{"id":"bgbl1-1980-11-4","kind":"bgbl1","year":1980,"number":11,"date":"1980-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/11#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_11.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen","law_date":"1980-03-12T00:00:00Z","page":282,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["282                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Amtsdauer,\nAmtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse\nder Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen\nVom 12. März 1980\nAuf Grund des § 368 o Abs. 4 Satz 3 der Reichsver-             Entschädigung für Zeitaufwand, deren Höhe die\nsicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,          beteiligten Körperschaften festsetzen; die Fest-\nGliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten            setzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbe-\nFassung wird mit Zustimmung des Bundesrates verord-              hörde.\" ersetzt.\nnet:                                                          b) In Satz 2 wird das Wort „Zeitverlust\" durch das\nArtikel 1                                Wort „Zeitaufwand\" ersetzt.\nDie Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung          5. § 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nund Entschädigung der Mitglieder der Bundesaus-\nschüsse und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte)            „Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen\nund Krankenkassen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,       Mitglieder der Ausschüsse erhalten eine pauschale\nGliederungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten         Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sit-\nFassung wird wie folgt geändert:                              zungen, deren Höhe die beteiligten Körperschaften\nfestsetzen; die Höhe der Entschädigung für die wei-\nteren unparteiischen Mitglieder beträgt 50 vom Hun-\n1. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Zeitverlust\" durch das\ndert der Höhe der Entschädigung für die Vorsitzen-\nWort „Zeitaufwand\" ersetzt.\nden.\"\n2. In § 7 Satz 1 werden die Worte „Reisekostenstufe\nArtikel 2\n1b\" durch die Worte „Reisekostenstufe C\" ersetzt.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n3. In § 8 Satz 1 werden die Worte „Reisekostenstufe        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-\n1b\" durch die Worte „Reisekostenstufe C\" ersetzt.       ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Satz 1 werden die Worte „ein Sitzungsgeld in\nHöhe von 30,- Deutsche Mark für jeden Sitzungs-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ntag.\" durch die Worte „für jeden Sitzungstag eine   in Kraft.\nBonn, den 12. März 1980\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}