{"id":"bgbl1-1980-16-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":16,"date":"1980-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/16#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_16.pdf#page=5","order":3,"title":"Neufassung der Leukose-Verordnung - Rinder","law_date":"1980-04-02T00:00:00Z","page":417,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1980     417\nBekanntmachung\nder Neufassung der Leukose-Verordnung - Rinder\nVom 2. April 1980\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur\nÄnderung der Leukose-Verordnung - Rinder vom\n24. November 1978 (BGBI. 1S. 1825) wird nachstehend\nder Wortlaut der Leukose-Verordnung - Rinder in der\nseit 1. April 1980 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Dezember 1976 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 10. August 1976 (BGBI. 1S. 2100),\n2. die am 1. Dezember 1978 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 24. November 1978 (BGBl.1 S. 1825).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 10 Abs. 2 Nr. 1, des § 17 b Abs. 1 Nr. 1 und\ndes § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-\nber 1973 (BGBI. 1974 1 S. 1 ),\nzu 2. des § 17 b Abs. 1 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 des\nViehseuchengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBI. 1\nS. 313).\nBonn, den 2. April 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nG. Gallus","418                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Leukose der Rinder\n(Leukose-Verordnung - Rinder)\n1. Begriffsbestimmungen und Anzeigepflicht                zirk vergleichbar ist, in weniger als 0,5 vom Hundert\naller rinderhaltenden Betriebe Leukose oder Ver-\n§ 1                                dacht auf Leukose der Rinder festgestellt ist,\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen in einem Rin-      3. der Bestand nur aus Rindern besteht, die innerhalb\nderbestand vor:                                                der letzten sechs Monate aus leukoseunverdächti-\ngen Beständen verbracht worden sind, oder\n1. Leukose der Rinder, wenn\nbei einem über sechs Monate alten Rind durch eine       4. der Bestand einmal die Anforderungen nach einer der\nserologische Untersuchung ein positiver Befund              Nummern 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach\nfestgestellt worden ist;                                    a) regelmäßig in einem von der zuständigen Behörde\n2. Verdacht auf Leukose der Rinder, wenn                           festzulegenden Abstand bis zu drei Jahren minde-\nstens eine serologische Untersuchung aller über\na) bei einem über sechs Monate alten Rind durch                 zwei Jahre alten Rinder auf Leukose durchgeführt\nzwei im Abstand von vier bis sechs Wochen                   worden ist und diese Untersuchungen keine posi-\ndurchgeführte serologische Untersuchungen je-               tiven oder wiederholt zweifelhaften serologischen\nweils ein zweifelhafter Befund festgestellt worden          Befunde ergeben haben und\nist,\nb) innerhalb dieses Zeitraumes\nb) bei einem Rind durch eine klinische oder patholo-\naa) keine Tatsachen bekanntgeworden sind, die\ngisch-anatomische Untersuchung leukotische\nTumoren oder leukotische Infiltrationen festge-                  auf Leukose schließen lassen,\nstellt worden sind.                                         bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Be-\n(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Rinderbestand                  ständen in den Bestand verbracht worden\nleukoseunverdächtig, wenn                                               sind und\ncc) zum Decken nur Bullen verwendet worden\n1. a) in den letzten zwölf Monaten zwei serologische\nUntersuchungen aller über ein Jahr alten Rinder                  sind, die in leukoseunverdächtigen Bestän-\nden stehen und nur zum Decken von Rindern\nauf Leukose im Abstand von mindestens vier Mo-\nnaten durchgeführt worden sind und diese Unter-                  1 . aus leukoseunverdächtigen Beständen\nsuchungen keine positiven oder wiederholt zwei-                      oder\nfelhaften serologischen Befunde ergeben haben                    2. aus Beständen, von denen in den letzten\nund                                                                  zwei Jahren keine Tatsachen bekanntge-\nb) in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen be-                        worden sind, die auf Leukose schließen\nkanntgeworden sind, die auf Leukose schließen                        lassen, oder in denen die Leukose als er-\nlassen, oder in dem Bestand die Leukose als er-                      loschen oder der Verdacht auf Leukose\nloschen oder der Verdacht auf Leukose als besei-                     als beseitigt gilt,\ntigt gilt,                                                       verwendet werden.\n2. a) in den letzten zwölf Monaten mindestens eine se-\nrologische Untersuchung aller über ein Jahr alten     (3) Für die Gewinnung der Blutproben, die Untersu-\nRinder auf Leukose durchgeführt worden ist und      chungsmethode und die Beurteilung der Befunde bei der\ndiese Untersuchungen keine positiven oder wie-      serologischen Untersuchung gilt Anlage 1.\nderholt zweifelhaften serologischen Befunde er-\ngeben haben und                                        (4) Zucht- und Nutzrinder im Sinne dieser Verordnung\nsind Hausrinder, die zur Erzeugung von Milch, zur Zucht,\nb) in den letzten vier Jahren keine Tatsachen be-       zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere bestimmt\nkanntgeworden sind, die auf Leukose schließen       sind.\nlassen, oder in dem Bestand die Leukose als er-\nloschen oder der Verdacht auf Leukose als besei-\ntigt gilt;                                                                       §   2\ndies gilt nur, wenn in einem Land oder in dem Teil         Die Leukose der Rinder unterliegt der Anzeigepflicht\neines Landes, der mindestens einem Regierungsbe-        im Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1980                              419\nII. Schutzmaßregeln                             werden, auf denen sich nicht nur leukoseunver-\ndächtige oder keine leukoseunverdächtigen Rin-\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln                           der befinden,\nwenn eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu be-\n§ 3\nfürchten ist.\nImpfungen gegen die Leukose der Rinder und Heilver-\nsuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Aus-                                  § 7\nnahmen für wissenschaftliche Versuche zulassen,               Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von\nwenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge-            Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern an-\ngenstehen.                                                 ordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp-\nfung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung\n§ 4                            anordnen.\nAlle Rinder eines Bestandes, der auf Leukose unter-\nsucht wird, sind dauerhaft durch amtliche oder amtlich                 2. Besondere Schutzmaßregeln\nanerkannte Marken zu kennzeichnen, soweit sie nicht            nach amtlicher Feststellung der Leukose\nbereits in dieser Weise gekennzeichnet sind.                         oder des Verdachts auf Leukose\nder Rinder\n§ 5                                                        § 8\n( 1 ) Zucht- und Nutzrinder dürfen                          (1) Ist in einem Bestand Leukose der Rinder oder der\nVerdacht auf Leukose amtlich festgestellt, so unterliegt\n1. in einen Rinderbestand nur verbracht oder eingestellt    das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe\noder                                                    folgender Vorschriften der Sperre:\n2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen,         1. Alle Rinder des Bestandes sind im Stall oder auf der\nTierversteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art          Weide so abzusondern, daß sie mit Rindern anderer\noder Gemeinschaftsweiden nur verbracht                      Besitzer nicht in Berührung kommen können. Rinder,\nwerden, wenn durch eine amtstierärztliche Bescheini-            bei denen leukotische Tumoren oder positive oder\ngung nach dem Muster der Anlage 2 bestätigt ist, daß            wiederholt zweifelhafte serologische Befunde fest-\ndie Tiere aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbe-             gestellt worden sind, sind von den übrigen Rindern\nstand stammen. Die Bescheinigung ist vier Wochen gül-           des Bestandes abzusondern.\ntig; sie wird ungültig, wenn die Tiere mit Rindern aus       2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nnicht leukoseunverdächtigen Beständen in Berührung              Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung aus dem\ngekommen sind.                                                   Bestand entfernt werden.\n(2) Für Zucht- und Nutzrinder, die aus einem Mitglied-   3. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein-              Behörde in den Bestand eingestellt werden.\ngeführt worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1 nur, wenn sie\n4. Der Besitzer hat das Verenden oder die Notschlach-\nin einen leukoseunverdächtigen Rinderbestand einge-\ntung von Rindern des Bestandes unverzüglich dem\nstellt werden oder unmittelbar auf einen Zuchtviehmarkt\nbeamteten Tierarzt anzuzeigen.\noder eine öffentliche Tierschau oder -ausstellung ver-\nbracht werden sollen. Für diese Tiere kann an Stelle der    5. Die Milch von Kühen, bei denen leukotische Tumoren\nBescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 eine Bescheini-              oder positive oder wiederholt zweifelhafte serologi-\ngung nach § 3 Abs. 2 der Klauentiere-Einfuhrverord-              sche Befunde festgestellt worden sind, ist entweder\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Sep-             vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an\ntember 1978 (BGBI. I S. 1618) vorgelegt werden.                 Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausrei-\nchende Erhitzung sichergestellt ist. Kolostralmilch ist\n(3) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2            stets unschädlich zu beseitigen.\nsind vom Besitzer der Tiere drei Jahre lang aufzubewah-\nren und der zuständigen Behörde oder ihren Beauftrag-       6. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,\nten auf Verlangen zur Einsicht vorzuzeigen.                     die in einem Stall oder sonstigen Standort des Rin-\nderbestandes benutzt worden sind, sind nach nähe-\nrer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen\n§ 6                                 und zu desinfizieren.\nDie zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 5               (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus-\nAbs. 1 Satz 1 zulassen für                                 nahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 6 zulassen, wenn Belan-\nge der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\n1. Zucht- und Nutzrinder, die innerhalb des Gebietes\nder Behörde verbleiben, oder\n§ 9\n2. Zucht- und Nutzrinder aus Gebieten anderer Behör-\nden, sofern die Tiere                                     Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern\nanordnen, bei denen\na) nicht in einen leukoseunverdächtigen Rinderbe-\nstand eingestellt werden oder                      1. leukotische Tumoren oder\nb) auf eine in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannte Ver-   2. ein positiver serologischer Befund oder wiederholt\nanstaltung oder Gemeinschaftsweide verbracht           zweifelhafte serologische Befunde","420                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nfestgestellt worden sind. Sie kann auch die Tötung an-    2. bei den im Bestand verbliebenen über sechs Monate\nsteckungsverdächtiger Rinder eines verseuchten Be-            alten Rindern mindestens zwei serologische Unter-\nstandes anordnen, soweit dies zur Verhütung der Ver-          suchungen im Abstand von drei bis sechs Monaten,\nbreitung der Leukose erforderlich ist.                        von denen die erste Untersuchung frühestens zwei\nMonate nach Entfernung der in Nummer 1 bezeich-\nneten Rinder aus dem Bestand durchgeführt worden\n3. Desinfektion                          ist, keine positiven oder wiederholt zweifelhaften se-\nrologischen Befunde ergeben haben und\n§ 10                           3. die Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführt\nNach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische          worden ist.\nTumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologi-\nsche Befunde festgestellt worden sind, sind\nIV. Ordnungswidrigkeiten\n1. die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und\n2. die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Ge-                                      § 12\ngenstände, die Träger des Seuchenerregers sein\nkönnen,                                                  Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nViehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nnach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu        fahrlässig\nreinigen und zu desinfizieren.\n1. entgegen § 3 Satz 1 Impfungen oder Heilversuche\nvornimmt,\nIII. Aufhebung der Schutzmaßregeln              2. entgegen § 4 Rinder nicht mit den vorgeschriebenen\nMarken kennzeichnet,\n§ 11                            3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Zucht- oder Nutzrinder in\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,           einen Rinderbestand verbringt oder einstellt oder auf\nwenn die Leukose der Rinder erloschen ist oder der Ver-       einen Viehmarkt, eine Tierschau oder -ausstellung,\ndacht auf Leukose der Rinder beseitigt ist oder sich als      eine Tierversteigerung, eine Veranstaltung ähnlicher\nunbegründet erwiesen hat.                                     Art oder eine Gemeinschaftsweide verbringt,\n4. entgegen§ 5 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht aufbe-\n(2) Die Leukose der Rinder gilt als erloschen, wenn\nwahrt oder nicht auf Ver_langen vorzeigt,\n1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet\n5. einer Vorschrift\noder entfernt worden sind oder\na) des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 über das Absondern,\n2. a) Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit positi-\nEntfernen oder Einstellen, das Anzeigen des Ver-\nven oder wiederholt zweifelhaften serologischen\nendens oder Notschlachtens von Rindern oder\nBefunden verendet sind oder getötet oder entfernt\ndas Aufkochen, Abgeben oder Beseitigen von\nworden sind und\nMilch,\nb) bei den im Bestand verbliebenen über sechs Mo-\nb) des § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder des § 1 O über das Rei-\nnate alten Rindern mindestens drei in Abständen\nnigen oder Desinfizieren\nvon mindestens vier Monaten durchgeführte sero-\nlogische Untersuchungen, von denen die erste           zuwiderhandelt.\nNachuntersuchung frühestens zwei Monate nach\nEntfernung der in Buchstabe a bezeichneten Tie-\nre durchgeführt worden ist, keine positiven oder\nV. Schlußvorschriften\nwiederholt zweifelhaften serologischen Befunde\nergeben haben und während dieser Zeit an kei-\nnem lebenden oder toten Tier leukotische Tumo-                                  § 13\nren oder leukotische Infiltrationen festgestellt                            (weggefallen)\nworden sind sowie\n3. eine Desinfektion nach näherer Anweisung des be-                                     § 14\namteten Tierarztes durchgeführt und vom beamteten         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nTierarzt abgenommen worden ist.                        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\n(3) Der Verdacht auf Leukose der Rinder gilt als be-    zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli\nseitigt, wenn                                             1965 (BGBl.1 S. 627) auch im Land Berlin.\n1. Rinder mit leukotischen Tumoren oder mit wiederholt\n§ 15\nzweifelhaften serologischen Befunden verendet sind\noder getötet oder entfernt worden sind und                            (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1980           421\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 3)\nGewinnung der Blutproben, Untersuchungsme-                    E. Schema\nthode und Beurteilung der Befunde bei der sero-\nlogischen Untersuchung auf Leukose der Rinder\nA. Blutproben\nBei der Blutentnahme ist für jedes Tier eine sterile Blut-\nentnahmenadel zu verwenden. Für die Untersuchung\nsind Nativblutproben zu entnehmen. Die Blutproben sind\nunverzüglich zur Untersuchung einzusenden; Tag und\nUhrzeit der Entnahme sind auf dem Begleitprotokoll an-\nzugeben.\nB. Untersuchungsmethode\n1. Testsystem\nBei der serologischen Untersuchung auf Rinderleu-\nkose ist Blutserum im Agargel-lmmunodiffusionstest\nauf Antikörper zu prüfen.\n2. Antigen\nAls Antigen dient eine Virusaufbereitung, die Glyko-\nproteinkomponenten des Rinderleukose-Virus ent-\nhält.\n@\nC. Ablesung und Beurteilung des Agargel-lmmunodif-\nfusionstests\n1. Ablesung\nDer Test ist bei schräg einfallendem Licht über dunk-\nlem Hintergrund 24 und 48 bis 96 Stunden nach ln-\nkubationsbeginn abzulesen.\n2. Beurteilung\nDie Beurteilung richtet sich nach dem Schema in\nBuchstabe E; die Endbefunde „positiv\", ,,negativ\"\noder „zweifelhaft\" werden 48 bis 96 Stunden nach\nlnkubationsbeginn beurteilt.\nD. Nachuntersuchung\nRinder mit einem „zweifelhaften\" Befund müssen vier\nbis sechs Wochen nach der Erstuntersuchung nachun-\ntersucht werden.","422                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n@)\nz                  -\nAG\n0=0\n@\n+   = positiv\n-   = negativ\nZW = zweifelhaft\nKS = Kontrollserum\nAG = Antigen\nJede Linie entspricht einer Ablesung\nim Abstand von mindestens 24 Stunden.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1980                                                                                  423\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung                                         1)\nDas - Die - nachstehend bezeichnete{n) Rind(er)\nOhrmarke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschlecht:\nRasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alter: ............................................................... .\nKennzeichen: ................................................................................................................................ .\nstammt - stammen - aus dem leukoseunverdächtigen Bestand des/der ................................................... .\n(Name. Vorname und Wohnort des Besitzers oder andere Angaben. durch die die Herkunft des Tieres - der Tiere - nachweisbar ist)\nKreis: ................................................................ .\nLand: ................................................................. .\nDie letzte serologische Untersuchung des Bestandes auf Leukose erfolgte am\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit vier Wochen nach dem Tage der Ausstellung.                                                                                             2\n)\n............................................................ ,den ................................................. .\nDer beamtete Tierarzt\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n) Für Rinder, die aus demselben Herkunftsbestand stammen und gemeinsam in einen anderen leukoseunverdächtigen Bestand verbracht werden, können Sammelbe-\nscheinigungen ausgestellt werden\n-') Die Bescheinigung wird vor Ablauf der Geltungsdauer ungültig, wenn das- die - Tier(e) mit Rindern aus nicht leukoseunverdächtigen Beständen in Berührung gekom-\nmen ist - sind-.","424                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nHerauqeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Boon.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Tell l und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dl..., Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Poetfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIst die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n8,5%.                                                                                    Postvertrlebutück · Z 5702 AX · Gebühr bezahlt\nNeuauflagen soeben erschienen!\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten\nDie Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-\ntenen Änderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)\ndie nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im\nBundesanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und\nihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und\nderen Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in\nKraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\nbezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 6,5 %."]}