{"id":"bgbl1-1979-8-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":8,"date":"1979-02-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"1979-02-05T00:00:00Z","page":165,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["165\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                  Ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 1979                                                                                            Nr.8\nTag                                                        Inhalt                                                                                       Seite\n5. 2. 79 Neufassung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes ............................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              165\n2129-8-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   177\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          178\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ersten Verordnung zur Durchführung\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 5. Februar 1979\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom\n22. September 1978 (BGBI. I S. 1574) wird nachste-\nhend der Wortlaut der -Ersten Verordnung zur\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BimSchV)\nin der seit dem 1. Januar 1979 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Oktober 1974 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2121),\n2. die am l. Januar 1979 in Kraft getretene Erste\nVerordnung zur Änderung der Ersten Verord-\nnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes vom 22. September 1978 (BGBI. I\ns. 1574).                                                    .\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf\nGrund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes vorn 15. März 1974 (BGBI. I S. 721).\nBonn, den 5. Februar 1979\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","166                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BlmSch V)\n§ 1                                (2) Absatz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen mit\nAnwendungsbereich                        einer Nennwärmeleistung\n1. bis 28 kW, wenn sie ausschließlich der Brauch-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die\nwasserbereitung dienen,\nBeschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanla-\ngen, die für den Einsatz fester, flüssiger oder gasför-   2. bis 11 kW, wenn sie der Beheizung eines Ein-\nmiger Brennstoffe bestimmt sind. Sie gilt nicht für            zelraumes dienen.\nFeuerungsanlagen, die einer c;enehmigung nach § 4\ndes Bundes-Tmmissionsschutzgesetzes bedürfen.                                        § 3\n(2) Die §§ 2 a bis 6 und 9 gelten nicht für Feue-              Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen\nrungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter durch                   mit kleineren Verdarnpfungsbrennern\nunmittelbare Berührung mit heißen Rauchgasen zu\ntrocknen oder Speisen durch unmittelbare Berüh-               (1) Feuerungsanlagen mit Verdampfungsbrennern\nrung mit heißen Rauchgasen zu braten, backen oder         mit einer Nennwärmeleistung bis einschließlich\nin ähnlicher Weise zuzubereiten.                          11 kW sind so zu errichten, daß die Betriebsanforde-\nrungen nach Absatz 2 eingehalten werden können.\n(3) Für Feuerungsanlagen der Deutschen Bundes-         Die Anforderungen an die Errichtung sind als erfüllt\nbahn, der Träger der Straßenbaulast für Bundesfern-       anzusehen, wenn die Feuerungsanlage den Normen\nstraßen und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\nDIN 4730 (Ausgabe November 1961) - Olheizöfen\ndes Bundes gilt diese Verordnung nach Maßgabe             mit Verdampfungsbrennern - , DIN 4731 (Ausgabe\ndes§ 10.                                                  Mai 1966) - Olheizeinsätze mit Verdampfungsbren-\n§ 2\nnern - , DIN 4732 (Ausgabe Juni 1973) - Olherde\nGrenzwert für Rauch                      mit Verdampfungsbrennern - oder DIN 4733 (Aus-\ngabe April 1974) - 01-Speicher-Wasserheizer mit\nFeuerungsanlagen sind so zu betreiben, daß ihre        Verdampfungsbrennern - entspricht; die Normblät-\nRauchfahne heller ist als der Grauwert 2 der in der       ter, erschienen in der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin\nAnlage I enthaltenen Ringelmann-Skala.                    und Köln, sind bei dem Deutschen Patentamt archiv-\nmäßig gesichert niedergelegt.\n§ 2a\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Feue-\nBegrenzung der Abgasverluste\nrungsanlagen sind so zu betreiben, daß\n(1) Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger\n1. der nach der Anlage I a zu bestimmende Schwär-\nund gasförmiger Brennstoffe sind so zu errichten               zungsgrad der Staub- und Rußemission den durch\nund zu betreiben, daß ihre nach dem Verfahren der              die Rußzahl 4 der Rußzahl-Vergleichsskala nach\nAnlage I a ermittelten Abgasverluste, bezogen auf              der Anlage II bestimmten Wert nicht überschrei-\ndie jeweilige Feuerungswärmeleistung, die nachfol-             tet und\ngend genannten Vom-Hundert-Sätze nicht über-\nschreiten:                                                2. die Rauchgase so weit frei von Olderivaten sind,\nNenn-              Abgasverluste von Feuerungsan-              daß das nach der Anlage II verwendete Filterpa-\nwärmeleistung lagen für den Einsatz flüssiger und              pier, keine sichtbaren Spuren von Olderivaten\ngasförmiger Brennstoffe in Abhän-           aufweist.\ngigkeit vom Zeitpunkt ihrer Er-\nrichtung oder Aufstellung                                         § 4\nbis          ab          ab           Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen mit\n31. 12. 78    1. 1. 79    1. 1. 83             Zerstäubungsbrennern und größeren\nüber 4 kW bis                                                               Verdarnpfungsbrennern\n25kW                      18           16          14        '(1) Feuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern\nüber 25 kW bis                                           sind so zu betreiben, daß\n50kW                      17           1.5         13     1. der nach der Anlage l a zu bestimmende Schwär-\nüber 50 kW bis                                                zungsgrad der Staub- und Rußemission den durch\n120kW                    16           14          12          die Rußzahl 3 der Rußzahl-Vergleichsskala nach\nüber 120 kW              15           13          11\nder Anlage II bestimmten Wert nicht überschrei-\ntet,","Nr. 8   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979                       167\n2. der Volumengehalt an Kohlendioxid im Rauchgas                                      § 6\nbei Feuerungsanlagen, die\nAuswurfbegrenzung bei größeren Feuerungsanlagen\na) vor dem l. Oktober 1974 errichtet worden                             für feste Brennstoffe\nsind, mindestens 7 vom Hundert,\nb) nach dem l. Oktober 1974 errichtet oder we-           Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brenn-\nsentlich geändert werden, mindestens 10 vom       stoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als\nHundert beträgt und                               22 kW sind so zu betreiben, daß die nach der\nMethode der ·Anlage III zu bestimmende Massen-\n3. die Rauchgase so weit frei von Olderivaten sind,       konzentration an Staub, Ruß und Teer im Rauchgas,\ndaß das nach der Anlage II verwendete Filterpa-       bezogen auf den Normzustand und einen Volumen-\npier keine sichtbaren Spuren von Olderivaten          gehalt an Kohlendioxid von 12 vom Hundert, bei\naufweist.\n1. handbeschickten Feuerungen 150 Milligramm je\n(2) Feuerungsanlagen mit Verdampfungsbrennern              Kubikmeter Rauchgas,\nmit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW            2. mechanisch beschickten Feuerungen 300 Milli-\nsind so zu betreiben, daß\ngramm je Kubikmeter Rauchgas\n1. die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3\nerfüllt werden                                        nicht überschreitet. Bei Feuerungsanlagen, die mit\nHolzverarbeitungsresten betrieben werden, gilt\nund\nSatz 1 mit der Maßgabe, daß die Massenkonzentra-\n2. bei Nennwärmeleistung der Volumengehalt an             tion auch bei handbeschickten Feuerungen 300 Mil-\nKohlendioxid im Abgas bei Anlagen, die nach           li_gramm je Kubikmeter Rauchgas nicht überschrei-\ndem 1. Januar 1979 errichtet werden, mindestens       ten darf.\n8 vom Hundert beträgt.\n§ 7\n§4a                                      Weitergehende Anforderungen\nEinsatz von Heizöl EL                      Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder\nFeuerungsanlagen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1\nweitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unbe-\nund 2 sind mit Heizöl EL nach DIN 51 603 (Ausgabe\nrührt.\nSeptember 1975) zu betreiben. Das Heizöl darf vor-\nher zu keinem anderen Verwendungszweck einge-                                        § 8\nsetzt worden sein. Das Normblatt, erschienen in der\nBeuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, ist bei dem                       Zulassung von Ausnahmen\nDeutschen Patentamt archivmäßig gesichert nieder-\ngelegt.                                                      Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-\nmen von den Anforderungen der § § 2 bis 6 zulassen,\n§ 5\nsoweit diese im Einzelfall wegen besonderer\nAuswurfbegrenzung bei kleineren Feuerungsanlagen          Umstände durch einen unangemessenen Aufwand\nfür feste Brennstoffe                  oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte\nführen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht\n(1) Feuerungsanlagen für den Einsatz fester\nzu befürchten sind.\nBrennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis ein-\nschließlich 22 kW sind ra.ucharm zu betreiben. Diese\n§ 9\nAnforderung gilt nur als erfüllt, wenn die Feue-\nrungsanlagen                                                                  Kontrollöffnung\na) mit raucharmen Brennstoffen betrieben werden\nDer Betreiber einer der in den §§ 2 a und 6\noder                                                 bezeichneten Feuerungsanlagen ist verpflichtet,\nb) als Universal-Dauerbrenner eingerichtet sind.          eine Kontrollöffnung im Verbindungsstück zum\nZwecke der Messung herzustellen oder herstellen zu\n(2) Raucharme Brennstoffe sind Steinkohlen,\nlassen. In allen anderen Fällen ist der Betreiber\nderen Massengehalt an flüchtigen Bestandteilen -\nverpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde\nbezogen auf wasser- und aschefreie Substanz -\ndie Herstellung einer Kontrollöffnung im Verbin-\n18 vom Hundert nicht überschreitet, Braunkohlen-          dungsstück zum Zwecke der Messung zu gestatten.\nund Torfbriketts, Steinkohlen-, Braunkohlen- und\nTorfkoks, trockenes Holz sowie nicht pechgebun-\ndene Steinkohlenbriketts. Raucharm sind auch pech-                                  § 9a\ngebundene Steinkohlenbriketts, die so nachbehan-\ndelt worden sind, daß sie nicht mehr Rauch entwik-                             Uberwachung\nkeln als die in Satz 1 genannten Brennstoffe.\n(1) Der Betreiber einer in den §§ 2 a und 6\n(3) Universal-Dauerbrenner sind Ofen besonderer        bezeichneten Feuerungsanlage, die nach dem 1. Ja-\nBauart, bei denen die Rauchgase zum Zwecke der            nuar 1979 errichtet oder wesentlich geändert wird,\nNachverbrennung der Ruß- und Teerbestandteile             ist verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen\nder Glutschicht in der Brennstoffüllung zugeführt         nach den§§ 2 a, 4 und 6 innerhalb von vier Wochen\nwerden.                                                   nach Inbetriebnahme der Feuerungsanlage von dem","168                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBezirksschornsteinlegcrmeister     durch   Messungen                                 § 10\nüberwachen zu lassen.\nEigenüberwachung bei Betriebsverwaltungen\n(2) Der Betreiber einer in den §§ 2 a und 6 Nr. 2\nbezeichneten Feuerungsanlage ist verpflichtet, die          (1) Die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermei-\nErfüllung der Anforderungen nach den §§ 2 a, 4 und       sters werden bei Feuerungsanlagen\n6 von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermei-        1. der Deutschen Bundesbahn, die zu den Betriebs-\nster durch wiederkehrende Messungen jährlich                 anlagen und Fahrzeugen im Sinne des § 38 Bun-\nüberwachen zu lassen. Bei Anlagen mit einer Nenn-            desbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt\nwärmeleistung bis l 1 kW entfällt die wiederkeh-             Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlich-\nrende Uberwachung der Erfüllung der Anforderun-              ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\ngen nach § 2 a. Satz 1 gilt nicht für bivalente Hei-         Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1970\nzungen.                                                      (BGBI. I S. 1765), gehören,\n(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister kündigt        2. der Träger der Straßenbaulast für Bundesfernstra-\ndem Betreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt der            ßen, die Teil der Bauten im Sinne des § 4 des\nUberwachung nach Absatz 2 mindestens sechs                   Bundesf ernstraßengesetzes in der Fassung der\nWochen vorher an.                                            Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBI. I\nS. 2413, 2908), zuletzt geändert durch Artikel 2\n(4) Die Messungen sind während der üblichen               des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. I\nBetriebszeit der Feuerungsanlagen nach den Anla-             S. 2221), sind und\ngen I a und III durchzuführen. Uber das Ergebnis der\nMessung hat der Bezirksschornsteinfegermeister           3. der Wasser- und Schiff ahrtsverwaltung des Bun-\ndem. Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheini-          des, die Teil der bundeseigenen Schiff ahrtsanla-\ngung nach dem Muster der Anlage IV oder V aus-               gen und Schiff ahrtszeichen sowie der bundeseige-\nzustellen.                                                   nen wasserbaulichen Anlagen im Sinne des § 48\ndes Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April\n§ 9b\n1968 (BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch Ar-\ntikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. I\nWiederholungsmessung                         S. 613), sind,\nErgibt eine Messung, daß die Anforderungen nicht      von Stellen der zuständigen Verwaltungen wahrge-\nerfüllt sind, so hat der Betreiber von dem Bezirks-      nommen.\nschornsteinfegermeister innerhalb von sechs Wochen\nnach der ersten Messung eine Wiederholungsmes-              (2) Die zuständigen Verwaltungen teilen die\nsung durchführen zu lassen. Ergibt die Wiederho-         Wahrnehmung der Eigenüberwachung nach Ab-\nlungsmessung, daß die Anforderungen nicht erfüllt        satz 1 der für den Vollzug dieser Verordnung\nsind, so leitet der Bezirksschornsteinfegermeister       zuständigen Landesbehörde und dem Bezirksschorn-\ninnerhalb von zwei Wochen der zuständigen                steinfegermeister mit. Auf Anfrage der zuständigen\nBehörde eine Durchschrift der Bescheinigung über         Landesbehörde oder des Bezirksschornsteinfeger-\ndas Ergebnis der ersten Messung und der Wiederho-        meisters erteilen sie auch Auskunft über die für die\nlungsmessung zu.                                         Aufstellung eines Emissionskatasters im Sinne des\n§ 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforder-\n§ 9C                            lichen Daten.\nUberwachung von Trocknungsanlagen\nin landwirtschaftlichen Betrieben                                        § 11\nAbweichend von § 9 a Abs. 2 Satz 1 sind bei                              Ordnungswidrigkeiten\nFeuerungsanlagen, die jährlich nur kurzzeitig und\nausschließlich zur Trocknung von selbstgewonne-             Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7\nnen Erzeugnissen in landwirtschaftlichen Betrieben       des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer\neingesetzt werden und bei denen die Trocknung            vorsätzlich oder fahrlässig\nüber Wärmeaustauscher erfolgt, nur in jedem drit-\nten Kalenderjahr vom Bezirksschornsteinfegermei-         1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage\nster die Anforderungen nach den §§ 2 a, 4 und 6              errichtet,\ndurch Messungen überwachen zu lassen.                    2. entgegen §§ 2, 2 a Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1\noder 2, §§ 4 a, 5 Abs. 1 oder § 6 eine Feuerungsan-\nlage betreibt,\n§ 9d\n3. entgegen § 9 Satz 1 eine Kontrollöffnung nicht\nAufbewahrung der Unterlagen                      herstellt oder nicht herstellen läßt oder entgegen\nüber die Meßergebnisse                       § 9 Satz 2 die Herstellung einer Kontrollöffnung\nnicht gestattet,\nDer Bezirksschornsteinfegermeister hat die Unter-\nlagen über das Ergebnis der Messungen mindestens         4. entgegen § 9 a Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 9 b\ndrei Jahre aufzubewahren und der zuständigen                 Satz 1 oder § 9 c eine Messung nicht oder nicht\nBehörde auf Verlangen vorzulegen.                            rechtzeitig durchführen läßt.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979                       169\n§ 12                            (4) § 9 a ist für Feuerungsanlagen\n(Außerkraftlreten von Landesvorschriften)        1. für gasförmige Brennstoffe ab 1. Januar 1981 an-\nzuwenden,\n§ 13                         2. mit Außenwandanschluß ab 1. Januar 1985 an-\nzuwenden, soweit sie nach diesem Zeitpunkt er-\nDbergangsvorschrift                      richtet oder aufgestellt werden.\n(l) § 2 a ist für Feuerungsanlagen mit Verdamp-\nfungsbrennern, die vor dem 1. Januar 1979 errichtet                               § 14\nwordE!Il sind, ab 1. Januar 1985 anzuwenden.                                 Berlin-Klausel\n(2) Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Feue-         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nrungsanlagen sind ab 1. Juli 1978 abweichend von       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-\n§ 3 Abs. 2 Nr. 1 so zu betreiben, daß die Rußzahl 3    Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\nder Rußzahl-Vergleichsska la      nicht überschritten\nwird.                                                                             § 15\n(]) § 4 a ist ab l. Oktober 1981 anzuwenden.                               (Inkrafttreten)","170                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage I\nRingelmann-Skala\nDie Ringelmann-Skala enthält in vier von sechs Feldern Grauwerte zwischen weiß und schwarz;\nder Anteil schwarzer Färbung beträgt in den Feldern\nGrauwert    1                20 °/o\nGrauwert   2                 40 °/o\nGrauwert   3                 60 °/o\nGrauwert   4                 80 °/o\nZu Anlage I","Nr. 8  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979                          1.71\nAnlage I a\nt.    Allgemeine Grundsätze zur Durchführung der Messungen\n1.1   Die Messungen können nur als zuverlässig anerkannt werden, wenn\nl.l.1 die Geräte einschließlich der Rußzahl-Vergleichsskalen und des Filterpapiers geeignet sind,\nl.1.2 die eingesetzten Geräte einschließlich der Rußzahl-Vergleichsskalen jährlich zweimal, davon\neinmal während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April), in einer technischen Prüfstelle\nder Schornsteinfegerinnung oder einer anderen von der zuständigen Behörde anerkannten\nStelle überprüft werden und die Ergebnisse der Prüfungen in einem Bericht festgehalten\nwerden.\n1.2   Vor jeder Messung hat sich der Prüfer zu überzeugen, daß die Funktionsfähigkeit der Meß-\ngeräte gewährleistet ist. Die Meßgeräte sollen die Temperatur des Raumes angenommen\nhaben, in dem gemessen wird. Dies kann beim Absaugegerät für die Rußzahlbestimmung\nbeispielsweise mittels Durchleiten warmer Luft aus der Umgebung der Feuerstätte erreicht\nwerden.\n1.3   Die Messungen sind im Verbindungsstück zwischen Feuerstätte. und Schornstein hinter dem\nWi:irmeaustauscher im Kern des Abgasstromes durchzuführen. Die Meßöffnung soll im Ab-\nstand, der etwa dem zweifachen Durchmesser des Verbindungsstücks entpricht, hinter dem\nAbgasstutzen angebracht sein. Bereits vorhandene Kontrollöffnungen dürfen verwendet\nwerden. An der Probenahmestelle dürfen keine Staub- und Rußablagerungen vorhanden sein,\ndie die Meßergebnisse beeinflussen können. Während der Messungen darf keine nennens-\nwerte Falschluftmenge vor der Probenahmestelle ins Abgas eindringen.\n1.4   Hat eine Feuerungsanlagf~ mehrere Verbindungsstücke, so sind die Messungen in jedem\nVerbindungsstück durchzuführen. Aus den ermittelten Werten ist jeweils der arithmetische\nMittelwert zu bilden.\n1.5   Die Messungen sind im Dauerbetriebszustand der Anlage durchzuführen, d. h. bei Brennern\nmit Gebläse und bei atmosphärischen Brennern frühestens zwei Minuten nach Einschalten\nund bei Verdampfungsbrennern frühestens zwei Minuten nach Einstellen der Nennwärme-\nleistung. Bei Kesseln für Warmwasserheizanlagen darf mit der Messung erst bei einer\nKesselwassertemperatur von mindestens 60° C begonnen werden. Feuerungsanlagen mit\nmehrstufigen oder stufenlos geregelten Brennern sind bei. Nennwärmeleistung zu messen.\n2.    Es sind folgende Messungen vorzunehmen:\n1. Bestimmung der Temperatur der Abgase.\n2. Bestimmung des Schornsteinzuges.\n3. Bestimmung des Kohlendioxidgehaltes.\n4. Bestimmung der Rußzahl bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe.\n5. Bestimmung der Temperatur der Verbrennungsluft bei Feuerungsanlagen für flüssige und\ngasförmige Brennstoffe.\n2.1   Die Temperaturmessung dient zur Feststellung der höchsten Temperatur der Abgase und\ndamit zur Gesamtbeurteilung des Betriebszustandes der Anlage sowie zur Ermittlung der\nAbgasverluste. Sie weist gleichzeitig den Kern des Abgasstromes nach. Es ist der Zeitpunkt\nabzuwarten, in dem sich die Temperaturanzeige des Instruments nicht mehr merklich ändert.\nDas zur Messung der Abgastemperatur verwendete Thermometer soll bei einer Schaftlänge,\ndie mindestens gleich dem Durchmesser des Abgasrohres ist, eine punktförmige Messung der\nAbgastemperatur zulassen.\n2.2   Die Messung der Druckdifferenz der Rauchgase gegenüber dem Atmosphärendruck im Auf-\nstellungsraum (Schornsteinzug} dient ebenfalls der Beurteilung des Betriebszustandes der\nAnlage. Die Druckdifferenz wird in den meisten Geräten in Millimeter Wassersäule ange-\ngeben. Die Umrechnung in Millibar kann mit ausreichender Genauigkeit durch Verschieben\ndes Kommas um eine Stelle nach links erfolgen (z.B. 2,5 mm WS = 0,25 mbar).\n2.3   Bei der Bestimmung des Volumengehaltes der Abgase an Kohlendioxid mit Geräten, bei\ndenen eine Absorptionslösung verwandt wird, ist darauf zu achten, daß das Lösungsmittel\nregelmäßig erneuert wird.\nEin festgestellter Volumengehalt der Rauchgase an Kohlendioxid von 6,5 °/o (Altanlagen) und\n9,5 °/o bzw. 7,5 °/o (Neuanlagen) ist noch als Erfüllung der Anforderungen von § 4 Abs. 1 Nr. 2\nund Abs. 2 Nr. 2 anzusehen.","172                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2.4 Rußzahl ist die Kennzeichnung des Schwärzungsgrades nach der Rußzahl-Vergleichsskala\nnach Anlage II, den die im Rauchgas enthaltenen staubförmigen Verunreinigungen auf dem\nvorgeschriebenen Filterpapier hervorrufen.\nDie Ermittlung der Rußzahl der Rauchgase und damit gleichzeitig die Feststellung, ob sich\nOlderivate im Rauchgas befinden, ist insgesamt dreimal vorzunehmen. Die Probe ist recht-\nwinkelig zum Abgasstrom zu entnehmen. Eine weitere Messung ist durchzuführen, wenn das\nbeaufschlagte Filterpapier\n1. durch Uberhitzung verfärbt wurde,\n2. durch Kondensatbildung merklich feucht wurde oder\n3. keinen gleichmäßigen Schwärzungsgrad über dem Filterquerschnitt annahm.\nDas beaufschlagte Filterpapier ist zunächst mit bloßem Auge auf Olderivate zu untersuchen.\nIst hierbei keine eindeutige Entscheidung möglich, muß ein zusätzlicher Test mit dem Fließ-\nmittel Aceton durchgeführt werden. Hierzu wird das Filterpapier mit dem Fließmittel benetzt,\nbis dieses den Rußfleck durchwandert hat. Beim Vorhandensein von Olderivaten entsteht\naußerhalb des Rußflecks eine gelbe bis braune Verfärbung. Eine nur sehr schwache Gelb-\nfärbung ist zu vernachlässigen, da sie andere Ursachen haben kann.\nWird eine deutliche Verfärbung festgestellt,ist eine Zuordnung des Rußflecks zu den Feldern\nder Rußzahl-Vergleichsskala nicht möglich. In diesen Fällen wird auf die Bewertung mit einer\nRußzahl verzichtet.\nZur Bestimmung der Rußzahl ist das beaufschlagte Filterpapier unter die Ausschnitte der\nRußzahl-Vergleichsskala zu legen und das dem Schwärzungsgrad entsprechende Feld nach\ndem Augenschein festzustellen. Die Rußzahl der Probe ist durch die Nummer dieses Feldes\ngegeben.\nAus den drei Rußzahlen ist der arithmetische Mittelwert zu bilden und auf die nächste ganze\nZahl auf- bzw. abzurunden. Dieser gerundete Mittelwert stellt die Rußzahl der Anlage dar.\nDie Feststellung der Rußzahl und der Nachweis der Olderivate bezieht sich auf unve-rdünntes\nRauchgas. Eine Verdünnung liegt u. a. vor, wenn dem Rauchgas durch eine fehlerhafte\nUndichtigkeit oder absichtlich Falschluft beigemischt wird. Dies ist zu vermuten, wenn der\nKohlendioxidgehalt im Abgas von Feuerungsanlagen, für die ein Grenzwert für Kohlen-\ndioxid im Abgas nicht festgesetzt ist, unter 6 8/o liegt.\n2.5 Als Temperatur der Verbrennungsluft gilt die in der Nähe der Ansaugöffnung des Wärme-\nerzeugers gemessene Lufttemperatur.\n3.  Ermittlung der Abgasverluste\nDie Abgasverluste werden nach der Siegertschen Formel berechnet:\nf t.\\-tl\n.     ,\nC0 2\nqA       Abgasverluste in 0/o, bezogen auf die jeweilige Feuerungswärmeleistung\nder Feuerungsanlage\ntA       Abgastemperatur in °C\nt1,      Lufttemperatur in °C\nCO~      Volumengehalt der Abgase an Kohlendioxid in 0/o\nf        0,59 für  Heizöl EL\n0,50 für  Flüssiggas\n0,38 für  Stadtgas bei Brennern mit Gebläse\n0,46 für  Erdgas bei Brennern mit Gebläse\n0,35 für  Stadtgas bei Brennern ohne Gebläse\n0,42 für  Erdgas bei Brennern ohne Gebläse\n3.1  Bei den nach Nummer 3 ermittelten Werten ist eine Toleranz von 1 Prozentpunkt zulässig.\n3.2 Zwischenwerte bis zu 0,50 werden abgerundet, höhere Zwischenwerte aufgerundet.\n4.  Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe hat der Bezirksschornsteinfegermeister zur\nErmittlung der Abgasverluste die im Zuge der Uberwachung der Anforderungen zu § 4 fest-\ngestellten Meßergebnisse zu verwenden.\n5.  Die kalenderjährlichen Messungen sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen.\n6.  Der Betriebszustand der Feuerung wird gekennzeichnet durch den Volumengehalt an Kohlen-\ndioxid und die Temperatur der Abgase sowie die Druckdifferenz im Kern des Abgasstromes.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979                       173\nAnlage II\nGeräte und Vorrichtungen zur Bestimmung der Rußzahl\nl . Absaugegerät\nEs ist ein Absaugegerät zu verwenden, das auf der Saugseite mit einem Filterpapier (Nr. 2) aus-\ngerüstet ist; durch je 1cm2 wirksamer Filterfläche sind 5,751 ± 0,25 1 Rauchgas zu saugen.\n2. Filterpapier\nEs ist ein weißes Baumwollfilterpapier mit einem Reflexionsvermögen von 85 °/o ± 2,5 °/o zu\nverwenden, das bei einer Druckdifferenz von 20 bis 40 mbar eine Luftdurchlässigkeit im Norm-\nzustand von 3 1/cm 2 in der Minute hat.\n3. Rußzahl-Vergleichsskala\nEs ist eine Vergleichsskala zu verwenden, die aus weißem Material mit einem Reflexionsver-\nmögen von 85 °/o ± 2,5 6/o besteht, auf der 10 Felder von abgestuftem Schwärzungsgrad aufge-\ndruckt sind. Feld Null hat das volle Reflexionsvermögen des Untergrundes, die Felder 1 bis 9\nhaben eine Abnahme der Reflexion in Stufen um jeweils 10 °/o.\nZu Anlage II\nRußzahl-Vergleichsskala","174                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage III\nMethode\nzur Bestimmung der Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer\nim Abgas von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 22 kW\n1. Grundlage des Meßverfahrens\nDi<:! fl..1c1sscnkonzcntration an Staub, Ruß und Teer im Rauchgas wird gravimetrisch im Kern des\nRauchgasstromes festgestellt.\n2. Meßbedingungen\nBei handbeschickten Feuerungsanlagen beginnt die Messung drei Minuten nachdem eine Brenn-\nstoffmenge, die mindestens einem Drittel des Füllrauminhalts der Feuerungsanlage entspricht,\nauf eine für die Entzündung ausreichende Glutschichthöhe aufgegeben worden ist; die Zugstärke\ndarf nicht gedrosselt sein. Bei mechanisch beschickten Feuerungsanlagen ist die Messung bei\nhöchster Feuerungsleistung vorzunehmen.\n3. Probenahme und Auswertung\nAus dem zu untersuchenden Rauchgas ist mittels eines speziellen Probenahmegerätes bei einer\nkonstanten Ansauggeschwindigkeit von 4 m/s - bezogen auf eine Rauchgastemperatur von\n320° C und einen Druck von 1 004 mbar (753 Torr) - eine Rauchgasmenge von 90 Litern zu ent-\nnehmen und durch eine Glasfaser-Filterhülse zu leiten. Der Volumengehalt des Rauchgases an\nKohlendioxid ist unmittelbar nach der Probenahme zu messen. Aus der festgestellten Masse der\nin der Filterhülse gesammelten Probe ist die Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer im\nRauchgas, bezogen auf den Normzustand und einen Volumengehalt an Kohlendioxid von 12 °/o,\nrechnerisch zu bestimmen.","Nr. 8 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1979                                               175\nAnlage IV\nTag der Messung\n1      1    1    1     1     1     1    1\nD  1. Messung § 9 a Abs. 1                       D   für den Betreiber\nD  wiederkehrende Messung § 9 a Abs. 2           D   für die Behörde\nD  Wiederholungsmessung § 9 b                    D   für den Bez.-Schornsteinfegerm.\nD  Messung auf Anordnung                         •\nAnschrift des Bez.-Schornsteinfegermeisters\n1    1\nER.-Gebiet                     Rechtswert                             Hochwert\nAufstellungsort der Anlage (nur auszufüllen, wenn nicht mit der Anschrift des\nBetreibers übereinstimmend)\nName:\nStraße:\nGebäudeteil\nOrt:\nBescheinigung\nüber das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage für flüssige und gasförmige Brennstoffe gemäß §§ 2 a, 4 der\nErsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen -\n1. BlmSchV).\nWärmeaustauscher:\nHersteller:                           Typ, Baujahr:                             Nennwärmeleistung in kW:\nBrenner:                    . ohne Gebläse     D      mit Gebläse    D          Verdampfungsbrenner                                       •\nHersteller:                               Typ, Baujahr                          Leistungsbereich in kg/h (Ölbrenner)                      •\nLeistungsbereich in kW (Gasbrenner)                       •\nvon\nBrennstoff:\nHeizöl EL        •         Stadtgas\n•                                   Erdgas                                                    •\nFlüssiggas       D                                                                                                                        •\nArt der Anlage:                                                                Brauchwasseranlage                                         •\nHeizung\n•                                          Luftheizung                                               •\nHeizung mit Brauchwasser\n•                                           Feuerstätte anderer Art                                   •\nMeßergebnis\nRußzahl                                                                         Lufttemperatur in °C ..\nMessung 1.......... 2.             3.           Mittelwert                     Abgastemperatur in °C\nÖlderivate                         ja  D                      nein   D         Abgasverlust in %\nKohlendioxid, Volumengehalt in %                                               Druckdifferenz in millibar\nDas Meßergebnis entspricht der Verordnung          D                           Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung            D\nErgibt eine Messung, daß die Anlage den Anforderungen der Verordnung nicht genügt, so ist der Betreiber verpflichtet,\ndie notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu\nwiederholen.\nGeben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann.\nBemerkungen:\nUnterschrift\nZutreffendes ankreuzen bzw. Werte einsetzen.","176                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage V\nTag der Messung\n1      1    1     1    1     1     1    1\nD  1. Messung§ 9 a Abs. 1                        D      für den Betreiber\nD  wiederkehrende Messung § 9 a Abs. 2           D      für die Behörde\nD  Wiederholungsmessung § 9 b\n•      für den Bez.-Schornsteinfegerm.\nD  Messung auf Anordnung\n•\nAnschrift des Bez.-Schornsteinfegermeisters\n1    1      1           1      l      1              1                 1    1     1    1\nER.-Gebiet                     Rechtswert                                     Hochwert\nAufstellungsort der Anlage (nur auszufüllen, wenn nicht mit deF Anschrift des\nBetreibers übereinstimmend)\nName:\nStraße:\nGebäudeteil\nOrt:\nBescheinigung\nüber das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß § 6 der Ersten Verordnung zur\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BlmSchV)\nNr. des Kartons:                              1.                          Kohlendioxid, Volumengehalt in %\nStülpdosennummer\n(Für Anlagen                                  2.                         Kohlendioxid, Volumengehalt in %\nmit 2 Anschlußstutzen)                        Stülpdosennummer\nVerwendungszweck:\nZentralheizung                                                    D      Heizung mit Brauchwasserbereitung                     ..              •\nBeschreibung der Anlage:                                                 Abbrand:\nHersteller:                                                              oberer                                                                •\nTyp/Baujahr:                                                             unterer                                                               •\nNennwärmeleistung in kW                                                  Beschickung:\nvon Hand      ....\n•\nGebläse                                                       ja\n•      mechanisch                  . . . .. .. .. .. .....\n•\nnein\n•      Entschlackung:\nArt des Brennstoffes:                                                    von Hand                                                              •\nBraunkohlenbrikett\n•      mechanisch                                                            •\nKoks\n•      Körnung:\nKohle\nSonstiges\n•      Brechkoks\nNuss\nMeßergebnis\nMassenkonzentration an Staub, Ruß und Teer in den Rauchgasen, bezogen auf den Normzustand und einen Volumen-\ngehalt an Kohlendioxid von 12 %,                        mg/m3\nDas Meßergebnis entspricht der Verordnung.\n•                    Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung.                  •\nDas Meßergebnis entspricht nicht den Anforderungen der Verordnung, wenn die Massenkonzentration den Wert 150 bzw.\n300 mg je Kubikmeter im Normzustand, bezogen auf 12 Vol. % Kohlendioxid, überschreitet.\nErgibt eine Messung, daß die Anlage den genannten Anforderungen nicht genügt, so ist der Betreiber verpflichtet, un-\nverzüglich die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist innerhalb von sechs\nWochen zu wiederholen.\nGeben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann.\nBemerkungen:\nZutreffendes ankreuzen bzw. Werte einsetzen.                          Unterschrift:"]}