{"id":"bgbl1-1980-13-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":13,"date":"1980-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/13#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_13.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung Ausfuhrerstattung EWG","law_date":"1980-03-19T00:00:00Z","page":323,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1980                                323\nVerordnung Ausfuhrerstattung EWG\nVom 19. März 1980\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset-        (2) Für die Erteilung des Kontrollexemplars ist, so-\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-          weit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, die\ntionen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617), die durch      Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirt-\nArtikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975              schaftsverordnung) zuständig.\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund\ndes § 10 Abs. 1 und der §§ 1 2 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des          (3) Das Kontrollexemplar ist vom Ausführer auszu-\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktor-           füllen, zu unterzeichnen und bei der Versandzollstelle\nganisationen, wird im Einvernehmen mit den Bundesmi-         einzureichen. Gleichzeitig ist ihr die Ausfuhrsendung zur\nnistern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:           Ausfuhrabfertigung zu gestellen oder anzumelden. Der\nAusfuhrschein oder die Versand-Ausfuhrerklärung sind\nbeizufügen, sofern dies nach den Vorschriften der Au-\n§ 1\nßenwirtschaftsverordnung für die Ausfuhr erforderlich\nAnwendungsbereich                         ist.\n( 1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die       (4) Für die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsen-\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-           dung gelten die Zollvorschriften über die Erfassung des\nmission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rah-         Warenverkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß.\nmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Han-\ndelsregelungen hinsichtlich der Erstattungen bei der                                     § 4\nAusfuhr erlassen worden sind.\nÜberwachung und Bestätigung der Ausfuhr\n(2) Erstattungen werden nicht gewährt\nSofern der Ausführer nicht von dem Verfahren des Ar-\n1. bei der Ausfuhr von Waren                                 tikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 Gebrauch\na) als Ersatzgut, auch im Vorgriff, im aktiven Verede-   macht und die Ausfuhrsendung aus dem Geltungsbe-\nlungsverkehr (§§ 47 bis 51 des Zollgesetzes),        reich dieser Verordnung unmittelbar nach dritten Län-\ndern ausgeführt wird, ist das Kontrollexemplar bei der\nb) im passiven Veredelungsverkehr (§ 52 des Zoll-       Ausgangszollstelle(§ 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Außen-\ngesetzes),                                           wirtschaftsverordnung) zur Bestätigung des Ausgangs\n2. bei dem vorübergehenden Verbringen von Waren aus          der Ausfuhrsendung aus der Gemeinschaft vorzulegen.\ndem Geltungsbereich dieser Verordnung zur Beför-\nderung oder zur Lagerung.                                                            § 5\nLieferungen, die der Ausfuhr\n§ 2                                                   gleichgestellt sind\nZuständigkeit                              (1) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser Ver-\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung           ordnung ist Artikel 5 der Verordnung (EWG)\nund der in§ 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte ist die Bun-        Nr. 2730/79 in der jeweils geltenden Fassung auf Wa-\ndesfinanzverwaltung.                                          ren anzuwenden, die\n1. als Schiffsbedarf auf bezugsberechtigte Schiffe im\n§ 3                                    Sinne des§ 135 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Allgemeinen\nAbfertigung zur Ausfuhr                           Zollordnung geliefert worden sind,\n( 1) Die Erklärung des Ausführers nach Artikel 3          2. als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord wäh-\nAbs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 (ABI. EG                  rend des Fluges im internationalen Flugverkehr ab-\nNr. L 317 S. 1) ist mit dem Kontrollexemplar nach Arti-           gegeben werden und zu diesem Zweck an ein Luft-\nkel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 (ABI. EG                  fahrtunternehmen geliefert worden sind,\nNr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung abzu-       3. an Streitkräfte auf Grund von Verträgen mit amtichen\ngeben.                                                           Beschaffungsstellen der Streitkräfte geliefert wor-","324                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nden sind. Diese Waren gelten als von den Streitkräf-   zeichnisses ist dem Hauptzollamt unverzüglich in drei\nten zu ihrer ausschließlichen Verwendung frei von       Stücken anzuzeigen.\nEingangsabgaben eingeführt, außer wenn sie an\nStreitkräfte im Land Berlin geliefert werden. Mit der     (4) Vorratslager werden schriftlich zugelassen.\nÜbergabe gehen die Waren in die Zollgutverwendung         (5) Auf die Überführung von Waren in ein Vorratslager\nder Streitkräfte über.                                 nach Absatz 1 Nr. 1 ist § 40 a Abs. 1 und 4 des Zollge-\n(2) Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend, soweit          setzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß\nnachstehend nichts anderes bestimmt ist.                   eine besondere Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt\nauch für Freigut (§ 5 Abs. 4 des Zollgesetzes).\n(3) Zuständig für die Überwachung der Lieferungen\nnach Absatz 1 Nr. 3 ist                                       (6) Vorratslager unterliegen der amtlichen Überwa-\nchung. Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang der\na) die Zollstelle, die das Kontrollexemplar erteilt hat,   Waren, ihren Bestand und Verbleib sowie gegebenen-\nwenn es im Geltungsbereich dieser Verordnung er-       falls die Herstellung von Zubereitungen und die sich\nteilt worden ist,                                      hierauf beziehenden geschäftlichen Belege sind sieben\nb) die Zollstelle, der die Waren unter Vorlage des in ei-  Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-\nnem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-       wahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.\nschaftsgemeinschaft erteilten Kontrollexemplars mit    Das Hauptzollamt und die Lagerzollstelle (§ 88 Abs. 5\ndem Antrag gestellt werden, die Lieferung an die       Nr. 4 der Allgemeinen Zollordnung) können dem Inhaber\nStreitkräfte zu überwachen.                            des Vorratslagers Auflagen erteilen, soweit es der Über-\nwachungszweck erfordert.\nDie zuständige Zollstelle überläßt dem Beteiligten die\nWaren zur Lieferung an die Streitkräfte. Sie bestätigt im                               § 7\nKontrollexemplar die Lieferung, wenn diese durch eine                               Bewilligung\nnach vorgeschriebenem Muster ausgestellte Emp-                       des Erstattungs-Veredelungsverkehrs\nfangsbestätigung der Streitkräfte nachgewiesen ist.\n(1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Artikels 2\n(4) Auf Antrag kann das Hauptzollamt, in dessen Be-      der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (ABI. EG Nr. L 62\nzirk der Antragsteller seinen Sitz hat, widerruflich von    S. 5) in einem Zollkontrollverfahren nach Artikel 4 der\nder Gestellung der Waren befreien, die nach Absatz 1        genannten Verordnung bearbeitet oder verarbeitet wer-\ngeliefert werden sollen. In diesem Fall sind die Lieferun-  den, so bedarf es der Bewilligung eines Erstattungs-\ngen eines Kalendermonats in einem Kontrollexemplar          Veredelungsverkehrs. Der Erstattungs-Veredelungs-\nzusammenzufassen, das unverzüglich nach Ablauf des          verkehr wird allgemein oder auf Antrag im Einzelfall be-\nLiefermonats zu beantragen ist. Das Hauptzollamt kann       willigt. Allgemein bewilligt sind Erstattungs-Verede-\ndem Antragsteller Auflagen erteilen, soweit es der Über-    lungsverkehre, die in einer vom Bundesminister der Fi-\nwachungszweck erfordert.                                    nanzen zu diesem Zweck in der Vorschriftensammlung\nBundesfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesmini-\n'§ 6                            steriums der Finanzen - bekanntgegebenen Liste auf-\nVorratslager für Schiffs-                 geführt sind. Für die Bewilligung im Einzelfall ist das\nund Luftfahrzeugbedarf                    Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antrag-\nsteller die Arbeiten ausführen will.\n(1) Als Vorratslager für Schiffs- und Luftfahrzeugbe-\ndarf (Vorratslager) können zugelassen werden:                  (2) In dem Antrag auf Bewilligung im Einzelfall sind die\nzur Bearbeitung oder Verarbeitung vorgesehenen\n1. besondere Lagerstätten oder besondere Teile von          Grunderzeugnisse sowie die daraus herzustellenden\nLagerstätten eines Zollagers (§ 42 Abs. 1 des Zoll-     Verarbeitungserzeugnisse oder Waren im Sinne des Ar-\ngesetzes),                                              tikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (Verede-\n2. räumlich abgegrenzte Teile eines Lagers in einem         lungserzeugnisse) nach Art und Beschaffenheit unter\nFreihafen.                                              Angabe der Zolltarifstelle zu bezeichnen. Außerdem ist\nanzugeben, für welche Menge an Grunderzeugnissen\n(2) Zuständig für die Zulassung eines Vorratslagers      und für welchen Zeitraum der Erstattungs-Veredelungs-\nist das Hauptzollamt, das das Zollager bewilligt oder die   verkehr beantragt wird. Sollen bei der Herstellung der\nErlaubnis zum Handel mit Schiffsbedarf im Freihafen er-     Veredelungserzeugnisse neben den Grunderzeugnis-\nteilt hat.                                                  sen andere Waren im Rahmen eines aktiven Verede-\nlungsverkehrs (§§ 48 bis 51 des Zollgesetzes) veredelt\n(3) Dem Antrag auf Zulassung eines Vorratslagers         werden, so ist dies in dem Antrag ebenfalls anzugeben.\nsind alle Unterlagen und Erklärungen beizufügen, die\nnach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten für die           (3) Die Inanspruchnahme des Erstattungs-Verede-\nZulassung erforderlich sind. Außerdem ist dem Antrag        lungsverkehrs ist davon abhängig, daß der Beteiligte\neine Zeichnung und Beschreibung des Vorratslagers in         (Veredeler)\ndrei Stücken beizufügen, soweit diese Unterlagen dem\nHauptzollamt nicht bereits vorliegen. Soll sich die Zulas-   1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, regel-\nsung auch auf die Zubereitung von Luftfahrzeugbedarf            mäßig Abschlüsse macht und nach dem Ermessen\nim Vorratslager erstrecken, so ist dem Antrag ein Ver-          der Zollverwaltung vertrauenswürdig ist,\nzeichnis aller Zubereitungen mit Angaben über Menge,         2. die Verpflichtungserklärung nach Artikel 3 Abs. 2 der\nArt und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwen-         Verordnung (EWG) Nr. 1957/69 (ABI. EG Nr. L 250\ndeten Waren beizufügen; jede Änderung dieses Ver-               S. 1) in der jeweils geltenden Fassung abgibt,","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1980                                  325\n3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stücken               die Prüfung der Anzeige keine Beanstandungen, so gilt\nvorlegt:                                                    der Tag, an dem die Anzeige der Zollstelle zur Kenntnis\na) Ort und Lageplan der Betriebsräume, in denen die         gelangt ist, als Tag der Annahme der Erklärung im Sinne\nGrunderzeugnisse gelagert, bearbeitet oder ver-          des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\narbeitet werden,                                         Nr. 1957/69.\nb) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verarbei-                (2) Die Anzeige nach Absatz 1 darf sich nur auf\ntungsvorgänge mit Angaben über die voraussicht-          Grunderzeugnisse beziehen, die am Tag der Annahme\nliche Ausbeute.                                          durch die überwachende Zollstelle im Betrieb des Ver-\nedelers vorhanden sind. Die Veredelungserzeugnisse\n(4) Die Bewilligung im Einzelfall wird schriftlich erteilt.  dürfen jedoch auch aus Grunderzeugnissen hergestellt\nSie kann zurückgenommen werden, wenn die Voraus-                 werden, die den angezeigten Grunderzeugnissen nach\nsetzungen des Absatzes 3 bei der Bewilligung nicht vor-          Menge und Beschaffenheit entsprechen.\ngelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Wer\neinen allgemein bewilligten Erstattungs-Veredelungs-\nverkehr in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen                                          § 9\ndes Absatzes 3 zu erfüllen, kann von dem Hauptzollamt,\nAbmeldung vom Erstattungs-\nin dessen Bezirk er die Veredelungserzeugnisse her-\nVeredelungsverkehr und Ausfuhr\nstellt, schriftlich von der Inanspruchnahme des Erstat-\ntungs-Veredelungsverkehrs ausgeschlossen werden.                   (1) Die Veredelungserzeugnisse sind bei der überwa-\nchenden Zollstelle abzumelden; die Abmeldung ist nach\n(5) Bei der Bewilligung im Einzelfall wird bestimmt,        vorgeschriebenem Muster in drei Stücken vorzuneh-\nwelche Zollstelle den Erstattungs-Veredelungsverkehr             men. In die Abmeldung sind auch die für die Abrechnung\nüberwacht (überwachende Zollstelle). Überwachende                des Erstattungs-Veredelungsverkehrs erforderlichen\nZollstelle für allgemein bewilligte Erstattungs-Verede-          Angaben aufzunehmen. Für die Abmeldung gelten die\nlungsverkehre ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Ver-       Fristen gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nedelungserzeugnisse hergestellt werden.                          Nr. 1957/69. Veredelungserzeugnisse, für die entspre-\nchend ihrem Gehalt an Inhaltsstoffen unterschiedliche\n(6) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rahmen            Erstattungssätze festgesetzt sind, sind der überwa-\ndes Erstattungs-Veredelungsverkehrs bearbeitet oder              chenden Zollstelle vorzuführen. Die Zollstelle kann die\nverarbeitet werden, unterliegen der amtlichen Überwa-            Vorführung der Veredelungserzeugnisse auch in ande-\nchung. Die überwachende Zollstelle kann dem Verede-              ren Fällen verlangen, wenn dies die Überwachung des\nler Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungs-               Erstattungs-Veredelungsverkehrs erfordert. In der Ab-\nzweck erfordert.                                                 meldung ist zu versichern, daß zum Herstellen der Ver-\n(7) Auf Verlangen der überwachenden Zollstelle hat            edelungserzeugnisse die nach § 8 Abs. 1 in den Erstat-\nder Veredeler über die Warenbewegung und Veredelung              tungs-Veredelungsverkehr übergeführten Grunder-\nAnschreibungen zu führen. Als solche Anschreibungen               zeugnisse oder andere Grunderzeugnisse verwendet\nkönnen betriebliche Aufzeichnungen anerkannt werden,             worden sind, die diesen nach ihrer Beschaffenheit ent-\nsoweit sie den Zu- und Abgang der Waren, ihren Be-               sprochen haben; auf Verlangen der überwachenden\nstand und die Veredelungsarbeiten übersichtlich wie-             Zollstelle ist dies durch zusätzliche Unterlagen nachzu-\ndergeben. Die überwachende Zollstelle kann auf die An-            weisen. Der Veredeler erhält ein Stück der Abmeldung\nschreibungen verzichten, soweit ihr die amtliche Über-           zurück.\nwachung nicht gefährdet erscheint.                                   (2) Die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse ist durch\nein Kontrollexemplar nachzuweisen. Das Kontrollexem-\n(8) Der Veredeler ist verpflichtet,                           plar ist zusammen mit der Abmeldung der überwachen-\n1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach Ab-             den Zollstelle vorzulegen. Der Ausfuhrschein oder die\nsatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unverzüglich        Versand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen, sofern dies\nanzuzeigen,                                                  nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung\nfür die Ausfuhr erforderlich ist.\n2. die in Absatz 7 genannten Unterlagen und die sich\nhierauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben               (3) Die Zollstelle prüft die Angaben in der Abmeldung\nJahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Auf-          und dem Kontrollexemplar. Ergeben sich keine Bean-\nbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften be-             standungen, so vermerkt sie dies in der Abmeldung und\nstehen.                                                     erteilt das Kontrollexemplar. § 3 Abs. 4 und § 4 finden\nAnwendung.\n§ 8\n(4) Sind für die Herstellung der Veredelungserzeug-\nVerfahren im Erstattungs-Veredelungsverkehr                nisse neben den Grunderzeugnissen andere Waren im\nRahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs verwendet\n(1) Sollen Grunderzeugnisse in den Erstattungs-Ver-\nworden, so sind die Veredelungserzeugnisse zu gestel-\nedelungsverkehr übergeführt werden, so hat der Ver-\nlen. Im übrigen bleiben die Absätze 1 bis 3 unberührt.\nedeler dies der überwachenden Zollstelle schriftlich in\ndrei Stücken unter Angabe von Menge, Art und Beschaf-                (5) Soweit die Überwachung und Abrechnung des Er-\nfenheit der Grunderzeugnisse sowie der daraus herzu-              stattungs-Veredelungsverkehrs nicht erschwert wird,\nstellenden Veredelungserzeugnisse anzuzeigen. Der                 kann die überwachende Zollstelle das Kontrollexemplar\nAnzeige ist, soweit erforderlich, die Ausfuhrlizenz oder          zugleich als Abmeldung anerkennen. Absatz 1 letzter\nVorausfestsetzungsbescheinigung beizufügen. Ergibt                Satz findet insoweit keine Anwendung.","326                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 10                                Die Inhaber der in Nummer 1 genannten Betriebe\nAbrechnung                              sind .verpflichtet,\ndes Erstattungs-Veredelungsverkehrs                   a) Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang oder\nsonstigen Verbleib sowie den Bestand an Gerste\nZur Feststellung, ob die Veredelungserzeugnisse in-              und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1 be-\nnerhalb der dafür geltenden Fristen abgemeldet worden               zeichneten Meldungen sind, zu führen;\nsind, wird der Erstattungs-Veredelungsverkehr späte-\nstens bei Ablauf dieser Fristen abgerechnet. Die Ab-            b) die in Buchstabe a bezeichneten Bestände an\nrechnung kann zusammengefaßt für die in einem Kalen-                Gerste und Malz in den gemeldeten Lagerräumen\ndermonat oder im Kalendervierteljahr abgelaufenen Fri-              getrennt von anderen Beständen zu lagern und\nsten vorgenommen werden. Bei der Abrechnung werden              c) die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen\ndie nach§ 8 Abs. 1 in den Erstattungs-Veredelungsver-               und die Belege, die sich auf die in Buchstabe a be-\nkehr übergeführten Grunderzeugnisse in der Reihenfol-               zeichneten Vorgänge beziehen, sieben Jahre lang\nge ihrer Überführung auf die abgemeldeten Verede-                   aufzubewahren.\nlungserzeugnisse angerechnet.\nDie zuständige Zollstelle kann dem Ausführer, dem\nHersteller und dem Lagerhalter Auflagen erteilen, so-\n§ 11                                weit es der Überwachungszweck erfordert.\nErstattungs-Lagerverkehr                   3. Zum Zwecke der Überwachung haben der Ausführer,\nder Hersteller und der Lagerhalter den Zollstellen das\n(1) Für Waren, die gemäß Artikel 5 der Verordnung            Betreten der Geschäfts- und Betriebsstätten und die\n(EWG) Nr. 565/80 einem Zollagerverfahren unterworfen            Aufnahme der Bestände an Gerste und Malz, die Ge-\nwerden sollen, ist die Zollanmeldung abweichend von             genstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldungen\n§ 90 der Allgemeinen Zollordnung in drei Stücken, im            sind, während der üblichen Geschäfts- oder Be-\nFalle des § 90 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Zollord-           triebszeit zu gestatten, auf Verlangen die für die Prü-\nnung in vier Stücken abzugeben. Waren, die gemäß Ar-            fung in Betracht kommenden kaufmännischen Bü-\ntikel 5 der genannten Verordnung in einem Lager in ei-          cher, besondere Aufzeichnungen, Belege und sonsti-\nnem Freihafen gelagert werden sollen, sind bei der zu-          gen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft\nständigen Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster in            zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu ge-\nfünf Stücken anzumelden. Zusammen mit der Anmel-                währen.\ndung nach Satz 1 oder 2 ist, soweit erforderlich, die Aus-  4. Der Ausführer hat im Feld 106 des Kontrollexemplars\nfuhrlizenz oder die Vorausfestsetzungsbescheinigung             zu erklären, daß das Malz oder die Gerste, aus der\nvorzulegen.                                                     das Malz hergestellt worden ist, aus Beständen\n(2) Die Ausfuhr der Waren ist durch ein Kontrollexem-        stammt, die nach den Rechtsakten des Rates oder\nplar nachzuweisen. Dieses ist zusammen mit der Ab-              der Kommission gemeldet worden sind.\nmeldung der Waren der zuständigen Zollstelle vorzule-       5. Die Ausführer, Hersteller und Lagerhalter haben die\ngen. Der Ausfuhrschein oder die Versand-Ausfuhrerklä-           Verpflichtungen, die ihnen gegenüber den Zollstellen\nrung ist beizufügen, sofern dies nach den Vorschriften          obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder\nder Außenwirtschaftsverordnung für die Ausfuhr erfor-           mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Be-\nderlich ist. § 3 Abs. 4 und § 4 finden Anwendung.               stellung ist der zuständigen Zollstelle schriftlich in\nzwei Stücken anzuzeigen; die Beauftragten haben\ndie Anzeige mitzuunterschreiben.\n§ 12\n(2) Örtlich zuständig ist die Zollstelle, in deren Bezirk\nZusätzliche Bestimmungen für Malz\n1. das Malz, für das die Erstattung in Anspruch genom-\n(1) Für Malz, für das in Rechtsakten des Rates oder          men werden soll, oder\nder Kommission. ein besonderer Erstattungssatz fest-\n2. die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des\ngesetzt wird, gelten folgende zusätzliche Bestimmun-\nWirtschaftsjahres hergestellt wird,\ngen:\nzu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Oberfinanz-\n1. Den in den Rechtsakten des Rates oder der Kommis-\ndirektion kann eine andere Zollstelle als örtlich zustän-\nsion vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige\ndige Zollstelle bestimmen.\nZollstelle sind beizufügen:\na) eine Beschreibung und Zeichnung der Lagerräu-\nme in zwei Stücken;                                                             § 13\nb) die Ausfuhrlizenz, soweit die Erstattung im voraus                          Anzeigepflichten\nfestgesetzt worden ist.\nIst eine Ware zum Verfahren nach Titel IV Abschnitt 1\nIst derjenige, der die Meldung abgibt, nicht Hersteller der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 in der jeweils gelten-\nund Lagerhalter, so ist die Meldung auch von diesen     den Fassung nach einem Bestimmungsbahnhof außer-\nPersonen zu unterzeichnen.                              halb der Gemeinschaft abgefertigt worden und endet die\n2. Betriebe, in denen Gerste und Malz gelagert werden,      Beförderung innerhalb der Gemeinschaft, so ist dies von\ndie Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Mel-        demjenigen, der die Erklärung im Feld 108 des Kontroll-\ndungen sind, unterliegen der Überwachung durch die      exemplars abgegeben hat, der Zollstelle, die das Kon-\nzuständigen Zollstellen.                                trollexemplar erteilt hat, unverzüglich anzuzeigen.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1980                                327\n§ 14                                                        § ~6\nAntragsteller und Antrag                                   Gewährung der Erstattung\n( 1) Antrag auf Erstattung kann nur stellen, wer            ( 1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Er-\nstattung durch Bescheid fest; § 157 der Abgabenord-\n1. in Fällen nach den §§ 3 und 5 die Erklärung im Feld      nung gilt sinngemäß. Der Erstattungsanspruch wird mit\n108 des Kontrollexemplars,                             der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig.\n2. die Anzeige nach§ 8 Abs. 1 oder\n(2) Wird eine Erstattung ganz oder teilweise abge-\n3. die Anmeldung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2             lehnt oder wird eine gezahlte Erstattung zurückgefor-\nabgegeben hat.                                              dert, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er hat\neine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über\n(2) Der Antrag auf Erstattung ist nach vorgeschriebe-    die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und\nnem Muster beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzu-           über die Frist zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung\nreichen.                                                    gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt\n§ 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.\n(3) Erstattungsforderungen sind unverzinslich.\n§ 15\nNachweise\n§ 17\n(1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den\nErstattungsanspruch darzutun ul\"d die notwendigen Be-                 Vorschußweise Zahlung der Erstattung\nweise zu erbringen.                                            Soll die Erstattung nach Artikel 25 der Verordnung\n(EWG) Nr. 2730/79 als Vorschuß gezahlt werden, so\n(2) Der Antragsteller hat insbesondere vor Gewäh-\nhat der Antragsteller\nrung der Erstattung dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas\nnachzuweisen:                                               1. der Versandzollstelle bei der Ausfuhrabfertigung\n(§ 3) eine zusätzliche Durchschrift des Kontroll-\n1. die Ausfuhr der Waren und den Zeitpunkt der Ausfuhr\nexemplars abzugeben und\noder die Abfertigung der Waren zu dem in Artikel 1 2\nder Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannten Ver-         2. dem Hauptzollamt Hamburg-Jenas die ihm von der\nfahren                                                      Versandzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zu-\nrückgegebene zusätzliche Durchschrift des Kontroll-\ndurch das in § 3 Abs. 1 genannte Kontrollexem-\nexemplars zusammen mit dem Antrag auf Erstattung\nplar,\n( § 14 Abs. 2) einzureichen.\n2. daß es sich um ein Erzeugnis mit Ursprung in der Ge-\nmeinschaft handelt, soweit dieser Nachweis nach ei-\nner Verordnung des Rates oder der Kommission er-                                     § 18\nforderlich ist,                                                              Sicherheitsleistung\ndurch geeignete Unterlagen,\n(1) Soll die Erstattung im Erstattungs-Veredelungs-\nverkehr (§§ 7 bis 10), im Erstattungs-Lagerverkehr\n3. im Falle der Wiederausfuhr-von Waren, die zuvor aus\n(§ 11) oder als Vorschuß (§ 17) gezahlt werden, so ist\neinem dritten Land eingeführt worden sind, daß die\ndie in diesen Fällen vorgeschriebene Sicherheit zu lei-\nausgeführten Waren mit den eingeführten Waren\nsten. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas trifft die Ent-\nidentisch sind und die Abschöpfungen auf diese Wa-\nscheidung über den Verfall der Sicherheit.\nren bei der Einfuhr erhoben worden sind, soweit die-\nser Nachweis nach einer Verordnung des Rates oder           (2) Für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften\nder Kommission erforderlich ist,                         der §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung sinngemäß.\ndurch geeignete Ur1terlagen,                         Für die Befriedigung wegen des Rückzahlungsan-\nspruchs durch Verwertung von Sicherheiten gilt § 327\n4. bei Waren,                                                der Abgabenordnung sinngemäß.\na) die in den Anhängen B und C der Verordnung\n(EWG) Nr. 2682/72 (ABI. EG Nr. L 289 S. 13) in                                  § 19\nder jeweils geltenden Fassung genannt sind, die\nnach dieser Vorschrift zur Berechnung der Aus-                     Änderung oder Zurücknahme\nfuhrerstattung erforderlichen Angaben                                des Erstattungsbescheides\ndurch geeignete Unterlagen,                          (1) Erstattungsbescheide sind zurückzunehmen oder\nzu ändern, soweit die Voraussetzungen für die Gewäh-\nb) die in dem Anhang II der Verordnung (EWG) Nr.         rung der Erstattung nicht vorgelegen haben oder entfal-\n516/77 (ABI. EG Nr. L 73 S. 1) in der jeweils gel-   len sind.\ntenden Fassung genannt sind, die zur Herstellung\n(2) Für andere Verwaltungsakte des Hauptzollamtes\nder auszuführenden Ware verwendeten Mengen\nHamburg-Jonas und der Zollstellen im Erstattungsver-\nan Saccharose, Glukose oder Glukosesirup            fahren gelten die Vorschriften der §§ 119 bis 132 der\ndurch geeignete Unterlagen.                       Abgabenordnung sinngemäß.","328                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§ 20                              sen; der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz\nist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.\nBeweislast und Rückforderungen\n(1) Der Empfänger der Ausfuhrerstattung trägt auch                                 § 21\nnach dem Empfang des Erstattungsbetrags in dem Ver-                              Berlin-Klausel\nantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundes-\nfinanzverwaltung gehört, die Beweislast für das Vorlie-       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ngen der Voraussetzungen für die Gewährung der Aus-         tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nfuhrerstattung bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das      Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\ndem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.                     auch im Land Berlin.\n§ 22\n(2) Zu Unrecht empfangene Erstattungsbeträge sind\nInkrafttreten;\nzurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Erstattungsbeträge\nAußerkrafttreten von Vorschriften\nsind - außer in den Fällen nach den Artikeln 25 und 28\nder Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 sowie nach Arti-             Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft.\nkel 6 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1957 /69 - vom       Gleichzeitig tritt die Verordnung Ausfuhrerstattung\nZeitpunkt des Empfangs an mit zwei vom Hundert über        EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bei Ver-         29. März 1977 (BGBI. I S. 525), geändert durch die Ver-\nzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert über      ordnung vom 11. August 1978 (BGBI. I S. 1373), außer\ndem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzin-        Kraft.\nBonn, den 19. März 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}