{"id":"bgbl1-1979-76-8","kind":"bgbl1","year":1979,"number":76,"date":"1979-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/76#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-76-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_76.pdf#page=35","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffahrtskaufmann/zur Schiffahrtskauffrau","law_date":"1979-12-14T00:00:00Z","page":2339,"pdf_page":35,"num_pages":6,"content":["Nr. 7G -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                                            2339\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schiffahrtskaufmann/zur Schiffahrtskauffrau •)\nVom 14. Dezember 1979\nAuf Grund des§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom        sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsa us-\n14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch§ 24   bild ung (Ausbildungsrahmenplan) ver.mittelt werden.\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I            Die Ausbildung schließt die Vermittlung berufsspezi-\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen         fischer Kenntnisse der englischen Sprache ein. Eine\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-            vorn Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nschaft verordnet:                                           und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\ninsbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene\n§ 1                             Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak-\ntische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberuf es\nDer Ausbildungsberuf Schiffahrtskaufmann/Schiff-                                            § 5\nfahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.\nAusbildungsplan\n§ 2                                Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\nDie Ausbildung dauert 3 Jahre. Es kann zwischen\nden Fachrichtungen Linienfahrt (Linienreederei,\n§ 6\nLinienagent) und Trampfahrt (Trampreederei, Schiffs-\nmakler) gewählt werden. Die für beide Fachrichtun-                                      Berichtsheft\ngen gemeinsame Ausbildung dauert 27 Monate, die\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nAusbildung in der jeweiligen Fachrichtung im zwei-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-\nten Jahr 3 Monate und im drillen Jahr 6 Monate.\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\n§  3                            bildungszeit zu führen.· Der Ausbildende hat das\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nAusbildungsberufsbild\n( 1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen                                                § 7\ngemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:                                              Zwischenprüfung\n1. Schiffsabfertigung/Klarierung,                            (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie\nsoll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt-\n2. Betrieb des Seeschiffes,\nfinden.\n3. Einsatz und Disposition des Schiffes (Operating),\n(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand pra-\n4. Ausfertigen von Frachtverträgen, Konnossemente,         xisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minuten\nManifeste,                                            durchzuführen. Sie erstreckt sich unter Berücksichti-\n5. Schäden an Schiff und Ladung,                           gung berufsspezifischer Kenntnisse der englischen\n6. Personalwesen,                                          Sprache auf die in der Anlage zu § 4 für die beiden\nersten Ausbildungshalbjahre genannten Kenntnisse\n7. Rechnungswesen.                                         und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunter-\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-        richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-\nrichtungen sind mindestens die folgenden Kenntnisse        telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nund Fertigkeiten:                                          wesentlich ist.\n1. In der Fachrichtung Linienfahrt:                          (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter\na) Fahrplan- und Tarifgestaltung,                     Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2\ngenannte Prüfungsdauer unterschritten werden.\nb) Ladungsbuchung und Abwicklung der Verla-\ndung,\n§ 8\nc) Auslieferung der Ladung;\nAbschlußprüfung\n2. in der Fachrichtung Trarnpfahrt:\nBefrachtung.                                             ( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter\nBerücksichtigung berufsspezifischer Kenntnisse der\n§ 4                            englischen Sprache auf die in der Anlage zu § 4\nAusbildungsrahmenplan\n') Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nDie Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen           beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur             Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                              ,","2340                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ngenannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den         bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteil-\nim Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,            nehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.          ses in einem der mit „mangelhaft\" bewerteten Fächer\ndie schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-\n(2) In der Prüfung ist die jeweilige Fachrichtung zu     fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen. Das Fach ist\nberücksichtigen.\nvom Prüfungsteilnehmer zu bestimmen. Bei der\n(3) Die Abschlußprüfung findet in nachgenannten           Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach\nPrüfungsfächern statt:                                      sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der\nmündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei\n1. Prüfungsfach Allgemeine Schiffahrtsbetriebslehre:        zu eins zu gewichten.\nIn 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-            (5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in\nrere betriebswirtschaftliche Aufgaben bearbeiten        Form eines Prüfungsgesprächs zu prüfen.\nund dabei insbesondere zeigen, daß er die Grund-\nzüge des Schiffahrtswesens und die Organisation           (6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmier-\ndes Schiffahrtsbetriebes kennt sowie Fertigkeiten       ter Form durchgeführt wird, kann die vorgesehene\nin wesentlichen betrieblichen Funktionen erwor-         Prüfungsdauer unterschritten werden.\nben hat.                                                  (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\n2. Prüfungsfach Besondere Schiffahrtsbetriebslehre:         Gesamtergebnis und in mindestens drei der in Absatz\nIn 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-          3 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer sowie im Prü-\nrere praxisbezogene Fälle oder Aufgaben bearbei-        fungsfach Praktische Übungen mindestens ausrei-\nten und dabei zeigen, daß er grundlegende Kennt-        chende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden\nnisse der in der Seeverkehrswirtschaft gültigen         die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit\nRechtsvorschriften und Bedingungen besitzt sowie        „ungenügend\" bewertet, so ist die Prüfung nicht\nin einer seiner Ausbildung entsprechenden Fach-         bestanden.\nrichtung vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten            (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\nerworben hat.                                           die Prüfungsfächer gleiches Gewicht.\n3. Prüfungsfach Rechnungswesen und Datenverar-\n(9) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-\nbeitung:\nteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen\nIn 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-          Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen\nrere Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Rech-         in diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre\nnungswesen und Datenverarbeitung bearbeiten             zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben.\nund dabei zeigen, daß er Grundlagen und Zusam-\nmenhänge dieser Gebiete eines Schiffahrtsbetriebes\n§ 9\nversteht.\nÜbergangsregelung\n4. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nIn 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-            Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nrere Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-      treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisheri-\ngen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesell-      gen Vorschriften weiter anzuwenden.\nschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und\n§ 10\nArbeitswelt darstellen und beurteilen kann.\n5. Prüfungsfach Praktische Übungen:                                              Berlin-Klausel\nIn 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer zeigen,         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ndaß er an Hand betriebspraktischer Vorgänge und         tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nTatbestände betriebliche und wirtschaftliche            dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nZusammenhänge versteht und praktische Aufga-\nben bearbeiten kann.                                                              § 11\n(4) Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungs-                            Inkrafttreten\nfächer sind schriftlich zu prüfen.\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nSind in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung d1e          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nPrüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend\" und         bildung zum Schiffahrtskaufmann vom 6. Januar 1975\nin den beiden anderen Fächern mit „mangelhaft\"              (BGBI. I S. 210) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.\nBonn, den 14. Dezember 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 76    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                         2341\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schiffahrtskaufmann/zur Schiffahrtskauffrau\nI. Für beide Fachrichtungen gemeinsame Kenntnisse und Fertigkeiten:\nzu vermitteln im\nAusbildungshalbjahr\nLfd.           Teil des\nzu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten     (Ausbildungs-\nNr.    Ausbildunqsberufsbildes\nschwerpunkt)\n1 12  1 3  1 4 1 5 1 6\n1               2                                          3                                   4\n1    Schiffsabfertigung/        a) Bestellung eines Liegeplatzes unter Berücksichti-\nKlarierung                      gung der Schiffsgröße, Ladungsart und Hafen-\n(§ 3 Abs.1 Nr. 1)               verhältnisse abstimmen                          X\nb) die Aufgaben der bei Lade-/Löschmaßnahmen\nbeteiligten Dienstleistungsbetriebe erklären und\nLade-/Löschmaßnahmen in Zusammenarbeit mit\nihnen vorbereiten                                X\nc) ankommendes Schiff zur Abfertigung bei den\nzuständigen Stellen anmelden                    X\nd) Freigabe des Schiffes nach Ankunft erwirken       X\ne) Schiff und seine Besatzung betreuen               X\nf) Lade- und Löschvorgänge überwachen               X\ng) Ladungspapiere für Schiffsankunft/-abgang be-\narbeiten                                         X\nh) Zeichnung der Dokumente und den Frachteinzug\nvorbereiten                                      X\ni) Abgang des Schiffes bestellen                    X\nk) zuständige Stellen über Abgang des Schiffes\nunterrichten                                     X\n1) Rechnungen im Zusammenhang mit Aufenthalt\ndes Schiffes im Hafen sammeln und Hafen-\nkostenabrechnung vorbereiten                     X\n2    Betrieb des Seeschiffes    a) Informationen über Häfen und Schiffahrtswege\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)             unter Berücksichtigung geographischer und poli-\ntischer Gegebenheiten auswerten                      X\nb) die Einsatzmöglichkeiten der Schiffstypen in der\nLinien-, Tramp- und Spezialfahrt unter Berück-\nsichtigung technischer und wirtschaftlicher Mög-\nlichkeiten unterscheiden und beachten                X\nc) erforderliche Schiffspapiere beschaffen und wei-\nterleiten                                            X\nd) Ausrüstung des Schiffes mit Proviant und Be-\ntriebsmitteln gemäß Anforderung veranlassen          X\ne) Nachrichten zwischen Reeder und Schiffsmakler\nunter Einsatz entsprechender Kommunikations-\nmittel austauschen                                  X","2342                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nLfd.\nAusbildungshalbjahr\nTeil des\nNr.                                       zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten        (Ausbildungs-\nAusbildungs])('rufsbildes\nschwerpunkt)\n1  1  2 1 3 1 4 1 5 1 6\n3   Einsatz und Disposition     a) Informationen über Frachtenmärkte sammeln und\ndes Schiff es (Operating)       auswerten                                                     X X\n(§ 3 Abs. l Nr. 3)\nb) Ubersichten der zu befördernden Ladungsarten\nund -mengen erstellen                                    X\nc) Daten für die zeitliche Einsatzplanung des Schif-\nf es zusammenstellen                                          X\nd) die Abfertigung von Schiff und Ladung in Zu-\nsammenarbeit mit Reeder, Schiffsleitung und\nSchiffsmakler vorbereiten und veranlassen                     X\ne) Informationen über Abfertigung von Schiff und\nLadung zusammenstellen und auswerten                          X\nf) notwendige      Maßnahmen      bei  Umdisponierung\nveranlassen                                                   X\ng) Unterlagen zum Anlegen und Abschließen der\nReiseakte sammeln und auswerten                               X\n4   Ausfertigen von Fracht-     a) Konnossements- und Manifestarten unterschei-\nverträgen, Konnosse-            den und handhaben                                        X\nmente, Manifeste\n(.§ 3 Abs. 1 Nr. 4)         b) die verschiedenen Vertragsformen für Charter-\narten berücksichtigen und anwenden                       X\n5   Schäden an Schiff und       a) eingehende Schadensmeldung an Schiff und/\nLadung                          oder Ladung erfassen und Bearbeitung vorbe-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)              reiten                                                        X\nb) Bearbeitung von Haftpflicht- und Substanzschä-\nden unter Berücksichtigung der Versicherungs-\ndeckung vorbereiten                                           X\n6   Persona 1wesen              a) die Organisation des ausbildenden Unternehmens\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)              bei den Tätigkeiten berücksichtigen                      X\nb) Arbeitsschutzbestimmungen, arbeits- und tarif-\nrechtliche Regelungen im Tätigkeitsbereich des\nSchiffahrtskaufmanns beachten                            X\nc) auf den Ausbildungsbetrieb anwendbare betriebs-\nverfassungsrechtliche Bestimmungen beachten              X\nd) die den Auszubildenden betreffenden Bestim-\nmungen der Sozialversicherung beachten                   X\ne) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nnennen und danach handeln                          X\nf) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Unfall-\nverhütungsvorschriften beachten, im Bedarfsfall\ngeeignete Maßnahmen einleiten                            X","Nr. 76 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                           2343\nzu vermitteln im\nAusbildungshalbjahr\nLfd.           Teil des\nzu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten       (Ausbildungs-\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\nschwerpunkt)\n1 1 2 13  1  4 1  5 1 6\n3                                   4\n7   Rechnungswesen               a) eingehende Rechnungen auf sachliche und rech-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)               nerische Richtigkeit prüfen                                    X    X\nb) Zahlungen an Hand eingehender Rechnungen\nveranlassen                                                    X X\nc) Buchungsunterlagen anfertigen und vorgegebene\nBelege unter Berücksichtigung des betrieblichen\nKontenrahmens kontieren                                        X    X\nd) Außenstände erfassen und überwachen                             X X\ne) Ergebnisse einzelner Abrechnungen ermitteln\nund Ubersichten für statistische Zwecke erstellen                   >< X\nf) Arbeitsablauf bei der Rechnungsprüfung des Aus-\nbildungsbetriebes beschreiben, Daten erfassen,\ndie Verarbeitung und Verwendung von Daten\nbeschreiben                                                    X    X\nII. Kenntnisse und Fertigkeiten in den Fachrichtungen:\nA. Fachrichtung Linienfahrt:\nFahrplan- und Tarif-         a) Informationen über Fahrpläne und den Einsatz\ngestaltung                       der Tonnage auswerten und weitergeben                               X    X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe a)                     b) Ausarbeitung eines Fahrplans unter Berücksich-\ntigung der Abstimmung mit Konferenz und/ oder\nPool-Partnern beschreiben und Fahrpläne hand-\nhaben                                                          X    X    X\nc) Struktur von Frachttarifen nennen und Fracht-\ntarife anwenden                                                X    X    X\n2    Ladungsbuchung und           a) Kunden über Tarife unterrichten                                      X    X\nAbwicklung der Ver-\nladung                       b) Verladungen unter Berücksichtigung spezieller\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-          Transportsysteme, insbesondere Container/Ro-\nRo/LASH, unterscheiden und Auskünfte erteilen                       X X\nstabe b)\nc) Kunden über Möglichkeiten des kombinierten\nVerkehrs und des Durchfrachtverkehrs unter-\nrichten                                                             X X\nd) Ladung buchen, Buchungsvorgänge bearbeiten                           X X\ne) unter Beachtung der Allotments und der Abstim-\nmung zwischen den Pool-Partnern Informationen\nüber den Buchungsstand und die Ladungszusam-\nmensetzung ausv,erten und bearbeiten                                X    X\nf) Seefracht an Hand der Tarife ermitteln und\nFrachtrechnung erstellen                                            X    X\ng) Ladungspapiere und Dokumente bearbeiten                              X X\nh) manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Fracht-\nstatistiken anfertigen                                              X X","2344                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nAusbildungshalbjahr\nLfd.            Teil des                                                                     (Ausbildungs-\nzu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                              schwerpunkt)\n1  1  2 1 3  1 4 1 5 1 6\n1                2                                        3                                       4\n3   Auslieferung der          a) eingehende Ladungspapiere kontrollieren und\nLadung                        bearbeiten                                                             X   X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe c)                  b) vorgelegte Dokumente und Ersatzpapiere mit\nLadungspapieren vergleichen, bearbeiten und\nLadung zur Auslieferung freistellen                                    X   X\nc) Durchfrachtladungen bearbeiten                                          X   X\nd) eingehende Reklamationen erfassen und Bearbei-\ntung vorbereiten                                                       X   X\nB. Fachrichtung Trampfahrt:\n1   Befrachtung               a) Informationen über Stand und Entwicklung der\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)            Trampfahrtmärkte sammeln, auswerten und wei-\ntergeben                                                               X   X\nb) Fracht- und Positionsmeldungen auswerten und\nFrachtabschlüsse einleiten                                         X   X   X\nc) Frachtvorkalkulationen erstellen und den wirt-\nschaftlich günstigsten Vorschlag ermitteln                             X   X\nd) detaillierte Festanstellung ausarbeiten                                 X   X\ne) Frachtrate und die Bedingungen für den Fracht-\nabschluß aushandeln                                                    X   X\nf) Abschluß bestä tigung anfertigen und an die Be-\nteiligten weiterleiten                                                 X   X\ng) eingehende       Abschlußbestätigung     prüfen  und\nCharterpartie vorbereiten                                              X   X\nh) Erfüllung des Frachtvertrages überwachen                                X   X\ni) Reiseergebnis an Hand der Nachkalkulation er-\nmitteln                                                                X   X"]}