{"id":"bgbl1-1980-17-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":17,"date":"1980-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/17#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_17.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas","law_date":"1980-04-09T00:00:00Z","page":432,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["432                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas\nVom 9. April 1980\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-            (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt       kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fach-\ndurch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1         richtung Glas.\nS. 2525) geändert worden ist, und unter Berücksichti-                                    §2\ngung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgeset-\nZulassungsvoraussetzungen\nzes vom 7. September 1976 (BGBI. 1 S. 2658) wird im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft               ( 1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\nverordnet:\n1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung\n§ 1                                  Glas zugeordnet werden kann, und danach eine min-\nZiel der Prüfung und Bezeichnung                     destens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder\ndes Abschlusses                        2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und            praxis\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum        nachweist.\nIndustriemeister - Fachrichtung Glas erworben worden\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemei-\nsind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den\nsterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vor-\n§§ 2 bis 10 durchführen.\nlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-      macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-          erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung recht-\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines In-      fertigen.\ndustriemeisters als Führungskraft zwischen Planung                                        §3\nund Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbe-\nGliederung und Inhalt der Prüfung\nreich wahrzunehmen:\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Be-            (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\ntriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-      1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;\nVeranlassen der Instandhaltung und Verbesserung          2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\nder Betriebsmittel;                                      3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung               (2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte       § 7 schriftlich und mündlich und im berufs- und arbeits-\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä-      pädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden\nhigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und     Unterweisung außerdem in Form von praktischen Übun-\nAnleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partner-      gen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird\nschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Wei-     die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt,\nterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbei-      so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt\nter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zu-        werden.\nsammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem\nBetriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;            (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nReihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge-\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Ar-            prüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä-\nbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-    testens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des\nund ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer          ersten Prüfungsteiles zu beginnen.\nQuantität und Qualität; Beeinflussen des Material-\nund Produktionsflusses zur Gewährleistung eines                                      §4\nstörungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin-\nFachrichtungsübergreifender Teil\nwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Be-\ntriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebs-           (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen-\neinheiten;                                               den Fächern zu prüfen:\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Ar-          1 . Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\nbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\nmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit be-\nfaßten Stellen und Personen.                            3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1980                                433\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes       2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß             a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\ner wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt-\nschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen                b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\nkann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen,            c) Führungsgrundsätze.\ndaß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ih-\n3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-\nwendige Organisationstechniken an Hand von Beispie-              arbeit im Betrieb:\nlen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen               a) Rolle des Industriemeisters,\nkönnen geprüft werden:                                           b) Kooperation und Kommunikation,\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:                                c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\na) Produktionsformen,\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genann-\nb) Wirtschaftssysteme,                                  ten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Ab-\nc) nationale und internationale Unternehmens- und       satz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich\nOrganisationsformen und deren Zusammen-              durchzuführen.\nschlüsse,\n(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nd) nationale und internationale Organisationen und      6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus ei-\nVerbände der Wirtschaft.                             ner unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindest-\n2. Aus der Betriebswirtschaftslehre:                         zeiten betragen im Prüfungsfach:\na) Betriebsorganisation:                                1 . Grundlagen für kostenbewußtes\nHandeln:                                  2 Stunden,\naa) Aufbauorganisation,\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes\nbb) Arbeitsplanung,                                       Handeln:                                  1 Stunde,\ncc) Arbeitssteuerung,                                3. Grundlagen für die Zusammen-\ndd) Arbeitskontrolle,                                     arbeit im Betrieb:                        1,5 Stunden.\nb) Organisations- und Informationstechniken,                (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nc) Kostenrechnung.                                      genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nnachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufsty-\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes        pische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä-\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-       ren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand          Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situ-\nvon betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach-          ationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-\nweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für     fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nseinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:                         (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\nund 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\n1. Aus dem Grundgesetz:                                     fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\na) Grundrechte,                                         ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\nb) Gesetzgebung,                                        zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-\nc) Rechtsprechung.                                      sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je\n2. Aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                        Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\n1O Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-\na) Arbeitsvertragsrecht,                               chend.\nb) Arbeitsschutzrecht einschließlich Ar~itssicher-\nheitsrecht,                                                                      §5\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,                       Fachrichtungsspezifischer Teil\nd) Tarifvertragsrecht,                                                     der Fachrichtung Glas\ne) Sozialversicherungsrecht.                                ( 1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\nFächern zu prüfen:\n3. Umweltschutzrecht.\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-             lagen,\narbeit im Betrieb'' soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\nsen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt      2. Glastechnische Grundlagen,\nund soziologische zusammenhänge im Betrieb erken-           3. Betriebstechnik,\nnen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können ge-        4. Produktionstechnik,\nprüft werden:\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.\n1 . Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,                        (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis-\nsenschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilneh-\nb) Gruppenverhalten.                                    mer nachweisen, daß er zur Lösung seiner Aufgaben","434                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nmathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse             c) Wirkungsweise und Anwendung von Meß-,\nanwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich               Steuer- und Regeleinrichtungen mechanischer,\nmachen, daß er die zusammenhänge von abhängigen                    pneumatischer, hydraulischer, elektrischer und\nGrößen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen                  elektronischer Art.\nkönnen geprüft werden:\n(5) Im Prüfungsfach „Produktionstechnik\" soll der\n1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme einschließlich        Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über produk-\nDigitaltechnik;                                         tionstechnische Kenntnisse verfügt und produktions-\n2. Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung, Äquivalen-      technische Zusammenhänge und Details beurteilen so-\nten und Flächenpressung;                                wie zweckentsprechende Maßnahmen einleiten kann. In\ndiesem Rahmen können geprüft werden:\n3. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von\nStrom, Spannung und Widerstand;                         1. Glastechnische Produktionsverfahren:\n4. Grundkenntnisse aus der Statistik;                           a) Verfahren zur Herstellung von Hohlglas, insbe-\nsondere Mundblasverfahren und maschinelle\n5. Erstellen von Tabellen und Diagrammen, insbeson-                Verfahren,\ndere Flußdiagrammen.\nb) Verfahren zur Herstellung von Flachglas,\n(3) Im Prüfungsfach „Glastechnische Grundlagen\"\nc) Verfahren zur Herstellung von Glasfasern,\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Ge-\nsetzmäßigkeiten des Werkstoffes Glas, auch im Unter-            d) sonstige Verfahren, insbesondere Pressen;\nschied zu anderen Werkstoffen, kennt und hieraus auf        2. Verfahren der industriellen Weiterverarbeitung und\ndie Eigenschaften, Herstellung und Verwendung schlie-           Veredelung:\nßen kann. Darüber hinaus soll er die Verwendung der für\ndie Glastechnik wichtigsten Hilfsstoffe begründen kön-          a) Technologien der Glas-Glasverschmelzung und\nnen. In diesem Rahmen können geprüft werden:                       der Glas-Metallverschmelzung,\n1. Glas:                                                        b) Technologien der auf- und abtragenden Glasver-\nedelung und -weiterverarbeitung,\na) Netzwerkbildner, -wandler, -stabilisatoren und\nGemengeberechnungen,                                    c) Technologien der Weiterverarbeitung zu Glasend-\nprodukten, insbesondere zu Glasapparaten und\nb) Temperatur- und Viskositätsverhalten,                        -instrumenten, Glasverpackungen, Trinkgläsern,\nc) Entglasung,                                                  Sicherheits- und Isoliergläsern sowie zu Glas-\nfaserprodukten;\nd) wesentliche Eigenschaften:\nmechanische Eigenschaften, insbesondere Zug-        3. Qualitätssicherung und -kontrolle:\nund Druckfestigkeit sowie Oberflächenspannung;          a) Möglichkeiten und Verfahren,\noptische Eigenschaften, insbesondere Lichtbre-          b) Prüf- und Kontrollmethoden,\nchung, Absorption, Reflektion und Polarisation;\nc) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften.\nchemische Eigenschaften, insbesondere Korro-\nsionsverhalten, elektrische und thermische Leit-       (6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-\nfähigkeit;                                          schutz'' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\n2. Hilfsstoffe, insbesondere Eisen- und Nichteisenme-       mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Ein-\ntalle, wichtige Kunststoffe in Verbindung mit Glas,     richtungen, Stoffen und Energien kennt und Maßnah-\nSchmier- und Kühlmittel sowie feuerfeste Werk-          men zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung\nstoffe.                                                 von Schadensereignissen erläutern kann. In diesem\nRahmen können geprüft werden:\n(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der Prü-      1. Arbeitssicherheit:\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er die technischen\nEinrichtungen eines Betriebes und ihre Einsatzmöglich-          a) Spezifische Vorschriften der Arbeitssicherheit,\nkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren           b) gesundheitsgefährdende und gefährliche Arbeits-\nProduktionsablauf sowie die Qualität der Produkte                  stoffe,\nkennt, Betriebsstörungen erkennen und ihre Beseiti-\nc) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explo-\ngung veranlassen kann. In diesem Rahmen können ge-\nsionsgefahr,\nprüft werden:\nd) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbe-\n1. Geräte, Maschinen, Anlagen, insbesondere für Ge-\ntrieblichen Transport und Verkehr,\nmengeaufbereitung, Glasschmelze, Glaskühlen, Vor-\nspannen, Prüfen, Sortieren, Fördern, Lagern und Ver-        e) persönliche Schutzausrüstung und besondere\npacken:                                                        Sicherheitsmaßnahmen;\na) Aufbau und Wirkungsweise,                            2. Umweltschutz:\nb) Betrieb, Wartung und Instandhaltung;                     a) Wiedergewinnungskreisläufe,\n2. Energieversorgung und Prozeßtechnik:                         b) Entsorgung,\na) Energiearten und ihre Verteilung, Notstromver-           c) Wasser- und Luftreinhaltung,\nsorgungsanlagen und Notbetriebseinrichtungen,          d) Lärmschutz,\nb) energiesparende Maßnahmen,                              e) sonstige Maßnahmen.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1980                              435\n(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach     4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\naus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll        a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben\nnicht länger als 8 Stunden dauern; die Mindestzeiten                am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\nbetragen im Prüfungsfach:                                           Demonstration von Ausbildungsvorgängen,\n1. Mathematische und natur-                                     b) Ausbildungsmittel,\nwissenschaftliche Grundlagen:           1   Stunde,\nc) Lern- und Führungshilfen,\n2. Glastechnische Grundlagen:               1   Stunde,\nd) Beurteilen und Bewerten.\n3. Betriebstechnik:                         1,5 Stunden,\n4. Produktionstechnik:                      1,5 Stunden,        (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\ndung\" können geprüft werden:\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz:      1   Stunde.\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\n(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-           Berufsausbildung;\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\nausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\nzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die       3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-               tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-\nsentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je           ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;\nPrüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\n10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dau-        4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\nern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.                    soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-\n§6                                   ten des Jugendlichen;\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil             6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-       schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-\ngenden Fächern zu prüfen:                                        ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                               (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                  bildung\" können geprüft werden:\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,                        1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nrufsbildungsgesetzes;\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"      2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nkönnen geprüft werden:                                           Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-           schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-\nstem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch          rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-\nauf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi-       tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-\nduelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und            dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-\nArbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufs-              rechts und des Unfallschutzrechts;\nbildung und Arbeitsmarkt;                               3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufli-         denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.\nche Schulen als Ausbildungsstätten im System der\nberuflichen Bildung;                                        (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-          führen.\ndenden und des Ausbilders.                                  (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-\nsamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der        anzufertigenden Arbeit aus den in den Absätzen 3 bis 5\nAusbildung\" können geprüft werden:                          aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-       Prüfung soll die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Prü-\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;                 fungsfächer umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der\nReget eine halbe Stunde dauern. Außerdem soll eine\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\nvom Prüfungsteilnehmer praktisch durchzuführende\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-     Unterweisung von Auszubildenden stattfinden.\ndung,\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-\ndenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-                                     §7\ntrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-\nplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-             Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nplans;                                                 Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbe-       teilen und Prüfungsfächern gemäß den§§ 3 bis 6 kann\nratung und dem Ausbildungsberater;                      der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen","436                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nStelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen                                §9\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\nWiederholung der Prüfung\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\nausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor An-          (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\ntragsstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-       mal wiederholt werden.\nrungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-           (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.  nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-\nne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung\n§8                              ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jah-\nBestehen der Prüfung                      ren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be-\nstandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be-      meldet.\nwerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith-                              §10\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen_\nin den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten                          Übergangsvorschriften\nder schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in           (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\neinem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzu-             Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-\nfassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungslei-        schriften zu Ende geführt werden.\nstung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note\nfür die praktisch durchzuführende Unterweisung im be-            (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-\nrufs- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte        fung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden\nNote den jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfä-       haben und sich innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttre-\ncher dieses Teils zuzurechnen und daraus das arithme-         ten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung\ntische Mittel zu bilden.                                      anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den\nbisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-     kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederho-\nnehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus-        lungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;\nreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in        § 9 Abs. 2 findet in diesem Falle keine Anwendung.\nhöchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht\nausreichende Leistungen vorliegen.                                                        § 11\nBerlin-Klausel\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-\nmäß Anlage 1, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1,           tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be!·ufsbil-\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-      dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-\nrenden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen                                           §12\nmüssen. Im Fall der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und\nInkrafttreten\nDatum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der\nanderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.                       Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.\nBonn, den 9. April 1980\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchmude","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1980                                                             437\nAnlage 1\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas\nHerr/Frau ........................................................................................................................ ..\ngeboren am: ............................................................ in: ..................................................... .\nhat am .. . .. .. .. .. .. .. .. . .. .. .. .. .. . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . .. .. .. . .. .. . .. .. .. .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister- Fachrichtung Glas\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -\nFachrichtung Glas vom 9. April 1980 (BGBI. 1 S. 432)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","438                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Falle des§ 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß§ 7 im Hinblick auf die am\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .................... vor .................... abgelegte Prüfung in diesem\nPrüfungsteil/im Prüfungsfach .................... frelgestellt.\")\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Glastechnische Grundlagen\n3. Betriebstechnik\n4. Produktionstechnik\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz\n(Im Falle des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)"]}