{"id":"bgbl1-1979-76-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":76,"date":"1979-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/76#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-76-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_76.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle","law_date":"1979-12-19T00:00:00Z","page":2306,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGesetz\nzur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nVom 19. Dezember 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates        Geschäftsstelle auch betraut werden kann, wer auf\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen\nWissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch\nArtikel 1                           die Ausbildung nach A'.bsatz 2 vermittelten Stand\ngleichwertig ist.\"\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der                                  Artikel 2\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBL I S. 1077),                       Änderung des Rechtspflegergesetzes\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird wie folgt geän-        Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\ndert:                                                       (BGBL I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBL I S. 1061 ), wird wie\n§ 153 erhält folgende Fassung:                              folgt geändert:\n.. § 153\n1. § 24 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:\n( 1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft\nwird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der              ,,(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:\nerforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt                  1. sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig\nwird.                                                                begründet werden;\n(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der               2. Klagen und Klageerwiderungen;\nGeschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vor-            3. andere Anträge und Erklärungen, die zur Nie-\nbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die                derschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden\nPrüfung für den mittleren Justizdienst oder für den                  können, soweit sie nach Schwierigkeit und\nmittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit                      Bedeutung den in den Nummern 1 und 2\nbestanden hat. Sechs Monate des Vorbereitungsdien-                   genannten Geschäften vergleichbar sind.\"\nstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.\n(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der            2. In § 26 wird die Bezeichnung ,,§ 21 Nr. 1 und 2\"\nGeschäftsstelle kann auch betraut werden,                      durch die Bezeichnung ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2\"\nersetzt.\n1. wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für\nden gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbar-\nkeit bestanden hat,                                     3. Die Überschrift zum Fünften Abschnitt wird wie\nfolgt gefaßt:\n2. wer nach den Vorschriften über den Laufbahn-\n,,Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in ande-\nwechsel die Befähigung für die Laufbahn des mitt-\nren Bereichen\".\nleren Justizdienstes erhalten hat,\n3. wer als anderer Bewerber (§ 4 Abs. 3 des RahmPn-        4. § 29 erhält folgende Fassung:\ngesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts}\nnach den landesrechtlichen Vorschriften in die                                       .. § 29\nLaufbahn des mittleren Justizdienstes übernom-                    Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr\nmen worden ist.                                                Die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetz-\n(4) Die näheren Vorschriften zur Ausführung der             lich zugewiesene Ausführung ausländischer\nAbsätze 1 bis 3 erlassen der Bund und die Länder für           Zustellungsanträge und die Entgegennahme eines\nihren Bereich. Sie können auch bestimmen, ob und               Gesuches, mit dem ein Anspruch auf Gewährung\ninwieweit Zeiten einer dem Ausbildungsziel förderli-           von Unterhalt nach dem Übereinkommen vom\nchen sonstigen Ausbildung oder Tätigkeit auf den               20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unter-\nVorbereitungsdienst angerechnet werden können,                 haltsansprüchen im Ausland in Verbindung mit\ndem Gesetz vom 26. Februar 1959 (BGBL II S. 149)\n(5) Der Bund und die Länder können ferner bestim-           geltend gemacht werden soll, werden dem Rechts-\nmen, daß mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der                 pfleger übertragen.\"","Nr. 76 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1979                           2307\n5. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:              1. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Prüfung\n,,§ 36 a                            für den mittleren Justizdienst oder für den mittle-\nVorbehalt für die Freie                    ren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestan-\nund Hansestadt Hamburg                       den haben oder nicht nur zeitweilig als Urkundsbe-\namte der Geschäftsstelle tätig gewesen sind oder\nIn der Freien und Hansestadt Hamburg gilt § 24\nAbs. 2 mit der Maßgabe, daß der Rechtspfleger die   · 2. binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses\ndort bezeichneten Anträge und Erklärungen nur             Ge.setzes die Prüfung für den mittleren Justizdienst\ndann aufnehmen soll, wenn dies wegen des Zusam-           oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsge-\nmenhangs mit einem von ihm wahrzunehmenden                richtsbarkeit bestehen.\nGeschäft, wegen rechtlicher Schwierigkeiten oder         (2) § 153 GVG ist nicht anzuwenden im Bereich der\naus sonstigen Gründen geboten ist.\"                   Verwaltungsgerichte, der Finanzgerichte und der\nSozialgerichte.\nArtikel 3                                                  Artikel 4\nÜbergangsvorschrift                                          Berlin-Klausel\n( 1) Beamte bei den ordentlichen Gerichten und bei         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nden Gerichten für Arbeitssachen, welche die Voraus-        des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsetzungen des§ 153 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsge-\nsetzes in der Fassung dieses Gesetzes nicht erfüllen,                              Artikel 5\nkönnen mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der\nInkrafttreten\nGeschäftsstelle betraut werden, wenn sie auf Grund\nder bisher geltenden Vorschriften                             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}