{"id":"bgbl1-1980-16-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":16,"date":"1980-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/16#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_16.pdf#page=4","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen","law_date":"1980-04-02T00:00:00Z","page":416,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["416                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nKennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen\nVom 2. April 1980\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Getreidegesetzes               dem unmittelbar hinter dem Anhänger eine Plom-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August                     be anzubringen, die in voller oder abgekürzter\n1977 (BGBI. I S. 1521) wird im Einvernehmen mit dem                 Form den Namen oder die Firma der Mühle zu tra-\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit               gen hat; bis zum 31. Dezember 1980 genügen\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                               auch Plomben, die das Zeichen tragen, unter dem\ndie Mühle bei der Mühlenstelle geführt worden\nArtikel 1                                  ist.\";\nDie Siebente Durchführungsverordnung zum Getrei-              d) folgender Absatz 5 wird angefügt:\ndegesetz: Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnis-                    ,,(5) Werden Getreidemahlerzeugnisse unver-\nsen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-              packt befördert, müssen in den Begleitpapieren\nnummer 7841-1-7, veröffentlichten bereinigten Fas-                  die in Absatz 1 für Großpackungen vorgeschrie-\nsung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom                     benen Angaben ungekürzt in deutscher Sprache\n18. Januar 1977 (BGBl.1 S. 170), wird wie folgt geän-               eingetragen werden.\"\ndert:\n3. In § 5 Abs. 1 werden nach dem Wort „kennzeichnet\"\n1. In § 1 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Zahl „5\" durch die      die Worte „oder bei unverpackt beförderten Getrei-\nZahl „ 10\" ersetzt.                                          demahlerzeugnissen in den Begleitpapieren die vor-\ngeschriebenen Angaben nicht, ·nicht richtig oder\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  nicht vollständig einträgt'' eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird nach dem Wort „Her-\nstellungstag\" ein Komma und das Wort „Abfüll-                                  Artikel 2\ntag\" eingefügt;\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nb) in Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rog-          tungsgesetzes in Verbindung mit§ 24 des Getreidege-\ngenmischmehl\" die Worte „und Weizenmisch-             setzes auch im Land Berlin.\nmehl'' eingefügt;\nc) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 3\n„Bei Großpackungen, deren Inhalt im Rahmen der\nHandelsmüllerei hergestellt worden ist, ist außer-       Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.\nBonn, den 2. April 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nG. Gallus"]}