{"id":"bgbl1-1979-76-6","kind":"bgbl1","year":1979,"number":76,"date":"1979-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/76#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-76-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_76.pdf#page=23","order":6,"title":"Verordnung über Sondermaßnahmen für Sojabohnen","law_date":"1979-12-12T00:00:00Z","page":2327,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                          2327\nVerordnung\nüber Sondermaßnahmen für Sojabohnen\nVom 12. Dezember 1979\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und des§ 9 des Geset-      nach der Gewährung der Beihilfe aufzubewahren, so-\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-            weit nicht nach anderen Vorschriften eine längere\nnisationen vom 31.August 1972 (BGBl.I S.1617), die         Aufbewahrungspflicht besteht.\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund\ndes§ 10 Abs.1 und der§§ 12 und 26 Abs.2 Nr.2 des                                     § 5\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-                  Beweislast, Rückforderung und Verzinsung\norganisationen wird im Einvernehmen mit den Bun-\n(1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Empfang\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft verord-\nnet:                                                       des Beihilfebetrages in dem Verantwortungsbereich,\nder nicht zum Bereich des Bundesamtes gehört, die\n§ 1                             Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für\nAnwendungsbereich                       die Gewährung der Beihilfe bis zum Ablauf des sech-\nsten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die        folgt.\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften über Son-             (2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzu-\ndermaßnahmen für Sojabohnen.                               zahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-\npunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei\nVerzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hun-\n§ 2                             dert, über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-\nZuständige Stelle                      bank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats gel-\ntende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung         zugrunde zu legen.\nund der in§ 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt\nfür Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt).                (3) Zurückzuzahlende       Beträge werden    durch\nBescheid festgesetzt.\n§ 3\nMeldungen und Beihilfegewährung                                            § 6\n(1) Für die Anbaumeldung und die Erntemeldung                                 Berlin-Klausel\nsind Muster zu verwenden, soweit solche vom Bundes-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\namt im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden.\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\n(2) Die Beihilfe wird durch Bescheid festgesetzt.        Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nnen auch im Land Berlin.\n(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.\n§ 4                                                       § 7\nAufbewahrungspflicht                                           Inkrafttreten\nDer Beihilfeempfänger hat die für die Gewährung             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nder Beihilfe erforderlichen Unterlagen sieben Jahre        dung in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}