{"id":"bgbl1-1980-17-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":17,"date":"1980-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz)","law_date":"1980-04-14T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["425\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                     Ausgegeben zu Bonn am 18. April 1980                                                                                                                      Nr. 17\nTag                                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n14. 4. 80 Neufassung des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst\n(Arbeitsplatzschutzgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  425\n53-2\n9. 4. 80 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister- Fachrich-\ntung Glas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   432\nneu: 800-21-7-13\n9. 4. 80 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die\nder Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 439\n613-1-3\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst\n(Arbeitsplatzschutzgesetz)\nVom 14. April 1980\nAuf Grund des Artikels 4 des Fünften Gesetzes zur\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom\n16. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1013) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes über den Schutz des Arbeits-\nplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst in der jetzt gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1968\n(BGBI. I S. 551 ),\n2. das am 19. Mai 1971 in Kraft getretene Gesetz vom\n13. Mai 1971 (BGBI. I S. 665),\n3. den am 1. Juni 1973 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nGesetzes vom 8. Mai 1973 (BGBI. I S. 365),\n4. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. I S. 1046),\n5. den am 31. Dezember 1977 in Kraft getretenen Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBI. 1\ns. 3110),\n6. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1013).\nBonn, den 14. April 1980\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel","426                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGesetz\nüber den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst\n(Arbeitsplatzschutzgesetz)\nErster Abschnitt                      dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als\nsechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeitnehmer in\nGrundwehrdienst und Wehrübungen                    Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitneh-\nmern ausschließlich der Auszubildenden, wenn dem Ar-\n§ 1                           beitgeber infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Wei-\nterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung\nRuhen des Arbeitsverhältnisses\naus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Eine\n(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder       nach Satz 2 zweiter Halbsatz zulässige Kündigung darf\nzu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsver-     jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Mona-\nhältnis während des Wehrdienstes.                          ten für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehr-\ndienst ausgesprochen werden.\n(2) Einern Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der\nArbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt             (4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des\nwie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Arbeits-       Einberufungsbescheides oder während des Wehrdien-\nentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit        stes eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des § 4\nRücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.            Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wo-\nchen nach Ende des Wehrdienstes.\n(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid\nunverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.                    (5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszu-\nbildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit\n(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einbe- nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses\nrufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung          nicht aus Anlaß des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2\nnicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsver-    Satz 3 gilt entsprechend.\nhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdien-\nstes geendet hätte.\n(5) Wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung                                     §3\nvorzeitig beendet und muß der Arbeitgeber vorüberge-                       Wohnraum und Sachbezüge\nhend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn\noder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne           ( 1) Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ( § 1 Abs. 1)\nsein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen               läßt eine Verpflichtung zum Überlassen von Wohnraum\nvom Bund auf Antrag erstattet.                               unberührt.\n(2) Für die Auflösung eines Mietverhältnisses über\n§2                             Wohnraum, der mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis\nKündigungsschutz für Arbeitnehmer,               zur Unterbringung des Arbeitnehmers und seiner Fami-\nWeiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung           lie überlassen ist, darf die durch den Grundwehrdienst\noder eine Wehrübung veranlaßte Abwesenheit des Ar-\n(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides        beitnehmers nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt\nbis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie wäh-         werden. Dies gilt entsprechend für alleinstehende Ar-\nrend einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeits-      beitnehmer, die den Wohnraum während ihrer Abwe-\nverhältnis nicht kündigen.                                  senheit aus besonderen Gründen benötigen.\n(2) Im übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsver-         (3) Bildet die Überlassung des Wohnraumes einen\nhältnis nicht aus Anlaß des Wehrdienstes kündigen.          Teil des Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer für die\nMuß er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen          Weitergewährung an den Arbeitgeber eine Entschädi-\n( § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitneh-       gung zu zahlen, die diesem Teil des Arbeitsentgelts ent-\nmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu Entlas-    spricht. Ist kein bestimmter Betrag vereinbart, so hat der\nsenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu          Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung zu\ndessen Ungunsten berücksichtigen. Ist streitig, ob der      zahlen.\nArbeitgeber aus Anlaß des Wehrdienstes gekündigt\noder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehr-             (4) Sachbezüge sind während des Grundwehrdien-\ndienst zuungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt         stes oder während einer Wehrübung auf Verlangen wei-\nhat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber.              terzugewähren. Absatz 3 gilt sinngemäß.\n(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde            (5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung,\nbleibt unberührt. Die Einberufung des Arbeitnehmers         wenn der Arbeitgeber nach diesem Gesetz das Arbeits-\nzum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung;      entgelt während des Wehrdienstes weiterzuzahlen hat.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1980                             427\n§4                              rechnet. Während der Zeit, um die sich die Einstufung in\neine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe hierdurch\nErholungsurlaub\nverzögert, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitge-\n( 1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der       ber zum Arbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Unter-\ndem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeits-       schiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt und\nverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, den     dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in die hö-\nder Arbeitnehmer Grundwehrdienst leistet, um ein            here Lohn- oder Vergütungsgruppe zustehen würde.\nZwölftel kürzen. Dem Arbeitnehmer ist der ihm zuste-\nhende Erholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des\nGrundwehrdienstes zu gewähren.                                                          §7\n(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub             Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte\nvor seiner Einberufung nicht oder nicht vollständig er-        (1) Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren Lebens-\nhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem      unterhalt überwiegend aus der Heimarbeit beziehen,\nGrundwehrdienst im laufenden oder im nächsten Ur-           gelten die §§ 1 bis 4 sowie § 6 Abs. 2 sinngemäß.\nlaubsjahr zu gewähren.\n(2) Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in Heimar-\n(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Grund-       beit Beschäftigte aus Anlaß des Wehrdienstes bei der\nwehrdienstes oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluß        Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen in\nan den Grundwehrdienst das Arbeitsverhältnis nicht           Heimarbeit Beschäftigten des gleichen Auftraggebers\nfort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten       oder Zwischenmeisters nicht benachteiligt werden; an-\nUrlaub abzugelten.                                          dernfalls haben sie Anspruch auf das dadurch entgan-\n(4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr     gene Entgelt. Der Berechnung des entgangenen Ent-\nUrlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand, so kann      gelts ist das Entgelt zugrunde zu legen, das der in Heim-\nder Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach        arbeit Beschäftigte im Durchschnitt der letzten zwei-\nseiner Entlassung aus dem Grundwehrdienst zusteht,          undfünfzig Wochen vor der Vorlage des Einberufungs-\num die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen.                 bescheides beim Auftraggeber oder Zwischenmeister\nerzielt hat.\n(5) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung einbe-\nrufen, so hat der Arbeitgeber den Erholungsurlaub voll                                   §8\nzu gewähren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nVorschriften für Handelsvertreter\n(6) Für die Zeit des Grundwehrdienstes richtet sich\nder Urlaub nach den Urlaubsvorschriften für Soldaten.           (1) Das Vertragsverhältnis zwischen einem Handels-\nvertreter und einem Unternehmer wird durch Einberu-\nfung des Handelsvertreters zum Grundwehrdienst oder\nzu einer Wehrübung nicht gelöst.\n§5\n(2) Der Handelsvertreter hat den Einberufungsbe-\n(weggefallen)                         scheid unverzüglich den Unternehmern vorzulegen, mit\ndenen er in einem Vertragsverhältnis steht.\n§6                                  (3) Ein befristetes Vertragsverhältnis wird durch Ein-\nberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr-\nFortsetzung des Arbeitsverhältnisses               übung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Ver-\n(1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluß an den             tragsverhältnis aus anderen Gründen während des\nGrundwehrdienst oder im Anschluß an eine Wehrübung           Wehrdienstes geendet hätte.\nin seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so          (4) Der Unternehmer darf das Vertragsverhältnis aus\ndarf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehr-            Anlaß der Einberufung des Handelsvertreters zum\ndienst veranlaßt war, in beruflicher und betrieblicher       Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht kündi-\nHinsicht kein Nachteil entstehen.                            gen.\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehr-          (5) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk\nübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit         oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und kann\nangerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in Be-         er während des Grundwehrdienstes oder während einer\nrufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit         Wehrübung seine Vertragspflichten nicht in dem not-\nauf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluß        wendigen Umfange erfüllen, so kann der Unternehmer\nder Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehr-          aus diesem Grunde erforderliche Aufwendungen von\ndienstes oder einer Wehrübung gilt als Dienst- und Be-       dem Handelsvertreter ersetzt verlangen. Zu ersetzen\nschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und Tarif-      sind nur die Aufwendungen, die dem Unternehmer da-\nverträge des öffentlichen Dienstes.                          durch entstehen, daß er die dem Handelsvertreter oblie-\n(3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit        gende Tätigkeit selbst ausübt oder durch Angestellte\ndes Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung nicht             oder durch andere Handelsvertreter ausüben läßt; so-\nangerechnet.                                                 weit der Unternehmer selbst die Tätigkeit ausübt, kann\ner nur die aufgewendeten Reisekosten ersetzt verlan-\n(4) Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in      gen. Die Aufwendungen sind nur bis zur Höhe der Ver-\neine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe vereinbart           gütung des Handelsvertreters zu ersetzen; sie können\nsind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht ange-        mit ihr verrechnet werden.","428                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(6) Der Unternehmer ist, auch wenn der Handelsver-                                    § 10\ntreter zum Alleinvertreter bestellt ist, während des                         Freiwillige Wehrübungen\nGrundwehrdienstes oder einer Wehrübung des Han-\ndelsvertreters berechtigt, selbst oder durch Angestellte        Für Wehrübungen auf Grund freiwilliger Verpflichtung\noder durch andere Handelsvertreter sich um die Ver-          (§ 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes), die in einem Ka-\nmittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemü-           lenderjahr zusammen nicht länger als sechs Wochen\nhen.                                                         dauern, gelten die§§ 1 bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die§§ 6\nbis 9 und § 14 a entsprechend.\n§9\n§ 11\nVorschriften für Beamte und Richter\nWehrübungen von nicht länger als drei Tagen\n( 1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberu-\n(1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung von\nfen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne\nBezüge beurlaubt.                                           nicht länger als drei Tagen-einberufen, so ist er während\ndes Wehrdienstes unter Weitergewährung des Arbeits-\n(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen,      entgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Im übrigen\nso ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen be-       gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit Ausnah-\nurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die     me des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 5 Satz 2\nBezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu          und § 6 Abs. 3 entsprechend.\nden Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen,\ndie mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt wer-         (2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt sowie\nden.                                                        die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile von Beiträ-\ngen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für\n(3) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unver-        Arbeit werden vom Bund auf Antrag erstattet, wenn die\nzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen.                ausfallende Arbeitszeit zwei Stunden am Tag über-\nschreitet. Das gilt nicht für Arbeitnehmer im öffentlichen\n(4) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einberu-     Dienst. Ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren über einen\nfung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung             Anspruch des Arbeitnehmers auf Weitergewährung von\nnicht verlängert.                                            Arbeitsentgelt rechtskräftig entschieden, so ist diese\n(5) Der Beamte darf aus Anlaß der Einberufung zum         Entscheidung für die Erstattung bindend. Die Bundesre-\nGrundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht entlas-        gierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das\nsen werden.                                                  Erstattungsverfahren zu regeln.\n(6) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die              (3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer Wehrübung\ndurch den Wehrdienst veranlaßt war, keine dienstlichen       von nicht länger als drei Tagen einberufen, so ist er wäh-\nNachteile entstehen.                                         rend des Wehrdienstes mit Dienstbezügen oder Unter-\nhaltszuschuß beurlaubt. Neben den Dienstbezügen\n(7) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um         oder dem Unterhaltszuschuß werden Zulagen weiterge-\ndie Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorbe-        zahlt. Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehr-\nreitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen ver-         übungen mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 9\nlängert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschrei-        Abs. 1 , 2 und 7 entsprechend.\ntet. Die Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn\ndes Besoldungsdienstalters ergeben, sind auszuglei-                                     § 11 a\nchen. Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn darf\nBevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst\ndie Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgescho-\nben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des                Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis\nWehrdienstes zur Anstellung herangestanden hätte.            zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des\nDas Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird da-        Grundwehrdienstes um Einstellung in den öffentlichen\ndurch nicht berührt. Die Sätze 4 und 5 gelten für Beför-     Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrech-\nderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistun-         tigten Bewerbern gleicher Eignung. Das gleiche gilt für\ngen des Beamten eine Beförderung während der Probe-          Wehrpflichtige, die im Anschluß an den Grundwehr-\nzeit rechtfertigen.                                          dienst eine für den künftigen Beruf im öffentlichen\nDienst vorgeschriebene, über die allgemeinbildende\n(8) § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gilt für Beamte entspre-\nSchulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzuläs-\nchend.\nsige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen, wenn\n(9) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einbe-     sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß\nrufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung           dieser Ausbildung um Einstellung bewerben.\nnicht verzögert werden. Wird ein Soldat während des\nGrundwehrdienstes oder einer Wehrübung eingestellt,                                      § 12\nso sind die Absätze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden.                      Anrechnung der Wehrdienstzeit\nund der Zeit einer Berufsförderung bei\n( 10) Die Absätze 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 bis 3 und die\nEinstellung entlassener Soldaten\nAbsätze 8 und 9 gelten für Richter entsprechend.\nDienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung            (1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluß an den\nsind, beginnen mit dem Zeitpunkt, in dem der Richter         Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeit-\nohne Ableisten des Wehrdienstes zur Ernennung auf            nehmer eingestellt, gilt § 6 Abs. 2 bis 4, nachdem er\nLebenszeit herangestanden hätte.                             sechs Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung an-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1980                             429\ngehört. Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im An-                       Zweiter Abschnitt\nschluß an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung\neine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderli-           Meldung bei den Erfassungsbehörden\nche, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausge-                    und Wehrersatzbehörden\nhende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der\nRegelzeit durchlaufen und im Anschluß daran als Arbeit-                               § 14\nnehmer eingestellt werden. Ist dem Soldaten infolge ei-\nWeiterzahlung des Arbeitsentgelts\nner Wehrdienstbeschädigung nach Entlassung aus der\nBundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungsge-               (1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der Wehrpflicht\nsetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung ge-         von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbe-\nwährt worden, so wird auch die hierfür erforderliche Zeit  hörde aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vor-\nauf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit oder als         zustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Ar-\nDienst- und Beschäftigungszeit angerechnet.                beitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.\n(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berücksich-         (2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich\ntigung des § 9 Abs. 6 und 10 die Anrechnung der Wehr-      seinem Arbeitgeber vorzulegen.\ndienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für entlassene\nSoldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach ei-\nner Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt                             Dritter Abschnitt\nwerden.\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung\n(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat\nbis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung\nin besonderen Fällen\ndes Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Ein-\nstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungs-                               § 14a\ndienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Abs. 7               Alters- und Hinterbliebenenversorgung\nSatz 4 bis 6 entsprechend.                                                     für Arbeitnehmer\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeitneh-        (1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen\nmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenver-        Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitneh-\nhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im   mer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum\nArbeitsverhältnis anstelle des sonst vorgeschriebenen      Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht be-\nVorbereitungsdienstes durchgeführt wird.                   rührt. Dies gilt auch, wenn die zusätzliche Alters- und\nHinterbliebenenversorgung durch Höherversicherung\n§13                             oder auf andere Weise gewährt wird.\nAnrechnung des Wehrdienstes                     (2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes\nim späteren Berufsleben                   die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) wei-\nterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu ent-\n( 1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehr-\nrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus\nübungen wird auf die bei der Zulassung zu weiterführen-\nAnlaß der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen\nden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer\nwürde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeit-\nmehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlußprüfung\nangerechnet, soweit eine Zeit von drei Jahren nicht un-    geber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden\nBeiträge beim Bundesminister der Verteidigung oder der\nterschritten wird.\nvon ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt\n(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluß an       nicht im Falle des § 1 Abs. 2. Anträge auf Erstattung\nden Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den       sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des\nkünftigen Beruf als Beamter oder Richter über die allge-   Wehrdienstes zu stellen. Veränderungen in der Bei-\nmeinbildende Schulbildung hinausgehende vorge-             tragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben\nschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-,         unberücksichtigt.\nFachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder\nwird diese durch den Grundwehrdienst oder durch               (3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse ange-\nhören oder als Leistungsempfänger einer anderen Ein-\nWehrübungen unterbrochen, so gelten für Beamte § 9\nrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieb-\nAbs. 7 Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2, für Richter § 9\nlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Be-\nAbs. 10 Satz 2 und § 1 2 Abs. 2 entsprechend, wenn er\nsich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß        tracht kommen, gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, 2,\nder Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter     4 und 5 sinngemäß.\nbewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt            (4) Einern Arbeitnehmer, der Beiträge für eine freiwil-\nwird.                                                      lige Höherversicherung in einem Zweig der gesetzlichen\n(3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein  Rentenversicherung oder zu einer Alters- und Hinter-\nspäteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte        bliebenenversorung leistet, werden diese Beiträge für\nmehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis anstelle des   die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstat-\nsonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durch-       tet, der in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des\ngeführt wird und dessen Anstellung durch Heranziehung     Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist,\nzum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen verzögert         wenn der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht\nwird, gelten § 9 Abs. 7 Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2 ent- zur Weiterentrichtung verpflichtet ist. Einern Arbeitneh-\nsprechend.                                                mer, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnis-","430                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch          rungsgesetzes oder § 130 Abs. 8 des Reichsknapp-\nGesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Ver-           schaftsgesetzes gezahlt werden, 40 vom Hundert des\npflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versi-       Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in\ncherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs-          der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten\ngruppe ist, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung in      entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag\nder Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den      nicht übersteigen.\nVersicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdien-\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht\nstes zu zahlen sind, wenn der Arbeitgeber nach den Ab-\nsätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet       bei Wehrübungen bis zu einer Woche.\nist. Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen, wenn              (5) Für das Erstattungsverfahren gilt § 14 a Abs. 6\nBeiträge nach § 1385 Abs. 5 der Reichsversicherungs-          sinngemäß.\nordnung, § 11 2 Abs. 5 des Angestelltenversicherungs-\ngesetzes oder § 130 Abs. 8 des Reichsknappschafts-\ngesetzes gezahlt werden, 40 vom Hundert des Höchst-                               Vierter Abschnitt\nbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der Ren-\ntenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrich-                         Schi ußvorschriften\ntet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht\nübersteigen.                                                                             §15\n(5) Die Vorschriften über die Beitragserstattung gel-                       Begriffsbestimmungen\nten nicht bei Wehrübungen bis zu einer Woche.                    (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Ar-\n(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-         beiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbil-\nnung das Erstattungsverfahren sowie das Nähere hin-           dung Beschäftigten.\nsichtlich der betrieblichen oder überbetrieblichen Al-           (2) Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist\nters- und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann be-          die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, ei-\nstimmt werden, welche Einrichtungen als betriebliche          ner Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder ande-\noder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenver-         rer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-\nsorgung im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Der             fentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; aus-\nBundesminister der Verteidigung kann im Einverneh-            genommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit den Ar-           Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.\nbeitgebern eine pauschale Beitragserstattung und die\nZahlungsweise vereinbaren.\n§16\n§14b                                          Sonstige Geltung des Gesetzes\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung                 Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes in\nfür sonstige Personen                     der Verfügungsbereitschaft und des unbefristeten\n( 1 ) Einern Wehrpflichtigen, der nach § 14 a nicht an-    Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der Maßgabe,\nspruchsberechtigt und am Tage vor Beginn des Wehr-            daß die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden\ndienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf            sind.\nGrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Ge-                                      §16a\nsetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-\nrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrich-                        Wehrdienst als Soldat auf Zeit\ntung seiner Berufsgruppe ist, werden die Beiträge zu             (1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdien-\ndieser Einrichtung in der Höhe erstattet, in der sie nach     stes als Soldat auf Zeit\nder Satzung oder den Versicherungsbedingungen für\ndie Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Dasselbe gilt       1 . für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte\nfür Wehrpflichtige, die nach § 14 a nicht anspruchsbe-            Dienstzeit,\nrechtigt und freiwillig in einem Zweig der gesetzlichen       2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei\nRentenversicherung oder einer sonstigen Alters- oder              Jahre festgesetzte Dienstzeit\nHinterbliebenenversorgung versichert sind.\nmit der Maßgabe, daß die für den Grundwehrdienst gel-\n(2) Freiwillige Beiträge zu einem Zweig der gesetzli-      tenden Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen\nchen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Al-           § 9 Abs. 7 Satz 3.\nters- und Hinterbliebenenversorgung, die zum Zeitpunkt           (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet\nder Einberufung 60 vom Hundert des Höchstbeitrages,\n§ 125 Abs. 1 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz kei-\nder für die freiwillige Versicherung in der Rentenversi-\nne Anwendung.\ncherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet wer-\nden kann, übersteigen, werden nur in Höhe des Betra-             (3) Bei Arbeitnehmern, die zu Beginn der in Absatz 1\nges erstattet, der in den letzten zwölf Monaten vor Be-       Nr. 1 und 2 genannten Dienstzeiten von der Versiche-\nginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet wor-        rungspflicht nach § 7 Abs. 2 Angestelltenversiche-\nden ist.                                                      rungsgesetz befreit sind, unterbleibt die Nachversiche-\nrung nach § 9 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz.\n(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen,\nwenn Beiträge nach § 1385 Abs. 5 der Reichsversiche-             (4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei\nrungsordnung, § 11 2 Abs. 5 des Angestelltenversiche-        Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zu-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1980                            431\nständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu          (4) Für den verlängerten Grundwehrdienst, der nach\nbenachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn ein Wehrpflich-      § 2 des Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdien-\ntiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten             stes und die Gesamtdauer der Wehrübungen in der vom\nauf Zeit ernannt wird.                                       30. Dezember 1956 bis 2. Dezember 1960 geltenden\nFassung vom 24. Dezember 1956 (BGBI. 1S. 1017) und\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle     nach § 5 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der vom\neiner Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus          3. Dezember 1960 bis 28. März 1962 geltenden Fas-\nzwingenden Gründen der Verteidigung(§ 54 Abs. 3 Sol-         sung vom 14. Januar 1961 (BGBI. I S. 29) geleistet wur-\ndatengesetz).                                                de sowie für den verkürzten Grundwehrdienst, der nach\n§ 5 Abs. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes in der vom\n§ 17                              29. März 1962 bis 31. Dezember 1972 geltenden Fas-\nsung vom 28. September 1969 (BGBI. 1 S. 1773) gelei-\nInkrafttreten,                        stet wurde, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes\nAnwendung früherer Vorschriften                  über den Grundwehrdienst.\n(1) (Inkrafttreten)                                         (5) Für Wehrübungen von drei Monaten, die freiwillig\n(2) Frühere Bestimmungen über den Einfluß des            im Anschluß an den vollen oder verkürzten Grundwehr-\nWehrdienstes auf Arbeitsverhältnisse und Beamtenver-        dienst nach § 3 Abs. 2 des inzwischen außer Kraft ge-\nhältnisse und die Eingliederung entlassener Soldaten in     tretenen Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdien-\neinen Zivilberuf sind bei Einberufung zur Bundeswehr        stes und die Gesamtdauer der Wehrübungen vom\nnicht anzuwenden.                                           24. Dezember 1956 (BGBI. 1S. 1017) geleistet wurden,\ngelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 6 bis 9,\n(3) Das Eignungsübungsgesetz bleibt unberührt.           § 13 und § 14 a entsprechend."]}