{"id":"bgbl1-1980-15-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":15,"date":"1980-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/15#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_15.pdf#page=14","order":3,"title":"Neufassung des Tierseuchengesetzes","law_date":"1980-03-28T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":14,"num_pages":19,"content":["386        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tierseuchengesetzes\nVom 28. März 1980\nAuf Grund des Artikels 2 des Elften Gesetzes zur Än-\nderung des Viehseuchengesetzes vom 28. März 1980\n(BGBI. I S. 380) wird nachstehend der Wortlaut des\nViehseuchengesetzes in der jetzt geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen\nFassung ist am 1. Mai 1912 in Kraft getreten. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes\nvom 23. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 313),\n2. das am 4. April 1980 in Kraft tretende Gesetz vom\n28. März 1980 (BGBI. I S. 380).\nBonn, den 28. März 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980                             387\nTierseuchengesetz (TierSG)\n§ 1                             nehmen, die in diesem Gesetz den beamteten Tierärz-\nten übertragen sind.\n( 1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Seu-\nchen, die bei Haustieren oder Süßwasserfischen auftre-        (3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren,\nten oder bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere     über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der\noder Süßwasserfische übertragen werden können               auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnun-\n(Tierseuchen).                                             gen abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und\nBeamten und über die Bestreitung der durch das Ver-\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind                       fahren entstehenden Kosten sind von den Ländern zu\n1. Haustiere:                                              treffen.\nvon Menschen gehaltene Tiere einschließlich der\nBienen, jedoch ausschließlich der Fische;                                         §2a\n2. Vieh:                                                      ( 1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm\nfolgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel, Maultie-   bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwa-\nre, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen,       chung des Verbringens von lebenden und toten Tieren,\nGänse, Enten, Hühner - einschließlich Perl- und        Teilen von Tieren, tierischen Erzeugnissen, tierischen\nTruthühner - und Tauben;                               Rohstoffen sowie sonstigen Gegenständen, die Träger\n3. Schlachtvieh:                                            von Ansteckungsstoff sein können, in oder durch das\nWirtschaftsgebiet sowie aus dem Wirtschaftsgebiet mit.\nVieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Verwen-\nFür das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bun-\ndung des Fleisches zum Genuß für Menschen als-\nbald geschlachtet werden soll;                         desminister der Finanzen diese Aufgabe dem Freihafen-\namt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsge-\n4. Süßwasserfische:                                         setzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpas-\nFische in allen Entwicklungsstadien einschließlich     sungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. I S. 1426),\nder Eier und des Spermas, die fischereilich genutzt    zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nwerden und                                              14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), gilt entspre-\na) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder      chend. Die vorstehend genannten Überwachungsbe-\nhörden können Sendungen der in Satz 1 genannten Art\nb) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten wer-        beim Eintritt in das Wirtschaftsgebiet zur Überwachung\nden;                                               der Einhaltung der dabei zu beachtenden tierseuchen-\nals Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen       rechtlichen Bestimmungen anhalten.\n(Cyclostomata) und Zehnfußkrebse (Dekapoden);             (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-\n5. verdächtige Tiere:                                       nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-\nseuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige          wirtschaft und Forsten (Bundesminister) durch Rechts-\nTiere;                                                  verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwa-\n6. seuchenverdächtige Tiere:                                chung nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere\nTiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den      Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und\nAusbruch einer Seuche befürchten lassen;                zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der\n7. ansteckungsverdächtige Tiere:                            Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Un-\nTiere, die nicht seuchenverdächtig sind, von denen      terlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von\naber anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff      Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorse-\naufgenommen haben.                                      hen.\n§2                                                         §3\n( 1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Geset-        (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Geset-\nzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen            zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsvorschriften obliegt den zuständigen Landesbe-        Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der tierseuchen-\nhörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.      rechtlichen Einfuhrvorschriften, obliegt für Tiere, die\nsich im Besitz der Bundeswehr befinden, den zuständi-\n(2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate an-     gen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen\ngestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt    haben der für den Standort zuständigen Landesbehörde\nist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschrif-  den Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs einer\nten dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte       Seuche bei ihren Tieren sowie den Verlauf und das Er-\nkönnen im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen        löschen der Seuche mitzuteilen; bei Seuchen, die be-\nGründen andere approbierte Tierärzte zugezogen wer-         kämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen\nden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags      Schutzmaßregeln unverzüglich mitzuteilen. Diese Vor-\nbefugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzu-     schriften gelten nicht im Land Berlin.          ·","388                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankhei-      enthalten, verboten. Der Bundesminister kann, sofern\nten der Tiere sowie dem Bundesgesundheitsamt obliegt        ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenabwehr\ndie Bekämpfung von Tierseuchen bei ihren eigenen Tie-        und Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, durch\nren, soweit die Seuchen Gegenstand bestimmter wis-           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsenschaftlicher Versuche sind.                              die Einfuhr von\n(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-         1. lebenden Seuchenerregern für wissenschaftlich ge-\nnen                                                             leitete Einrichtungen und Betriebe zur Durchführung\nvon Forschungen oder zur Herstellung von Sera,\n1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tier-         Impfstoffen und diagnostischen Mitteln,\närztlichen Lehranstalten sowie\n2. Impfstoffen, die lebende Seuchenerreger enthalten\n2. im Benehmen mit dem Bundesminister anderen an               und zur Bekämpfung von Tierseuchen bestimmt sind,\nder wissenschaftlichen Erforschung von Tierseu-\nchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tier-    zulassen, von der Erteilung einer Genehmigung, auch\narzt angestellt ist,                                   mit den erforderlichen Auflagen, abhängig machen so-\nwie die Zuständigkeiten und das Verfahren regeln. Bei\ndie Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender            Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister Rechtsver-\nAnwendung von Absatz 2 übertragen.                          ordnungen nach Satz 2 ohne Zustimmung des Bundes-\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vor-   rates erlassen; sie treten spätestens sechs Monate\nschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Ein-      nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer\nschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der         kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert\nwissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Seu-        werden.\nchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher            (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können\nVersuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen\nobersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen          1. lebende Tiere eines Transportes zum Zwecke ihrer\nunverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen               sofortigen Tötung oder Absonderung,\nwerden, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Ver-        2. tote Tiere eines Transportes zum Zwecke der unver-\nsuche dies erfordert und Belange der Seuchenbekämp-             züglichen unschädlichen Beseitigung\nfung nicht entgegenstehen.\neingeführt werden, wenn die zuständige oberste Lan-\n(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten     desbehörde vor Eintreffen der Tiere an der Grenze des\nund Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Ver-          Wirtschaftsgebietes erklärt hat, daß die Tiere des\ndacht des Ausbruchs einer Seuche, die nicht Gegen-          Transportes ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszu-\nstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zu-        stand übernommen werden, und durch Auflagen sicher-\nständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.                  gestellt wird, daß Tierseuchen nicht verschleppt wer-\nden.\n§§ 4 und 5                           (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf das Verbrin-\n(weggefallen)                      gen aus den Währungsgebieten der Mark der Deut-\nschen Demokratischen Republik Anwendung.\n1. Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen                                          §7\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n§6\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n( 1) Die Einfuhr und die Durchfuhr                      zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung von\nTierseuchen\n1. von seuchenkranken Tieren und von verdächtigen\nTieren sowie von Erzeugnissen und Rohstoffen sol-      1. die Einfuhr und Durchfuhr von lebenden und toten\ncher Tiere,                                                Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tie-\nren sowie sonstigen Gegenständen, die Träger von\n2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstof-          Ansteckungsstoff sein können,\nfen von Tieren, die zur Zeit des Todes seuchenkrank\noder verdächtig gewesen sind oder die an einer Seu-        a) zu verbieten, zu beschränken, von einer Genehmi-\nche verendet sind, und                                         gung, einer Anmeldung und der Erfüllung be-\nstimmter Anforderungen abhängig zu machen,\n3. von Gegenständen jeder Art, von denen nach den\nUmständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Trä-          b) von der Beibringung von Bescheinigungen, insbe-\nger von Ansteckungsstoff sind,                                 sondere von Ursprungs- und Gesundheitszeug-\nnissen, einer Untersuchung und einer behördli-\nsind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile von Tieren,          chen Beobachtung abhängig zu machen,\ntierische Erzeugnisse, tierische Rohstoffe und Gegen-\nstände, die so behandelt worden sind, daß die Abtötung          c) bei Süßwasserfischen auch von der Einhaltung\nvon Seuchenerregern gewährleistet ist. Das Verbot gilt              bestimmter Mindestanforderungen an den Ge-\nfür Süßwasserfische nur insoweit, als der Bundesmini-               sundheitszustand und an die Hygiene in Fisch-\nster die Einfuhr oder die Durchfuhr durch Rechtsverord-            zucht- und Fischhaltungsbetrieben, der regelmä-\nnung nach § 7 Abs. 1 geregelt hat.                                  ßigen Überwachung solcher Betriebe durch die\nzuständige Behörde, der Erteilung einer Veteri-\n(2) Ferner ist die Einfuhr von lebenden Seuchenerre-            närkontrollnummer und einer Bekanntmachung\ngern oder von Impfstoffen, die lebende Seuchenerreger              der für die Einfuhr oder Durchfuhr anerkannten","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980                              389\nFischzuchtbetriebe im Bundesanzeiger abhängig                                   §7b\nzu machen;                                             Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit dem\n2. zu bestimmen, daß eingeführte lebende und tote Tie-        Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger die\nre, Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tieren so-      Zolldienststellen bekannt, bei denen lebende und tote\nwie sonstige Gegenstände, die Träger von Anstek-         Tiere, Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tieren so-\nkungsstoff sein können, einer Untersuchung, Abson-       wie sonstige Gegenstände, die Träger von Anstek-\nderung und behördlichen Beobachtung unterliegen,         kungsstoff sein können, zur Einfuhr oder Durchfuhr ab-\nnur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dür-          gefertigt werden, wenn die Einfuhr oder die Durchfuhr\nfen oder in bestimmter Weise behandelt werden            durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 2 gere-\nmüssen;                                                  gelt ist.\n3. die Zuständigkeiten und das Verfahren, insbesonde-                                    § 7C\nre der Untersuchung, Absonderung und Beobach-\ntung, zu regeln und die hierfür notwendigen Einrich-        (1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche\ntungen und ihren Betrieb vorzuschreiben.                 im angrenzenden Ausland die Gefahr, daß Anstek-\nkungsstoff eingeschleppt wird, so können die Landesre-\n(2) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister         gierungen zur Verhütung der Weiterverbreitung des An-\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung              steckungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsver-\ndes Bundesrates erlassen; sie treten spätestens sechs         ordnung\nMonate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-        1. die Benutzung, Verwertung oder den Transport von\ntungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates                lebenden und toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und\nverlängert werden.                                                Rohstoffen von Tieren sowie sonstigen Gegenstän-\nden, die Träger von Ansteckungsstoff sein können,\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch            verbieten, beschränken oder von einer Genehmigung\nRechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenz-             abhängig machen und\nverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von\n2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen\nden Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechts-\nHaustier- oder Süßwasserfischbestandes sowie\nverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, so-\neine regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang\nweit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nvon Haustieren oder über die Abgabe und das Ein-\nnicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschlep-\nbringen von Süßwasserfischen in den Bestand an-\npung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Lan-\nordnen.\ndesregierungen können diese Ermächtigung durch\nRechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.                 (2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet\nwerden, wenn und solange gegenüber dem angrenzen-\n(4) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf das Verbrin-      den Ausland auf Grund von § 7 Abs. 1 oder 2 die Einfuhr\ngen aus den Währungsgebieten der Mark der Deut-               geregelt ist.\nschen Demokratischen Republik Anwendung.\n(3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse\n(5) Absatz 1 findet auf die Ausfuhr sowie auf das Ver-    nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere\nbringen in die Währungsgebiete der Mark der Deut-             Stellen übertragen.\nschen Demokratischen Republik sinngemäß Anwen-\ndung.                                                                                     §8\n(weggefallen)\n§7a\n(1) Einfuhr im Sinne dieses Abschnitts ist das Ver-\nbringen aus fremden Wirtschaftsgebieten in das Wirt-                II. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland\nschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Außenwirt-\nschaftsgesetzes).                                                             1. Allgemeine Vorschriften\n(2) Durchfuhr im Sinne dieses Abschnitts ist die Be-\nförderung unter zollamtlicher Überwachung ohne Umla-                                a) Anzeigepflicht\ndung und Zwischenlagerung aus fremden Wirtschafts-\ngebieten durch das Wirtschaftsgebiet. Das Umladen                                         §9\n1 . aus einem Seeschiff oder Flugzeug nach Ankunft im           (1) Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zei-\nWirtschaftsgebiet unmittelbar in ein anderes See-       gen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer sol-\nschiff, Flugzeug oder auf ein anderes Beförderungs-     chen Seuche befürchten lassen, so hat der Besitzer der\nmittel oder                                             betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Behör-\nde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und\n2. von einem Beförderungsmittel in ein Seeschiff oder        die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen\nFlugzeug zur direkten Weiterbeförderung aus dem\ndie Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern-\nWirtschaftsgebiet                                       zuhalten.\ngilt nicht als Umladung im Sinne des Satzes 1 .\n(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des\n(3) Ausfuhr im Sinne dieses Abschnitts ist das Ver-       Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über\nbringen aus dem Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirt-         Tiere anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt,\nschaftsgebieten.                                             Schäfer, Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätig-","390                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nkeit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter,        2. für bestimmte Seuchen aufzuheben,\nFischereiausübungsberechtigter, Betreiber von Anla-\ngen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-         soweit Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlichkeit einer\nrung von Süßwasserfischen ist. Die gleichen Pflichten         Seuche dies erfordern oder zulassen.\nhat für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter, für Haus-\ntiere in fremdem Gewahrsam der Besitzer des betreffen-           (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister\nden Gehöftes, der Stallungen, Koppeln oder Weideflä-          Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1 ohne Zustim-\nchen.                                                         mung des Bundesrates erlassen; sie treten spätestens\nsechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre\n(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärz-    Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesra-\nte und Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher       tes verlängert werden.\noder privater Untersuchungsstellen sowie alle Perso-\nnen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheil-\nkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprü-\nfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit                   b) Ermittlung der Seuchenausbrüche\nder Kastration von Tieren beschäftigen, desgleichen die\nFleischbeschauer einschließlich der Trichinenschauer,                                     § 11\ndie Geflügelfleischkontrolleure, die Fischereisachver-           (1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer\nständigen, die Fischereiberater und die Fischereiaufse-       Tierseuche oder der Verdacht eines Seuchenaus-\nher, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe           bruchs sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde ge-\nbetreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der        langt, so hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzu-\nBearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlach-           ziehen. § 14 bleibt unberührt. Bei Auftreten einer Tier-\nteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Be-\nseuche oder des Verdachts eines Seuchenausbruchs\nstandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördli-\nunter Haustieren hat die zuständige Behörde inzwi-\nches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch\nschen anzuordnen, daß die kranken und verdächtigen\neiner der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10)\nHaustiere von anderen Tieren abgesondert, soweit er-\noder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer sol-\nforderlich auch eingesperrt und bewacht werden. Der\nchen Seuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.\nbeamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die Ursa-\nchen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten dar-\n§10                              über abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der\nSeuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen-\n( 1) Anzeigepflichtige Seuchen sind:                     ausbruchs begründet ist und welche besonderen Maß-\n1 . Milzbrand und Rauschbrand;                             regeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erschei-\nnen. Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet,\n2. Tollwut;                                                hat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Be-\n3. Rotz;                                                   hörde zu benachrichtigen.\n4. Maul- und Klauenseuche;\n5. Lungenseuche der Rinder;                                   (2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon\nvor Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche\n6. Pockenseuche der Schafe;                                Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der\n7. Beschälseuche der Pferde;                               Tierseuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung\nund Absonderung der kranken und verdächtigen Haus-\n8. Räude der Einhufer und der Schafe;\ntiere, soweit erforderlich auch deren Bewachung, anord-\n9. Schweinepest und ansteckende Schweinelähmung            nen und die notwendigen Ermittlungen anstellen. Die\n(Teschener Krankheit);                                getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer\n10. Rinderpest;                                               der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll\noder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist\n11 . Geflügelcholera,      Geflügelpest  und   Newcastle-     davon der zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige\nKrankheit;                                           zu machen.\n12. Tuberkulose des Rindes;\n13. Afrikanische Pferdepest;                                     (3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die\nzuständige Behörde für die vorläufige Bewachung der\n14. Afrikanische Schweinepest;                               erkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durch-\n15. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und              führung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.\nZiegen;\n1 6. ansteckende Blutarmut der Einhufer;                                                  § 12\n1 7. Psittakose;                                                 Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem\n18. Faulbrut und Milbenseuche der Bienen.                    Gutachten des beamteten Tierarztes nur mittels be-\nstimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch            Maßnahmen diagnostischer Art Gewißheit zu erlangen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              ist, so können diese Maßnahmen von der zuständigen\ndie Anzeigepflicht                                           Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die\n1 . zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch         Gewißheit nur durch die Tötung und Zerlegung des ver-\nTierseuchen für weitere Seuchen einzuführen und         dächtigen Tieres zu erlangen ist.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April1980                               391\n§13                             wie alle gewerblichen Schlachtstätten sind durch be-\namtete Tierärzte zu beaufsichtigen.\nAuf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarz-\ntes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt sei oder        (2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in\ndaß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs         geringem Umfange gehandelt wird, können von der zu-\nvorliege, hat die zuständige Behörde die erforderlichen    ständigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsich-\nSchutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu des-         tigung befreit werden.\nsen Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu tref-\n(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handels-\nfen und wirksam durchzuführen.\nzwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hun-\nde, Katzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die\n§14                             durch behördliche Anordnung veranlaßte Zusammen-\n( 1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, der    ziehung von Vieh, auf die zu Zuchtzwecken aufgestell-\nLungenseuche der Rinder, der Schweinepest, der Rin-         ten männlichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von Tier-\nderpest, der Geflügelpest, der Newcastle-Krankheit, der    händlern, auf Viehmästereien, auf Massentierhaltungen,\nAfrikanischen Pferdepest, der Afrikanischen Schweine-      auf Schlachtstätten, die nicht unter Absatz 1 fallen, und\npest oder der Faulbrut oder der Milbenseuche der Bie-      auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen eine\nnen durch das Gutachten des beamteten Tierarztes            Seuchengefahr ausgehen kann, ausgedehnt werden.\nfestgestellt, so kann die zuständige Behörde auf die An-\nzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte                      c) Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr\nselbst oder in unmittelbar angrenzenden Ortschaften\nsofort die erforderlichen Schutzmaßregeln anordnen,                                     § 17\nohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des beamte-\nten Tierarztes bedarf. Dieser ist jedoch durch die zu-         ( 1) Zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der\nständige Behörde von jedem weiteren Seuchenfall zu         Viehbestände durch Tierseuchen können folgende\nbenachrichtigen.                                            Maßregeln angeordnet werden:\n(2) Das gleiche kann für diejenigen Seuchen, auf die       1. Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung\ngemäß § 10 Abs. 2 die Anzeigepflicht ausgedehnt wor-              von Vieh im Bestand sowie vor dem Verladen und\nden ist, von den Landesregierungen bestimmt werden.               vor oder nach dem Entladen bei Transporten jeder\nDie Landesregierungen können ihre Befugnis durch                  Art;\nRechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.              2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh\nauf öffentlichen Wegen und des Treibens von Vieh\n§15                                   auf dem Wege zum oder vom Markt sowie Be-\n(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt           schränkung des Treibens von Wanderherden;\ndie Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres         3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-\nobliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutach-              nissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand\nten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen.             oder auf Weiden, Märkte, Körveranstaltungen, Vieh-\nDie Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßre-                 versteigerungen oder Tierschauen gebracht wird;\ngeln werden hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung\n4. Führung von Kontrollbüchern und Kennzeichnung\ndes Krankheitszustandes durch Zerlegung eines Tieres\nvon Vieh;\nsind aber die für die Feststellung der Seuche oder des\nsonstigen Krankheitszustandes erforderlichen Teile            5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Mol-\naufzubewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter           kereien, insbesondere für Sammelmolkereien das\nbei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort             Verbot der Abgabe oder der sonstigen Verwertung\nerklärt, daß er das Gutachten eines anderen approbier-            von Magermilch und anderen Milchrückständen, so-\nten Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewah-             fern nicht vorher eine Erhitzung bis zu einem be-\nrung hat unter sicherem Verschluß oder unter Überwa-              stimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeit-\nchung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, daß               dauer stattgefunden hat;\neine Verschleppung von Krankheitserregern nach Mög-           6. Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum\nlichkeit vermieden wird.                                          Decken von Stuten und Beschränkung des Handels\n(2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher            mit Vieh, der ohne vorherige Bestellung entweder\nMeinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten                  außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Nieder-\nTierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen appro-              lassung des Händlers oder ohne Begründung einer\nbierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer            solchen stattfindet;\nSeuche oder über den sonstigen Krankheitszustand,             7. Überwachung der beim Bergwerks- oder Schiff-\noder wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel                  fahrtsbetrieb und der beim Gewerbebetrieb im Um-\nüber die Richtigkeit der Angaben des beamteten Tier-              herziehen benutzten Zugtiere;\narztes bestehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten      8. (weggefallen)\neinzuziehen und dementsprechend das Verfahren zu re-\ngeln.                                                         9. Einführung von Deckregistern;\n10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Viehla-\n§16                                   destellen;\n(1) Alle Viehmärkte sowie die Viehhöfe und Schlacht-     11. Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desinfek-\nhöfe einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser so-           tion der zur Beförderung von Vieh, tierischen Er-","392                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 980, Teil 1\nzeugnissen oder tierischen Rohstoffen dienenden           (3) Zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der\nTransportmittel sowie der bei einer solchen Beför-    Süßwasserfischbestände durch Tierseuchen können\nderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften        folgende Maßregeln angeordnet werden:\nund der Ladeplätze; Führung von Nachweisen über\n1. Amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologi-\ndie Reinigung und Desinfektion;\nsche Untersuchung von Fischen in Gewässern oder\n12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von                in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung\nViehausstellungen,      Viehmärkten,     Viehhöfen,         oder Hälterung von Fischen sowie vor dem Verladen\nSchlachthöfen und gewerblichen Schlachtstätten,            und vor oder nach dem Entladen bei Transporten je-\ninsbesondere auch räumliche Trennung der Viehhö-            der Art;\nfe von den Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu-\nund Abfuhrwege für Viehmärkte, Viehhöfe und            2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-\nSchlachthöfe sowie Verbot des Abtriebs von Vieh             nissen für Süßwasserfische, insbesondere für sol-\nvon Schlachtviehmärkten zu anderen Zwecken als              che, die zum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern\nzur Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere                oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Hal-\nSchlachtviehmärkte;                                         tung oder Hälterung von Süßwasserfischen be-\nstimmt sind;\n13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von\nGastställen, Viehsammelstellen, Ställen von Vieh-     3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abga-\nhändlern sowie Tierheimen und ähnlichen Einrich-           be von Süßwasserfischen;\ntungen;                                               4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzba-\n14. Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwe-              ren Gewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen\nsung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrich-            zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;\ntungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen         5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung\nkann, einschließlich der Reinigung, Desinfektion           von Behältern, in denen Süßwasserfische transpor-\nund Entwesung der dort benutzten Gegenstände;              tiert oder gehältert werden, sowie unschädliche Be-\n14a.Regelung der Einrichtung und des Betriebs von An-            seitigung des Inhalts der Behälter mit Ausnahme der\nlagen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbei-            Fische;\ntung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von     6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,\nAnsteckungsstoffen sein können, sowie Vorschrif-           Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen, Re-\nten über Behandlungsverfahren und die Meldung               gelung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrich-\ndes Betreibens der Anlage;                                  tungen sowie von fischereilich nutzbaren Gewässern\n15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von              einschließlich ihrer Fischbestände;\nAbwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und        7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Ab-\nHäutehandlungen;                                            satzes 1 Nr. 11, 14, 14 a, 16 und 19;\n16. Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern,          8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Aus-\nder Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, in         stellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnli-\ndenen solche Erreger aufbewahrt werden, einer               chen Einrichtungen.\nErlaubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit\nTierseuchenerregern sowie Bestimmung der                                           § 17 a\nVorsichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tier-\nseuchenerregern und deren Versendung zu treffen            ( 1) Zum Schutz gegen eine Seuche können Gebiete,\nsind;                                                   in denen die Viehbestände von mindestens zwei Dritteln\n17. (weggefallen);                                           der Tierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher Feststel-\nlung als frei von dieser Seuche befunden worden sind,\n1 8. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;        zu Schutzgebieten erklärt werden.\n19. Regelung der Verwertung und Desinfektion von\n(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein Ge-\nSpeiseabfällen und Abfällen tierischer Herkunft, die\nTräger von Ansteckungsstoffen sein können.              wässersystem zum Schutzgebiet erklärt werden, sofern\na) alle an diesem System liegenden und von ihm mit\n(2) Zum Schutz gegen die ständige Gefährdung ande-            Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur\nrer Haustierbestände als Viehbestände durch Tierseu-             Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfi-\nchen können folgende Maßregeln angeordnet werden:                schen als frei von dieser Seuche befunden worden\n1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14 a, 16 und           sind,\n1 9 sowie 1 5, soweit Felle und Häute gewerbsmäßig\nb) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen\nbehandelt werden, in entsprechender Anwendung;\nAnlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,\n2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheits-\nzeugnissen für Haustiere, die an einen anderen      c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen\nStandort oder in einen anderen Tierbestand ge-          oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung\nbracht werden,                                           von Süßwasserfischen mindestens ein Kilometer von\nden Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind.\nb) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung\nvon Haustieren,                                         (3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften\nc) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von        dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in\nAusstellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von    Schutzgebieten die Benutzung, die Verwertung und der\nTierhändlern, Tierheimen und ähnlichen Einrich-     Transport der Tiere, die für die Seuche empfänglich sind\ntungen.                                             und aus Viehbeständen oder Anlagen oder Einrichtun-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980                                393\ngen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasser-                                    § 17 C\nfischen stammen, die nicht als frei von der Seuche be-\nfunden worden sind, sowie der von diesen Tieren stam-           ( 1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwen-\nmenden Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden.            dung von Krankheitserregern hergestellt werden und\nFerner kann das Verbringen solcher Tiere oder der von       zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseu-\nihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzge-        chen bestimmt sind, dürfen nur abgegeben oder ange-\nbiete verboten oder beschränkt werden.                      wendet werden, wenn sie von der Bundesforschungs-\nanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, vom Bundesge-\n§ 17 b\nsundheitsamt oder vom Paul-Ehrlich-Institut zugelas-\nsen worden sind. Dies gilt nicht für solche Mittel nach\n( 1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch           Satz 1, die unter Verwendung von in einem bestimmten\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates             Bestand eines Betriebes isolierten Krankheitserregern\nzum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Haus-          hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand an-\ntier- und Süßwasserfischbestände durch Tierseuchen          gewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift\n1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein        sowie der§§ 17 d und 17 e ist das Gewinnen, Anferti-\nTier oder ein Tierbestand als frei von einer Seuche     gen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen ein-\nanzusehen ist;                                          schließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.\n2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als             (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nfrei von einer Seuche, das Verfahren der amtlichen       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAnerkennung, die mit der Anerkennung verbundenen        das Nähere über die Prüfung und Zulassung der in Ab-\nAuflagen und die Überwachung sowie die Vorausset-        satz 1 genannten Mittel sowie über die Abgrenzung der\nzungen des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu        sachlichen Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten\nregeln;                                                 Stellen zu bestimmen.\n3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein\nGebiet als seuchenfrei anzusehen ist;                       (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\n4. für Massentierhaltungen und Brütereien Vorschriften       desrates bestimmen, daß abweichend von Absatz 1\nzu erlassen                                              Satz 1 von der Zulassung abgesehen wird. Die Rechts-\na) über die Lage und Abgrenzung des Betriebes, die       verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem\nBeschaffenheit und Einrichtung der Umkleideräu-      Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur\nme für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der    mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.\nAnlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und\nder Futterzubereitung sowie über Einrichtungen          (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-\nzur Aufbewahrung toter Tiere,                       nahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen\nb) über die Aufteilung des Betriebes in Betriebsab-     1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im\nteilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Ab-              tierischen Körper angewendet zu werden, die Be-\ngrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren                  schaffenheit, den Zustand oder die Funktion des\nEntfernung von anderen Abteilungen,                           tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der\nErkennung übertragbarer Krankheiten beim Tier\nc) über die Anforderungen an die Aufnahme und Ab-                 zu dienen, und\ngabe von Tieren, über die Untersuchung von Tie-\nren und die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen,      b) für Antigene,\ndie Beschränkung der Benutzung und das Verbot            die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehr-\ndes Haltens anderer Tiere innerhalb des Betrie-          anstalten oder anderen der wissenschaftlichen Er-\nbes sowie über die Durchführung bestimmter Imp-          forschung oder der staatlichen Bekämpfung von Tier-\nfungen und Behandlungen und über die Entnahme            seuchen dienenden Instituten hergestellt werden;\nvon Proben zu diagnostischen Zwecken,\n2. für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche\nd) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb\naußerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies zur\ndes Betriebes, die Reinigung und Desinfektion\nErprobung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mittel\nvon Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a,\nerforderlich und die für die Zulassung der Mittel zu-\nim Betrieb benutzten Gegenständen und von\nständige Stelle vorher angehört worden ist, und\nFahrzeugen sowie über die Entwesung,\n3. im Einzelfall für Tiere, die ausgeführt werden, wenn\ne) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähn-\ndas Einfuhrland die Anwendung bestimmter Sera,\nlichen Stoffen tierischer Herkunft und die Aufbe-\nImpfstoffe oder Antigene fordert.\nwahrung toter Tiere und\nf) über das Führen von Kontrollbüchern, insbeson-          (5) Für die Entscheidung über die Zulassung von\ndere über die Zahl der täglichen Todesfälle und     Sera, Impfstoffen und Antigenen nach Absatz 1 Satz 1,\nüber Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlun-       die Freigabe einer Charge sowie für andere Prüfungen\ngen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der     und Untersuchungen erheben die Bundesforschungs-\nBücher.                                             anstalt für Viruskrankheiten der Tiere, das Bundesge-\nsundheitsamt und das Paul-Ehrlich-Institut Kosten (Ge-\n(2) Der Bundesminister kann in der Rechtsverord-         bühren und Auslagen). Der Bundesminister wird er-\nnung nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierun-       mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\ngen übertragen. Die Landesregierungen können ihre Be-       Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nfugnisse auf andere Behörden übertragen.                    des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände","394                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nnäher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah-               (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nach-\nmensätze vorzusehen. Die Gebühren dürfen im Einzel-           träglich bekannt wird, daß einer der Versagungsgründe\nfall folgende Höchstsätze nicht übersteigen:                  nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu\n1. bei der Entscheidung über die Zulassung von               widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nach-\nträglich eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.\na) Sera                                     10 000 DM\nb) Impfstoffen                            1 20 000 DM      (6)    Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nc) Tuberkulinen                             12000 DM    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\num die Verschleppung von Tierseuchen zu verhüten so-\n2. bei der Entscheidung über die                             wie einen ordnungsgemäßen Umgang, eine sachge-\nFreigabe einer Charge                        2000 DM    rechte Anwendung und die erforderliche Qualität der\n3. bei anderen Prüfungen und                                 Mittel nach § 1 7 c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,\nUntersuchungen                               1 000 DM.\n1. das Nähere über die Versagungsgründe nach Ab-\nIst im Einzelfall ein außergewöhnlich hoher Aufwand er-           satz 4 Nr. 1 und 4 zu bestimmen;\nforderlich, kann die Gebühr für\n2. Vorschriften zu erlassen über\n1 . die Zulassung auf das Doppelte,\na) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1\n2. die Freigabe einer Charge bis zu den in Satz 3 Nr. 1               oder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentli-\ngenannten Sätzen                                                 cher Änderung der Räume oder Einrichtungen\nerhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören,                    nach Absatz 4 Nr. 4,\nwenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.                b) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie\ndie Abgabe und Anwendung der Mittel,\nc) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungs-\n§ 17d                                      beilage sowie über die Verwendung, Beschaffen-\n( 1 ) Wer Mittel nach § 1 7 c Abs. 1 Satz 1 gewerbs-               heit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,\noder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere                   d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Ein-\noder zur Anwendung in eigenen Tierbeständen herstel-                   richtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft,\nlen will, bedarf für das jeweilige Mittel einer Erlaubnis der          verpackt oder gelagert werden,\nzuständigen Behörde. Das gleiche gilt für juristische              e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und\nPersonen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaf-                  Prüfung der Mittel verwendeten Tiere,\nten des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel zum Zwek-\nke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen wollen.                f) die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen\nüber die in den Buchstaben d und e genannten\n(2) Für Mittel nach § 17 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4               Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten\nNr. 1, die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen              Tiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln so-\nLehranstalten oder in anderen, der wissenschaftlichen                 wie über Namen und Anschrift des Empfängers,\nErforschung oder der staatlichen Bekämpfung von Tier-\ng) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie de-\nseuchen dienenden Instituten hergestellt werden sollen,\nren Umfang und Lagerungsdauer,\nkann abweichend von Absatz 1 eine allgemeine, nicht\nauf ein bestimmtes Mittel bezogene Herstellungserlaub-            h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernich-\nnis erteilt werden. Einrichtungen, denen eine Genehmi-                tung nicht verkehrsfähiger Mittel;\ngung nach Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung von\nMitteln nach § 17 c Abs. 1 Satz 2 unter Angabe der Art        3. Anforderungen an -das Personal in Betrieben oder\nund der hergestellten Menge der zuständigen Behörde                Einrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft,\nanzuzeigen.                                                        gelagert, verpackt oder abgegeben werden, zu stel-\nlen;\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zustän-\ndigen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte           4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen\nliegt, im Benehmen mit der für die Zulassung des Mittels           aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung\nzuständigen Stelle erteilt.                                        der Mittel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu be-\nschränken und das Inverkehrbringen der Mittel für\n(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn               bestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen.\n1 . die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach\n(7) Der Bundesminister wird ermächtigt,\n§ 17 c Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden\nsollen, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sach-      1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nkunde nicht besitzen;                                        desrates, soweit es zur Verhütung einer unmittelba-\n2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben          ren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit der\nTiere erforderlich ist,\nwerden sollen, nicht benannt ist;\n3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen              a) vorzuschreiben, daß die bei der Anwendung von\ndie ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig              Mitteln nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 auftretenden Ri-\nerfüllen können oder                                             siken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechsel-\nwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen\n4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beab-                    und Verfälschungen, zentral erfaßt und ausge-\nsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mit-             wertet und die zu ergreifenden Maßnahmen koor-\ntel nicht vorhanden sind.                                        diniert werden,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980                              395\nb) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und     raum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder\nHälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung,\nc) vorzuschreiben, daß die nach Buchstabe b zu-\nMarktplatz usw.), in denen sich derartige Tiere befinden,\nständige Behörde mit den zuständigen Behörden\nund auf öffentlichen Wegen.\nder Länder, den Tierärztekammern sowie mit an-\nderen Behörden zusammenwirkt, die bei der               (3) Für Räumlichkeiten, in denen sich nicht kranke\nDurchführung ihrer Aufgaben durch Mittel nach       oder verdächtige, sondern nur für die Seuche empfäng-\n§ 17 c Abs. 1 Satz 1 auftretende Risiken erfas-     liche Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen darf die\nsen.                                                Beschränkung des Personenverkehrs nur angeordnet\n2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustim-      werden, soweit sie in diesem Gesetz ausdrücklich vor-\nmung des Bundesrates zur Durchführung von Aufga-       gesehen ist.\nben nach Nummer 1 Buchstabe a                              (4) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder\na) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf     behördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der\nden verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln,         Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Hal-\ntung oder Hälterung von Fischen, in der Fische der Ab-\nb) die Einschaltung der pharmazeutischen Unter-\nnehmer zu regeln,                                   sonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen\nsind, ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen,\nc) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund       daß die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beob-\ndieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen zu        achtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlas-\nbestimmen,                                          sen können und außer aller Berührung und Gemein-\nd) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und       schaft mit anderen für die Seuche empfänglichen Tieren\nhierfür einen Stufenplan zu erstellen.              bleiben. Auch dürfen die Körper abgesonderter, be-\nwachter oder behördlich beobachteter Tiere nicht ohne\nbehördliche Genehmigung geöffnet oder beseitigt wer-\n§17e\nden.\nBetriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach\n§ 1 7 c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, ver- 2.                           § 20\npackt oder abgegeben werden, unterliegen der Überwa-\nchung durch den beamteten Tierarzt; soweit erforder-            ( 1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung\nlich, sind Angehörige der für die Zulassung der Mittel zu-  oder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere,\nständigen Stellen zu beteiligen. Die zuständige Behörde     ihrer Körper, der von ihnen stammenden Erzeugnisse\nkann Kliniken und Institute der tierärztlichen Lehranstal-   oder solcher Gegenstände, die mit kranken oder ver-\nten oder andere der wissenschaftlichen Erforschung           dächtigen Tieren oder ihren Körpern in Berührung ge-\noder Bekämpfung von Tierseuchen dienende Institute           kommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu ver-\nvon der Überwachung freistellen.                             schleppen.\n(2) Beschränkungen des Transportes und der Benut-\n§ 17f                            zung der für die Seuche empfänglichen und solcher Tie-\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-        re, die geeignet sind, die Seuche zu verschleppen, so-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates         wie der von diesen Tieren stammenden Erzeugnisse.\nbedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei               (3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tie-\ntierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen         ren, der ohne vorherige Bestellung entweder außerhalb\nund Entwesungen verwendet werden dürfen, um sicher-          der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des\nzustellen, daß Krankheitserreger unwirksam gemacht           Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfin-\nwerden.                                                      det.\n§ 18\n(4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Häl-\nZum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr           terung kranker oder verdächtiger Süßwasserfische in\nund für deren Dauer können unter Berücksichtigung der       Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur\nbeteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die         Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen.\nnachstehenden Maßregeln ( §§ 19 bis 30) angeordnet\nwerden. Diese Maßregeln können im Einzelfall auch an-           (5) Abfischung von Süßwasserfischen und Einbrin-\ngeordnet werden, wenn bei der Einfuhr oder Durchfuhr        gungen von Neubesatz in Gewässern oder in Anlagen\nvon Tieren, Teilen, Erzeugnissen oder Rohstoffen von        oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung\nTieren gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 2 erlassene Vor-     von Süßwasserfischen.\nschrift verstoßen worden ist; solche Tiere gelten als ver-\ndächtig, solche Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe gelten\n3.                           § 21\nals von verdächtigen Tieren stammend.\n( 1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von\nTieren aus den Viehbeständen verschiedener Besitzer\n1.                           §19\nund der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der\n( 1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Be-        gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken\nobachtung der an der Seuche erkrankten, der verdäch-        und Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkran-\ntigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere.           ken oder verdächtigen Tieren auf öffentlichen oder ge-\nmeinschaftlichen Straßen und Triften.\n(2) Beschränkungen des Personenverkehrs inner-\nhalb der Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hof-          (2) Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere.","396                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 980, Teil 1\n(3) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern      7.                          § 25\noder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung\noder Hälterung von Fischen lebende oder tote Fische           Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder\nabschwimmen oder abtreiben zu lassen.                      Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung unter-\nworfen sind und in verbotswidriger Benutzung oder au-\n(4) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anla-    ßerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an\ngen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-      Orten angetroffen werden, zu denen der Zutritt verboten\nrung von Fischen ablaufen zu lassen.                       ist.\n4.                         § 22                           8.                           § 26\n( 1 ) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes         Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörper-\nseuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes,      teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des\ndes fischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder     Dunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Ab-\nEinrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fi-     fälle von kranken oder verdächtigen T,ieren.\nschen, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder\neines bestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tie-\nren und mit solchen Gegenständen, die Träger des An-       9.                          § 27\nsteckungsstoffs sein können.\n( 1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Stäl-\n(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feld-   le, Standorte, Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,\nmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt        Haltung oder Hälterung von Fischen, der Ladestellen,\nwerden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gut-        Marktplätze und Wege, die von kranken oder verdächti-\nachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und       gen oder von zusammengebrachten und für die Seuche\nwenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größe-      empfänglichen Tieren benutzt sind.\nre und allgemeinere Gefahr einschließt.\n(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maß-\n(3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile     nahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, un-\ndes Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.             schädliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und\nFuttervorräte, des Schlammes aus Anlagen oder Ein-\n(4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Stand-      richtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fi-\nortes, eines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur   schen, der Gerätschaften, Kleidungsstücke und sonsti-\nZucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder einer      gen Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen\nWeidefläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den  Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen\nBetreiber der Anlage oder Einrichtung die zur wirksamen    sonst anzunehmen ist, daß sie Ansteckungsstoffe ent-\nDurchführung der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrun-       halten.\ngen zu treffen.\n(3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Entseu~\n5.                         § 23                           chung von Tieren, die Träger des Ansteckungsstoffs\nsein können, von Fleisch, von dem anzunehmen ist, daß\nDurchführung oder Verbot bestimmter Impfungen\nes den Ansteckungsstoff enthält, und von Personen, die\noder Maßnahmen diagnostischer Art bei den für die\nmit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung ge-\nSeuche empfänglichen Tieren, tierärztliche Behandlung\nkommen sind.\nvon Tieren sowie Verbot oder Beschränkungen in der\nBefugnis zur Vornahme von Heilversuchen.                      (4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter\nBeobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten\n6.                          § 24                           Tierarztes und unter behördlicher Überwachung.\n(1) Tötung der an der Seuche erkrankten oder ver-\ndächtigen Tiere.                                          10.                         § 28\n(2) Tötung von Tieren bestimmter wildlebender Tier-        Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der\narten, die für die Seuche empfänglich sind, wenn dies     Jahr- und Wochenmärkte, der Körveranstaltungen,\nzur wirksamen Bekämpfung der Seuche erforderlich ist      Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des Be-\nund andere geeignete Maßnahmen nicht zur Verfügung        triebes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrich-\nstehen. Die durch eine solche Anordnung betroffene        tungen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann.\nTierart darf durch die Maßnahme nicht der Gefahr der\nAusrottung ausgesetzt sein. Die Anordnung kann auf         11.                        § 29\nbestimmte Gebiete beschränkt werden. Dem Jagdaus-\nübungsberechtigten, dem Grundstückseigentümer und              Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der\ndem Grundstücksbesitzer kann die Verpflichtung aufer-      für die Seuche empfänglichen Tiere und der Gegenstän-\nlegt werden, Angaben über Standorte der Tiere und die      de, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.\nLage von Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die\nerforderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Satz 1 an-\n12.                         § 30\ngeordneten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die\nMaßnahme dem Verpflichteten zuzumuten ist, durchzu-            Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der\nführen. Gemeinden und Gemeindeverbänden kann die           Seuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß\nDurchführung der angeordneten Maßnahmen auferlegt          auch das Erlöschen der Seuche unverzüglich öffentlich\nwerden.                                                    bekanntgemacht werden.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980                                397\n2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen                                      § 38\nDas Schlachten wutkranker oder seuchenverdächti-\n§ 31\nger Tiere und jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner\nBei einzelnen Seuchen greifen folgende besonderen         Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tie-\nVorschriften mit der Maßgabe Platz, daß außerdem alle        re sind verboten.\nnach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zu-\nlässigen Maßregeln angeordnet werden können.\n§ 39\n(1) Für Tiere, bei denen die Tollwut festgestellt ist, ist\na) Milzbrand und Rauschbrand                  die sofortige Tötung behördlich anzuordnen, für Hunde\nund Katzen auch dann, wenn das tierärztliche Gutach-\n§ 32                            ten nur auf Verdacht der Seuche lautet. Wenn ein seu-\nTiere, die an Milzbrand oder Rauschbrand· erkrankt        chenverdächtiger Hund oder eine seuchenverdächtige\noder einer dieser Seuchen verdächtig sind, dürfen nicht      Katze einen Menschen gebissen hat oder nachweislich\ngeschlachtet werden.                                         gegen Tollwut geimpft worden ist und auf Grund des\nZeitpunktes der Impfung das Bestehen eines wirksa-\nmen Impfschutzes gegen die Seuche zu erwarten ist, so\n§ 33\nkann das Tier eingesperrt und bis zur Bestätigung oder\n(1) Die Vornahme blutiger Operationen an Tieren, die      Beseitigung des Verdachts behördlich beobachtet wer-\nan Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder einer die-       den.\nser Seuchen verdächtig sind, ist nur approbierten Tier-\n(2) Für Hunde und Katzen, von denen anzunehmen\närzten gestattet.\nist, daß sie mit wutkranken Tieren oder seuchenver-\n(2) Eine Öffnung des Tierkörpers darf ohne behördli-      dächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen\nche Erlaubnis nur von approbierten Tierärzten vorge-         sind, ist gleichfalls die sofortige Tötung anzuordnen.\nnommen werden.                                               Dies gilt nicht für Hunde und Katzen, die nachweislich\ngegen Tollwut geimpft worden sind und bei denen auf\n§ 34                            Grund des Zeitpunktes der Impfung das Bestehen eines\nwirksamen Impfschutzes zu erwarten ist. Andere Tiere,\n( 1) Die Tierkörper verendeter oder getöteter Tiere, die  bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen,\nan Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder einer die-       sowie Hunde und Katzen im Falle des Satzes 2 sind so-\nser Seuchen verdächtig waren, müssen sofort nach An-        fort der behördlichen Beobachtung zu unterstellen. Die\nweisung des beamteten Tierarztes unschädlich besei-          zuständige Behörde kann im Einzelfall für nicht geimpfte\ntigt werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge       Hunde statt der Tötung eine mindestens dreimonatige\nzu tragen, durch die eine Verschleppung von Krank-           Einsperrung unter behördlicher Beobachtung zulassen,\nheitserregern nach Möglichkeit vermieden wird.               sofern diese mit genügender Sicherheit durchzuführen\n(2) Das Abhäuten der Tierkörper ist verboten. Jedoch      ist und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge-\nkann bei Rauschbrand das Abhäuten der Tierkörper un-         genstehen.\nter ausreichenden Vorsichtsmaßnahmen gestattet wer-\nden.                                                                                    § 40\n(3) Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruch           (1) Ist ein Hund oder eine Katze, die von Tollwut be-\ndes Milzbrandes oder Rauschbrandes unter Wildbe-             fallen oder seuchenverdächtig ist, frei umhergelaufen\nständen auf das verendete oder getötete Wild Anwen-         oder ist anzunehmen, daß das Tier frei umhergelaufen\ndung.                                                       ist, so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller\n§ 35                            in dem gefährdeten Bezirk vorhandenen Hunde behörd-\nlich angeordnet werden. Der Festlegung gleich zu er-\n(weggefallen)                       achten sind das Führen der Hunde an der Leine mit\nMaulkorb, sofern sie nicht gegen Tollwut geimpft sind,\nb) Tollwut                        sowie das Führen der Hunde an der Leine ohne Maul-\nkorb, sofern sie nachweislich gegen Tollwut geimpft\n§ 36\nworden sind und auf Grund des Zeitpunktes der Impfung\ndas Bestehen eines wirksamen Impfschutzes gegen die\nSeuchenverdächtige Hunde oder Katzen müssen von          Seuche zu erwarten ist.\ndem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht\nsie stehen, sofort getötet oder bis zu behördlichem Ein-         (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-\nschreiten in einem sicheren Behältnis eingesperrt wer-        satz 1 zulassen für\nden. Die Vorschriften des Satzes 1 über das Einsperren        1. Hunde, die im Dienste der Bundeswehr, des Bundes-\ngelten auch für andere seuchenverdächtige Haustiere.              grenzschutzes, der Polizei, der Zollverwaltung, zur\nFührung von Blinden und im Rettungsdienst verwen-\n§ 37                                 det werden,\nVor behördlichem Einschreiten dürfen bei wutkranken       2. Hirtenhunde zur Begleitung von Herden sowie\noder seuchenverdächtigen Tieren keinerlei Heilversu-         3. Jagdhunde, sofern deren Verwendung gesetzlich\nche angestellt werden.                                           vorgeschrieben ist.","398                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 41                             als er nicht zur Wartung und Pflege des Viehes sowie\nzur Einbringung der Ernte erforderlich ist.\n( 1) Die Tierkörper der verendeten oder getöteten wut-\nkranken oder seuchenverdächtigen Tiere müssen un-               (2) Innerhalb eines gefährdeten Bezirks dürfen, unbe-\nverzüglich unschädlich beseitigt werden.                     schadet der nach den allgemeinen Vorschriften zulässi-\ngen Beschränkungen des Verkehrs mit Tieren, öffentli-\n(2) Das Abhäuten solcher Tierkörper ist verboten.\nche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von\nPersonen gesperrt werden, wenn\nc) Rotz                           1. dadurch die Benutzung von Tieren, die einer Sperre\nunterliegen, zur Feldarbeit oder der Auftrieb solcher\n§ 42                                 Tiere auf die Weide ermöglicht oder erleichtert wird\noder\nSobald der Rotz bei Tieren festgestellt ist, muß deren\nunverzügliche Tötung angeordnet werden.                      2. dies zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der\nSeuche unumgänglich ist.\n§ 43\n§ 48\n( 1) Verdächtige Tiere unterliegen der Absonderung\nund behördlichen Beobachtung mit den nach Lage des             (1) Das Weggeben roher Milch aus Sammelmolkerei-\nFalles erforderlichen Verkehrs- und Nutzungsbeschrän-       en und die sonstige Verwertung solcher Milch können in\nkungen oder der Sperre (§§ 19 bis 22).                      Zeiten der Seuchengefahr und für deren Dauer verboten\nwerden.\n(2) Das Schlachten rotzkranker oder seuchenver-\ndächtiger Tiere ist verboten.                                  (2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche\nfestgestellt, so muß das Weggeben von Milch aus dem\nSeuchengehöft an die Bedingung der vorherigen Erhit-\n§ 44                            zung bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für eine\nDie Tötung verdächtiger Tiere muß von der zuständi-       bestimmte Zeitdauer geknüpft werden. Kann eine wirk-\ngen Behörde angeordnet werden,                              same Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das\nWeggeben von Milch aus dem Seuchengehöft zu verbie-\nwenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch der          ten. Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in\nRotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen        denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch ge-\nfür wahrscheinlich erklärt wird oder                      währleistet ist, können Ausnahmen zugelassen werden.\nwenn durch anderweitige, den Vorschriften dieses\n(3) Für Gehöfte, in denen die Seuche nicht herrscht,\nGesetzes entsprechende Maßregeln ein wirksamer\ndie jedoch in einem Sperrgebiet ( § 22) liegen, können\nSchutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage\ndie nach Absatz 2 zulässigen Anordnungen getroffen\ndes Falles nicht erzielt werden kann;\nwerden.\nsie darf außerdem angeordnet werden,\nwenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche                                     § 49\nim öffentlichen Interesse erforderlich ist.                                     (weggefallen)\n§ 45\n( 1 ) Die Tierkörper verendeter oder getöteter rotzkran-                  e) Lungenseuche der Rinder\nker oder seuchenverdächtiger Tiere müssen sofort nach\nAnweisung des beamteten Tierarztes unschädlich be-                                      § 50\nseitigt werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sor-        Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäß An-\nge zu tragen, durch die eine Verschleppung von Krank-        wendung.\nheitserregern nach Möglichkeit vermieden wird.\n(2) Das Abhäuten solcher Tierkörper ist verboten.                                    § 51\n( 1) Die zuständige Behörde hat die Tötung der nach\n§ 46                            dem Gutachten des beamteten Tierarztes an der Lun-\n(weggefallen)                       genseuche erkrankten Tiere anzuordnen und kann auch\ndie Tötung verdächtiger Tiere anordnen.\nd) Maul- und Klauenseuche                      (2) Außer im Falle behördlicher Anordnung darf eine\nLungenseuche-Impfung nicht vorgenommen werden.\n§47\n( 1) Für einen verseuchten Ort oder einen bestimmten\nf) Pockenseuche der Schafe\ngefährdeten Bezirk kann der Verkehr von Personen\nauch in Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hof-                                   § 52\nraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz usw.),\nin denen sich für die Seuche empfängliche Tiere befin-          Die Vorschrift des§ 47 Abs. 2 findet sinngemäß An-\nden, beschränkt oder insoweit ausgeschlossen werden,         wendung.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980                               399\n§ 53                             ren eines approbierten Tierarztes zu unterwerfen, so-\nfern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht.\n( 1) Ist die Pocken seuche in einer Schafherde festge-\nstellt, so muß die Impfung aller zur Zeit noch seuchen-         (2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll\nfreien Tiere der Herde behördlich angeordnet werden.        die Auswahl des Heilverfahrens dem Besitzer auf des-\nsen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird durch\n(2) Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder sei-     das vom Besitzer gewählte Heilverfahren die Räude\nnes Vertreters kann für die Vornahme der Impfung eine       nicht binnen drei Monaten nach ihrer Feststellung ge-\nFrist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des           tilgt, so kann die zuständige Behörde die Anwendung\nbeamteten Tierarztes die sofortige Impfung nicht            eines bestimmten Heilverfahrens vorschreiben.\nzweckmäßig ist.\n(3) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder sei-                              i) Rinderpest\nnes Vertreters von der Anwendung der Impfung ganz\nAbstand genommen werden, sofern die Abschlachtung                                         § 60\nder noch seuchenfreien Tiere der Herde innerhalb zehn\nTagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs gesi-             Wird bei Klauentieren der Ausbruch der Rinderpest\nchert ist.                                                  festgestellt, ist die unverzügliche Tötung ohne Blutent-\nziehung aller Klauentiere des Gehöftes sowie deren un-\nschädliche Beseitigung anzuordnen. Die getöteten und\n§ 54\ndie verendeten Klauentiere dürfen nicht abgehäutet,\nGewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder          entborstet oder geschoren werden. Im übrigen finden\nist nach den örtlichen Verhältnissen die Gefahr einer       die Vorschriften des § 47 sinngemäß Anwendung.\nVerschleppung der Seuche in die benachbarten Schaf-\nherden nicht auszuschließen, so kann die Impfung der\nk) (weggefallen)\nvon der Seuche bedrohten Herden und aller in demsel-\nben Orte befindlichen Schafe behördlich angeordnet\n§§ 61 und 61 a\nwerden.\n(weggefallen)\n§ 55\nDie geimpften Schafe sind hinsichtlich der behördli-                      1) Afrikanische Pferdepest\nchen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich zu\nbehandeln.                                                                               § 61 b\nDie Vorschriften des § 60 finden sinngemäß Anwen-\n§ 56                              dung.\nAußer im Falle behördlicher Anordnung (§§ 53, 54)\ndarf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenom-                         m) Afrikanische Schweinepest\nmen werden.\n§ 61 C\ng) Beschälseuche der Pferde                     Die Vorschriften des § 60 finden sinngemäß Anwen-\ndung.\n§ 57\nPferde, die seuchen krank oder verdächtig sind, dürfen                            n) Psittakose\nso lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als\nnicht durch den beamteten Tierarzt die vollständige Hei-                                 § 61 d\nlung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist.           ( 1 ) Wer Papageien oder Sittiche halten und von die-\nsen Tieren Nachkommen aufziehen (Züchter) oder die-\n§ 58                              se Tiere halten und sie lebend gegen Entgelt an andere\nabgeben will (Händler), bedarf der Genehmigung der zu-\nTritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größerer\nständigen Behörde. Die Genehmigung wird erteilt, wenn\nAusdehnung auf, so kann die Zulassung der Pferde zur\nder Antragsteller die für die Haltung und Pflege der Tiere\nBegattung für die Dauer der Gefahr allgemein von einer\nerforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt\nvorherigen Untersuchung durch den beamteten Tierarzt\nund wenn die erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden\nabhängig gemacht werden.\nsind, in denen im Falle des Auftretens der Psittakose\neine wirksame Seuchenbekämpfung möglich ist. Die\nh) Räude der Einhufer und der Schafe             Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Vor-\naussetzungen nach Satz 2 nicht mehr vorliegen. Züch-\n§ 59                             ter und Händler haben die Tiere mit Fußringen zu kenn-\nzeichnen sowie über Aufnahme oder Erwerb und Abga-\n(1) Wird Räude bei Einhufern (Sarcoptes- oder Pso-       be der Tiere, über Beginn und Dauer einer Behandlung\nroptes-Räude) oder Schafen (Psoroptes-Räude) fest-          gegen Psittakose und die dabei verwendeten Arzneimit-\ngestellt, so kann der Besitzer angehalten werden, die       tel Buch zu führen. Die Bücher sind auf Verlangen der\nräudekranken und verdächtigen Tiere und die Schafher-      zuständigen Behörde oder deren Beauftragten vorzule-\nden, in denen die Räude herrscht, sofort dem Heilverfah-    gen.","400                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch            angehalten werden, die sofortige Schlachtung unter\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates             Aufsicht des beamteten Tierarztes in den dazu be-\ndie näheren Vorschriften über den Zeitpunkt der Kenn-       stimmten Räumen vorzunehmen.\nzeichnung, über die Beschaffenheit und Abgabe der\n(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch\nFußringe, über die auf ihnen zu machenden Angaben so-\nohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder\nwie über Art und Umfang der Buchführung zu erlassen.\nseines Vertreters vorgenommen und auf alles andere in\n(3) Der beamtete Tierarzt ist befugt, Grundstücke und    der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seu-\nRäume, in denen Papageien und Sittiche gehalten wer-        che empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden.\nden, zu betreten, um - soweit dies erforderlich ist - die   Den Besitzern der so geschlachteten Tiere ist unver-\nTiere zu untersuchen und ihre Unterbringung zu über-        züglich von der Schlachtung Mitteilung zu machen.\nprüfen. Auf Anforderung sind ihm die zur Untersuchung\nerforderlichen Tiere zu überlassen, wenn dies zur Fest-\nstellung der Seuche notwendig ist. Der Besitzer und                     4. Entschädigung für Tierverluste\nsein Vertreter sind verpflichtet, die Besichtigung und\nUntersuchung zu dulden. Das Grundrecht der Unverletz-                                  § 66\nlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\nVorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten\nwird insoweit eingeschränkt.\nAusnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet\n1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wor-\no) Sonstige Seuchen                          den oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;\n2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seuche\n§ 61 e\nnach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die\nZur Bekämpfung gefährlicher, in diesem Gesetz nicht         Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die\nbenannter Seuchen können für Tiere, die für diese Seu-         Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet wer-\nchen empfänglich sind, die Maßnahmen nach den§§ 60             den müssen;\nund 61 d sinngemäß angeordnet werden.                      3. für Tiere, bei denen Milzbrand oder Rauschbrand\nnach dem Tode festgestellt worden ist;\n4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie auf\n3. Besondere Vorschriften für Viehhöfe                 Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen\nund Schlachthöfe                           oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung\neinschließlich öffentlicher Schlachthäuser              oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusam-\nmenhang mit deren Durchführung getötet werden\n§ 62                               mußten oder verendet sind;\nAuf die Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der    5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen,\nöffentlichen Schlachthäuser und auf das dort aufge-            Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen\nstellte Vieh finden die vorstehenden Bestimmungen die-         Schlachthäuser oder sonstigen Schlachtstätten zu-\nses Gesetzes mit den Änderungen Anwendung, die sich            geführt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsun-\naus den nachfolgenden besonderen Vorschriften erge-            tersuchung oder bei der Schlachttieruntersuchung\nben.                                                           als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig be-\nfunden worden sind, sofern deren Fleisch nach der\n§ 63                               Schlachtung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen\nVorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift ge-\nWird unter dem dort aufgestellten Vieh der Ausbruch         stützten behördlichen Anordnung gemaßregelt wor-\neiner Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem            den ist.\nVieh Erscheinungen, die nach dem Gutachten des be-\namteten Tierarztes den Ausbruch einer Seuche be-\n§ 67\nfürchten lassen, so sind die erkrankten und alle ver-\ndächtigen Tiere sofort in behördliche Verwahrung zu           (1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des\nnehmen und von jeder Berührung mit den übrigen aus-        Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne\nzuschließen.                                               Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge\nder Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorge-\n§ 64                           schriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme\nerlitten hat, ermittelt.\nNach Feststellung des Seuchenausbruchs können\nViehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der öffentli-        (2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je\nchen Schlachthäuser ganz oder teilweise für die Dauer      Tier nicht überschreiten:\nder Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seu-       1.  Pferde                                   10 000 DM\nche empfänglichen Tiere gesperrt werden.\n2.  Rinder                                    6000 DM\n3.  Schweine                                  2 500 DM\n§ 65                           4.  Schafe                                    1 500 DM\n(1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art      5.  Ziegen                                      600DM\nder Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der er-      6.  Geflügel                                    100 DM\nkrankten oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter       7.  Bienen, je Volk                             200 DM.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980                                 401\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-              (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1           Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nfestgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert zu             für bestimmte Seuchen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichne-\nändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere          te Frist unter Berücksichtigung der Inkubationszeit zu\nbei der jeweiligen Tierart zu wahren.                          bestimmen.\n(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2                                        § 69\nmindert sich\n( 1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn\n1 . um 50 vom Hundert für Tiere, die vor Erstattung der       der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammen-\nAnzeige nachweislich an der Seuche, ausgenommen           hang mit dem die Entschädigung auslösenden Seu-\nan Milzbrand, Rauschbrand oder Tollwut, verendet          chenfall\nsind oder wegen der Seuche getötet worden sind;\n1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder des Tier-\n2. um 20 vom Hundert                                                    körperbeseitigungsgesetzes,\na) für Tiere, die in Betrieben mit Anlagen zur Haltung         b) eine Vorschrift einer nach einem dieser Gesetze\nvon mindestens 1 250 Schweinen, 20 000 Lege-                    erlassenen Rechtsverordnung oder\nhennen oder 30 000 Stück Mastgeflügel gehalten             c) eine nach einem dieser Gesetze erlassene be-\nwerden;                                                         hördliche Anordnung\nb) im Falle des§ 66 Nr. 5.                                     schuldhaft nicht befolgt,\n(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach            2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft\nMaßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder                nicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei\nbehördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres                denn, daß die Anzeige von einem anderen nach § 9\nangerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des                 Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist, oder\nTieres entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschä-\n3. an der Seuche erkrankte Haustiere oder Süßwasser-\ndigung, sie sind zusätzlich zu erstatten.\nfische erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von\nder Seuche hatte oder den Umständen nach hätte\n§ 68                                  haben müssen.\n(1) Keine Entschädigung wird gewährt für                       (2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Be-\n1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;               sitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zu-\n2. Tiere, die entgegen § 6 eingeführt worden sind;            ständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseu-\nchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand ver-\n3. Tiere, die mit einer Erklärung nach § 6 Abs. 3 einge-      bracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Seu-\nführt worden sind;                                        chenbekämpfung während der Sperre und wegen der\n4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7        Seuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder\nAbs. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung einge-          nachweislich an der Seuche verendet sind.\nführt worden sind;                                           (3) Sofern nach Maßgabe des§ 71 Abs. 1 auf Grund\n5. Tiere, die innerhalb einer nach Absatz 2 bestimmten       landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträ-\nFrist vor der Feststellung der Seuche eingeführt         ge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben wer-\n( § 7 a Abs. 1) worden sind, wenn nicht der Nach-        den, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbe-\nweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach        sitzer schuldhaft\nder Einfuhr erfolgt ist;                                  1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen eine zu\n6. Tiere, die nach der Einfuhr(§ 7 a Abs. 1) auf Grund            geringe Tierzahl angibt oder\neiner im Zusammenhang mit der Einfuhr tierseu-            2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.\nchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich\nangeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang\nmit einer solchen Maßnahme getötet werden muß-                                       § 70\nten oder verendet sind;                                     Die Entschädigung kann in den Fällen des§ 69 Abs. 1\n7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen ein-           und 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering\nschließlich der öffentlichen Schlachthäuser oder         ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besit-\nsonstigen Schlachtstätten zugeführt worden ist;          zer eine unbillige Härte bedeuten würde.\ndies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5\nsowie für Tiere, bei denen Tollwut nach dem Tode                                     § 71\nfestgestellt worden ist;\n(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt\n8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere;                   und wie sie aufzubringen ist. Die Entschädigung ist,\n9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;             1. soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten zur\n10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind.                    Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben\nwerden, zur Hälfte,\nDie Nummern 2 bis 6 gelten entsprechend auch für Tie-\nre, die aus den Währungsgebieten der Mark der Deut-            2. in den übrigen Fällen in voller Höhe aus Staatsmitteln\nschen Demokratischen Republik verbracht worden sind,               zu bestreiten. Beiträge sind für Pferde, Rinder,\nsoweit die§§ 6 und 7 auf diese Tiere angewandt wer-                Schweine, Schafe, Geflügel und Süßwasserfische zu\nden.                                                               erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Geflü-","402                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 980, Teil 1\ngel und Süßwasserfische kann abgesehen werden,          ordnungen sowie der nach diesem Gesetz oder nach ei-\nwenn diese zu einer unzumutbaren Belastung der         ner auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nBeitragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer   ordnung getroffenen vollziehbaren Anordnungen wer-\nAnzahl der betroffenen Tierbesitzer, führen würde.     den durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nDie Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erhe-     überwacht.\nben und nach der Größe der Bestände zu staffeln; sie\nkönnen auch nach Alter oder Gewicht gestaffelt wer-         (2) Natürliche und juristische Personen und nicht\nden.                                                    rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-\nständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu er-\n(2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Ent-\nteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch\nschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die\ndieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertra-\ndem Bund oder einem Land gehören, oder für das Vieh-\ngenen Aufgaben erforderlich sind.\nhöfen, Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen\nSchlachthäuser sowie sonstigen Schlachtstätten zuge-\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde be-\nführte Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.\nauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2\nGrundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Be-\n§ 71 a                          triebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während\nder Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Be-\nFür die Anwendung der§§ 69 bis 71 stehen Fische-         sichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen\nreiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den        einsehen und prüfen. Zur Verhütung dringender Gefah-\nTierbesitzern gleich.                                       ren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen\n1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,\n§ 72                                Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel\n( 1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Be-           auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten\nrechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in des-        und auch dann betreten werden, wenn sie zugleich\nsen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des              Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen,\nTodes befand.                                               2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betre-\nten werden;\n(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch\nDritter erloschen.                                          das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-\ntikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\n§ 72 a                          schränkt.\n( 1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An-           ( 4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten\nspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,      Personen sind ferner befugt, gegen Empfangsbeschei-\nso geht der Anspruch auf den zur Entschädigung Ver-         nigung Proben der in § 17 c Abs. 1 Satz 1 genannten\npflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach      Mittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von\ndiesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum          Ansteckungsstoffen sein können, nach ihrer Auswahl\nNachteil des Entschädigungsberechtigten geltend ge-         zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu ent-\nmacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte sei-       nehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich dar-\nnen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung       auf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Pro-\ndes Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur         be nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungs-\nEntschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus       zweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar\ndem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen           ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe\nkönnen.                                                     entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Pro-\nben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie\n(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi-       sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum\ngungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher         des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Ver-\nGemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der       schluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für\nÜbergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch           Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnom-\nüber, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich           men werden, der die in § 1 7 c Abs. 1 Satz 1 genannten\nverursacht hat.                                             Mittel oder Futtermittel, die Träger von Ansteckungs-\nstoffen sein können, unter seinem Namen abgibt, ist\n§ 72 b                          eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten,\nsoweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.\nFür Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung\nist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gege-\n(5) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach\nben.\nden Absätzen 3 und 4 Satz 1 zu dulden und die ge-\nschäftlichen Unterlagen vorzulegen.\nII a. Überwachung                          (6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-\nche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\n§ 73\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\n( 1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,     richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-         Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980                               403\nIII. Straf- und Bußgeldvorschriften                 9.    entgegen § 51 Abs. 2 oder § 56 eine Impfung vor-\nnimmt,\n§ 74                               9 a.  entgegen § 57 Pferde zur Begattung zuläßt,\n( 1 ) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit      10.     entgegen§ 60 Satz 2 oder§§ 61 b oder 61 c ein\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                         Tier abhäutet, entborstet oder schert,\n1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Seuche verbrei-        11 a. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 1 Papageien oder\ntet,                                                             Sittiche hält, aufzieht oder abgibt,\n2. entgegen§ 6 Abs. 1 oder 4 Tiere, tote Tiere, Teile von     11 b. entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 4 Papageien oder\nTieren, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Gegenstände                  Sittiche nicht oder nicht richtig kennzeichnet\neinführt oder durchführt,                                        oder über Aufnahme, Erwerb oder Abgabe der\nTiere oder über Beginn oder Dauer einer Behand-\n3. entgegen § 6 Abs. 2 oder 4 lebende Tierseuchen-\nlung gegen Psittakose oder die dabei verwende-\nerreger oder Impfstoffe, die Tierseuchenerreger ent-\nten Arzneimittel nicht, nicht richtig oder unvoll-\nhalten, einführt.\nständig Buch führt,\n(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 ab-       12.     entgegen § 61 d Abs. 1 Satz 5 die Vorlage von\nsichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so                Büchern verweigert oder entgegen § 61 d Abs. 3\nist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu               den Zutritt zu Grundstücken oder Räumen oder\nfünf Jahren.                                                          die Besichtigung oder Untersuchung von Tieren\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                      nicht duldet oder die zur Untersuchung erforder-\nlichen Tiere nicht überläßt,\n(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten\n1 3.    entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht\nHandlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nrichtig oder nicht vollständig erteilt oder entge-\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\ngen § 73 Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet\noder Unterlagen nicht vorlegt.\n§ 75\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\n(weggefallen)                       oder fahrlässig\n1. einer vollziehbaren Anordnung, die auf Grund dieses\n§ 76                                 Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen\nRechtsverordnung ergangen ist, zuwiderhandelt,\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                    2. einer nach § 2 a Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder 4, §§ 7, 7 c\nAbs.1, §§ 17, 17a Abs.3, §§ 17b, 17d Abs.6,\n1.      entgegen § 9 die ihm obliegende Anzeige nicht           § 61 d Abs. 2, §§ 78, 78 a Abs. 2, § 79 Abs. 1, 2 oder\noder nicht unverzüglich erstattet oder ein kran-        3 oder § 79 a erlassenen Rechtsverordnung zuwi-\nkes oder ein verdächtiges Tier nicht von Orten,         derhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-\nan denen die Gefahr der Ansteckung fremder              stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nTiere besteht, fernhält,\n3. einer Anordnung zuwiderhandelt, die von der zustän-\n1 a.    entgegen § 1 7 c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene        digen Behörde auf Grund des § 7 Abs. 1 in der bis\nSera, Impfstoffe oder Antigene abgibt oder an-          zum 30. Juli 1965 geltenden Fassung erlassen wor-\nwendet,                                                 den ist.\n1 b.    entgegen § 1 7 d Abs. 1 Mittel nach § 1 7 c Abs. 1\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nSatz 1 ohne Erlaubnis herstellt,\nbis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n2.      entgegen § 32 oder§ 43 Abs. 2 ein Tier schlach-\ntet,\n3.      entgegen § 33 Abs. 1 eine Operation an einem                                    § 77\nTier vornimmt oder entgegen § 33 Abs. 2 einen\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 7 4\nTierkörper öffnet,\nAbs. 1 Nr. 2 oder 3 oder eine Ordnungswidrigkeit nach\n4.      entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder        § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 oder§ 7 Abs. 1\n§ 45 Abs. 1 Satz 1 einen Tierkörper nicht sofort    oder 2 bezieht, können eingezogen werden.\noder entgegen § 41 Abs. 1 nicht unverzüglich un-\nschädlich beseitigt,\n§ 77 a\n5.      entgegen § 34 Abs. 2 oder 3, § 41 Abs. 2 oder\n§ 45 Abs. 2 einen Tierkörper abhäutet,                 Soweit in Strafvorschriften, die auf Grund dieses Ge-\n6.      entgegen § 36 einen Hund oder eine Katze nicht      setzes in der vor Inkrafttreten dieser Vorschrift gelten-\nsofort entweder tötet oder einsperrt oder ein an-   den oder einer früheren Fassung erlassen sind, auf die\nderes Haustier nicht einsperrt,                     §§ 74, 75 oder 76 verwiesen wird, gelten diese Verwei-\nsungen als Verweisungen auf § 76 Abs. 2, 3; soweit in\n7.      entgegen § 37 einen Heilversuch anstellt,           solchen Strafvorschriften auf § 77 verwiesen wird, gel-\n8.       entgegen§ 38 ein Tier schlachtet oder Teile von     ten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 77 in\nTieren oder Erzeugnisse verkauft oder ver-          der vom Inkrafttreten dieser Vorschrift an geltenden\nbraucht,                                            Fassung.","404                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nIV. Schlußbestimmungen                        (2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-\ngen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bundesminister\n§ 78                          von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können\nihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Be-\nZur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 19      hörden übertragen.\nbis 29 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über\ndas Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder über              (3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregie-\nOrtsveränderungen von Haustieren oder über das Vor-        rungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Er-\nhandensein, das Einbringen und die Abgabe von Süß-         mächtigungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen,\nwasserfischen oder über die in den§§ 16 und 17 aufge-      die über die nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hin-\nführten Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltun-         ausgehen, soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz\ngen vorgeschrieben werden.                                 der Tierbestände vor Tierseuchen erforderlich ist; die\nRechtsverordnung ist nach Beendigung der Gefahr auf-\n§ 78a                          zuheben. Die Landesregierungen können durch Rechts-\nverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehör-\n( 1) Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des      den übertragen.\nBundesrates zur Erlangung einer umfassenden Über-\nsicht über das Auftreten der anzeigepflichtigen Seu-          (4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Bekämp-\nchen allgemeine Verwaltungsvorschriften, durch die         fung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der\n§§ 16, 17, 17 b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30 unter Berück-\n1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Seu-       sichtigung der§§ 32 bis 65 treffen, wenn durch Rechts-\nchen vorgeschrieben und                               verordnungen eine Regelung nicht getroffen worden ist.\n2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mit-\nteilung verpflichteten Behörden bestimmt\n§ 79a\nwerden können.\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann der\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch          Bundesminister auch zur Durchführung von Verordnun-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            gen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates oder der\nzur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vor-        Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf\nkommen und Ausbreitung sonstiger übertragbarer             dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung erlassen.\nKrankheiten\n1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit                                  § 80\nvon Krankheiten, die auf Haustiere oder Süßwasser-\nfische übertragbar sind, vorzuschreiben;                 Die Anfechtung einer Anordnung\n2. das Meldeverfahren zu regeln;                           1. der Einsperrung und Absonderung erkrankter oder\nverdächtiger Tiere ( § 11 Abs. 1 und 2 und § 1 9\n3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei          Abs. 1 ),\ndarf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner\nAufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sach-       2. von Maßnahmen diagnostischer Art bei Tieren ( § 11\nverhalten Kenntnis erhält.                                Abs. 1, §§ 12, 23 und 29),\n3. der Tötung von Tieren(§§ 24, 25, 39, 42, 44 und 51 ),\n§ 79                          4. der unschädlichen Beseitigung im Sinne der §§ 26,\n( 1) · Der Bundesminister wird     ermächtigt, durch        34 und 45\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            hat keine aufschiebende Wirkung.\nVorschriften\n1 . zum Schutz gegen die ständige Gefährdung von Tier-                               § 81\nbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der\nDas Gesetz betreffend die Beseitigung von Anstek-\n§§ 16 bis 17 a,\nkungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen\n2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tier-    wird durch dieses Gesetz nicht berührt.\nbestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe\nder §§ 18 bis 30 unter Berücksichtigung der§§ 32                                § 81 a\nbis 65 sowie\nDie Bekämpfung der Bienenseuchen kann abwei-\n3. nach Maßgabe des § 78\nchend von den Vorschriften dieses Gesetzes landes-\nzu erlassen.                                               rechUich geregelt werden."]}