{"id":"bgbl1-1980-13-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":13,"date":"1980-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung","law_date":"1980-03-17T00:00:00Z","page":321,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["321\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                             Z 5702 AX\n1980                          Ausgegeben zu Bonn am 21. März 1980                                                                                             Nr. 13\nTag                                                     Inhalt                                                                                           Seite\n17. 3. 80  Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             321\n7100-1\n17. 3. 80  Achtes Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes (8. HHÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    322\n242-1. 84-2\n19. 3. 80  Verordnung Ausfuhrerstattung EWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     323\nneu: 7847-11-4-33; 7847-11-4-13\n14. 3. 80  Anordnung über die Bundestagswahl 1980 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           329\nneu: 111-1/1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   329\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     330\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung\nVom 17. März 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     Angaben dürfen nur zur Erfüllung der in der Zuständig-\nkeit der Gewerbeaufsichtsbehörden liegenden Aufga-\nArtikel 1                                      ben verwendet werden.··\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-                                                                       Artikel 2\nchung vom 1. Januar 1978 (BGBI. I S. 97), zuletzt geän-\ndert durch Gesetz vom 13. August 1979 (BGBI. 1                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nS. 1432), wird wie folgt geändert:                                        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nNach § 139 b Abs. 5 wird folgender Absatz eingefügt:\nArtikel 3\n,,(5 a) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-                          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nstimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Stellen                        Kraft.\nder Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber bereits\nauf Grund einer Rechtsvors9hrift\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n1. die ~ahl der Arbeitnehmer, die er beschäftigt, und de-                sind gewahrt.\nrer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach\nGeschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\n2. den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift\ndes Betriebs, in dem er sie beschäftigt,\n3. den Wirtschaftszweig, dem der Betrieb zugehört,                           Bonn, den 1 7. März 1980\n4. sonstige Angaben, die den Arbeitsschutz berühren,\nmitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Gewerbeauf-                                              Der Bundespräsident\nsicht zuständigen obersten Landesbehörden auf deren                                                                   Carstens\nVerlangen gegen Erstattung der Kosten weiterzuleiten\nhaben. Er kann auch das Nähere über Inhalt und Form                                                      Der Bundeskanzler\nder weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die                                                                  Schmidt\nWeiterleitung bestimmen. Sind Angaben nach einer auf\nGrund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung weiter-                                                    Der Bundesminister\nzuleiten, so sind die Arbeitgeber insoweit von ihrer Ver-                                   für Arbeit und Sozialordnung\npflichtung nach Absatz 5 befreit. Die weitergeleiteten                                                              Ehrenberg"]}