{"id":"bgbl1-1979-9-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":9,"date":"1979-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (29. ÄndG LAG)","law_date":"1979-02-16T00:00:00Z","page":181,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["181\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                         Z 5702 AX\n1979                        Ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 19'19                                                            Nr.9\nTag                                                     Inhalt                                                              Seite\n16. 2. 79  Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (29. ÄndG LAG)                                  181\n621-1, 240-1\n15. 2. 79  Neufassung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) •.....................                                 184\n7133-3-2-4\n13. 2. 79  Entsch(~i.dung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 242 des Strafgesetzbuchs)                                        202\n450-2, 1104-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nB1111clescJ('st'tzhlatt Teil II Nr. 8 und Nr. 9 ......................... , , . . . . . . . . . . . . . . . . . .   203\nNeunundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(29. ÄndG LAG)\nVom 16. Februar 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   4. § 267 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                                   a) In Absatz 1 Satz 2 wird Nummer 3 durch\n§ 1                                        folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                             „3. um den Selbständigenzuschlag nach\n§ 269a,\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-\n4. um den Sozialzuschlag nach § 269 b.\"\nkanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. I S. 1909),\nzuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom                     b) In Absatz 2 Nr. 3 erhält Satz 2 folgende Fas-\n14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), wird wie folgt                        sung:\ngeändert:                                                                  „Dies gilt nicht bei Einkünften bis zu den\n1. In § 248 Nr. 2 wird das Komma durch ein Semi-                          Sätzen der Unterhaltshilfe nach den §§ 269,\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                        269 a; in diesen Fällen wird ein Freibetrag in\n„bei Anwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung                           Höhe der Hälfte dieser Sätze gewährt.\"\nmit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenen-                      c) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach den Worten\ngesetzes gelten die Voraussetzungen einer Ge-                         „Sätze der Unterhaltshilfe\" die Worte „nach\nfährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundes-                          den §§ 269, 269 a\" eingefügt.\nvertriebenengesetzes als erfüllt.\"\nd) Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n2. In § 249 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Fünfund-                         ,,5. Zulagen für Kinder, insbesondere Kinder-\ndreißigfa.che\" durch das Wort „Dreizehnfache\"                              geld, Kinderzuschlag und Kinderzuschuß,\nersetzt.                                                                   gelten nicht als Einkünfte, soweit sie den\nZuschlag nach Absatz 1 Nr. 2 zuzüglich\n3. In § 252 Abs. 1 Satz 1 wird der Satzteil ,, , späte-                        des Erhöhungsbetrags zum Sozialzuschlag\nstens jedoch bis zum 31. März 1979,\" gestrichen.                           nach§ 269b Abs. 2 Nr. 2 übersteigen.\"","182                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ne) In Absatz 2 wird nach Nummer 8 folgender                11. § 278 a wird wie folgt geändert:\nSatz angefügt:\na) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Verweisung\n„Die Freibeträge und Vergünstigungen nach                     ., (§ 270 a)\" durch die Verweisung ,, (§ 269 b)\"\nNummer 2 Buchstaben a bis d, Nummern 3, 4,                   ersetzt.\n6 bis 8, ausgenommen Freibeträge für Grund-\nb) In Absatz 6 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz\nrente und Schwerstbeschädigtenzulage nach\ndes Satzes 4 gestrichen.\ndem Bundesversorgungsgesetz, werden nur\ngewährt, soweit sie den Sozialzuschlag nach          12. § 279 wird wie folgt geändert:\n§ 269 b übersteigen.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „809\" durch\n5. In §        269 a Abs. 2 werden ersetzt die Zahlen                 die Zahl „817\" und in Absatz 1 Satz 4 die\n,. 101\"      durch „ 106\", ,. 131\" durch „136\", ,. 157\"            Zahl „1039\" durch die Zahl „ 1047\" ersetzt.\ndurch        „ 162\", ,, 175\" durch „ 180\", 11192\" durch         b) In Absatz 1 Satz 5 wird die Verweisung\n,, 197\"     und „211\" durch „216\".                                  ,,§ 270 a Abs. 2 Nr. 2\" durch die Verweisung\n,,§ 269 b Abs. 2 Nr. 2\" ersetzt.\n6. Nach § 269 a wird folgende Vorschrift eingefügt:                c) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Der letzte Satz des § 267 Abs. 2 (Kürzung\n,,§ 269b\nder Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist\nSozialzuschlag                            nicht anzuwenden.\"\n(1) Die nach den §§ 269, 269 a sich ergebende\n13. In § 290 werden in Absatz 1 Satz 4 die Zahl\nUnterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzu-\n„20\" durch die Zahl „50\" und in Absatz 3\nschlag.\nSatz 2 die Zahl „40\" durch die Zahl „ 100\" und\n(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berech-              die Zahl „20\" durch die Zahl „50\" ersetzt.\ntigten 64 Deutsche Mark monatlich. Er erhöht\nsich                                                       14. In § 292 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird\n1. für den nicht dauernd von dem Berechtigten                   die Verweisung ,,§ 270 a Abs. 2 Nr. 1\" durch die\ngetrennt lebenden Ehegatten um 82 Deutsche                 Verweisung,,§ 269 b Abs. 2 Nr. 1\" ersetzt.\nMark monatlich,\n2. für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2,               15. In § 323 Abs. 8 Nr. 1 wird das Wort „fünf' durch\nsofern es von dem Berechtigten überwiegend                 das Wort „zehn\" ersetzt.\nunterhalten wird und das siebente Lebens-\njahr vollendet hat, um 101 Deutsche Mark                                            § 2\nmonatlich.\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes\n(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, so-\nIn § 46 Abs. 1 Satz 3 des Bundesvertriebenenge-\nweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269 a\nübersteigt.\"                                               setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. September 1971 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert\ndurch Artikel 31 des Gesetzes vom 13. Dezember 1975\n7. In § 270 Abs. 2 werden die Worte „zusammen                 (BGBI. I S. 3091), wird das Wort „fünf\" durch das\nmit der nach § 269, § 269 a und nach Absatz 1              Wort „zehn\" ersetzt.\nsich ergebenden Unterhaltshilfe\" durch die\nWorte „zusammen mit der nach den §§ 269 bis                                              § 3\n269 b und nach Absatz 1 sich ergebenden· Unter-\nhaltshilfe\" ersetzt.                                                               Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n8. § 270 a wird gestrichen.                                   des Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n9. In § 275 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n,,§ 270a\" durch die Verweisung,,§ 269b\" ersetzt.\n§ 4\n10. § 277 a wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes treten\n,, (1) Die Unterhaltshilfe wird jährlich zum       in Kraft:\n1. Januar durch Rechtsverordnung entspre-\nchend dem Hundertsatz angepaßt, um den die\n1. § 1 Nr. 1 und 2 mit Wirkung vom Inkrafttreten\nRenten aus der Arbeiterrentenversicherung                des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375),\nnach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungs-          2. § 1 Nr. 10 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Fe-\nordnung jeweils verändert werden.\"                       bruar 1978,\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung                   3. § 1 Nr. 4 bis 9, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 11 Buch-\n.,§ 270 a Abs. 2\" durch die Verweisung                   stabe a, Nr. 12, 14 und 15 sowie § 2 mit Wirkung\n,,§ 269 b Abs. 2\" ersetzt.                               vom 1. Juli 1978,","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1979                       183\n4. § 1 Nr. 11 Buchslabe h rnit Wirkung vom 1. Ja-      Nr. 4, 6 bis 9, 12 Buchstaben b und c und Nr. 14\nmwr 1979,                                          auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1971 und\nvor dem 1. Juli 1978 anzuwenden, wenn Kriegsscha-\n5. § 1 Nr. 3 und 13 an dem auf die Verkündung die-     denrente für solche Zeiträume aus anderen Gründen\nses Gesetzes folgenden Monatsersten.               zu berechnen ist; dabei sind die Sätze des Sozialzu-\nschlags nach § 270 a des Lastenausgleichsgesetzes in\n(2) Die Vorschriften über den Sozialzuschlag bei    der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nder Kriegsschadenrente sind in der Fassung des § 1     Fassung maßgebend.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet\nBonn, den 16.Februar 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}