{"id":"bgbl1-1979-77-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":77,"date":"1979-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/77#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-77-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_77.pdf#page=7","order":3,"title":"Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1980)","law_date":"1979-12-21T00:00:00Z","page":2359,"pdf_page":7,"num_pages":20,"content":["Nr. 77    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                          2359\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung\n(UStDV 1980)\nVom 21. Dezember 1979\nAuf Grund des§ 3 a Abs. 2 Nr. 2 und des§ 26 Abs. 1                                § 3\ndes UmsatzsteuergPsetzes vom 26. November 1979                     Verbindungsstrecken im Außengebiet\n(BGB!. I S. 1953) wird von dPr Bundesre~ierung und auf\nGrund des§ 3 a Abs. 5, dPs § 4 Nr. 1, 3 und 5, des§ 4 a      Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die\nAbs. 2, des§ 6 Abs. 4, des§ 7 Abs. 4, des§ 8 Abs. 3, des   Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Erhe-\n§ 10 Abs. 6, des§ 14 Abs. 4, des§ 15 Abs. 8, des§ 15 a     bungsgebiet, die über das Außengebiet führt, als Beför-\nAbs. 7, des § 18 Abs. 6 bis 9, des § 22 Abs. 6, des § 23   derungsstrecke im Erhebungsgebiet anzusehen, wenn\nAbs. 1, des§ 25 Abs. 2 und des§ 26 Abs. 5 dieses Geset-    der außengebietliche Streckenanteil nicht länger als\nzes vom Bundesminister der Finanzen mit Zustim-            10 Kilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförde-\nmung des Bundesrates verordnet:                            rungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7\nbleibt unberührt.\nZu § 3a des Gesetzes\n§ 1                                                       § 4\nSonder·fälle des Ortes der sonstigen Leistung              Anschlußstrecken im Schienenbahnverkehr\nErbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen             Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen\nvon einem außerhalb des Gebiets der Europäischen          mit Schienenbahnen sind anzusehen:\nWirtschaftsgemeinschaft liegenden Ort aus betreibt,\n1. als Beförderungsstrecken im Erhebungsgebiet die\n1. eine sonstige Leistung, die in§ 3 a Abs. 4 des Geset-      Anschlußstrecken im Außengebiet, die von Eisen-\nzes bezeichnet ist, an eine im Erhebungsgebiet             bahnverwaltungen mit Sitz im Erhebungsgebiet\nansässige juristische Person des öffentlichen              betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in\nRechts, soweit sie nicht Unternehmer ist, oder             den in§ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Zollfrei-\n2. eine sonstige Leistung, die nicht in§ 3 a Abs. 2 oder      gebieten,\n4 des Gesetzes bezeichnet ist, an einen im Erhe-       2. als außengebietliche· Beförderungsstrecken die\nbungsgebiet ansässigen Unternehmer, eine im                Anschlußstrecken im Erhebungsgebiet, die von\nErhebungsgebiet belegene Betriebstätte eines Un-           Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Außengebiet\nternehmers oder eine im Erhebungsgebiet ansässi-           betrieben werden.\nge juristische Person des öffentlichen Rechts,\nso ist diese Leistung abweichend von § 3 a Abs. 1 des\nGesetzes als im Erhebungsgebiet ausgeführt zu behan-                                §  5\ndeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.\nWird die Leistung von einer Betriebstätte eines Unter-          Kurze Straßenstrecken im Erhebungsgebiet\nnehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn           Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen\ndie Betriebstätte außerhalb des Gebiets der Europäi-      im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind\nschen Wirtschaftsgemeinschaft liegt.                      Streckenanteile im Erhebungsgebiet, die in einer\nFahrtrichtung nicht länger als 10 Kilometer sind, als\n§ 2                            a ußengebietliche Beförderungsstrecken anzusehen.\nVerbindungsstrecken im Erhebungsgebiet              § 6 bleibt unberührt.\nBei grenzüberschreitenden Beförderungen ist die\nVerbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Außen-                                     § 6\ngebiet, die über das Erhebungsgebiet führt, als außen-\nStraßenstrecken in Zollfreigebieten\ngebietliche Beförderungsstrecke anzusehen, wenn\ndiese Verbindungsstrecke den nächsten oder ver-              Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen\nkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und der           mit Kraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des\nStreckenanteil im Erhebungsgebiet nicht länger als 30      Gesetzes bezeichneten Zollfreigebieten sowie zwi-\nKilometer ist. Dies gilt nicht für Personenbeförderun-     schen diesen Zollfreigebieten sind die Streckenanteile\ngen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. § 7 bleibt       in diesen Zollfreigebieten als Beförderungsstrecken\n1.inberührt.                                               im Erhebungsgebiet anzusehen.","2360                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 7                                (2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch Beauf-\nKurze Strerken im grcnziibersrhreitenden Verkehr          tragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet\nmit Wasserfahrzeugen                    worden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so muß sich\nauch dies aus den Belegen nach Absatz 1 eindeutig\n(1) Bei grenzüberschrcit<'ncfon Beförderungen im      und leicht nachprüfbar ergeben.\nP~ss~gier- und fä h rverkehr mit Wasserfahrzeugen,\ndie sich ausschließlich auf das Erhebungsgebiet und                                     § 9\nd!e in§ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Zollfreige-\nbiete erstrecken, sind die Streckenanteile in diesen               Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen\nZollfreigebieten als Beförderungsstrecken im Erhe-                            in Beförderungsfällen\nbungsgebiet anzusehen.                                        In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der\n(2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im         Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das\nPassagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen,           Außengebiet befördert hat (Beförderungsfalle), soll der\ndie in Häfen im Erhebungsgebiet beginnen und enden         Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig\nsind                                                    '  durch einen Beleg führen, der folgendes enthält:\n1. außengebietliche Streckenanteile als Beförderungs-\nstrecken im Erhebungsf~cbict anzusehen, wenn die      1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,\nStreckenanteile im Außengebiet nicht länger als 10   2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\nKilometer sind, und                                       ausgeführten Gegenstandes,\n2. Streckenanteile im Erhebungsgebiet als außenge-        3. den Ort und den Tag der Ausfuhr,\nbietliche Beförderungsstrecken anzusehen, wenn       4. eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle. An\na) die Streckenanteile im Außengebiet länger als          die Stelle dieser Bestätigung tritt bei einer Ausfuhr\n10 Kilometer und                                       im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der\nb) die Streckenanteile im Erhebungsgebiet nicht            Verordnung (EWG) Nr. 222/Tl des Rates vom\nlänger als 20 Kilometer                                13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Ver-\nsandverfahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1), das nicht\nsind.\nbei einer Grenzzollstelle beginnt,\nStreckenanteile in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes\na) eine Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle,\nbezeichneten Zollfreigebieten sind in diesen Fällen als             die nach Eingang des Rückscheins erteilt wird,\nBeförderungsstrecken im Erhebungsgebiet anzusehen.\noder\n(3) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im               b) eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszoll-\nPassagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen                     stelle in Verbindung mit einer Eingangsbeschei-\nfür die Seeschiffahrt, die zwischen Seehäfen im                     nigung der Bestimmungszollstelle im Außenge-\nAußengebiet oder zwischen einem Seehafen im Erhe-                   biet.\nbungsgebiet und einem Seehafen im Außengebiet\ndurchgeführt werden, sind Streckenanteile im Erhe-\n§ 10\nbungsgebiet als außengebietliche Beförderungsstrek-\nken anzusehen und Beförderungen in den in§ 1 Abs. 3                 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen\ndes Gesetzes bezeichneten Zollfreigebieten nicht wie                           in Versendungsfällen\nUmsätze im Erhebungsgebiet zu behandeln.\n( 1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der\n(4) Häfen im Erhebungsgebiet im Sinne dieser Vor-       Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das\nschrift sind auch Freihäfen(§ 2 Abs. 3 Nr. 3 des Zollge-   Außengebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll\nsetzes).                                                   der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig\nwie folgt führen:\n1. durch       einen Versendungsbeleg, insbesondere\nZu § 4 Nr. 1 und den §§ 6 und 7                                 durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinliefe-\ndes Gesetzes                                                    rungsschein oder deren Doppelstücke, oder\nAusfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis                   2. durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, ins-\nbei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen                    besondere durch eine Bescheinigung des beauftrag-\nan Gegenständen der Ausfuhr                       ten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung\ndes Lieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten:\n§ 8                                 a) den Namen und die Anschrift des Ausstellers\nGrundsätze für den Ausfuhrnachweis\nsowie den Tag der Ausstellung,\nbei Ausfuhrlieferungen                       b) den Namen und die Anschrift des Unterneh-\nmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser\n(1) Bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 des Gesetzes) muß                nicht der Unternehmer ist,\nder Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung durch Belege nachweisen, daß er oder der                  c) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge\nAbnehmer den Gegenstand der Lieferung in das                        des ausgeführten Gegenstandes,\nAußengebiet befördert oder versendet hat (Ausfuhr-             d) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort\nnachweis). Die Voraussetzung muß sich aus den Bele-                 und den Tag der Versendung in das Außen-\ngen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.                       gebiet,","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                          2361\nc) den Empfänger und den Bestimmungsort im             (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-\nA ußcngcbiet,                                   zeichnen:\nf) eine Versicherung des Ausstellers, daß die        1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\nAngaben in dem Beleg auf Grund von Geschäfts-        Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den\nunterlagen gemacht wurden, die im Geltungs-          Umfang der Lohnveredelung,\nbereich dieser Verordnung nachprüfbar sind,\n2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder\ng) die Unterschrift des Ausstellers.                     Auftraggebers,\n(2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsfäl-     3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung,\nlen nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhr-\nnachweis nach Absatz 1 zu führen, so kann er die Aus-     4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung\nfuhr wie bei den Beförderungsfällen(§ 9) nachweisen.          nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte\nEntgelt und den Tag der Vereinnahmung,\n5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder\n§ 11                             Verarbeitung vor der Ausfuhr(§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 7\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes),        ,\nAusfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen\nin Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen        6. die Ausfuhr.\n(3) In den Fällen des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in\n( 1) In den fdllen, in denen der Gegenstand de·r Lie-\ndenen der Abnehmer kein außengebietlicher Abneh-\nferung durch einen Beauftragten vor der Ausfuhr\nmer ist, soll der Unternehmer zusätzlich zu den Anga-\nbearbeitet oder verarbeitet worden ist (Bearbeitungs-\nben nach Absatz 2 aufzeichnen:\nund Verarbeitungsfälle), soll der Unternehmer den\nAusfuhrnachweis rege]mäßif~ durch einen Beleg nach       1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst,\n§ 9 oder§ 10 führen, der zusätzlich folgende Angaben\n2. den Bestimmungsort.\nenthält:\n(4) In den Fällen des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des\n1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten,          Gesetzes soll der Unternehmer zusätzlich zu den\n2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des       Angaben nach Absatz 2 aufzeichnen:\nan den Beauftragten übergebenen oder versendeten\nGegenstandes,                                        1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst,\n2. den Bestimmungsort,\n3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des\nGegenstandes durch den Beauftragten,                 3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,\n4. die Bezeichnung des Auftrages und der vom Beauf-       4. den Erwerbszweck des Abnehmers.\ntragten vorgenommenen Bearbeitung oder Verar-           (5) In den Fällen des§ 6 Abs. 3 des Gesetzes soll der\nbeitung.                                             Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach\n(2) Ist der Gegenstand der Lieferung durch mehrere     Absatz 2 aufzeichnen:\nBeauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, so\n1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,\nhaben sich die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf\ndie Bearbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden         2. den Verwendungszweck des Beförderungsmittels.\nBeauftragten zu erstrecken.                                  (6) In den Fällen des§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, in\ndenen der Auftraggeber kein außengebietlicher Auf-\ntraggeber ist, ist Absatz 3 und in den Fällen des § 7\n§ 12                          Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes Absatz 4 ent-\nAusfuhrnachweis bei lobnveredehmgen             sprechend anzuwenden.\nan Gegenständen der Ausfuhr\nBei Lohnveredelungen an Gefienständen der Aus-\nfuhr(§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften .über die\nFührung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrliefe-                  Sonderregelungen für den Reiseverkehr\nrungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.\n§ 14\nAusschluß der Steuerbefreiung\n§ 13                               für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerzlellen\nBuchmäßiger Nachweis                             innergemeinschaftlichen Reiseverkehr\nbei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen\n( 1) Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist\nan Gegenständen der Ausfuhr\nausgeschlossen, wenn\n(1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen\n1. der Gegenstand der Lieferung im nichtkommerziel-\nan Gegenständen der Ausfuhr(§§ 6 und 7 des Geset-\nlen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr ausge-\nzes) muß der Unternehmer im Geltungsbereich dieser\nführt wird und\nVerordnung die Voraussetzungen der Steuerbefrei-\nung buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen             2. das Entgelt für die Lieferung zuzüglich der auf sie\nmüssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der               entfallenden Umsatzsteuer 457 Deutsche Mark\nBuchführung zu ersehen sein.                                  nicht übersteigt.","2362                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Eine Ausfuhr im nichtkommerziellen innerge-            (2) Eine Ausfuhr im kommerziellen innergemein-\nmeinschaftlichen Reiseverkehr liegt vor, wenn               schaftlichen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Abneh-\n1. der Abnehmer ein außengebietlicher Abnehmer              mer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lie-\nist, der seinen Wohnort in einem Gebiet hat, das zur   ferung für Zwecke seines Unternehmens erworben\nhat, und im übrigen die Voraussetzungen des § 14\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehört\nAbs. 2 Nr. 1 und 3 erfüllt sind.\n(Artikel 227 Abs. 1, 4 und 5 des Vertrages zur Grün-\ndung der EuropJischcn Wirtschaftsgemeinschaft},\n§ 17\n2. der Abnehmer den Gegem;tand der Lieferung für\nprivate Zwecke erworben hat und                                Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen\nim außergemeinschaftlichen Reiseverkehr\n3. der Abnehmer oder r;ein Beauftragter den Gegen-\n~tand der L~cferung im persünlichen Reisegepäck            (1) In den Fällen einer Ausfuhr im außergemein-\nm das Gebiet eines anderen Mit~~liedstaates der         schaftlichen Reiseverkehr soll der Beleg nach § 9\nEuropäischen \\Virlschaftsgemcinschaft eingeführt        zusätzlich folgende Angaben enthalten:\nhat.\n1. den Namen und die Anschrift des außengebietli-\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für die auf           chen Abnehmers,\ndie Lieferung folgende Einfuhr des Gegenstandes in\ndas Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-         2. eine Bestätigung der Grenzzollstelle, daß die nach\nschen Wirtschafts~1emeinschaft Einfuhrumsatzsteuer                Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragun-\nerhoben worden ist und der Unternehmer die Besteue-               gen in dem vorgelegten Paß oder sonstigen Grenz-\nrung der Einfuhr buchn1äßig nachgewiesen hat.                     übertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der\nden Gegenstand in das Außengebiet verbringt.\n§ 15                               (2) Eine Ausfuhr im außergemeinschaftlichen Reise-\nEinfuhrnac::hweis bei Aushahrlleferungen           verkehr liegt vor, wenn\nim nichtkommerziellen innergemeinschaftlichen           1. der Abnehmer ein außengebietlicher Abnehmer\nReiseverkehr                             ist, der seinen Wohnort in einem Gebiet außerhalb\n(1) In den Fällen einer Ausfuhr im nichtkommerziel-          der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat und\nlen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr (§ 14               2. der Abnehmer oder sein Beauftragter den Gegen-\nAbs. 2}, in denen das Entgelt für die Lieferung zuzüg-           stand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck\nlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer 457 Deut-             ausgeführt hat.\nsche Mark übersteigt, ist die Steuerbefreiung für Aus-\nfuhrlieferungen davon abhängig, daß der Unterneh-\nmer die Einfuhr des Gegenstandes der Lieferung in das       Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes\nGebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft nachgewiesen hat.                                          § 18\nDer Einfuhrnachweis tritt an die Stelle des Ausfuhr-\nBuchmäßiger Nachweis\nnachweises. Die§§ 8 bis 11 sind nicht anzuwenden.\nbei Umsätzen für die Seeschiffahrt\n(2) Der Unternehmer muß den Einfuhrnachweis im                               und für die Luftfahrt\nGeltungsbereich dieser Verordnung durch einen\nBei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luft-\nBeleg führen. Der Beleg muß enthalten:\nfahrt (§ 8 des Gesetzes) ist § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4\n1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,             entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll der Unter-\nnehmer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegen-\n2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge des\nGegenstandes,                                           stand der Lieferung oder die sonstige Leistung\nbestimmt ist.\n3. den Namen und die Anschrift des außengebietli-\nchen Abnehmers,\n4. einen Sichtvermerk der Zollbehörde oder einer\nZu § 4 Nr. 3 des Gesetzes\nsonstigen zuständigen Behörde des Mitgliedstaates\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in den                                    § 19\nder Gegenstand eingeführt worden ist.                               Grenzüberschreitende Beförderungen\nvon Gegenständen\n§ 16\n(1) Als Beförderungen im Sinne des§ 4 Nr. 3 Buch-\nZusätzliche Nachweise bei Ausfuhrlieferungen\nstabe a des Gesetzes gelten nicht:\nim kommerziellen innergemeinschaftlichen\nReiseverkehr                         1. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegen-\nständen, bei der der Absende- und Bestimmungsort\n(1) In den Fällen einer Ausfuhr im kommerziellen\nim Erhebungsgebiet liegen und das Außengebiet\ninnergemeinschaftlichen Reiseverkehr ist die Steuer-\nnur im Wege der Durchfuhr berührt wird,\nbefreiung für Ausfuhrlieferungen davon abhängig,\ndaß der Unternehmer die Unternehmereigenschaft                2. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegen-\ndes Abnehmers und dessen Erwerbszweck buchmäßig                   ständen oder die Beförderung im internationalen\nnachgewiesen hat.§ 6 Abs. 1 des Gesetzes bleibt unbe-             Eisenbahnfrachtverkehr vom Außengebiet in das\nrührt.                                                            Erhebungsgebiet auf Grund einer nachträglichen","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                           2363\nVerfügung zu einem anderen als dem ursprünglich           (2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes auf-\nim Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort,             zeichnen:\nsoweit die Kosten für diese Beförderung nicht in der\nBemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 des          1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz,\nGesetzes) enthalten sind.                              2. den Tag der Vermittlung,\n(2) Als Besorgung einer grenzüberschreitenden           3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,\nBeförderung(§ 4 Nr. 3 Buchstabe a und § 3 Abs. 11 des          der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat,\nGesetzes) ist auch die Leistung eines Empfangsspedi-\nteurs anzusehen, soweit er von dem Empfänger des           4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder\nGegenstandes oder von einem Drillen Beträge verein-             bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten\nnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine in§ 4          das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und\nNr. 3 Buchstabe a des Gesetzes bezeichnete Leistung            den Tag der Vereinnahmung.\nwieder verausgabt.\n§ 20\nZu § 4 Nr. 18 des Gesetzes\nBelegmäßiger Nachweis\nbei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände                                  § 23\nder Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen\nAmtlich anerkannte Verbände\n(l) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand                  der freien Wohlfahrtspflege\nder Einfuhr bezieht(§ 4 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-\nDie nachstehenden Vereinigungen gelten als amt-\nstabe aa des Gesetzes), mur3 der Unternehmer durch\nlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrts-\nBelege nachweisen, daß die Kosten für diese Leistung\nin der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten       pflege:\nsind.                                                        1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in\n(2) Bei einer Leislung, die sich unmittelbar auf einen        Deutschland e. V.,\nGegenstand der Ausfuhr oder der Durchfuhr bezieht            2. Deutscher Caritasverband e. V.,\n(§ 4 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Geset-\nzes), muß der Unternehmer durch Belege die Ausfuhr           3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V.,\noder Wiederausfuhr des Gegenstandes nachweisen.              4. Deutsches Rotes Kreuz,\nDie Voraussetzun~? muß sich aus den Belegen eindeu-          5. Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e. V.-,\ntig und leicht nachprüfbar ergeben. Die Vorschriften\nüber den Ausfuhrnachweis in den§§ 9 bis 11 sind ent-         6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland\nsprechend anzuwenden.                                            e.V.,\n(3) Der Unternehmer muß die Nachweise im Gel-             7. Deut.scher Blindenverband e. V.,\ntungsbereich dieser Verordnung führen.                       8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V.,\n§ 21                             9. Verband      Deutscher     Wohltätigkeitsstiftungen\ne.V.,\nBuchmäßiger Nachweis\nbei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände      10. Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte\"\nder Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr beziehen               e.V.\nBei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der\nEinfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr bezieht(§ 4        Zu § 4a des Gesetzes\nNr. 3 Buchstabe b des Gesetzes), ist§ 13 Abs. 1 und 2                                  § 24\nNr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich soll\nder Unternehmer aufzeichnen:                                          Antragsfrist für die Steuervergütung\nund Nachweis der Voraussetzungen\n1. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand\n?er Einfuhr bezieht, daß die Kosten für die Leistung      (1) Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen\nm der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr ent-         Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu\nhalten sind,                                           beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der\n2. bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand       Gegenstand in das Außengebiet gelangt. Ein Antrag\nder Ausfuhr oder der Durchfuhr bezieht daß der        kann mehrere Ansprüche auf die Steuervergütung\nGegenstand ausgeführt oder wiedera~sgeführt           umfassen.\nworden ist.                                              (2) Der Nachweis, daß der Gegenstand in das\nAußengebiet gelangt ist, muß in der gleichen Weise\nwie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis\nZu § 4 Nr. 5 des Gesetzes                                  11).\n{3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung\n§ 22\nsind im Geltungsbereich dieser Verordnung buchmä-\nBuchmäßiger Nachweis                     ßig nachzuweisen. Regelmäßig sollen aufgezeichnet\nbei steuerfreien Vermittlungen                werden:\n(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des        1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des\nGesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.               ausgeführten Gegenstandes,","2364                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. der Name und die Aw;chrift des Lieferers,              räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vor-\nrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereit-\n3. der Name und die A n:;chrift des Empfängers,\ngehalten werden.\n4. der VerwendunE:,zweck im Außengebiet,\n5. der Tag der Ausfuhr des Gegenstandes,\nZu§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d\n6. die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegen-\ndes Gesetzes\nstandes bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr des\nGegenstandes entrichtete Steuer.\n§ 30\nSchausteller\nZu § 10 Abs. 6 des Gesetzes\nAls Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller\n§ 25\ngelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unter-\nhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten\nDurchschnittsbeförderungsentgelt              auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder\nDas Durchschnittsbeförderungsentgelt wird auf 4,62      ähnlichen Veranstaltungen.\nPfennig je Personenkilometer festgesetzt.\nZu § 14 des Gesetzes\nZu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\n§ 31\n§ 26                                           Angaben in der Rechnung\nWasser                              (1) Die nach§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erforder-\nAls Wasser (Nummer 29 der Anlage des Gesetzes)         lichen Angaben können in anderen Unterlagen ent-\ngelten nicht:                                              halten sein, sofern eine leichte Nachprüfbarkeit der\nAngaben gewährleistet ist. Auf der Rechnung muß\n1. mineralarmes Wasser im Sinne des§ 3 der Verord-         angegeben sein, welche anderen Unterlagen ergän-\nnung über Tafelwässer in der im Bundesgesetzblatt      zende Angaben enthalten. Diese Angaben müssen ein-\nTeil III, Gliederungsnummer 2125-4-9, veröffent-       deutig sein.\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nArtikel 9 der Verordnung vom 20. Dezember 1977\n(BGBI. I S. 2802),                                     des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die\nRechnung aufgenommenen Bezeichnung der Name\n2. Wasserdampf.                                            und die Anschrift des leistenden Unternehmers ein-\n§ 27                           deutig feststellen lassen. Das gleiche gilt für die in§ 14\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes vorgeschriebene\nTeile und Zubehör für Körperersatzstücke          Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungs-\nTeile und Zubehör für Körperersatzstücke, orthopä-     empfängers.\ndische Apparate und andere orthopädische Vorrich-            (3) Für die ln § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Geset-\ntungen gelten nicht als Gegenstände der Nummer 46          zes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzun-\nder Anlage des Gesetzes.                                  gen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet wer-\nden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in\n§ 28                           anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erfor-\nderlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim\nSammlermünzen\nAussteller als auch beim Empfänger der Rechnung\nAls Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert            vorhanden sein.\n(Nummer 47 der Anlage des Gesetzes) gelten:\n(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Lei-\n1. Münzen (aus Nr. 72.01 oder aus Nr. 99.05 des Zoll-     stung(§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes) kann der\ntarifs),                                              Kalendermonat angegeben werden, in dem die Lei-\nstung ausgeführt wird.\n2. Medaillen (aus Nr. 99.05 des Zolltarifs),\nwenn die Bemessungsgrundlage für die Lieferung, den                                  § 32\nEigenverbrauch oder die Einfuhr dieser Gegenstände\nmehr als 250 vom Hundert des unter Zugrundelegung                       Rechnungen über Umsätze,\ndes Feingewichts berechneten Metallwertes ohne                  die verschiedenen Steuersätzen unterliegen\nUmsatzsteuer beträgt.                                        In einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige\nLeistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterlie-\n§ 29                           gen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuer-\nVerzehr an Ort und Stelle                 sätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch\nMaschinen automatisch ermittelt und durch diese in\nSpeisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort         der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steu-\nund Stelle geliefert, wenn sie nach den Umständen der      erbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die ein-\nLieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt        zelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben\nzu werden, der mit dem Ort der Lieferung in einem         wird.","Nr. 77 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                         2365\n§ 33                             _{2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34\nRec::hnu11gen über Kleinbeträge              entsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in Ent-\ngelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12\nRcchnun~wn, deren Gesamtbetrag 200 Deutsche           Abs. 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rech-\nMark nicht überslei~;l, müssen mindestens folgende         nung\nAngaben enthalten:                                        1. dieser Steuersatz oder\n1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unter-      2. eine Tarifentfernung von mehr als fünfzig Kilome-\nnehmers,                                                  tern\n2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des        angegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der\nGegenstandes der Lieferung oder die Art und den      Steuersatz nach§ 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden.\nUmfang der sonstigen Leistung,                        Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteu-\n3. das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung     erabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn\noder sonstige Leistung in einer Summe,               der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahr-\nausweis angegeben ist.\n4. den Steuersatz.\n§ 36\nDie~§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden.\nVorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen\n§ 34                              (1) Nimmt ein Unternehmer aus Anlaß. einer\nGeschäftsreise {§ 38) im Erhebungsgebiet für seine\nFahrausweise als Rechnungen\nMehraufwendungen für Verpflegung einen Pausch-\n(1) Fahrausweiisc, die für die Beförderung von Per-   betrag in Anspruch oder erstattet er seinem Arbeit-\nsonen - am:;~~cnommcn im Schiffsverkehr - ausgege-         nehmer aus Anlaß einer Dienstreise {§ 38) im Erhe-\nben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des§ 14         bungsgebiet die Aufwendungen für Übernachtung\nAbs. 1 des Gesetzes, wenn sie mindestens folgende         oder die Mehraufwendungen für Verpflegung nach\nAngaben enthalten:                                         Pauschbeträgen, so kann er 10,6 vom Hundert dieser\nBeträge als Vorsteuer abziehen. Die als Vorsteuer\n1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,           abziehbaren Beträge dürfen jedoch 10,6 vom Hundert\nder die Beförderung ausführt. § 31 Abs. 2 ist ent-    der Pauschbeträge nicht übersteigen, die für die\nsprechend anzuwenden;                                 Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer anzu-\n2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe;        setzen sind.\n3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung             (2) Erstattet ein ·Unternehmer seinem Arbeitneh-\nnicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2     mer aus Anlaß einer Dienstreise im Erhebungsgebiet\nNr. 10 des Gesetzes unterliegt.                      die Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen\nAuf Fahrausweisen der Deutschen Bundesbahn und            Kraftfahrzeugs, so kann er für jeden gefahrenen Kilo-\nder nichtbundeseigencn Eisenbahnen kann an Stelle         meter ohne besonderen Nachweis 7,1 vom Hundert\ndes Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben wer-       der erstatteten Aufwendungen als Vorsteuer abzie-\nden.                                                      hen. Der als Vorsteuer abziehbare Betrag darf jedoch\n7, 1 vom Hundert der Pauschbeträge nicht übersteigen,\n(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende          die für die Zwecke der Lohnsteuer anzusetzen sind. Bei\nBeförderung im Personenverkehr und im internatio-          der Benutzung eines eigenen Fahrrads gelten die\nnalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann            Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die abziehbare\nals Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes,        Vorsteuer mit 11,5 vom Hundert der Aufwendungen\nwenn eine Bescheinigung des Beförderungsunterneh-          berechnet werden kann.\nmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, wel-\ncher Anteil des Beförderungspreises auf die Strecke           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die auf das Erhe-\nbungsgebiet entfallenden Aufwendungen für eine\nim Erhebungsgebiet entfällt. In der Bescheinigung ist\nder Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Erhe-        Geschäftsreise oder Dienstreise in oder durch ein\nGebiet außerhalb des Erhebungsgebiets entsprechend.\nbungsgebiet entfallenden Teil der Beförderungslei-\nstung anzuwenden ist.                                      Bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge\nist von den Pauschbeträgen auszugehen, die für die\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reise-     Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer für\ngepäckver kehr entsprechend.                               Reisen im Erhebungsgebiet anzusetzen sind.\n(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Vor-\nsteuerbeträge können unter folgenden Voraussetzun-\nZu § 15 des Gesetzes                                       gen abgezogen werden:\n§ 35                          1. Über die R~ise ist ein Beleg auszustellen, der Zeit,\nZiel und Zweck der Reise, die Person, die die Reise\nVorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge                ausgeführt hat, und den Betrag angibt, aus dem die\nund bei Fahrausweisen                        Vorsteuer errechnet wird. In den Fällen des Absat-\n(1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der              zes 2 ist außerdem die Anzahl der gefahrenen Kilo-\nUnternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch neh-                meter anzugeben.\nmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und            2. Der Beleg muß so aufbewahrt werden, daß er leicht\nSteuerbetrag aufteilt.                                         auffindbar ist.","2366                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 37                            erabzug auf den Teil der Steuer, der auf den erstatteten\nGesamtpauschalierung des Vorsteuerabzugs              Betrag entfällt.\nbei Reisekosten                           (3) Soweit die erstatteten Mehraufwendungen auf\n(1) An Stel1e eines gesonderten Vorsteuerabzugs          Beträge entfallen, die ihrer Art nach Reisekosten sind,\nbei den einzelnen Reisekosten kann der Unternehmer          kann der Unternehmer dafür den abziehbaren Vor-\neinen Pauschbetrag von 8,5 vom Hundert der ihm aus          steuerbetrag nach § 36 oder § 37 ermitteln.\nAnlaß einer im Erhebungsgebiet ausgeführten\n(4) Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs hat\nGeschäftsreise oder Dienstreise seines Arbeitnehmers\nder Unternehmer aufzuzeichnen und, soweit er nicht\ninsgesamt entstandenen Reisekosten als Vorsteuer             Absatz 3 anwendet, durch Rechnungen nachzuwei-\nabziehen. Das gleiche gilt für die auf das Erhebungsge-\nsen.\nbiet entfallenden Kosten einer Geschäftsreise oder\nDienstreise in oder durch ein Gebiet außerhalb des\nErhebungsgebiets.                                                                      § 40\nVorsteuerabzug bei unfreien Versendungen\n(2) Bei der Ermittlung des abziehbaren Vorsteuer-\nbetrages ist von den Beträgen auszugehen, die für die           ( 1) Läßt ein Absender einen Gegenstand durch\nZwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer für               einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem\nReisen im Erhebungsgebiet anzusetzen sind. Kosten            Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch\nfür Beförderungsleistungen, die von der Steuer befreit       einen Spediteur unfrei besorgen, so ist für den Vor-\nsind oder für die die Steuer nicht erhoben wird, sind        steuerabzug der Empfänger der Frachtsendung als\nbei der Ermittlung des abzieh baren Vorsteuerbetrages        Auftraggeber dieser Leistungen anzusehen. Der\nauszuscheiden.                                               Absender darf die Steuer für diese Leistungen nicht\nals Vorsteuer abziehen. Der Empfänger der Frachtsen-\n(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 muß sich            dung kann diese Steuer unter folgenden Vorausset-\nauf alle in einem Kalenderjahr durchgeführten                zungen abziehen:\nGeschäftsreisen und Dienstreisen erstrecken.\n1. Er muß im übrigen hinsichtlich der Beförderung\n(4) § 36 Abs. 4 ist mit der Maßi;?abe anzuwenden, daß\noder ihrer Besorgung zum Abzug der Steuer\naus dem Beleg auch zu ersehen sein muß, wie sich der              berechtigt sein(§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).\nGesamtbetrag der anläßlich einer Geschäftsreise oder\nDienstreise entstandenen Reisekosten im einzelnen            2. Er muß die Entrichtung des Entgelts zuzüglich der\nzusammensetzt.                                                    Steuer für die Beförderung oder für ihre Besorgung\nübernommen haben.\n§ 38                             3. Die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung muß\nGeschäftsreisen, Dienstreisen                      aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre\nBesorgung zu ersehen sein. Die Rechnung ist vom\nBei Anwendung der Vorschriften der §§ 36 und 37                Empfänger der Frachtsendung aufzubewahren.\nist der Begriff der Geschäftsreise nach den für die Ein-        (2) Die Vorschriften des § 22 des Gesetzes sowie des\nkommensteuer und der Begriff der Dienstreise nach            § 35 Abs. 1 und§ 63 dieser Verordnung gelten für den\nden für die Lohnsteuer geltenden Merkmalen abzu-             Empfänger der Frachtsendung entsprechend.\ngrenzen. Entsprechend ist als Geschäftsreise eine son-\nstige berufsbedingte Abwesenheit des Unternehmers\nvon der Betriebstätte oder Stätte der Berufsausübung\nund als Dienstreise ein Dienstgang des Arbeitnehmers\n§ 41\nund ein Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers\nanzusehen.                                                              Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch\nnicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer\n§  39                               (1) Hat ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger\nVorsteuerabzug bei Umzugskosten                  Unternehmer(§ 51 Abs. 3 Satz 1) einen Gegenstand in\ndas Erhebungsgebiet befördert oder versendet und\n( 1) Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitneh-          hier unverändert geliefert, so gilt dieser Gegenstand\nmer Beträge für einen dienstlich veranlaßten Umzug,          unter folgenden Voraussetzungen als für seinen\nso kann er die darauf entfallende Steuer unter den fol-      Abnehmer eingeführt:\ngenden Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen:\n1. Die Einfuhrumsatzsteuer muß vom Abnehmer oder\n1. Es muß sich um Mehraufwendungen im Sinne des                   dessen Beauftragten entrichtet worden sein.\n§ 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes handeln.\n2. In der Rechnung über die Lieferung darf die Steuer\n2. Die den Mehraufwendungen zugrundeliegenden                     nicht gesondert ausgewiesen sein.\nLeistungen müssen steuerpflichtig sein.\n(2) Bei Reihengeschäften(§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) ist\n3. Die Steuer muß dem Unternehmer oder seinem                Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der\nArbeitnehmer gesondert in Rechnung gestellt wor-        Gegenstand für den Abnehmer als eingeführt gilt, bei\nden sein.                                               dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2\n(2) Erstattet der Unternehmer seinem Arbeitneh-           vorliegen. Der Gegenstand kann auch von einem in\nmer nur einen Teil der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten        der Reihe vorhergehenden Lieferer in das Erhebungs-\nMehraufwendungen, so beschränkt sich der Vorsteu-            gebiet befördert oder versendet worden sein.","Nr. Tl   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                          2361\n§  42                             (2) Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem\nKalenderjahr die für den Vorsteuerabzug maßgeben-\nVorsteuerabzug bei Ordergeschäften\nden Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen im\n(1)  Ein Gcgem,tand, der im Anschluß an die Einfuhr  Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung um weni-\ndurch Übergabe eines Traditionspapieres (Konnosse-        ger als zehn Prozentpunkte geändert, so entfällt bei\nment, Ladeschein, Lagerschein) unverandert geliefert     diesem Wirtschaftsgut für dieses Kalenderjahr die\nwird, gilt unter den in§ 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeich-   Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Das gilt nicht,\nneten Voraussetzungen als für den Abnehmer dieser         wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für die-\nLieferung eingeführt.                                     ses Kalenderjahr zu berichtigen ist, 500 Deutsche\nMark übersteigt.\n(2) Werden im Anschluß an die Einfuhr mehrere\nLieferungen des Gegenstandes durch Übergabe des              (3) Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Herstel-\nTraditionspapieres bewirkt, so gilt der Gegenstand als    lungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vor-\nfür den Abnehmer einer dieser Lieferungen einge-         steuer nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark, so ist die\nführt, bei dem die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1        Berichtigung des Vorsteuerabzugs für alle in Betracht\nNr. 1 und 2 vorliegen.                                   kommenden Kalenderjahre einheitlich bei der Berech-\n§ 43                          nung der Steuer für das Kalenderjahr vorzunehmen,\nin dem der maßgebliche Berichtigungszeitraum endet.\nErleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern\n(4) Wird das Wirtschaftsgut während des maßgeb-\n(1)   Ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3   lichen Berichtigungszeitraums veräußert oder zum\ndes Gesetzes teilweise ausgeschlossen, so kann bei den    Eigenverbrauch entnommen, so ist die Berichtigung\nVorsteuerbeträgen, die den in Absatz 2 bezeichneten       des Vorsteuerabzugs für das Kalenderjahr der Veräu-\nUmsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind der        ßerung oder Entnahme zum Eigenverbrauch und die\ndiesen Umsätzen zuzurechnende Teil wie folgt behan-       folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums\ndelt werden:                                              bereits bei der Berechnung der Steuer für den Voran-\n1. Bei Anwendung des§ 15 Abs. 4 des Gesetzes kann         meldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes)\ndieser Teil der Vorsteuerbeträge abgezogen wer-      durchzuführen, in dem die Veräußerung oder Ent-\nden.                                                 nahme zum Eigenverbrauch stattgefunden hat.\n2. Bei Anwendung des§ 15 Abs. 5 des Gesetzes brau-           (5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung\nchen die in Absatz 2 bezeichneten Umsätze bei der    der auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstel-\nErmittlung des Umsatzverhältnisses nicht berück-     lungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge entspre-\nsichtigt zu werden.                                  chend anzuwenden.\nDie Vorsteuerbeträge, die den in Absatz 2 bezeichne-\nten Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind blei-                                    § 45\nben vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.             '\nMaßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums\n(2) Absatz 1 gilt für die folgenden steuerfreien\nUmsätze:                                                       Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des\n1. Umsätze von Geldforderungen, denen zum Vor-             Vorsteuerabzugs nach § 15 a des Gesetzes durchzu-\nführen ist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt\nsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unterneh-\nmers zugrundeliegen;                                  dieser Kalendermonat für die Berichtigung unberück-\nsichtigt. Endet er nach dem 15. eines Kalendermonats,\n2. Umsätze von Wechseln, die der Unternehmer von           so ist dieser Kalendermonat voll zu berücksichtigen.\neinem Leistungsempfänger erhalten hat, weil er den\nLeistenden als Bürge oder Garantiegeber befriedigt.\nDas gilt nicht, wenn die Vorsteuern, die dem           Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes\nUmsatz dieses Leistenden zuzurechnen sind, vom\nVorsteuerabzug ausgeschlossen sind;                                    Dauerfristverlängerung\n3. Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und\nim Erhebungsgebiet gültigen amtlichen Wertzei-                                    § 46\nchen sowie Einlagen bei Kreditinstituten, wenn\nFristverlängerung\ndiese Umsätze als Hilfsumsätze anzusehen sind.\nDas Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag\ndie Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und\nZu § 15 a des Gesetzes                                      für die Entrichtung der Vorauszahlungen(§ 18 Abs. 1\nund 2 des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern.\n§ 44                           Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine\nVereinfachungen bei der Berichtigung           bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen,\ndes Vorsteuerabzugs                    wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.\n(1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach                                     § 47\n§ 15 a des Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaf-\nfungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts                          Sondervorauszahlung\nentfallende Vorsteuer 500 Deutsche Mark nicht über-            (1) Die Fristverlängerung ist bei einem Unterneh-\nsteigt.                                                     mer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben","2368                                   Bundei;gesetzblatt, Jahrgan9 1979, Teil I\nhat, unter der Au fla~~P zu fJ,cw:Piren, daß die~;er eine    2. die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer\nSondervoraw;zahlung auf die Steuer eines jeden                    Wertpapierbörse im Erhebungsgebiet zugelassen\nKalenderjahres entrichtet.. Die Sondervorauszahlung               sind und\nbetr;igt ein Elftel der Su m nw der Vorauszahlungen für\n3. keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der\ndas vorangegangene Kalenderjahr.\nSteuer erteilt werden.\n(2) Hat der U nterndun()r i;ci ne i~ewerbliche oder\nberufliche nwgkeit nur in einem Teil des vorange-                                         § 50\ngangenen Kalenderjahres a11s 1',Pübt, so fr;t die Summe            V erzieht a.uf die Steuererhebung bei Einfuhren\nder Vorauszahl un~:r~n dieses Zcilra umes in eine Jah-\nressurn rrw umzun'chrwn. Ani.!dan;,.;ene Kalendermo-             In den Fällen, in denen der Gegenstand einer Liefe-\nnale sind hierbf~i als volle Kalendermonate zu behan-         rung nach den§§ 41 und 42 als für den Abnehmer ein-\ndeln.                                                         geführt gilt, wird auf die Erhebung der für diese Liefe-\nrung geschuldeten Steuer verzichtet. In den Fällen des\n(3) lfat der Unternehmer seine i~ewerbliche oder           § 41 Abs. 2 und des § 42 Abs. 2 gilt Satz 1 für die vor-\nberufliche Tütif1,keit im lu ufendcn Kalenderjahr             an[~cgangenen Lieferungen entsprechend.\nbegonnen, so ist die Sondcrvorarn;zahlung auf der\nGrundlage der zu envarlendcn Vorauszahlungen die-\nses Kalenderjahres zu berech ncn.                 -\nBesteuerung im Abzugsverfahren\n§ 48\n§ 51\nVerfahren\nEinbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer\n(1) Der Unternehmer hat die     Fristverlängerung für\ndie Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeit-                   (1) Führt ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger\npunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für            Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung\ndie die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach         oder eine steuerpflichtige sonstige Leistung aus, so hat\n§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ;:ibzugeben ist. Der          der Leistungsempfänger die Steuer von der Gegenlei-\nAntrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck            stung einzubehalten und an das für ihn zuständige\nzu stellen. In dem Antrag hat der Unternehmer, der die       Finanzamt abzuführen. Wird die Gegenleistung in\nVoranmeldungen monatlich abzugeben hat, die Son-             Teilen erbracht, so hat der Leistungsempfänger die\ndervorauszahlung (§ 47) selbst zu berechnen und              Steuer in entsprechenden Teilen einzubehalten und\nanzumelden. Gleichzeitig hat er die angemeldete Son-         abzuführen.\ndervorauszahlung zu entrichten.                                 (2) Der Leistungsempfänger ist nur dann zur Einbe-\nhaltung und Abführung der Steuer verpflichtet, wenn\n(2) Während der Geltungscluuer der Fristverlänge-\ner ein Unternehmer oder eine juristische Person des\nrung hat der Unternehm<:r, der die Voranmeldungen\nöffentlichen Rechts ist. Für eine juristische Person des\nmonatlich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung             öffentlichen Rechts ist das Finanzamt zuständig, in\nfür das jeweilige Kalenderjahr bis zum gesetzlichen          dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.\nZeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung zu\nberechnen, anzumelden und zu entrichten. Absatz 1               (3) Ein nicht im Erhebungsgebiet ansässiger Unter-\nSatz 2 gilt entsprechend.                                    nehmer ist ei.n Unternehmer, der weder im Erhebungs-\ngebiet noch in einem Zollfreigebiet einen Wohnsitz,\n(3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung            seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Zweignieder-\nfestsetzen, wenn sie vorn Unternehmer nicht oder             lassung oder eine Organgesellschaft hat. Maßgebend\nnicht richtig berechnet wurde oder wenn die Anmel-           ist der Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht\ndung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis         wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Vor-\nführt.                                                       aussetzungen erfüllt, so darf der Leistungsempfänger\ndie Einbehaltung und Abführung der Steuer nur\n(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der\nunterlassen, wenn ihm der Unternehmer durch eine\nFestsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voran-\nBescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vor-\nmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzu-\nschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zustän-\nrechnen.\ndigen Finanzamtes nachweist, daß er kein Unterneh-\nmer im Sinne des Satzes 1 ist\nVerzicht auf die Steuererhebung                        (4) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das\nEntgelt zuzüglich der Umsatzsteuer.\n§ 49\nVerzicht auf die Steuererhebung                                               § 52\nim Börsenhandel mit Edelmetallen\nAusnahmen\nAuf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen\n(1) Die§§ 51 und 53 bis 58 sind nicht anzuwenden,\nvon Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Lei-\nstungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird             1. wenn die Leistung des nicht im Erhebungsgebiet\nverzichtet, wenn                                                  ansässigen Unternehmers in einer Personenbeför-\n1. die Umsätze zwischen Unternehmern ausgefühn                   derung besteht oder\nwerden, die an einer Wertpapierbörse im Erhe-            2. wenn die Gegenleistung des Leistungsempfängers\nbungsgebiet mit dem Recht zur Teilnahme am Han-               ausschließlich in einer Lieferung oder sonstigen\ndel zugelassen sind,                                          Leistung besteht.","Nr. Tl   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                            2369\n(2) Der Leistungsempfänger ist nicht verpflichtet, die dem ausgewiesenen Steuerbetrag nicht widerspricht.\nSteuer für die Leistung des nicht im Erhebungsgebiet      Das gilt auch dann, wenn der nicht im Erhebungsge-\nansässigen Unternehmers einzubehalten und abzu-           biet ansässige Unternehmer nicht zum gesonderten\nführen, wenn                                              Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist.\n1. der Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem            (5) Besteht die Gegenleistung teilweise in einer Lie-\nAusweis der Steuer erteilt hat und                    ferung oder sonstigen Leistung, so hat der Leistungs-\nempfänger die Steuer nur bis zur Höhe des Teils der\n2. der LeistungsempfJnger im Falle des gesonderten\nGegenleistung einzubehalten und abzuführen, der\nAusweises der Steuer den Vorsteuerabzug nach\n§ 15 des Gesetzes hinsichtlich dieser Steuer voll in\nnicht in einer Lieferung oder sonstigen Leistung\nbesteht.\nAnspruch nehmen könnte.\n(6) Der Leistungsempfänger hat Werte in fremder\n(3) Ftir die Vorausselzunri in Absatz 2 Nr. 2 ist es\nWährung auf Deutsche Mark umzurechnen und hier-\nnicht erforderlich, daß der nicht im Erhebungsgebiet\nbei die Kurse anzuwenden, die für den Zeitpunkt der\nansässige Unternehmer zum gesonderten Ausweis der\nZahlung des Entgelts gelten. Im übrigen ist nach § 16\nSteuer in einer Rechnun}! berechtigt ist.                 Abs. 6 des Gesetzes zu verfahren.\n(4) I-Iat der Leistunr~sempfJ.ngcr die Steuer nach\nAbsatz 2 nicht ei nbehalt0n und abgeführt, so ist er ver-                            § 54\npflichtet, dies dem nicht im Erhebungsgebiet ansässi-               Anmeldung und Fälligkeit der Steuer\ngen Unternehmer auf Verlangen zu bescheinigen.\n( 1) Der Leistungsempfänger hat die abzuführende\n(5) Für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs des       Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmel-\nLeistungsempfängers nach § 15 a des Gesetzes ist in       dungszeitraums (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes), in\nden Fällen des Absatzes 2 davon auszugehen,               dem das Entgelt ganz oder teilweise gezahlt worden\n1. daß die zwischen dem nicht im Erhebungsgebiet          ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem\nfür ihn zuständigen Finanzamt anzumelden. Gleich-\nansässigen Unternehmer und dem Leistungsemp-\nzeitig hat der Leistungsem.pfänger die angemeldete\nfänger vereinbarte Gegenleistung Entgelt ist,\nSteuer an dieses Finanzamt abzuführen. § 46 gilt ent-\n2. daß der nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unter-      sprechend.\nnehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis\nder Steuer erteilt hat,                                  (2) Leistungsempfänger, die nicht zur Abgabe von\nVoranmeldungen verpflichtet sind, haben die abzu-\n3. daß der Leistungsempfänger die Steuer als Vor-         führende Steuer binnen zehn Tagen nach Ablauf des\nsteuer abgezogen hat.                                 Kalendervierteljahres, in dem das Entgelt ganz oder\nteilweise gezahlt worden ist, anzumelden. Im übrigen\n§ 53                          ist nach Absatz 1 zu verfahren.\nBerechnung der Steuer                        (3) Erteilt der nicht im Erhebungsgebiet ansässige\n(1) Der Leistungsempfänger hat die einzubehaltende     Unternehmer in den Fällen des § 52 Abs. 2 nach der\nund abzuführende Steuer nach dem Entgelt und nach         Zahlung des Entgelts oder der Gegenleistung eine\nden Steuersätzen des § 12 des Gesetzes zu berechnen.      Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer, so hat\nDie§§ 19 und 24 des Gesetzes sind hierbei nicht anzu-     der Leistungsempfänger die Steuer binnen zehn Tagen\nwenden. Zur Vereinfachung des Abzugsverfahrens            nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die\nkann das Finanzamt den Leistungsempfänger von der         Rechnung erteilt worden ist, anzumelden und abzu-\nVerpflichtung befreien, die Steuer einzubehalten und      führen. Bei dem Leistungsempfänger, der nicht zur\nabzuführen, soweit zu erwarten ist, daß der nicht im      Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist, tritt an\nErhebungsgebiet ansässige Unternehmer auf Grund           die Stelle des Voranmeldungszeitraums das Kalender-\ndes Umsatzfreibetrages von 20 000 Deutsche Mark           vierteljahr. § 46 gilt entsprechend.\n(§ 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) keine Umsatzsteuer zu\nentrichten hat.                                                                       § 55\nHaftung\n(2) Stellt der nicht im Erhebungsgebiet ansässige\nUnternehmer eine Rechnung aus, in der die Steuer              Der Leistungsempfänger haftet für die nach § 54\ngesondert ausgewiesen ist, so hat der Leistungsemp-        anzumeldende und_ abzuführende Steuer.\nfänger die ausgewiesene Steuer einzubehalten und\nabzuführen. Mindestens hat der die Steuer einzube-                                   § 56\nhalten und abzuführen, die sich nach Absatz 1 ergibt.\nAufzeichnungspflichten\n(3) Nach Absatz 2 ist entsprechend in den Fällen zu\nverfahren, in denen der nicht im Erhebungsgebiet              (1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, zur Fest-\nansässige Unternehmer nach Zahlung des Entgelts            stellung der anzumeldenden und abzuführenden\noder der Gegenleistung (§ 51 Abs. 4) eine Rechnung        Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Auf-\nmit gesondertem Steuerausweis ausstellt.                   zeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen\neindeutig und leicht nachprüfbar sein.\n(4) Die Absätze 2 und 3 sind auch in den Fällen anzu-\nwenden, in denen der Leistungsempfänger eine Gut-             (2) Insbesondere sind aufzuzeichnen:\nschrift mit gesondertem Steuerausweis ausstellt und        1. der Name und die Anschrift des nicht im Erhe-\nder nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer             bungsgebiet ansässigen Unternehmers,","2370                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. die Art und der Umfang der Leistung,                   Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage der Rechnun-\ngen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.\n3. der Tag oder der Kalendermonat der Leistung,\n4. das Entgelt (der Wert der Gegenleistung abzüglich                                  § 58\nder Steuer),\nBesteuerung nach vereinnahmten Entgelten,\n5. der Tag oder der Kalendermonat der Zahlung des                                 Anrechnung\nEntgelts,\n( 1) Im Falle der Besteuerung des nicht im Erhebungs-\n6. der Betrag der anzumeldenden und abzuführenden         gebiet ansässigen Unternehmers nach§ 18 Abs. 1 bis 4\nSteuer,\ndes Gesetzes ist die Steuer für die Werklieferungen\n7. das Datum der Rechnung, wenn diese nach der Zah-       und sonstigen Leistungen, die dem Abzugsverfahren\nlung des Entgelts oder der Gegenleistung erteilt      unterliegen, nach den für diese Umsätze vereinnahm-\nwird.                                                 ten Entgelten zu berechnen.\n(3) Das Finanzamt kann auf Antrag Erleichterungen         (2) Die vom Leintungsempfänger einbehaltene und\nfür die in Absatz 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen       nach § 54 angemeldete Steuer wird auf die vom nicht\ngewähren, soweit dadurch die eindeutige und leichte       im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmer zu ent-\nNachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt wird.                richtende Steuer angerechnet. Das Finanzamt kann\n(4) In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger     die Anrechnung ablehnen, soweit der Leistungsemp-\nnach § 52 Abs. 2 keine Steuer einbehält und abführt,      fänger die angemeldete Steuer nicht abgeführt hat und\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Lei-         Anlaß zu der Annahme besteht, daß ein Mißbrauch\nstungsempfänger hat eine Abschrift der nach § 52          vorliegt.\nAbs. 4 ausgestellten Bescheinigung aufzubewahren\nund in seinen Aufzeichnungen auf sie hinzuweisen.\nVergütung der Vorsteuerbeträge in einem\nbesonderen Verfahren\n§ 57\nBesteuerung der Umsätze des                                             § 59\nnicht Im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmers                    Vergütungsberechtigte Unternehmer\nnach den §§ 16 und 18 des Gesetzes\n(1)  Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträ-\n(1) Der nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unter-      ge {§ 15 des Gesetzes) an nicht im Erhebungsgebiet\nnehmer ist ohne besondere Aufforderung durch das          ansässige Unternehmer (§ 51 Abs. 3 Satz 1) ist abwei-\nfür ihn zuständige Finanzamt nicht verpflichtet,          chend von den §§ 16 und 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes\nSteueranmeldungen nach§ 18 Abs. 1 bis 4 des Geset-        nach den §§ 60 und 61 durchzuführen, wenn der\nzes abzugeben, wenn er nur Umsätze ausgeführt hat,        Unternehmer im Vergütungszeitraum\nfür die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 51\neinzubehalten hat oder nach§ 52 Abs. 2 nicht einzube-     1. im Erhebungsgebiet keine Umsätze im Sinne des§ 1\nhalten braucht.                                                Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes oder nur steuerfreie\nUmsätze im Sinne des§ 4 Nr. 3 des Gesetzes ausge-\n(2) Die Besteuerung der in § 51 bezeichneten               führt hat oder\nUmsätze ist nach den§§ 16 bis 18 des Gesetzes durch-\nzuführen,                                                 2. nur Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsver-\nfahren (§§ 51 bis 56) oder der Einzelbesteuerung\n1. wenn das Abzugsverfahren entgegen den für dieses           {§ 16 Abs. 5 und§ 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen\nVerfahren geltenden Vorschriften nicht durchge-           haben.\nführt worden ist oder zu einer unzutreffenden\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vorsteuerbeträge, die\nSteuer geführt hat oder\n2. wenn der nicht im Erhebungsgebiet ansässige            1. anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Umsät-\nUnternehmer auch steuerpflichtige Umsätze ausge-          zen im Erhebungsgebiet zuzurechnen sind,\nführt hat, die dem Abzugsverfahren nicht unterlie-    2. den unter das Abzugsverfahren fallenden Umsät-\ngen.                                                      zen zuzurechnen sind, wenn diese Umsätze nach\nDie Verpflichtungen des Leistungsempfängers nach              den§§ 16 bis 18 des Gesetzes zu besteuern sind(§ 57\nden §§ 51 bis 56 bleiben bis zur Durchführung der             Abs.2).\nBesteuerung nach den §§ 16 bis 18 des Gesetzes unbe-                                  § 60\nrührt.\nVergütungszeltraum\n(3) Bei der Berechnung der Steuer sind nicht zu\nVergütungszeitraum ist nach Wahl des Unterneh-\nberücksichtigen:\nmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis\n1. die Umsätze, bei denen die Ausnahmeregelung des        zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Vergütungs-\n§ 52 Abs. 2 nachweislich angewendet worden ist,       zeitraum kann weniger als drei Monate umfassen,\nwenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalen-\n2. die Vorsteuerbeträge, die in dem besonderen Ver-       derjahres handelt. In den Antrag für diesen Zeitraum\nfahren nach den §§ 59 bis 61 vergütet worden sind.\nkönnen auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenom-\nDas gilt nicht für die Berechnung des Steuerabzugsbe-     men werden, die in vorangegangene Vergütungszeit-\ntrages nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes. Die abziehbaren     räume des betreffenden Kalenderjahres fallen.","Nr. 77   Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                           2371\n§ 61                            zusammenzurechnen. Im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2\ndes Gesetzes sind die Beträge der Entgeltsminderun-\nVergütungsveriahren\ngen am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums\n(l) Der Unternehmer hat die Ver~!ü.itung nach amt-    zusammenzurechnen.\nlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundesamt\n(3) Wer Steuer nach§ 14 Abs. 2 und 3 des Gesetzes\nfür Finanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2\nschuldet, hat diese Steuerbeträge aufzuzeichnen und\ndes Fina nzverwallun11,sgesetzes zuständigen Finanz-\nam Schluß des jeweiligen Voranmeldungszeitraums\namt zu beantragen. Der Antraf; ist binnen sechs Mona-\nzusammenzurechnen.\nten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem\nder Vergütungsanspruch entstanden ist. In dem                (4) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungs-\nAntrag hat der Unternehmer die Vergütung selbst zu        pflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, 4 und 5, Nr. 2\nberechnen. Der Antrag gilt als Verzicht im Sinne des      Satz 1, Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 des Gesetzes in fol-\n§ 19 Abs. 2 des Gesetzes. Dem Vergütungsantrag sind       gender Weise erfüllen:\ndie Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizu-\nfügen.                                                    1. Das Entgelt oder Teilentgelt und der Steuerbetrag\nwerden in einer Summe statt des Entgelts oder des\n(2) Die Vergütung muß mindestens 500 Deutsche               Teilentgelts aufgezeichnet.\nMark betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungs-\n2. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 und 5\nzeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum\ndes Gesetzes und der darauf entfallende Steuerbe-\ndes Kalenderjahres ist.. Für diese Vergütungszeit-\ntrag werden in einer Summe statt der Bemessungs-\nräume muß die Vergütun~~ mindestens 60 Deutsche\ngrundlage aufgezeichnet.\nMark betragen.\n3. Bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 des\n(3) Der Unternehmer muß der zuständigen Finanz-            Gesetzes werden die Entgeltsminderung und die\nbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates,          darauf entfallende Minderung des Steuerbetrags in\nin dem er ansässig ist., nach weisen, daß er als Unter-       einer Summe statt der Entgeltsminderung aufge-\nnehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.               zeichnet.\n§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 und\nNr. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt entsprechend. Am Schluß\njedes Voranmeldungszeilraums hat der Unternehmer\nSondervorschriften für die Besteuerung\ndie Summe der Entgelte und Teilentgelte, der Bemes-\nbestimmter Unternehmer                     sungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes\nsowie der Entgeltsminderungen im Falle des § 17\n§ 62                           Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu errechnen und aufzu-\nBerücksicht.igung von Vorsteuerbeträgen,          zeichnen.\nBelegnachweis                          ( 5)   Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des\n(1) Ist bei den in§ 59 Abs. 1 genannten Unterneh-\nUmfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte\nmern die Besteuerun51, nach den§§ 16 und 18 des Geset-    und Teilentgelte nach Steuersätzen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1\nzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuerbeträ-    Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes) in den Aufzeich-\nge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 Abs. 1 ver-\nnungen nicht zuzumuten ist., kann das Finanzamt auf\ngütet worden sind. Das gilt nicht für die Berechnung      Antrag gestatten, daß er die Entgelte und Teilentgelte\ndes Steuerabzugsbetrages nach § 19 Abs. 3 des Geset-      nachträglich auf der Grundlage der Wareneingänge\nzes.                                                      oder falls diese hierfür nicht verwendet werden kön-\n1\nnen nach anderen Merkmalen trennt. Entsprechendes\n(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind durch        gilt' für die Trennung nach Steuersätzen bei den\nVorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Origi-        Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4 und 5 des\nnal nachzuweisen.                                         Gesetzes(§ 22 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 des\nGesetzes). Das Finanzamt darf nur ein Verfahren\nzulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesent-\nlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen\nZu § 22 des Gesetzes                                     getrennten Aufzeichnung der Entgelte, Teilentgelte\nund sonstigen Bemessungsgrundlagen abweicht. Die\n§ 63                            Anwendung des Verfahrens kann auf einen in der\nGliederung des Unternehmens gesondert geführten\nAufzeichnungspflichten\nBetrieb beschränkt werden.\n(1) Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein,\n(6) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungs-\ndaß es einem sachverständigen Dritten innerhalb\npflicht nach§ 22 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes in der Weise\neiner angemessenen Zeil möglich ist., einen Überblick\nerfüllen, daß er die Entgelte oder Teilentgelte und die\nüber die Umsätze des Unternehmers und die abziehba-\nauf sie entfallenden Steuerbeträge (Vorsteuern)\nren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für\njeweils in einer Summe, getrennt nach den in den Ein-\ndie Steuerberechnung festzustellen.\ngangsrechnungen angewandten Steuersätzen, auf-\n(2) Die aufgezeichneten Entgelte, Teilentgelte und     zeichnet. Am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums\ndie Bemessungsgrundlagen nach§ 10 Abs. 4 und 5 des        hat der Unternehmer die Summe der Entgelte und\nGesetzes sowie die aufgezeichneten Vorsteuerbeträge       Teilentgelte und die Summe der Vorsteuerbeträge zu\nsind am Schluß jedes Voranmeldungszeitraums               errechnen und aufzuzeichnen.","2372                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§  64                               (2) In den Fällen des Absatzes      1 Nr. 1 stellt das\nFinanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung\nAubeidrnung im Fa.lle der [inf uhr\nüber die Befreiung von der Führung des Steuerheftes\nDer AufzeidrnlHlf;spflicht nach§ 22 Ab.,,. 2 Nr. 6 des   aus.\nGesetzes ist f~en ügt, wenn d iP entrichtete oder in den\nFällen des § 1G Abs. 2 Satz 4 des Ge:.;elzes zu entrich-\ntende Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf\nr~inen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeich-        Zu § 23 des Gesetzes\nnet wird.\n§ 65\n§ 69\nFestsetzung allgemeiner DurchschniUsäh:e\nAufzeichmmrJspHichten der I{lehnmternehmer\n(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vornteuerbe-\nUnternehmer, auf dcn:n Um~,.ütze § 19 Ab:,. 1 Satz 1\nträge nach allgemeinen Durchschnittsätzen (§ 23 des\ndes Gesetzes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach\nGesetzes) werden die in der Anlage bezeichneten\n§ 22 Abs. 2 bis 4 de:., Gesetzes voq~cschriebenen Anga-\nVomhundertsätze des Umsatzes als Durchschnittsatze\nben folgendes aufzuzeichnen:\nfestgesetzt. Die Durchschnittsätze gelten jeweils für\n1. die Wer~e der erhaltenen Ge:;enlefr:lungen für die       die bei ihnen angegebenen Berufs- und Gewerbe-\nvon ihnen aus,~efü hrten Lieferungen und sonstigen       zweige.\nLeistungen;\n(2) Umsatz im Sinne des Absatzes 1 ist der Umsatz,\n2. den Eigenverbrauch. Für seine Bemessung gilt              den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage\nNummer 1 entsprechend.                                  bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Erhe-\nDie Aufzeichnungspflicht nach § 63 Abs. 3 bleibt             bungsgebiet ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr und\nunberührt.                                                   der in§ 4 Nr. 8, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 des Geset-\nzes bezeichneten Umsätze.\n§ 66\n(3) Der Unternehmer, dessen Umsatz (Absatz 2) im\nAufzeichnungspflichten bei der Anwendung              vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Deutsche\nallgemeiner Durchschnittstitze                 Mark überstiegen hat, kann die Durchschnittsätze\nnicht in Anspruch nehmen.\nDer Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflich-\nten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit,\nsoweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach                                           § 70\neinem Durchschnittsatz (§§ 69 und 70) berechnet.                            Umfang der Durchschnlttsätze\n(1) Die in Abschnitt A der Anlage bezeichneten\n§ 67                              Durchschnittsätze gelten für sämtliche Vorsteuerbe-\nAufzeichnungspHid1ten                      träge, die mit der Tätigkeit der Unternehmer in den in\nbei der Anwendung der Durchschnillsälle (iir           der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezwei-\nland- und forstwirtschaHlicbc Betriebe             gen zusammenhängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug\nist insoweit ausgeschlossen.\nUnternehmer, auf deren UrnsJtze § 24 des Ge'.;etzes\nanzuwenden ist, sind für den land- und forstwirt-               (2) Neben den VorsteuerbetrUgen, die nach den in\nschaftlichen Betrieb von den Aufzeichnungspflichten         Abschnitt B der Anlage bezeichneten Durchschnitt-\nnach§ 22 des Gesetzes befreit. A usw~nommen hiervon         sätzen berechnet werden, können unter den Voraus-\nsind die Bemessungsgrundla~?en für die Umsätze im           setzungen des § 15 des Gesetzes abgezogen werden: ·\nSinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes. Die         1. die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der\nAufzeichnungspflicht nach § 63 Abs. 3 bleibt unbe-               Unternehmer zur Weiterveräußerung erworben\nrührt.                                                           oder eingeführt hat, einschließlich der Vorsteuer-\nbeträge für Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe\n§ 68\nund Zutaten;\nBefreiung von der Führung des Steuerheftes\n2. die Vorsteuerbeträge\n(1) Unternehmer im Sinne des§     22 Abs. 5 des Geset-        a) für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken\nzes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu füh-              und Grundstücksteilen,\nren, befreit,\nb) für Ausbauten, Einbauten,       Umbauten und\n1. wenn sie im Erhebungsgebiet eine gewerbliche Nie-                Instandsetzungen bei den         in Buchstabe a\nderlassung besitzen und ordnungsmäßige Auf-                     bezeichneten Gegenständen,\nzeichnungen nach§ 22 des Gesetzes in Verbindung\nc) für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 des Geset-\nmit den§§ 63 bis 66 dieser Verordnung führen,\nzes.\n2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittsätzen\nDas gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschi-\nfür land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24\nnen und sonstigen Vorrichtungen aller Art in\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes) besteuert\nZusammenhang stehen, die zu einer Betriebsanlage\nwerden,\ngehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile\n3. soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln.           eines Grundstücks sind.","Nr. 77     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                               2373\nZu § 24 Abs. 4 des C_Jer;etzcs                              2. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von\neiner deutschen Behörde für eine amtliche Beschaf-\n§ 71                                fungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch\neine Bescheinigung der deutschen Behörde.\nVerkünung der zcifüc.hen Bindungen\nfür land- und forstwirhchaftliche Betriebe              (2) Zusätzlich zu Absatz 1 muß der Unternehmer die\nDer Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24\nVoraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung buchmäßig nachweisen.\nAbs. 4 Satz 1 des Gc:;etz.es a bf~efJeben hat, kann von der\nBe::;teueru ng dPs § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteue-     Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht\nrung nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung         nachprüfbar aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein.\nvorn Be$~i nn ei ncs jeden folgenden Kalenderjahres an       In den Aufzeichnungen muß auf die in Absatz 1\nübeq!ehen. Auf den Widerruf der ErkWnmg ist § 24\nbezeichneten Belege hingewiesen sein.\nAbs. 4 Satz 4 de,; Ge~;elzes anzuwenden.                        (3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1\nbezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vor-\ngeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus\nden Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig\nund leicht nachprüfbar zu ersehen sind.\nZu § 25 Ab . 2 des Gesetzes                                     (4) Bei Bes:chaffungen oder Baumaßnahmen, die von\ndeutschen Behörden durchgeführt und von den Ent-\n§ 72                            sendestaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem\nBuchmäßiger Nachweis                     Teil finanziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und\nbei steucr( reien Reiseleistungen               Absatz 2 hinsichtlich der anteiligen Steuerbefreiung\nentsprechend.\n(1) Bei Leir_;tungen, die nach§ 25 Abs.   2 des Gesetzes\nganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist§ 13 Abs. 1 ent-\nsprechend anzuwenden.\n(2) Der U nlernehrner soll rcrtelmäßig folgendes auf-                   Übergangs- und Schlußvorschriften\nzeichnen:\n§ 74\n1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist,\nKünftige Fassungen des § 34 Abs. 1\n2. den Tag der Leistung,\nsowie der §§ 67 und 68 Abs. 1\n3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reise-\nvorleistungen im Sinne des§ 25 Abs. 2 des Gesetzes           (1) Ab dem Zeitpunkt, an dem die in§ 28 Abs. 1 Nr. 1\nund die dafür von dem Unternehmer aufgewende-            des Gesetzes enthaltene Fassung des § 4 Nr. 7 des\nten Betrage,                                              Gesetzes in Kraft tritt, gilt§ 34 Abs. 1 Satz 1 in folgen-\nder Fassung:\n4. den vom Leistunu:~:cmpfJnger für die Leistung auf-\ngewendeten Betrag,                                              ,.( 1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Per-\nsonen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen\n5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Lei-\nim Sinne des§ 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn sie min-\nstunu oder für den steuerfreien Teil der Leistung.\ndestens folgende Angaben enthalten:\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen          1. den Namen und die Anschrift des Unterneh-\nder Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach§ 25                        mers, der die Beförderung ausführt.§ 31 Abs. 2\nAbs. 3 Satz 3 des Gesetzes ermittelt.                                   ist entsprechend anzuwenden;\n2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer\nSumme;\n3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung\n· nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12\nZu § 26 Abs. 5 des Gesetzes                                            Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt.\"\n(2) Ab 1. Januar 1981 gilt folgendes:\n§ 73\nNachweis der Voraussetzungen der in bestimmten              1. In § 67 erhält der Satz 2 folgende Fassung:\nAbkommen enthaltenen Steuerbefreiungen\n,,Ausgenommen hiervon sind die Bemessungs-\n(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in             grundlagen für die Umsätze im Sinne des § 24\n§ 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiun-              Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.\"\ngen wie folgt nachzuweisen:\n2. In§ 68 Abs. 1 erhält die Nummer 2 folgende Fas-\n1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von              sung:\neiner amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag                ,,2. soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittsät-\ngegeben worden sind, durch eine Bescheinigung                        zen für land.:. und forstwirtschaftliche Betriebe\nder amtlichen Beschaffungsstelle nach amtlich vor-                   (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes)\ngeschriebenem Vordruck (Abwicklungsschein),                          besteuert werden,\".","2374                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§  75                                                   § 76\nBerlin-lHam,cl                                           Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nüch § 14 de:; Dritten Überlei-   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 30 des Umsatzsteu-     Die§§ 51 bis 58 sind auf Leistungen anzuwenden, die\nergesetzes auch im Land Berlin.                         nach dem 31. Dezember 1979 ausgeführt werden,\nsoweit die Gegenleistungen nach diesem Zeitpunkt\nerbracht werden.\nBonn, den 21. Dezember 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer","Nr. 77    Tau der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                          2375\nAnlage\n(zu den §§ 69 und 70) .\nAbschnitt A                          6. Elektroinstallation: 7,3 v. H. des Umsatzes\nDurchschnittsätze für die Berechnung                    Handwerksbetriebe, die die Installation von elek-\ntrischen Leitungen sowie damit verbundener\nsämtlicher VorsteuerbetrJge (§ 70 Abs. 1)\nGeräte einschließlich der Reparatur- und Unter-\nhaltungsarbeiten ausführen.\n1. Handwerk\n7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige\n1. Bc1ckerei: 4,6 v. H. des Umsatzes                          Fußbodenlegerei und -kleberei: 7,1 v. H. des\nHand werksbetricbc, die Frischbrot, Pumpernik-             Umsatzes\nke], Knäckebrot, Brütchen, sonstige Frischbackwa-          Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik\nren, Semmelbrösel, Panicrmehl und Feingebäck,              und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Ter-\ndarunter Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen           razzo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estrichar-\nund die Erzeugnisse übenvicgend an Endverbrau-            beiten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum\ncher absetzen. Die Cafeumsätze dürfen 10 vom               und ähnlichen Stoffen bekleben, einschließlich der\nHundert des Umsatzes nicht übersteigen.                    Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.\n2. Bau- und        Möbeltischlerei: 7,2 v.H. des         8. Friseure: 3,7 v. H. des Umsatzes\nUmsatzes                                                 Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und\nHandwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten            Herrenfriseure.\naus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tisch-     9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,0 v. H. des Umsat-\nlereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne         zes\ndaß bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen.\nAusführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage\nanderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung,\n3. Beschlag-, Kunst- und Reparatur-                          Pflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von\nsch miede: 6,0 v. H. des Umsatzes                        Kränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten\nHandwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunst-              nicht überwiegend auf der Nutzung von Bodenflä-\nschmiedearbeiten einschließlich der Reparaturar-         chen beruhen.\nbeiten ausführen.\n10. Glasergewerbe: 7,4 v. H. des Umsatzes\n4. Buchbinderei: 4,2 v. H. des Umsatzes                      Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausfüh-\nren, darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbei-\nHandwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller            ten.\nArt ausführen.\n11. Hoch- und Ingenieurhochbau: 5,1 v. H. des\nUmsatzes\n5. Druckerei: 5,2 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieur-\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus-             hochbauten, aber nicht Brücken- und Spezialbau-\nführen:\nten, ausführen, einschließlich der Reparatur- und\n1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck.            Unterhaltungsarbeiten.\n2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-,            12. Klempnerei, Gas- und Wasserinstalla-\nAbreiß- und Monatskalendern, Spielen und              tion: 6,8 v. H. des Umsatzes\nSpielkarten, nicht aber von kompletten Gesell-        Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten\nschafts- und Unterhaltungsspielen.\nund die Installation von Gas- und Flüssigkeitslei-\n3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten,              tungen sowie damit verbundener Geräte ein-\nBauskizzen, Kleidermodellen u.ä. für Druck-           schließlich der Reparatur- und Unterhaltungsar-\nzwecke.                                               beiten ausführen.","2376                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, TeBI\n13. Mal Pr- und Lack i P rerw~ werbe, Tapezie-            21. Stukkateurgewerbe: 3,5 v. H. des Umsatzes\nrer: 3,1 v. H. des lJ msatzes\nHandwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei-\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus-             und Putzarbeiten, darunter Herstellung von\nführen:                                                   Rabitzwänden, ausführen.\n1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich\nSchiffsmalen~i und Entrostungsarbeiten. Nicht     22. Winder und Scherer: 1,7 v. H. des Umsatzes\ndazu ~~ehört das Lackieren von Straßenfahrzeu-\ni:wn.                                                 In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits-\nstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auf-\n2. Aufkleben von Tapeten, Kunststoffolien und             trag von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit\nähnlichem.                                            umspulen.\n14. Polsterei- und [)ck rateurgewerbe:\n23. Zimmerei: 6,6 v. H. des Umsatzes\n7,7 v. H. des UmsJlzes\nH'andwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dach-\nHandwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekora-              stühle und Treppen aus Holz herstellen sowie\nteura rbeiten einsch licßlich Reparaturarbeiten\nHolzbauten errichten und entsprechende Repara-\nausführen. Darunter ft1llen auch die Herstellung\ntur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.\nvon Möbelpolstern und Matratzen mit fremdbezo-\ngenen Vollpolslerei n lagen, Federkernen oder\nSchaumstoff- bzw.Schaumgummikörpern, die Pol-\nsterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie das\nAnbringen von Dekorationen, ohne Schaufenster-                             II. Einzelhandel\ndekorationen.\nL Blumen und Pflanzen: 5,0 v. H. des Umsatzes\n15. Putzmacherei: 9,8 v. H. des Umsatzes                       Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen,\nHandwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und           Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige\nStroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen             vertreiben.\nund umarbeiten. Nicht dazu gehört die Herstel-\n2. Brennstoffe: 10,l v. H. des Umsatzes\nlung und Umarbeitung von Huthalbfabrikaten\naus Filz.                                                  Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brenn-\nstoffe vertreiben.\n16. Reparatur von K ra f tfa hr zeugen: 1,3 v. H.\ndes Umsatzes                                            3. Drogerien: 8,9 v. H. des Umsatzes\nHandwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausge-              Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-\nnommen Ackerschlepper, reparieren.                         ben:\nHeilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und\n17. Schlosserei und Schweißerei: 6,4 v. H. des                 Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektions-\nUmsatzes                                                  mittel, Körperpflegemittel, kosmetische Artikel,\ndiätetische Nährmittel, Säuglings- und Kranken-\nHandwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweiß-            pflegebedarf, Reformwaren, Schädlingsbekämp-\narbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten             fungsmittel, Fotogeräte und Fotozubehör.\nausführen.\n4. Elek trotec hnisc he Erzeugnisse, Leuc h-\n18. Schneiderei: 4,8 v. H. des Umsatzes                        ten, Rundfunk-, Fernseh- und Phonoge-\nHandwerksbetriebe, die folgende Arbeiten aus-             räte: 9,6 v. H. des Umsatzes\nführen:                                                   Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-\n1. Maßfertigung von Herren- und Knabenober-               ben:\nbekleidung, von Uniformen und Damen-, Mäd-            Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektro-\nchen- und Kinderoberbekleidung, aber nicht            technisches Material, Glühbirnen und elektrische\nMaßkonfektion.                                        Haushalts- und Verbrauchergeräte. Leuchten,\n2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen           Rundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und\ndes Bekleidungsgewerbes.                              -wiedergabegeräte, deren Teile und Zubehör,\nSchallplatten und Tonbänder.\n19. Schuhmacherei: 5,3 v. H. des Umsatzes\n5. Fahrräder und Mopeds: 9,8 v. H. des Umsat-\nHandwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter                zes\northopädisches Schuhwerk, herstellen und\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrrä-\nSchuhe reparieren.\nder, deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahr-\nradanhänger vertreiben.\n20. Steinbildhauerei und Steinmetzerei:\n6,8 v. H. des Umsatzes                                 6. Fische und Fischerzeugnisse: 5,8 v. H. des\nHandwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und                Umsatzes\nSteinmetzerzeugnissP herstellen, darunter Grab-           Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische,\nsteine, Denkmäler und Skulpturen einschließlich           Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche\nder Reparaturarbeiten.                                    Waren vertreiben.","Nr. 77   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                         2377\n7. Kartoffeln, Gemü~a\\ Obst               und   Süd-    17. Unterhaltungszeitschriften und Zeitun-\nfrüchte: 5,8 v. ll des Umsatzes                           gen: 5,7 v. H. des Umsatzes\nEinzelha ndclsbetric:be, die ü bcrwiegend Speise-         Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhal-\nkilrtoffeln, Gernüse, Obst, Früchte (auch Konser-         tungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte\nven) sowie Obst- und Gemü:.;esäfte vertreiben.            vertreiben.\n8. Lacke, Farben und sonstiger An::;trichbe-            18. Wild und Geflügel: 5,8 v. H. des Umsatzes\ndarf: 9.1 v. H. de:-. Umsatzes                            Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild,\nEinzclhamfolsbr~trir:bc, die überwiegend Lacke,          Geflügel und Wildgeflügel vertreiben.\nFürben, sonstiwm /\\nstrichbedarf, darunter\nMalcrwerkz1!Uf!(\\ TapP!en, Linoleum, sonstigen                    III. Sonstige Gewerbebetriebe\nFußbodenbela\\?, aber nicht Teppiche vertreiben.\n1. Eisdielen: 5,0 v. H. des Umsatzes\n9. Milch, MilclH~rzeupnii;i;e, Fettwaren und                   Betriebe, die überwiegend erworbenes oder selbst-\nEier: 5,8 v. H. des Unu;atzes                             hergestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem\nGrundstück des Verkäufers abgeben.\nEinzelhandebbetriebe, die überwiegend Milch,\nMilcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben.       2. Fremdenheime und Pensionen: 5,4 v. H. des\nUmsatzes\n10. Nahrungs- und Gen,dlmittel: 7,3 v. H. des\nUmsatzes                                                   Unterkunftsstätten, in denen jedermann beher-\nbergt und häufig auch verpflegt wird.\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nah-\nrungs-- und Genußmittel aller Art vertreiben ohne      3. Gast- und Speisewirtschaften: 7,3 v. H. des\ndaß bestimmte Warenarlen klar überwiege~.                  Umsatzes\nGast- und Speisewirtschaften mit Ausschank\n11. Oberbekleidung: 9,9 v. H. des Umsatzes                       alkoholischer Getränke.\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-\nben:                                                   4. Gebäude- und Fensterreinigung: 1,3 v.H.\ndes Umsatzes\nOberbekleidung für Herren, Knaben, Damen,\nMädchen und Kinder, auch in sportlichem                     Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räu-\nZuschnitt, darunter Berufs- und Lederbekleidung,            men und Inventar, einschließlich Teppichreini-\naber nicht gewirkte und gestrickte Oberbeklei-             gung, Fensterputzen, Schädlingsbekämpfung und\ndung, Sportbekleidm1f~, Blusen, Hausjacken, Mor-           Schiffsreinigung. Nicht dazu gehören die Betriebe\ngenröcke und Schürzen.                                     für Hausfassadenreinigung.\n5. Personenbeförderung mit Personenkraft-\n12. Reformwaren: 7,3 v. H. des Unrnatzes\nwagen: 4,8 v. H. des Umsatzes\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertrei-           Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis\nben:\noder Mietwagen.\nReformwaren, darunter Reformnahrun[4smittel,\ndiätetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter,      6. Wäschereien: 5,3 v. H. des Umsatzes\npharmazeutische Extrakte und Spezialitäten.                Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäsche-\ndienst, aber nicht Wäscheverleih.\n13. Schuhe und Schuhwaren: 9,7 v. H. des Um-\nsatzes\nIV. Freie Berufe\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe\naus verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwa-           1. a) Bildhauer: 5,8 v. H. des Umsatzes\nren vertreiben.                                            b) Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker): 4,3 v. H.\ndes lJ msa tzes\n14. Süßwaren: 5,8 v. H. des Umsatzes\nc) Kunstmaler: 4,3 v. H. des Umsatzes.\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwa-\nren vertreiben.                                        2. Selbständige Mitarbeiter bei               Bühne,\nFilm, Funk, Fernsehen und Schallplat-\n15. Textilwaren verschiedener Art: 9,9 v.H.                     tenproduzenten: 3,0 v. H. des Umsatzes\ndes Umsatzes\nNatürliche Personen, die auf den Gebieten der\nEinzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwa-           Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens,\nren vertreiben, ohne daß bestimmte Warenarten              der Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion\nklar überwiegen.                                           selbständig Leistungen in Form von eigenen Dar-\n16. Tiere und zoo I o g i scher Bedarf: 7,8 v. H. des           bietungen oder Beiträge zu Leistungen Dritter\nUmsatzes                                                   erbringen.\nEinzelhandelsbetriebe, di(~ übPrwiegend lebende       3. Hochschullehrer: 2,4 v. H. des Umsatzes\nHaus- und Nutzti('re, zooloi~ischen Bedarf, Bedarf         Umsätze aus freiberuflicher Nebentätigkeit zur\nfür Hunde- und KatzPnhaltung und dergleichen               unselbständig ausgeübten wissenschaftlichen\nvertreiben.                                                Tätigkeit.","2378                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n4. Journalisten: 3,9 v. H. des Umsatzes                   2. Hausbandweber: 2,6 v. H. des Umsatzes\nFreiberuflich tati~~e Unternehmer, die in Wort und       In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeits-\nBild überwiegend aktuelle politische, kulturelle         stätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auf-\nund wirtschaftliche Ereirinisse darstellen.              trag von GewerbPtreibenden Schmalbänder in\nLohnarbeit weben oder wirken.\n5. Schriftsteller: 2,0 v. H. des Umsatzes\nFreiberuflich tütige Unternehmer, die geschrie-       3. Patentanwälte: 1,4 v. H. des Umsatzes\nbene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem,           Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und\nunterhaltendem oder künstlerischem Inhalt                Patentverwertung.\nschaffen.\n4. Rechtsanwälte und Notare: 1,2 v. H. des\nUmsatzes\nRechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie\nAbschnitt 8                             das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.\nDurchschnittsätze für die Berechnung eines Teils            5. Schornsteinfeger: 1,3 v. H. des Umsatzes\nder Vorsteuerbeträge(§ 70 Abs. 2)\n6. Wirtschaftliche Unternehmensberatung,\n1. Architekten: 1,5 v. H. des Umsatzes                        Wirtschaftsprüfung: 1,4 v. H. des Umsatzes\nArchitektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbü-            Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuer-\nros, darunter Baubüros, statische Büros und Bau-          berater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu\nsachverständige, aber nicht Film- und Bühnenar-           gehören Treuhandgesellschaften für Vermögens-\nchitekten.                                                 verwaltung."]}