{"id":"bgbl1-1980-12-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":12,"date":"1980-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_12.pdf#page=6","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (1. Statistikbereinigungsgesetz)","law_date":"1980-03-14T00:00:00Z","page":294,"pdf_page":6,"num_pages":14,"content":["294                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung statistischer Rechtsvorschriften\n(1. Statistikbereinigungsgesetz}\nVom 14. März 1980\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               bb) In Buchstabe d werden die Worte „und An-\nstaltsgeburt'' gestrichen.\nArtikel 1                               b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nGesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung                   aa) In Buchstabe c werden die Worte „Tag der\nund die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes                          Eheschließung und\" gestrichen.\nbb) Buchstabe d wird gestrichen; der bisherige\nDas Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewe-                    Buchstabe e wird Buchstabe d.\ngung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer      3. § 3 wird gestrichen.\n29-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert\ndurch Gesetz vom 6. Januar 1971 (BGBI. I S. 9), wird wie     4. § 7 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\na) In Absatz 1 werden der Beistrich und die Worte\n„die Zählkarten für Todeserklärungen (§ 3\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 Abs. 1) an das Statistische Bundesamt\" gestri-\nchen.\na) Nummer 2 wird gestrichen.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden Num-               ,,(2) Einzelangaben in statistischen Ergebnis-\nmern 2, 3 und 4.                                          sen über die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1· Buchstabe c,\nNr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 Buchstabe b und § 5\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          Nr. 3 erfaßte Zugehörigkeit oder Nichtzugehörig-\nkeit zu einer Religionsgemeinschaft dürfen in der\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                         Gliederung nach dem Jahr der Eheschließung,\naa) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Er-              der Geburt, des Sterbefalls und des Wohnungs-\nwerbstätigkeit\" die Worte „der Mutter\" ein-           wechsels von den Statistischen Ämtern des\ngefügt.                                               Bundes und der Länder veröffentlicht werden.''","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980                                 295\nArtikel 2                               9. Wohnheimplätze in den in § 2 Nr. 5 genannten\nGesetz über die Durchführung einer                         Studentenwohnheimen und deren Träger.\"\nRepräsentativstatistik der Bevölkerung\nund des Erwerbslebens (Mikrozensus)                 3. In § 4 Nr. 2 werden das Wort „Berufsziel\" und der\nanschließende Beistrich gestrichen.\n§ 3 des Gesetzes über die Durchführung einer Re-\npräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbs-\nlebens (Mikrozensus) vom 15. Juli 1975 (BGBI. 1                 4. Die §§ 5, 6, 9 und 11 werden gestrichen.\nS. 1909) wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:\n5. § 7 wird§ 5; die Verweisung,,§ 3 Nr. 4\" wird durch\n,,(3) Die Erteilung der Auskunft zu dem Tatbestand des\ndie Verweisung,,§ 3 Nr. 2\" ersetzt.\nAbsatzes 1 Nr. 8 ist freiwillig.\"\n6. § 8 wird § 6 und erhält folgende Fassung:\n,,§ 6\nArtikel 3\nTechnisches, Verwaltungs- und\nHochschulstatistikgesetz                                             sonstiges Personal\nDas Hochschulstatistikgesetz vom 31. August 1971                    Für den in § 3 Nr. 3 genannten Personenkreis\n(BGBI. I S. 1473), geändert durch Artikel 287 Nr. 15 des            werden zum Zwecke der Durchführung einer Be-\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März                 standsstatistik folgende Tatbestände erhoben:\n197 4 (BGBI. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:\n1 . Dienst- und Beschäftigungsverhältnis sowie or-\nganisatorische und fachliche Zugehörigkeit;\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:                                 2. Art der Finanzierung der Stelle.\"\na) Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen.\n7. § 10 wird § 7; die Verweisung ,, § 3 Nr. 7'' wird durch\nb) Die bisherigen Nummern 4, 6, 7 und 8 werden\ndie Verweisung,,§ 3 Nr. 4\" ersetzt.\nNummern 3, 4, 5 und 6.\n8. § 12 wird § 8 und erhält folgende Fassung:\n2. § 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 8\n,,§ 3\nHochschulen\nErhebungseinheiten\nBei den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtun-\nDie Erhebungen umfassen nach Maßgabe der                 gen werden folgende Tatbestände erhoben:\n§§ 4 bis 10\n1. von den beurlaubten Studenten und Exmatriku-\n1. Studenten an den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten                  lierten: Angaben zur Person, Wohnsitze, Stu-\nEinrichtungen,                                                 diengang, Fachsemester sowie Grund der Ex-\n2. wissenschaftliches und künstlerisches Perso-                   matrikulation oder Beurlaubung,\nnal, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbe-           2. Gebäude und Räume sowie deren Größe, Aus-\nauftragte, Tutoren und nichtstudentische wis-                  stattung und Nutzung,\nsenschaftliche Hilfskräfte an den in § 2 Nr. 1 und\n2 genannten Einrichtungen, auch soweit kein An-          3. Prüfungen nach Studiengängen und Prüfungser-\nstellungsverhältnis zum Land oder zur Hoch-                   folg,\nschule besteht,                                          4. Promotionen und Habilitationen nach Fachrich-\n3. technisches, Verwaltungs- und sonstiges Per-                  tungen,\nsonal an den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Ein-            5. Ist-Ausgaben und -Einnahmen in haushaltsmä-\nrichtungen,                                                   ßiger und fachlicher Gliederung.\"\n4. Schüler in den Abschlußklassen an den in § 2\nNr. 3 genannten Einrichtungen,                       9. § 13 wird § 9 und wird wie folgt geändert:\n5. exmatrikulierte und beurlaubte Studenten an den          a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 3 Nr. 10)\"\nin § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,                   durch die Verweisung ,,(§ 3 Nr. 6)\" ersetzt.\n6. Kandidaten, die sich zu Abschlußprüfungen oder           b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nPromotionen vor den staatlichen und kirchlichen\n,,(2) Bei den staatlichen und kirchlichen Prü-\nPrüfungsämtern (§ 2 Nr. 4) sowie vor den in § 2\nfungsämtern (§ 2 Nr. 4) sowie den in § 2 Nr. 1\nNr. 1 und 2 genannten Einrichtungen gemeldet\nund 2 genannten Einrichtungen werden die Prü-\nhaben,\nfungen nach Studiengängen und Prüfungserfolg\n7. Prüfungen, die vor den staatlichen und kirchli·               erfaßt.\"\nchen Prüfungsämtern(§ 2 Nr. 4) sowie den in§ 2\nNr. 1 und 2 genannten Einrichtungen abgelegt        10. § 14 wird § 10; die Verweisung ,,§ 2 Nr. 8\" wird\nwurden,                                                  durch die Verweisung,,§ 2 Nr.6\" ersetzt; das Wort\n8. Gebäude und Räume der in § 2 Nr. 1, 2 und 6 ge-          „Grundstücke\" und der anschließende Beistrich\nnannten Einrichtungen,                                   werden gestrichen.","296                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n11. § 15 wird § 11 und erhält folgende Fassung:                       genannten Einrichtungen, bei denen der Aus-\nkunftspflichtige gemeldet oder tätig ist. Erhe-\n,,§ 11                                   bungsstelle für die Erhebung nach § 3 Nr. 9 ist\nBerichtszeit                                das Deutsche Studentenwerk.\"\n(1) Die Erhebungen nach den §§ 4, 8 Nr. 1 und 3\nsowie § 9 werden in jedem Semester durchgeführt.         14. § 18 wird§ 14.\n(2) Die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 Nr. 4\n15. § 19 wird § 15 und wird wie folgt geändert:\nund 5 werden jährlich durchgeführt.\n(3) Die Erhebungen nach § 3 Nr. 9 und § 10 wer-            a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „mit Aus-\nden alle fünf Jahre und die Erhebungen nach den                   nahme der in § 17 Abs. 3 Satz 2 genannten Erhe-\n§§ 5 und 8 Nr. 2 alle sechs Jahre durchgeführt; die               bungsstellen\" sowie die vor und nach diesen\nBestandsveränderungen werden jährlich erhoben.\"                   Worten stehenden Beistriche gestrichen.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung,,§§ 4, 5,\n6, 7, 10, 12 Nr. 1 und 2 sowie§ 13 Abs. 1\" durch\n12. § 16 wird § 12 und wird wie folgt geändert:                       die Verweisung ,,§§ 4, 5, 7, 8 Nr. 1 sowie § 9\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Abs. 1\" ersetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Verweisung,,§§ 4 bis              c) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:\n14\" durch die Verweisung,,§§ 4 bis 10\" er-                ,,(5) § 11 des Gesetzes über die Statistik für\nsetzt.                                                   Bundeszwecke gilt auch für Personen, die bei\nbb) Nummer 4 wird gestrichen und der Strich-                    Stellen beschäftigt sind, denen Einzelangaben\npunkt in Nummer 3 durch einen Punkt er-                  zugeleitet werden.''\nsetzt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                     16. Die §§ 20 bis 23 werden §§ 16 bis 19.\n,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates anzuordnen, daß die für Zwecke der                                   Artikel 4\nHochschulplanung erforderlichen Angaben über\nAgrarberichterstattungsgesetz\nStudienbewerber, aufzunehmende Studenten\nsowie über Teilnehmer an Weiterbildungskursen           Das Agrarberichterstattungsgesetz vom 15. Novem-\nder Hochschulen, einschließlich Einrichtungen         ber 1974 (BGBI. I S. 3161 ), geändert durch Artikel 3 des\nfür Fernstudienlehrgänge und Weiterbildungs-          Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bo-\nkurse, die einem Hochschulstudium vergleichbar        dennutzungs- und Ernteerhebung vom 11 . August 1978\nsind, einmalig oder in einem bestimmten Turnus        (BGBI. I S. 1369), wird wie folgt geändert:\nfür einen begrenzten Zeitraum erhoben werden.\"\n1. § 3 erhält folgende Fassung:\n13. § 17 wird § 13 und wird wie folgt geändert:\n,,§ 3\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(1) Für das Grundprogramm(§ 2 Abs. 1 Nr. 1) wer-\n,,(1) Auskunftspflichtig nach§ 10 des Gesetzes\nden die Angaben zur\nüber die Statistik für Bundeszwecke vom\n14. März 1980 (BGBI. 1. S. 289) sind                     1. Haupterhebung über die Bodennutzung (Boden-\nnutzungshaupterhebung) nach § 4 und Kenn-\n1. die Studenten nach § 3 Nr. 1 für die Erhebun-              zeichnung des Betriebes nach § 11 des Gesetzes\ngen nach§ 4,                                              über Bodennutzungs- und Ernteerhebung,\n2. die in § 3 Nr. 2 genannten Personen für die Er-\nhebungen nach§ 5 Nr. 1 bis 3,                       2. Viehzählung im Dezember nach§ 1 des Viehzäh-\nlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n3. die Schüler nach § 3 Nr. 4 und deren gesetz-\nchung vom 23. September 1973 (BGBI. I S. 1405),\nliche Vertreter für die Erhebungen nach§ 7,\ngeändert durch Artikel 5 des 1. Statisfikberei-\n4. die Prüfungskandidaten nach § 3 Nr. 6 für die              nigungsgesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1\nErhebungen nach § 9 Abs. 1,                              S.294),\n5. die Leiter der Verwaltungen der in§ 2 Nr. 1, 2\n3. Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft nach\nund 6 genannten Einrichtungen für die Erhe-\nden §§ 1 und 2 des Gesetzes über eine Statistik\nbungen nach§ 5 Nr. 4, §§ 6, 8 und 10,\nder Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft\n6. die Leiter der dort bezeichneten Einrichtun-               vom 24. Juni 1964 (BGBI. I S. 409), zuletzt geän-\ngen für die Erhebungen nach § 9 Abs. 2,                  dert durch Artikel 6 des 1. Statistikbereinigungs-\n7. die Eigentümer und Verwalter der in§ 2 Nr. 5               gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. I S. 294)\ngenannten Studentenwohnheime für die Er-             übernommen.\nhebungen nach§ 3 Nr. 9.\"\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden\nb) In Absatz 3 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende          in jedem zweiten Berichtsjahr, beginnend 1979, für\nFassung:                                                  alle Betriebe nach § 2 Abs. 3, in den übrigen Be-\n„Erhebungsstellen für die Erhebungen nach den            richtsjahren, beginnend 1981, repräsentativ für\n§§ 4, 5, 7 und 9 Abs. 1 sind die in § 2 Nr. 1 bis 4      80 000 bis höchstens 100 000 dieser Betriebe über-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980                                 297\nnommen. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 werden in                 stens drei anderen Schweinen, bei Geflügel die\njedem Berichtsjahr, beginnend 1979, repräsentativ                 Bestände mit mindestens zwanzig Stück einer\nfür 80 000 bis höchstens 100 000 landwirtschaftli-                Geflügelart, bei Pferden die Bestände mit minde-\nche Betriebe nach § 2 Abs. 3 übernommen.                          stens zwei Pferden, bei Schafen die Bestände mit\n(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 werden               mindestens drei Schafen erfaßt. Diese Einschrän-\nden jeweiligen Erhebungen des Berichtsjahres, die                 kung gilt nicht für Halter mit einer landwirtschaft-\nAngaben nach Absatz 1 Nr. 2 werden der Erhebung                   lich genutzten Fläche von mindestens 1 ha sowie\ndes Vorjahres entnommen.\"                                         für Halter mit einer landwirtschaftlich genutzten\nFläche unter 1 ha, deren natürliche Erzeugungs-\neinheiten mindestens dem durchschnittlichen\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                       Wert einer jährlichen landwirtschaftlichen Markt-\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „Grundstücks-               erzeugung von 1 ha landwirtschaftlich genutzter\nverkehr und -preise\" gestrichen.                              Fläche entsprechen. Ab 1980 werden in jedem\nvierten Jahr im Dezember die Bestände aller\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              Schweine- und Legehennenhalter erfaßt.\"\n,,(2) Die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 1 wer-         d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nden in jedem zweiten Berichtsjahr, beginnend\n1979, in allen Betrieben nach § 2 Abs. 3, in den                ,,(5) In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg\nübrigen Berichtsjahren, beginnend 1981, reprä-                entfallen die repräsentativen Viehzählungen im\nsentativ in 80 000 bis höchstens 100 000 dieser               Dezember und die Zwischenzählungen.\"\nBetriebe erhoben. Die Tatbestände des Ab-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nsatzes 1 Nr. 2 und 3 werden in jedem Berichtsjahr\nrepräsentativ in 80 000 bis höchstens 100 000             a) In Satz 1 werden die Worte „Alle zwei Jahre''\ndieser Betriebe erhoben.\"                                     durch die Worte „Alle vier Jahre, beginnend im\nApril 1981 ,\" ersetzt.\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\nb) In Satz 3 werden die Worte „und beginnen im De-\nd) Die Absätze 4, 5 und 6 werden Absätze 3, 4 und 5.\nzember 197 4\" gestrichen.\nc) Es wird folgender Satz 4 angefügt:\nArtikel 5                                  ,,Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch\nViehzählungsgesetz\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nDas Viehzählungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                  rates die Nachprüfung auszusetzen, wenn die Er-\nmachung vom 23. September 1973 (BGBI. I S. 1405)                      gebnisse nicht mehr benötigt werden.\"\nwird wie folgt geändert:\n3. Dem § 11 wird folgender Satz 2 angefügt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   ,.Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-\nzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndes Dritten Überleitungsgesetzes.\"\n,.(1) Am 3. Dezember eines jeden Jahres findet\neine Viehzählung statt. Diese Zählung wird jedes\nzweite Jahr allgemein und in den Zwischenjahren,                                  Artikel 6\nbeginnend 1981, repräsentativ durchgeführt. Am                Gesetz über eine Statistik der Arbeitskräfte\n3. der Monate April, Juni und August werden Vieh-                     in der Land- und Forstwirtschaft\nzwischenzählungen vorgenommen. Fällt der Tag\nauf einen Samstag, einen Sonn- oder Feiertag, so          Das Gesetz über eine Statistik der Arbeitskräfte in der\nwird die Zählung am voraufgehenden Werktag             Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1964 (BGBI. 1\ndurchgeführt.''                                         S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten\nGesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bodennut-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzungs- und Ernteerhebung vom 11. August 1978\naa) In Satz 1 werden die Worte „allgemeine Vieh-        (BGBI. 1 S. 1369), wird wie folgt geändert:\nzählung\" durch die Worte „Viehzählung im\nDezember\" und die Zahl „ 1973\" durch die          1. § 1 erhält folgende Fassung:\nZahl „ 1980\" ersetzt sowie die Worte „Ziegen\n,,§ 1\nund\" gestrichen.\nbb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:               (1) Über die Arbeitskräfte in der Land- und Forst-\nwirtschaft werden im Geltungsbereich dieses Geset-\n,,Bei den Viehzählungen im Dezember wer-             zes Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.\nden die Ergebnisse über die Viehbestände\nund ihre Halter jedes zweite Jahr, beginnend            (2) Die Erhebungen finden in der Landwirtschaft\n1981, nach Bestandsgrößenklassen aufbe-              jährlich, beginnend 1979, statt. In den Ländern Berlin,\nreitet.\"                                             Bremen und Hamburg findet nur in jedem zweiten Er-\nhebungsjahr eine Erhebung statt.\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                               (3) In der Forstwirtschaft finden Erhebungen in je-\n,.(3) Bei Schweinen werden die Bestände mit               dem dritten Wirtschaftsjahr statt; sie beginnen mit\nmindestens einem Zuchtschwein oder minde-                   dem Wirtschaftsjahr 1979/80. Das Wirtschaftsjahr","298                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nim Sinne dieses Gesetzes läuft in der Forstwirtschaft                  6. die Material- und Warenbestände ein-\nvon Oktober bis September (Forstwirtschaftsjahr).                          schließlich fertiger und unfertiger Erzeug-\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch                             nisse am Anfang und Ende des Jahres,\nRechtsverordnungen Beginn und Ende des Forstwirt-                      7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von\nschaftsjahres aus forstwirtschaftlichen Gründen ab-                        Anlagegütern,\nweichend festzulegen.\"\n8. den Material- und Wareneingang,\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                     9. die vergebenen Lohnarbeiten.\"\na) In Satz 1 werden die Worte „in den Erhebungsjah-\nren halbjährlich\" gestrichen.                         3. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                           a) In Buchstabe A Ziff. 1wird die Buchstabenbezeich-\nnung „B Ziff. I\" durch die Buchstabenbezeich-\n„Sie erfassen bei 80 000 bis höchstens 100 000              nung „C\" ersetzt.\nBetrieben jeweils für die Zeitspanne von vier auf-\neinanderfolgenden Berichtswochen, die ganz               b) Buchstabe B erhält folgende Fassung:\noder teilweise auf den April entfallen, Angaben             „B. alle vier Jahre, beginnend 1983 für 1982, bei\nüber                                                               höchstens 10 000 Unternehmen des Bauge-\n1 . Kennzeichnung des Betriebs,                                    werbes den Material- und Wareneingang\nnach Arten;\".\n2. Betriebsinhaber, seinen Ehegatten sowie auf\ndem Betrieb lebende Familienangehörige und           c) Folgender Buchstabe C wird angefügt:\nihre Beschäftigung,                                      „C. im Jahr 1980 für 1979 sowie - beginnend in\n3. familienfremde Arbeitskräfte, ihre Stellung im                  einem der Jahre 1984 bis 1986 - alle sechs\nBetrieb und ihre Beschäftigung.\"                               Jahre, jeweils für das vorausgehende Jahr,\nbei höchstens 45 000 Unternehmen des\nBaugewerbes, die nicht nach Buchstabe A\nArtikel 7                                      Ziff.11 erfaßt werden,\nGesetz über die Statistik                                   1 . die tätigen Personen,\nim Produzierenden Gewerbe\n2. die Lohn- und Gehaltssummen,\nDas Gesetz über die Statistik im Produzierenden Ge-\n3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bau-\nwerbe vom 6. November 1975 (BGBI. 1S. 2779) wird wie                               hauptgewerbes auch die Jahresbaulei-\nfolgt geändert:                                                                    stung,\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:                                              4. die Investitionen,\na) Buchstabe B wird gestrichen.                                          5. die Aufwendungen für gemietete und\nb) Der bisherige Buchstabe C wird Buchstabe B.                                gepachtete Anlagegüter,\n6. die Material- und Warenbestände ein-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                    schließlich fertiger und unfertiger Er-\na) In Buchstabe B Ziff. 1wird die Buchstabenbezeich-                          zeugnisse am Anfang und Ende des\nnung „C Ziff. I\" durch die Buchstabenbezeichnung                          Jahres,\n,.D\" ersetzt.                                                         7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von\nb) Buchstabe C erhält folgende Fassung:                                       Anlagegütern,\n„C. alle vier Jahre, beginnend 1983 für 1982, bei                    8. den Material- und Wareneingang,\nhöchstens 20 000 Unternehmen des Berg-                          9. die vergebenen Lohnarbeiten,\nbaus und des Verarbeitenden Gewerbes den                       10. die Forderungen aus Lieferungen und\nMaterial- und Wareneingang nach Arten;\".                             Leistungen am Anfang und Ende des\nc) Folgender Buchstabe D wird ~ngefügt:                                       Jahres.''\n„D. im Jahr 1980 für 1979 sowie - beginnend in\neinem der Jahre 1984 bis 1986 - alle sechs       4. § 6 Buchstabe C erhält folgende Fassung:\nJahre, jeweils für das vorausgehende Jahr,              11 C. im Jahr 1980 für 1979 sowie - beginnend in\nbei höchstens 65 000 Unternehmen des                          einem der Jahre 1984 bis 1986 - alle sechs\nBergbaus und des Verarbeitenden Gewer-                        Jahre, jeweils für das vorausgehende Jahr,\nbes, die nicht nach Buchstabe B Ziff. II erfaßt                bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas-\nwerden,                                                        und Fernwärmeversorgung und bei höch-\n1. die tätigen Personen,                                      stens 2 000 Unternehmen der Wasserver-\nsorgung, soweit die Erhebung nicht nach\n2. die Lohn- und Gehaltssummen,                               Buchstabe B Ziff. II erfolgt,\n3. den Umsatz,                                                1. den Material- und Wareneingang,\n4. die Investitionen,\n2. den Materialverbrauch und den Warenein-\n5. die Aufwendungen für gemietete und ge-                          satz für die fachlichen Unternehmens-\npachtete Anlagegüter,                                           teile.\"","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980                                  299\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                                             Artikel 9\na) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                                          Außenhandelsstatistikgesetz\n„3. für die nach § 3 Buchstabe D, § 5 Buchstabe           Das Gesetz über die Statistik des grenzüberschrei-\nC und § 6 Buchstabe C ab 1984 durchzufüh-        tenden Warenverkehrs in der im Bundesgesetzblatt\nrenden Erhebungen die jeweiligen Erhe-           Teil 111, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten be-\nbungsjahre zu bestimmen oder, sofern die Er-     reinigten Fassung wird wie folgt geändert:\ngebnisse nicht mehr benötigt werden, die Er-\nhebungen auszusetzen,\".\n1. In der Überschrift wird das Wort „Außenhandelssta-\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                             tistik\" in der Klammer durch die Kurzbezeichnung\n,,Außenhandelsstatistikgesetz'' ersetzt.\n„4. bei den Erhebungen nach § 3 Buchstabe C\nund § 5 Buchstabe B den vierjährigen Ab-\nstand um ein Jahr zu verkürzen oder zu ver-     2. § 2 wird wie folgt geändert:\nlängern, falls dies zur Verbesserung des Er-        a) In Absatz 1 werden die Worte „der Zollgewahr-\nkenntniswerts der Statistik, zur rationellen             sams- und der Zollvormerkverkehr'' durch die\nGestaltung des Arbeitsablaufs oder zur Ver-               Worte „die Zollgutlagerung und die Veredelung\nmeidung von Kumulationen statistischer Er-               einschließlich des Übergangs von Waren aus ei-\nhebungen sinnvoll erscheint.''                           nem besonderen Zollverkehr in einen anderen\noder in den freien Verkehr\" ersetzt.\n6. § 10 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Eine Weiterleitung der nach § 3 Buchstabe B                    ,,(3) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind alle\nZiff. II und 111, Buchstabe C, § 5 Buchstabe A Ziff. II              beweglichen Sachen und elektrischer Strom.\"\nund 111, Buchstabe B, Buchstabe C Nr. 10 und § 6\nBuchstabe B Ziff. II erhobenen Einzelangaben ist            3. § 3 wird wie folgt geändert:\nausgeschlossen, soweit Satz 2 nichts anderes be-\nstimmt; insoweit finden die Absätze 1 bis 4 keine An-           a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nwendung. An die Statistischen Landesämter dürfen                     ,,2. Benennung der Ware; Menge; Wert; Wert-\ndie ihren Erhebungsbereich betreffenden Angaben                            stellung; für den Warenverkehr maßgebende\nzu § 3 Buchstabe B Ziff. II und § 5 Buchstabe A Ziff. II                   Währung; Herstellungs- oder Verbrauchs-\nzur Zusammenführung mit ihren zu § 3 Buchstabe B                           land, Versendungsland, Einkaufs- oder Käu-\nZiff. 1, Buchstabe D und § 5 Buchstabe A Ziff. 1, Buch-                    ferland; Zielort oder Herstellungsort im Erhe-\nstabe C erhobenen Angaben und zur Erstellung re-                           bungsgebiet; Verpackungsart und -merkma-\ngionaler Sozialproduktsberechnungen weitergeleitet                         le oder das Beförderungsmittel; Anzahl und\nwerden.\"                                                                   Merkzeichen der Güter;\"\nb) In Nummer 3 erhalten die Buchstaben a und b fol-\n7. In § 11 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                         gende Fassung:\n,,Die Angaben zu § 3 Buchstabe A Ziff. II, Buchsta-                  „a) Bei Einfuhr aus offenen Zollagern sowie bei\nbe B Ziff. II und 111, Buchstabe C, zu § 5 Buchstabe A                     Einfuhr im vereinfachten Zollverfahren (Sam-\nZiff. II und III sowie Buchstabe B werden vom Statisti-                    melzollanmeldung oder Zollbehandlung ohne\nschen Bundesamt erhoben und aufbereitet.\"                                  Abfertigung): Zollsatz, Grund der Zollbefrei-\nung oder -ermäßigung;\nb)    bei Schiffsbedarf: Bestimmung der geliefer-\nArtikel 8\nten Waren für deutsche oder für fremde Fahr-\nGesetz über die Durchführung laufender Statistiken                          zeuge;''\nim Handwerk\nArtikel 10\n§ 2 des Gesetzes über die Durchführung laufender\nStatistiken im Handwerk in der im Bundesgesetzblatt                    Gesetz über die Statistik der Wirtschafts-\nTeil 111, Gliederungsnummer 708-5, veröffentlichten be-                         rechnungen privater Haushalte\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 11 des Han-\ndelsstatistikgesetzes vom 10. November 1978 (BGBI. 1              Das Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrech-\nS. 1733), wird wie folgt geändert:                              nungen privater Haushalte in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 708-6, veröffentlichten be-\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          reinigten Fassung wird wie folgt geändert:\n,, ( 1) Die Statistik erfaßt vierteljährlich den Umsatz   § 1 Nr. 2 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:\nsowie die Zahl der Beschäftigten.''\n„Diese Erhebungen sind, beginnend im Jahre 1983, in\nfünfjährigem Abstand zu wiederholen; die Bundesregie-\n2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:                          rung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\n.. (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Betriebe,   stimmung des Bundesrates den fünfjährigen Abstand\nbei denen der Umsatz und die tätigen Personen auf          um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern, falls dies\nGrund des Gesetzes über die Statistik im Produzie-         zur Verbesserung des Erkenntniswerts der Statistik\nrenden Gewerbe vom 6. November 1975 (BGBI. I               oder zur rationellen Gestaltung des Arbeitsablaufs er-\nS. 2779) erfaßt werden.\"                                   forderlich ist.\"","300                                      Bundesgesetzbfatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nArtikel 11                                  2. Personen-Kilometer,\nGesetz zur Durchführung einer Statistik über die                   3. Höhe der Einnahmen,\nPersonenbeförderung im Straßenverkehr                          4. Wagen-Kilometer.\"\nDas Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die            c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nPersonenbeförderung im Straßenverkehr vom 28. De-                        ,,(3) Die Verkehrsstatistik erfaßt im Gelegen-\nzember 1968 (BGBI. 1S. 1472) wird wie folgt geändert:                  heitsverkehr nach § 46 des Personenbeförde-\nrungsgesetzes jährlich getrennt nach Verkehrs-\n1 . Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                     formen bei Unternehmen, die weniger als vier\n„Nicht erfaßt wird ferner der Linienverkehr nach § 43              Busse besitzen,\nNr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes, den ein                    1. Anzahl der beförderten Personen,\nUnternehmen zur Beförderung seiner Arbeitnehmer                    2. Personen-Kilometer,\nmit eigenen Kraftfahrzeugen und für die beförderten\nPersonen unentgeltlich durchführt.··                               a HöhederBnnahme~\n4. Wagen-Kilometer.\"\n2. In § 2 werden die Absatzbezeichung ,.(1 )\" und der\nAbsatz 2 gestrichen.\nArtikel 12\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                               Gesetz über die Statistik des Schiffs- und Güterver-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                      kehrs auf den Binnenwasserstraßen und die Fort-\nschreibung des Schiffsbestandes der Binnenflotte\n,,(1) Die Verkehrsstatistik erfaßt bei Unterneh-\nmen, die im Vorjahr in ihrem berichtspflichtigen Li-     Das Gesetz über die Statistik des Schiffs- und Güter-\nnienverkehr an Beförderungsentgelten drei Millio-     verkehrs auf den Binnenwasserstraßen und die Fort-\nnen DM oder mehr vereinnahmt haben, monatlich,        schreibung des Schiffsbestandes der Binnenflotte in\nbei anderen Unternehmen vierteljährlich:              der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n9500-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie\n1. Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen           folgt geändert:\nsowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\nnach § 42 des Personenbeförderungsgeset-         1. In der Überschrift werden die Worte „des Schiffs- und\nzes                                                  Güterverkehrs auf den Binnenwasserstraßen und die\na) Anzahl der beförderten Personen nach der         Fortschreibung des Schiffsbestandes der Binnen-\nArt der Fahrausweise: im Fall der unentgelt-     flotte\" durch die Worte „der Binnenschiffahrt\" er-\nlichen Beförderung die Anzahl der beförder-      setzt.\nten Personen,\nb) Personen-Kilometer,                          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nc) Höhe der Einnahmen nach der Art der Fahr-        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nausweise,                                            aa) In Nummer 3 wird nach den Worten „von ih-\nd) Wagen-Kilometer getrennt nach Betriebs-                     nen umgeschlagenen Güter\" der Beistrich\nzweigen, bei Kraftfahrzeugen getrennt                       durch einen Punkt ersetzt.\nnach verfügbaren eigenen und angemiete-              bb) Nummer 4 wird gestrichen.\nten Fahrzeugen.\n2. Im Linienverkehr nach § 43 des Personenbe-             b) Absatz 2 wird gestrichen.\nförderungsgesetzes getrennt nach Verkehrs-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie\nformen\nfolgt geändert:\na) Anzahl der beförderten Personen,\naa) Die Worte „nach den Absätzen 1 und 2\" wer-\nb) Personen-Kilometer,\nden durch die Worte „nach Absatz 1 \" ersetzt.\nc) Höhe der Einnahmen,\nbb) In Nummer 4 werden die Worte „und Flößen\"\nd) Wagen-Kilometer.\ngestrichen.\n3. Im Verkehr nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d der\nFreistellungs-Verordnung\na) Anzahl der beförderten Personen,              3. In § 3 wird die Absatzbezeichnung ,, ( 1 ) '' und der Ab-\nsatz 2 gestrichen.\nb) Personen-Kilometer,\nc) Wagen-Kilometer.\"\n4. In § 4 werden die Worte „Schiffs- oder Floßführer\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          durch das Wort „Schiffsführer'' ersetzt.\n,,(2) Die Verkehrsstatistik erfaßt im Gelegen-\nheitsverkehr nach § 46 des Personenbeförde-\n5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nrungsgesetzes vierteljährlich getrennt nach Ver-\nkehrsformen bei Unternehmen, die vier und mehr             a) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Strichpunkt\nBusse besitzen,                                               durch einen Punkt ersetzt.\n1. Anzahl der beförderten Personen,                       b) Nummer 4 wird gestrichen.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980                                301\n6. Nach § 10 wird folgender Abschnitt III eingefügt:                                 Artikel 14\nGesetz über die Statistik der Seeschiffahrt\n„Abschnitt III\nDas Gesetz über die Statistik der Seeschiffahrt in der\nUnternehmen der Binnenschiffahrt               im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n9510-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie\n§ 11                           folgt geändert:\n(1) Über die Unternehmen der Binnenschiffahrt\nwird eine Bundesstatistik geführt.                       1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Statistik erfaßt jährlich die in der Binnen-      a) In Nummer 1 wird Buchstabe c gestrichen; der\nschiffahrt tätigen Unternehmen.                                 bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.\nb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte „Per-\n(3) Es werden erhoben                                         sonen und\" gestrichen.\n1. die Tätigkeit des Unternehmens,\n2. Anzahl, Art und Kapazität der verfügbaren Binnen-     2. § 11 wird wie folgt geändert:\nschiffe,                                                 a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 gestrichen; die bis-\n3. Anzahl und Art der in der Binnenschiffahrt be-               herige Nummer 4 wird Nummer 3.\nschäftigten Personen, bei überwiegend in der Bin-        b) In Absatz 3 Nr. 2 werden der Buchstabe a und die\nnenschiffahrt tätigen Unternehmen auch die An-               Buchstabenbezeichnung „b)\" gestrichen.\nzahl der Beschäftigten des gesamten Unterneh-\nmens,                                                3. In § 12 Nr. 1 werden die Worte „die Fahrgastliste\n4. bei den in der Verkehrswirtschaft tätigen Unter-         und\" gestrichen.\nnehmen die Umsätze in der Binnenschiffahrt, bei\nüberwiegend in der Binnenschiffahrt tätigen Un-\nternehmen auch der Umsatz des gesamten Unter-                                  Artikel 15\nnehmens.\nGesetz über die Luftfahrtstatistik\n§12\nDas Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Okto-\nAuskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der    ber 1967 (BGBI. 1 S. 1053) wird wie folgt geändert:\nUnternehmen.\n1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n§13                                a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\nDie Weiterleitung der nach § 11 Abs. 3 erhobenen             ,,c) Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen so-\nEinzelangaben an die für den Verkehr zuständigen                     wie der durchgehenden Fracht- und Postgü-\nobersten Bundes- und Landesbehörden nach § 11                        ter, im inländischen Frachtverkehr auch nach\nAbs. 3 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-                   Herkunfts- und Zielflugplätzen;\".\nzwecke vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 289) ist zu-\nlässig.                                                     b) Buchstabe e erhält folgende Fassung:\n,,e) Art der versandten und empfangenen Fracht-\n§14                                         güter sowie ihre Herkunfts- und Zielflugplät-\nze im grenzüberschreitenden Verkehr;\".\nDie Statistik über die Unternehmen der Binnen-\nschiffahrt wird vom Statistischen Bundesamt erho-\nben und aufbereitet.\"                                   2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 monatlich und\nnach § 5 Abs. 2 jährlich der für die Aufsicht über\n7. Der bisherige Abschnitt III wird Abschnitt IV;§ 12 wird          den Flugplatz zuständigen Behörde.\"\naufgehoben. Die bisherigen §§ 11 und 13 werden\n§§ 15 und 16.\nArtikel 16\nHypothekenbankgesetz\nDas Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nArtikel 13                           kel 1 des Gesetzes vom 11 . März 1974 (BGBI.I S. 671 ),\nGesetz über die Statistiken im Güterkraftverkehr         wird wie folgt geändert:\nund in der Binnenschiffahrt\nIn § 23 Abs. 1 werden die Worte „den Gesamtbetrag der\nDas Gesetz über Statistiken im Güterkraftverkehr und     Hypothekenpfandbriefe\" durch die Worte „den nach\nin der Binnenschiffahrt vom 10. Juli 1969 {BGBI. 1          Zinstypen aufgegliederten Gesamtbetrag der Hypothe-\nS. 757) wird aufgehoben.                                    kenpfandbriefe\" ersetzt.","302                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nArtikel 17                             b) Nach den Worten „Kriegsopferfürsorge werden\"\nSchiffsbankgesetz                               wird das Wort „jährlich\" eingefügt.\nDas Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt             c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nTeil 111, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten be-             „2. die Einnahmen im Berichtsjahr, aufgegliedert\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des                     nach Einnahmearten.\"\nGesetzes vom 11. März 1974 (BGBI. I S. 671 ), wird wie\nfolgt geändert:                                              4. § 4 erhält folgende Fassung:\nIn§ 21 Abs. 1 werden die Worte „den Gesamtbetrag der                                         ,,§ 4\nSchiffspfandbriefe\" durch die Worte „den nach Zins-\ntypen aufgegliederten Gesamtbetrag der Schiffspfand-                In der Statistik der Jugendhilfe werden erfragt\nbriefe\" ersetzt.                                                 1 . bei erzieherischen Einzelhilfen jährlich\nArtikel 18                                 a) außerhalb von Heimen oder sonstigen Einrich-\ntungen die Zahl der Empfänger der Hilfe und\nGesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuld-                         die Aufwendungen im Berichtsjahr, aufgeglie-\nverschreibungen öffentlich-rechtlicher                         dert nach Empfängergruppen und Hilfearten,\nKreditanstalten\nb) in Heimen oder sonstigen Einrichtungen die\nDas Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten                          Zahl der Empfänger der Hilfe und die Aufwen-\nSchuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-                     dungen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach\nstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                 Empfängergruppen, Hilfearten, Einrichtungsar-\nnummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                       ten und Trägergruppen;\ngeändert durch Gesetz vom 11 . März 197 4 (BGBI. 1\n2. bei Gruppen- und Pauschalhilfen jährlich die Auf-\nS. 669), wird wie folgt geändert:\nwendungen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach\nIn § 7 Abs. 1 werden die Worte „den Gesamtbetrag der                  Hilfearten und Trägergruppen;\nPfandbriefe'' durch die Worte „den nach Zinstypen auf-            3. bei Hilfen in den Nummern 1 und 2 jährlich die Ein-\ngegliederten Gesamtbetrag der Pfandbriefe\" ersetzt.                    nahmen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach Ein-\nnahmearten;\nArtikel 19                             4. jährlich, ab 1981 alle vier Jahre, der Bestand an\nHeimen und sonstigen baulichen Einrichtungen im\nGesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem\nBerichtsjahr, aufgegliedert nach Einrichtungsar-\nGebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und\nten, Trägergruppen und verfügbaren Plätzen;\nder Jugendhilf_e\n5. alle vier Jahre, beginnend 1981, die von den Trä-\nDas Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf                gern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe\ndem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und                gewährten Hilfen im Bereich der Jugendarbeit ein-\nder Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-            schließlich der internationalen Jugendarbeit, auf-\nderungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten                     gegliedert nach Empfängergruppen und Hilfear-\nFassung wird wie folgt geändert:                                       ten, sowie die entsprechenden Aufwendungen;\n1. In§ 1 Abs. 1 werden die Worte „wird je eine Jahres-            6. jährlich, beginnend 1981, die in der Jugendhilfe\nstatistik als Bundesstatistik\" durch die Worte „wer-              tätigen Personen nach Alter, Geschlecht und Be-\nden statistische Erhebungen als Bundesstatistik\"                   rufsausbildungsabschluß sowie jedes vierte Jahr,\nersetzt.                                                           beginnend 1982, zusätzlich nach Stellung im Be-\nruf, Art der Beschäftigung und Arbeitsbereich so-\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                                        wie nach Art des Trägers und Art der Einrichtung.''\n,,§ 2\n5. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Jugend-\nIn der Statistik der Sozialhilfe werden im Berichts-       wohlfahrtsbehörden\" die Worte „sowie die Träger\njahr bei der Hilfe in und außerhalb von Anstalten, Hei-       der freien Jugendhilfe und die privatgewerblichen\nmen oder gleichartigen Einrichtungen erfragt                  Träger\" angefügt.\n1 . jährlich die Aufwendungen und bis 1980 die Zahl\nder Empfänger der Hilfe, jeweils aufgegliedert\nnach Empfängergruppen und Hilfearten, ab 1981                                  Artikel 20\ndie Zahl der Empfänger der Hilfe, jährlich abwech-                      Schwerbehindertengesetz\nselnd repräsentativ mit einem Auswahlsatz von\n20 v. H. oder total, jeweils aufgegliedert nach         § 51 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung\nEmpfängergruppen und Hilfearten,                     der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1\nS. 1649) erhält folgende Fassung:\n2. jährlich die Einnahmen, aufgegliedert nach Ein-\nnahmearten.\"                                                                      ,,§ 51\nStatistik\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n(1) Über die Behinderten wird alle zwei Jahre, erst-\na) Das Wort „Jahresstatistik\" wird ersetzt durch das     mals zum 31. Dezember 1979, eine Bundesstatistik\nWort „Statistik\".                                    durchgeführt. Sie umfaßt folgende Tatbestände:","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980                                303\n1 . die Zahl der Behinderten,                                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. persönliche Merkmale der Behinderten, wie Alter,                  aa) In den Nummern 1 und 5 werden jeweils hin-\nGeschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,                             ter dem Wort „Personen\" die Worte „und der\n3. Stellung der Behinderten im Erwerbsleben und Beruf,                    in Absatz 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäu-\nser\" eingefügt.\n4. Art und Ursache der Behinderung einschließlich des\nGrades einer auf ihr beruhenden Minderung der Er-                 bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\nwerbsfähigkeit.                                                        „6. das Personal der in Absatz 1 Nr. 1 bis 6\nbezeichneten juristischen Personen mit\n(2) Über die Durchführung von Maßnahmen zur Reha-\nAusnahme der Betriebskrankenkassen\nbilitation wird jährlich, erstmals für 1981, eine Bundes-\nprivater Unternehmen, der in Absatz 1\nstatistik durchgeführt. Sie umfaßt folgende Tatbestän-\nNr. 7 und 8 bezeichneten Einrichtungen,\nde:                                                                             Unternehmen und Krankenhäuser und\n1. die Zahl der Behinderten,                                                    die Empfänger von Versorgungsbezügen\n2. persönliche Merkmale der Behinderten, wie Alter,                             nach beamtenrechtlichen Vorschriften\nGeschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,                                   der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten\njuristischen Personen mit Ausnahme der\n3. Stellung der Behinderten im Erwerbsleben und Beruf,                          Betriebskrankenkassen privater Unter-\n4. Art und Ursache der Behinderung einschließlich des                           nehmen sowie der in Absatz 1 Nr. 8 be-\nGrades einer auf ihr beruhenden Minderung der Er-                           zeichneten Krankenhäuser;''.\nwerbsfähigkeit,                                                  cc) In Nummer 7 wird der Punkt nach dem Wort\n5. Art, Ort, Dauer, Verlauf und Ergebnis der durchge-                      „Unternehmen\" gestrichen und werden die\nführten Maßnahmen zur Rehabilitation.                                  Worte „mit Ausnahme der Unternehmen mit\neiner Bilanzsumme unter fünf Millionen Deut-\n(3) Auskunftspflichtig sind                                             sche Mark, bei Wasserwerken unter zwei Mil-\n1 . für die Behindertenstatistik nach Absatz 1 die nach                    lionen Deutsche Mark;\" angefügt.\n§ 3 Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden,\n2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. für die Rehabilitationsstatistik nach Absatz 2 die Trä-\nger der Rehabilitation.\"                                     a) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe d ange-\nfügt:\nArtikel 21                                  „d) die Ausgaben und Einnahmen der in § 2\nAbs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser\nGesetz über die Finanzstatistik                              auf der Grundlage der im Rahmen der kauf-\nDas Gesetz über die Finanzstatistik in der im Bundes-                   männischen Buchführung eingerichteten\ngesetzblatt Teil III. Gliederungsnummer 600-3, veröf-                      Konten und sonstiger Buchungsaufzeich-\nfentlichten bere,nrgten Fassung, zuletzt geändert durch                    nungen;\".\nGesetz vom 12. Juli 1973 (BGBI. I S. 773), wird wie folgt        b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\ngeändert:\n,,2. vierteljährlich die Ist-Ausgaben und Ist-Ein-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                            nahmen des Bundes, der Länder sowie der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   Gemeinden und Gemeindeverbände auf der\nGrundlage der Gruppierung nach Ausgabe-\naa) Nummer 6 erhält folgende Fassung:                              und Einnahmearten;\".\n„6. der sonstigen juristischen Personen des\nc) Nummer 3 wird gestrichen; die bisherigen Num-\nöffentlichen oder privaten Rechts, die auf\nmern 4, 5 und 6 werden die Nummern 3, 4 und 5\nDauer überwiegend aus Zuwendungen\nund Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nvon anderen in diesem Absatz bezeich-\nneten juristischen Personen oder den                ,,5. jährlich für den fünfjährigen Planungszeit-\nEuropäischen Gemeinschaften finan-                        raum die Ausgaben und Einnahmen nach den\nziert werden, sofern die Zuwendungen                      Finanzplanungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nden Betrag von fünfzigtausend Deutsche                    bezeichneten juristischen Personen auf der\nMark jährlich übersteigen,\".                             Grundlage der Gruppierung nach Ausgabe-\nund Einnahmearten und für das zweite Pla-\nbb) In der Nummer 7 wird der Punkt am Ende des                     nungsjahr in der Gliederung nach Aufgaben-\nHalbsatzes durch einen Beistrich ersetzt und                   gebieten.''\ndanach folgender Halbsatz angefügt:\n,,soweit nicht Nummer 8 Anwendung findet.\"        3. Nach § 3 a wird folgender § 3 b eingefügt:\ncc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                                                ,,§ 3b\n„8. der Krankenhäuser mit kaufmännischer               Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndoppelter Buchführung, wenn eine oder           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nmehrere der in den Nummern 2 bis 4 ge-\nnannten juristischen Personen Träger             1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 6 genannte Erfassungsgrenze\noder mit mehr als 50 vom Hundert des                 anzuheben, wenn dies für die Gewinnung zuver-\nNennkapitals beteiligt sind.\"                        lässiger Ergebnisse ausreicht.","304                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n2. bei den Statistiken über Ausgaben und Einnah-                              wie nach ausgewählten Gründen des\nmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) von der Erfassung der                              Personalwechsels.''\nHaushaltsansätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) abzusehen,             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwenn die Erfassung der Ausgaben und Einnah-\nmen nach den Finanzplanungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                 aa) Die Worte „Körperschaften und sonstigen\"\nzu ausreichenden Ergebnissen führt.\"                                 werden gestrichen.\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n4. In § 4 wird Nummer 5 gestrichen und der Strichpunkt                      ,,Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchsta-\nin Nummer 4 durch einen Punkt ersetzt.                                   be b wird der Personalstand bei den in § 2\nAbs. 1 Nr. 7 genannten wirtschaftlichen Un-\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                             ternehmen, die in rechtlich selbständiger\na) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils hinter                       , Form geführt werden, nach Aufgabenberei-\ndem Wort „Personen\" die Worte „und der in § 2                        chen, Geschlecht und Laufbahngruppen ge-\nAbs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser\" einge-                      gliedert.\"\nfügt.\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nArtikel 22\n„3. den Stand der Schulden des Bundes, der\nLänder, der Gemeinden und Gemeindever-                           Gesetz über Steuerstatistiken\nbände am Ende eines jeden Vierteljahres.\"           Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 6. Dezember\n1966 (BGBI. 1 S. 665), zuletzt geändert durch Arti-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                kel 160 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nvom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), wird wie folgt geän-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndert:\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1 . den Personalstand der in § 2 Abs. 1 Nr. 1   1. In § 1 Abs. 1 wird die Nummer 7 gestrichen; die bis-\nbis 6 bezeichneten juristischen Perso-         herige Nummer 8 wird Nummer 7.\nnen mit Ausnahme der Betriebskranken-\nkassen privater Unternehmen, der in § 2\nAbs. 1 Nr. 7 bezeichneten Einrichtungen     2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nund Unternehmen sowie der in§ 2 Abs. 1          a) In Nummer 1 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 1 )\"\nNr. 8 bezeichneten Krankenhäuser nach               durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 )\" ersetzt.\ndem Stand vom 30. Juni\nb) In Nummer 2 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 2 bis\na) in jedem Jahr gegliedert nach den                4)\" durch die Verweisung ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 bis\nDienstverhältnissen;                           4)\" ersetzt.\nb) in jedem dritten Jahr zusätzlich ge-         c) In Nummer 3 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 5)\"\ngliedert nach Aufgabenbereichen,               durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 5)\" ersetzt.\nGeschlecht, Laufbahngruppen, Ein-\nstufungen und nach Gruppen von Be-         d) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 6)\"\nrufen;                                         durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 6)\" ersetzt.\nc) in jedem neunten Jahr zusätzlich ge-         e) Nummer 5 wird gestrichen.\ngliedert nach Altersgruppen;\".             f)  Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und er-\nbb) In Nummer 2 erhält der erste Halbsatz folgen-               hält folgende Fassung:\nde Fassung:                                               „5. die Erbschaftsteuerstatistik (§ 1 Abs. 1\n„2. die Empfänger von Versorgungsbezügen                        Nr. 7) für das Jahr 1978 zugleich für die vor-\nnach beamtenrechtlichen Vorschriften                      hergehenden fünf Jahre\".\nder in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten\njuristischen Personen mit Ausnahme der       3. § 3 wird wie folgt geändert:\nBetriebskrankenkassen privater Unter-\na) In Nummer 1 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 1)\"\nnehmen sowie der in § 2 Abs. 1 Nr. 8 be-\ndurch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 1)\" ersetzt.\nzeichneten Krankenhäuser nach dem\nStand vom 1. Februar\".                           b) In Nummer 2 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 2)\"\ncc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                           durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 2)\" ersetzt.\n„3. die Personalzugänge und -abgänge bei              c) In Nummer 3 wird die Verweisung,,(§ 1 Nr. 3 und\nBund, Ländern, Gemeinden mit 3000 und               4)\" durch die Verweisung ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und\nmehr Einwohnern und der Gemeindever-                4)\" ersetzt.\nbände sowie der in § 2 Abs. 1 Nr. 8 be-         d) In Nummer 4 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 5)\"\nzeichneten Krankenhäuser in jedem                   durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 5)\" ersetzt.\nsechsten Jahr für den Zeitraum vom              e) In Nummer 5 wird die Verweisung ,,(§ 1 Nr. 6)\"\n1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des           durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 6)\" ersetzt.\nfolgenden Jahres nach Geschlecht,\nDienstverhältnis, Laufbahngruppen so-           f) Die Nummern 6 und 7 werden gestrichen.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980                                  305\ng) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6; die Ver-            3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nweisung,,(§ 1 Nr. 8)\" wird durch die Verweisung                                         ,,§ 4\n,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 7)\" ersetzt.\nStatistik der Abfallbeseitigung im\n4. In § 4 werden die Worte „Industrie und Handwerk                     Produzierenden Gewerbe und in Krankenhäusern\nsind besonders zu kennenzeichnen\" gestrichen und                    ( 1) Die Statistik erfaßt alle zwei Jahre, das nächste\nder vor diesen Worten stehende Strichpunkt durch                 Mal 1980, bei höchstens 80 000 Betrieben des Pro-\neinen Punkt ersetzt.                                             duzierenden Gewerbes und der Krankenhäuser Art,\nMenge und Beseitigung von Abfällen.\n5. Nach § 5 wird folgender neuer § 5 a eingefügt:\n(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter\n,,§ 5  a                             der Unternehmen, zu denen die in Absatz 1 genann-\nDie Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die                ten Betriebe gehören, die Leiter dieser Betriebe und\nnach § 30 der Abgabenordnung geschützten Ver-                    Dritte, deren sich die Inhaber oder Leiter der Unter-\nhältnisse des Betroffenen dem Statistischen Bun-                 nehmen oder Betriebe bedienen, ferner die Träger\ndesamt mitzuteilen, soweit sie auf dem Gebiete der               der Krankenhäuser.''\nVerbrauchsteuern Geschäftsstatistiken oder -Über-\nsichten erstellen und in Anwendung des § 9 Abs. 1             4. § 6 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\nzwecke dem Statistischen Bundesamt zuleiten, das                 a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nsie aufbereitet, auswertet und nach Zusammenfas-                      ,,Statistik der Wasserversorgung und Abwasser-\nsung veröffentlicht. Das gleiche gilt, soweit die Bun-                beseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Ge-\ndesfinanzbehörden Geschäftsstatistiken oder -Über-                                            werbe\".\nsichten auf dem Gebiete der Biersteuer den Statisti-\nb) In Absatz 1 wird der Eingangssatz wie folgt gefaßt:\nschen Landesämtern zuleiten.\"\n,,Die Statistik erfaßt bei höchstens 70 000 Betrie-\n6. In § 6 werden nach dem Wort „Steuerstatistiken\" die                    ben des Bergbaus und Verarbeitenden Gewerbes\nWorte „und der Geschäftsstatistiken oder -übersich-                    alle zwei Jahre, das nächste Mal 1979,\".\nten nach § 5 a\" eingefügt.                                        c) In Absatz 3 sind nach dem Wort „Unternehmen\"\ndie Worte „und die Leiter der Betriebe\" einzufü-\ngen.\nArtikel 23\nGesetz über Umweltstatistiken                   5. § 11 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über Umweltstatistiken vom 15. August                   a) In Absatz 1 wird der Eingangssatz wie folgt gefaßt:\n1974 (BGBI. 1 S. 1938), zuletzt geändert durch Gesetz                    ,,Die Statistik erfaßt bei höchstens 100 000 Be-\nvom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2194), wird wie folgt                    trieben jährlich Zugänge an Sachanlagen, die dem\ngeändert:                                                                Schutz der Umwelt dienen, und zwar jeweils für''.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                      b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor den Worten „zu er-\nteilen\" die Worte ,, , im Baugewerbe nur für Unter-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   nehmen,\" eingefügt.\naa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n„2. der Abfallbeseitigung im Produzierenden        6. § 12 wird gestrichen.\nGewerbe und in Krankenhäusern(§ 4),\".\nbb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                    7. In § 13 wird die Verweisung,,§§ 3 bis 12\" durch die\nVerweisung ,,§§ 3 bis 11\" ersetzt.\n,,4. der Wasserversorgung und der Abwas-\nserbeseitigung im Bergbau und Verar-\n8. In§ 14 Abs. 1 werden nach dem Wort „zugelassen\"\nbeitenden Gewerbe(§ 6),\".\ndie Worte ,, ; die Weiterleitung von Einzelangaben aus\ncc) Nummer 10 wird gestrichen.                              den Statistiken nach den §§ 3, 5 und 7 an die ge-\nnannten obersten Bundes- und Landesbehörden\nb) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen; die Ab-                oder die von ihnen bestimmten Stellen ist unbe-\nsätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.                  schränkt zugelassen\" eingefügt.\n2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                            9. § 15 wird wie folgt geändert:\n,, ( 1) Die Statistik erfaßt alle zwei Jahre, das nächste        a) In der Überschrift werden folgende Worte ,, , Än-\nMal 1980,                                                              derung des Kreises der Auskunftspflichtigen, Ein-\n1. Zahl der von der öffentlichen Abfallbeseitigung er-                 schränkung der Merkmalskataloge\" angefügt.\nfaßten Einwohner,                                           b) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:\n2. Angaben über das erfaßte Gebiet,                                    ,,3. den Kreis der Auskunftspflichtigen einzu-\n3. Einsammeln und Befördern der Abfälle,                                     schränken und die Erhebungen auf bestimm-\nte Wirtschaftsbereiche zu beschränken, so-\n4. Art und Menge der Abfälle,\nweit dies zur Erzielung zuverlässiger Ergeb-\n5. Art und Ort der Abfallbeseitigungsanlagen.\"                               nisse ausreicht,","306                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n4. daß die Statistiken nach den §§ 3, 4 und 6      4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nzum Zwecke der Arbeitserleichterung ab-           a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nwechselnd mit vollem oder gekürztem Merk-\nmalskatalog durchgeführt werden.\"                     ,,2. die Angaben für die Statistik der Bahnbe-\ntriebsunfälle monatlich auf amtlichen Erhe-\nbungsvordrucken, ''.\nArtikel 24\nb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nAußenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung\n„4. die Angaben für den Güterverkehr nach § 5\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über                      Nr. 2 Buchstaben a bis d monatlich und nach\ndie Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-                          § 5 Nr. 2 Buchstaben e und f jährlich mit\nkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli                      Sammelmeldung, Lochkarten oder Magnet-\n1977 (BGBI. 1S. 1281) wird wie folgt geändert:                            bändern.\"\n1. In der Überschrift wird das Wort „Außenhandelssta-                                  Artikel 26\ntistik\" in der Klammer durch die Bezeichnung „Au-\nßenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung'' er-                             Essigsäureordnung\nsetzt.                                                      Die Anlage 3 der Grundbestimmungen zum Gesetz\nüber das Branntweinmonopol - die Essigsäureord-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                             nung - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\na) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:      nummer Anlage 3 zu 61 2-7-1, veröffentlichten bereinig-\n,,(7) Beistellungen bei der Einfuhr zur aktiven   ten Fassung, zuletzt geändert durch § 5 Nr. 5 der Ver-\nVeredelung und bei der Ausfuhr nach aktiver Ver-    ordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1S. 73), wird wie\nedelung sind als solche zu kennzeichnen.\"           folgt geändert:\nb) Absatz 10 wird gestrichen.                            1. § 72 erhält folgende Fassung:\nc) Die bisherigen Absätze 7, 8 und 9 werden Absät-                                    ,,§ 72\nze 8, 9 und 10.\nDie Hauptzollämter legen für jedes Betriebsjahr bis\nzum 1 5. November den Oberfinanzdirektionen, diese\n3. tn § 29 Nr. 1 Buchstabe a und § 30 Abs. 1 Nr. 13             bis zum 1. Dezember dem Bundesministerium der Fi-\nBuchstabe b wird das Wort „dreihundert\" durch das           nanzen eine Nachweisung nach amtlichem Muster\nWort „fünfhundert\" ersetzt.                                  über den Verkehr mit Essigsäure in ihrem Bezirk vor.\"\n4. In § 30 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „dreihundert\"          2. Die §§ 73 und 74 werden gestrichen.\ndurch das Wort „fünfhundert\" und das Wort „fünfzig\"\ndurch das Wort „einhundert\" ersetzt.                                               Artikel 27\nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes\n5. Abschnitt 1- Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr - der Anlage                        über die Preisstatistik\nzu § 31 (Befreiungsliste) wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\na) In Nummer 1 Buchstabe a und in Nummer 7 Buch-         die Preisstatistik vom 29. Mai 1959 (BAnz. Nr. 104 vom\nstabe a wird jeweils das Wort „dreihundert\" durch    4. Juni 1959), zuletzt geändert durch Verordnung vom\ndas Wort „fünfhundert\" ersetzt.                       9. März 1964 (BAnz. Nr. 51 vom 13. März 1964), wird\nb) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „fünfzig\"       wie folgt geändert:\ndurch das Wort „einhundert'' ersetzt.\n1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Großhandels- und\nVerbraucherpreise\" durch das Wort „Großhandels-\nArtikel 25                             preise\" ersetzt.\nVerordnung über eine Eisenbahnstatistik\n2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nDie Verordnung über eine Eisenbahnstatistik vom                 ,,(3) Die Statistik nach§ 2 Nr. 2 des Gesetzes wird\n8. August 1965 (BGBI. 1S. 7 49) wird wie folgt geändert:         hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljähr-\n1. In § 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:                     lich, hinsichtlich der Preise für Leistungen des Gast-\ngewerbes, soweit die Erhebungen für regionale\n,,2. eine Statistik der Bahnbetriebsunfälle;\".              Preisvergleiche bestimmt sind, in Zeitabständen von\ndrei Jahren durchgeführt.''\n2. § 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 4                                                   Artikel 28\nDie Statistik der Bahnbetriebsunfälle erfaßt die           Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nBahnbetriebsunfälle nach Art der Unfälle sowie die\nDie auf den Artikeln 24 bis 27 beruhenden Teile der\nZahl der verletzten oder getöteten Personen.''\ndort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\nder jeweils einschlägigen Ermächtigun9. durch Rechts-\n3. § 5 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                        verordnung geändert werden, wenn die Anderung für die\n„ 1 . im Personenverkehr die beförderten Personen        Gewinnung zuverlässiger statistischer Ergebnisse er-\nund die Personenkilometer nach Art der Fahr-      forderlich ist oder einer weitergehenden Vereinfachung\nausweise;''.                                      dient.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980                            307\nArtikel 29                                                  Artikel 30\nNeufassung der betroffenen Gesetze und                                    Berlin-Klausel\nRechtsverordnungen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 3 Abs. 1 des\n(1) Der jeweils zuständige Bundesminister kann den        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nWortlaut des durch einen Artikel dieses Gesetzes geän-\nderten Gesetzes in der vom Tage nach der Verkündung\nan geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-                                  Artikel 31\nmachen.                                                                           Inkrafttreten\n(2) Für die durch Artikel 24 bis 27 geänderten Rechts-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nverordnungen gilt Absatz 1 entsprechend.                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. März 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}