{"id":"bgbl1-1979-77-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":77,"date":"1979-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/77#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-77-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_77.pdf#page=1","order":1,"title":"Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)","law_date":"1979-12-21T00:00:00Z","page":2353,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["2353\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                       Z 5702 AX\n1979                     Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1979\nTag                                                             Inhalt                                                                          Seite\n21. 12. 79 Fcuerschutzsleucrgesetz (FeuerschStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2353\nneu: (il 1--]B\n21. 12. 79 Drilles Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die politischen Parteien . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2358\n112-1\n21. 12. 70 Um:;atz,,tc;.wr-Durchführungsverordnung (UStDV 1980) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2359\nll!!ll: (i] 1-10-14-]\n21. 12. 79 Achte Vcrordnunu zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz . . . .                                                  2379\n7B22-3-10, 7ß22-:l-11, 7B22-3-12, 7822-3-13, 7822-3-16, 7822-3-14\n21. 12. 79 Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung . . . . . . . . .                                             2386\nH27-G-I\n21. 12. 79 Dritte Vcrordmmg zur Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 des\nKrankcnhausfinanzierungsgesetzes (3. KHV § 10 Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2388\n212G-9\n28. 12. 79 Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2389\nneu: D:J0-(i-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2391\nRcchti;von;chriftcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2391\nFeuerschutzsteuergesetz\n(FeuerschStG)\nVom 21. Dezember 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                               (2) Eine Versicherung im Sinne des Absatzes 1 wird\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                               auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen\noder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche\n§ 1                                         Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand\nGegenstand der Steuer\neiner Versicherung im Sinne des Absatzes 1 bilden\nkönnen.\n(1) Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegen-\nnahme des Versicherungsentgelts aus den folgenden                                                                        § 2\nVersicherungen, wenn die versicherten Gegenstände\nsich bei der Entgegennahme des Versicherungsent-                                                      Versicherungsentgelt\ngelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden:                                (1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes\n1. Feuerversicherungen,                                                        ist jede Leistung, die für die Begründung und zur\nDurchführung des Versicherungsverhältnisses an den\n2. Versicherungen von Gebäuden und von Hausrat,                                Versicherer zu bewirken ist. Darunter fallen insbeson-\nwenn das Versicherungsentgelt teilweise auf                                dere Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse,\nGefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversi-                        Nachschusse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder,\ncherung sein können. Dies gilt unabhängig davon,                           Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungs-\nob das Versicherungsentgelt dem Versicherungs-                             scheins und sonstige Nebenkosten. Zum Versiche-\nnehmer in einem Gesamtbetrag oder in Teilbeträ-                            rungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer\ngen in Rechnung gestellt wird.                                             Sonderleistung des Versicherers oder aus einem son-","2354                                  ßundcsqcsetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nstigen in der Person des ei nzelncn Versicherungsneh-                                 §4\nmers liegenden Grund gezahlt wird, wie Kosten für die\nSteuersatz\nAusstellung einer Ersatzurkunde oder Mahnkosten.\n(1) Der Steuersatz beträgt\n(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrech-\nnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und            1. bei öffentlich-rechtlichen Versicherern, wenn das\nGewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser         Versicherungsverhältnis auf Grund einer gesetzli-\nUnterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche           chen Pflicht oder eines Versicherungsmonopols\ngilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und                entsteht                           12 vom Hundert,\nGewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftan-       2. in den übrigen Fällen                5 vom Hundert.\nzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsneh-\nmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird.                   (2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in\ndas Versicherungsentgelt eingerechnet, so beträgt der\n§3                             Steuersatz statt 12 vom Hundert 11,429 vom Hundert\nund statt 5 vom Hundert 4,762 vom Hundert.\nBemessungsgrundlage\n(1) Bemessungsgrundlage ist                                                         §5\n1. bei Feuerversicherungen(§ 1 Abs. 1 Nr. 1) das Ver-                           Steuerschuldner\nsicherungsentgelt,\n(1) Steuerschuldner ist der Versicherer.\n2. bei Gebäudeversicherungen, bei denen das Versi-\ncherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die      (2) Hat der Versicherer im Geltungsbereich dieses\nGegenstand einer Feuerversicherung sein können         Gesetzes weder seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, sei-\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 2), ein Anteil von 25 vom Hundert      nen Wohnsitz noch eine Betriebstätte, ist aber im Gel-\ndes Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts als       tungsbereich dieses Gesetzes ein Bevollmächtigter zur\nFeueranteil und                                        Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so\n3. bei Hausratversicherungen, bei denen das Versi-         ist dieser Steuerschuldner.\ncherungsentgelt teil weise auf Gefahren entfällt, die     (3) Ist ein Bevollmächtigter (Absatz 2) nicht bestellt,\nGegenstand einer Feuerversicherung sein können         so ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner.\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 2), ein Anteil von 20 vom Hundert\ndes Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts als\nFeueranteil.                                                                       §6\n(2) Die Steuer ist vom Gesamtbetrag der Versiche-                             Rückversicherung\nrungsentgelte (Absatz 1 Nr. 1) und der Feueranteile            Nimmt der Versicherer Rückversicherung, so ist er\n(Absatz 1 Nr. 2 und 3) zu berechnen, die im Anmel-         berechtigt, das Versicherungsentgelt, das er an den\ndungszeitraum (§ 8 Abs. 2) vereinnahmt worden sind          Rückversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer\n(Isteinnahmen). Wird das Versicherungsentgelt ganz         entsprechenden Hundertsatz zu kürzen. Dies gilt auch\noder zum Teil zurückgezahlt, weil das Versicherungs-       für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversi-\nverhältnis vorzeitig beendet oder das Versicherungs-       cherung nimmt.\nentgelt herabgesetzt worden ist, so mindert sich die\nBemessungsgrundlage in den Fällen                                                      §7\n1. des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 um die zurückgezahlten Versi-                         Entstehung der Steuer\ncherungsentgelte und\n2. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 um die auf die Feueranteile            Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem\n(Absatz 1 Nr. 2 und 3) entfallenden zurückgezahl-      das Versicherungsentgelt entgegengenommen (§ 3\nten Entgelte.                                           Abs. 2), angefordert(§ 3 Abs. 3) oder gezahlt(§ 5 Abs. 3\nin Verbindung mit§ 8 Abs. 4 Satz 3) worden ist.\n(3) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß\ndie Steuer nicht nach den Isteinnahmen, sondern nach\nden im Anmeldungszeitraum angeforderten Versi-                                          §8\ncherungsentgelten {Absatz 1 Nr. 1) und Feueranteilen                          Anmeldung, Fälligkeit\n(Absatz 1 Nr. 2 und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird.\nIm Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die             (1) Der Versicherer(§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmäch-\nauf nicht eingegangene Versicherungsentgelte und            tigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am zehnten Tag nach\nFeueranteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmel-      Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)\ndung in dem Anmeldungszeitraum (§ 8 Abs. 2) abzu-           1. eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-\nsetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz            nem Vordruck abzugeben, in der er die im Anmel-\noder teilweise in Abgang gestellt hat.                          d ungszeitraum entstandene Steuer selbst zu\n(4) Das der Steuerberechnung zugrunde zu legende              berechnen hat (Steueranmeldung), und\nEntgelt darf nicht um die für Rückversicherungen            2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu\ngezahlten Versicherungsentgelte gekürzt werden.                 entrichten.\n(5) In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge           (2) Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der\nsind nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vor-           Kalendermonat. Hat die Steuer für das vorangegan-\nschriften umzurechnen.                                      gene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 2 400","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                          2355\nDeutsche Mark betragen, so ist Anmeldungszeitraum            (3) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner\ndas Kalendervierteljahr.                                  (§ 5 Abs. 3), so ist das Finanzamt zuständig, in dessen\n. (3) Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte      Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz\nbis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmel-        oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Ge-\ndung nicht ab, setzt das Finanzamt die Steuer fest. Als    schäftsleitung oder seinen Sitz hat. Dieses Finanzamt\nZeitpunkt ihrer Fäl1igkeit gi1t der zehnte Tag nach       ist auch für die Entgegennahme der Anzeigen eines\nAblauf des Anmeldungszeitraums.                            Vermittlers (§ 8 Abs. 4 Satz 2) zuständig.\n(4) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner           (4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich\n(§ 5 A~s. 3), so hat er den Abschluß der Versicherung      nicht aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanz-\nder_n Fmanzamt unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche        amt zuständig, in dessen Bezirk die versicherten Ge-\nPflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß          genstände (§ 1 Abs. 1 Satz 1) belegen sind. Trifft dies\neiner solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er         für mehrere Finanzämter zu, so ist örtlich zuständig\nseine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohn-      das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste\nsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der Ver-      Teil des versicherten Gegenstands oder der versicher-\nsicherungsnehmer hat spätestens am zehnten Tag             ten Gegenstände befindet.\nnach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungs-\nentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung                                       § 11\nabzugeben und die selbstberechnete Steuer zu entrich-                      Zerlegung des Aufkommens\nten.\n(1) Bei Versicherern, deren Wirkungskreis auf ein\n§9                             Land beschränkt ist, steht die Steuer dem Land zu in  1\ndessen Gebiet der Wirkungskreis des Versicher ers\nAufzeichnungspflichten und Außenprüfung\nfällt. Bei den anderen Versicherern wird die Steuer\n(1) Der Versicherer(§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmäch-    nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.\ntigte (§ 5 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der\n(2) Bei öffentlich-rechtlichen Versicherern, deren\nSt~uer und der Grundlagen ihrer Berechnung Auf-\nzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben           Wirkungskreis sich über das Gebiet mehrerer Länder\nenthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,      erstreckt, wird die Steuer bis zum 31. Dezember 1983\ninsbesondere                                               nach der Belegenheit der versicherten Gegenstände\nauf die beteiligten Länder zerlegt. Die Zerlegung ist\n1. den Namen und die Anschrift des Versicherungs-         von der obersten Finanzbehörde des Landes in dem1\nnehmers,                                             der Versicherer seinen Sitz hat, im Einverneh men mit\n2. die Nummer des Versicherungsscheins,                    den obersten Finanzbehörden der beteiligten Länder\ndurchzuführen. Dabei sind unter Berücksichtigung\n3. die Versicherungssumme,                                 der jeweiligen Vorjahresergebnisse Abschlagszahlun-\n4. das Versicherungsentgelt,                               gen festzulegen, die am 15. März, 15. Juni, 15. Septem-\n5. den Steuerbetrag.                                       ber und 15. Dezember jedes Jahres zu leisten sind.\n(2). Bei Personen und Personenvereinigungen, die          (3) Das Gesamtaufkommen der von den übrigen\nY_ ersicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für      Versicherern entrichteten Feuerschutzsteuer whd bis\nemen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist           zum 31. Dezember 1983 so zerlegt, daß auf die einzel-\nzur Er~ittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die          nen Länder nachstehende Anteile entfallen:\nnach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine            Baden-Württemberg                             15,79 v. H.\nAuße~prüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung)           Bayern                                        11,69 v. H.\nauch msoweit zulässig, als sie der Feststellung der        Berlin                                         3,28 v. H.\nsteuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient die\nals Versicherungsnehmer nach§ 5 Abs. 3 zur Entr ich-\n1\nBremen                                         2,47 V. H.\ntung der Steuer verpflichtet sind.                         Hamburg                                        8,36 V. H.\nHessen                                         9,89 V. H.\n(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und\nPersonenvereinigungen zulässig, die eine Versiche-         Niedersachsen                                  9,48 V. H.\nrung im Sinne des§ 1 Abs. 2 vereinbart haben.              Nordrhein-Westfalen                          32,09 V, H.\nRheinland-Pfalz                                3,56 V. H.\n§ 10                           Saarland                                       1,36 V.   H.\nZuständigkeit                       Schleswig-Holstein                             2,03 V.   H.\n(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt in dessen       Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der Freien\nund Hansestadt Hamburg durchgeführt. Absatz 2 letz-\nB~zirk ~er Versicherer seine Geschäftsleit~ng, seinen\nSitz, semen Wohnsitz oder eine Betriebstätte - bei         ter Satz ist entsprechend anzuwenden.\nmehreren Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutend-\nste - hat.                                                                             § 12\nMitteilungspflicht\n(2) Im Falle des § 5 Abs. 2 ist das Finanzamt zustän-\ndig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine               (1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsun-\nGeschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz         ternehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt\nhat.                                                       die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.","2356                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2)  Das Registergericht teilt Eintragungen von Ver-       4. in Bremen\neinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Ab-                 a) das Feuerschutzsteuergesetz in der in der\nschluß von Versicherungen belassen, dem Finanzamt                     Sammlung des bremischen Rechts (früheres\nmit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genos-                  Reichsrecht), Giederungsnummer 61-e-1, ver-\nsenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne                  öffentlichten bereinigten Fassung,\nRechtsanspruch bezeichnen.\nb) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer-\nschutzsteuergesetz in der in der Sammlung des\n§ 13\nbremischen Rechts (früheres Reichsrecht), Glie-\nderungsnummer 61-e-2, veröffentlichten berei-\nBerlin-Klausel                                 nigten Fassung;\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 des       5.    in Hamburg\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) das Feuerschutzsteuergesetz in der in der\nSammlung des bereinigten hamburgischen\nLandesrechts II, Gliederungsnummer 61-p, ver-\n§ 14                                     öffentlichten bereinigten Fassung,\nInkrafttreten                              b) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer-\nschutzsteuergesetz in der in der Sammlung des\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.                 bereinigten hamburgischen Landesrechts II,\n(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die folgenden                    Gliederungsnummer 61-p, veröffentlichten\nlandesrechtlichen Vorschriften außer Kraft:                           bereinigten Fassung;\n1. in Baden-Württemberg                                     6. in Hessen\na) das Feuerschutzsteuergesetz vom 1. Februar                a) das Feuerschutzsteuergesetz vom 1. Februar\n1939 .(RGBI. I S. 113),                                      1939 (RGBL I S. 113), geändert durch das Gesetz\nzur Bereinigung des Landesrechts aus Reichs-\nb) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer-                     verkünd ungsblä ttern vom 31. Oktober 1972\nschutzsteuergesetz vom 1. Februar 1939                       (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\n(RGBL I S. 116), geändert                                    Hessen, Teil I S. 349),\n1. durch die Verordnung des Finanzministeri-             b) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer-\nums über die Änderung der Durchfüh-                       schutzsteuergesetz vom 1. Februar 1939\nrungsbestimmungen zum Feuerschutzsteu-                   (RGBL I S. 116), zuletzt geändert durch das\nergesetz vom 27. September 1950 (Regie-                   Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts aus\nrungsblatt für das Land Württemberg-                      Reichsverkündungsblättern vom 31. Oktober\nHohenzollern S. 299) und                                  1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\n2. durch die Verordnung Nr. 1086 der Landes-                  Land Hessen, Teil I S. 349);\nregierung über die Änderung der Durchfüh-\nrungsbestimmungen zum Feuerschutzsteu-           7. in Niedersachsen\nergesetz vom 25. April 1950 (Regierungs-             a) das Feuerschutzsteuergesetz in der im Nieder-\nblatt der Regierung Württemberg-Baden                      sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt -\ns. 52);                                                   Sonderband II S. 489, Gliederungsnummer\n61111, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n2. in Bayern                                                    b) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer-\na) das Feuerschutzsteuergesetz in der in der berei-              schutzsteuergesetz in der im Niedersächsi-\nnigten Sammlung des bayerischen Landes-                       schen Gesetz- und Verordnungsblatt- Sonder-\nrechts, Ergänzungsband S. 128 Nr. 53, veröffent-              band II S. 489, Gliederungsnummer 61111, ver-\nlichten bereinigten Fassung,                                  öffentlichten bereinigten Fassung;\nb) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer-              8. in Nordrhein-Westfalen\nschutzsteuergesetz in der in der bereinigten              a) das Feuerschutzsteuergesetz in der in der\nSammlung des bayerischen Landesrechts,                        Sammlung des als Landesrecht fortgeltenden\nErgänzungsband S. 129 Nr. 54, veröffentlichten                ehemaligen Reichsrechts - RGS. NW. S. 85 -\nbereinigten Fassung;                                          veröffentlichten bereinigten Fassung,\n3. in Berlin                                                     b) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer-\na) das Feuerschutzsteuergesetz in der im Gesetz-                 schutzsteuergesetz in der in der Sammlung des\nund Verordnungsblatt für Berlin, Sonder-                     als Landesrecht fortgelte11den ehemaligen\nband III, Gliederungsnummer 6110-4, veröf-                   Reichsrechts - RGS. NW. S. 85 - veröffentlich-\nfentlichten bereinigten Fassung,                             ten bereinigten Fassung;\nb) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer-              9. in Rheinland-Pfalz\nschutzsteuergesetz in der im Gesetz- und Ver-             a) das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der\nordnungsblatt für Berlin, Sonderband III, Glie-               Bekanntmachung vom 18. August 1972 (Gesetz-\nderungsnummer 6110-4-1, veröffentlichten                      und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-\nbereinigten Fassung;                                          Pfalz, Sondernummer Reichsrecht, S. 142),","Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1979                          2357\nb) die Durdif ührun[~:;bcstimmungcn zum Feuer-               S. 116), geändert durch das Gesetz Nr. 681 vom\nschutz~;tcucrgcsctz in der Fassung der 13ekannt-          3. Juli 1959 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 1089);\nmüch ung vom 18. Aur!u:;t 1972 (Ge:setz- und\nVcrordnunw;b]aU für das Land Rheinland-            11. in Schleswig-Holstein\nPfalz, Sondernununcr Reichsrecht, S. 143);             a) das Feuerschutzsteuergesetz in der in der\nSammlung des schleswig-holsteinischen Lan-\n10. im Saar land\ndesrechts (GS Schl.-H. II), Gliederungsnummer\na) das Feue:r~chutz~;leuf:rEc;;ctz vorn 1. Februar           611-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n1939 (RGBI. I S. 113), zuletzt geändert durch das      b) die Durchführungsbestimmungen zum Feuer-\nGc::;ctz Nr. 1059 vom 28. MJrz 1977 (Amtsblatt            schutzsteuergesetz in der in der Sammlung des\ndes Saarlandes, S. 378),                                  schleswig-holsteinischen Landesrechts (GS\nb) die Durchfohrung'.;bcf;limmungen zum Feuer-               Schl.-H. II), Gliederungsnummer 611-2-1, ver-\nschutzstcuergcsctz vom 1. Februar 1939 (RGBl. I           öffentlichten bereinigten Fassung.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}