{"id":"bgbl1-1980-15-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":15,"date":"1980-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/15#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_15.pdf#page=8","order":2,"title":"Elftes Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes","law_date":"1980-03-28T00:00:00Z","page":380,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["380                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nElftes Gesetz\nzur Änderung des Viehseuchengesetzes\nVom 28. März 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           3. In§ 2 a Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 1 Satz 1, §§ 17 f, 66\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Nr. 4 und 5, § 67 Abs. 1 Satz 2, § 68 Abs. 1 Nr. 6 und\n§ 69 Abs. 2 werden die Worte „viehseuchenrechtli-\nArtikel 1                             chen\" und „viehseuchenrechtlich\" jeweils durch\ndie Worte „tierseuchenrechtlichen\" und „tierseu-\nDas Viehseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-             chenrechtlich'' ersetzt.\nmachung vom 23. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 313, 437)\nwird wie folgt geändert:\n4. In § 3 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 , der Überschrift zu Ab-\n1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung „Tierseuchen~             schnitt 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Absatz 3, der Über-\ngesetz (TierSG) \".                                          schrift zu Abschnitt II, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 17 c\nAbs. 1 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 1, § 17 d Abs. 2 Satz\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                1 und Absatz 6, § 17 e Satz 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1 und\n2, Abs. 3 und 4 wird das Wort „Viehseuchen\" je-\n,,§ 1\nweils durch das Wort „Tierseuchen\" ersetzt.\n( 1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von\nSeuchen, die bei Haustieren oder Süßwasserfi-            5. In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „viehseuchen-\nschen auftreten oder bei anderen Tieren auftreten           rechtlichen'' gestrichen.\nund auf Haustiere oder Süßwasserfische übertra-\ngen werden können (Tierseuchen).\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Haustiere:\nvon Menschen gehaltene Tiere einschließlich der            aa) In Nummer 1 wird die Angabe,,(§ 1 Abs. 4)\"\nBienen, jedoch ausschließlich der Fische;                        gestrichen,\nbb) in Nummer 2 wird das Wort „gefallen\" durch\n2. Vieh:\ndas Wort „verendet'' ersetzt,\nfolgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel,\ncc) folgender Satz wird angefügt:\nMaultiere, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Ka-\nninchen, Gänse, Enten, Hühner - einschließlich                   ,,Das Verbot gilt für Süßwasserfische nur in-\nPerl- und Truthühner - und Tauben;                               soweit, als der Bundesminister die Einfuhr\noder die Durchfuhr durch Rechtsverordnung\n3. Schlachtvieh:                                                     nach § 7 Abs. 1 geregelt hat.\";\nVieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Ver-           b) in Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Worte „Tier-\nwendung des Fleisches zum Genuß für Men-                   seuchenerregern\" und „Tierseuchenerreger\" je-\nschen alsbald geschlachtet werden soll;                    weils durch die Worte „Seuchenerregern\" und\n4. Süßwasserfische:                                            ,,Seuchenerreger'' ersetzt.\nFische in allen Entwicklungsstadien einschließ-\nlich der Eier und des Spermas, die fischereilich     7. § 7 wird wie folgt geändert:\ngenutzt werden und                                      a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\na) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben                 ,,(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\noder                                                    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nb) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten                  rates zum Schutz gegen die Gefahr der Ein-\nwerden;                                                 schleppung von Tierseuchen\nals Fische in diesem Sinne gelten auch Neun-                1. die Einfuhr und Durchfuhr von lebenden und\naugen (Cyclostomata) und Zehnfußkrebse (De-                     toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Roh-\nkapoden);                                                       stoffen von Tieren sowie sonstigen Gegen-\n5. verdächtige Tiere:                                               ständen, die Träger von Ansteckungsstoff\nseuchenverdächtige und ansteckungsverdächti-                    sein können,\nge Tiere;                                                       a) zu verbieten, zu beschränken, von einer\nGenehmigung, einer Anmeldung und der\n6. seuchenverdächtige Tiere:\nErfüllung bestimmter Anforderungen ab-\nTiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die                     hängig zu machen,\nden Ausbruch einer Seuche befürchten lassen;\nb) von der Beibringung von Bescheinigungen,\n7. ansteckungsverdächtige Tiere:                                       insbesondere von Ursprungs- und Ge-\nTiere, die nicht seuchenverdächtig sind, von de-                    sundheitszeugnissen, einer Untersuchung\nnen aber anzunehmen ist, daß sie den Anstek-                        und einer behördlichen Beobachtung ab-\nkungsstoff aufgenommen haben.\"                                      hängig zu machen,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980                                381\nc) bei Süßwasserfischen auch von der Ein-            b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nhaltung bestimmter Mindestanforderun-                  ,,(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertre-\ngen an den Gesundheitszustand und an                 tung des Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der\ndie Hygiene in Fischzucht- und Fischhal-             Aufsicht über Tiere anstelle des Besitzers beauf-\ntungsbetrieben, der regelmäßigen Über-               tragt ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne\nwachung solcher Betriebe durch die zu-               oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut\nständige Behörde, der Erteilung einer Ve-\nhat oder wer Fischereiberechtigter, Fischerei-\nterinärkontrollnummer und einer Bekannt-\nausübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen\nmachung der für die Einfuhr oder Durch-              oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Häl-\nfuhr anerkannten Fischzuchtbetriebe im               terung von Süßwasserfischen ist. Die gleichen\nBundesanzeiger abhängig zu machen;                   Pflichten hat für Tiere auf dem Transport ihr Be-\n2. zu bestimmen, daß eingeführte lebende und                gleiter, für Haustiere in fremdem Gewahrsam der\ntote Tiere, Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe             Besitzer des betreffenden Gehöftes, der Stallun-\nvon Tieren sowie sonstige Gegenstände, die               gen, Koppeln oder Weideflächen.\";\nTräger von Ansteckungsstoff sein können, ei-\nner Untersuchung, Absonderung und behörd-            c) in Absatz 3 werden die Worte „und die Geflügel-\nlichen Beobachtung unterliegen, nur zu be-              fleischkontrolleure\" durch die Worte ,, , die Ge-\nstimmten Zwecken verwendet werden dürfen                flügelfleischkontrolleure, die Fischereisachver-\noder in bestimmter Weise behandelt werden               ständigen, die Fischereiberater und die Fische-\nmüssen;                                                 reiaufseher\" ersetzt.\n3. die Zuständigkeiten und das Verfahren, ins-\nbesondere der Untersuchung, Absonderung         1 2. In § 1O Abs. 1 werden die Worte „Seuchen, auf die\nund Beobachtung, zu regeln und die hierfür           sich die Anzeigepflicht erstreckt,\" durch die Worte\nnotwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb          ,,Anzeigepflichtige Seuchen'' ersetzt._\nvorzuschreiben.\";\nb) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Seuchen,       13. § 11 wird wie folgt geändert:\ndie auf Haustiere übertragbar sind,\" durch das           a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\nWort „Tierseuchen\" ersetzt.                                 setzt:\n„Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer\n8. In § 7 a werden die Worte „des Abschnitts I dieses             Tierseuche oder der Verdacht eines Seuchen-\nGesetzes\" jeweils durch die Worte „dieses Ab-                  ausbruchs sonst zur Kenntnis der zuständigen\nschnitts\" ersetzt.                                             Behörde gelangt, so hat diese sofort den beam-\nteten Tierarzt zuzuziehen. § 14 bleibt unberührt.\nBei Auftreten einer Tierseuche oder des Ver-\n9. In § 7 b werden die Worte „Teile von Tieren, tieri-            dachts eines Seuchenausbruchs unter Haustie-\nsche Erzeugnisse, tierische Rohstoffe\" durch die               ren hat die zuständige Behörde inzwischen an-\nWorte „Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tie-               zuordnen, daß die kranken und verdächtigen\nren\" ersetzt.                                                  Haustiere von anderen Tieren abgesondert, so-\nweit erforderlich auch eingesperrt und bewacht\n10. § 7 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          werden.\";\na) In der Einleitung werden die Worte „übertragba-          b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nren Seuche der Haustiere\" durch das Wort „Tier-             „In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt\nseuche\" ersetzt;                                           schon vor Einschreiten der zuständigen Behörde\nb) in Nummer 1 werden die Worte „Teilen von Tie-               dringliche Maßnahmen zur Verhütung der Wei-\nren, tierischen Erzeugnissen, tierischen Rohstof-           terverbreitung der Tierseuche, insbesondere die\nfen\" durch die Worte „Teilen, Erzeugnissen und              vorläufige Einsperrung und Absonderung der\nRohstoffen von Tieren\" ersetzt;                             kranken und verdächtigen Haustiere, soweit er-\nforderlich auch deren Bewachung, anordnen und\nc) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                           die notwendigen Ermittlungen anstellen.\";\n,,2. die Untersuchung und Erfassung des vor-             c) in Absatz 3 werden die Worte „der Vorsteher des\nhandenen Haustier- oder Süßwasserfisch-               Seuchenortes\" durch die Worte „die zuständige\nbestandes sowie eine regelmäßige Kontrol-             Behörde'' ersetzt.\nle über den Ab- und Zugang von Haustieren\noder über die Abgabe und das Einbringen\n14. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und der Mil-\nvon Süßwasserfischen in den Bestand an-\nbenseuche\" durch die Worte „oder der Milbenseu-\nordnen.''\nche\" ersetzt.\n11. § 9 wird wie folgt geändert:                           15. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „vorgesetzte\" durch\na) In Absatz 1 werden die Worte „B~icht eine Seu-           das Wort „zuständige\" ersetzt.\nche aus, auf die sich die Anzeigepflicht erstreckt\n( § 10),\" durch die Worte „Bricht eine anzeige-     16. In § 16 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten „zum\npflichtige Seuche aus\" und das Wort \", auch\"             Verkauf zusammengebrachten\" die Worte „Hunde,\ndurch das Wort „und\" ersetzt;                            Katzen oder\" eingefügt.","382                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n1 7. § 1 7 wird wie folgt geändert:                                  3. Führung von Nachweisen über Einbringen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; dieser wird                und Abgabe von Süßwasserfischen;\nwie folgt geändert:                                          4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich\nnutzbaren Gewässern oder von Anlagen oder\naa) in der Einleitung wird das Wort „Viehseu-\nEinrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-\nchen\" durch das Wort „Tierseuchen\" er-\nrung von Fischen;\nsetzt,\n5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Ent-\nbb) in Nummer 1 werden nach dem Wort „Vieh\"\nleerung von Behältern, in denen Süßwasser-\ndie Worte „im Bestand sowie\" eingefügt,\nfische transportiert oder gehältert werden,\ncc) in Nummer 3 wird das Wort „Körungen\"                         sowie unschädliche Beseitigung des Inhalts\ndurch das Wort „Körveranstaltungen\" er-                   der Behälter mit Ausnahme der Fische;\nsetzt,\n6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur\ndd) in Nummer 6 werden die Worte „des Ge-                        Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwas-\nmeindebezirkes\" durch die Worte „der Ge-                  serfischen, Regelung der Kontrolle solcher\nmeinde\" ersetzt,                                          Anlagen oder Einrichtungen sowie von fische-\nee) Nummer 8 wird gestrichen,                                    reilich nutzbaren Gewässern einschließlich\nff)    Nummer 16 erhält folgende Fassung:                        ihrer Fischbestände;\n,, 16. Regelung des Verkehrs mit Tierseu-             7. Regelungen in entsprechender Anwendung\nchenerregern, der Beschaffenheit der               des Absatzes 1 Nr. 11, 14, 14 a, 16 und 19;\nRäume und Einrichtungen, in denen              8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs\nsolche Erreger aufbewahrt werden, ei-              von Ausstellungen, Märkten, Sammelbehäl-\nner Erlaubnis- oder Anzeigepflicht für             tern und ähnlichen Einrichtungen.\"\ndas Arbeiten mit Tierseuchenerregern\nsowie Bestimmung der Vorsichtsmaß-      18. § 1 7 a wird wie folgt geändert:\nregeln, die beim Arbeiten mit Tierseu-\na) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nchenerregern und deren Versendung\nzu treffen sind;\"                                 ,,(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann\nb) folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                     ein Gewässersystem zum Schutzgebiet erklärt\nwerden, sofern\n,,(2) Zum Schutz gegen die ständige Gefähr-\na) alle an diesem System liegenden und von ihm\ndung anderer Haustierbestände als Viehbestän-\nde durch Tierseuchen können folgende Maßre-                       mit Wasser versorgten Anlagen oder Einrich-\ntungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von\ngeln angeordnet werden:\nSüßwasserfischen als frei von dieser Seuche\n1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14 a,                   befunden worden sind,\n16 und 19 sowie 15, soweit Felle und Häute               b) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus\ngewerbsmäßig behandelt werden, in entspre-                   diesen Anlagen oder Einrichtungen vorge-\nchender Anwendung,                                           nommen wird,\n2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesund-                  c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anla-\nheitszeugnissen für Haustiere, die an ei-               gen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung\nnen anderen Standort oder in einen ande-               oder Hälterung von Süßwasserfischen min-\nren Tierbestand gebracht werden,                       destens ein Kilometer von den Grenzen des\nb) Führung von Nachweisen und Kennzeich-                     Schutzgebietes entfernt sind.\";\nnung von Haustieren,                            b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, in Satz 1\nc) Regelung der Einrichtung und des Betriebs            werden nach dem Wort „Viehbeständen\" die\nvon Ausstellungen, Märkten, Gastställen,           Worte „oder Anlagen oder Einrichtungen zur\nStällen von Tierhändlern, Tierheimen und           Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfi-\nähnlichen Einrichtungen.                            schen\" eingefügt.\n(3) Zum Schutz gegen °die ständige Gefähr-\ndung der Süßwasserfischbestände durch Tier-           19. § 1 7 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nseuchen können folgende Maßregeln angeord-                a) In der Einleitung werden die Worte „Viehbestän-\nnet werden:                                                  de durch Viehseuchen\" durch die Worte „Haus-\n1. Amtstierärztliche, tierärztliche oder fischerei-          tier- und Süßwasserfischbestände durch Tier-\nbiologische Untersuchung von Fischen in Ge-              seuchen'' ersetzt;\nwässern oder in Anlagen oder Einrichtungen            b) in den Nummern 1 und 2 wird das Wort „Viehbe-\nzur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fi-                stand\" jeweils durch das Wort „Tierbestand\" er-\nschen sowie vor dem Verladen und vor oder                setzt;\nnach dem Entladen bei Transporten jeder Art;\nc) in Nummer 4 Buchstabe e wird das Wort „Abfall-\n2. Beibringung von Ursprungs- und Gesund-\nstoffen\" durch das Wort „Stoffen\" ersetzt.\nheitszeugnissen für Süßwasserfische, insbe-\nsondere für solche, die zum Besatz oder zur\nHälterung in Gewässern oder in Anlagen oder       20. § 17 c Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nEinrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-          ,,Für die Entscheidung über die Zulassung von Sera,\nrung von Süßwasserfischen bestimmt sind;              Impfstoffen und Antigenen nach Absatz 1 Satz 1 , die","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980                                383\nFreigabe einer Charge sowie für andere Prüfungen        23. § 19 wird wie folgt geändert:\nund Untersuchungen erheben die Bundesfor-\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Hofraum\"\nschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, das\ndie Worte „Anlage oder Einrichtung zur Zucht,\nBundesgesundheitsamt und das Paul-Ehrlich-Insti-\nHaltung oder Hälterung von Fischen,\" eingefügt;\ntut Kosten (Gebühren und Auslagen).\"\nb) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n21. § 17 d wird wie folgt geändert:                                  „Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung\noder behördlichen Beobachtung unterworfen\na} In Absatz 6 Nr. 2 Buchstabe f werden die Worte                sind oder der Betreiber einer Anlage oder Ein-\n,,Betriebsvorgänge und die in Buchstabe e ge-                 richtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von\nnannten Tiere,\" durch die Worte „Betriebsvor-                 Fischen, in der Fische der Absonderung oder be-\ngänge, die in Buchstabe e genannten Tiere, die                hördlichen Beobachtung unterworfen sind, ist\nHerkunft und die Abgabe von Mitteln sowie über               verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß\nNamen und Anschrift des Empfängers,\" ersetzt;                die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Be-\nb) folgender Absatz 7 wird angefügt:                            obachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit\nnicht verlassen können und außer aller Berüh-\n,,(7) Der Bundesminister wird ermächtigt,\nrung und Gemeinschaft mit anderen für die Seu-\n1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                 che empfänglichen Tieren bleiben.\"\nBundesrates, soweit es zur Verhütung einer\nunmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung\nder Gesundheit der Tiere erforderlich ist,      24. § 20 wird wie folgt geändert:\na} vorzuschreiben, daß die bei der Anwen-           a) In Absatz 3 werden die Worte „des Gemeindebe-\ndung von Mitteln nach § 17 c Abs. 1 Satz 1           zirks\" durch die Worte „der Gemeinde\" ersetzt;\nauftretenden Risiken, insbesondere Ne-           b} folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nbenwirkungen, Wechselwirkungen mit an-\n,,(4) Verbot oder Beschränkung der Haltung\nderen Mitteln, Gegenanzeigen und Verfäl-\noder Hälterung kranker oder verdächtiger Süß-\nschungen, zentral erfaßt und ausgewertet\nwasserfische in Gewässern oder in Anlagen oder\nund die zu ergreifenden Maßnahmen koor-\nEinrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung\ndiniert werden,\nvon Fischen.\nb) die hierfür zuständige Behörde zu bestim-\nmen und                                                  (5) Abfischung von Süßwasserfischen und\nEinbringungen von Neubesatz in Gewässern\nc) vorzuschreiben, daß die nach Buchstabe b\noder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,\nzuständige Behörde mit den zuständigen\nHaltung oder Hälterung von Süßwasserfischen.\"\nBehörden der Länder, den Tierärztekam-\nmern sowie mit anderen Behörden zusam-\nmenwirkt, die bei der Durchführung ihrer\n25. In§ 21 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:\nAufgaben durch Mittel nach § 1 7 c Abs. 1\nSatz 1 auftretende Risiken erfassen;               ,,(3) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewäs-\nsern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur\n2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit\nZucht, Haltung oder Hälterung von Fischen lebende\nZustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-\noder tote Fische abschwimmen oder abtreiben zu\nrung von Aufgaben nach Nummer 1 Buchsta-\nlassen.\nbe a\na) die Zusammenarbeit der beteiligten Be-              (4) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten\nhörden auf den verschiedenen Gefahren-           Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder\nstufen zu regeln,                                Hälterung von Fischen ablaufen zu lassen.\"\nb) die Einschaltung der pharmazeutischen\nUnternehmer zu regeln,                       26. § 22 wird wie folgt geändert:\nc) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGrund dieses Gesetzes zu ergreifenden\nMaßnahmen zu bestimmen,                               aa) nach dem Wort „Gehöftes,'' werden die\nd) Informationsmittel und -wege zu bestim-                      Worte „des fischereilich nutzbaren Gewäs-\nmen und hierfür einen Stufenplan zu er-                      sers, der Anlage oder Einrichtung zur Zucht,\nstellen.\"                                                    Haltung oder Hälterung von Fischen,\" ein- .\ngefügt,\nbb) die Worte „ohne Rücksicht auf Feldmark-\n22. § 18 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngrenzen bestimmten, tunlichst eng zu be-\n,,Diese Maßregeln können im Einzelfall auch ange-                      messenden\" werden durch das Wort „be-\nordnet werden, wenn bei der Einfuhr oder Durchfuhr                     stimmten\" ersetzt;\nvon Tieren, Teilen, Erzeugnissen oder Rohstoffen\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nvon Tieren gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 2 erlas-\nsene Vorschrift verstoßen worden ist; solche Tiere                 ,,(4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen\ngelten als verdächtig, solche Teile, Erzeugnisse und             Standortes, eines Gehöftes, einer Anlage oder\nRohstoffe gelten als von verdächtigen Tieren stam-               Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung\nmend.''                                                          von Fischen oder einer Weidefläche verpflichtet","384                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nden Besitzer der Tiere oder den Betreiber der An-   35. In § 53 Abs. 1 wird nach dem Wort „Herde\" das\nlage oder Einrichtung die zur wirksamen Durch-          Wort „behördlich\" eingefügt.\nführung der Sperre vorgeschriebenen Vorkeh-\nrungen zu treffen.''                                36. In § 63 werden die Worte „übertragbaren\" und „sol-\nchen'' gestrichen.\n27. § 27 wird wie folgt geändert:\n37. § 67 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Standorte,\"\n.die Worte „Anlagen oder Einrichtungen zur               a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Ab-\nZucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der\"              satz 1 \" gestrichen;\neingefügt; .                                            b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nb) in Absatz 2 werden nach dem Wort „Futtervorrä-                   ,,(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der\nte,\" die Worte „des Schlammes aus Anlagen                    nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen\noder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Häl-              Vorschrift oder behördlichen Anordnung ver-\nterung von Fischen,\" eingefügt.                              wertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei\nder Verwertung oder Tötung des Tieres entste-\n28. In § 28 wird das Wort „Körungen\" durch das Wort                   henden Kosten zählen nicht zur Entschädigung,\n,,Körveranstaltungen'' ersetzt.                                  sie sind zusätzlich zu erstatten.\"\n38. § 68 Abs. 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung:\n29. § 34 wird wie folgt geändert:\n,, 10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 erhält der erste Satzteil fol-\ngende Fassung:\n39. § 69 wird wie folgt geändert:\n,,Die Tierkörper verendeter oder getöteter Tiere,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt\noder einer dieser Seuchen verdächtig waren,\";                 aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nb) in Absatz 3 wird das Wort „gefallene\" durch das                       „ 1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder\nWort „verendete\" ersetzt.                                                   des    Tierkörperbeseitigungsgeset-\nzes,\nb) eine Vorschrift einer nach einem die-\n30. § 36 wird wie folgt geändert:                                                    ser Gesetze erlassenen Rechtsver-\na) In Satz 1 werden die Worte „Hunde oder Katzen,                                ordnung oder\ndie der Seuche verdächtig sind,\" durch die Worte                         c) eine nach einem dieser Gesetze er-\n,,Seuchenverdächtige Hunde oder Katzen\" er-                                 lassene behördliche Anordnung\nsetzt;                                                                   schuldhaft nicht befolgt,\";\nb) in Satz 2 werden die Worte „Haustiere, die der                 bb) in Nummer 3 werden die Worte „ein mit der\nSeuche verdächtig sind,\" durch die Worte „seu-                      Seuche behaftetes Tier'' durch die Worte\nchenverdächtige Haustiere\" ersetzt.                                 „an der Seuche erkrankte Haustiere oder\nSüßwasserfische\" ersetzt;\n31. In den§§ 37, 38, 39 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 40 Abs. 1         b) in Absatz 2 wird vor dem Schlußpunkt folgender\nSatz 1, §§ 41, 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 1                    Satzteil angefügt: ,,oder nachweislich an der\nwerden die Worte „der Seuche verdächtig\", ,,der                   Seuche verendet sind\".\nSeuche verdächtigen'', ,.der Seuche verdächtiger''\nund „der Seuche verdächtige\" jeweils durch die           40. § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nWorte „seuchenverdächtig\", ,,seuchenverdächti-\ngen\", ,,seuchenverdächtiger\" und „seuchenver-                   ,,(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung ge-\ndächtige\" ersetzt.                                           währt und wie sie aufzubringen ist. Die Entschädi-\ngung ist,\n32. In § 39 Abs. 2 wird in Satz 3 das Wort „amtlichen\"           1 . soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten\ndurch das Wort „behördlichen\" und in Satz 4 das                  zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge\nWort „amtlicher\" durch das Wort „behördlicher\" er-               erhoben werden, zur Hälfte,\nsetzt.                                                      2. in den übrigen Fällen in voller Höhe\naus Staatsmitteln zu bestreiten. Beiträge sind für\n33. § 40 Abs. 2 erhält in der Einleitung folgende Fas-           Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel und\nsung:                                                       Süßwasserfische zu erheben. Von der Erhebung\n,,Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-             von Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfische\nsatz 1 zulassen für\".                                       kann abgesehen werden, wenn diese zu einer unzu-\nmutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbe-\nsondere auf Grund geringer Anzahl der betroffenen\n34. In § 41 Abs. 1 , § 45 Abs. 1 und § 60 Satz 2 werden          Tierbesitzer, führen würde. Die Beiträge sind nach\ndie Worte „gefallenen\" und „gefallener\" jeweils              Tierarten gesondert zu erheben und nach der Größe\ndurch die Worte „verendeten\" und „verendeter\" er-            der Bestände zu staffeln; sie können auch nach Al-\nsetzt.                                                       ter oder Gewicht gestaffelt werden.''","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980                             385\n41. Folgender§ 71 a wird einfügt:                                     b) in Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Haus-\ntiere\" die Worte „oder Süßwasserfische\" einge-\n,,§ 71 a\nfügt.\nFür die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fi-\nschereiberechtigte und Fischereiausübungsbe-                                          Artikel 2\nrechtigte den Tierbesitzern gleich.\"\nDer Bundesminister kann den Wortlaut des Viehseu-\n42. Die Überschrift zu Abschnitt II a erhält folgende            chengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nFassung:                                                     an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\n,,II a. Überwachung\".\nArtikel 3\n43. In § 7 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Seuche, auf\ndie sich die Anzeigepflicht erstreckt (§ 10)\" durch             § 81 des Viehseuchengesetzes und das Gesetz be-\ndie Worte „anzeigepflichtige Seuche\" ersetzt.                treffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei\nViehbeförderungen auf Eisenbahnen in der im Bundes-\n44. § 76 wird wie folgt geändert:                                gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7831-4, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-\na) Absatz 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung:                  kel 211 des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1\n,, 13. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht,        S. 469), treten außer Kraft, sobald der Bundesminister\nnicht richtig oder nicht vollständig erteilt     durch Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 des Viehseu-\noder entgegen § 73 Abs. 5 eine Maßnahme          chengesetzes die Beseitigung von Ansteckungsstoffen\nnicht duldet oder Unterlagen nicht vorlegt.\";    bei Tierbeförderungen auf Eisenbahnen geregelt hat.\nb) in Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „ 17 a Abs. 2\"\ndurch die Angabe „ 17 a Abs. 3\" ersetzt.\nArtikel 4\n45. In § 78 werden die Worte „von Tieren\" durch die\nWorte „von Haustieren oder über das Vorhanden-                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nsein, das Einbringen und die Abgabe von Süßwas-              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nserfischen\" ersetzt.\n46. § 78 a wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 5\na) In Absatz 1 werden die Worte „nach § 1 O\" ge-               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nstrichen;                                               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. März 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}