{"id":"bgbl1-1979-76-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":76,"date":"1979-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/76#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-76-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_76.pdf#page=20","order":4,"title":"Siebzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (17. StrÄndG)","law_date":"1979-12-21T00:00:00Z","page":2324,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["2324                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSiebzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (17. StrÄndG)\nVom 21. Dezember 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes\n1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht,\nArtikel t                          zu deren Geheimhaltung er\nÄnderung des Strafgesetzbuches                 1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungs-\norgans des Bundes oder eines Landes oder eines\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-              seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder\nchung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), zuletzt geän-\n2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hin-\ndert durch Gesetz vom 16. Juli 1979 (EGEL I S. 1046),\nweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der\nwird wie folgt geändert:\nGeheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet\nworden ist,\n1. In § 97 b Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 353 c\nAbs. 2\" durch die Verweisung ,,§ 353 b Abs. 2\"            an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich\nersetzt.                                                  bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche\nInteressen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n2. § 353 b erhält folgende Fassung:\n,,§ 353 b                             (3) Der Versuch ist strafbar.\nVerletzung des Dienstgeheimnisses und                (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt.\neiner besonderen Geheimhaltungspflicht            Die Ermächtigung wird erteilt\n( 1) Wer ein Geheimnis, das ihm als                    1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans\n1. Amtsträger,                                                a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter\n2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-               das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei\nteten oder                                                   einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des\nBundes oder eines Landes bekanntgeworden\n3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem                  ist,\nPersonalvertretungsrecht wahrnimmt,\nb) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;\nanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden\nist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffent-     2. von der obersten Bundesbehörde\nliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe          a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat              das Geheimnis während seiner Tätigkeit\nder Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffent-               sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei\nliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheits-             einer anderen amtlichen Stelle des Bundes\nstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe                      oder für eine solche Stelle bekanntgeworden\nbestraft.                                                         ist,","Nr. 76 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                         2325\nb) in den Fällen des Ab:;atzes 2 Nr. 2, wenn der                           Artikel 2\nTäter von einer a mllichen Stelle des Bundes                        Berlin-Klausel\nverpflichtet worden ir,t;\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n3. von der ober~~len Landc~;behörde in allen übri-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngen Fällen der Absätze l und 2 Nr. 2.\"\n3. § 353 c wird aufgehoben.\nArtikel 3\n4. In§ 358 wird die Verwci:;ung ,,§§ 348, 352 bis 353 b,\nInkrafttreten\n354, 355\" durch die Verweisung ,,§§ 348, 352 bis\n353 b Abs. 1, §§ 354, 355\" ersetzt.                      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nDie verfacsungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorr;tehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}