{"id":"bgbl1-1979-76-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":76,"date":"1979-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/76#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-76-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_76.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1980 (Haushaltsgesetz 1980)","law_date":"1979-12-21T00:00:00Z","page":2308,"pdf_page":4,"num_pages":16,"content":["2308                             ßundcsgcsetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1980\n(Haushaltsgesetz 1980)\nVom 21. Dezember 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-       (3) Auf den Kreditrahmen nach den Absätzen 1\nsen:                                                  und 2 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund\nder Ermächtigung des § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur\n§ 1                          Förderung der Stabilität und des Wachstums der\nWirtschaft aufgenommen sind. Die Programme nach\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-\n§ 6 Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes sind bis\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1980 wird in\nEinnahme und Ausgabe auf 214 480 000 000 Deutsche     Ende 1980 abzuwickeln.\nMark festgestellt.                                                               §3\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n§2\ntigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-       fünf vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages\nmächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das            aufzunehmen. Darauf sind die Beträge anzurechnen,\nHaushaltsjahr 1980 Kredite bis zur Höhe von           die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haus-\n24 227 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen.             haltsgesetze aufgenommen sind.\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1980 fäl-                               §4\nlig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich at:.s der\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver-\nFinanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans)\nwendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit)\nergibt. Auf die Ermächtigung nach Satz 1 sind\n2 000 000 000 Deutsche Mark der im Haushalt 1979      1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung\nausgenutzten Kreditermächtigung anzurechnen.              der bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;","Nr. 76 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                      2309\n2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung       als zwanzig vorn Hundert beträgt und die Maßnahme\nder bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;      wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit die Dek-\nkungsfähigkeit nach Satz 1 nicht ausreicht, kann der\n3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423,\nBundesminister der Finanzen in besonders begrün-\n425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei\ndeten Ausnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben\nTiteln der Gruppen 443 und 453;\nbei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie des Titels\n4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 425 und 426     522 01 im Kapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vorn\nzur Verstärkung der Ausgaben bei Titeln der        Hundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer\nGruppe 532 für die Berufsausbildungsabgabe         Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben\nnach § 3 Abs. 1 des Ausbildungsplatzförderungs-    Einzelplans gedeckt werden.\ngesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. I S. 2658),\n(7) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\ngeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschus-\n1977 (BGBI. I S. 3108).\nses des Deutschen Bundestages innerhalb des Ein-\n(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe      zelplans 14 (Bundesminister der Verteidigung) die\n425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen   Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der\nVergütungsgruppen angegebenen Stellen verbind-         Gruppen 551, 553 bis 559 der Kapitel 14 08 und 14 11\nlich. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zu-         bis 14 20 anzuordnen, falls dies auf Grund später\nstimmung des Bundesministers der Finanzen.             eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig\nerscheint. Diese Regelung gilt auch für übertrag-\n(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die     bare Ausgaben.\nEinnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln -\neinschließlich der entsprechenden Titel in Titel-                               § 5\ngruppen - zu:\n§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsord-\n1. Titel 427 01                                        nung ist in folgender Fassung anzuwenden:\naus Zuschüssen für die berufliche Eingliede-   „Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere\nrung Behinderter sowie für Arbeitsbeschaf-     nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles\nfungsmaßnahmen -                                ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeige-\n2. Titel 511 01 und 518 02                             führt oder die Ausgabe bis zum nächsten Haushalts-\ngesetz zurückgestellt werden kann. Eines Nachtrags-\n-   aus der     Anfertigung   von  Fotokopien  für haushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehr-\nDritte -                                       ausgabe im Einzelfall einen Betrag von 10 000 000\n3. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)        Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn\n- aus der privaten Inanspruchnahme dienstli-       Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\"\ncher Fernmeldeanlagen -\n4. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Ka-                          § 6\npitel 14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel     Ausgaben und Verpflichtungserrnächtigungen für\n522 01)                                            Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-\naus Schadensersatzleistungen Dritter inso-     haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben\nweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind  oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben\nsowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Be-      einer Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (insti-\ntriebsstoffen) an andere Bedarfsträger -       tutionelle Förderung} sind gesperrt, wenn der Haus-\n5. Titel 517 01                                        halts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsernp-\nfängers nicht von dem zuständigen Bundesminister\n-   aus Erstattungen Dritter -\nund dem Bundesminister der Finanzen gebilligt ist.\n(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen       Der Bundesminister der Finanzen hat vor der Auf-\nauf Grund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwer-       hebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-\nbehindertengesetz vorn 8. August 1978 (BGBI. I         ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,\nS. 1228) zur Verstärkung der Ausgaben der Haupt-       wenn die Zuwendungen den Betrag von 500 000\ngruppen 5 bis 8.                                       Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.\n(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\nordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststel-                              § 7\nlen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte\nDer Bund kann den Ländern auf Grund von V cr-\nSoftware unentgeltlich an Stellen der öffentlichen\nwaltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des\nVerwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab-\nArtikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maß-\ngegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das\ngabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfü-\ngilt auch für von Bundesdienststell,m erworbene\ngung gestellten Mittel gewähren.\nSoftware.\n(6) Die obersten Bundesbehörden können mit Zu-\n§ 8\nstimmung des Bundesministers der Finanzen die\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der            Abweichend von § 35 der Bundeshaushaltsord-\nGruppen 511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines       nung sind zuviel gezahlte Personalausgaben in je-\nKapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertrag-   dem Fall von der Ausgabe abzusetzen. Das gleiche\nbar sind, der Mehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr   gilt für die Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2","2310                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ndes Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der              (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\nBekanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979         Absatz 1 Nr. 1 wird auf 150 000 000 000 Deutsche\nI S. 1), geündPrl durch das Gl)selz vom 20. April 1979   Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\n(BGBl. I S. 477).                                       Absatz 1 Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 17 000 000 000\nDeutsche Mark festgesetzt.\n§ 9\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                                      § 10\nmächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-\nwährleistungen zu übernehmen                                Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-\n1. a) im    Zusammenhang mit förderungswürdigen          leistungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Er-\nAusfuhren zugunsten von Ausführern und zu-       nährungsgebiet bis zur Höhe von 4 000 000 000\ngunsten von Kreditgebern für Kredite an aus-     Deutsche Mark zu übernehmen.\nländische Schuldner. - Die Gewährleistungen\nwerden nach Richtlinien übernommen, die der\nBundesminister für Wirtschaft im Einverneh-                                  § 11\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen,            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndem Bundesminister für wirtschaftliche Zu-       Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-\nsammenarbeit und dem Bundesminister des          stungen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche\nAuswärtigen festlegt-,                           Mark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren            des Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu\nDurchführung ein besonderes staatliches In-      übernehmen, die der Bundesminister für Wirtschaft\nteresse der Bundesrepublik Deutschland be-       im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-\nsteht, zugunsten von Ausführern und zugun-       nanzen und den sonst beteiligten Fachministern\nsten von Kreditgebern für Kredite an aus-        festlegt.\nländische Schuldner;\n§ 12\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nsammenhang mit der Gewährung von Kre-            Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-\nditen im Rahmen der bilateralen Zusammen-        stungen bis zur Höhe von 49 800 000 000 Deutsche\narbeit,                                          Mark zu übernehmen\nb) für andere Kredite an ausländische Schuldner,        1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und\nwenn dies der Finanzierung förderungswürdi-            der freien Berufe, wenn eine anderweitige Fi-\nger Vorhaben dient oder im besonderen staat-           nanzierung nicht möglich ist und ein allge-\nlichen Interesse der Bundesrepublik Deutsch-           meines volkswirtschaftliches Interesse an der\n. land liegt;                                            Durchführung der Maßnahmen besteht;\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei för-       2. zur Förderung des Verkehrswesens:\nderungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland,             3. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbe-\nwenn zwischen der Bundesrepublik und dem                        sondere des öffentlich geförderten sozialen\nLand, in dem das Kapital angelegt wird, eine                    Wohnungsbaues,\nVereinbarung über die Behandlung von Kapital-\nanlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall           b) zur Förderung des Baues gewerblicher\nist, durch die Rechtsordnung des betreffenden                   Räume, wenn der Bau der gewerblichen\nLandes oder in sonstiger Weise ein ausreichen-                  Räume im Zusammenhang mit dem Bau von\nder Schutz der Kapitalanlage gewährleistet er-                  Wohnungen steht,\nscheint. - Die Gewährleistungen werden nach                 c) zur Förderung der Modernisierung und In-\nRichtlinien übernommen, die der Bundesminister                  standsetzung von Wohnungen,\nfür Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-                 d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener\ndesminister der Finanzen, dem Bundesminister                    Wohnungen durch kinderreiche Familien,\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem\ne) für Finanzierung im Bereich der Wohnungs-\nBundesminister des Auswärtigen festlegt-;\nwirtschaft, an denen ein besonderes staat-\nliches Interesse der Bundesrepublik Deutsch-\n4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. -                    land besteht;\nDabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-         4., für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-\nlich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-                 lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-            von Schuldverschreibungen erwachsen -        § 3\ngen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-              des Gesetzes über die Zusammenlegung der\nmen werden, wenn andernfalls die Umschul-                   Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen\ndungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden                    Siedlungsbank vom 27. August 1965 (BGBI. I\nkönnen-:                                                    s. 1001) - ;\n5. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für        5. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts•\nKredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der              gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nEuropäischen Gemeinschaft-.                                Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten be-","Nr. 76 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                         2311\nreinigten Fassung, geändert durch Artikel 75 des         land entsandt oder vermittelt werden, für ihre\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom                Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden\n14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341);                     des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der\nEinfuhr von Umzugsgut;\n6. zur Förderung der Fischwirtschaft;\n15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisba-\n7. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-                 ren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnah-\nnahmter deutscher Auslandsvermögen;                       men.\n8. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus                                  § 13\nder Eintragung der Schuldbuchforderungen oder\nder Aushändigung von Schuldverschreibungen             Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nnach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes      tigt, im Zusammenhang mit der Beteiligung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-        der Bundesrepublik Deutschland an der Europäi-\ntober 1969 (BGBI. I S. 1909), zuletzt geändert      schen Investitionsbank, der Weltbank, der Asiati-\ndurch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1979         schen Entwicklungsbank, der Interamerikanischen\n(BGBI. I S. 181);                                   Entwicklungsbank, der Afrikanischen Entwicklungs-\nbank und des Wiedereingliederungsfonds des Euro-\n9. im Zusammenhang mit der Abdeckung von                 parates Gewährleistungen in der Form von abruf-\nHaftpflichtrisiken, insbesondere aus Anlaß         barem Kapital (Haftungskapital) bis zur Höhe von\na) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be-       13 700 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.\nförderung und Verwendung von Kernbrenn-\nstofäen und sonstigen radioaktiven Stoffen\n§ 14\nfür friedliche Zwecke,\nb) des Bezugs solcher Stoffe,                          Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können\nauch in ausländischer Währung übernommen wer-\nsoweit dadurch eine Finanzierung aus Haus-         den; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-\nhaltsmitteln vermieden wird;                       gung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt wor-\n10. im     Zusammenhang mit der Beschaffung von          den ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.\nKernbrennstoffen, die die Europäische Atomge-\nmeinschaft auf Grund bilateraler Abkommen\nmit den Vereinigten Staaten von Amerika für                                    § 15\nBenutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn            (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 13, 16 und\ndie Europäische Atomgemeinschaft nach dem           17 werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund\nBeschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die          der entsprechenden Ermächtigungen angerechnet,\nBeschaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhän-      die in den §§ 9 bis 13, 16 und 17 des Haushaltsgeset-\ngig macht. -       Die vertragliche Verpflichtung   zes 1979 enthalten sind. In den Fällen der §§ 9\nder Benutzer auf Freistellung des Bundes bleibt     bis 13 und 17 erfolgt die Anrechnung nur, soweit der\nunberührt-;                                         Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder\n11. für Kredite, die das vom Bundesminister für          soweit er in Anspruch genommen worden ist und für\nArbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit        die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.\ndem Bundesminister der Finanzen beauftragte             (2) Eine Bürgschaift, Garantie oder sonstige Ge-\nKreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-          währleistung ist auf den Höchstbetrag der entspre-\nwährung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-        chenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in\nsorgungsberechtigte nach dem Rentenkapitali-        der der Bund daraus in Anspruch genommen werden\nsierungsgesetz -      KOV vom 27. April 1970        kann. Zinsen und Kosten sind auf den jevreiligen\n(BGBI. I S. 413) aufnimmt;                         Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies\n12. für Kredite, die die vom Bundesminister der          gesetzlich bestimmt ist oder bei der Ubernahme ein\nFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesmi-          gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflich-\nnister für Arbeit und Sozialordnung beauftrag-      tung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\nten Einrichtungen zur anteiligen Pinanzierung           (3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 13 und 17 der\nder Investitionskosten von Krankenhäusern ge-       Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung\nmäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung       frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen er-\nder Krankenhäuser und zur Regelung der Kran-        langt hat, ist eine übernommene Gewährleistung\nkenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBI. I       auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.\nS. 1009), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 25. November 1977 (DGBI. I S. 2273), auf-          (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 13 kön-\nzunehmen;                                           nen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nDeutscq.en Bundestages auch für Zwecke der jeweils\n13. zur Förderung der Anpassung und der Gesun-           anderen Vorschriften verwendet werden.\ndung des deutschen Steinkohlenbergbaues und\nder deutschen Steinkohlenbcrgbaugebiete;\n§ 16\n14. zugunsten von Personen, die vom Bund an\ndeutsche Auslandsvertretungen entsandt oder            (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nim Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Aus-      mächtigt, für Kredite, die die Europäische Wirt-","2312                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nschaftsgcmeinschaift auf Grund der Verordnungen             sind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn\n(EWG) Nr. 397/75 und 39ß/75 des Rates vom 17. Fe-          der Vermerk „künftig wegfallend\" den Zusatz trägt\nbnrnr 1975 über Gemeinschaftsanleihen (ABI. EG              ,,mit Wegfall der Aufgabe\".\nNr. L 4G S. 1 und 3) gewührt, Bürgschaften, Garan-\ntien oder sonstige Ccwührleistungen bis zur Höhe                                     § 21\nvon 1 321200000 US-Dollar einschließlich der Zin-\nsen zu übernehmen. Die lluJtung des Bundes aus der             (1) \\Vird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen\nGewührlcistung darf 44,04 vom I Iundcrt der jeweils        Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner ober-\nfälligen Tilgung,;- und Zinsverpflichtungen nicht          sten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen\nübersteigen.                                               zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\ntung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein\n(2) Werden Gcvvüh rlPistunuen für Kredite in an-        Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Be-\nderen V✓ i:ihrungcn c1.ls ·dem US-Dolla.r übernommen,      dürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen,\nso sind sie zu dc!m Mi tlclkurs, der vor Ausferti-         so kann der Bundesminister der Finanzen für diesen\ngung der Urkunden an der Frankfurter Devisen-              Beamten im Einzelplan der abgebenden Dienstbe-\nbörse zuletzt amtlich festgest<)llt worden ist, auf den    hörde eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-\nin Absatz 1 festgesetzten I Iöclistbetrag anzurech-        gruppe des Beamten ausbringen.\nnen.\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den\n§ 17                           Bundesdienst zurück, kann der Bundesminister der\nFinanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschus-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,        ses des Deutschen Bundestages in besonderen Fäl-\nnach Maßgabe des Ubereinkommens vom 9. April               len zulassen, daß nur jede zweite freiwerdende\n1975 über einen Finanziellen Beistandsfonds der Or-        Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in An-\nganisation für Wirtschaftlicbe Zusammenarbeit und           spruch zu nehmen ist.\nEntwicklung Bürgschaften, Garantien oder sonstige\nGewcthrleistungen für Kredite einschließlich Zinsen             (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner\nund anderer Kosten bis zur Höhe von 2 500 000 000          im Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan-\nSonderziehungsrechte zu übernehmen.                        stellen für Beamte ausbringen, deren Verwendung\ndemnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab-\n§ 18                           sichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub\nduldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte gewon-\nDie Bundesregierung wird E)rmächtigt, die Beteili-     nen werden soll, die in Zukunft bei einer bestehen-\ngung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital             den oder erwarteten Einrichtung dieser Art verwen-\nder Internationalen Bank für Wiederaufbau und              det werden sollen oder die durch Teilnahme an\nEntwicklung „Weltbank\", der Internationalen Ent-           zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferen-\nwicklungsorganisation (IDA), an der v\\liederauffül-        zen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienst-\nlung des internationalen Fonds für Landwirtschaft-         lichen Aufgaben verhindert sind, können auf die\nliche Entwicklung (IFAD), an der Aufstockung des           gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.\nGrundkapitals und des Sonderfonds der Asiatischen\nEntwicklungsbank und am Sonderfonds sowie mit                  (4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung,\nTeilbeträgen am Grundkapital der Interamerikani-           wenn ein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 des\nschen Entwicklungsbank durch Hingabe von unver-            Bundesbeamtengesetzes oder ein Richter gemäß\nzinslichen Schuldscheinen zu erbringen.                    § 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Richtergeseitzes\nlangfristig beurlaubt wird.\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,\n§ 19\nwenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen In-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,        teresse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-        Dienstbehörde zur Verwendung in einem Entwick-\nschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen       lungsland oder bei einer Auslandshandelskammer\nder Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital          oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft\nim Sinne des § 202 Aktiengesetz vom 6. September           für Außenhandelsinformationen m.b.H. ohne Dienst-\n1965 (BGBI. I S. 1089), zuletzt geändert durch das         bezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.\nGesetz vom 23. Dezember 1978 (BGBI. I S. 1959),\n(6) Uber den weiteren Verbleib der nach den Ab-\nzuzustimmen und sich zur Leistung des auf den\nsätzen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in\nBundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu\ndem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nverpflichten.\n§ 20                                                     § 22\nBei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der          (1) Eine Planstelle darf auch mit zwei als Halb-\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 8              tagskräfte teilzeitbeschäftigten Beamten oder Rich-\nund 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbe-              tern besetzt werden.\nsoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-               (2) Zwei Planstellen dürfen auch mit drei teilzeit-\ndungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig             beschäftigten Beamten oder Richtern besetzt wer-\nwegfallend\" oder „künftig umzuwandeln\" versehen            den; die Gesamtarbeitszeit dieser drei Beamten oder","Nr. 7G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                          2313\nRichter darf die rcgclmüßigc Gesamtarbeitszeit von        Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassen-\nzwei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht         wirtschaft zinslose Betriebsmitteldarlehen. Die Dar-\nübersteigen.                                               lehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit die\n(3) Dc1s Nliherc regelt der Bundesminister der          Einnahmen eines Monats die Ausgaben übersteigen\nFiilanzen.                                               und dieser Uberschuß voraussichtlich im nächsten\nMonat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur\nDeckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens\n§ 23                           jedoch zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2\nWird ein planmüßiger Bundesrichter an einem            des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\nobersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des            (BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7\nBundesverfassungsgerichts gewühlt, kann der Bun-          des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes\ndesminister der Finc1nzcn für diesen Richter im Ein-      vom 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1089) findet insoweit\nzelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des         keine Anwendung.\nBundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-\ngruppe des Bundesrichters ausbringen.\n§ 28\nDas nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-\n§ 24                          gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten\nAbweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-        Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1 des\nordnung können mit Einwilligung des Bundesmi-             Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973\nnisters der Finanzen für Beamte und Angestellte,          (BGBI. I S. 676), und nach Artikel 3 des Verkehrs-\ndie zu einer Vertretung der Bundesrepublik                finanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I\nDeutschlc1nd im Ausland und Beamte des höheren            S. 201), geändert durch Artikel 7 des Steuerände-\nDienstes, die nach § 8 Abs. 2 der Bundeslaufbahn-          rungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBI. I\nverordnung vom 15. November 1978 (BGBL I S. 1763)         S. 676), für Zwecke des Straßenwesens gebundene\nzur Ableistung der Probezeit außerhalb einer ober-        Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für son-\nsten Dienstbehörde abgeordnet sind, von der ab-           stige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des\nordnenden Verwaltung die Personalausgaben für             Bundesministers für Verkehr zu verwenden.\ndie Dauer der Abordnung wci tergezahlt werden.\n§ 29\n§ 25\n§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-\nDie Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegeset-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzes, der Bundeshaushallsordnung sowie die zu ihrer\n1. September 1976 (BGBI. I S. 2673) findet keine\nÄnderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen\nAnwendung.\nBestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapi-\nteln 10 04, 23 02 und GO OG des Bundeshaushaltsplans\nentsprechend anzuwenden. Der Bundesminister der                                       § 30\nFinanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf\nGrund der endgültigen Feststellungen von Haus-                (1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, im\nhalts-, Nachtrngs- oder Berichtigungshaushaltsplä-        Haushaltsjahr 1980 neben der Ablieferung nach § 21\nnen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich          des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesge-\nwerden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus-             setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1, ver-\nhaltsausschuß des Deu-tschcn Bundestages ist un-          öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nverzüg lieh zu un terrich tcn.                            Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1970\n(BGBl. I S. 1765), eine Sonderablieferung in Höhe\nvon 1 500 000 000 Deutsche Mark an den Bund zu\n§ 26                          leisten. Bei der Sonderablieferung ist § 21 Abs. 4\ndes Postverwaltungsgesetzes entsprechend anzu-\nDie durch § 21 des Haushaltsgesetzes 1973 vom          wenden.\n6. Juli 1973 (BGBI. I S. 733) bis 1981 aufgeschobene\nZahlung des Bundeszuschusses an die Rentenver-                (2) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die\nsicherung wird in Höhe eines Teilbetrages von             im Haushaltsjahr 1980 fälligen Zinsen für die Aus-\n1 250 000 000 Deutsche Mark vorzeitig im Haushalts-       gleichsforderung zu übernehmen, die der Postspar-\njahr 1980, spMcstens am 1. Juli in Höhe von               kasse auf Grund des§ 10 der Bankenverordnung\n525 000 000 Deutsche Mark an die Träger der Renten-       (Beilage Nr. 5/ 48 zum Gesetz- und Verordnungs-\nversicherung der Arbeiter und Ll Höhe von                 blatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirt-\n725 000 000 Deutsche Mark an den Träger der               schaftsgebietes, S. 24) gegenüber dem Bund zusteht.\nRentenversicherung der Angestellten geleistet.\n§ 31\n§ 27\nDie §§ 4 und 5, § 6 Satz 1, §§ 7 bis 25 und 27 bis 29\nDer Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit          gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushalts-\nbei kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur          gesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.","2314                                 Dundc~~gcsctzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 32                                                     § 33\nIm § 324 .Abs. 5 des Lii;l.<cntrn~;g]eichr;gesetzes in     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nder rassung der Bekann l.mc1Ch ung vom l. Oktober          des Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land\n1969 (13Gßl. I S. 1909), zuletzt gciin<lert durch das      Berlin.\nZweile Nachtragshaushaltsgcsctz 1979 vom 6. No-\nvember 1979 (BGBl. I S. 1781), wird die Zahl „1979\"                                § 34\ndurch die Zahl „ 1980\" ersetzt.                              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar  1980 in Kraft.\nDie verfassungsmüßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDt1s vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, de:n 21. Dezember 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979 2315\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1980\nTeil I: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Dbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht.\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","2316                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil l\nGesamtplan                                        Einnahmen                                                       Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nEpl.                                       Bezeichnung                                                                 ähnliche Abgaben\n1980\n1 000 DM\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................ .\n02   Deutscher Bundestag\n03   Bundesrat ................................................. , , , . • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · ·\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................•...............\n05   Auswärtiges Amt ...................................................... , ..... , , , .. • •\n06   Bundesminister des Innern ..............................•...........•...............\n07   Bundesminister der Justiz .............................................. , , , , , ... , .. • •\n08   Bundesminister der Finanzen ....................................................... .\n09   Bundesminister für Wirtschaft\n10   Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................... .\n11   Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n12   Bundesminister für Verkehr ........................................................ .\n13   Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ................................... .\n14   Bundesminister der Verteidigung ................................................... .\n15   Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ................................. .\n19   Bundesverfassungsgericht     .............................................. , . , .. , , , ... , •\n20   Bundesrechnungshof ...........••.•...................•••.••.........................\n23   Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .................................. .\n25   Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .......................... .\n27   Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\n30   Bundesminister für Forschung und Technologie\n31   Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ...............•..........•........•....\n32   Bundesschuld .................•..•..•...•..•.....•............................ \"· ....\n33   Versorgung    .........................•..•........••...•..•... , ......... , , •. •,.,. • • • •\n35   Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ...\n36   Zivile Verteidigung •.......................•.....••••.....•..•......................\n60   Allgemeine Finanzverwaltung                                                                                           178 480 000 1)\nSumme Haushalt 1980                                                                                                   178 480 000\nSumme Haushalt 1979 .....•........•..•.•..••..........•............................ 1----16_4_4_5_0_0_00                        _ __\ngegenüber 1979 meh~\nwemger -\n((+))                                                                                     +   14 030 000","Nr. 76 -       Tug der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                                         2317\nTeil I: Haushaltsübersicht                                       Einnahmen                                                   Gesamtplan\nEinnahmen\nVerwaltungs-                       Ubriqe                                        Summe Einnahmen\neinnahmen                      Einnahmen                                                                        gegenüber 1979        Epl.\n1980                       1979\nmehr       (+)\n1980                           1980                                                                           weniger(-)\n1 000 DM                       1 000 DM                 1 000 DM                   1 000 DM                        1 000 DM\n4                              5                        6                          1                               8               9\n32                         -                          32                           36                 -              4   01\n952                             292                  1 244                        1 244                              -     02\n31                          -                         31                           25                 +              6   03\n2 641                               1                  2 642                       2 288                  +           354    04\n29 682                           1 420                  31102                       23 842                  +         7 260    05\n17 707                        28 336                   46 043                      27 594                  +       18 449     06\n208 191                          3 395                 211 586                      196 463                   +      15 123     07\n593 167                         80 913                 674 080                      547 876                  +      126 204     08\n81 092                        54 737                 135 829                      112 551                  +       23 278     09\n167 713                       142 183                  309 896                      284 045                  +       25 851     10\n6 617                      852 837                  859 454                      687 594                  +      171 860     11\n601 920                       209 098                  811 018                      736 901                  +       74 117      12\n4 022 800                            -                  4 022 800                    3 510 000                  +      512 800      13\n429 745                       111 967                  541 712                      502 554                  +       39 158     .14\n31 745                         14 553                   46 298                      31 628                  +       14 670\n15\n90                          -                          90                           80                 +            10     19\n36                          -                          36                           27                 +              9   20\n30 694                       694 639                  725 333                      706 424                  +       18 909     23\n6 292                      741 071                  747 363                      704 554                  +       42 809     25\n1 033                          -                       1 033                         830                  +           203    27\n15 403                        41 500                   56 903                      45 357                  +       11 546     30\n7 030                        47 963                   54 993                      43 783                  +       11210      31\n750 004                   24 333 720                25 083 724                   29 057 724                  -    3 974 000     32\n1 670                        94 330                  96 000                       80 460                  +       15 540     33\n68 600                       142 600                  211 200                      161 110                  +       50 090    35\n8 503                        12 314                   20 817                      50 507                  -       29 690     36\n4 703                    1 304 038              179188 741                   165 774 103                  +   14 014 638    60\n7 088 093    2)              28 911 907               214 480 000                 203 289 600                    +  11 190 400\n6 217 813                    32 621 787\n+     870 280                     3 709 880\n1\n1) Darin Slcuc'rPi11n<1hmPn in llöhc, von 178,0 Mrd DM.\n2) Vcrwaltu11gscin11,dtmt,n sowie übrige l'illndhmcn (ohne Einnahmen aus Krediten = 24 227 Millionen DM)  = 11 773 Millionen DM.","2318                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGesamtplan                                       Ausgaben                                 Teil I: Haushallsübersidlt\nSächliche     Militärische\nPersonal-                                             Schulden-\nVerwaltungs-   Beschaffungen,\nausgaben                                                dienst\nEpl.             Bezeichnung                                      ausgaben     Anlagen usw.\n1980              1980            1980                1980\nl 000 DM          l 000 DM        l 000 DM            l 000 DM\n5                   6\n01   Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt ..................... .           7 648             4 734\n02  Deutscher Bundestag •...............           222 213            55 971\n03  Bundesrat ...........•..•...........             5 803             3 041\n04  Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt ..........•..........••            71 241           255 689\n05  Auswärtiges Amt .....•••.••...•....            506 708           115 621\n06   Bundesminister des Innern ......... .        1244180             455 960\n07  Bundesminister der Justiz ••.........          233 005            79 526\n08  Bundesminister der Finanzen ....... .        1 524 957           522 400\n09  Bundesminister für Wirtschaft                  270 951           136 547\n10  Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ....... .         224 757            99 754                                   51\n11  Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ................... .          388 615            63 527                                8 800\n12  Bundesminister für Verkehr ........ .          978 147         1 281 050\n13  Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen ................. .               168\n14  Bundesminister der Verteidigung ... .       17 025 422         4 424 042      15 324 904\n15  Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit ................. .           103 113            64 330\n19  Bundesverfassungsgericht .......... .            9 058             1600\n20  Bundesrechnungshof ............... .            30 970             3 271\n23  Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ................. .            28 950            17 170\n25  Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ......... .            58 588            60 335\n\\\n27  Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen ..................... .           28 286            10 528\n30  Bundesminister für Forschung\nund Technologie ................. .           47 278            24 641\n31  Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft ..........•..........            20 551             5 482\n32  Bundesschuld ..................•••••            11 267           260 249                         13 506 907\n33  Versorgung ...................••...          7 166 782\n35  Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt auslän-\ndischer Streitkräfte ..•........••.•         416 837           283 375\n36  Zivile Verteidigung ................ .         106 743           213 895\n60   Allgemeine Finanzverwaltung ...... .         1002500             124 449\nSumme Haushalt 1980 ............. ..        31 734 738         8 567 187     15 324 904          13 515 764\nSumme Haushalt 1979 .............. .        30 225 203         8 077 879     14 837 990          11 273 582\n\"b\ngegenu er  1979 mehr     (+)\nweniger (-) .......••     +  1509535        +    489 308   +     486 914      +    2 242 182","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                   2319\nTeil I: Haushaltsübersicht                               Ausgaben                            Gesamtplan\nZuweisungen\nAusgaben             Besondere                    Summe Ausgaben\nund Zuschüsse\nfür          Finanzierungs-\n(ohne\nIn vesli tioncn        ausgaben                                    gegenüber1979   Epl.\nInvestitionen)\nmehr      (+)\n1980               1980                1980             1980           1979       weniger(-)\n1 000 DM            1 000 DM            1 000 DM         1 000 DM       1 000 DM       1 000 DM\n7                  8                   9                10            II             12        13\n1 270              1 011                -             14 693        14 330   +         363   01\n4B 271              15 B15                 -           342 270        310 073   +     32 197    02\n129                 133               -              9106           8 861  +         245   03\n56 7D8              14 0'.)1               -           397 822        383 353   +     14 469    04\n1130744                80 :i75                -         1833648        1 664 023  +     169 625    05\n1 167 485            782 007                  -         3 649 632      3 414 428  +     235 204    06\n12 977                6 3BO                -           331 888        324 494  +        7 394   07\n481 318            477 1GO                  -         3 005 835      3 439 583  -     433 748    08\n3 100 499          2 240 502        -     70 000        5 678 499      5 112 633  +     565 866    09\n4 549 456          1 719 780                 1 174      6 594 978      6 393 214  +     201 764    10\n46 392 721           1 388 600                 -         48 242 263     44 781 951  +   3 460 312    11\n10 509 453          13 125 522                 -         25894172       26 347 591  -     453 419    12\n-                16 300                 -             16 468          4 963 +      11 505    13\n1 309 4G6            377 754                 -         38 461 588     36 663 605   +  1 797 983    14\n18 675 162               89 340                 -        18 931 945     18 290 592  +     641 353    15\n-                  1 280               -              11 938        10 780  +        1 158   19\n10                 118               -            34 369         33 182  +        1187    20\n802 793          4 382 7S9                 -          5 231 672      4937916    +     293 756    23\n1 762 3G2          2 501 155                 -          4 3,82 440     4 273 556  +     108 884    25\n312 227            130 003                 -            481 044        467 538  +      13 506    27\n3 975 G69          2 074 604       -     121 174        6 001 018      5 568 187  +     432 831    30\n2 438 ~J.15        1 659 272                  -         4 124 250      4 151 253  -      27 003    31\n1 447 977            800 150                  -        16 026 550     13 387 882  +   2 638 668    32\n1 939 420                 -                  -          9 106 202      8 719 374  +     386 828    33\n187 353            361 805                 -          1249370        1 131 653  +     117 717    35\n80 206            339 104                  -           739 948        730 661  +       9 287    36\n14 306 563             574 880        -  2 322 000       13 686 392     12 723 924  +     962 468    60\n114 689 274         33 160 133         -  2 512 000      214 480 000    203 289 600  +  11 190 400\n106 976 840         34 085 657         -  2 187 551\n+     7 712 434    -       925 524       -     324 449","2320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nUbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-                   Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungser-\nEpl.         Bezeichnung             mächtiqung                                                                         Für künftige\n1980            1981          1982       1983          1984       Folgejahre   Haushalts-\njahre\n1 000 DM        1 000 DM      1 000 DM   1 000 DM      1 000 DM       1 000 DM    1 000 DM\n1                   2                      3               4            5           6            1              8           9\n01    ßundespri.isichmt und Bundes-\npräsidialarnt .............            100             100        -          -             -              -           -\n02    Deutscher Bundestag    .......        10 043           2 903        -          -             -              -          7140\n04    Bundeskanzler und\nBundeskanzleramt     .......       20 787          18 759           582        482           482            482       -\n05    Auswärtiges Amt ..........          627 779         235 270·     224 448    151 468           593           -         16 000\n06    Bundesminister des Innern           755 5B5         406 631      208 394    108 090         1 410             160     30 900\n07    Bundesminister der Justiz ..           3 853          2 164        1 546         143         -              -           -\n08    Bundesminister der Finanzen         666 166         400 012      195 041     61 270         1 270          8 573        -\n09    Bundesminister für Wirtschaft    2 514 707          800 232      575 425    299 650        28 100         51 300     760 000\n10    Bundesminister\nfür Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten      1 147 513         481 023      275 590    170 900        75 700        144 300        -\n11    Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung .......         363 725         248 825       26 685      6 505           925             785     80 000\n12    Bundesminister für Verkehr.       5 107 940       3 091 355   1 481 210     490 375        45 000           -           -\n13    Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen .....           10 000           6 000        4 000       -             -              -           -\n14    Bundesminister\nder Verteidigung    ........  13 047 375        4 638 440   3 307 921   2 738 914     1665700          696 400        -\n15    Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit ..         175 704         106 339       55 105     13 905             55          -             300\n23    Bundesminister für wirt-\nschaflliche Zusammenarbeit      8 316 750         460 600      435 300    328 800       220 050        379 900   6 492 100\n25    Bundesminister für Raum-\nordnung, Bauwesen und\nStädtebau ...............       3 911 610         579 070      686 534    630 178       494 708      1 521 120        -\n27    Bundesminister für inner-\ndeutsche Beziehungen •••.          78 462          50 362       23 100      5 000          -              -           -\n30    Bundesminister für Forschung\nund Technologie •...••••.       5 180 070       1 669 292    1 529 570  1 150 180       463 528        367 500        -\n31    Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ......•.         430 298         198 568      119 200     78 910        33 610              10       -\n35    Verteidigungslasten im\nZusammenhang mit dem\nAufenthalt ausländischer\nStreitkräfte\n·············       28 300          22 800        5 500       -             -              -           -\n36    Zivile Verteidigung   ........      319 199         218 224       58 860     38 105              5              5      4 000\n60    Allgemeine Finanz-\nverwaltung\n··············      523 950         119 550       50 550     50 550        50 550        252 750        -\nSumme •.•.   43 239 916       13 756 519   9 264 561   6 323 425     3 081 686      3 423 285   7 390 440","Nr. 76 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                           2321\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungs übersieht\nBetrag für 1980           Betrag für 1979\n- 1000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1. Ausgaben ............................................. .        214 480 000               203 289 600\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-\nrungen an Rückldqen und Ausgaben zur Deckung eines kas-\nscnmüßigen Fehlbetrags)\n2. Einnahm.cn ............................................ .        189 773 000              174 466 600\n(ohne Einnahmen aus Krccli t cn vom Kreditmarkt, Entnahmen\naus Rücklag0.n, Einnalmwn uus kasscnmäßigen Uberschüssen\nund Münzeinnuhmcn)\n3. Finanzierungssaldo ..................................... .    -24 707 000               -28 823 000\nZusammensetzung des Hnanzierungssaldos\n4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt\n4.1.  Einnuhmcn aus Krediten vom Kreditmarkt .......... .        (49 295 929)              (50 968 383)\n4.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... .         49 295 929                50 968 383\n4.102 zu besonderen Zwecken ........................... .               -                         -\n4.2.  Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ...... .        25 068 929                22 595 383\n4.3.  Arn;gabcn zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .              -                         -\n4.4.  Aw;gaben für Marktpflege ........................ .               -                         -\nSaldo ............................................ .        24 227 000            -   28 373 000\n5. Einnahmen aus kassenmilßigen Uberschüssen                               -                         -\n6. Rücklagenbewegung\n6.1. Entnahmen aus Rücklagen                                            -                         -\n6.2. Zuführunuen an Rücklagen                                           -                         -\n7. Münzeinnahmen ....................................... .       -      480 000            -      450 000\n8. Finanzierungssaldo ..................................... .    -24 707 000               -28 823 000\n1","2322                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1980          Betrag für 1979\n- 1000 DM -\n1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1.1.  langfristig ....................................... .         (37 495 929)             (38 039 383)\n1.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... .            37 495 929               38 039 383\n1.102 zu besonderen Zwecken                                                -                        -\n1.2.  kürzerfristig                                                  11800000                 12 929 000\nSumme 1          49 295 929               50 968 383\n2. Ausgaben zur SchuJdenHlgung am Kreditmarkt\n2.1   Tilgunq lanqfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr\nals 4 Jahren ..................................... .          (11 418 699)              (6 826 595)\n2.101 Scbuldbuchforderun9en der Träger der Sozialversiche-\nrung   ......................... .- .................. .             -                        -\n2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-\nspätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-\nschatzanweisungen) ............................... .            3 946 662                  836 667\n2.103 Bundesschatzbriefe    ............................... .         2 500 000                  500 000\n2.104 Schuldbuchkredite ................................ .                 -                        -\n2.105 Schuldscheindarlehen ............................. .            4 603 105                4 900 000\n2.106 Kassenobligationen ............................... .                 -                     150 000\n2.107 Bundesobli9ationen     .............................. .              -                        -\n2.108 Ausgleichsforderungen     nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz ...................................... .                8 010                    7 731\n2.109 Ablösungsschuld     ................................. .            58 000                   59 000\n2.110 Altsparerentschädigung ........................... .                 -                        -\n2.112 Bereinigte Auslandsschulden\n(Londoner Schuldenabkommen) .................... .                217 935                  306 000\n2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-\nbonds-En tsch äd igungsgesetz) ...................... .            16 514                    1 062\n2.114 Nachkriegsschulden     für Verbindlichkeiten der Koka\naus Anschlußgebieten ............................. .                 -                        -\n2.115 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-\ngen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ..                68 473                   66 135\n1","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                            2323\nBetrag für 1980            Betrag für 1979\n- 1 000 DM -\n2.2.  Tilgung kürzerfristi~Jer Schulden mit Laufzeiten bis zu\n4 Jahren ......................................... .         (13 650 230)              (15 768 788)\n2.201 Kassenobligationen ............................... .           4 723 580                 4 763 025\n2.202 Unverzinsliche Schalzanweisungen ................. .           3 427 650                 3 505 300\n2.203 Pinanzierunqsschii tze des Bundes ................... .          880 000                   881 263\n2.204 Schuldscheindarlehen ............................. .           4 619 000                 6 619 200\n2.3.  Deckung kassenmüßioer Fehlbeträge ............... .                 -                         -\n2.4.  Marktpflege                                                         --                        -\nSumme 2         25 068 929                22 595 383\n3. Saldo aus 1. und 2. (im I luushaltsplan veranschlagte Netto-\nneuverschuldung am Kreditmarkt) ....................... .           24 227 000                28 373 000\n4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -\neinschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-\nplan veranschlagt) ..................................... .\n5. Ausgaben zur Schu]dentilgung bei Gebietskörperschaften -\neinschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds {im Haushalts-\nplan veranschlagt) ..................................... ."]}