{"id":"bgbl1-1979-76-10","kind":"bgbl1","year":1979,"number":76,"date":"1979-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/76#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-76-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_76.pdf#page=42","order":10,"title":"Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1979-12-20T00:00:00Z","page":2346,"pdf_page":42,"num_pages":1,"content":["2346                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil 1\nVierundvierzigste Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 20. Dezember 1979\nAuf Grund des§ 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit          b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n§ 2 Abs. l und 3 sowie den §§ 5 und 26 Abs. 1 des                „Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die\nAußenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt             Zollstelle verlangen, daß die Einfuhrabfertigung\nTeil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, von denen§ 26 Abs. 1 durch§ 40              1. bei Sammelzollanmeldung mit der Abgabe\nNr. 1 des Gesetzes vom 31. August 1972 {BGBl. I                     der Einzelanmeldung,\nS. 1617) geändert worden ist, verordnet die Bundesre-            2. bei Zollbehandlung ohne Abfertigung nach\ngierung:                                                            Gestellung mit der Abgabe der Einfuhran-\nArtikel 1                                  zeige,\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung                 3. bei Zollbehandlung ohne Abfertigung mit\nder Bekanntmachung vom 31. August 1973 {BGBl. I                     Gestellungsbefreiung unverzüglich nach\nS. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                 Übernahme der Waren\n22. Juni 1979 (BGBl. I S. 708}, wird wie folgt geändert:\nzu beantragen ist, wenn dies zur Sicherung der\neinfuhrrechtlichen Belange erforderlich ist.\"\n1. § 27 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:          2. In der Länderliste Fl {Anlage zur Außenwirt-\n„2.  ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in           schaftsverordnung) wird hinter dem Wort „Alba-\nSpalte 5 der Einfuhrliste                         nien\" das Wort „Brasilien\" eingefügt.\na) mit „U'' gekennzeichnet sind oder\nArtikel 2\nb) mit „UE\" gekennzeichnet sind und\nUrsprungsland Ägypten, Hongkong,              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nMaca u, Sri Lanka oder Thailand ist,        tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nAußenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\noder\neine Ursprungserklärung, wenn die Waren,\nArtikel 3\nausgenommen die Fälle von Buchstabe b, in\nSpalte 5 der Einfuhrliste mit „UE\" gekenn-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nzeichnet sind,\".                               dung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}