{"id":"bgbl1-1980-12-1","kind":"bgbl1","year":1980,"number":12,"date":"1980-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)","law_date":"1980-03-14T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["289\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                            Z 5702 AX\n1980                           Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1980                                                                                                  Nr. 12\nTag                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n14. 3. 80   Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) . . . . . . . . . . . . . .                                                289\nneu: 29-14; 29-1\n14. 3. 80   Erstes Gesetz zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (1. Statistikbereinigungsgesetz)                                                           294\nneu: 29-15: 29-3. 29-12, 223-2, 7860-7, 7862-1, 7860-2, 708-20, 708-5, 7402-1. 708-6. 9281-1, 9500-5, 9282-3. 9510-4.\n96-6, 7628-1, 7628-2, 4135-1, 2170-3, 811-1, 600-3, 601-3, 29-10, 7402-1-1, 930-5, Anlage 3 612-7-1, 720-9-1\n14. 3. 80  Neufassung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschrei-\nbung des Bevölkerungsstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       308\n29-3\n14. 3. 80  Neufassung des Gesetzes über Umweltstatistiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         311\n29-10\n10. 3. 80   Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht                                                            315\n2121-51-7\n13. 3. 80   Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Analysenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    317\n772-1-1-1\n10. 3. 80   Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes                                                                                                        318\nneu: 423-1-7-70\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   318\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           319\nGesetz\nüber die Statistik für Bundeszwecke\n(Bundesstatistikgesetz - BStatG)\nVom 14. März 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                 (2) Der Präsident des Statistischen Bundesamtes\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bun-\ndesregierung ernannt.\nAbschnitt 1\n§2\nDas Statistische Bundesamt\n§ 1                                                Das Statistische Bundesamt führt seine Arbeiten\nnach den Anforderungen der fachlich zuständigen Bun-\n(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige                        desminister im Rahmen eines mit der Finanzplanung ab-\nBundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-                             gestimmten Aufgabenprogramms und der verfügbaren\nministers des Innern.                                                         Haushaltsmittel durch.","290                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\n§3                                 (2) Die Statistischen Landesämter und die sonstigen\nmit der Durchführung von Bundesstatistiken betrauten\n( 1) Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es,\nStellen leiten dem Statistischen Bundesamt auf Anfor-\n1. Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken)         derung Einzelangaben zu, soweit dies für die methodi-\nmethodisch und technisch vorzubereiten, auf die         sche und technische Vorbereitung von Bundesstatisti-\neinheitliche und termingemäße Durchführung der          ken nach Absatz 1 Nr. 1 oder die Durchführung von Zu-\nErhebungs- und Aufbereitungsprogramme von Bun-          satzaufbereitungen für Bundeszwecke nach Absatz 1\ndesstatistiken durch die Länder hinzuwirken, ihre       Nr. 2 erforderlich ist; das gleiche gilt für die Erfüllung der\nErgebnisse in der erforderlichen sachlichen und re-     entsprechenden Aufgaben im supra- und internationa-\ngionalen Gliederung für den Bund zusammenzustel-        len Bereich.\nlen sowie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen         (3) Bei Landesstatistiken, an deren bundeseinheitli-\nund darzustellen;                                       cher Zusammenstellung ein Bundesinteresse besteht,\n2. Bundesstatistiken zu erheben und aufzubereiten,          kann das Statistische Bundesamt die Aufgaben nach\nwenn und soweit es in einem Bundesgesetz be-            Absatz 1 Nr. 1 wahrnehmen, soweit die beteiligten Län-\nstimmt ist oder soweit die beteiligten Länder zustim-   der zustimmen.\nmen, sowie Zusatzaufbereitungen für Bundeszwek-\nke und Sonderaufbereitungen für wissenschaftliche                                Abschnitt II\nZwecke durchzuführen, soweit die Statistischen\nLandesämter diese nicht selbst durchführen;                               Der Statistische Beirat\n3. nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 2 Geschäftssta-\n§4\ntistiken zu bearbeiten;\n4. Statistiken anderer Staaten, der Europäischen Ge-           ( 1) Das Statistische Bundesamt erhält einen B·eirat.\nmeinschaften und internationaler Organisationen            (2) Der Beirat setzt sich zusammen aus\nzusammenzustellen und ihre Ergebnisse für allge-\nmeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen;      1. dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes\noder seinem Vertreter im Amt als Vorsitzenden,\n5. auf die sachliche, zeitliche und räumliche Abstim-\nmung der Statistiken hinzuwirken, die in den Num-       2. je einem Vertreter der Bundesministerien, des Bun-\nmern 1 bis 3 und in § 9 genannt sind oder von ande-         desrechnungshofes, der Deutschen Bundesbank\nren Bundesstellen durchgeführt werden;                      und der Deutschen Bundesbahn,\n3. den Leitern der Statistischen Landesämter oder ih-\n6. an der Vorbereitung des Programms der Bundes-                ren Vertretern im Amt,\nstatistik und der Rechts- und allgemeinen Verwal-\ntungsvorschriften des Bundes, die die Aufgaben der      4. je einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbän-\nBundesstatistik berühren, mitzuwirken;                      de,\n5. sieben Vertretern der gewerblichen Wirtschaft und\n7. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und son-               einem Vertreter der Arbeitgeberverbände,\nstige Gesamtsysteme statistischer Daten für Bun-\ndeszwecke aufzustellen sowie sie für allgemeine         6. drei Vertretern der Gewerkschaften,\nZwecke zu veröffentlichen und darzustellen;             7. zwei Vertretern der Landwirtschaft,\n8. zwei Vertretern der wirtschaftswissenschaftlichen\n8. die allgemeine Statistische Datenbank des Bundes\nInstitute,\neinzurichten und zu führen sowie an der Koordinie-\nrung von speziellen Datenbanken anderer Stellen         9. zwei Vertretern der Hochschulen.\ndes Bundes mitzuwirken; das gleiche gilt für ent-       Im Falle der Beschlußfassung haben die unter den Num-\nsprechende Vorhaben außerhalb der Bundesver-            mern 1 bis 3 genannten Mitglieder nur beratende Stim-\nwaltung, soweit der Bund für Bundeszwecke einge-        men.\nschaltet wird;\n(3) Die Landesregierungen sind zu den Sitzungen des\n9. zur Vereinfachung und Verbesserung der Datenge-          Beirats zu laden. Ihre Vertreter müssen jederzeit gehört\nwinnung und -verarbeitung für Zwecke der Bundes-       werden.\nstatistik an Nummerungsvorhaben und Bestrebun-               ...\ngen des Bundes zur Automation von Verwaltungs-            (4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 4 bis 9 sind durch\nvorgängen und Gerichtsverfahren mitzuwirken; das       den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes auf\ngleiche gilt, soweit der Bund in entsprechende Vor-    Vorschlag der in Frage kommenden Verbände und Ein-\nhaben außerhalb der Bundesverwaltung einge-            richtungen zu berufen; der zuständige Bundesminister\nschaltet wird;                                          bestimmt die vorschlagsberechtigten Verbände und\nEinrichtungen.\n10. die Bundesbehörden bei der Vergabe von For-\nschungsaufträgen bezüglich der Gewinnung und              (5) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete stän-\nBereitstellung statistischer Daten zu beraten sowie    dige Fachausschüsse und für einzelne Fragen Arbeits-\nim Auftrag der obersten Bundesbehörden auf dem         kreise einsetzen. Zu den Sitzungen des Beirats, der\nGebiet der Bundesstatistik Forschungsaufträge          Fachausschüsse und der Arbeitskreise können Sach-\nauszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige       verständige hinzugezogen werden. Zu den Sitzungen\nArbeiten statistischer und ähnlicher Art durchzufüh-   der Fachausschüsse und Arbeitskreise sind die Bun-\nren.                                                   desministerien zu laden und jederzeit zu hören.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980                               291\n(6) Die Tätigkeit im Beirat, in den Fachausschüssen       Erhebung, die Berichtszeit, die Periodizität und den\nund in den Arbeitskreisen ist ehrenamtlich.                  Kreis der Befragten bestimmen. Die Rechtsvorschrift\nsoll das Informationsbedürfnis der Länder berücksichti-\n§5                               gen. Sie ist auf den Erhebungsvordrucken anzugeben.\n( 1) Das Statistische Bundesamt hört bei der Durch-         (2) Bei Bundesstatistiken, die auf freiwilligen Aus-\nführung seiner Aufgaben in methodischen und techni-          künften beruhen, ist die Freiwilligkeit der Beantwortung\nschen Fragen den Beirat oder seine Fachausschüsse            den Befragten bekanntzugeben.\nund Arbeitskreise. In Fällen, die der Beschleunigung be-\ndürfen oder einfach liegen, kann dies auch schriftlich                                  §8\ngeschehen.\nDie Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei\n(2) Das Statistische Bundesamt hat die Anregungen         den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im übrigen\nund Vorschläge des Beirats zu prüfen und im Rahmen           von den Ländern getragen.\nder verwaltungsmäßigen Notwendigkeiten und finan-\nziellen Möglichkeiten zu verwerten.\nAbschnitt IV\nAbschnitt III\nBesondere Verfahrensbestimmungen\nAnordnung von Bundesstatistiken\n§9\n§6\n( 1) Die Bundesminister nehmen die Aufgabe des § 3\n( 1) Die Bundesstatistiken werden, soweit nicht in Ab-    bei Statistiken wahr, deren Unterlagen ausschließlich\nsatz 2 oder in anderen Rechtsvorschriften Ausnahmen          im Geschäftsgang der Bundesbehörden anfallen oder\nzugelassen sind, durch Gesetz angeordnet.                    deren Bearbeitung sich vom Geschäftsgang nicht tren-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, statistische      nen läßt (Geschäftsstatistiken). Sie können diese Auf-\nErhebungen durch Rechtsverordnungen mit Zustim-               gaben ganz oder teilweise dem Statistischen Bundes-\nmung des Bundesrates mit einer Geltungsdauer bis zu           amt übertragen.\ndrei Jahren anzuordnen, wenn folgende Voraussetzun-              (2) Die Bundesregierung kann in besonderen Fällen\ngen gegeben sind:                                             einen Bundesminister oder die von ihm zu bestimmende\n1. die Ergebnisse der Erhebung müssen zur Erfüllung          Stelle ermächtigen, für bestimmte Bundesstatistiken,\nbestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festlie-     auch wenn sie keine Geschäftsstatistiken sind, die Auf-\ngender Bundeszwecke erforderlich sein,                   gaben des § 3 ganz oder zum Teil wahrzunehmen.\n2. die Erhebung darf nicht einen unbeschränkten Per-\nsonenkreis erfassen,\n3. die voraussichtlichen Kosten der Erhebung ohne die                                Abschnitt V\nKosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund\nund bei den Ländern zusammen 1 Million Deutsche                               Auskunftspflicht\nMark jährlich nicht übersteigen.\n(3) Die mit Bundesstatistiken amtlich befaßten Stel-                                 § 10\nlen können auf freiwilliger Grundlage zur Vorbereitung\n( 1) Alle natürlichen und alle juristischen Personen\nstatistischer Erhebungen\ndes Privatrechts sowie Personenhandelsgesellschaf-\n1. Angaben zur Prüfung der Auskunftspflicht und der          ten und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\nstatistischen Zuordnung erheben,                        öffentlichen Rechts, Behörden und sonstige öffentliche\nStellen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Ge-\n2. Fragebogen und Erhebungsverfahren             auf  ihre\nmeindeverbände sowie deren Aufsicht unterstehenden\nZweckmäßigkeit erproben.\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli-\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            chen Rechts sind zur Beantwortung der ordnungsge-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              mäß angeordneten Fragen verpflichtet, soweit nicht die\nunbeschadet der Geltung der die Statistik anordnenden        Antwort ausdrücklich freigestellt ist.\nRechtsvorschrift bis zu drei Jahren die Durchführung\neiner Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner               (2) Die Verpflichtung der Befragten, Auskunft zu ertei-\nSachverhalte auszusetzen, die Periodizität zu verlän-        len, besteht gegenüber den mit der Durchführung der\ngern sowie den Kreis der Befragten einzuschränken,           Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Perso-\nwenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der        nen.\nursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufig-           (3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig, frist-\nkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraus-           gerecht sowie kosten- und portofrei zu erteilen.\nsetzungen für eine Statistik entfallen sind.\n(4) Sind Erhebungsvordrucke zur Ausfüllung durch\n§7                               den Befragten vorgesehen, so sind die Antworten auf\ndiesen Erhebungsvordrucken zu erteilen. Die Richtigkeit\n( 1) Die die Bundesstatistik anordnende Rechtsvor-        der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit\nschrift muß die zu eriassenden Sachverhalte, die Art der     es im Erhebungsvordruck vorgesehen ist.","292                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nAbschnitt VI                                               Abschnitt VII\nGeheimhaltung                                Besondere Bestimmungen über statistische\nErhebungen der Europäischen Gemeinschaften sowie\n§ 11                                   die supra- und internationalen Aufgaben des\nStatistischen Bundesamtes\n( 1) Einzelangaben über persönliche und sachliche\nVerhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht wer-\nden, sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes                                  §12\nbestimmt ist, von den Amtsträgern und für den öffentli-          Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für sta-\nchen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der             tistische Erhebungen, die durch unmittelbar geltende\nDurchführung von Bundesstatistiken betraut sind, ge-          Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften ange-\nheimzuhalten, es sei denn, daß der Betroffene im Einzel-      ordnet sind, soweit sich aus diesen Rechtsakten nichts\nfall in die Übermittlung oder Veröffentlichung der von ihm    anderes ergibt.\ngemachten Einzelangaben ausdrücklich einwilligt. Die\n§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit\n§ 13\n§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), zuletzt geändert             Im supra- und internationalen Bereich hat das Stati-\ndurch Zweites Kapitel Artikel 1 des Gesetzes vom              stische Bundesamt insbesondere die Aufgabe, an der\n26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), gelten nicht für         Vorbereitung von statistischen Programmen und\nPersonen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung         Rechtsvorschriften sowie an der methodischen und\nvon Bundes- und Landesstatistiken betraut sind.               technischen Vorbereitung und Harmonisierung von Sta-\ntistiken sowie der Aufstellung Volkswirtschaftlicher Ge-\n(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen            samtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme stati-\nden mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrau-        stischer Daten für Zwecke der Europäischen Gemein-\nten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur        schaften und internationaler Organisationen mitzuwir-\nErstellung der Bundesstatistik erforderlich ist.              ken und die Ergebnisse an die Europäischen Gemein-\nschaften und internationalen Organisationen weiterzu-\n(3) Das Statistische Bundesamt, die Statistischen         leiten.\nLandesämter und die sonstigen erhebenden Stellen und\nBehörden sind berechtigt und verpflichtet, den fachlich\nzuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden,\nden von ihnen bestimmten Stellen sowie sonstigen                                    Abschnitt VIII\nAmtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders\nVerpflichteten auf Verlangen statistische „Einzelanga-                           Bußgeldvorschriften\nben zu übermitteln, wenn und soweit diese Ubermittlung\nunter Angabe des Empfängerkreises und der Art des\nVerwendungszweckes in der die Statistik anordnenden                                      § 14\nRechtsvorschrift zugelassen und in den Erhebungsvor-             ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndrucken bekanntgegeben ist. In dieser Rechtsvorschrift       fahrlässig eine Auskunft nach § 10 Abs. 1 bis 3 nicht\nund den Erhebungsvordrucken ist auch anzugeben, ob           richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.\ndie Übermittlung mit oder ohne Nennung von Namen\noder von Namen und Anschrift zugelassen ist. Aus den             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nAngaben gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht zu Maß-          bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nnahmen gegen den Betroffenen verwendet werden.\n(4) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 gilt auch\nfür die Personen, denen nach Absatz 3 Einzelangaben\nzugeleitet werden.\nAbschnitt IX\n(5) Einzelangaben, die so anonymisiert werden, daß\nsie Auskunftspflichtigen oder Betroffenen nicht mehr                   Übergangs- und Schlußbestimmungen\nzuzuordnen sind, dürfen vom Statistischen Bundesamt\nund von den Statistischen Landesämtern übermittelt\n§ 15\nwerden.\nFür Statistiken, bei denen zur Zeit des lnkrafttretens\n(6) Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer\ndieses Gesetzes ein Bundesminister die Aufgaben des\nAuskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne\n§ 3 wahrnimmt, gilt die besondere Ermächtigung der\ndieses Gesetzes.\nBundesregierung nach § 9 Abs. 2 als erteilt.\n(7) Die zur Identifizierung der Auskunftspflichtigen so-\nwie sonstiger Betroffener dienenden Daten, insbeson-                                    § 16\ndere Namen und Anschriften, sind zu löschen, wenn ihre\nKenntnis für die Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nder Statistik für Bundeszwecke nicht mehr erforderlich       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nist. Namen und Anschriften der Auskunftspflichtigen          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nsollen von den übrigen Angaben getrennt und unter be-        erlassen werden, gelten im Land Berlin 11ach § 14 des\nsonderem Verschluß gehalten werden.                          Dritten Überleitungsgesetzes.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1980                            293\n§17                            in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung     mer 29-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nin Kraft.                                                  geändert durch Artikel 52 des Einführungsgesetzes\nzur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\n(2) Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke      S. 3341) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. März 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}