{"id":"bgbl1-1980-12-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":12,"date":"1980-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/12#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_12.pdf#page=23","order":4,"title":"Neufassung des Gesetzes über Umweltstatistiken","law_date":"1980-03-14T00:00:00Z","page":311,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980      311\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Umweltstatistiken\nVom 14. März 1980\nAuf Grund des Artikels 29 des Ersten Gesetzes zur\nÄnderung statistischer Rechtsvorschriften (1. Statistik-\nbereinigungsgesetz) vom 14. März 1980 (BGBI. 1\nS. 294) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes\nüber Umweltstatistiken in der ab 21. März 1980 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. das am 18. August 1974 in Kraft getretene Gesetz\nvom 15. August 1974 (BGBI.I S. 1938),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nkel 287 Nr. 12 des Einführungsgesetzes zum Straf-\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), der\ndurch § 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 15. August 1974\n(BGBI. 1 S. 1942) geändert worden ist,\n3. das am 21. August 1976 in Kraft getretene Ände-\nrungsgesetz vom 18. August 1976 (BGBI. I S. 2194)\nund\n4. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 23\ndes 1. Statistikbereinigungsgesetzes vom 14. März\n1980 (BGBI. I S. 294).\nBonn, den 14. März 1980\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","312                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGesetz\nüber Umweltstatistiken\nErster Abschnitt                                 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nAllgemeine Vorschriften                               Bundesrates\na) für die statistische Erfassung andere Min-\n§ 1                                           destbestandsgrößen als die in Nummer 1\nZweck des Gesetzes                                     genannten festzusetzen,\nFür Zwecke der Umweltplanung werden Bundesstati-                      b) andere Tierarten als die in Nummer 1 ge-\nstiken durchgeführt. Sie erstrecken sich auf Daten über                     nannten in die Erhebungen einzubeziehen,\nUmweltbelastungen und Umweltschutzmaßnahmen.\nwenn dies für die Gewinnung zuverlässiger\nErgebnisse notwendig ist.\n§ 2                               (4) Zur Vorbereitung der Erhebungen können Probe-\nErhebungen                         erhebungen durchgeführt werden.\n( 1) Die Erhebungen umfassen Statistiken                                       Zweiter Abschnitt\n1. der öffentlichen Abfallbeseitigung (§ 3),\nEinzelvorschriften\n2. der Abfallbeseitigung im Produzierenden Gewerbe\nund in Krankenhäusern (§ 4),                                                           §3\n3. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentli-              Statistik der öffentlichen Abfallbeseitigung\nchen Abwasserbeseitigung (§ 5),                             ( 1) Die Statistik erfaßt alle zwei Jahre, das nächste\n4. der Wasserversorgung und der Abwasserbeseiti-             Mal 1980,\ngung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe(§ 6),         1. Zahl der von der öffentlichen Abfallbeseitigung erfaß-\n5. der Wasserversorgung und der Abwasserbeseiti-                 ten Einwohner,\ngung bei Wärmekraftwerken für die öffentliche Ver-       2. Angaben über das erfaßte Gebiet,\nsorgung (§ 7),\n3. Einsammeln und Befördern der Abfälle,\n6. der Abfallbeseitigung und der Abwasserbeseitigung\nin der Viehhaltung (§ 8),                                4. Art und Menge der Abfälle,\n7. der Unfälle bei der Lagerung wassergefährdender           5. Art und Ort der Abfallbeseitigungsanlagen.\nStoffe (§ 9),                                               (2) Auskunftspflichtig sind die nach§ 3 des Abfallbe-\n8. der Unfälle beim Transport wassergefährdender             seitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nStoffe (§ 10),                                           chung vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 41) zur Beseiti-\ngung Verpflichteten und Dritte, deren sich diese bedie-\n9. der Investitionen für Umweltschutz im Produzieren-\nden Gewerbe (§ 11 ).                                     nen.\n§4\n(2) Das Produzierende Gewerbe im Sinne des Absat-\nStatistik der Abfallbeseitigung im\nzes 1 Nr. 2 und 9 umfaßt die Wirtschaftsbereiche Ener-\nProduzierenden Gewerbe und in Krankenhäusern\ngiewirtschaft und Wasserversorgung, Bergbau, Verar-\nbeitendes Gewerbe, Baugewerbe.                                  ( 1) Die Statistik erfaßt alle zwei Jahre, das nächste\nMal 1 980, bei höchstens 80 000 Betrieben des Produ-\n(3) 1. Die Viehhaltung im Sinne des Absatzes 1            zierenden Gewerbes und der Krankenhäuser Art, Men-\nNr. 6 beginnt mit Mindestbestandsgrößen an       ge und Beseitigung von Abfällen.\nLegehennen, Mastgeflügel und Schweinen in\nAnlagen, die einer Genehmigung nach § 4 in          (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der\nVerbindung mit§ 10 des Bundes-Immissions-        Unternehmen, zu denen die in Absatz 1 genannten Be-\nschutzgesetzes bedürfen.                         triebe gehören, die Leiter dieser Betriebe und Dritte, de-\nren sich die Inhaber oder Leiter der Unternehmen oder\n2. Der Bundesminister des Innern wird ermäch-        Betriebe bedienen, ferner die Träger der Krankenhäu-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister     ser.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980                                 313\n§5                            2. Kreislaufwasser und Mehrfachnutzung,\nStatistik der öffentlichen Wasserversorgung          3. Menge und Schädlichkeit des Abwassers,\nund der öffentlichen Abwasserbeseitigung            4. Art und Wirkungsgrad der Abwasserbehandlung,\n( 1) Die Statistik erfaßt alle vier Jahre, erstmals für  5. Sammlung und Ableitung des Abwassers,\n1975,\n6. Menge, Behandlung, Verwendung und Beseitigung\n1. in der öffentlichen Wasserversorgung                          des Klärschlamms.\na) Gewinnung, Bezug und Beschaffenheit von                 (2) Die Merkmale werden erhoben bei allen Betrieben\nGrundwasser, Quellwasser und Oberflächenwas-        von Unternehmen der Wirtschaft mit einem Bezug oder\nser, getrennt nach Gewinnungsanlagen,               einer Gewinnung von Wasser ab insgesamt 10 000 m 3\nb) Abgabe von Wasser nach Menge und Beschaf-           je Jahr, darüber hinaus im Produzierenden Gewerbe\nfenheit,                                            ohne Baugewerbe auch bei Betrieben mit einem Bezug\noder einer Gewinnung von Wasser von weniger als ins-\nc) Zahl der versorgten Einwohner;\ngesamt 10 000 m3 je Jahr. Hiervon sind die bereits nach\n2. in der öffentlichen Abwasserbeseitigung                  den§§ 5 und 7 Auskunftspflichtigen ausgenommen. Die\na) Menge des Abwassers,                                 Erhebung kann auf Betriebe mit einem geringeren Bezug\noder einer geringeren Gewinnung von Wasser als insge-\nb) Herkunft des Abwassers,                              samt 10 000 m 3 je Jahr ausgedehnt werden, wenn dies\nc) Art und Wirkungsgrad der Abwasserbehandlung,         für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse notwendig\nist.\nd) die an öffentliche Kanalisation und Kläranlagen\nangeschlossenen und nicht angeschlossenen              (3) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der\nEinwohner, Schädlichkeit des an öffentliche Ka-     Unternehmen und die Leiter der Betriebe.\nnalisation und Kläranlagen angeschlossenen ge-\nwerblichen Abwassers einschließlich Schädlich-\n§ 7\nkeit des Abwassers landwirtschaftlicher Betriebe,\nsoweit es nicht durch landwirtschaftliche Verwer-            Statistik der Wasserversorgung und der\ntung beseitigt wird,                                      Abwasserbeseitigung bei Wärmekraftwerken\ne) Sammlung und Ableitung des Abwassers,                              für die öffentliche Versorgung\nf) Menge, Behandlung, Verwendung und Beseiti-              ( 1) Die Statistik erfaßt alle zwei Jahre, erstmals für\ngung des Klärschlamms,                              1975,\ng) Einnahmen aus und Ausgaben für Ableitung und         1. Gewinnung und Bezug des Wassers,\nBehandlung des Abwassers.\n2. Kreislaufwasser und Mehrfachnutzung,\n(2) Auskunftspflichtig sind Anstalten und Körper-        3. Menge, Rückkühlung, Behandlung und Beseitigung\nschaften des öffentlichen Rechts, Inhaber oder Leiter             des Abwassers, getrennt nach Kühlwasser und son-\nvon Unternehmen und andere Einrichtungen, die Anla-               stigem Abwasser.\ngen der öffentlichen Wasserversorgung und der öffent-\nlichen Abwasserbeseitigung betreiben. Besitzt ein Aus-           (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter von\nkunftspflichtiger an getrennten Orten Betriebe mit selb-     Unternehmen, die Wärmekraftwerke für die öffentliche\nständigen Wasserversorgungs- und Entwässerungsge-            Versorgung betreiben. Besitzt ein Auskunftspflichtiger\nbieten, so ist für die einzelnen Betriebe jeweils geson-     an getrennten Orten Wärmekraftwerke, so ist für die ein-\ndert zu berichten. Die Auskünfte sind gesondert für die      zelnen Werke jeweils gesondert zu berichten.\neinzelnen Gemeinden zu erteilen.\n(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,                                    §8\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                         Statistik der Abfallbeseitigung\nrates                                                             und Abwasserbeseitigung in der Viehhaltung\n1 . den Begriff „Schädlichkeit\" im Sinne dieses Geset-         ( 1) Die Statistik erfaßt alle zwei Jahre, erstmals für\nzes näher zu bestimmen,                                1975,\n2. bei Bedarf alle vier Jahre, erstmals für 1977, Erhe-\nbungen über ausgewählte Merkmale bei ausgewähl-        1 . Art, Menge und Beseitigung von Abfällen,\nten Auskunftspflichtigen nach Absatz 1 anzuordnen.     2. Sammlung und Beseitigung des Abwassers.\n§6                               (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter von\nBetrieben mit Viehhaltung.\nStatistik der Wasserversorgung\nund Abwasserbeseitigung im Bergbau\nund Verarbeitenden Gewerbe                                                §9\n( 1) Die Statistik erfaßt bei höchstens 70 000 Betrie-             Statistik der Unfälle bei der Lagerung\nben des Bergbaus und Verarbeitenden Gewerbes alle                            wassergefährdender Stoffe\nzwei Jahre, das nächste Mal 1979,                               (1) Die Statistik erfaßt jährlich, erstmals für 1975, fol-\n1. Gewinnung, Bezug, Abgabe, Gebrauch und Ver-               gende Angaben im Zusammenhang mit Unfällen bei der\nbrauch von Wasser,                                       Lagerung wassergefährdender Stoffe","314                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n1 . Art des Lagerbehälters,                                                                 § 13\n2. Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes,                                       Geheimhaltung\n3. Art, Ort und Zeit des Unfalls,                                  ( 1 ) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 11\n4. Ursache des Unfalls,                                         Abs. 3 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwek-\n5. Unfallfolgen.                                                ke durch die erhebenden Behörden an die für Umwelt-\nschutz und fachlich zuständigen obersten Bundes- und\n(2) Auskunftspflichtig sind die nach Landesrecht zu-        Landesbehörden und an die für Umweltfragen zuständi-\nständigen Dienststellen.                                        gen oberen Bundes- und Landesbehörden sowie Bun-\ndes- und Landeseinrichtungen ohne Nennung des Na-\n§10                               mens und der Anschrift des Auskunftspflichtigen ist zu-\nStatistik der Unfälle beim Transport                gelassen; die Weiterleitung von Einzelangaben aus den\nwassergefährdender Stoffe                     Statistiken nach den §§ 3, 5 und 7 an die genannten\nobersten Bundes- und Landesbehörden oder die von ih-\n(1) Die Statistik erfaßt jährlich, erstmals für 1975, fol- nen bestimmten Stellen ist unbeschränkt zugelassen.\ngende Angaben im Zusammenhang mit Unfällen beim\nTransport wassergefährdender Stoffe                               (2) § 11 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\nzwecke gilt auch für Personen, denen von diesem Ge-\n1. Beförderungsmittel,                                        setz erfaßte Einzelangaben zugeleitet werden.\n2. Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes,\n3. Art, Ort und Zeit des Unfalls,                                                            § 14\n4. Ursache des Unfalls,                                         Einstellung von Statistiken, Änderung der Periodizität,\n5. Unfallfolgen.                                                   Änderung des Kreises der Auskunftspflichtigen,\nEinschränkung der Merkmalskataloge\n(2) Auskunftspflichtig sind die nach Landesrecht zu-\nständigen Dienststellen.                                          Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 11                              anzuordnen,\nStatistik der Investitionen für Umweltschutz            1. die Durchführung von Umweltstatistiken, deren Er-\nim Produzierenden Gewerbe                          gebnisse nicht mehr benötigt werden, einzustellen,\n( 1) Die Statistik erfaßt bei höchstens 100 000 Betrie-     2. zum Zwecke der Arbeitsersparnis oder zur Verbes-\nben jährlich Zugänge an Sachanlagen, die dem Schutz                 serung des Erkenntniswertes der Statistiken von\nder Umwelt dienen, und zwar jeweils für                             dem in diesem Gesetz vorgesehenen Turnus der Um-\nweltstatistiken abzuweichen. Dabei dürfen die Perio-\n1. Abfallbeseitigung,                                              dizität weder verkürzt noch vorverlegt und die Zahl\n2. Gewässerschutz,                                                  der Erhebungen auf die Dauer nicht erhöht werden,\n3. Lärmbekämpfung,                                              3. den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken\nund die Erhebungen auf bestimmte Wirtschaftsberei-\n4. Luftreinhaltung.                                                che zu beschränken, soweit dies zur Erzielung zuver-\n(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter von         lässiger Ergebnisse ausreicht,\nUnternehmen des Produzierenden Gewerbes. Die Aus-               4. daß die Statistiken nach den §§ 3, 4 und 6 zum\nkünfte nach Absatz 1 sind für Unternehmen und Betrie-              Zwecke der Arbeitserleichterung abwechselnd mit\nbe oder in der Energiewirtschaft für die einzelnen Be-             vollem oder gekürztem Merkmalskatalog durchge-\ntriebsteile der Unternehmen, im Baugewerbe nur für Un-             führt werden.\nternehmen, zu erteilen.\n(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                                    Vierter Abschnitt\nrates den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschrän-\nken, soweit dies für die Erzielung zuverlässiger Ergeb-                             Schlußvorschriften\nnisse ausreicht.\n§ 15\nDritter Abschnitt                                                Berlin-Klausel\nGemeinsame Vorschriften                           Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-\n§12                              nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\nden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\nAngaben zur Kennzeichnung der Befragten                leitungsgesetzes.\nAußer den in den §§ 3 bis 11 bezeichneten Merkma-\nlen werden Angaben zur Kennzeichnung der Befragten\n§ 16\nerhoben, die zur Prüfung der Auskunftspflicht und der\nstatistischen Zuordnung erforderlich sind.                                             Inkrafttreten"]}