{"id":"bgbl1-1979-77-7","kind":"bgbl1","year":1979,"number":77,"date":"1979-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/77#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-77-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_77.pdf#page=37","order":7,"title":"Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs","law_date":"1979-12-28T00:00:00Z","page":2389,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Nr. 77 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                           2389\nVerordnung\nzur Sicherstellung des Luftverkehrs\nVom 28. Dezember 1979\nAuf Grund des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3, der                                §3\n§§ 3, 5 Abs. 1, des§ 19 Abs. 8 und des§ 29 Nr. 2 des Ver-\nkehrssicherstell ungsgesetzcs in der Fassung der                Der Bundesminister für Verkehr kann durch\nBekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I                 Rechtsverordnung\nS. 1082) verordnet die Bundesregierung hinsichtlich          1. die Beförderungspflicht nach§ 21 Abs. 2 bis 4 des\ndes § 2 Abs. 2 und des § 3 dieser Verordnung ohne                Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen.\nZustimmung des Bundesrates, im übrigen mit Zustim-\n2. Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförde-\nmung des Bundesrates:\nrungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftver-\nkehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte\n§1                                   Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförde-\nrungen oder in einer bestimmten Reihenfolge\nZweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, daß        durchzuführen.\nin einem Verteidigungsfall sowie in.einer Zeit, in der\ndie Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik\nDeutschland im Hinblick auf einen möglichen Vertei-\n§4\ndigungsfall erhöht werden muß, die erforderlichen\nlebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere                Die oberste Landesverkehrsbehörde kann einen\nzur Versorgung der Zi.vilbevölkeru11g und der Streit-       Flugplatzhalter verpflichten, regelmäßig oder unter\nkräfte, im Luftverkehr erbracht werden können.              bestimmten Voraussetzungen Meldungen über Art\nund Umfang der auf dem Flugplatz jeweils möglichen\n§2                              Verkehrsleistungen zu erstatten. Dazu gehören insbe-\nsondere Angaben über die Zahl und den Betriebszu-\n(1) Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle (§ 2     stand der Verkehrsanlagen und -einrichtungen.\nAbs. 1 des Luftverkehrsgesetzes) eingetragen sind,\ndürfen im Luftverkehr nur noch betrieben werden\n1. von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 des                                    § 5\nLuftverkehrsgesetzes),                                      Der Bundesminister für Verkehr kann ein nach§ 20\n2. von sonstigen Haltern von Luftfahrzeugen                 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes\ngenehmigtes Luftfahrtunternehmen verpflichten,\na) zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverord-\nregelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen\nnung oder behördlicher Verfügung beruhenden\nMeldungen über Art und Umfang der Verkehrslei-\nVerpflichtung,\nstungen zu erstatten, die das Unternehmen jeweils\nb) zur Rettung von Menschen und zur Hilfe bei           erbringen kann. Dazu gehören insbesondere Angaben\nNotständen,                                         über die Zahl und den Betriebszustand der Luftfahr-\nc) für lebenswichtige gewerbliche und berufliche        zeuge.\nZwecke, wenn die höhere Verwaltungsbehörde\ndes Landes bescheinigt hat, daß ein solcher\nZweck vorliegt.                                                                §6\n(2) Der Bundesminister für Verkehr kann durch               (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nRechtsverordnung Ausnahmen von den Beschrän-                1. als Halter oder Führer eines Luftfahrzeuges entge-\nkungen nach Absatz 1 zulassen und in den Fällen des             gen § 2 Abs. 1 ein Luftfahrzeug betreibt,\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c weitere Beschrän-\nkungen vorschreiben.                                        2. als Luftfahrtunternehmer einer vollziehbaren Ver-\npflichtung nach§ 5 über die Meldung von Art und\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die vom Bun-        Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt\ndesgrenzschutz, der Polizei, dem Katastrophenschutz             oder\nsowie von den Behörden des Bundes, der Länder, der\nGemeinden und Gemeindeverbände betriebenen Luft-            3. als Flugplatzhalter einer vollziehbaren Verpflich-\nfahrzeuge, ferner für die bei Anwendung dieser Ver-             tung nach § 4 über die Meldung von Art und\nordnung(§ 7 Abs. 2) bereits angetretenen Flüge sowie            Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt,\nfür Rückflüge aus Gebieten außerhalb des Geltungsbe-        begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des§ 26 Nr. 1\nreiches dieser Verordnung in das Bundesgebiet.              des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem","2390                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nWirtschaftsstrafgPs(~tz 1954 in (kr Fassung der                                  §7\nBekanntmachung vom 3.Juni 1975 (BGBl.I S.1313)\ngeahndet wird.                                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 29 Nr. 2 des       (2) Sie darf gemäß§ 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstel-\nVerkehrssicherst.ellungsgesetzes ist bei Ordnungs-      lungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des·\nwidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 das Luftfahrt-   Grundgesetzes und erst dann angewendet werden,\nBundesamt, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1       wenn dies der Bundesminister für Verkehr durch\nNr. 3 die oberste Landesverkehrsbehörde.                Rechtsverordnung bestimmt.\nBonn, den 28. Dezember 1979\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE.Franke\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}