{"id":"bgbl1-1980-15-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":15,"date":"1980-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Achtzehntes Strafrechtsänderungsgesetz - Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität - (18. StrÄndG)","law_date":"1980-03-28T00:00:00Z","page":373,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["373\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 AX\n1980                           Ausgegeben zu Bonn am 3. April 1980                                                                                                                   Nr. 15\nTag                                                                             Inhalt                                                                                           Seite\n28. 3. 80   Achtzehntes Strafrechtsänderungsgesetz - Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität -\n(18. StrÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   373\n450-2. 312-11. 300-2. 300-1-1, 312-2. 312-2-3. 753-1, 750-2, 2129-7, 9511-8, 2129-10. 2129-8, 2129-6, 751-1,\n9241-23\n28. 3. 80   Elftes Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              380\n7831-1, 7831-4\n28. 3. 80   Neufassung des Tierseuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              386\n7831-1\n19. 3. 80   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Nr. 2 der Kakaoverordnung)                                                                                          405\n1104-5, 2125-40-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 ......................................................... .                                                                            406\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          407\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            408\nAchtzehntes Strafrechtsänderungsgesetz\n- Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität -\n(18. StrÄndG}\nVom 28. März 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                              3. In § 87 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „321 \" durch die\nZahl „318\" ersetzt. Dies gilt auch für die in Berlin\nArtikel 1                                                                   nach Artikel 324 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom\n2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469) geltende Fassung.\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                                               4. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nchung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt geän-\ndert durch Gesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1                                                        a) In Nummer 6 wird die Angabe,,§ 321 Abs. 2, des\nS. 2324), wird wie folgt geändert:                                                                            § 324\" durch die Angabe ,,§ 318 Abs. 2, des\n§ 319\" ersetzt;\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                                                        b) in Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 321 Abs. 1\"\ndurch die Angabe ,,§ 318 Abs. 1\" ersetzt.\na) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-\ngefügt:\n„ 11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen                                           5. In § 129 a Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 324\"\nder §§ 324, 326, 330 und 330 a, wenn die                                                  durch die Angabe ,,§ 319\" ersetzt.\nTat im Bereich des deutschen Festland-\nsockels begangen wird;\",                                                            6. In § 138 Abs. 1 Nr. 9 wird die Zahl „324\" durch die\nb) die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die                                                     Zahl „319\" ersetzt.\nNummern 12 bis 14.\n7. In § 304 Abs. 1 wird nach den Worten „öffentliche\n2. In § 69 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe ,,(§ 330 a)\"                                                  Denkmäler,\" das Wort „Naturdenkmäler,\" einge-\ndurch die Angabe,,(§ 323 a)\" ersetzt.                                                              fügt.","374                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n8. Nach§ 311 c werden folgende§§ 311 d und 311 e            13. Der bisherige § 325 a wird § 322. Er erhält folgende\neingefügt:                                                   Fassung:\n,,§ 322\n,,§ 311 d\nEinziehung\nFreisetzen ionisierender Strahlen\nIst eine Straftat nach den §§ 31 0 b bis 311 b,\n(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher\n311 d, 311 e, 316 c oder 319 begangen worden, so\nPflichten\nkönnen\n1. ionisierende Strahlen freisetzt oder\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht\n2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,\noder zu ihrer Be~ehung oder Vorbereitung ge-\ndie geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen                  braucht worden oder bestimmt gewesen sind,\noder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu                        und\nschädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-\nren oder mit Geldstrafe bestraft.                             2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den\n§§ 311 b, 311 d, 311 e, 316 c oder 319 bezieht,\n(2) Der Versuch ist strafbar.\neingezogen werden.\"\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.      14. Der bisherige § 330 wird § 323.\n(4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des\nAbsatzes 1 verletzt, wer grob pflichtwidrig gegen        15. Der bisherige § 330 a wird § 323 a.\neine Rechtsvorschrift, vollziehbare Untersagung,\nAnordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz          16. Der bisherige § 330 b wird § 323 b.\nvor den von ionisierenden Strahlen oder von einem\nKernspaltungsvorgang ausgehenden Gefahren\n17. Der bisherige § 330 c wird § 323 c.\ndient.\n18. Nach § 323 c wird folgender Abschnitt eingefügt:\n§ 311 e\nFehlerhafte Herstellung                                  „Achtundzwanzigster Abschnitt\neiner kerntechnischen Anlage                                  Straftaten gegen die Umwelt\n(1) Wer wissentlich eine kerntechnische Anlage                                    §324\n(§ 330 d Nr. 2) oder Gegenstände, die zur Errich-\nVerunreinigung eines Gewässers\ntung oder zum Betrieb einer solchen Anlage be-\nstimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und da-         (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder\ndurch wissentlich eine Gefahr für Leib oder Leben           sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert,\neines anderen oder für fremde Sachen von bedeu-             wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\ntendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines          Geldstrafe bestraft.\nKernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines                  (2) Der Versuch ist strafbar.\nradioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Frei-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren                (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nbestraft.                                                   Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 325\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe                       Luftverunreinigung und Lärm\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\n(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere\nEin besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\neiner Betriebsstätte oder einer Maschine, unter\nwenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod\nVerletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten\neines Menschen verursacht.\n1. Veränderungen der natürlichen Zusammenset-\n(4) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1              zung der Luft, insbesondere durch Freisetzen\nnicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig              von Staub, Gasen, Dämpfen oder Geruchsstof-\nherbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-           fen, verursacht, die geeignet sind, außerhalb des\nren oder mit Geldstrafe bestraft.\"                               zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit\neines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sa-\nchen von bedeutendem Wert zu schädigen, oder\n9. Der bisherige § 321 wird § 318.\n2. Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des\nzur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit\n10. Der bisherige § 324 wird § 319.                                   eines anderen zu schädigen,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n11. Der bisherige § 326 wird § 320; in ihm wird die Ver-          Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Kraftfahr-\nweisung .,§§ 321 und 324\" durch die Verweisung                zeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.\n,,§§ 318 und 319\" ersetzt.                                       (2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\n12. Der bisherige § 325 wird § 321.                               Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980                               375\n(4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des        einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden voll-\nAbsatzes 1 verletzt, wer grob pflichtwidrig gegen          ziehbaren Untersagung betreibt.\neine vollziehbare Anordnung oder Auflage verstößt,             (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\ndie dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-\ngen dient, oder wer eine Anlage ohne die zum                1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis\nSchutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erfor-                zu zwei Jahren oder Geldstrafe,\nderliche Genehmigung oder entgegen einer zu die-            2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis\nsem Zweck erlassenen vollziehbaren Untersagung                  zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nbetreibt.\n§ 328\n§ 326                                    Unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen\nUmweltgefährdende Abfallbeseitigung                   ( 1 ) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder\n( 1 ) Wer unbefugt Abfälle, die                         entgegen einer vollziehbaren Untersagung\n1. Gifte oder Erreger gemeingefährlicher und über-          1. Kernbrennstoffe außerhalb einer kerntechni-\ntragbarer Krankheiten bei Menschen oder Tieren              schen Anlage bearbeitet, verarbeitet oder sonst\nenthalten oder hervorbringen können,                        verwendet oder von dem in einer Genehmigung\nfestgelegten Verfahren für die Bearbeitung, Ver-\n2. explosionsgefährlich, selbstentzündlich      oder            arbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich\nnicht nur geringfügig radioaktiv sind oder                  abweicht oder die in der Genehmigung bezeich-\n3. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet                  nete Betriebsstätte oder deren Lage wesentlich\nsind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den            ändert,\nBoden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu         2. Kernbrennstoffe\nverändern,\na) außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbe-\naußerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder                        wahrt,\nunter wesentlicher Abweichung von einem vorge-                   b) befördert oder\nschriebenen oder zugelassenen Verfahren behan-\nc) einführt, ausführt oder sonst in den Geltungs-\ndelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt,\nbereich oder aus dem Geltungsbereich die-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nses Gesetzes verbringt,\nGeldstrafe bestraft.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n(2) Ebenso wird bestraft, wer radioaktive Abfälle,       Geldstrafe bestraft.\nzu deren Ablieferung er nach dem Atomgesetz oder\neiner auf Grund des Atomgesetzes erlassenen                    (2) Ebenso wird bestraft, wer\nRechtsverordnung verpflichtet ist, nicht abliefert.          1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf\nGrund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch\nunverzüglich abliefert,\nstrafbar.\n2. Kernbrennstoffe an Unberechtigte herausgibt.\n(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.             (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\n(5) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädli-\nche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf                                      § 329\nMenschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztie-                     Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete\nre oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge\nder Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.                ( 1 ) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsver-\n§ 327                              ordnung über ein Gebiet, das eines besonderen\nSchutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen\nUnerlaubtes Betreiben von Anlagen                durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf\n( 1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder         oder in dem während austauscharmer Wetterlagen\nentgegen einer vollziehbaren Untersagung eine               ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwir-\nkerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsberei-         kungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten\nte oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat          ist, Anlagen innerhalb des Gebietes betreibt, wird\noder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche            mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nAnlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert, wird           strafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-       eines solchen Gebietes Anlagen entgegen einer\nstrafe bestraft.                                            vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund ei-\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit      ner in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung er-\nGeldstrafe wird bestraft, wer                               gangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraft-\nfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.\n1. eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne\n(2) Wer innerhalb eines Wasser- oder Heilquel-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder\nlenschutzgebietes entgegen einer zu deren Schutz\n2. eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des Ab-           erlassenen Rechtsvorschrift\nfallbeseitigungsgesetzes\n1 . betriebliche Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder\nohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche              Umschlagen wassergefährdender Stoffe be-\nGenehmigung oder Planfeststellung oder entgegen                treibt,","376                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wasserge-                 Sicherung vor den von diesen Gütern ausgehen-\nfährdender Stoffe betreibt oder                            den Gefahren befördert, versendet, verpackt\n3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand,                oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegen-\nTon oder andere feste Stoffe abbaut,                       nimmt oder anderen überläßt oder Kennzeich-\nnungen unterläßt\nW!rd mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.                                       und dadurch Leib oder Leben eines anderen, fremde\nSachen von bedeutendem Wert, die öffentliche\n(3) Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines Na-       Wasserversorgung oder eine staatlich anerkannte\nturschutzgebietes oder eines Nationalparks oder            Heilquelle gefährdet. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kraft-\ninnerhalb einer als Naturschutzgebiet einstweilig          fahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.\nsichergestellten Fläche entgegen einer zu deren\nSchutz erlassenen Rechtsvorschrift oder vollzieh-             (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in\nbaren Untersagung                                           Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlun-\ngen\n1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile\nabbaut oder gewinnt,                                   1. die Eigenschaften eines Gewässers oder eines\nlandwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärt-\n2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,                   nerisch genutzten Bodens derart beeinträchtigt,\n3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,                  daß das Gewässer oder der Boden auf längere\nZeit nicht mehr wie bisher genutzt werden kann\n4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtge-                oder\nbiete entwässert oder\n2. Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher\n5. Wald rodet                                                   ökologischer Bedeutung derart beeinträchtigt,\nund dadurch wesentliche Bestandteile eines sol-                 daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit unver-\nchen Gebietes beeinträchtigt.                                   hältnismäßigen Schwierigkeiten oder erst nach\n(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe          längerer Zeit wieder beseitigt werden kann.\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.         Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 330\n(3) Der Versuch ist strafbar.\nSchwere Umweltgefährdung                         (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-\n( 1} Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu        ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\nfünf Jahren wird bestraft, wer\nvor, wenn der Täter durch die Tat\n1. eine Tat nach § 324 Abs. 1, § 326 Abs. 1, 2,            1. Leib oder Leben einer großen Zahl von Menschen\n§ 327 Abs. 1, 2, § 328 Abs. 1, 2 oder nach § 329            gefährdet oder\nAbs. 1 bis 3 begeht,\n2. den Tod oder eine schwere Körperverletzung\n2. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer                (§ 224) eines Menschen leichtfertig verursacht.\nBetriebsstätte oder Maschine, gegen eine\nRechtsvorschrift, vollziehbare Untersagung, An-           (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die\nordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz          Gefahr oder die Beeinträchtigung fahrlässig verur-\nvor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterun-          sacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\ngen, Strahlen oder sonstigen schädlichen Um-           oder mit Geldstrafe bestraft.\nwelteinwirkungen oder anderen Gefahren für die            (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahr-\nAllgemeinheit oder die Nachbarschaft dient,            lässig handelt und die Gefahr oder die Beeinträch-\n3. eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wasser-            tigung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstra-\ngefährdender Stoffe oder eine betriebliche An-         fe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen\n§ 330a\nwassergefährdender Stoffe ohne die erforderli-\nche Genehmigung, Eignungsfeststellung oder                              Schwere Gefährdung\nBauartzulassung oder entgegen einer vollzieh-                        durch Freisetzen von Giften\nbaren Untersagung, Anordnung oder Auflage, die            (1) Wer Gifte in der Luft, in einem Gewässer, im\ndem Schutz vor schädlichen Einwirkungen auf            Boden oder sonst verbreitet oder freisetzt und da-\ndie Umwelt dient, oder unter grob pflichtwidrigem      durch einen anderen in die Gefahr des Todes oder\nVerstoß gegen die allgemein anerkannten Re-            einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt,\ngeln der Technik betreibt oder                         wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\n4. Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, ex-        zehn Jahren bestraft.\nplosionsgefährliche Stoffe oder sonstige gefähr-           (2) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit\nliche Güter als Führer eines Fahrzeuges oder als        Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstra-\nsonst für die Sicherheit oder die Beförderung          fe bestraft.\nVerantwortlicher ohne die erforderliche Geneh-                                  § 330b\nmigung oder Erlaubnis oder entgegen einer voll-\nTätige Reue\nziehbaren Untersagung, Anordnung oder Aufla-\nge, die dem Schutz vor schädlichen Einwirkun-              (1) Das Gericht kann in den Fällen des § 330\ngen auf die Umwelt dient, oder unter grob pflicht-      Abs. 1 und 5 in Verbindung mit Absatz 1 und des\nwidrigem Verstoß gegen Rechtsvorschriften zur           § 330 a ~ie Strafe nach seinem Ermessen mildern","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980                              377\n(§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach die-                                   Artikel 3\nsen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig            Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\ndie Gefahr abwendet, bevor ein erheblicl1er Scha-\nden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen              § 7 4 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in\nwird der Täter nicht nach § 330 Abs. 6 in Verbin-      der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975\ndung mit Absatz 1 bestraft.                             (BGBI. 1 S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\n(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abge-     Gesetzes vom 19. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2306),\nwendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes     wird wie folgt geändert:\nBemühen, dieses Ziel zu erreichen.\n1. In Nummer 22 wird die Zahl „321\" durch die Zahl\n§ 330  C                            ,,318\" ersetzt.\nEinziehung\nIst eine Straftat nach § 326 Abs. 1, 2, § 327         2. In Nummer 23 wird die Zahl „324\" durch die Zahl\nAbs. 1 oder § 328 Abs. 1, 2 begangen worden, so              ,,31 9\" ersetzt.\nkönnen\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht                                     Artikel 4\noder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-\nÄnderung des Gesetzes zur Änderung des\nbraucht worden oder bestimmt gewesen sind,\nEinführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz\nund\n2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,               In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung\neingezogen werden.                                      des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsge-\nsetz vom 30. September 1977 (BGBI. I S. 1877) wird die\n§ 330 d                         Angabe ,,§ 324\" durch die Angabe,,§ 319\" ersetzt.\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieses Abschnitts ist\nArtikel 5\n1. ein Gewässer:\nÄnderung der Strafprozeßordnung\nein oberirdisches Gewässer und das Grundwas-\nser im räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-            Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\nsetzes und das Meer;                               machung vom 7. Januar 1975 (BGBI. I S. 129,650), zu-\nletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom\n2. eine kerntechnische Anlage:                          1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 127), wird wie folgt geän-\neine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung      dert:\noder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kern-\nbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter        1. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:\nKernbrennstoffe;                                                                    ,,§ 10a\n3. eine betriebliche Anlage zum Lagern, Abfüllen                 Ist für eine Straftat im Sinne des Achtundzwanzig-\noder Umschlagen wassergefährdender Stoffe:                sten Abschnitts des Strafgesetzbuches, die außer-\nauch eine Anlage in einem öffentlichen Unter-             halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Be-\nnehmen;                                                   reich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand\nnicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zu-\n4. ein gefährliches Gut:\nständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Ham-\nein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförde-           burg.''\nrung gefährlicher Güter und einer darauf beru-\nhenden Rechtsverordnung und im Sinne der\n2. In § 100 a Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „324\" durch die\nRechtsvorschriften über die internationale Beför-\nZahl „319\" ersetzt.\nderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwen-\ndungsbereich.\"\nArtikel 6\n19. In der Überschrift vor § 331 wird das Wort „Acht-\nundzwanzigster\" durch das Wort „Neunundzwan-                                 Änderung des Gesetzes\nzigster'' ersetzt.                                                   zur Änderung der Strafprozeßordnung\nArtikel 2                              In Artikel 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung\nÄnderung des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetz-           der Strafprozeßordnung vom 14. April 1978 (BGB!. 1\nbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfas-           S. 497) wird die Angabe ,,§ 324\" durch die Angabe\nsungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und             ,,§ 319\" ersetzt.\ndes Strafvollzugsgesetzes\nIn Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 3 des Geset-                                Artikel 7\nzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafpro-                  Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\nzeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der\nBundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugs-                Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-\ngesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2181) wird           kanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3017),\njeweils die Angabe ,,§ 324\" durch die Angabe ,,§ 319\"         geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 14. De-\nersetzt.                                                      zember 1976 (BGBI. 1S. 3341 ), wird wie folgt geändert:","378                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n1. Die Überschrift vor § 38 erhält folgende Fassung:      setzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I S. 613), wird wie folgt\n„sechster Teil                     geändert:\nBußgeld- und Schlußbestimmungen''.\n1 . Die Artikel 8 und 9 werden aufgehoben.\n2. Die§§ 38 und 39 werden aufgehoben.\n2. In Artikel 11 wird die Verweisung „nach den Arti-         -\nkein 8 bis 10\" durch die Verweisung „nach Artikel 10\n3. Die Überschrift vor § 43 wird gestrichen.                   und den §§ 324, 326, 330 und 330 a des Strafge-\nsetzbuches\" ersetzt.\nArtikel 8\nÄnderung des Gesetzes zur                                              Artikel 12\nvorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel\nÄnderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nDas Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am\nFestlandsockel vom 24. Juli 1964 (BGBI. 1 S. 497), zu-        Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März\nletzt geändert durch Gesetz vom 2. September 1 97 4       1974 (BGBI. 1S. 721, 1193), zuletzt geändert durch Ar-\n(BGBI. 1 S. 2149), wird wie folgt geändert:               tikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember 1 976 (BGBI. 1\nS. 3341), wird wie folgt geändert:\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\n1 . § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe ,,(1 )\" in Absatz 1 wird gestrichen;\na) In Nummer 6 wird das Wort „oder\" durch einen\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   Beistrich ersetzt;\nb) in Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort\n2. In § 10 wird die Verweisung „nach § 7\" durch die\n,,oder'' ersetzt;\nVerweisung „nach § 7 und nach den §§ 324, 326,\n330 und 330 a des Strafgesetzbuches'' ersetzt.              c) nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-\nfügt:\n„8. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49\nAbs. 1 Nr. 2 oder einer auf Grund einer sol-\nArtikel 9                                       chen Rechtsverordnung ergangenen voll-\nÄnderung des Gesetzes zum Übereinkommen                             ziehbaren Anordnung eine ortsfeste Anlage\nvom 29. April 1958 über die Hohe See                            errichtet, soweit die Rechtsverordnung für ei-\nnen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\nArtikel 3 des Gesetzes vom 21. September 1972 zum                     geldvorschrift verweist.\"\nÜbereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See\n(BGBI. 1972 II S. 1089), geändert durch Artikel 73 des     2. Die §§ 63 und 64 werden aufgehoben.\nGesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469), wird auf-\ngehoben.\nArtikel 10                                                    Artikel 13\nÄnderung des Gesetzes über                           Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes\ndas Internationale Übereinkommen zur Verhütung              Das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der Be-\nder Verschmutzung der See durch Öl (1954)            kanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1S. 41, 288)\nArtikel 6 und 6 a des Gesetzes über das Internationa-   wird wie folgt geändert:\nle Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung\nder See durch Öl, 1954, in der Fassung der Bekanntma-       1 . § 1 6 wird aufgehoben.\nchung vom 19. Januar 1979 (BGBl.11 S. 62), werden auf-\ngehoben.                                                   2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nArtikel 11                                  ,,3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 ohne die erforder-\nÄnderung des Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu den                        liche Planfeststellung oder Genehmigung\nÜbereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. De-                           eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet oder\nzember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmut-                           die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich än-'\nzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe                     dert,\";\nund Luftfahrzeuge                           b) in Nummer 4 werden die Worte „oder einer voll-\nDas Gesetz vom 11. Februar 1977 zu den Überein-                 ziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2\" ge-\nkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972                   strichen;\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das                 c) in Nummer 10 wird die Verweisung ,.§ 13 Abs. 3\"\nEinbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge            durch die Verweisung ,.§ 13 Abs. 2 Satz 2\" er-\n(BGBI. 197711 S. 165), geändert durch Artikel 6 des Ge-            setzt.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1980                              379\n3. § 18 a erhält folgende Fassung:                                 b) in Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 2 bis\n4 die Nummern 3 bis 5;\n,,§ 18 a\nEinziehung                             c) in Absatz 2 werden die Verweisungen „in den Fäl-\nlen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 3\" und „im Falle\nIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1,             des Absatzes 1 Nr. 4\" durch die Verweisungen\n9, 1O oder 11 begangen worden, so können Gegen-                     „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4\" und „im\nstände,                                                            Falle des Absatzes 1 Nr. 5\" ersetzt.\n1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder\n2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht             4. § 49 erhält folgende Fassung:\nwurden oder bestimmt gewesen sind,                                                   ,,§ 49\neingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-                                        Einziehung\nnungswidrigkeiten ist anzuwenden.\"                                Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 begangen worden, so können Ge-\ngenstände,\nArtikel 14\n1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder\nÄnderung des Atomgesetzes\n2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-                        wurden oder bestimmt gewesen sind,\nchung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053), geän-               eingezogen werden.\"\ndert durch Artikel 9 Nr. 13 des Gesetzes vom 3. Dezem-\nber 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ), wird wie folgt geändert:                                   Artikel 15\n1. Die Überschrift nach § 40 erhält folgende Fassung:                         Änderung des Gesetzes über\ndie Beförderung gefährlicher Güter\n„Fünfter Abschnitt\n§ 11 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nBußgeldvorschriften''.                   Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) wird aufge-\nhoben.\n2. Die §§ 45, 47 und 48 werden aufgehoben.\nArtikel 16\n3. § 46 wird wie folgt geändert:                                                      Berlin-Klausel\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nmer 2 eingefügt:\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n„2. Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung\noder Verarbeitung oder zur Spaltung von\nKernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung be-                                  Artikel 17\nstrahlter Kernbrennstoffe ohne die nach § 7\nInkrafttreten\nAbs. 1 oder 5 erforderliche Genehmigung er-\nrichtet,'';                                           Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. März 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}