{"id":"bgbl1-1980-11-3","kind":"bgbl1","year":1980,"number":11,"date":"1980-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_11.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über das Berechnen und Durchführen der Erstattung nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung und nach § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung)","law_date":"1980-03-11T00:00:00Z","page":280,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["280                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berechnen und Durchführen der Erstattung\nnach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung\nund nach § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes\n(Versorgungsausglelchs-Erstattungsverordnung)\nVom 11. März 1980\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung                                  § 2\nbeamtenversorgungsrechtlicher        Vorschriften   vom                 Berechnen der Erstattungsbeträge\n14. Juni 1976 (BGBI. I S. 1477) wird von der Bundesre-\ngierung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:              (1) Die aus der Versicherung eines Ausgleichsbe-\nrechtigten gezahlten Gesamtaufwendungen ( § 1 ) eines\nKalenderjahrs sind\n§ 1\nErstattungsfähige Aufwendungen                1. um die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höher-\nversicherung (§§ 1234, 1255 b Abs. 2 der Reichs-\n(1) Aufwendungen im Sinne des § 1304 b Abs. 2                versicherungsordnung, §§ 11, 32 b Abs. 2 des Ange-\nSatz 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 83 b            stelltenversicherungsgesetzes, Artikel 2 § 15 des\nAbs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes             Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgeset-\nsind                                                            zes, Artikel 2 § 15 des Angestelltenversicherungs-\n1. die Versichertenrente des Ausgleichsberechtigten,            Neuregelungsgesetzes), und\n2. die Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung des      2. um die dem Träger der Rentenversicherung nach § 1\nAusgleichsberechtigten,                                     der Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung vom\n11. Mai 1979 (BGBI. 1S. 541 ) zu zahlenden Beträge\n3. die Abfindung für eine Witwen- oder Witwerrente\n(§ 1302 der Reichsversicherungsordnung,§ 81 des         zu mindern. Dieser geminderte Betrag ist in den Fällen\nAngestelltenversicherungsgesetzes) aus der Versi-       des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 mit den Werteinheiten zu ver-\ncherung des Ausgleichsberechtigten,                     vielfältigen, die sich aus dem Anwenden des § 1304 b\nAbs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung und des\n4. die in der Versichertenrente des Ausgleichsberech-       § 83 b Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungsge-\ntigten enthaltenen Kinderzuschüsse (§ 1262 der          setzes ergeben, und durch alle Werteinheiten der Ren-\nReichsversicherungsordnung, § 39 des Angestell-         tenanwartschaft des Ausgleichsberechtigten zu teilen.\ntenversicherungsgesetzes) und die zusammen mit          Das Ergebnis dieser Rechnungen ist der zu erstattende\ndieser Rente gezahlten Kindergeld-Ausgleichsbeträ-      Betrag.\nge (§ 45 a des Bundeskindergeldgesetzes),\n5. die in den Waisenrenten aus der Versicherung des             (2) Die Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 sind in\nAusgleichsberechtigten enthaltenen Erhöhungsbe-         Höhe des Erhöhungsbetrags nach § 1303 Abs. 9 Satz 2\nträge ( § 1269 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Reichsversi-     der Reichsversicherungsordnung und nach § 82 Abs. 9\ncherungsordnung, § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 des An-        Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes zu er-\ngestelltenversicherungsgesetzes),                       statten.\n6. die Ausgaben für die dem Ausgleichsberechtigten              (3) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist bei einer\noder seinen Hinterbliebenen gewährten Leistungen       Rente, die nach Artikel 2 §§ 32 bis 36 des Arbeiterren-\nder Rehabilitation,                                    tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder nach\n7. die Beitragserstattung ( § 1303 der Reichsversiche-     Artikel 2 §§ 31 bis 35 des Angestelltenversicherungs-\nrungsordnung, § 82 des Angestelltenversicherungs-      Neuregelungsgesetzes umgestellt ist, der Zahlbetrag\ngesetzes).                                             der Rente in Werteinheiten mit den Faktoren umzurech-\nnen, die als Rechengrößen zur Durchführung des Ver-\n(2) Für die Erstattung werden zugrunde gelegt           sorgungsausgleichs vom Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung alljährlich im Bundesanzeiger bekannt-\n1. die Aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und          gemacht werden.\nNr. 7, wenn in it'lnen Rentenanwartschaften berück-\nsichtigt sind, die nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerli-      (4) Lagen der Begründung der Rentenanwartschaft\nchen Gesetzbuchs begründet wurden, und                 mehrere Versorgungen oder Versorgungsanwartschaf-\n2. die Aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 6, wenn die Lei-     ten zugrunde, ist die Summe der nach den Absätzen 1\nstung der Rehabilitation nach Rechtskraft der Ent-     bis 3 zu erstattenden Beträge auf die erstattungspflich-\nscheidung des Familiengerichts nach § 1587 b           tigen Träger der Versorgungslast aufzuteilen. Die Auf-\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt wur-     teilung erfolgt entsprechend dem Anteil des einzelnen\nde.                                                   Trägers der Versorgungslast am Gesamtbetrag der in","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1980                              281\nder Ehezeit erworbenen Teile der Versorgungen oder          Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhenden Lei-\nVersorgungsanwartschaften.                                  stungsanteils beizufügen. Entsprechendes gilt für spä-\ntere Anforderungen, wenn sich das der Anteilsberech-\n§ 3                             nung zugrunde liegende Verhältnis geändert hat.\nDurchführen der Erstattung\n(1) Der Träger der Rentenversicherung fordert den                                  § 4\nzu erstattenden Betrag(§ 2) für jedes Kalenderjahr bis                        Übergangsvorschrift\nzum Ende des folgenden Kalenderjahrs beim zuständi-           Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1981 ist beim Be-\ngen Träger der Versorgungslast an; kürzere Erstat-         rechnen der Erstattungsbeträge ( § 2 Abs. 1 Satz 2) der\ntungszeiträume können zwischen den beteiligten Stel-       sich nach Anwenden des § 2 Abs. 1 Satz 1 ergebende\nlen vereinbart werden.\nBetrag mit Ausnahme der Aufwendungen nach § 1\n(2) In die Anforderungen sind die erforderlichen An-   Abs. 1 Nr. 6 und 7 mit dem Faktor 1,117 zu vervielfälti-\ngaben über                                                 gen.\n1 . den Ausgleich~pflichtigen,                                                        § 5\n2. die Art und Höhe der erstattungsfähigen Aufwendun-                            Berlin-Klausel\ngen,\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n3. die Berechnung des Anteils der erstattungsfähigen       tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-\nAufwendungen, der auf den Träger der Versorgungs-     ten Rentenversicherungs-ÄnderunQsgesetzes und mit\nlast entfällt, ·                                      Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes zur Anderung beamten-\naufzunehmen.                                               versorgungsrechtlicher Vorschriften auch im Land Ber-\nlin.\n(3) Soweit für einen Träger der Versorgungslast\nmehrere Anforderungen in einer Sammelanforderung                                      § 6\nzusammengefaßt werden, sind die Angaben nach Ab-\nInkrafttreten\nsatz 2 für jeden Erstattungsfall gesondert mitzuteilen.\nDer ersten Anforderung 1st eine Berechnung des auf die        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in\nBegründung von Rentenanwartschaften nach § 1587 b          Kraft.\nBonn, den 11 . März 1980\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}