{"id":"bgbl1-1979-77-5","kind":"bgbl1","year":1979,"number":77,"date":"1979-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/77#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-77-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_77.pdf#page=34","order":5,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung","law_date":"1979-12-21T00:00:00Z","page":2386,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["2386                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung\nVom 21. Dezember 1979\nAuf Grund des§ 56 des Vierten Buches Sozialgesetz-                 1 c. die Zahl der im Land Berlin eingelieferten\nbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,                        Wahlbriefumschläge, die durch die Post an\nBGBI. I S. 3845) wird mit Zustimmung des Bundesrates                       Wahlausschüsse und Briefwahlleitungen\nverordnet:                                                                 im Land Berlin befördert worden sind,\".\nb) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1\n„Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt die Höhe\nÄnderung der Wahlordnung\nder Gebühr, die die Versicherungsträger für die\nfür die Sozialversicherung\nBeförderung der Wahlbriefumschläge an die\nDie Wahlordnung für die Sozialversicherung in der                Post zu zahlen haben, und teilt die Beträge den\nFassung der Bekanntmachung vom 9. August 1979                       Versicherungsträgern und der Post mit.\"\n(BGBl. I S. 1367) wird wie folgt geändert:\n4. In § 95 werden dem Absatz 1 folgende Sätze ange-\n1. In § 9 Abs. 2 wird die Zahl „0,25\" durch die Zahl            fügt:\n,,0,27\" ersetzt.                                             ,,Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzu-\nstellen, wieviele Wahlbriefumschläge insgesamt\n2. In § 50 werden dem Absatz 1 folgende Sätze ange-             eingegangen sind und wieviele davon nicht durch\nfügt:                                                        die Post befördert worden sind. Ist für das Land Ber-\n,,Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzu-        lin eine Briefwahlleitung bestellt, ermittelt diese\nste1len, wieviele Wahlbriefumschläge insgesamt               ferner, wieviele durch die Post beförderte Wahl-\neingegangen sind und wieviele davon nicht durch              briefumschläge im Land Berlin eingeliefert worden\ndie Post befördert worden sind. Wahlausschüsse               sind.\"\nund Briefwahlleitungen im Land Berlin ermitteln\nferner, wieviele durch die Post beförderte Wahl-          5. § 98 wird wie folgt geändert:\nbriefumschläge im Land Berlin eingeliefert worden            a) In Absatz 6 werden nach Nummer 1 folgende\nsind.\"                                                           Nummern 1 a bis 1 c eingefügt:\n„ 1 a. die Zahl der in~gesamt eingegangenen\n3. § 53 wird wie folgt ge~indert:\nWahlbriefumschläge,\na) In Absatz 6 werden nach Nummer 1 folgende                       1 b. die Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht\nNummern 1 a bis 1 c eingefügt:                                    durch die Post befördert worden sind,\n,.1 a. die Zahl der insf~esamt eingegangenen                  1 c. die Zahl der im Land Berlin eingelieferten\nWa h lbridu mschläge,                                       Wahlbriefumschläge, die durch die Post an\n1 b. diP Zahl der Wahlbriefumschläge, die nicht                  eine im Land Berlin bestellte Briefwahllei-\ndurch die Post bdördPrt wordPn sind,                        tung befördert worden sind,\".","Nr. Tl           Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                             2387\nb) Dem A b:;atz 7 wird folgender Satz anw~fügt:                     b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n„Der Bu ndesw<l hl bea u ftra\\:.\"!l.<: ermittelt die Höhe          „Der Bundeswahlbeauftragte ermittelt die Höhe\nder Gebühr, die die Bund<:sknappschaft für die                     der Gebühr, die die Bundesknappschaft für die\nßdürdcrung der Wahlbridumschlä{JC an die                           Beförderung der Wahlbriefumschläge an die\nPost zu z.ah ien hat, und teilt diesen Betrag der                  Post zu zahlen hat, und teilt diesen Betrag der\nBunde:'.;knappschafl und der Post mit.\"                            Bundesknappschaft und der Post mit.\"\n6. In§ 109 werdPn cfom Ah,J:atz l folgende Siitze an1;1e-           8. In den Anlagen 4, 5, 11, 13, 14, 15 und 16 werden die\nfügt:                                                               Worte „im Monat .......... 19 ..\" jeweils durch die\nZahl „ 19 ..\" ersetzt.\n,.Bei der Prüfung dt\\r \\Vah !briefe ir;t zun~khst festzu-\nstellen, wieviele 'vVahlhriefumschläge insgesamt\neingegangen sind und wieviele davon nicht durch\n9. In Anlage 7 werden auf der Vorderseite die Worte\n.,Gebühr zahlt Empfänger\" durch die Worte „Ge-\ndie Post befördert worden sind. Ist für das Land Ber-\nbührenfrei im Bereich der Deutschen Bundespost\"\nlin eine Brief wa h lleitu nf.? lwslel lt, erm iltelt diese\nersetzt; das Wort „Antwort\" entfällt.\nferner, w icv i.e!P durch die Post beförderte Wahl-\nb_rid.~msch Wgc im Land Berlin eingeliefert worden\nsind.\nArtikel 2\n7. § 110 wird wie folgt geJ ndert:                                                         Berlin-Klausel\na) In Ab:)iüz 5 werden nach Nummer 01 folgende                      Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nNumrnern 01 a bis 01 c ein~~düi~t:                           tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des\n„01 a. die Zahl der im;w~:,Jmt eingegangenen                 Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) auch\nWahibridu msch!Jg(\\                                   im Land Berlin.\n01 b. die Zahl ckr Wahlbriefumschläge, die\nnicht durch die Post befördert worden\nsind,                                                                           Artikel 3\n01 c. die Zahl dPr im Land Berlin eingelieferten                                    Inkrafttreten\nWahlbrieform;chldge, die durch die Post\nan eine iin Lrnd Ilerlin bestellte Brief-                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nwahlleitung bdürdPrt worden sind,\".                   dung in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nAnke Fuchs"]}