{"id":"bgbl1-1979-77-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":77,"date":"1979-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/77#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-77-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_77.pdf#page=27","order":4,"title":"Achte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz","law_date":"1979-12-21T00:00:00Z","page":2379,"pdf_page":27,"num_pages":7,"content":["Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                            2379\nAchte Verordnung\nzur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saalgulverkehrsgeselz\nVom 21. Dezember 1979\nAuf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2\nsowie§ 77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBI. I\nS. 1453) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Saatgutverordnung - Landwirtschaft vom 2. Juli 1975 (BGBI. I S. 1659), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1978 (BGBI. I S. 773), wird wie folgt geändert:\n1. § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Jede zur Anerkennung angemeldete Vermehrungsfläche von Hybridmais oder von Inzucht-\nlinien von Mais muß zusätzlich bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens dreimal und bei\nder Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal besichtigt und auf das Vorliegen der\nAnforderungen an den Feldbestand geprüft werden. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar\nvor der Pollenreife des mütterlichen Elternteils. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden\nvorangegangenen Jahre Mais angebaut worden, so ist durch eine weitere zusätzliche Feldbesich-\ntigung festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs der Vorfrucht ist. Ist zur\nPrüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforderlich, so kann nach der\nErnte oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine weitere zusätzliche Besich-\ntigung der Kolben vorgenommen werden.\"\n2. Dem § 23 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:\n,,An die Stelle des Zusatzetiketts kann bei Packungen aus Papier auch ein unverwischbarer gestem-\npelter Aufdruck treten.\"\n3. In § 33 wird Absatz 2 durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:\n,,(2) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, das von einer Vermehrungsfläche\nstammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist oder bei der\nnach§ 7 Abs. 2 eine Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens vorgesehen worden ist, anstelle der\nbesonderen Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung durch den Probenehmer oder unter seiner\nAufsicht mit einem grauen besonderen Etikett und einem grauen besonderen Einleger zu kenn-\nzeichnen sowie zu verschließen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben ent-\nhalten:\n1. ,,Bundesrepublik Deutschland\",\n2. Kennzeichen der Anerkennungsstelle,\n3. Art,\n4. Sortenbezeichnung,","2380                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5. r:i 1w von der A nPrk('ll nu nn:;::l.elle zugeteilte Partienummer,\n6. ,,f.Jicht ,11wrkannl('1, Sa,1l}{Ul, Vertrieb im Rahmen der Bearbeitung\".\nDie S:Hze 1 und 2 gelten ('nlsprechend für Saatgut, das nach§ 25 Abs. 1 Nr. 4 des Saatgutverkehrs-\ngesetzcs in V()rschlosserwn Packungen eingeführt worden ist.\n(3)  Für Saatgut nach d<'n Abi::ätzen 1 und 2 gilt § 24 entsprechend. Die Angaben sind auf den\nbesondPren EtikPltcn und Einlew~rn zu machen.\"\n4. In§ 34 werden der Punkt nach Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-\nfügt:\n,,4. bei Mair:; von dem OECD-System für Maissaatgut.\"\n5. § 35 wird wie folgt geändert:\na) Die Anf~abe ,,§ 34 Nr. 1 oder 2\" wird durch die Angabe,,§ 34 Nr. 1, 2 und 4\" ersetzt;\nb) folgender Satz wird angefügt:\n„Bei Saatgut von Mais ii;t in der die Sorte betreffenden Zeile\n1. bei Basissuat~!Ut von frei abblühenden Sorten und bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbe-\nzeichnung,\n2. bei Bar;i~;i;aalgut von Hybriden und bei Saatgut von Inzuchtlinien die vom Bundessortenamt\nfestw'sdzte Bezcichn ung oder, falls eine solche nicht festgesetzt ist, eine Bezeichnung, die die\nJdenli fizieru ng ermöglicht,\nanzugeben; zw;iHzlich ir;t in dPutr;cher, englischer und französischer Sprache anzugeben, ob es\nsich um eine frei abblühende Sorte, eine Hybride oder eine Inzuchtlinie handelt.\"\n6. § 3'1 wird wie folgt geti ndert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe,,§ 34 Nr. 1 und 2\" durch die Angabe,,§ 34 Nr. 1, 2 und 4\"\nersetzt;\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem Zuchtschema für die jeweilige Sorte auf der\nStufe von Basissaat.gut oder von Vorstufensaat.gut unterschiedliche Erbkomponenten gekreuzt,\nso sind zur Kenn.zeichnung der Packungen mit Saatgut einer Erbkomponente, das zusammen mit\nSaatgut einer oder mehrerer anderer Erbkomponenten Basissaat.gut oder Zertifiziertes Saatgut\nergeben soll, Etiketten und Einleger nach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden.\"\n7. § 39 erhält folgende Fassung:\n,,§ 39\nDurchführung des Nachkontrollanbaus\n(1) Ein Nachkontrollanbau ist, ausgenommen bei Basissaatgut und Vorstufensaat.gut von Runkel-\nrübe und Zuckerrübe, an Hand eines Teils der nach§ 10 entnommenen Probe durchzuführen im\nFall der\n1. Anerkennung von Saat.gut als Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut,\n2. Anerkennung von Saatgut als Vorstufensaat.gut,\n3. Anerkennung von Saatgut als Zertifiziertes Saatgut nach§ 15 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgeset-\nzes,\n4. Verpackung nach § 28,\n5. Wiederverschließung nach § 29,\n6. Kennzeichnung von Saatgut nach den §§ 34 bis 37, ausgenommen bei Saatgut von Runkelrübe\nund Zuckerrübe, das die Voraussetzungen für die Anerkennung als Basissaatgut erfüllt,\n7. Wiederverschließung nach § 38 Abs. 2 bis 4.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 wird ein Nachkontrollanbau nur durchge-\nführt, sofern ihn die Anerkennungsstelle für erforderlich hält.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 6 wird der Nachkontrollanbau vom Bundessorten-\namt durchgeführt. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 genügt es, wenn der Nachkontrollanbau bei Zer-\ntifiziertem Saatgut von Roggen, Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen, Öl- und Faser-\npflanzen und Hackfrüchten mit mindestens 25 vom Hundert und bei den übrigen Getreidearten\nmit mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben durchgeführt wird; dies gilt nicht für","Nr. 77    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                               2381\na U'.,ZU I ü h rPndes S;ialgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach\n§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt war. Die erforderlichen Proben werden\ndurch d iP A rwrk<•rrn u ngsstelle bereitgestellt und dem Bundessortenamt zugeleitet. Das Bundes-\nsorl('n,1 mt unterrichtd diese Anerkennungsstelle und den Züchter über das Ergebnis des Nach-\nkontrolld nbd us.\n(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission\ndc~r Europtjischen Gemeinschaften zu einem Nachkontrollanbau innerhalb des Geltungsbe-\nrPichs des Saatgutverkehrsgesetzes verpflichtet ist, wird dieser vom Bundessortenamt durch-\n~~eführt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Wird im Rahmen eines der OECD-Systeme ein Nach-\nkontrollanbau von außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes erzeugtem\nSaatgut erforderlich, wird dieser vom Bundessortenamt durchgeführt.\n(5) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, Proben für einen Nachkontrollanbau außer-\nhalb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur Verfügung zu stellen, leitet das Bun-\ndcssortena mt die bereitgestellten Proben an die Stelle weiter, die den Nachkontrollanbau durch-\nführt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-\nkehrsgesetzes im Rahmen eines der OECD-Systeme einen Antrag auf Übersendung von Proben\nfür einen Nachkontrollanbau stellt und dem Antrag entsprochen werden soll. Absatz 3 Satz 3\ngilt entsprechend.\"\n8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n,,2.              Mais\n2.1.            Fremdbesatz\n2.1.1.          Der Anteil der Pflanzen, die in ihren Merkmalen den bei Eintragung der Sorte fest-\ngelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Maissorte\noder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durch-\nschnitt der Auszählungen höchstens betragen:\nBasissaatgut         Zertifiziertes Saatgut\n2.1.1.1.       bei Hybridsorten\nin der Vaterkomponente\n(gezählt werden nur Pflanzen, die\nPollen abgeben oder abgegeben\nhaben)                                   0,1  V. H.                0,1  V. H.\nin der Mutterkomponente bei der\nletzten Feldbesichtigung                 0,1  V. H.                0,1  V. H.\n2.1.1.2.       bei frei abblühenden Sorten                 0,1  V. H.                0,5 v.H.\n2.1.2.         Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben, die den bei\nEintragung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hin-\nsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0, 1 v. H.\nnicht übersteigen.\n2.2.           Befruchtungslenkung bei Hybridsorten\n2.2.1.         In dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen der Mutterkomponente emp-\nfängnisfähige Narben aufweisen, darf in dem Feldbestand der Anteil der Pflanzen\nder Mutterkomponente, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betra-\ngen:\n2.2.1.1.       bei einer Feldbesichtigung                                                        1 V. H.\n2.2.1.2.       bei sämtlichen Feldbesichtigungen zusammen                                        2 v.H.\n2.2.2.         Feldbestände sind zur Anerkennung nicht geeignet, wenn die Zahl der Pflanzen der\nVaterkomponente nicht ausreichend ist oder wenn in dem Zeitraum, in dem die\nPflanzen der Mutterkomponente empfängnisfähige Narben aufweisen, die Pflanzen\nder Vaterkomponente nicht ausreichend Pollen abgeben.\n2.2.J.          Feldbest;i nde zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in denen die Vaterkompo-\nnent<~ die männliche Fruchtbarkeit der männlich sterilen Mutterkomponente nicht\nwiederherstellt, sind zur Anerkennung nur geeignet, wenn der Feldbestand in einem\nder Sorte c~ntsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen der Mut-\ntPrkompnnente enthält; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, daß nach der Ernte\nSaatgut von männlich sterilen und männlich fruchtbaren Mutterpflanzen in einem\nder Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.","2382                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2.3.        Ce:.;u nd heil:-;zustand\nf-Pldlwst:i nde, d iP in größerem Ausmaß Maisbeulen brand (Ustilago maydis) an den\nKollH'n dtifwPisen, sind zur Anerkennung nicht geeignet; dies gilt nicht für Feldbc-\nsUinde von lnzuchtlinien.\n2.4.         Mi ndc:ilcntfcrnunw~n\n2.4.1.       BPi f n~i a bbl ü hcnden Sorten muß zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbe-\nslJ nd<~n d<'rs<dben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen ande-\nrc:r Arten, dPren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eine Mindestentfer-\nnung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem unter 2.2.1 genann-\nlc!n Zeilra um Pollen abgeben.\n2.4.2.      Bei l-Iybridsorten muß die in 2.4.1 festgesetzte Mindestentfernung zu allen Feldbe-\nst~indcn von Mais außer zu solchen Feldbeständen der Vaterkomponente der Sorte\noder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie eingehalten\nsein, die die Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des\nFremdb<~sat.zcs und der Entfahnung erfüllen.\n2.4.3.      Eine Untersch rcit.ung der Mindestentfernungen nach 2.4.1 und 2.4.2 steht der Aner-\nkennung nicht entgegen, sofern die Anerkennungsstelle die Unterschreitung gestat-\ntet hat, wei I ei nc ausreichende Abschirmung gegen Fremdbefruchtung gegeben ist.\n2.4.4.      Übcrschrc:itet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Katego-\nrie der Anteil nicht entfahnter Pflanzen der Mutterkomponente nicht 10 v. H., genügt\nals Mindestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausge-\ndrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Mutterpflanzen (z.B. bei 5,7 v. H. nicht\nent.fahnter Mutterpflanzen 57 m).\"\nb) Die Nummern 4.3.1.1 und 4.3.1.2 erhalten folgende Fassung:\nBasissaatgut     Zertifiziertes Saatgut\n,,4.3.1.1.    zu FPldbe,-;tä nden anderer Sorten\nderselben Art, zu Feldbeständen\nderselben Sorte mit. starker Unaus-\ngegl iclwn heit und zu Feldbeständen\nanderc:r Arten, deren Pollen zu\nFremdbPfruchtunf~ führen können,\nsofern d lese Feldbestände jeweils\nw~ih rend der Blüte des zu prüfenden\nB<~stands Pol lcn abgeben\nbei Raps                                       200 m                  100 m\nbei monözischem Hanf                          5000 m                1 000 m\nbei den übrigen fremdbefruchten-\nden Öl- und Faserpflanzen                      400 m                  200 m\n4.3.1.2.    bei selbst.befruchtenden Arten zu\nallen       benachbarten       Beständen\nsowie       bei      fremdbefruchtenden\nA rt.cn zu nicht unter 4.3.1.1 fallen-\nden benachbarten Beständen                     Trennstreifen      Trennstreifen\".\n9. In Anlage 4 wird in der mit der Angabe „KS\" beginnenden Zeile das Wort „Landesentwicklung\"\ndurch das Wort „Landentwicklung\" ersetzt.\n10. In Anlage 7 erhält die Üb<!rschrifl folgende Fassung:\n„Zertifikat\nausgestellt. auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Getreide•)-,\nMais •)-, Fult()r- und Öl pfla nzcn •)-Saat.gut, das für den internationalen Handel bestimmt ist\nCertificate\nissucd unde:r thc OECD-Scheme for t.he Varietal Certification of Cereal •) Maize •) Herbage and\nOil •) Seed Moving in lntPrnational Trade\nCertificat\ndelivr<~ conformc)ment. au syst.(\\me de l'OCDE pour la certification varietale des semences de cerea-\nles •), d<: mais •), de plantes fourrag<':res et oleagincuscs •) destinees au commerce international\".","Nr. 77     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                             2383\n11. In Anlag<' 8 (!rhalkn die Buchstaben A und B folgende Fassung:\n„A. Etikett und Einleger für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\nvon Getreide, Futter- und Ölpflanzen\nVorderseite\nArt (botanischer Name)\nSpecies (Latin name)\nEspcce (nom latin)\nSortenbezeichnung\nCultivar name\nNom du cultivar\nKategorie\nCategory\nCategorie\nBezugsnummer\nReference number\nNumero de reference\nDatum der Verschließung\nDate of sampling\nDate de l'echantillonnage\nRückseite\nName und Anschrift der zuständigen Behörde\nName and addres of Designated Authority\nNom et adresse de l'Autorite designee\nBei Basissaatgut von Mais ist anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:\n,,Frei abblühend/open pollinated/a pollinisation libre\",\n„Hybride/cross/hybride\" oder\n.,Inzuchtlinie/inbred line/Iignee inbred\"\nsowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, andernfalls eine Bezeichnung,\ndie die ldentif izierung ermöglicht;\nbei Zertifiziertem Saatgut von Mais ist zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:\n„Frei abbl ühend/open pollinated/a pollinisation libre\" oder\n.,Hybridsorte/hybrid/hybride\".","2384                                     Bundesgesetzblatt, Jahrqanq 1979, Teil I\nB. Klebeetikett für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut\nvon Getreide, Futter- und Ölpflanzen\nArt (botanischer Name)\nSpecics (Latin name)\nEspöce (nom latin)\nSortcnbezeichnung\nCultivar name\nNom du cultivar\nKategorie\nCategory\nCategorie\nBezugsnummer\nReference nurnber\nNum<'~ro de reference\nDatum der Verschließung\nDate of sampling\nDate de l'echantillonnage\nName und Anschrift der zuständigen Behörde\nName and address of Designated Authority\nNom et adresse de l'Autorite designee\nBei Basissaatgut von Mais ist anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:\n.,Frei abblühend/open pollinated/a pollinisation libre\",\n„Hybride/cross/hybride\" oder\n.,lnzuchtlinie/inbred line/lignee inbred\"\nsowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, andernfalls eine Bezeichnung,\ndie die Identifizierung ermöglicht;\nbei Zertifiziertem Saatgut von Mais ist zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall anzugeben:\n„Frei abblühend/open pollinated/a pollinisation libre\" oder\n,,Hybridsorte/hybrid/hybride\".\nArtikel 2\n1. In An lagc 4 der Pfla nzkartoffelverordnung vom 2. Juli 1975 (BGBI. I S. 1690), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der VerordnunfJ vom 23. Juni 1978 (BGBI. I S. 773),\n2. in An laf~P 4 der GPm üsP:,datr~utverordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1703), zuletzt geändert durch\nArtikel 3 der VPrordnung vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 773),\n3. in An Jage 5 der RcbPnpfla nZf},Ul verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1727), geändert durch Arti-\nkel 4 dPr Verordnung vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 773),\n4. in Anlage 1 der Saatgutmisrhungsverordnung vom 20. Oktober 1977 (BGBI. I S. 1898), geändert\ndurch Artikel 6 dPr v(~rordnung vom 23. Juni t 978 (BGBL I S. 773),\nwird jeweils in der mit der Angabe „KS\" beginnenden Zeile das Wort „Landesentwicklung\" durch das\nWort „Landentwicklung\" ersetzt.\nArtikel 3\nDie Gleichstellungsverordnung vom 23. Juni 1976 (BGBI. I S. t 617), zuletzt. geändert durch die Ver-\nordnung vom 10. November 1978 (BGBl. I S. 1750), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 a Satz 1 wird die Bezeichnung „Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung,\nBerlin (Ost)\" durch die Bezeichnung „Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung,\nFachgebiet. Saat- und Pflanzgut, Dresden\" ersetzt.\n2. Anlage 2 wird wie folgt gei'i ndert:\na)   In laufender Nummer 4 erhält die Spalte 4 folgende Fassung:\n,,GPtreidP außer Ror~nen;\nGräser, landwirtschaftliche Leguminosen\",","Nr. 77       Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                            2385\nlJ) i   Lrn ll'iHkr f\\.J um         S Buch:;ta beb Spalte 3 wird die Bezeichnung „Zemjodelski institut (Land-\nw i ri';ch;i ltl iclw:; ln'.;titut), Skopje\" durch die Bezeichnung ,,Institut za poljodelstvo i gradi-\nna r :Jvo (1 n:-;titut lü r Landwirtschaft und Gartenbau), Skopje\" ersetzt.;\nc)  in l;i u !cndc r Nu rn nwr 13 erhJII. die Spalte 3 folgende Fassung:\n„Slatcni; ut:üdc:,ki,ntroll\n(Stililtl iche Saatgul.kontrolle), Solna\".\nArtikel 4\nDie:;e Verordnung riilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 79 des Saat-\ngutverkchrsgP:,dws ,rnch im Land Berlin.\nArtikel 5\n(1) Die~;e Verordnunf~ trill. am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Sind/\\ nl.r[igc auf/\\ nPrkcnnung von Maissaatgut der Ernte 1979 vor Inkrafttreten dieser Verord-\nnung ge~;tcllt worden, so g(dtc~n die Anforderungen an den Feldbestand nach§ 6 der Saatgutverordnung\n- La ndwi rtscha ft in d<>r Fc1s~;u ng dieser Verordnung auch als erfüllt, wenn die Anforderungen an den\nFeldlwst,rnd niH:h den bislwr w~Itc~nden Vorschriften erfüllt sind. Packungen mit Maissaatgut dürfen\nnach Abschnitt V der S,1alf~utverordnung- Landwirtschaft in der Fassung dieser Verordnung gekenn-\nzeichnet wndPn, WPnn dPn~n Anforderunr;en an den Feldbestand erfüllt. sind.\nBonn, den 21. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}