{"id":"bgbl1-1980-16-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":16,"date":"1980-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"1980-04-06T00:00:00Z","page":413,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["413\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                        Z 5702 AX\n1980                            Ausgegeben zu Bonn am 11. April 1980                                                                                Nr. 16\nTag                                                  Inhalt                                                                                     Seite\n6. 4. 80     Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes . .. .. . . . . . . .. . .. . .. . . .. . . . . . .. . . . . .. .. .                 413\n9231-1\n2. 4. 80     Vierte Verordnung zur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nKennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   416\n7841-1-7\n2.4.80       Neufassung der Leukose-Verordnung - Rinder                                                                                           417\n7831-1-40--6\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 6. April 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  ausländischen Fahrausweises oder Zulassungs-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     scheins oder eines Internationalen Führerscheins\noder Zulassungsscheins und behauptet der Ver-\npflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht des-\nArtikel 1\nhalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-                 Schein oder Brief verlorengegangen oder sonst ab-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlich-             handen gekommen sei, so hat er auf Verlangen der\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das                  Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides\nGesetz vom 3. August 1978 (BGBI. I S. 1177), wird wie                Statt über den Verbleib des Scheins oder Briefs ab-\nfolgt geändert:                                                      zugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen ver-\nlorengegangenen oder sonst abhandengekommenen\n1. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                        Schein oder Brief eine neue Ausfertigung beantragt.\"\n,,Die Erlaubnis gilt für das Inland; sie ist zu erteilen,\nwenn der Nachsuchende seine Befähigung durch\n3. § 5 a wird gestrichen.\neine Prüfung, die unter anderem die Gefahrenlehre\nund die lärmmindernde Fahrweise umfaßt, dargetan              4. § 5 b wird wie folgt geändert:\nhat, wenn er nachweist, daß er die Grundzüge der                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Unter-\nenergiesparenden Fahrweise und der Versorgung                            haltung\" das Wort „Entfernung\" sowie ein Kom-\nUnfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht, .und                      ma und nach den Worten „angebracht werden\"\nwenn nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme                         die Worte „oder angebracht worden sind\" einge-\nrechtfertigen, daß er zum Führen von Kraftfahrzeu-                      fügt.\ngen ungeeignet ist.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 5 erhält folgende Fassung:\naa) In Buchstabe c werden nach dem Wort\n,,Parkuhren\" die Worte „und andere Vorrich-\n,,§ 5                                             tungen oder Einrichtungen zur Überwachung\nBesteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder                                der Parkzeit'' und nach dem Wort „Straßen-\nVorlage eines Führerscheins nach § 4 Abs. 4, Fahr-                               schilder\" noch das Wort „Geländer\" sowie\nzeugscheins, Zulassungsscheins, Fahrzeugbriefs,                                  ein Komma eingefügt.","414                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nbb) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Ver-                             Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung\nkehrszeichen\" die Worte „und -einrichtun-                            geplanter verkehrssichernder oder ver-\ngen\" eingefügt.                                                      kehrsregelnder Regelungen und Maß-\nnahmen;\nc) In Absatz 5 sind nach dem Wort „Verkehrszählun-\ngen\" die Worte ,, , Lärmmessungen, Lärmberech-                       17. die zur Erhaltung der öffentlichen Si-\nnungen und Abgasmessungen\" einzufügen.                                   cherheit erforderlichen Maßnahmen\nüber den Straßenverkehr;\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                            18. die Einrichtung von Sonderfahrspuren .\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        für Linienomnibusse und Taxen.\"\naa) In Nummer 1 wird die Nummer „5 a\" durch die          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nNummer „4\" ersetzt.                                       ,,(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                        Buchstabe d, Nr. 3 Buchstabe e, Nr. 5 a, 5 b, 8, 9,\n10, 11, 12 Buchstabe a und Nr. 15 sowie nach\naaa) Buchstabe d erhält folgende Fassung:               Nummer 7, soweit sie sich auf Maßnahmen nach\n,,d) über den Schutz der Wohnbevöl-               Nummer 5 a und 5 b beziehen, und Allgemeine\nkerung und Erholungssuchenden                Verwaltungsvorschriften hierzu werden vom Bun-\ngegen Lärm und Abgas durch den               desminister für Verkehr und vom Bundesminister\nKraftfahrzeugverkehr und über                des Innern erlassen.\"\nBeschränkungen des Verkehrs an\nSonn- und Feiertagen,\".               6. § 6 a erhält folgende Fassung:\nbbb) Als Buchstabe e wird eingefügt:                                           ,,§ 6 a\n„e) über das innerhalb geschlossener             (1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden er-\nOrtschaften, mit Ausnahme von             hoben\nentsprechend        ausgewiesenen\nParkplätzen sowie von Industrie-          1. für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersu-\nund Gewerbegebieten, anzuord-                 chungen\nnende Verbot, Kraftfahrzeugan-                a) nach diesem Gesetz und nach den auf diesem\nhänger und Kraftfahrzeuge mit ei-                 Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,\nnem zulässigen Gesamtgewicht\nb) nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom\nüber 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis\n20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\n6 Uhr und an Sonn- und Feierta-\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrü-\ngen, regelmäßig zu parken;\".\nstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-\nccc) Die bisherigen Buchstaben e und f wer-                  zeugen und über die gegenseitige Anerken-\nden die Buchstaben f und g.                            nung der Genehmigung vom 12. Juni 1965\ncc) In Nummer 12 wird der Punkt durch einen                       (BGB!. II S. 857) in der Fassung des Gesetzes\nStrichpunkt ersetzt.                                         vom 20. Dezember 1968 (BGBI. II S. 1224) und\nnach den auf diese\"'! Gesetz beruhenden\ndd) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern                        Rechtsvorschriften,\n13, 14, 15, 16, 17 und 18 eingefügt:\nc) nach dem Gesetz zu dem Europäischen Über-\n„ 13. die Einrichtung gebührenpflichtiger                    einkommen vom 30. September 1957 über die\nParkplätze bei Großveranstaltungen im                  internationale Beförderung gefährlicher Güter\nInteresse der Ordnung und Sicherheit                   auf der Straße (ADA) vom 18. August 1969\ndes Verkehrs;                                          (BGB!. II S. 1489) und nach den auf diesem\n14. die Beschränkung des Haltens und                       Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,\nParkens zugunsten der Anwohner so-\n2. für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem\nwie die Schaffung von Parkmöglichkei-\nPersonenbeförderungsgesetz in der im Bundes-\nten für Schwerbehinderte mit außerge-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1,\nwöhnlicher Gehbehinderung und Blin-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\nde, insbesondere in unmittelbarer Nähe\nändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die un-\nihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte;\nentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im\n15. die Kennzeichnung von Fußgängerbe-                öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979\nreichen und verkehrsberuhigten Berei-              (BGBI. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz\nchen und die Beschränkungen oder                  beruhenden Rechtsvorschriften,\nVerbote des Fahrzeugverkehrs zur Er-\n3. für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stille-\nhaltung der Ordnung und Sicherheit in\ngung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugan-\ndiesen Bereichen, zum Schutze der Be-\nhängern.\nvölkerung vor Lärm und Abgasen und\nzur Unterstützung einer geordneten\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\nstädtebaulichen Entwicklung;\ntigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen,\n16. die Beschränkung des Straßenver-              Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des Absat-\nkehrs zur Erforschung des Unfallge-           zes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und\nschehens, des Verkehrsverhaltens, der         dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1980                           415\nDie Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit        in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem\nden Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchun-           Träger der Straßenbaulast zu. Soweit die Gel;>ühren\ngen verbundene Personal- und Sachaufwand ge-              Gemeinden zustehen, sind sie zur Deckung der Ko-\ndeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen             sten vorhandener oder zukünftiger Parkeinrichtun-\nkann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche           gen zu verwenden. Die Gebühren betragen je ange-\nWert oder der sonstige Nutzen für den Gebühren-           fangene halbe Stunde 0, 10 DM. Es kann eine höhere\nschuldner angemessen berücksichtigt werden.               Gebühr als 0, 10 DM festgesetzt werden, wenn und\n(3) Im übrigen findet das Verwaltungskostenge-          soweit dies nach den jeweiligen örtlichen Verhältnis-\nsetz vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), geändert        sen erforderlich ist, um die Gebühr dem Wert des\ndurch Artikel 41 des Einführungsgesetzes zur Abga-        Parkraums für den Benutzer angemessen anzupas-\nbenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1                 sen. Die Nutzung des Parkraums durch eine mög-\nS. 3341 ), Anwendung. In den Rechtsverordnungen           lichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern ist zu\nnach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung,          gewährleisten. Bei der Gebührenfestsetzung kann\ndie Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-           eine innerörtliche Staffelung vorgesehen werden. Für\nschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und       den Fall, daß solche höheren Gebühren festgesetzt\ndie Kostenerhebung abweichend von den Vorschrif-          werden sollen, werden die Landesregierungen er-\nten des Verwaltungskostengesetzes geregelt wer-           mächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen\nden.                                                      kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Er-\nmächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter\n(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2             übertragen werden.\nkann bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder\nUntersuchung zulässige Gebühr auch erhoben wer-              (7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 4 bis 10 ist\nden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung aus          auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ge-\nGründen, die nicht von der prüfenden oder untersu-        bührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1\nchenden Stelle zu vertreten sind, und ohne ausrei-        Nr. 13 entsprechend anzuwenden.\"\nchende Entschuldigung des Bewerbers oder Antrag-\nstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden                             Artikel 2\nkonnte oder abgebrochen werden mußte.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\n(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläu-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung      Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ndes Bundesrates.                                       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(6) Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und     Dritten Überleitungsgesetzes.\nPlätzen nur während des Laufs einer Parkuhr oder\nanderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Über-\nArtikel 3\nwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren\nerhoben; dies gilt nicht für die Überwachung der         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nParkzeit durch Parkscheiben. Die Gebühren stehen       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. April 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}