{"id":"bgbl1-1980-14-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":14,"date":"1980-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_14.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1980","law_date":"1980-03-20T00:00:00Z","page":334,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["334                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1980\nVom 20. März 1980\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Fi-      mens abzuliefern: der Ausgleich mit dem tatsächlichen\nnanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. Au-         Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.\ngust 1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:                                         (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet zusätz-\nlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag zum Steuer-\nund Finanzausgleich monatliche Vorauszahlungen von\n§ 1\n11 760 000 DM an die Bundeskasse Bonn, die am 15.\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung                eines jeden Monats fällig werden.\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1980\n(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-      behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bun-\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im          desminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats\nAusgleichsjahr 1980 wird der Zahlungsverkehr nach           eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\n§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt,         mens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat\ndaß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch          werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nLandesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf           Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-\ndie folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:     rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt\ndie im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzaus-\nBaden-Württemberg                        83,9 V. H.\ngleich zwischen Bund und Ländern genannte Feststel-\nBayern                                   63,1 V. H.      lung der Einwohnerzahlen.\nBerlin                                   56,8 V. H.\nBremen                                   37,8 V. H.\n100,0 v. H.                                    §2\nHamburg\nHessen                                   79,7 V. H.                             Berlin-Klausel\nNiedersachsen                            31,0 V. H.\nNordrhein-Westfalen                      70,0 V. H.         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nRheinland-Pfalz                          53,8 V. H.      tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\nSaarland                                 10,4 V. H.      über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nSchleswig-Holstein                       24,3 V. H.      auch im Land Berlin.\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu-                                  §3\nfigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage                                    Inkrafttreten\ndes Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit\ndies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nEinnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkom-           1980 in Kraft.\nBonn, den 20. März 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nM. Lahnstein"]}