{"id":"bgbl1-1980-10-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":10,"date":"1980-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_10.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise","law_date":"1980-03-06T00:00:00Z","page":270,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["270                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Personalausweise\nVom 6. März 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     ,,(4) Die Muster der Ausweise bestimmt der Bun-\ndesminister des Innern durch Rechtsverordnung,\nArtikel 1                                 die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.'\n1\nÄnderung des Gesetzes über Personalausweise\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über Personalausweise in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 210-1, veröf-          a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch               ,,(1) Personalausweise werden für eine Gültig-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 6. November 1978 (BGBI. 1               keitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Per-\nS. 1712), wird wie folgt geändert:                                 sonen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollen-\ndet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer der Per-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    sonalausweise fünf Jahre. Vorläufige Personal-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                 ausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von\nhöchstens drei Monaten ausgestellt. Eine Verlän-\n,,Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage ei-            gerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. Der\nnes vorläufigen Personalausweises genügt wer-               neue Ausweis erhält eine neue Seriennummer:•\nden.••\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\naa) In Satz 1 werden die Worte ,,(einschließlich\n,,(2) Der Personalausweis und der vorläufige                     des Gebietes des Landes Berlin)\" gestri-\nPersonalausweis sind nach einheitlichen Mustern                    chen.\nmit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Se-\nriennummer. Der Ausweis enthält neben dem                   bb) Satz 2 wird gestrichen.\nLichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unter-\nschrift ausschließlich folgende Angaben über sei-    3. Nach § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt:\nne Person:\n,,§ 3\n1. Name und ggf. Geburtsname,\nDatenschutzrechtliche Bestimmungen\n2. Vornamen,\n( 1) Der Personalausweis und der vorläufige Perso-\n3. Ordensname/Künstlername,                              nalausweis dürfen weder Fingerabdrücke noch ver-\n4. Geburtsdatum,                                         schlüsselte Angaben über die Person des Inhabers\nenthalten. Die Seriennummer darf keine Daten über\n5. Geburtsort,\ndie Person des Ausweisinhabers oder Hinweise auf\n6. Geschlecht,                                           solche Daten enthalten.\n7. Größe, Farbe der Augen und unveränderliche\nKennzeichen,                                          (2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von\nPersonalausweisen und vorläufigen Personalaus-\n8. Wohnort und Wohnung,                                  weisen dürfen nicht zum Anlaß genommen werden,\n9. Staatsangehörigkeit.   11\ndie dafür erforderlichen Angaben außer bei den nach\nLandesrecht zuständigen örtlichen Personalaus-\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                         weisbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für\n,,(3) Die erstmalige Ausstellung des Ausweises        die zur Ausstellung des Ausweises erforderlichen\nsowie die Neuausstellung wegen Ablauf der Gül-           Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fo-\n11\ntigkeitsdauer sind gebührenfrei.                        tografische Datenträger (Mikrofilme).","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1980                                271\n(3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende           b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nSpeicherung darf nur bei der Bundesdruckerei und\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Aus-\nweise erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 1               1. vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für\nAbs. 2 genannten Angaben bei der Bundesdruckerei                      sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Min-\nist unzulässig.                                                      derjährigen für diesen einen Ausweis ausstel-\nlen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,\n(4) Die Seriennummern dürfen nicht zur Einrich-\ntung oder Erschließung von Dateien verwendet wer-                2. es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen ei-\nden. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung der Serien-                ner zuständigen Stelle vorzulegen, oder\nnummern durch die nach Landesrecht zuständigen                   3. gegen das Verbot der Verwendung der Serien-\nörtlichen Personalausweisbehörden zur Erschlie-                      nummern oder des Personalausweises zur\nßung ihrer Dateien und für die Seriennummern sol-                    Einrichtung oder Erschließung von Dateien\ncher Personalausweise und vorläufiger Personal-                      ( § 4 Satz 2) verstößt.\"\nausweise, die für ungültig erklärt worden oder abhan-\ndengekommen sind oder bei denen der Verdacht\n6. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt geändert:\nmißbräuchlicher Benutzung besteht.\na) Die Bestimmung erhält die Überschrift „Berliner\n(5) Der Personalausweis darf nicht zur automati-              behelfsmäßige Personalausweise''.\nschen Erschließung von Dateien verwendet werden.\nDies gilt nicht für Dateien, die für Zwecke der Grenz-       b) Absatz 2 wird gestrichen.\nkontrolle und der Fahndung aus Gründen der Straf-\nverfolgung und der Gefahrenabwehr durch die hierfür       7. Der bisherige§ 5 wird§ 7.\nzuständigen Behörden betrieben werden.\"\nArtikel 2\n4. Nach § 3 (neu) wird folgender neuer§ 4 eingefügt:\nInkrafttreten\n.,§ 4\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft.\nVerwendung im nichtöffentlichen Bereich\n(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Num-\nDer Personalausweis und der vorläufige Personal-\nmer 1 Buchstabe d und Artikel 1 Nummer 2 Buch-\nausweis können auch im nichtöffentlichen Bereich\nstabe b Doppelbuchstabe bb am Tage nach der Verkün-\nals Ausweis- und Legitimationspapier benutzt wer-\ndung dieses Gesetzes in Kraft.\nden. Die Seriennummer darf nicht zur Einrichtung\noder Erschließung, der Personalausweis nicht zur\nautomatischen Erschließung von Dateien verwendet                                     Artikel 3\nwerden.\"\nNeubekanntmachung des Personalausweisgesetzes\n5. Der bisherige § 3 wird § 5 und wie folgt geändert:            Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des\na) Die Überschrift „Bußgeldvorschriften\" wird er-          Gesetzes über Personalausweise in der vom 1. Oktober\nsetzt durch die Überschrift „Ordnungswidrigkei-        1981 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nten\".                                                  kanntmachen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. März 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}