{"id":"bgbl1-1980-11-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":11,"date":"1980-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_11.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz","law_date":"1980-03-10T00:00:00Z","page":279,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1980                                 279\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz\nVom 10. März 1980\nAuf Grund des § 10 Abs. 8 des Absatzfondsgesetzes            b) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November                    „Sofern das Bundesamt einen Beitragsbescheid\n1976 (BGBI. 1 S. 3109) wird im Einvernehmen mit dem                 erläßt, wird der Beitrag abweichend von Satz 1\nBundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bun-                  zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fäl-\ndesrates sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes               lig.\"\nüber Ordnungswidrigkeiten verordnet:\nc) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Beträgt der Beitrag im Kalenderjahr voraussicht-\nArtikel 1                                  lich weniger als einhundert Deutsche Mark, so\nwird der Beitrag jährlich erhoben.\"\nDie Verordnung über die Beiträge nach dem Absatz-\nfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom            3. § 7 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n8. September 1976 (BGBI. 1S. 2727) wird wie folgt ge-\nändert:                                                         „Das Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Muster\nfür die Mitteilung bekannt.\"\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                              4. § 11 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                   ,,§ 11\n,,(1) Der Beitrag von Mühlen nach § 10 Abs. 3             ( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1\nNr. 2 des Absatzfondsgesetzes wird für jeden Mo-         des Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 2\nnat erhoben. Abweichend von Satz 1 wird der Bei-         Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Ver-\ntrag von Mühlen mit einer jährlichen Vermahlung          bindung mit Absatz 6, § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder\nbis zu 500 t zusammengefaßt jeweils für die Mo-          § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht richtig, nicht\nnate August bis einschließlich Dezember sowie            vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.\ndie Monate Januar bis einschließlich Juli erho-\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\nben.\"\ndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bun-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        desamt übertragen\n,,(2) Der Betriebsinhaber hat dem Bundesamt            1. für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1,\ndie für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen           2. für Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2\nmitzuteilen. Das Bundesamt gibt im Bundesanzei-               und 3 des Absatzfondsgesetzes, soweit ihm nach\nger ein Muster für die Mitteilung bekannt. Sie ist            § 1 in Verbindung mit § 10 Auskünfte zu erteilen\nspätestens am 15. Tage nach Ablauf des jeweili-               sind.\"\ngen Erhebungszeitraumes abzusenden.\"\nArtikel 2\nc) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Kalenderhalb-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\njahr\" durch das Wort „Kalenderjahr\" ersetzt.          tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Absatz-\nfondsgesetzes auch im Land Berlin.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                         Artikel 3\n,,Das Bundesamt gibt im Bundesanzeiger ein Mu-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nster für die Mitteilung bekannt.\"                     in Kraft.\nBonn, den 10. März 1980\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}