{"id":"bgbl1-1980-12-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":12,"date":"1980-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/12#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_12.pdf#page=20","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes","law_date":"1980-03-14T00:00:00Z","page":308,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["308             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Statistik der Bevölkerungsbewegung\nund die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes\nVom 14. März 1980\nAuf Grund des Artikels 29 des Ersten Gesetzes zur\nÄnderung statistischer Rechtsvorschriften (1. Statistik-\nbereinigungsgesetz) vorn 14. März 1980 (BGBI. 1\nS. 294) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes\nüber die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die\nFortschreibung des Bevölkerungsstandes vorn 4. Juli\n1957 (BGBI. I S. 694) in der ab 21. März 1980 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ur-\nsprünglichen Fassung ist am 12. Juli 1957 in Kraft ge-\ntreten. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nmer 29-3, veröffentlichte bereinigte Fassung des Ge-\nsetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ge-\nsetzes über die Sammlung des Bundesrechts vorn\n10. Juli 1958 (BGBI. I S. 437) und des § 3 des Geset-\nzes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-\nrechts vorn 28. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1451 ),\n2. das am 10. Januar 1971 in Kraft getretene Ände-\nrungsgesetz vorn 6. Januar 1971 (BGBI. 1 S. 9) und\n3. den am 21. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes 1. Statistikbereinigungsgesetzes vom 14. März\n1980 (BGBI. 1 S. 294).\nBonn, den 14. März 1980\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980                                   309\nGesetz\nüber die Statistik der Bevölkerungsbewegung\nund die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes\n§ 1                                c) bei Verheirateten: Alter des überlebenden Ehe-\nUm die Veränderungen in Zahl und Zusammenset-                     gatten,\nzung der Bevölkerung und ihre Ursachen im Geltungs-              d) Todesursache, bei Sterbefällen innerhalb der er-\nbereich dieses Gesetzes festzu~tellen, wird eine Bun-                sten vierundzwanzig Lebensstunden auch Le-\ndesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt                                bensdauer.\n1. die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung           (2) Die Zählkarten werden von den Standesbeamten\neinschließlich der Todesursachenstatistik,               und in den Fällen der§§ 18, 19 und 34 des Personen-\n2. die Statistik der rechtskräftigen Urteile in Ehesa-       standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nchen,                                                    Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Geset-\n3. die Wanderungsstatistik und                               zes vom 2. Juli 1976 (BGBI. I S. 1749), von den dort ge-\n4. die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes.               nannten Stellen ausgefüllt. In den Ländern, in denen ein\nLeichenschauschein (Totenschein) eingeführt ist, der\ndie in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Tatbestän-\n§ 2                            de enthält, brauchen diese Tatbestände nicht in die\n( 1) Für die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbe-    Zählkarten aufgenommen zu werden. Der Leichen-\nwegung werden bei Eheschließungen, Geburten und              schauschein (Totenschein) tritt insoweit an die Stelle\nSterbefällen mit Zählkarten laufend folgende Tatbestän-      der Zählkarte.\nde erfaßt:                                                      (3) Soweit die Angaben, die zum Ausfüllen der Zähl-\n1. Bei Eheschließungen:                                      karten nötig sind, nicht aus den Eintragungen in die Per-\nsonenstandsbücher oder aus anderen vorgelegten Un-\na) Tag der Eheschließung,                                terlagen hervorgehen, sind die Anzeigenden oder die\nb) Wohngemeinde, Alter, bisheriger Familienstand         Eheschließenden, für die Angabe der Todesursache die\nund Kinder der Ehegatten,                            nach Landesrecht für die Leichenschau zuständigen\nc) rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit      Ärzte oder sonstigen Personen auskunftspflichtig. Für\nzu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Welt-    die Angabe von Körpergewicht, Körperlänge und er-\nanschauungsgemeinschaft und Staatsangehö-            kennbaren Fehlbildungen bei der Geburt sind in den Fäl-\nrigkeit;                                             len, in denen sie hinzugezogen wurden, der Arzt oder die\nHebamme, in den übrigen Fällen die Anzeigenden aus-\n2. bei Lebend- und Totgeburten:                              kunftspflichtig.\na) Geburtstag, Geschlecht, Körpergewicht, Körper-\nlänge, erkennbare Fehlbildungen, Angabe über                                        §3\nEhelichkeit oder Nichtehelichkeit des Kindes,           ( 1) Für die Statistik der rechtskräftigen Urteile in Ehe-\nb) Wohngemeinde und Alter der Eltern,                    sachen werden bei gerichtlichen Entscheidungen über\nc) Erwerbstätigkeit der Mutter, rechtliche Zugehö-       Ehescheidungs-, -aufhebungs- oder -nichtigkeitskla-\nrigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche,     gen mit Zählkarten laufend folgende Tatbestände erfaßt:\nReligionsgesellschaft oder Weltanschauungsge-        1. Kläger und Widerkläger,\nmeinschaft und Staatsangehörigkeit,\n2. Inhalt der Entscheidung (Nichtigkeitserklärung, Auf-\nd) Mehrlingsgeburt,                                          hebung, Scheidung, Klageabweisung, Schuldaus-\ne) bei ehelichen Kindern: Tag der Eheschließung der          spruch, zugrunde gelegte gesetzliche Bestimmun-\nEltern, Geburtenfolge sowie Geburtsdatum des             gen),\nvorangegangenen Kindes;                              3. Alter der Ehegatten, Ehedauer und Kinderzahl,\n3. bei Sterbefällen:                                         4. rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu\na) Sterbetag, Geschlecht, Alter, Familienstand - bei         einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltan-\nKindern Angabe über Ehelichkeit oder Nichtehe-           schauungsgemeinschaft und Staatsangehörigkeit\nlichkeit - und Wohngemeinde,                             der Ehegatten.\nb) Erwerbstätigkeit, rechtliche Zugehörigkeit oder          (2) Die Zählkarten werden von den Urkundsbeamten\nNichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsge-     der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz nach\nsellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft          Rechtskraft des Urteils auf Grund der Gerichtsakten\nund Staatsangehörigkeit,                             ausgefüllt.","310                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§4                                                         §6\nFür die Wanderungsstatistik werden bei der An- und        ( 1 ) Die Zählkarten für Eheschließungen, Geburten\nAbmeldung die Zu- und Fortzüge (Wohnungswechsel)          und Sterbefälle ( § 2 Abs. 1 ) und für rechtskräftige Urtei-\nnach den Meldescheinen mit folgenden Tatbeständen         le in Ehesachen ( § 3 Abs. 1) sowie die Leichenschau-\nlaufend erfaßt:                                           scheine ( § 2 Abs. 2) und eine Ausfertigung der Melde-\nscheine (§ 4) sind mindestens monatlich an das Stati-\n1. Tag des Bezugs der neuen oder des Auszugs aus der\nstische Landesamt zu übersenden. Die Leichenschau-\nalten Wohnung, alte und neue Wohngemeinde,\nscheine sind über das Gesundheitsamt zu leiten.\nHaupt- und Nebenwohnsitz,\n2. Geschlecht, Alter und Familienstand,                      (2) Einzelangaben in statistischen Ergebnissen über\ndie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe\n3. Erwerbstätigkeit und rechtliche Zugehörigkeit oder     c, Nr. 3 Buchstabe b und § 4 Nr. 3 erfaßte Zugehörigkeit\nNichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesell-  oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft\nschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und           dürfen in der Gliederung nach dem Jahr der Eheschlie-\nStaatsangehörigkeit.                                  ßung, der Geburt, des Sterbefalls und des Wohnungs-\nwechsels von den Statistischen Ämtern des Bundes\nund der Länder veröffentlicht werden.\n§ 5\nBei der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes                                     § 7\nsind auf der Grundlage der jeweils letzten allgemeinen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nZählung der Bevölkerung nach den Ergebnissen der\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nStatistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und\nder Wanderungsstatistik die Bevölkerung insgesamt\nsowie die deutsche Bevölkerung nach Geschlecht, Alter                                §8\nund Familienstand festzustellen.                                                (Inkrafttreten)"]}