{"id":"bgbl1-1979-9-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":9,"date":"1979-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/9#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_9.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)","law_date":"1979-02-15T00:00:00Z","page":184,"pdf_page":4,"num_pages":18,"content":["184                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (l. WaifV)\nVom 15. Februar 1979\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffen-\ngesetz vom 5. November 1978 (BGBI. I S. 1722) wird\nnachstehend der Wortlaut der Ersten Verordnung\nzum Waffengesetz in der jetzt geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die nach ihrem § 44 in Kraft getretene Erste\nVerordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976\n(BGBI. I S. 1285),\n2. den am 30. Dezember 1976 in Kraft getretenen\n§ 22 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz\nvom 22. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3770),\n3. die nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene Ände-\nrungsverordnung vom 5. November 1978 (BGBI. I\ns. 1722).\nDie Rechtsvorschriften      wurden    erlassen   auf\nGrund\nzu 1. des§ 6 Abs. 4 und 5 Nr. 6 bis 8, des§ 9 Abs. 3,\ndes § 15 Abs. 1, des § 31 Abs. 2 und des § 44\nAbs. 3,\nzu 2. des § 6 Abs. 4 Nr. 2, der §§ 20, 25 Abs. 2, des\n§ 26 und des § 49 Abs. 2 und 3,\nzu 3. des § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 5, Abs. 5 Nr. 6, des § 15\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 44 Abs. 3 Nr. 1\ndes Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nclmng vom 8. März 1976 (BGBI. I S. 432), geändert\ndurch das Gesetz zur Änderung des Waffenrechts\nvom 31. Mai 1978 (BGBI. I S. 641).\nBonn,den 15.Februar1979\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979                            185\nErste Verordnung\nzum Waffengesetz (1. WaffV)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt I            Anwendungsbereich des Gesetzes\nAbschnitt H       -    Gleichstellung ausländischer Jagderlaubnisse mit\ndem deutschen Jagdschein -\nAbschnill IU     -    Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprüh-\ngeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe -\nAbschnitt IV      -- Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel -\nAbschnitt V      -     Waffen- und Munitionsbücher -\nAbschnitt VI      -    Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung -\nAbschnitt VII     -    Anzeigepflichten -\nAbschnitt VIII    -- Nachweis der Sachkunde -\nAbschnitt IX         · Benutzung von Schießstätten -\nAbschnitt X            Ausbildung im Verteidigungsschießen -\nAbschnilt X[     -     Ubergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften -\nAuf Grund des § 6 Abs. 4 und 5 Nr. 6 bis 8, des                genständen im Sinne des Sprengstoffgesetzes be-\n§ 9 Abs. 3, des § 15 Abs. 1, des § 31 Abs. 2 und des              stimmt sind,\n§ 44 Abs. 3 des Waffengesetzes in der Fassung der             5. Munition nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes, bei der\nBekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI..I S. 432),                 die Ladung nicht schwerer als 15 mg ist, sowie\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Waf-                   Knallkorken,\nfenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBI. I S. 641), wird mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                         6. Gegenstände nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes,\nwenn sie nicht dazu bestimmt sind, aus Schuß-\nwaffen oder aus Geräten nach § 1 Abs. 2 des Ge-\nAbschnitt 1                                setzes verschossen zu werden.\nAnwendungsbereich des Gesetzes                       (2) Auf Vorderladerwaffen mit Lunten- oder Fun-\nkenzündung ist das Gesetz mit Ausnahme der §§ 16\n§ 1                                bis 20, 44 und 45 nicht anzuwenden.\n(1) Das Waffengesetz (Gesetz) ist nicht anzuwen-              (3) Absatz 1 gilt nicht für\nden auf\n1. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1, die mit allge-\n1. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die                  mein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert\nzum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur                   werden können, daß die Bewegungsenergie der\nGeschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes                  Geschosse gesteigert wird,\nverschossen werden können, denen eine Bewe-               2. Geräte nach Absatz 1 Nr. 3, wenn sie mit allge-\ngungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J)                 mein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schuß-\nerteilt wird,                                                 waffe oder ein anderes, einer Schußwaffe gleich-\n2. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, bei                  stehendes Gerät umgearbeitet werden können,\ndenen feste Körper mittelbar durch Muskelkraft            3. Schußwaffen und Geräte nach Absatz 1, die ihrer\nangetrieben werden,                                           äußeren Form nach den Anschein einer vollauto-\n3. die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Ge-                matischen Selbstladewaffe hervorrufen, die\nräte, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen             Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kon-\nnur                                                           trolle von Kriegswaffen ist.\na) Zündblättchen, -bänder oder -ringe (Amorces)                                      § 2\nabgeschossen werden können,\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waf-\nb) Knallkorken abgeschossen werden können,\nfenherstellungs- und Waffenhandelserlaubnis sowie\n4. Geräte nach § 1 Abs, 2 des Gest~tzes, die zum              über das Waffenhandelsbuch (§§ 7 bis 12) sind nicht\neinmaligen Abschießen von pyrotechnischen Ge-             anzuwenden auf","186                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n1. den Handel                                                (6) Die Vorschriften des Gesetzes über die Zu-\na) mit Schußwaffen mit Zündnadelzündung,              lassung von Munition (§ 25) sind nicht anzuwenden\nauf in der Anlage III zur Dritten Verordnung zum\nb) mit einläufigen Einzelladerwaffen mit Zünd-        Waffengesetz vom 22. Dezember 1976 (BGBI. I\nhütchenzündung (Perkussionswaffen),               S. 3770) nicht aufgeführte Munition, die von Inha-\nderen Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt        bern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-\nworden ist,                                           setzes eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich\n2. den Handel mit Schußapparaten und deren Muni-\ndes Gesetzes verbracht oder an Inhaber eines Muni-\ntion,                                                 tionserwerbscheines, der für Munition jeder Art gilt,\nvertrieben oder ihnen überlassen wird.\n3. den Austausch von Teilen eines Schußapparates\n(Instandsetzung), die vom Hersteller bezogen und         {7) Die Vorschriften des Gesetzes über das Muni-\nnach dessen Anleitung eingebaut werden, ohne          tionshandelsbuch und den Munitionserwerb (§ 12\ndaß hierbei die Bauart verändert wird.                Abs. 3 und § 29 Abs. 1) sind auf pyrotechnische\nMunition, die weder einen Treib- und pyrotechni-\nAuf die Herstellung von Schußapparaten sind die\nschen Satz von mehr als 10 g noch einen Knallsatz\nVorschriften über das Waffenherstellungsbuch\nenthält, nicht anzuwenden. § 12 Abs. 3 des Gesetzes\n(§ 12), auf die in Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten\nist ferner auf Patronen- und Kartuschenmunition für\nSchußwaffen sind die Verbote des § 37 Abs. 1 Nr. 1,\nSchußwaffen, zu deren Erwerb es ihrer Art nach\nauf die in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Arbeiten die\nkeiner Erlaubnis bedarf, sowie auf Munition der An-\nVorschriften über die Erlaubnispflicht nach § 41\nlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz,\ndes Gesetzes nicht anzuwenden.\nTabellen 6, 7 und 9 nicht anzuwenden.\n(2) Das Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 33 und 40\nauf Unterwasser-Sportgeräte, bei denen zum Antrieb                                   § 3\nder Geschosse keine Munition verwendet wird (Har-\npunengeräte), nicht anzuwenden.                              (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waf-\nfenbücher, die Prüfung und Zulassung von Handfeu-\n(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prü-        erwaffen, die Einfuhr und die Waffenbesitzkarte\nfung und Zulassung von Handfeuerwaffen (Ab-               (§ 12, Abschnitte III und IV und § 28) sind auf ver-\nschnitt III) sind nicht anzuwenden, wenn die dort         änderte Schußwaffen mit einer Länge von mehr als\nbezeichneten Handfeuerwaffen zum Verschießen              60 cm, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Thea-\nvon Munition bestimmt sind, bei der die Ladung            teraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen be-\nnicht schwerer als 15 mg ist.                             stimmt sind, nicht anzuwenden, wenn sie die nach-\nstehenden Anforderungen erfüllen:\n(4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waf-\nfenbesitzkarte und die Anmeldepflicht (§§ 28 und 59)      1. Das Patronenlager muß dauerhaft so verändert\nsind nicht anzuwenden auf                                     sein, daß keine Patronen- oder pyrotechnische\nMunition geladen werden kann.\n1. Schußwaffen der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten\nArt,                                                  2. Der Lauf muß in dem dem Patronenlager zuge-\nkehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße,\n2. Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, die            nach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen\nder zugelassenen Bauart entsprechen und das               oder andere gleichwertige Laufveränderungen\nZulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2               aufweisen und vor diesen in Richtung der Lauf-\ntragen,                                                   mündung mit einem kalibergroßen gehärteten\n3. Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen,                    Stahlstift dauerhaft verschlossen sein.\na) deren Geschossen eine Bewegungsenergie von         3. Der Lauf muß mit dem Gehäuse fest verbunden\nnicht mehr als 7,5 J erteilt wird und die das         sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen\nKennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 tra-            der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen aus-\ngen oder                                              getauscht werden kann.\nb) die vor dem 1. Januar 1970 erworben worden         4. Die Schußwaffen dürfen ihrer äußeren Form nach\nsind.                                                 nicht den Anschein einer vollautomatischen\nSelbstladewaffe, die Kriegswaffe ist, hervorrufen.\n(5) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prü-\nfung des Bedürfnisses (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des       Die Änderungen müssen so vorgenommen sein, daß\nGesetzes) sind bei der Entscheidung über                  sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen\nrückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so\n1. die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Handfeu-       geändert werden können, daß aus ihnen Geschosse,\nerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsener-        Pa~ronen- oder pyrotechnische Munition verschos-\ngie von nicht mehr als 7 ,5 J erteilt wird und die    sen werden kann.\ndas Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 tra-\ngen,                                                     {2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften des\nGesetzes sind auf Schußwaffen nicht anzuwenden,\n2. die Erteilung des Munitionserwerbscheins für\ndie vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anfor-\nMunition, die für Waffen nach Nummer 1 be-\nderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waf-\nstimmt ist,\nfengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2522)\nnicht anzuwenden.                                         verändert worden sind.","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979                         187\n§ 4                            Wirkstoffe hergerichtet sind und als Geschosse ver-\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waf-       wendet werden sollen - ausgenommen Geschosse\nfenbesitzkarte (§ 28) sind nicht anzuwenden auf          für Schußwaffen im Sinne des § 22 des Gesetzes - ,\nanzuwenden.\n1. Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder ge-\nringeren Ka.libers einschließlich der für diese         (2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Kenn-\nLäufe erforderlichen auswechselbaren Ver-            zeichnung und Aufbewahrung von Munition gelten\nschlüsse,                                            auch für Geschosse mit oder aus Reizstoffen, soweit\ndiese Gegenstände den Anforderungen der§§ 10 und\n2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit        11 entsprechen.\nkleinerer Abmessung zu verschießen, und die\nkeine Einsteckläufe sind,                                                      § 1\nfür Schußwaffen, die bereits in der Waffenbesitz-           (1) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften\nkarte des Inhabers einer Erlaubnis nach § 28 des         des Gesetzes sind auf unbrauchbar gemachte Schuß-\nGesetzes eingetragen sind.              ·                waffen und auf aus Schußwaffen hergestellte Ge-\ngenstände anzuwenden, wenn\n(2) Der Erwerb der Wechsel- oder Austauschläufe\nnach Absatz l Nr. 1 ist der zuständigen Behörde          1. das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert\ninnerhalb eines Monats unter Vorlage der Waffen-            ist, daß weder Munition noch Treibladungen ge-\nbesitzkMl:e zur Eintragung des Erwerbs anzuzeigen.          laden werden können,\n2. der Verschluß nicht dauerhaft funktionsunfähig\nr:\n§  ,)                              gemacht worden ist,\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes für Schußwaf-       3. in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waf-\nfen, deren Ceschossen eine Bewegungsenergie von              fenteilen für Handfeuerwaffen, mit einer Länge\nmehr als 7,5 J erteilt wird, sind mit Ausnahme des           von nicht mehr als 60 cm der Auslösemechanis-\nAbschnittes III auch auf tragbare Geräte anzuwen-           mus nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht\nden, die, ohne Schußwaffe zu sein, zum Angriff oder          worden ist,\nzur Verteidigung bestimmt sind und bei denen             4. bei Schußwaffen\n1. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe das Gerät          a) mit einer Länge bis zu 60 cm der Lauf nicht\ngezielt und brennend mit einer Flamme von mehr               auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager be-\nals 20 cm Länge verlassen,                                   ginnend, bis zur Laufmündung einen durchge-\n2. in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Men-                 henden Längsschlitz von mindestens 4 mm\nschen                                                        Breite oder im Abstand von jeweils 3 cm,\na) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch               mindestens jedoch drei kalibergroße Bohrun-\nein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von              gen oder andere gleichwertige Laufverände-\nReiz- oder anderen Wirkstoffen oder                      rungen aufweist,\nb) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch              b) mit einer Länge von mehr als 60 cm der Lauf\neine andere als kinetische Energie, insbeson-            in dem dem Patronenlager zugekehrten Drit-\ndere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer               tel nicht mindestens sechs kalibergroße Boh-\nelektromagnetischen Strahlung,                           rungen oder andere gleichwertige Laufverän-\nderungen aufweist und vor diesen in Rich-\nhervorgerufen werden kann.\ntung der Laufmündung mit einem kalibergro-\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes für Schußwaffen             ßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlos-\nsind auf tragbare Geräte anzuwenden, bei denen                   sen ist.\nbestimmungsgemäß Geschosse verschossen werden            Schußwaffen im Sinne des § 58 Abs. 2 des Gesetzes\nkönnen, mit Ausnahme von Armbrüsten und von              sind gemäß den Anforderungen der Nummern 1 bis\nGeräten, deren Geschosse mittelbar durch Muskel-         3 unbrauchbar zu machen.\nkraft angetrieben werden.\n(2) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften\n(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Bau-       des Gesetzes sind auf Nachbildungen von Schuß-\nartzulassung (§§ 21, 24 und 47) sind anzuwenden auf      waffen anzuwenden, wenn diese Gegenstände mit\n1. nicht tragbare Selbstschußgeräte,                     allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut\noder verändert werden können, daß aus ihnen Muni-\n2. andere nicht tragbare Geräte, in denen zum An-        tion, Ladungen oder Geschosse verschossen werden\ntrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen\nkönnen.\nverwendet werden und die für technische Zwecke\nbestimmt sind. Bei diesen Geräten unterliegen der       (3) Nachbildungen sind nicht als Schußwaffen\nBauartzulassung nur die Auslösevorrichtung und       hergestellte Gegenstände, die die äußere Form einer\ndie Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulver-     Schußwaffe haben und aus denen nicht geschossen\ngase unmittelbar ausgesetzt sind.                    werden kann.\n(4) Die Vorschriften des Gesetzes sind auf Schuß-\n§ G                           waffen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Januar\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes über den Muni-      1979 entsprechend den Anforderungen des Absat-\ntionserwerbschein (§ 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)       zes 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden\nsind auf Hohlkörper, die zur Aufnahme chemischer         Fassung unbrauchbar gemacht worden sind.","1.88                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 8                                                 Abschnitt II\n(1)  Verboten ist es, folgende Gegenstände her-             Gleichstellung ausländischer Jagderlaubnisse\nzustellen, zu bearbeiten, instand zu setzen, zu erwer-                mit dem deutschen Jagdschein\nben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzufüh-\nren, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes zu                                   § 9\nverbringen oder die tatsächliche Gewalt über sie\nauszuüben:                                                  (1) Den in der Bundesrepublik Deutschland erteil-\nten Jagdscheinen stehen bei der Anwendung des\n1.  Nadelgeschosse, die für Schußwaffen - ausge-         Gesetzes die in folgenden Staaten erteilten J agder-\nnommen Schußapparate - bestimmt sind und bei         laubnisse gleich, sofern der Zeitpunkt der Ausstel-\ndenen der Durchmesser des zylindrischen Teils        lung oder Verlängerung nicht länger als drei Jahre\nnicht mehr als 3 mm beträgt und die Geschoßlän-      zurückliegt:\nge das Zehnfache des Durchmessers des zylindri-\nschen Teils übersteigt; bei ummantelten Geschos-     Bulgarien, Dänemark, Finnland, Jugoslawien, Liech-\nsen gilt als Durchmesser derjenige des Kerns,        tenstein, Luxemburg, Osterreich, Polen, Rumänien,\nSchweiz mit Ausnahme der Kantone Uri, Schwyz,\n2. Revolver- und Pistolenmunition (Tabellen 8 a und      Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Appenzell-\n8 b der Anlage III zur Dritten Verordnung zum        Außerrhoden und Appenzell-Innerrhoden, Tschecho-\nWaffengesetz) mit                                    slowakei, Ungarn. Bei Dauerjagderlaubnissen gilt\na) Hohlspitzgeschossen,                              das Datum des Nachweises über die Zahlung der\nb) Teilmantelgeschossen mit Sollbruchstellen         Gebühr für die Verlängerung der Erlaubnis als\nDatum der Verlängerung, wenn gewährleistet ist,\nsowie Geschosse für solche Munition,                 daß die Inhaber der Dauerjagderlaubnisse in\n3. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und        Abständen von höchstens drei Jahren auf ihre\nHandhabung dazu bestimmt sind, durch Würgen          Zuverlässigkeit überprüft werden.\ndie Gesundheit zu beschädigen,\n(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 gilt nur in\n4. Präzisionsschleudern sowie Armstützen und ver-        Verbindung mit\ngleichbare Vorrichtungen für diese Geräte,\n1. einer von einer Auslandsvertretung der Bundes-\n5. für Schußwaffen mit gezogenen Läufen bestimm-             republik Deutschland erteilten Bestätigung, daß\nte Patronenmunition, deren Geschosse                     die ausländische Jagderlaubnis in der den Geset-\na) im Durchmesser kleiner sind als die Feld-             zen des Landes entsprechenden Form ausgestellt\ndurchmesser der dazugehörigen Schußwaffe             worden ist (Legalisation nach § 13 Abs. 4 des\nund                                                  Konsulargesetzes vom 11. September 1974 -\nBGBI. I S. 2317 -),\nb) die mit einer Treib- und Führungshülse um-\ngeben sind, die sich nach Verlassen des Lau-     2. einer Ubersetzung der Jagderlaubnis, sofern diese\nf es vom Geschoß trennt.                             in einer fremden Sprache abgefaßt ist, in die\nDas Verbot des Satzes 1 gilt nicht für Gegenstände,          deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepu-\ndie bereits vor dem 1. Januar 1969 im Geltungsbe-            blik Deutschland öffentlich bestellten oder verei-\nreich des Gesetzes vertrieben worden sind.                   digten Ubersetzer oder durch einen in dem be-\ntreffenden Land amtlich zugelassenen oder verei-\n(2) § 37 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes ist auf die in         digten Ubersetzer, dessen Unterschrift von der in\nAbsatz 1 bezeichneten Gegenstände entsprechend               Nummer 1 genannten Auslandsvertretung beglau-\nanzuwenden.                                                 bigt worden ist.\n(3) Als Hohlspitzgeschosse im Sinne des Ab-              (3) Die Jagderlaubnis nach Absatz 1 berechtigt\nsatzes 1 Nr. 2 gelten nicht                              ihren Inhaber zur Einfuhr, zum sonstigen Verbrin-\n1. Vollgeschosse, die einen flachen Kopf haben und       gen in den Geltungsbereich des Gesetzes oder zum\nin der Kopffläche nicht mehr als 2 mm eingewölbt     Erwerb von zwei Schußwaffen. Diese müssen eine\nsind,                                                Länge von mehr als 60 cm haben und dürfen keine\nSelbstladewaffen sein, deren Magazin mehr als zwei\n2. Vollgeschosse, die einen flachen Kopf haben und       Patronen aufnehmen kann.\nmit einer Haube abgedeckt und in der Kopffläche\nnicht mehr als 2 mm eingewölbt sind,                    (4)  Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 1 hat\n3. Geschosse, die mit einer Haube abgedeckt sind,        1. bei der Einreise die mitgeführten Schußwaffen\neine durchgehende achsiale Bohrung von höch-             der Uberwachungsbehörde (§ 27 Abs. 6 des Ge-\nstens 2 mm Durchmesser haben und in der Kopf-            setzes) anzumelden und dabei Art und Zahl der\nfläche nicht mehr als 2 mm eingewölbt sind.              Waffen in die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 1\neintragen zu lassen,\n(4) Präzisionsschleudern im Sinne des Absatzes 1\nSatz 1 Nr. 4 sind tragbare Schleudern, die zur Errei-    2. bei der Ausreise die eingeführten und die in der\nchung einer höchst möglichen Bewegungsenergie                Bundesrepublik Deutschland erworbenen Schuß-\neine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung           waffen mitzuführen und dabei Art und Zahl der\nbesitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerich-         Waffen in die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 1\ntet sind.                                                    eintragen zu lassen.","Nr. 9  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979                        189\n(5) Wer als Inhaber einer Jagderlaubnis nach Ab-        (3) Jeder kleinsten Verpackungseinheit von Reiz-\nsatz 1 eine Schußwaffe nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 des       stoffgeschossen und jedem Sprühgerät nach Ab-\nGesetzes erwirbt, hat dem Uberlasser die Bestäti-       satz 2 ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, in\ngung nach Absatz 2 Nr. 1 zur Eintragung von Art         der die Methoden sachgerechter Anwendung und\nund Zahl, Hersteller- oder Warenzeichen, Modell-        die Gefahren einer mißbräuchlichen Benutzung zu\nbezeichnung und Herstellungsnummer der Waffe            beschreiben sind.\nvorzulegen.\nAbschnitt IV\nAbschnitt III                         Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel\nAnforderungen an Reizstoffgeschosse,                                    § 12\nReizstoffsprühgeräte\nund die dafür verwendeten Reizstoffe              (1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 des Geset-\nzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt ausrei-\n§ 10                         chende Kenntnisse\n(1) Das Verbot nach § 37 Abs. 1 Nr. 9 des Geset-     1. der Vorschriften über den Handel mit Schußwaf-\nzes gilt nicht für Geschosse mit oder aus Reizstoffen       fen und Munition, den Erwerb und das Führen\nund Geräte, aus denen zu Angriffs- oder Verteidi-           von Schußwaffen sowie der Grundzüge der son-\ngungszwecken Reizstoffe versprüht oder ausgesto-            stigen waffenrechtlichen Vorschriften,\nßen werden, wenn sie in ihrer Beschaffenheit den\n2. über Art, Konstruktion und Handhabung der ge-\nAnforderungen der Anlage 2 Nr. 2 entsprechen. Für\nbräuchlichen Schußwaffen, wenn die Erlaubnis\nReizstoffe, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwek-\nfür den Handel mit Schußwaffen beantragt ist.,\nken bestimmt sind, gilt das Verbot nicht, wenn sie\nhinsichtlich ihrer Reizwirkung und zulässigen Men-      3. über die Behandlung der gebräuchlichen Muni-\nge den Anforderungen der Anlage 2 Nr. 3 und 4               tion und ihre Verwendung in der dazugehörigen\nentsprechen.                                                Schußwaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel\nmit Munition beantragt ist.\n(2) Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften,\nArzneimitteln und Betäubungsmitteln sowie des              (2) Der Bewerber hat in der Prüfung nach Ab-\nLebensmittelrechts bleiben unberührt.                   satz 1 Kenntnisse nachzuweisen über\n(3) Für die Prüfung der Anforderungen nach An-      1. Schußwaffen und Munition aller Art, wenn eine\nlage 2 ist das Institut für Aerobiologie der Fraun-         umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt\nhofer-Gesellschaft, 5948 Schmallenberg-Grafschaft,          ist,\nzuständig. Das Institut kann mit der Durchführung       2. die in der Anlage 3 aufgeführten Waffen- oder\nvon Teilen der Prüfung andere Fachinstitute beauf-          Munitionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel\ntragen.                                                     beantragt ist.\n(4) Die Prüfung ist nach Methoden und Verfahren                              § 13\ndurchzuführen, die dem jeweiligen Stand der Wis-\nsenschaft und Technik entsprechen.                         (1) Die zuständige Behörde bildet für die Ab-\nnahme der Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse.\n§ 11\nDie Geschäftsführung kann der Industrie- und Han-\ndelskammer übertragen werden. Es können gemein-\n(1) Auf der kleinsten Verpackungseinheit von        same Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer\nReizstoffgeschossen sind außer der Kennzeichnung        Behörden gebildet werden.\nnach § 13 Abs. 3 des Gesetzes folgende Angaben\nanzubringen:                                               (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-\nsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des\n1. Die Aufschrift „Reizstoff\",\nPrüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet\n2. die gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung      sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waf-\ndes Reizstoffes,                                   fenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selb-\n3. die Masse des in einem Geschoß enthaltenen           ständiger Waffenhändler und ein Angestellter im\nReizstoffes,                                       Waffenhandel bestellt werden.\n4. der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu dem die          (3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Uber das\nGeschosse verschossen werden dürfen,               Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung\nist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsit-\n5. die Aufschrift „In Entfernungen unter 1 m Gefahr     zenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen\ngesundheitlicher Schädigungen!\".                   ist.\n(2) Geräte, aus denen Reizstoffe versprüht oder        (4) Uber das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber\nausgestoßen werden, sind entsprechend Absatz 1         ein Zeugnis zu erteilen, das vom Vorsitzenden des\nNr. 1, 2, 4 und 5 sowie mit der Angabe des Inhalts     Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.\nund der Konzentration der Reizstofflösung zu kenn-\nzeichnen. Die Angaben nach Satz 1 mit Ausnahme            (5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch\nder Aufschrift nach Absatz 1 Nr. 5 sind auch auf       mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß\nauswechselbaren Reizstoffbehältern, die für solche     kann bestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf\nGeräte bestimmt sind, anzubringen.                     einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.","190                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAbschnitt V                        2. Datum der Fertig-        5. Name und Anschrift\nWaffen- und Munitionsbücher                     stellung                  des Empfängers oder\n3. Herstellungs-               Art des Verlustes\n§ 14                                nummer                 6. Sofern die Schußwaffe\n(1) Das Waffenherstellungs-, das Waffenhandels-                                     nicht einem Erwerber\nund das Munitionshandelsbuch sind in gebundener                                         nach § 7 Abs. 1 des Ge-\nForm oder in Karteiform oder mit Hilfe der automa-                                      setzes überlassen wird,\ntischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in                                      die Bezeichnung der Er-\ndem Betriebsteil, in dem die Schußwaffen oder die                                       werbsberechtigung un-\nMunition hergestellt oder vertrieben werden, zu                                         ter Angabe der ausstel-\nführen.                                                                                 lenden Behörde und des\nAusstellungsdatums\n(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so\nsind die Seiten laufend zu numerieren; die Zahl der                                  7. Sofern die Schußwaffe\nSeiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das                                       einem Erwerber nach\nBuch in Karteiform geführt, so sind die Karteiblätter                                   § 28 überlassen oder an\nder zuständigen Behörde zur Abstempelung der                                            ihn versandt wird, Be-\nBlätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vorzu-                                     zeichnung und Datum\nlegen.                                                                                  der Bestätigung der\nAnzeige durch das Bun-\n(3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüg-\ndeskriminalamt.\nlich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache\nvorzunehmen; § 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches         Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzu-\ngilt sinngemäß. Sofern eine Eintragung nicht             legen, auf dem der Waffentyp und der Name, die\ngemacht werden kann, ist dies unter Angabe der           Firma oder das Warenzeichen, die auf den Waffen\nGründe zu vermerken.                                     angebracht sind, zu vermerken sind.\n(4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zwei-        (2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener\nten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinha-          Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu\nbers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum     führen:\nund Unterschrift so abzuschließen, daß nachträglich                Linke Seite:             Rechte Seite:\nEintragungen nicht mehr vorgenommen werden\nkönnen. Der beim Abschluß der Bücher verbliebene         1. Laufende Nummer           7. Datum des Abgangs\nBestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen             der Eintragung               oder der Kenntnis des\nvorgenommen werden. Ein Buch, das nicht mehr             2. Datum des Eingangs            Verlustes\nverwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzu-                                     8. Name und Anschrift\n3. Waffentyp\nschließen. Das Munitionshandelsbuch ist erstmalig                                         des Empfängers oder\nbei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Sät-        4. Name, Firma oder              Art des Verlustes\nzen 1 und 2 unter Angabe des Munitionsbestandes              Warenzeichen, die        9. Sofern die Schußwaffe\nabzuschließen.                                               auf der Waffe ange-          nicht einem Erwerber\nbracht sind                  nach § 7 Abs. 1 des\n(5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlan-\ngen der zuständigen Behörde auch in deren Dienst-        5. Herstellungs-                 Gesetzes überlassen\nräumen oder den Beauftragten der Behörde vorzule-            nummer                       wird, die Bezeichnung\ngen.                                                     6. Name und Anschrift\nder Erwerbsberechti-\ngung unter Angabe\n(6) Der zur Bur.:hführung Verpflichtete hat das          des Dberlassers\nder ausstellenden Be-\nBuch mit den Belegen im Betrieb oder in dem Be-                                           hörde und des Aus-\ntriebsteil, in dem die Schußwaffen oder die Munition                                      stellungsdatums\nhergestellt oder vertrieben werden, bis zum Ablauf\nvon zehn Jahren, von dem Tage der letzten Ein-                                       10. Sofern die Schußwaffe\ntragung an gerechnet, aufzubewahren. Will er das                                          einem Erwerber nach\nBuch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist                                            § 28 überlassen oder\nnicht weiter aufbewahren, so hat er es der zuständi-                                      an ihn versandt wird,\ngen Behörde zur Aufbewahrung anzubieten. Gibt                                             Bezeichnung und Da-\nder zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf,                                        tum der Bestätigung\nso hat er das Buch seinem Nachfolger zu übergeben                                         der Anzeige durch das\noder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung                                             Bundeskriminalamt.\nauszuhändigen.                                              (3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2\n§ 15                           sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine\n(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebunde-       Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als fertig-\nner Form geführt, so ist es nach folgendem Muster        gestellt,\nzu führen:                                               1. sobald sie nach § 16 des Gesetzes geprüft worden\nLinke Seite:             Rechte Seite:              ist,\n1. Laufende Nummer         4. Datum des Abgangs         2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschußprü-\nder Eintragung            oder der Kenntnis des         fung unterliegt, sobald sie zum Verkauf vorrätig\nVerlustes                     gehalten wird.","Nr. 9   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979                         191\n§ 16                              g) sofern die Schußwaffe einem Erwerber nach\n(1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das               § 28 überlassen oder an ihn versandt wird,\nWaffenhandelsbuch in Karteiform geführt, so kön-               Bezeichnung und Datum der Bestätigung der\nnen die Eintragungen für mehrere Waffen desselben              Anzeige durch das Bundeskriminalamt.\nTyps (Waffenposten) nach Absatz 2 oder 3 zusam-\nmengefaßt werden. Auf einer Karteikarte darf nur                                 § 17\nein Waffenposten nach Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3\nNr. 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf           (1) Das Munitionshandelsbuch muß folgende An-\ndemselben Karteiblatt erst eingetragen werden,         gaben enthalten:\nwenn der eingetragEme Waffenposten vollständig          1. Datum des Eingangs oder Abgangs\nabgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach       2. handelsübliche Bezeichnung\nAbsatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 gesondert einzu-\ntragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt   3. Hersteller- oder Warenzeichen\nanzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name,         4. Eingang -    Ausgang (Stückzahl)\ndie Firma oder das Warenzeichen, die auf der Waffe\nangebracht sind, zu vermerken sind.                    5. Name und Anschrift des Uberlassers/Erwerbers\n6. Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter An-\n(2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgen-         gabe der ausstellenden Behörde und des Ausstel-\ndem Muster zu führen:                                      lungsdatums.\n1. Bei der Eintragung der Fertigstellung:\n(2) Für Revolvermunition, für Pistolenmunition\na) Datum der Fertigstellung                        (Tabellen 8 a und 8 b der Anlage III zur Dritten\nb) Stückzahl                                       Verordnung zum Waffengesetz) und für sonstige\nc) Herstellungsnummern                             Munition ist je ein besonderes Blatt anzulegen, auf\ndem die Munitionsart zu vermerken ist.\n2. bei der Eintragung von Abgängen:\na) laufende Nummer der Eintragung                                            § 18\nb) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des\n(1) Wird das Waffenherstellungs-, das Waffen-\nVerlustes\nhandels- oder das Munitionshandelsbuch mit Hilfe\nc) Stückzahl                                       der ADV geführt, so müssen die gespeicherten\nd) Herstellungsnummern                             Datensätze (aufzeichnungspflichtigen Vorgänge) die\ne) Name und Anschrift des Empfängers               nach § 16 - bei Führung des Munitionshandelsbu-\nches die nach § 17 - geforderten Angaben enthal-\nf) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber     ten. Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern;\nnach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird,  sie sind fortlaufend zu numerieren.\ndie Bezeichnung der Erwerbsberechtigung un-\nter Angabe der ausstellenden Behörde und          (2) Die   gespeicherten Datensätze sind nach\ndes Ausstellungsdatums                         Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudruk-\ng) sofern die Schußwaffe einem Erwerber nach       ken. Der Ausdruck ist nach Maßgabe der §§ 16 und\n§ 28 überlassen oder an ihn versandt wird,     17 in Karteiform vorzunehmen. Der Name des Uber-\nBezeichnung und Datum der Bestätigung der      lassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung\nAnzeige durch das Bundeskriminalamt.           können auch in verschlüsselter Form ausgedruckt\nwerden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Ver-\n(3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem        zeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Ent-\nMuster zu führen:                                      schlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht.\n1. Bei der Eintragung des Eingangs:                   Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutra-\na)  Datum des Eingangs                             gen.\nb)  Stückzahl                                         (3) § 14 Abs. 3, 5 und 6 sind auf die Eintragungen\nc)  Herstellungsnummern                            in den Karteiblättern sowie auf die Vorlage und\nAufbewahrung der Karteiblätter und der Belege\nd)  Name und Anschrift des Uberlassers\nsinngemäß anzuwenden. Der Ausdruck der nach\n2. bei der Eintragung von Abgängen:                    dem letzten Monatsabschluß gespeicherten Daten-\na) laufende Nummer der Eintragung                  sätze ist auf Verlangen der zuständigen Behörde\nauch in deren Diensträumen oder den Beauftragten\nb) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des\nder Behörde auch während des laufenden Monats\nVerlustes\njederzeit vorzulegen.\nc) Stückzahl\nd) Herstellungsnummern                                (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAbsatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbe-\ne) Name und Anschrift des Empfängers               stand an Waffen oder Munition zu Beginn eines\nf) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber     jeden Jahres und die Zu- und Abgänge monatlich in\nnach § 1 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird,  Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt\ndie Bezeichnung der Erwerbsberechtigung un-    ist, daß die während des Jahres gespeicherten Daten\nter Angabe der ausstellenden Behörde und des   auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit in\nAusstellungsdatums                             Klarschrift ausgedruckt werden können.","192                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAbschnitt VI                        4. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der\nGeschosse von mehr als 7,5 J in Schußwaffen mit\nKennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung               einer geringeren Bewegungsenergie der Ge-\nschosse umarbeitet,\n§ 19\n5. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der\n(1) Das Kennzeichen für Schußwaffen, deren Ge-           Geschosse von weniger als 0,5 J in Schußwaffen\nschossen eine Bewegungsenergje von nicht mehr als           mit einer höheren Bewegungsenergie der Ge-\n7,5 J erteilt wird (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes), muß          schosse umarbeitet oder\ndem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 entsprechen.\nDas Kennzeichen ist dauerhaft neben oder unter der       6. Schußwaffen in Waffen nach § 3 oder in Gegen-\nBezeichnung der Munition oder der für die Schuß-            stände nach § 7 abändert,\nwaffe bestimmten Geschosse anzubringen. Bei              hat seinen Namen, seine Firma oder sein Warenzei-\nSchußwaffen, die der Bauartzulassung nach § 22 des       chen auch dann auf der Schußwaffe dauerhaft anzu-\nGesetzes unterliegen, tritt an die Stelle des Kennzei-   bringen, wenn er die Angaben über den Hersteller\nchens nach Satz 1 das in der Anlage 1 Abbil-             (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) nicht entfernt.\ndung 2 für diese Schußwaffen vorgesehene Zulas-          Haben die Veränderungen nach Nummer 1 bis 3\nsungszeichen.                                            oder 5 zur Folge, daß die Bewegungsenergie der\nGeschosse 7 ,5 J überschreitet, so ist auf der Schuß-\n(2) Schußwaffen nach Absatz 1, die nicht das\nwaffe auch die Herstellungsnummer (§ 13 Abs. 1\nKennzeichen nach dem Muster der Anlage 1 Ab-\nNr. 3 des Gesetzes) anzubringen und das Kennzei-\nbildung 1 tragen, können von einem Beschußamt auf\nchen nach § 19 zu entfernen. Neben der auf Grund\nAntrag mit diesem Kennzeichen versehen werden.\nder Änderung angebrachten Kennzeichnung ist dau-\nDabei müssen die Beschußämter das Ortszeichen der\nerhaft der Buchstabe \"U\" anzubringen.\nAnlage II Abbildung 2 der 3. Verordnung zum Waf-\nfengesetz zusätzlich auf der Schußwaffe anbringen.\n§ 21\n§ 20                              (1) Die auf der Schußwaffe -anzubringende Be-\nzeichnung der Munition muß einer der in der An-\n(1) Wird die Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1          lage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz\nNr. 1 des Gesetzes auf mehreren wesentlichen Tei-        festgelegten Bezeichnungen entsprechen, sofern die\nlen angebracht, so müssen die Angaben auf densel-        Munition in dieser Anlage aufgeführt ist. Sind für\nben Hersteller oder Händler hinweisen.                   die Munition in der Anlage III mehrere Bezeichnun-\ngen zugelassen, so dürfen auf der Schußwaffe diese\n(2) Schußwaffen, bei denen der Lauf oder die\nBezeichnungen nebeneinander angebracht werden.\nTrommel ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausge-\nIst für eine Munition nach§ 18 Abs. 1 der genannten\ntauscht werden kann, sind auf dem Verschluß nach\nVerordnung eine abweichende Bezeichnung zuge-\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zu kennzeich-\nlassen, so darf auch diese Bezeichnung auf der\nnen. Auf dem Lauf und der Trommel sind Angaben\nSchußwaffe angegeben werden. Läßt sich die .han-\nüber den Hersteller und die Bezeichnung der Muni-\ndelsübliche Bezeichnung auf der Schußwaffe wegen\ntion (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes) anzubrin-\nihrer geringen Größe nicht anbringen, genügt die\ngen. Bei Schußapparaten darf die Kennzeichnung\nAngabe des Kalibers und, soweit in Anlage III vor-\nnicht auf wesentlichen Teilen angebracht werden,\ngeschrieben, die Angabe der Hülsenlänge, sofern die\ndie üblicherweise ausgetauscht werden, es sei denn,\ngekürzte Bezeichnung eindeutig ist.\ndaß die Kennzeichnung auch auf einem anderen\nwesentlichen Teil angebracht ist.                           (2) Auf Handfeuerwaffen, deren Munition nicht in\nder Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffen-\n(3) Wer eine Schußwaffe gewerbsmäßig verändert       gesetz aufgeführt ist, hat der Hersteller oder Händ-\noder wesentliche Teile einer Schußwaffe nach § 3         ler eine Bezeichnung der Munition anzubringen, die\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gewerbsmäßig austauscht        nicht mit einer Bezeichnung nach Absatz 1 zu ver-\nund dabei die Angaben über den Hersteller (§ 13          wechseln ist.\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) entfernt, hat seinen Na-\nmen, seine Firma oder sein Warenzeichen auf der                                   § 22\nSchußwaffe anzubringen. Auf der Schußwaffe und              (1) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen\nden ausgetauschten Teilen darf keine Kennzeich-          wird, muß mit einem Zeichen versehen werden, aus\nnung angebracht sein, die auf verschiedene Herstel-      dem der Wiederlader zu erkennen ist. Das auf der\nler oder Händler hinweist.                               Hülse befindliche Zeichen des Herstellers der Origi-\nnalmunition muß entweder beseitigt oder ungültig\n(4) Wer gewerbsmäßig\ngemacht werden. Wiedergeladene Munition darf nur\n1. Schußwaffen so verkürzt, daß die Länge nicht         in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf\nmehr als 60 cm beträgt,                             denen die Anschrift des Wiederladers und die Auf-\nschrift „Wiedergeladene Munition\" angebracht ist.\n2. Schußwaffen in ihrer Schußfolge verändert,\nAuf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergela-\n3. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der            dener Patronenmunition ist außerdem die Pulver-\nGeschosse von nicht mehr als 7,5 J in Schußwaf-     sorte und die Pulvermasse sowie die Masse und die\nfen mit einer höheren Bewegungsenergie der          Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1\nGeschosse umarbeitet,                               bis 3 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979                         193\nwiedergcladen wird, entsprechend anzuwenden, so-       der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der Ladung\nfern der Wiederlader die Munition einem Dritten        is,t durch folgende Farben zu kennzeichnen:\nüberläßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder\nLadungsstufe    1  weiß          schwächste Ladung\nschießsportlichen Vereinigung ist, der der Wieder-\nlader angehört.                                        Ladungsstufe    2  grün          schwache Ladung\nLadungsstufe    3  gelb          mittlere Ladung\n(2) Bei Munition, für die ein überhöhter Ge-       Ladungsstufe    4  blau          starke Ladung\nbrauchsgasdruck zugelassen ist, ist auf der kleinsten  Ladungsstufe    5  rot           sehr starke Ladung\nVerpackungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift\nanzubringen:                                           Ladungsstufe    6  schwarz       stärkste Ladung.\nAchtung I Erhöhter Gasdruck!             Die Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsenbo-\nden der Kartusche oder auf der Kartuschen- oder\nIn normal geprüften Schußwaffen nicht verwendbar!      Zündsatzabdeckung anzubringen.\nDiese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse             (5) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus\ndurch eine deutlich erkennbare Riffelung zu kenn-      Schußapparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das Her-\nzeichnen. Munition, bei der die Riffelung am Hül-      stellerzeichen anzubringen; werden Führungs- oder\nsenboden nicht angebracht werden kann, ist auf dem     Halterungsstücke verwendet, die auch nach dem\nHülsenmantel deutlich lesbar mit einer Aufschrift zu   Schuß noch mit dem Geschoß verbunden bleiben,\nversehen, aus der zu erkennen ist, daß die Munition    genügt die Angabe des Herstellerzeichens auf einem\nnicht in normal geprüften Schußwaffen verwendbar       dieser Teile. Die kleinste Verpackungseinheit der\nist. Bei Sehrotpatronen genügt das Wort „Magnum\";      Bolzen ist nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes sowie\nbei Randfeuerpatronen muß der Boden oder der Hül-      außerdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeich-\nsenmantel oder das Geschoß eine blaue Farbe            nen.\nhaben; Kartuschen für Schußapparate sind mit rosa\nFarbe zu kennzeichnen.                                                          § 24\n(1) Wer Munition gewerbsmäßig herstellt oder\n(3) Bei Beschußmunition ist ferner auf der klein-   einführt, hat die Gegenstände in der Verpackung so\nsten Verpackungseinheit deutlich Jesbar die Auf-       anzuordnen und zu verteilen, daß weder durch Rei-\nschrift anzubringen:                                   bung noch durch Erschütterung, Stoß oder Flam-\nAchtung!                       menzündung eine Explosion des gesamten Inhalts\nBeschußmunition!                    der Verpackung herbeigeführt werden kann.\n(2) Kartuschenmunition für Schußapparaie, bei\n§ 23                         denen die festen Körper den Schußapparat verlas-\nsen, muß so verpackt sein, daß die Munition in der\n(1) Läßt sich bei pyrotechnischer Munition die\nkleinsten Verpackungseinheit vor Feuchtigkeit ge-\nKennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes auf\nschützt wird. Dies gilt nicht für Munition, deren\nder Hülse oder dem Geschoß wegen deren geringer\nHülse so verschlossen ist, daß auch in unverpack-\nGröße nicht anbringen, genügt die Anbringung auf\ntem Zustand keine Feuchtigkeit eindringen kann.\nder kleinsten Verpackungseinheit.\nDie in § 23 Abs. 5 bezeichneten Geschosse müssen\n(2) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des      in Behältern verpackt sein.\nHülsenbodens untergebracht ist (Randfeuermuni-             (3) Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes\ntion), ist auf dem Hülsenboden nur mit dem Herstel-    für Schußapparate sind in magazinierter Form zu\nlerzeichen zu kennzeichnen. Bei Kartuschenmuni-        verpacken.\ntion für Schußapparate mit einem eingebuchteten\noder gewölbten Boden, bei der der Zündsatz weder                                §  25\nin einem besonderen Zündhütchen im Hülsenboden             (1) Wer gewerbsmäßig Munition oder Geschosse\n(Zentralfeuermunition) noch im Rand des Hülsenbo-      mit Reizstoffen vertreibt oder anderen überläßt, darf\ndens untergebracht ist, und bei der der Zünd- und      sie nur in der verschlossenen Originalverpackung\nTreibsatz nicht schwerer als 0,5 g ist, braucht die    des Herstellers aufbewahren. Geöffnete kleinste\nHülse nicht nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes gekenn-      Verpackungseinheiten sind unverzüglich wieder zu\nzeichnet zu sein.                                      verschließen.\n(3) Bei Randfeuermunition und bei Kartuschen-           (2) Im Verkaufsraum dürfen pyrotechnische\nmunition für Schußapparate genügt es, das Ferti-       Munition, die eine Treibladung und pyrotechnische\ngungszeichen anstatt auf der kleinsten Verpak-         Sätze von nicht mehr als 20 g enthalten, und Ge-\nkungseinheit auf einer besonderen Einlage in der       schosse, die einen pyrotechnischen Satz von nicht\nkleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Bei          mehr als 10 g enthalten, nur bis zu einem Brutto-\nTreibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes für         gewicht von insgesamt 20 kg aufbewahrt werden; in\nSchußapparate braucht die Kennzeichnung nach           einem Nebenraum ist die Aufbewahrung dieser\n§ 13 Abs. 3 des Gesetzes nur auf der magazinierten     Gegenstände bis zu einem Bruttogewicht von insge-\nVerpackung angebracht werden.                          samt 60 kg zulässig. Von Feuerstellen und Heizkör-\npern mit einer Oberflächentemperatur über 120 °C\n(4) Bei Kartuschenmunition für Schußapparate ist    sind mindestens 3 m Abstand einzuhalten; im\nauf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher    Nebenraum dürfen Feuerstellen oder Heizkörper mit\nHinweis auf die Art des Gerätes und den Stärkegrad     einer Oberflächentemperatur über 120 °C während","194                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nder Aufbewahrung nicht in Betrieb sein. Pyrotech-            ten Stoffe oder der zur .Änderung nach den §§ 3\nnische Munition, deren TreibJadungen und pyro-               und 7 benutzten Werkstoffe unter Angabe der\ntechnische Sätze die in Satz 1 genannten Mengen              Arbeitstechnik in deutscher Sprache.\nübersteigen, sowie Treibladungen nach § 2 Abs. 2\ndes Gesetzes dürfen in der kleinsten Verpackungs-\neinheit im Verkaufsraum nur in einem Muster auf-                                  § 27\nbewahrt werden. Die zuständige Behörde kann im              Wer gewerbsmäßig Schußwaffen, Munition oder\nEinzelfall von den Vorschriften der Sätze 1 bis 3,       Geschosse für Schußapparate herstellt, Munition\nsoweit deren Einhaltung zum Schutz von Leben und         wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nCesundheit nicht erforderlich ist, abweichende           mit diesen Gegenständen Handel treibt und ein\nAnordnungen treffen.                                     Warenzeichen für diese Gegenstände benutzen will,\nhat dies dem Bundeskriminalamt unter Vorlage des\n(3) Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraumes\nWarenzeichens vorher schriftlich anzuzeigen. Ein-\ndürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nführer, die das Warenzeichen eines ausländischen\npyrotechnische Munition und Treibladungen nach\nHerstellers benutzen wollen, haben dieses Zeichen\n§ 2 Abs. 2 des Gesetzes\nanzuzeigen.\n1. in einem Raum bis zu einem Bruttogewicht von\nhöchstens 200 kg,                                                             § 28\n2. in einem Gebäude in fünf Räumen bis zu einem             (1) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren\nBruttogewicht von höchstens 1 000 kg                 Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,\neinem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt\naufbewahrt werden. Die Genehmigung kann mit              außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes und\nAuflagen zum Schutz von Leben, Gesundheit und            des Landes Berlin hat, überläßt oder an einen Ort\nSachgütern Beschäftigter und Dritter verbunden           außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes und\nwerden.                                                  des Landes Berlin versendet, hat dies unverzüglich\n(4) Im Herstellungsbetrieb ist die Aufbewahrung       dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen.\nvon pyrotechnischer Munition und Treibladungen           Satz 1 ist nicht anzuwenden auf das Uberlassen und\nnach § 2 Abs. 2 des Gesetzes auch in einem höheren       Versenden von Schußwaffen und Munition an\nals dem in Absatz 3 bezeichneten Gewicht zulässig.       1. militärische oder polizeiliche Stellen eines frem-\nden Staates,\n(5) Auf die Aufbewahrung von pyrotechnischer\nMunition und Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des           2. Personen, die in ihrem Heimat- oder Herkunfts-\nGesetzes zusammen mit pyrotechnischen Gegen-                 staat die Waffenherstellung oder den Waffenhan-\nständen der Klasse I (Feuerwerksspielwaren) oder             del gewerbsmäßig betreiben.\nder Klasse II (Kleinfeuerwerk) sind die Absätze 2 bis\n(2) Die Anzeige nach Absatz 1 ist in zweifacher\n4 entsprechend anzuwenden.                               Ausfertigung zu erstatten und muß folgende Anga-\nben enthalten:\n1. Uber die Person des Erwerbers:\nAbschnitt VII                           Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,\nAnzeigepflichten                         Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer,\nAusstellungsdatum und ausstellende Behörde des\nPasses oder der Identitätskarte, ferner Nummer,\n§ 26\nAusstellungsdatum und ausstellende Behörde der\n(1) Wer\nWaffenerwerbsberechtigung,\nl. Schußwaffen, die weder einer Prüfung nach § 16\ndes Gesetzes noch einer Bauartzulassung nach         2. über die Schußwaffe:\n§ 21 oder § 22 des Gesetzes unterliegen,                 Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragenes\nWarenzeichen des Herstellers, Modellbezeich-\n2. Schußwaffen nach § 3 Abs. 1, Geräte nach § 5              nung, Kaliber und Herstellungsnummer,\nAbs. 1, unbrauchbar gemachte Schußwaffen oder\naus Schußwaffen hergestellte Gegenstände oder        3. über die Munition:\n3. Nachbildungen von Schußwaffen                             Art und Menge der Munition sowie Kaliber-\nbezeichnung,\neines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmalig\nherstellen, einführen oder sonst in den Geltungsbe-      4. über den Versender:\nreich des Gesetzes verbringen will, hat dies dem            Name und Anschrift des auf dem Versandstück\nBundeskriminalamt zwei Monate vorher schriftlich             angegebenen Versenders.\nanzuzeigen.                                              Wird die Schußwaffe oder die Munition einer Per-\n(2) Der Anzeige sind beizufügen und, soweit es        son überlassen, die sie außerhalb des Geltungsberei-\nsich nicht um Einzelstücke handelt, dem Bundeskri-       ches des Gesetzes und außerhalb des Landes Berlin,\nminalamt zu überlassen                                   insbesondere im Versandwege erwerben will, so ist\ndie Angabe der Erwerbsberechtigung nach Num-\n1. ein Muster und                                        mer 1 nicht erforderlich, ferner genügt an Stelle des\n2. eine Abbildung, eine Beschreibung der Handha-         Passes oder der Identitätskarte eine amtliche\nbung und der Konstruktion sowie der verwende-        Beglaubigung dieser Urkunden.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979                        195\n(3) Das Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzei-      kunde auch waffentechnische und innerballistische\ngenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.         Kenntnisse sowie VVerkstoffkenntnisse.\n(4) Das Bundeskriminalamt soll den Erwerb von\n§ 30\nSchußwaffen und Munition durch die in Absatz 1\ngenannten Personen der zuständigen zentralen              (1) Die zuständige Behörde bildet für die Ab-\nBehörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des          nahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.\nErwerbers mitteilen, sofern es sich um einen Mit-\ngliedstaat der Internationalen Kriminalpolizeilichen      (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsit-\nOrganisation (Interpol) handelt und die Gegenseitig-   zenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen\nkeit gewährleistet ist. Die Mitteilung soll die Anga-  sachkundig sein. Es darf nicht mehr als ein Mitglied\nben nach Absatz 2 enthalten.                           des Ausschusses in der Waffenherstellung oder im\nWaffenhandel tätig sein.\n§ 28 a                           (3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen\nund einem praktischen Teil.\n(1) Wird eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es\nihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, nach den           (4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfer-\nAnforderungen des § 7 Abs. 1 unbrauchbar gemacht       tigung einer Niederschrift und die Wiederholung\noder wird sie sonst unbrauchbar, so hat der Inhaber    der Prüfung gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5\nder tatsächlichen Gewalt dies der zuständigen          entsprechend. Die Niederschrift ist der zuständigen\nBehörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzei-        Behörde zuzuleiten.\ngen. Dabei hat er seine Personalien sowie Art, Kali-                            § 31\nber, Hersteller- oder Warenzeichen und, sofern vor-\nhanden, die Herstellungsnummer der Schußwaffe             Eine vor Erteilung der Waffenbesitzkarte mit Er-\nanzugeben.                                             folg abgelegte Sachkundeprüfung gilt als Nachweis\nder Sachkunde bei der Erteilung eines Munitionser-\n(2) Wer, ohne Jnhaber einer Erlaubnis nach § 7      werbscheins, eines Waffenscheins oder einer\ndes Gesetzes zu sein, eine Schußwaffe, zu deren        Schießerlaubnis, soweit es sich um eine vergleich-\nErwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf,       bare Schußwaffenart handelt.\n(~inem anderen überläßt, hat dies unter Angabe der\nPersonalien des Erwerbers binnen zwei Wochen der                                 § 32\nzuständigen Behörde anzuzeigen und ihr, sofern die\nWaffe in seine Waffenbesitzkarte oder eine Beschei-       (1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachge-\nnigung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes eingetragen        wiesen, wenn der Antragsteller\nworden ist, diese zm Eintrngung des Ubergangs          1. a) die Jägerprüfung bestanden hat oder durch\nvorzulegen.                                                    eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters\nfür das Schießwesen nachweist, daß er die\nSatz 1 ist nicht anzuwenden,\nerforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an\n1. soweit bereits eine Anzeigepflicht nach § 34                einem Lehrgang für die Ablegung der Jäger-\nAbs. 3 Satz 2 des Gesetzes besteht,                        prüfung erworben hat,\n2. in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 bis 6 und           b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacher-\n8 des Gesetzes.                                            handwerk bestanden hat,\n2. a) seine Fachkunde nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes\nAbschnitt VIII                            nachgewiesen hat,\nNachweis der Sachkunde                       b) mindestens drei Jahre im Handel mit Schuß-\nwaffen und Munition tätig gewesen ist oder\n§ 29                              c) die nach § 29 nachzuweisenden Kenntnisse\n(1) Die in der Prüfung nach§ 31 Abs. 1 des Geset-           auf Grund einer anderweitigen, insbesondere\nzes nachzuweisende Sachkunde umfaßt ausrei-                    behördlichen oder staatlich anerkannten Aus-\nchende Kenntnisse über                                         bildung oder als Sportschütze erworben hat,\nsofern die Tätigkeit oder Ausbildung ihrer Art\n1. die Handhabung der Schußwaffe und den Um-\nnach geeignet war, die erforderliche Sachkunde\ngang mit Munition,\nzu vermitteln.\n2. die Reichweite und Wirkungsweise der Ge-\nschosse,                                              (2) Bei Antragstellern mit einer nachgewiesenen\nAusbildung an Handfeuerwaffen kann von einem\n3. die wichtigsten Vorschriften über den Umgang         Nachweis der waffentechnischen Kenntnisse abge-\nmit Waffen und Munition sowie über Notwehr         sehen werden.\nund Notstand.\n(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kennt-                             Abschnitt IX\nnisse brauchen nur für die Schußwaffen- und Muni-                    Benutzung von Schießstätten\ntionsart nachgewiesen zu werden, für die die\nErlaubnis beantragt wird.                                                        § 33\n(3) Wird eine Erlaubnis nach § 41 des Gesetzes         (1) Auf Schießstätten (§ 44 Abs. 4 des Gesetzes)\nbeantragt, so umfaßt die nachzuweisende Sach-          darf nur mit Schußwaffen und Munition geschossen","196                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nwerden, die durch die Erldulrnis für die Schießstätte   Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet ha-\nzugclc1ssen sind.                                       ben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das\nSchießen mit sonstigen Schußwaffen gestatten,\n(2) Schußwaffen dürfen auf Schießstätten nur in\nwenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einver-\nungeladenem Zustand und rJumlich getrennt von           ständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend\nMunition und Geschossen aufbewahrt werden.              ist.\n(3) Die zuständige Behörde kann dem Kind oder\n§ 34\ndem Jugendlieben aus besonderen Gründen Ausnah-\n(1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte   men von dem Alterserfordernis der Absätze 1 und 2\n(Erlaubnisinhaber) hat eine oder mehrere volljäh-       bewilligen.\nrige verantwortliche Aufsichtspersonen für das\nSchießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die          (4) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen ha-\nAufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder      ben, solange die betreffenden Kinder oder Jugendli-\njagdliche Ven~inigung durch eigene verantwortliche      eben am Schießen teilnehmen, die nach Absatz 2\nAufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt.               erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärun-\ngen der Sorgeberechtigten aufzubewahren und der\n(2) Der  Erlaubnisinhaber hat der zuständigen        zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf\nBehörde die Personalien der verantwortlichen Auf-       Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nsichtspersonen zwei Wochcm vor der Ubernahme\nder Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine                             § 37\nschießsportliche oder jagdliche Vereinigung die\nverantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese          (1) Schießstätten sind in regelmäßigen Abständen\nAnzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige         von der zuständigen Behörde in sicherheitstechni-\nsind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht,        scher Hinsicht zu überprüfen. Falls Zweifel an dem\ndaß die Aufsichtsperson die erforderliche Sach-         ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen\nkunde besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Aus-        schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die\nscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die        zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheits-\nBestellung einer neuen Aufsichtsperson der zustän-      technischer Hinsicht überprüfen oder von dem\ndigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.                  Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens\neines amtlich anerkannten Sachverständigen verlan-\n(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die     gen.\nverantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche\nZuverlässigkeit oder Sachkunde nicht besitzt, so           (2) Werden bei der Uberprüfung Mängel festge-\nkann die zuständige Behörde verlangen, daß die          stellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schieß-\nAufsichtsperson die Aufsicht nicht oder nicht mehr      stätte oder der Nachbarschaft befürchten lassen,\nwahrnimmt. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen       kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung\nder zuständigen Behörde den Schießbetrieb einzu-        der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel\nstellen, solange keine verantwortliche Aufsichtsper-    untersagen.\nson die Aufsicht übernommen hat oder dem Verlan-\ngen der Behörde nach Satz 1 nicht entsprochen                                 Abschnitt X\nworden ist.\nAusbildung im Verteidigungsschießen\n§ 35\n§ 38\n(1) Die    verantwortlichen     Aufsichtspersonen\nhaben das Schießen in der Schießstätte ständig zu           (1) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der kampf-\nbeaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, daß       mäßigen Verteidigung mit Schußwaffen oder\ndie in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Ver-       Schießübungen dieser Art veranstalten will, hat die\nhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen          beabsichtigte Tätigkeit und den Ort, an dem die\nund daß § 33 und § 36 Abs. 1 und 2 befolgt werden.      Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher\nSie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren         der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die\nerforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in   Beendigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist\nder Schießstätte zu untersagen.                         der zuständigen Behörde innerhalb von zwei\nWochen ebenfalls anzuzeigen.\n(2) Die Benutzer der     Schießstätten haben die\nAnordnungen der verantwortlichen Aufsichtsperso-           (2) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehr-\nnen nach Absatz 1 zu befolgen.                          gänge oder Schießübungen hat der Veranstalter die\nPersonalien der volljährigen verantwortlichen Auf-\nsichtsperson und der Ausbilder anzugeben. § 34\n§ 36                          Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die\n(1) Kindern unter zwölf Jahren darf das Schießen     spätere Einstellung oder das Ausscheiden der\nmit Schußwaffen in Schießstätten nicht gestattet        genannten Personen hat der Veranstalter der\nwerden.                                                 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen dür-          (3) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur\nfen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet       Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson\nhaben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schie-      und von Ausbildern ist § 34 Abs. 1 entsprechend\nßen mit Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen,         anzuwenden.","Nr. 9    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979                         191\n§ 39                          Die Behörde kann die einstweilige Einstellung ver-\nlangen, solange der Veranstalter\n(1) Zur Teiln<1hme an den Lehrgängen oder\nSchießübungen im Sinne des § 38 dürfen nur Perso-      1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die\nnen zugelassen werden,                                      erforderliche Anzahl von Ausbildern nicht\nbestellt hat oder\n1. die auf Grund eines Waffenscheines oder einer\nBescheinigung nach § 6 Abs. 2 des G(!setzes zum    2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche\nFühren einer Schußwaffe lwrechtigt sind,               Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen feh-\nlender Zuverlässigkeit oder Sachkunde von sei-\n2. denen ein in § 6 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneter\nner Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.\nDienstherr die Notwendigkeit der Teilnahme be-\nscheinigt hat oder denen von der zuständigen\nBehörde ei.ne Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt                        Abschnitt XI\nworden ist.                                              Obergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften\n(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer\n§ 42\nfür Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und\nInhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 32         (1) Geschosse mit oder aus Reizstoffen sowie Ge-\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes persönlich gefährdet sind,   räte, aus denen Reizstoffe zu Angriffs- oder Vertei-\ndie Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen         digungszwecken versprüht oder ausgestoßen wer-\nder in § 38 genannten Art gestatten.                   den, und die dafür verwendeten Reizstoffe, die ihrer\nArt nach bei Inkrafttreten dieser Verordnung be-\nreits vertrieben werden, dürfen bis zum Ablauf\n§ 40                          eines Jahres nach diesem Zeitpunkt vertrieben und\n(1) Der Veranstalkr hat ein Verzeichnis der ver-    anderen überlassen werden, wenn ihre Beschaffen-\nantwortlichen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und     heit und zulässige Menge den Anforderungen des\nder Teilnehmer zu führen.                              Abschnitts I der Zweiten Verordnung zum Waffen-\ngesetz vom 20. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2530) ent-\n(2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Anga-       sprechen.\nben über die in Absatz 1 genannten Personen her-\nvorgehen:                                                 (2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Ge-\nsetzes hat die Personalien der mit der Leitung einer\n1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,      unselbständigen Zweigstelle beauftragten Person\nWohnort und Anschrift,                             innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser\n2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende          Verordnung der zuständigen Behörde schriftlich an-\nBehörde des Waffenscheins, der Bescheinigung       zuzeigen.\nnach § 6 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes oder der          (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 44 des Ge-\nAusnahmeerlaubnis nach § 39 Abs. 2,                setzes hat der zuständigen Behörde die Anzeigen\n3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als        nach § 34 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach In-\nAufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren     krafttreten dieser Verordnung zu erstatten, sofern\noder an einer Veranstaltung teilgenommen           die Schießstätte bei Inkrafttreten dieser Verordnung\nhaben.                                             betrieben wird und die Anzeigen nicht bereits auf\nGrund landesrechtlicher Vorschriften erstattet wor-\n(3) Das Verzeichnis ist auf Verlangen der zustän-\nden sind.\ndigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den\nBeauftragten der Behörde vorzulegen.                       (4) Der Veranstalter von Lehrgängen und Schieß-\nübungen der in § 38 bezeichneten Art, die bei In-\n(4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum    krafttreten dieser Verordnung bereits durchgeführt\nAblauf von fünf Jahren, vom Tage der letzten Ein-      werden, hat diese Veranstaltungen sowie die Per-\ntragung an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt       sonalien der verantwortlichen Aufsichtsperson und\nder Veranstalter die Durchführung des Verteidi-        der Ausbilder der zuständigen Behörde innerhalb\ngungsschießens auf, so hat er das Verzeichnis sei-     eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung\nnem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen       nach § 38 Abs. 1 und 2 anzuzeigen.\nBehörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.\n§ 42 a\n§ 41                              Nach § 53 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 des Gesetzes\n(1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen     wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nim Sinne des § 38 untersagen, wenn Tatsachen die        1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nadelgeschosse\nAnnahme rechtfertigen, daß der Veranstalter die er-         für Schußwaffen,\nforderliche Zuverlässigkeit oder die verantwortliche\nAufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforder-       2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die dort be-\nliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht oder             zeichnete Munition oder Geschosse,\nnicht mehr besitzt.                                     3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einen dort\nbezeichneten Gegenstand,\n(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zu-\nständigen Behörde die Durchführung einzelner Lehr-      4. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine Präzisions-\ngänge oder Schießübungen einstweilen einzustellen.         schleuder oder","198                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 eine dort be-              § 33 Abs. 2 Schußwaffen in geladenem Zustand\nzeichnPte Patronenmunition                                 oder nicht räumlich getrennt von Munition und\nherstellt, bearbeHet, instand setzt, erwirbt, vertreibt,       Geschossen aufbewahrt,\nanderen überläßt, einführt, sonst in den Geltungs-          7. entgegen § 34 Abs. 1 verantwortliche Aufsichts-\nbereich des Gesetzes verbringt oder die tatsächliche           personen oder entgegen § 38 Abs. 3 verantwort-\nGewalt über sie ausübt.                                        liche Aufsichtspersonen oder Ausbilder nicht\nbestellt,\n§43\n8. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 2 den Schießbetrieb\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1                 oder entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 die Durchfüh-\nNr. 28 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vor-              rung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen\nsätzlich oder fahrlässig                                       auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht\n1. einer Vorsch ritt der §§ 14, 15, 16, 17 oder 18            einstellt,\nüber Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vor-           9. als verantwortliche Aufsichtsperson für das\nlage des Waffenherstellungs-, des Waffenhan-              Schießen einer Pflicht nach § 35 Abs. 1 zuwider-\ndels- oder Munitionshandelsbuches zuwiderhan-             handelt,\ndelt,\n10. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anordnung einer ver-\n2. e.iner Vorschrift des § l 9 Abs. 1 oder der §§ 20,         antwortlichen Aufsichtsperson nicht befolgt,\n21, 22 oder 23 über die Kennzeichnung von\n11. als verantwortliche Aufsichtsperson entgegen\nSchußwaffen, Munition oder Geschossen zuwi-\n§ 39 Abs. 1 einen Nichtberechtigten zur Teil-\nderhandelt,\nnahme an einem Lehrgang oder einer Schieß-\n3. entgegen § 24 Munition oder Treibladungen                  übung zuläßt,\nnach § 2 Abs. 2 des Cesetzes nicht vorschrifts-\n12. einer Vorschrift des § 40 über Führung, Inhalt,\nmäßig verpackt,\nVorlage oder Aufbewahrung des Verzeichnisses\n4. der Vorschrift des § 25 Abs. 1 oder 2 über die             zuwiderhandelt.\nVerpackung und Lagerung von Munition oder\nTreibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zu-          (2) Wer eine in § 55 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 des Ge-\nwiderhandelt,                                        setzes bezeichnete Handlung in bezug auf ein in § 5\nAbs. 3 bezeichnetes Gerät begeht, handelt nach § 55\n5. entgegen § 4 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27, § 28          Abs. 2 des Gesetzes ordnungswidrig.\nAbs. 1 oder 2, § 28 a Abs. 1 oder 2, § 34 Abs. 2,\n§ 38 Abs. 1 oder 2 oder § 42 Abs. 2, 3 oder 4           (3) Wer eine in § 55 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-       mit § 13 Abs. 3 des Gesetzes oder eine in § 55 Abs. 1\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ent-   Nr. 23 des Gesetzes bezeichnete Handlung in bezug\ngegen § 26 Abs. 2, § 27, § 34 Abs. 2, § 38 Abs. 2    auf in § 6 Abs. 2 bezeichnete Geschosse mit Reiz-\noder § 42 Abs. 3 oder 4 die vorgeschriebenen         stoffen begeht, handelt nach § 55 Abs. 2 des Geset-\nUnterlagen nicht beifügt,                             zes ordnungswidrig.\n6. entgegen § 33 Abs. 1 mit einer Schußwaffe oder\nMunition schießt, die nach der Erlaubnis für die                                § 44\nSchießstätte nicht zugelassen ist, oder entgegen                 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979            199\nAnlage 1\nKennzeichen, Zulassungszeichen\n©         1. Kennzeichen für Schußwaffen, deren Geschossen\neine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J\nerteilt wird (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes)\n2. Zulassungszeichen für Schreckschuß-, Reizstoff-\nund Signalwaffen nach § 22 des Gesetzes","200                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 2\nAnforderungen\nan Reizstoffgeschosse, Reizstoifsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe\n1. Im Sinne dieser Anlage sind:\n1. 1 Reizstoffe\nStoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende\nWirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz aus-\nüben und resorbtiv nicht giftig wirken.\n1.2 Der LCt50 - Wert,\ndie Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei\n500/o aller Versuchstiere eine tödliche Wirkung verursachen würde.\n1.3 Der ICt50 -Wert,\ndie Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei\n50 '0/o aller ungeschützten Betroffenen bewirkt, daß sie nicht mehr in der Lage sind, den\nAngriff fortzusetzen.\n2. Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen\nmüssen so beschaffen sein, daß\n2.1 die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als\nAerosol oder in gelöster Form auftreten,\n2.2 der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt, es sei denn, die Geräte ent-\nhalten nicht mehr Reizstoff als nach Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist, bei Anwen-\ndung in gasförmigem Zustand und als Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freige-\ngeben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen ICt50-Wert in mg entspricht, bei der\nAnwendung in gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die\ndem einfachen ICt:)0-Wert in mg entspricht,\n2.3 bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch\nwirksam ist,\n2.4 die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlußmaterialien beim Ver-\nschießen oder Versprühen keine mechanischen Verletzungen verursachen.\n3. Der verwendete Reizstoff muß folgenden Anforderungen entsprechen:\nDer ICtri0 - Wert des Reizstoffes darf\n3.1 100 mg X min/m 3 und\n1\n3.2           des LCt50 - Wertes\n100\nnicht überschreiten.\n4. Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muß folgenden Anforderungen entsprechen:\n4.1 Die Konzentration des Reizstoffes darf 0,1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht über-\nschreiten,\n4.2 die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von\nVersuchstieren darf bei einer Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur nicht\nblasenziehend oder gewebezerstörend wirken,\n4.3 das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein,\n4.4 die Reizstofflösung darf bei -    10° C nicht zur Bildung von Kristallen führen,\n4.5 der gelöste Reizstoff muß in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 ent-\nsprechen.\n5. Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen.\n6. Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Num-\nmer 3 als erfüllt:\n1. Chloracetophenon (CN)\n2. Ortho-Chlorbenzalmalondinilril (CS).","Nf. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979               201\nAnlage 3\nWaffen- und Munitionsarten\n1. Schußwaffen und ihnen gleichstehende Geräte\n1. 1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen\n1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer\n1.3 Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 22 des Gesetzes\n1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser\n1..5 Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen\n1.6 Schußwaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.\n2. Munition\n2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1}\n2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)\n2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)\n2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager\nvon mehr als 12 mm Durchmesser (1.4)\n2.5 Munition zum Verschießen aus sonstigen Schußwaffen und ihnen gleichstehenden Geräten\n(1.6)."]}