{"id":"bgbl1-1980-1-2","kind":"bgbl1","year":1980,"number":1,"date":"1980-01-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/1#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1980-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1980/bgbl1_1980_1.pdf#page=14","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung","law_date":"1980-01-02T00:00:00Z","page":14,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["14                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung\nVom 2. Januar 1980\nAuf Grund des § 186 a Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsför-      2. B die Summe der sich aus dem Umlageaufkommen\nderungsgesetzes vom 25: Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582),            errechnenden lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeits-\nder zuletzt durch das Gesetz vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1        entgelte;\nS. 1189) geändert worden ist, wird nach Anhörung der        3. n das Jahr der Feststellung, das dem Zeitraum von 2\nBundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Ar-            Kalenderjahren nachfolgt, für den die Ausgaben für\nbeitsförderungsgesetzes verordnet:                             die Produktive Winterbauförderung sowie die Brutto-\nlohnsumme ermittelt werden, und das dem Zeitraum\nvon 2 Kalenderjahren vorausgeht, für den der Vom-\nArtikel 1                             Hundert-Satz festgesetzt wird;\n§ 1 der Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli          4. n - 1 das Kalenderjahr, das dem Jahr der Feststel-\n1972 (BGBI. 1 S. 1201 ), der zuletzt durch Verordnung          lung vorausgeht;\nvom 7. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 809) geändert worden ist,\nerhält folgende Fassung:                                    5. n - 2 das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr n - 1\nvorausgeht;\n,,§ 1\n6. n - 3 das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr n - 2\nBerechnung und Bekanntmachung der Umlage                  vorausgeht.\n(1) Als Umlage für die Produktive Winterbauförderung       (3) Der nach Absatz 1 berechnete Vom-Hundert-Satz\neinschließlich der Verwaltungskosten wird ein Vom-         gilt jeweils für die beiden auf das Jahr der Feststellung\nHundert-Satz der lohnsteuerpflichtigen Bruttoar-           folgenden Kalenderjahre. Der Präsident der Bundesan-\nbeitsentgelte der Arbeiter in Betrieben oder Betriebsab-   stalt für Arbeit gibt im Jahr der Feststellung jeweils bis\nteilungen erhoben, in denen die ganzjährige Beschäfti-     zum 30. April die Höhe des Vom-Hundert-Satzes im\ngung durch die Leistungen der Produktiven Winterbau-       Bundesanzeiger bekannt.\nförderung zu fördern ist. Der Vom-Hundert-Satz wird\nnach folgender Formel berechnet:                              (4) Der Vom-Hundert-Satz ist auf den nächsten durch\n0, 10 ohne Rest teilbaren Betrag zu runden.\nVom-Hundert-Satz=\n(5) Erstes Jahr der Feststellung ist das Jahr 1979.\"\n(An -   2 + An - 1) + ( Bn - 2 + Bn - 1) x 0,001 3\n------------------X100\nBn  -  1                                                     Artikel 2\n( B n-2+ B n-1 ) x - -\nBn-3                                    Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeitsför-\nderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) In der Formel nach Absatz 1 bedeuten\n1. A die Ausgaben für die Produktive Winterbauförde-                                Artikel 3\nrung nach den §§ 78 und 80 des Arbeitsförderungs- .       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ngesetzes;                                              1980 in Kraft.\nBonn, den 2. Januar 1980\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}