{"id":"bgbl1-1980-14-7","kind":"bgbl1","year":1980,"number":14,"date":"1980-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/14#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_14.pdf#page=37","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Bundes im Ordnungs- und Streifendienst in der Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bundestages","law_date":"1980-03-26T00:00:00Z","page":369,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980                              369\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Bundes\nim Ordnungs- und Streifendienst in der Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bundestages\nVom 26. März 1980\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamten-         7. In § 13 werden die Nummern 2 und 3 gestrichen.\ngesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1357) verordnet             Nummer 4 wird Nummer 2 und erhält folgende Fas-\ndie Bundesregierung:                                             sung:\nArtikel 1                              „2. die Prüfung für den\nDie Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivo11-                 a) gehobenen nichttechnischen Dienst in der\nzugsbeamten des Bundes im Ordnungs- und Streifen-                         allgemeinen und inneren Verwaltung des\nBundes,\ndienst in der Hausinspektion der Verwaltung des Deut-\nschen Bundestages vom 16. September 1971 (BGBI. 1                      b) gehobenen Zolldienst.''\nS. 1601 ), geändert durch die Verordnung vom 14. Sep-\ntember 1972 (BGBI. I S. 1769), wird wie folgt geändert:\n8. § 15 erhält folgende Fassung:\n1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:                                             ,,§ 15\n,,Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivoll-\nzugsdienstes der Hausinspektion der Verwaltung                                     Aufstieg\ndes Deutschen Bundestages (Hausinspektion-                     (1) Beamte des mittleren Vollzugsdienstes der\nLaufbahnverordnung - HLV) \".                                Hausinspektion können zum Aufstieg in die Lauf-\nbahn des gehobenen Vollzugsdienstes zugelassen\n2. In § 1 werden die Worte „im Ordnungs- und Strei-             werden, wenn sie\nfendienst in\" gestrichen.                                   1. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähig-\nkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet\n3. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „in der Fassung der               erscheinen,\nBekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesge-                2. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jah-\nsetzbl. 1S. 1281 )\" gestrichen.                                 ren seit der ersten Verleihung eines Amtes ihrer\nLaufbahn oder einer anderen Laufbahn des mitt-\n4. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „in der Fassung der               leren Polizeivollzugsdienstes bewährt haben,\nBekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesge-\nsetzbl. 1S. 1181)\" gestrichen.                              3. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\nFür die Feststellung der Eignung ist mit zu berück-\n5. § 1 O wird wie folgt geändert:                               sichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungs-\nstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche\na) In Absatz 1 Satz 3 wird der Hinweis in der Klam-          Fachhochschulausbildung erfüllt. Der Präsident des\nmer ersetzt durch ,,§ 42 Abs. 1 des Bundesbe-            Deutschen Bundestages kann im Einvernehmen mit\nsoldungsgesetzes''.                                      dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-\nb) In Absatz 4 wird die Zahl „ 12\" durch die Zahl            minister der Finanzen Bildungsvoraussetzungen für\n,, 13\" ersetzt.                                          die Zulassung zur Ausbildung festlegen.\n(2) Die Beamten werden durch Teilnahme an der\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugs-\na) Nummer 2 wird gestrichen; Nummer 3 wird Num-             dienstes im Bundesgrenzschutz eingerichteten\nmer 2.                                                  Laufbahnausbildung (F achhochschulstudiengang)\nausgebildet; die Ausbildung dauert drei Jahre.\nb) Nummer 4 wird Nummer 3 und erhält folgende               § 15 a Abs. 2 bis 4 der Bundesgrenzschutz-Lauf-\nFassung:                                                bahnverordnung vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1723),\n„3. die Prüfung für den                                 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. De-\na) mittleren nichttechnischen Dienst bei           zember 1979 (BGBI. I S. 2293), gilt entsprechend.\nder Deutschen Bundesbahn (ergänzt für          Geeignete Abschnitte der berufspraktischen Stu-\nden Einsatz im Bahnpolizeidienst),             dienzeiten können im Bereich der Verwaltung des\nDeutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des\nb) mittleren nichttechnischen Dienst in der        gehobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion\nallgemeinen und inneren Verwaltung des         durchgeführt werden. Soweit die Beamten während\nBundes und der Länder,                         ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende\nc) mittleren Zolldienst.\"                          Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue","370                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nLaufbahn gefordert werden, können die berufsprak-           der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November\ntischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate             1978 (BGBI.I S. 1763)\" ersetzt.\ngekürzt werden.\n(3) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung für die  10. § 19 wird gestrichen.\nLaufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes\nim BGS ab. Sie gilt als Prüfung für die Laufbahn des    11. § 20 wird gestrichen.\ngehobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion.\n(4) Die Prüfung und die das Grundstudium ab-\n12. In § 22 Abs. 2 werden die Zahl „ 1975\" durch die\nschließende Zwischenprüfung können einmal wie-              Zahl „1985\" und der Hinweis in der Klammer durch\nderholt werden; der Präsident des Deutschen Bun-            ,,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\" ersetzt.\ndestages kann in begründeten Ausnahmefällen\neine zweite Wiederholung zulassen. Beamte, die die      13. In § 23 werden die Worte ,,§ 42 der Bundeslauf-\nPrüfung oder die Zwischenprüfung endgültig nicht            bahnverordnung vom 27. April 1970 (Bundesge-\nbestehen, treten in die frühere Beschäftigung zu-           setzbl. l S. 422)\" durch die Worte,,§ 45 Abs. 6 und\nrück.                                                       7 der Bundeslaufbahnverordnung\" ersetzt.\n(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Voll-\nzugsdienstes darf den Beamten erst verliehen wer-                               Artikel 2\nden, wenn sie sich in Aufgaben der Laufbahn be-                Übergangsregelung für Aufstiegsbeamte\nwährt haben; § 8 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend an-\nzuwenden. Bis zur Verleihung eines Amtes der neu-         Beamte, deren Einführung in die Aufgaben des geho-\nen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechts-        benen Vollzugsdienstes vor dem 1. April 1980 begon-\nstellung.\"                                              nen hat, schließen sie nach den bisherigen Vorschriften\nab.\n9. In§ 18 werden die Worte,,§§ 34 bis 36 der Bundes-                               Artikel 3\nlaufbahnverordnung vom 27. April 1970 (Bundes-\ngesetzbl. l S. 422)\" durch die Worte,,§§ 40 bis 42        Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft.\nBonn, den 26. März 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}