{"id":"bgbl1-1979-75-8","kind":"bgbl1","year":1979,"number":75,"date":"1979-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/75#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-75-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_75.pdf#page=57","order":8,"title":"Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (TabStDV)","law_date":"1979-12-21T00:00:00Z","page":2297,"pdf_page":57,"num_pages":8,"content":["\\1 r. 'l 'i Tc1q der J\\usuabc: Bonn, den 22. Dczemlwr 1979                          2297\nVerordnung\nzur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (TabStDV)\nVom 21. Dezember 1979\nJ\\ u f Crund dPs § 25 dPs Tabaksteuergesetzes vom           3. jeweils 10 Zigarren oder Zigarillos mit gleichblei-\n1J Dez(~m lwr 1979 ( BGB!. I S. 2118), des§ 139 Abs. 2, des          bendem Umfang in weichen Umschließungen,\n§ 156 Abs. 1 und des§ 212 dPr Abgabenordnung vom                     wenn ihr Gesamtpreis nicht auf Bruchteile eines\n16. M;i rz 1976 ( BGB!. 1 S. 613) wird verordnet:                    Pfennigs lautet,\n4. höchstens jeweils 3 Zigarren, Zigarillos oder Ziga-\nretten oder Mengen bis zu 2,5 g Rauchtabak, wenn\ndie Unterteilungen unentgeltlich zu Werbezwek-\nken an Verbraucher abgegeben werden sollen und\nZu § 2 des Gesetzes\nentsprechend gekennzeichnet sind.\n§1                                   (6) Packungen mit Zigarren oder Zigarillos und Pak-\nStüfkgewicht                            kungen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarren-\nspitzen von geringem Wert enthalten.\n( 1) Das Durchschnittsgewicht kann in mehreren\nVerwiegungPn ermittelt werden. Das Gewicht von Fil-\ntern, Mundstücken, Halmen und dergleichen sowie\nvon Ringen und Umschließungen kann in geringeren\nMengen festgestellt und aul 1 000 Stück hochgerech-\nnet werden.                                                    Zu § 7 des Gesetzes\n(2) Beträgt die Menge weniger als 1 000 Stück, ist das\nDurchschnittsgewicht durch Verwiegen dieser Menge                                            §3\nzu ermitteln.                                                                      Berste II ungs betrieb\n( 1) Herstellungsbetrieb ist jede Betriebstätte (§ 12\nSatz,l der Abgabenordnung), die zum Herstellen von\nZu § 6 des Gesetzes                                            Tabakwaren oder Zigarettenhüllen bestimmt und ein-\ngerichtet ist. Als Herstellungsbetriebe sind steuerlich\n§2                                auch die Betriebstätten des Herstellers anzusehen,\nVerpafkungszwang, Kleinverkaufspackungen                 1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der\nGeschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Roh-\n(1) Eingeführte Tabakwaren und Zigarettenhüllen,                 tabak eingekauft wird,\ndie weder zum Handel noch zur gewerblichen Ver-\nwendung bestimmt sind, sind vom Verpackungs-                   2. in denen Tabakwaren oder Zigarettenhüllen ver-\nzwang befreit.                                                      packt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet\nwerden,\n(2) Das Hauptzollamt kann in einzelnen besonders\n3. in denen keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte\ngelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten\nunversteuerte Tabakwaren oder Zigarettenhüllen\nAusnahmen vom Verpackungszwang widerruflich\nlagern.\nzulassen. Das gilt nicht für Tabakwaren, die als steuer-\nfreies Deputat(§ 14) abgegeben werden.                            (2) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit\n(3) Packungen mit Erzeugnissen, die verschiedenen            der baulich zueinander gehörenden Räume der Be-\nSteuersätzen unterliegen, sind unzulässig. Das gilt            triebstätte, in denen Tabakwaren oder Zigarettenhül-\nnicht für Sortimentspackungen mit Zigarren und                 len hergestellt, verpackt oder gelagert, Zigarren oder\nZigarillos, wenn die Erzeugnisse nicht den Mindest-            Zigarillos ausgerüstet oder Rohstoffe gelagert,\nsteuersätzen unterliegen. Auf allen Packungen muß              Betriebseinrichtungen. instandgesetzt werden oder\ndeutlich lesbar die Menge angegeben sein.                      von denen aus der Betrieb oder das Unternehmen\ngeleitet wird. Räume und Flächen, die diese Räume\n(4) Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig mit           verbinden, gehören zum Herstellungsbetrieb. Nicht\neinem Inhalt von 25, 50, 100, 200, 250, 500 und 1 000 g,       dazu gehören Lagerstätten eines Zollagers.\nfür Feinschnitt auch von 12,5, 40 und 125 g.\n(3) Das Hauptzollamt kann widerruflich bestimmen,\n(5) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Allseitige         daß einzelne Räume und Flächen nicht zum Herstel-\nVerpackungen von Teilmengen sind jedoch nur zuläs-             lungsbetrieb gehören, wenn die Steuerbelange\nsig für                                                        dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n1. einzelne Zigarren oder Zigarillos,\n(4) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als\n2. mehrere Zigarren oder Zigarillos, soweit sie wegen          Herstellungsbetrieb des Auftraggebers, wenn der\nihrer besonderen Form so miteinander verflochten           Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf eigene Rechnung\nsind, daß sie nicht einzeln verpackt werden können,        herstellt und für nur einen Hersteller tätig ist.","2298                                    Bundesuesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(5) Inhaber des lierstellungslwtriebs ist die natürli-   lungsbetriebe verwendet. Außerhalb des Betriebes\nche oder juristische PPrson, d i<~ selbst oder durch von    dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen entwer-\nihr abhängiges Personc.d die u n mittelbdre Herrschafts-    tet und mit anderen Angaben des Herstellers verse-\ngewalt in der BetriebsliittP ausübt und die Betriebsvor-    hen und Steuerzeichenbogen geschnitten werden. Für\ngänge steuert.                                              die Einfuhr versteuerter Tabakwaren und Zigaretten-\nhüllen bezogene Steuerzeichen dürfen nur dafür ver-\n§4                              wendet werden.\nAbgrenzung der Herstellungshandlungen                  (2) Es ist das Steuerzeichen zu verwenden, das zur\nZum Herstellen von Tabakwaren und Zigaretten-            Versteuerung des Erzeugnisses bestimmt ist und nach\nhüllen gehören nicht das Bezeichnen der Packungen,           Menge und Packungspreis dem Inhalt der Packung\ndas Verpacken, das Anbringen der Steuerzeichen, bei          entspricht. In den Fällen des§ 4 Abs. 2 und 3 des Geset-\nZigarren und Zigarillos dds Ausrüsten (Pressen, Sor-         zes sind Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengen-\ntieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und derglei-           angabe mit der Stückzahl übereinstimmt, für die der\nchen), und das Mischen, Aromatisieren und Pressen            stückbezogene Steueranteil oder die stückbezogene\nvon Rauchtabak.                                              Steuer erhoben wird. Mehrere Steuerzeichen dürfen\nverwendet werden, wenn Mengen- und Packungs-\npreisangaben zusammen dem Inhalt der Packung ent-\nZu § 8 des Gesetzes                                          sprechen. Bei Sortimentspackungen mit Zigarren und\nZigarillos sind die Steuerzeichen zu verwenden, die\n§5                              bei getrennter Verpackung verwendet werden müß-\nten.\nSteuerzeichen\n(3) Zur Versteuerung von Tabakwaren und Zigaret-\n(1) Steuerzeichen sind Wertzeichen zum Entrichten\ntenhüllen, die nach§ 2 Abs. 2 vom Verpackungszwang\nder Tabaksteuer. Sie werden von der Bundesdruckerei\nbefreit sind, sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. In\nhergestellt.\neinzelnen besonders gelagerten Fällen kann das\n(2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder          Hauptzollamt zur Vermeidung unbilliger Härten\nStreifen. Sie sind eingeteilt in mindestens ein Leerfeld     Ausnahmen von der Verwendung von Steuerzeichen\nund in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Anga-           widerruflich zulassen. Werden Ausnahmen vom Ver-\nben über Bezeichnung, Menge und, mit Ausnahme der            packungszwang oder der Steuerzeichenverwendung\nSteuerzeichen für Zigarettenhüllen, den Packungs-            zugelassen, regelt das Hauptzollamt unter Berücksich-\npreis, bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stück-     tigung der Besonderheiten des Falles das Steuerver-\npreis.                                                       fahren.\n§6                                                         §8\nBerechnung des Steuerwerts und der Steuer                   Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen\n(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens             (1) Hersteller und Einführer müssen die Steuerzei-\nwird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein   chen durch Angabe der zweiten bis sechsten Stelle der\nZigarillo oder ein Kilogramm Rauchtabak und der             für die Ausgabe von Steuerzeichen zugeteilten Bezie-\nMengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet.               her-Nummer in einem Leerfeld entwerten (Entwer-\nDabei wird die Steuer in Deutschen Pfennigen einge-         tungsvermerk). Weitere Ziffern dürfen nachgestellt\nsetzt, und zwar für die Zigarette bis auf fünf, für die     werden. Der Entwertungsvermerk muß licht- und\nZigarre und das Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen       wasserbeständig sein.\nund für das Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezi-            (2) In Leerfelder der Steuerzeichen dürfen außer\nmalstelle. Der Steuerwert wird in Deutschen Pfenni-         dem Entwertungsvermerk auch andere Angaben auf-\ngen bei Zigaretten bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos   genommen werden. Leerfelder von Streifensteuerzei-\nund Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen berechnet.       chen dürfen verkürzt werden.\n(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in          (3) Die Steuerzeichen müssen an der zum Öffnen\nDeutscher Mark ausgedrückt und bei Steuerzeichen            vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufspackung so\nfür Zigaretten bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos und   angebracht werden, daß die Erzeugnisse ohne sicht-\nRauchtabak bis auf drei Dezimalstellen gekürzt.             bare Beschädigung des Steuerzeichens oder der\n(3) Für die Berechnung der Steuer, die nicht durch       Packung nicht entnommen werden können. Die\nVerwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist oder         Steuerzeichen müssen an der Packung so befestigt\nnicht entrichtet worden ist, gilt Absatz 1 sinngemäß.       werden, daß sie nicht unbeschädigt abgelöst werden\nkönnen.\n§7                                                         §9\nVerwendung von Steuerzeichen                                    Bezug der Steuerzeichen\n( 1) Der Hersteller darf die Steuerzeichen nur in dem       ( 1) Steuerzeichen sind beim Hauptzollamt Berlin-\nHerstellungsbetrieb verwenden, für den er sie bezogen       Kurfürst, beim Hauptzollamt Bielefeld - Zollamt\nhat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß         Bünde-oder beim Hauptzollamt Mannheim-Zollamt\nder Hersteller im einzelnen besonders gelagerten Fall       Schwetzingen - (Steuerzeichenstellen) zu beziehen.\nSteuerzeichen auch in einem anderen seiner Herstel-         Für Herstellungsbetriebe und für Niederlassungen","Nr. 75 - Tüg der Ausgc.1be: Bonn, den 22. Dezember 1979                            2299\nvon Einführern im Erhebungsr4ebiet außerhalb des          Erhebungsgebiet eingeführt werden, unter denen sie\nBezirks der Steuerzeichenstellen richtet sich die         bei einer Einfuhr in das Zollgebiet nach § 35 Abs. 7,\nZuständigkeit nach der Verordnung über die Übertra-      §§ 38, 44, 52, 55, 56, 64 und. 66 bis 68 der Allgemeinen\ngung von Zusländif~keilen auf Hauptzollämter für den      Zollordnung zollfrei wären. In den Fällen der §§ 55\nBereich mehrerer Hauptzollämter vom 3. September          und 56 der Allgemeinen Zollordnung gilt dies nicht,\n1979 (BGBI. I S. 1573) und der Verordnung über die        wenn die Tabakwaren oder Zigarettenhüllen unver-\nÜbertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzolläm-         steuert oder unter Erstattung der Steuer ausgeführt\nter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter in Berlin    worden waren.\nvom 24. Januar 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nfür Berlin S. 446), geändert durch die Erste Verord-\nnung zur Änderung der Verordnung über die Über-\ntragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für                                    § 12\nden Bereich mehrerer Hauptzollämter in Berlin vom                      Steuerverfahren für die Einfuhr\n21. Juni 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Ber-\nlin S. 1202). Einführer, die im Erhebungsgebiet keine        ( 1) Tabakwaren und Zigarettenhüllen, die in das\nNiederlassung haben, beziehen die Steuerzeichen           Erhebungsgebiet eingeführt werden, sind zu gestellen\nbeim Hauptzollamt Bielefeld- Zollamt Bünde. Herstel-      und nach dem Steuertarif anzumelden. Das gilt nicht,\nler dürfen Steuerzeichen für mehrere Herstellungsbe-      wenn die Tabakwaren oder Zigarettenhüllen nach\ntriebe ihres Unternehmens zentral von einer Steuer-       den Vorschriften für Zölle nicht gestellt werden müs-\nzeichenstelle beziehen, wenn sie die Steuerzeichen für    sen oder von der Gestellung befreit worden sind.\njeden Betrieb gesondert bestellen. Steuerzeichen für\n(2) Im innerdeutschen Handel hat eine Überweisung\nTabakwaren und Zigarettenhüllen, die Hersteller ver-\nsteuert einführen, sind gesondert zu beziehen.            nach den Vorschriften über diesen Verkehr für die\nSteuer die gleiche Wirkung wie eine Abfertigung zum\n(2) Die Steuerzeichenstelle kann auf Antrag wider-     Zollgutversand nach den Vorschriften für Zölle.\nruflich zulassen, daß Steuerzeichen mit von Datenver-\n(3) Sollen Tabakwaren oder Zigarettenhüllen nach\narbeitungsanlagen erstellten Listen in zwei A usferti-\nder Einfuhr unversteuert in einen Herstellungsbetrieb\ngungen bestellt werden. Werden Steuerzeichen fern-\nverbracht oder zu begünstigten Zwecken verwendet\nmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch vorab\nbestellt, ist die Steueranmeldung unverzüglich nach-      werden, ist das unter Angabe von Name und\nzureichen.                                                Anschrift des Empfängers schriftlich zu beantragen.\nDie Genehmigung des Hauptzollamts zur begünstig-\n(3) Steuerzeichen sind mindestens vier Wochen vor      ten Verwendung ist beizufügen.\nBedarf zu bestellen, wenn es sich um wesentlich grö-\n(4) Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzei-\nßere Mengen als bisher oder um bisher nicht bezogene\nSteuerzeichen handelt. Bei umfassender Änderung           chen zu entrichten, müssen die Steuerzeichen bei Ver-\nder Kleinverkaufspreise ist den Steuerzeichenstellen      bringung eingeführter Tabakwaren und Zigaretten-\nder zu erwartende Bedarf für einen Monat mindestens       hüllen in ein Zollager am zehnten Arbeitstag nach der\ndrei Monate vorher schriftlich mitzuteilen.               Aufnahme in das Zollager verwendet sein, es sei denn,\ndie eingeführten Tabakwaren oder Zigarettenhüllen\nsind zur Wiederausfuhr oder zur Aufnahme in einen\nHerstellungsbetrieb des Einführers bestimmt.\n§ 10\nSteueranmeldung                                                   § 13\n(1) Der Gesamtbetrag der Steuerzeichenschuld oder                      Pauschalierte Steuersätze\nder Steuer ist in Steueranmeldungen und Steuerbe-\n(1) Werden Zigarren, Zigarillos, Zigaretten, Fein-\nscheiden auf zehn Deutsche Pfennige abzurunden.\nschnitt oder Pfeifentabak des zollrechtlich freien Ver-\n(2) Die Steueranmeldung nach§ 8 Abs. 3 des Geset-      kehrs des deutschen Zollgebietes, die weder zum Han-\nzes ist bei dem für den Herstellungsbetrieb zuständi-     del noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und\ngen Hauptzollamt abzugeben. Das Hauptzollamt kann         nicht von der Steuer befreit sind, in das Erhebungsge-\nauf Antrag widerruflich zulassen, daß die Steuer mit      biet verbracht, wird die Steuer nach den folgenden\nvon Datenverarbeitungsanlagen erstellten Listen in        Pauschsätzen erhoben:\nzwei Ausfertigungen angemeldet wird.\n1. für Zigarren und Zigarillos       24 v. H. des Wertes\n2. für Zigaretten                     9 Pf je Stück\n3. für Rauchtabak                    32 v. H. des Wertes.\nAuf Antrag wird die Steuer nach § 4 des Gesetzes\nZu § 10 des Gesetzes                                      erhoben.\n§ 11                              (2) Der Betrag der Steuer wird auf zehn Deutsche\nSteuerbefreiungen bei der Einfuhr              Pfennige abgerundet. Das gilt nicht, wenn das Abrun-\nden eine maschinelle Berechnung erschwert. Die\nTabakwaren und Zigarettenhüllen sind von der           Steuer wird nicht erhoben, wenn sie weniger als drei-\nSteuer befreit, wenn sie unter Voraussetzungen in das     ßig Deutsche I?fennige beträgt.","2300                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZu § 11 des Gesetzes                                       den, muß eins der folgenden Verfahren angewendet\nwerden:\n§ 14\n1. das gemeinschaftliche Versandverfahren nach der\nSteuerfreie Deputate                        Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom\n13. Dezember 1976 (ABI. EG Nr. L 38 S. 1) einschließ-\n(1) Von der St.euer befreit sind nur Tabakwaren, die        lich der zu ihrer Durchführung ergangenen Ver-\nder Hersteller an Arbeitnehmer abgibt, die\nordnungen der Kommission;\n1. in seinem Herstell ungsbet.rieb mit. der Herstellung    2. das TIR-Verfahren nach dem Zollübereinkommen\nvon Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung              über den internationalen Warentransport mit Car-\nbis zum Versand beschäftigt sind, oder                     nets TIR vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II\n2. in Räumen, die mit dem Herstellungsbetrieb in               s. 445);\nräumlicher Verbindung stehen oder an ihn angren-       3. das Verfahren nach Absatz 4 für die Ausfuhr im\nzen, eine mit der Herstellung der Tabakwaren oder          Postverkehr in andere Gebiete als die Freihäfen\nihrer weiteren Behandlung bis zum Versand                 (§ 86 des Zollgesetzes).\nzusammenhängende Tätigkeit ausüben, oder\nAbgangszollstelle ist für alle Verfahren die für den\n3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung eine,        Herstellungsbetrieb oder den Betrieb des Verwenders\nwenn auch nicht dauernde, so doch zeitweise und        zuständige Zollstelle.\nregelmäßige Anwesenheit in den Räumen, in denen\nTabakwaren hergestellt oder versandfertig herge-         (2) Bei Beförderung in den Verfahren nach Absatz 1\nrichtet werden, erforderlich macht, oder deren         Satz 1 Nr. 1 und 2 sind - außer im Eisenbahnverkehr\nTätigkeit der Sicherung des Herstellungsbetriebs      - in dem dafür vorgesehenen Versandpapier die Art\noder der Betreuung der im Herstellungsbetrieb          und die Menge der Ware nach dem Steuertarif anzu-\nBeschäftigten dient, oder                              geben.\n4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in         (3) Im Eisenbahnverkehr ist der Inhalt der Sendung\nRäumen beschäftigt sind, die nach§ 3 zum Herstel-      nach näherer Weisung der Abgangszollstelle durch\nlungsbetrieb gehören oder steuerlich als Herstel-      Anbringen der Bezeichnung „VSt\" auf dem Beförde-\nlungsbetrieb anzusehen sind.                           rungspapier als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu\n(2) Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der     kennzeichnen. Die Sendung ist in ein Eisenbahnaus-\nTabakwaren beschränkt, die                                  gangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\neinzutragen. Das Buch ist dem Versandbahnhof zur\n1. nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise          Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen.\nals Deputat gewährt werden und\n(4) Im Postverkehr ist der Inhalt der Sendung durch\n2. in einem angemessenen Verhältnis zu den von dem          Aufkleben eines Zettels nach amtlich vorgeschriebe-\nHersteller hergestellten oder versteuerten Mengen      nem Vordruck - bei Paketen auch auf der Paketkarte\nan gleichartigen Tabak waren stehen.                  - als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeich-\n(3) Packungen mit Tabakwaren, die als steuerfreies       nen. Die Sendung ist in ein Postausgangsbuch nach\nDeputat abgegeben werden, sind durch die Worte             amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen. Das\n,,Steuerfreies Deputat! Abgabe gegen Entgelt unzuläs-       Buch ist dem Postamt zur Bestätigung der Übernahme\nsig!\" deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen            der Sendung vorzulegen.\nName und Sitz des Herstellers angegeben werden.\n(5) Das Hauptzollamt kann widerruflich Befreiun-\ngen von den Pflichten nach den Absätzen 2, 3 Satz 2\nZu § 12 des Gesetzes                                       und 3 und Absatz 4 Satz 2 und 3 und Ausnahmen von\nAbsatz 1 Satz 2 zulassen, wenn die Steuerbelange\ndadurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann unter\n§ 15                           der gleichen Voraussetzung auch widerruflich Befrei-\nVersand                           ungen von den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nund 2 und Absatz 3 zulassen, wenn diese Verfahren\nWerden unversteuerte Tabakwaren oder Zigaret-\nnicht auf Grund anderer Vorschriften angewandt\ntenhüllen an den Betrieb eines Herstellers oder Ver-\nwerden müssen.\nwenders versandt, hat der Empfänger die Erzeugnisse\nunverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen und\nkalendermonatlich einen Empfangschein nach amt-\nlich vorgeschriebenem Vordruck auszufertigen und\ndem Hauptzollamt bis zum zehnten Arbeitstag des fol-\ngenden Monats vorzulegen. Das Hauptzollamt kann            Zu § 13 des Gesetzes\nwiderruflich Vereinfachungen zulassen, wenn die\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.                                    § 17\nErstattungsverfahren\n§ 16\n(1) Der Erlaß und die Erstattung der Steuerzeichen-\nAusfuhr\nschuld und der durch Verwendung von Steuerzeichen\n( 1) Sollen Tabakwaren oder Zigarettenhüllen un-        entrichteten Steuer sind mit amtlich vorgeschriebe-\nversteuert aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt wer-         nem Vordruck bei der Steuerzeichenstelle zu beantra-","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                         2301\ngen, von der die Steuerzeichen bezogen worden sind.       Zu § 20 des Gesetzes\nDer zu erlassende oder zu erstattende Betrag ist selbst\nzu berechnen (Steueranmeldung). Der Gesamtbetrag                                    § 20\nist auf zehn Deutsche Pfennige abzurunden. Der\nVersand, Ausfuhr,\nAntrag ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in des-\nVerzicht auf Steueraufsicht\nsen Bezirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig\ngemacht werden sollen, bei Rückgabe nicht entwerte-          (1) Werden Rohtabak, Tabakersatzstoffe oder Ziga-\nter Steuerzeichen bei der Steuerzeichenstelle. Das        rettenpapier versandt, gilt§ 15 sinngemäß. Veräußert\nHauptzollamt kann auf Antrag widerruflich zulassen,       ein Rohtabakhändler Rohtabak, den er nicht in seine\ndaß die erforderlichen Angaben über die Steuerzei-        Lagerräume aufgenommen hat, muß er einen Emp-\nchen und deren Steuerwerte in von Datenverarbei-          fangschein ausfertigen, sobald er den Empfangschein\ntungsanlagen erstellten Listen in zwei Ausfertigungen     des Empfängers erhalten hat.\nals Anlagen zum Antrag gemacht werden. Dasselbe\ngilt für die Steuerzeichenstelle für die unmittelbar bei     (2) Werden Rohtabak, Tabakersatzstoffe oder Ziga-\nihr einzureichenden Anträge.                              rettenpapier ausgeführt, gilt§ 16 sinngemäß.\n(3) Das Hauptzollamt kann widerruflich für Tabak-\n(2) Der Erlaß und die Erstattung der Steuer für        abfälle die Rohtabak sind und nicht zum Herstellen\nStrangtabak, Schnupftabak und Kautabak sind in der        von T~bakwaren, homogenisiertem oder rekonsti-\nmonatlichen Steueranmeldung (§ 8 Abs. 3 des Geset-        tuiertem Tabak verwendet werden, auf die Steuerauf-\nzes) dadurch zu beantragen, daß der Betrag von der        sicht verzichten.\nberechneten Steuer abgesetzt wird. Der Erlaß und die\nErstattung der Steuer für andere Tabakwaren und\nZigarettenhüllen, die nicht durch Steuerzeichenver-       Zu § 21 des Gesetzes\nwendung entrichtet worden ist oder zu entrichten ist,\nist schriftlich in zwei Ausfertigungen bei dem für die                               § 21\nSteuererhebung zuständigen Hauptzollamt zu bean-\ntragen.                                                                     Erstattungsverfahren\nDer Erlaß und die Erstattung sind in zwei Ausferti-\n(3) Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht ent-     gungen schriftlich bei dem für den Steuerschuldner\nrichteter Steuer und Steuerzeichenschulden verrech-       zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. § 17 Abs. 3\nnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer und      gilt sinngemäß.\nSteuerzeichenschuld, wird der Unterschiedsbetrag zur\nspäteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf\nAntrag ausgezahlt.                                        Zu § 22 des Gesetzes\n§ 22\n§ 18\nAusnahmen von der Anmeldepflicht\nErstattungsgebühren\n(1) Von der Anmeldepflicht sind ausgenommen\n( 1) Die Gebühr nach§ 13 Abs. 4 des Gesetzes beträgt\nfür jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entspre-     1. der Anbau von Tabak,\nchende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede         2. der Versand und die Ausfuhr von Rohtabak,\nTeilmenge eines Bogens                                         Tabakersatzstoffen, Zigarettenpapier und unver-\nsteuerten Tabakwaren und Zigarettenhüllen,\n1. 0,20 DM, wenn nicht entwertete Steuerzeichen           3. die Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, Verwen-\nzurückgegeben werden,                                     dung, Vernichtung und Vergällung von Tabaker-\nsatzstoffen und Zigarettenpapier, wenn sie nicht\n2. 0,40 DM, wenn Steuerzeichen vernichtet oder                 vom Inhaber eines Herstellungsbetriebs nach § 3\nungültig gemacht werden.                                  getätigt werden,\n(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzei-     4. der Handel mit Tabakwaren und Zigarettenhüllen.\nchen nicht der Bestellung entsprechen, technisch man-        (2) Das Hauptzollamt kann widerruflich auf die\ngelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschä-    Anmeldung der Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung\ndigt oder vernichtet worden sind.                         und Verwendung von Tabakabfällen, die Rohtabak\nsind und nicht zum Herstellen von Tabakwaren,\nhomogenisiertem oder rekonstituiertem Tabak ver-\nwendet werden, verzichten, wenn dadurch die Steuer-\nZu§ 15 des Gesetzes                                       belange nicht beeinträchtigt werden.\n§ 19                                                      § 23\nZugaben                                  Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anmeldung\nDer Händler darf dem Verbraucher bei der Abgabe           (1) Die Anmeldung über die Herstellung und die\nvon Zigarren und Zigarillos Zigarrenspitzen von           gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren, Zigarettenhül-\ngeringem Wert zugeben.                                    len, Tabakersatzstoffen und Zigarettenpapier, die","2302                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nLagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und Verwen-                                        § 24\ndung von Rohtabak sowie über den l-Iandel und die                          Anzeige von Änderungen\nVermittlung von Handelsgeschäften mit Rohtabak,\nTabakersatzstoffen und Ziga rettcnpa pier ist späte-           (1) Der Anmeldepflichtige muß dem Hauptzollamt\nstens sechs Wochen vor Eröffnung des Betriebs dem            jede Änderung der angemeldeten Verhältnisse inner-\nfür die gewerbliche Niederlassung zuständigen                halb einer Woche schriftlich in zwei Ausfertigungen\nHauptzollamt in zwei Ausfertigungen schriftlich ein-        anzeigen. Das Hauptzollamt kann widerruflich Ver·-\nzureichen.                                                   einfach ungen zulassen, wenn die Steuerbelange\n<lad urch nicht beeinträchtigt werden. Den Wechsel\n(2) Hersteller und fJcwerbl iche Einführer von           des Betriebsinhabers muß der neue Inhaber anzeigen.\nTabakwaren und Zi~arettenhüllen haben in ihrer               Dabei hat er anzugeben, ob und inwieweit sich die\nAnmeldung Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der               nach§ 23 angemeldeten Verhältnisse ändern.\nAbgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapi-\ntals und der Kapitalhaftungsverhältnisse des Antrag-            (2) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebs muß den\nstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der son-      Betrieb beim Hauptzollamt unverzüglich schriftlich\nstigen Be teil igtcn, w irtsc haftl iche Verflechtungen,     abmelden, wenn er die Herstellung einstellt. Die\nHöhe der Beteilif4U ngcn und gesetzliche Vertreter           Abmeldung wird sechs Monate nach Einstellung der\nanzugeben.                                                   Herstellung wirksam. Das Ruhen und die Wiederauf-\n(3) Hersteller von Tabakwaren müssen jeder Aus-            nahme der Herstellung sind dem Hauptzollamt unver-\nfertigung der Anmeldung beifügen                              züglich schriftlich anzuzeigen, wenn die Herstellung\nvoraussichtlich länger als acht Wochen vorüberge-\n1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebs (§ 3) mit         hend eingestellt werden soll. Ruht die Herstellung län-\nBezeichnung der Betriebs- und Lagerräume,               ger als sechs Monate, gilt der Betrieb mit Ablauf dieser\n2. eine Darstellung des Herstellungsverfahrens,              Zeit als abgemeldet.\n3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach             (3) Hersteller und gewerbliche Einführer von\nArten der Erzeugnisse, nach Herstellungsnum-            Tabakwaren und Zigarettenhüllen haben Überschul-\nmern, Herstellungskennzeichen, Marken oder ent-        dung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähig-\nsprechenden Bezeichnungen, bei Zigarren und            keit, Zahlungseinstellung und Stellung des Konkurs-\nZigarillos mit Angabe der Stückgewichte und bei        oder Vergleichsantrags dem Hauptzollamt unverzüg-\nZigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak,       lich schriftlich anzuzeigen. Erben oder Liquidatoren\nausgenommen Strangtabak, mit Angabe der Klein-         haben den Tod des Herstellers oder Einführers oder\nverkaufspreise (Sortenverzeichnis),                    den Auflösungsbeschluß, Hersteller, Einführer oder\n4. ein Verzeichnis der Lagerstätten für Rohtabak,           Konkursverwalter die Eröffnung des Konkursverfah-\nTabakersatzstoffe und Zigarettenpapier, die sich       rens oder dessen Einstellung dem Hauptzollamt\naußerhqlb des Herstellungsbetriebs befinden, mit        unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\nLageplänen.\nHersteller mit mehreren Herstellungsbetrieben nach                                      § 25\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 legen das Verzeichnis nach Num-\nmer 4 dem für den Sitz der Geschäftsleitung zuständi-                   Vernichten, Vergällen, Aufreißen\ngen Hauptzollamt vor.                                          ( 1) Das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Ziga-\n(4) Hersteller von Zigarettenhüllen müssen jeder         retten im Herstellungsbetrieb sowie das Vernichten\nAusfertigung der Anmeldung Unterlagen nach Ab-              und Vergällen von Tabakwaren, Rohtabak, Tabaker-\nsatz 3 Nr. 1 und 2 beifügen, Rohtabakhändler sowie           satzstoffen, Zigarettenpapier und Zigarettenhüllen\nLagerer, Bearbeiter, Verarbeiter und Verwender von          muß dem Hauptzollamt jeweils mindestens eine\nRohtabak einen Lageplan mit Bezeichnung der Be-             Woche vorher unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes\ntriebs- und Lagerräume und eine Darstellung der Be-         und der Menge angemeldet werden. Das Hauptzoll-\ntriebsvorgänge.                                              amt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht\nbeeinträchtigt werden, widerruflich\n(5) Das Hauptzollamt kann die Frist nach Absatz 1\nauf Antrag verkürzen, wenn die Steuerbelange                 1. kürzere Anmeldefristen zulassen,\ndadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Anmelde-\n2. auf die Anmeldung der Menge verzichten,\npflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts Aus-\nzüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister           3. auf die jeweilige Anmeldung des Aufreißens von\nvorzulegen und weitere, für die Steueraufsicht erfor-             Zigarren, Zigarillos und Zigaretten verzichten,\nderliche Angaben zu machen.\n4. auf die jeweilige Anmeldung des Vernichtens und\n(6) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als            Vergällens von Tabakabfällen, die Rohtabak sind,\nangemeldet, wenn der Heimarbeiter in die Liste aufge-            und von Abfällen von Tabakersatzstoffen verzich-\nnommen ist, die der Auftraggeber nach§ 6 des Heim-               ten, wenn die Abfälle nicht zum Herstellen von\narbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBI. I S. 191), in           Tabakwaren, homogenisiertem oder rekonstituier-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-               tem Tabak verwendet werden.\nmer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom              (2) Das Vernichten und Ungültigmachen von Steuer-\n29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879; 1975 I S. 1010), zu füh- zeichen ist jeweils eine Woche vorher in dem Antrag\nren hat.                                                    nach § 17 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                             2303\nund des Ortes schriftlich anzumelden. Das Hauptzoll-        (4) Die Bestände können anstelle oder zusätzlich zu\namt kann widerrul I ich k ü rzcre Anmeldefristen zulas-  den Bestandsaufnahmen nach den Absätzen 1 und 3\nsen.                                                     auch amtlich festgestellt werden.\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 26\nAnschreibungen\n§ 29\n( 1) Über die Herstellung und die gewerbliche Ein-                       Ordnungswidrig keilen\nfuhr von Tabakwaren und Zigarettenhüllen, den\nBezug von Steuerzeichen sowie die Lagerung von und          (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1\nden Handel mit Rohtabak sind Anschreibungen nach          der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf          leichtfertig\nVerlangen des Hauptzollamts sind über Vorgä~ge, die\n1. entgegen§ 7 Abs. 1 Satz 1, 4, Absatz 2 Satz 1, 2 oder\nfür die Steueraufsicht von Bedeutung sind, ergänzende\n4 Steuerzeichen nicht vorschriftsmäßig verwendet,\nAnschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann\nwiderruflich zulassen, daß von den Vordrucken abge-       2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Steuerzeichen\nwichen wird und daß Anschreibungen nach vorge-                nicht vorschriftsmäßig entwertet oder entgegen\nschriebenem Vordruck nicht geführt werden.                    § 8 Abs. 3 Steuerzeichen nicht vorschriftsmäßig\nanbringt oder befestigt,\n(2) Über andere der Steueraufsicht unterliegende\nVorgänge sind auf Verlangen des Hauptzollamts für         3. entgegen § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20\nZwecke der Steueraufsicht besondere Anschreibun-              Abs. 1 Satz 1, einen Empfangschein nicht rechtzei-\ngen zu führen.                                                tig vorlegt,\n4. entgegen§ 16 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2, auch in\n(3) Die Vorgänge sind spätestens am darauf folgen-\nVerbindung mit § 20 Abs. 2, bei der Ausfuhr ein\nden dritten Arbeitstag einzutragen. Das Hauptzollamt\ndort bezeichnetes Verfahren nicht anwendet oder\nkann widerruflich Vereinfachungen zulassen.\ndie Art und Menge der Ware nach dem Steuertarif\nnicht angibt oder entgegen§ 16 Abs. 3 oder 4, auch\n§ 27                               in Verbindung mit § 20 Abs. 2, den Inhalt der Sen-\ndung nicht kennzeichnet, sie in das Ausgangsbuch\nProbenentnahme                           nicht einträgt oder das Buch nicht vorlegt,\nIm Rahmen der Steueraufsicht dürfen von Tabak-       5. entgegen § 23 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4\nwaren, Zigarettenhüllen und von Stoffen, die zur Her-         Anmeldungen nicht richtig, nicht vollständig oder\nstellung dieser Waren bestimmt sind, sowie von                nicht rechtzeitig einreicht oder die vorgeschriebe-\nUmschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben              nen Unterlagen nicht beifügt,\nentnommen werden. Über die Probenentnahme erhält\n6. entgegen§ 24 Abs. 1 Satz 1, 3, 4, Absatz 2 Satz 3 oder\nder Betroffene eine Empfangsbestätigung und auf Ver-\nAbsatz 3 eine Änderung oder einen dort bezeichne-\nlangen eine amtlich verschlossene Gegenprobe.\nten Umstand nicht rechtzeitig anzeigt oder entge-\ngen§ 24 Abs. 2 Satz 1 den Betrieb nicht unverzüg-\nlich abmeldet,\n§ 28\n7. entgegen§ 25 Abs. l Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 das\nBestandsaufnahme\nAufreißen, Vernichten, Vergällen oder Ungültig-\n( 1) Hersteller und Verwender von Tabakwaren und           machen der dort bezeichneten Gegenstände nicht\nZigarettenhüllen, Bearbeiter, Verarbeiter und Ver-            rechtzeitig anmeldet,\nwender von Rohtabak, Händler und Vermittler von          8. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Vor-\nHandelsgeschäften mit Rohtabak haben jährlich ihre            gänge nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nBestände an Tabakwaren, gleichgestellten Erzeugnis-           rechtzeitig in die Anschreibungen einträgt oder\nsen, Zigarettenhüllen, Zwischenerzeugnissen, Rohta-\nbak, Tabakersatzstoffen, Zigarettenpapier und Steuer-    9. entgegen § 28 Abs. 1 oder Absatz 2 Satz 1 die\nzeichen festzustellen.                                        Bestände der dort bezeichneten Gegenstände nicht\njährlich feststellt oder den Zeitpunkt der Bestands-\n(2) Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist späte-         aufnahme nicht rechtzeitig oder deren Ergebnis\nstens drei Wochen vorher, das Ergebnis spätestens             nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\nvier Wochen nachher dem Hauptzollamt schriftlich             tig anzeigt.\nanzuzeigen. Das Hauptzollamt kann anordnen, daß\ndas Ergebnis der Bestandsaufnahme mit amtlich vor-          (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2\ngeschriebenen Vordrucken angezeigt wird.                 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig\n(3) Das Hauptzollamt kann widerruflich zulassen,\ndaß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer per-     1. entgegen§ 2 Abs. 3 Satz 1, 3, Absatz 4 oder 5 Satz 2\nmanenten Inventur festgestellt und angezeigt werden,         Packungen, die nicht zulässig sind oder auf denen\nwenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer               die Menge nicht deutlich lesbar angegeben ist, aus\nBuchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist,          dem Herstellungsbetrieb entfernt, zum Verbrauch\ndaß die Bestände nach Art und Menge auch ohne kör-           im Betrieb entnimmt oder in das Erhebungsgebiet\nperliche Aufnahme festgestellt werden können.                einführt oder","2304                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz -· Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verla gsges .m. b .1 L  Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im ZusamnwnhanrJ stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im B11ndesuesetzblatt Teil 11 werden\nvölkeuechtliche Vereinbarungen, Verträ\\Je mit der DDR und\ndio dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnun11cn veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorlie9en. Poslirnschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene,\nAusgaben: Bundes9esetzb!att Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,60 DM (4,80 DM zuzüglich -,80 DM\nVersandkosten), bei Lieferung 9egen Vorausrechnung 6, 10 DM.              Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6,5 °/o.                                              Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt\n2. entgegen § 14 Abs. 3 Depulatpackungen nicht vor-                  gemeldet haben, müssen die Anmeldung bis zum\nschriftsmäßig kennzeichnet oder auf ihnen Name                   31. März 1980 um die Angaben nach § 23 Abs. 2\nund Sitz des Herstellers nicht angibt.                          ergänzen.\n(4) Abweichend von § 12 Abs. 4 dürfen Einführer,\nÜbergan gsvo rsc h riften                                            die vor dem 1. Januar 1980 zum Verbleib im Erhe-\nbungsgebiet bestimmte eingeführte Tabakwaren und\n§ 30                               Zigarettenhüllen in Zollager verbracht haben, noch\nÜbergangsvorschriften                          bis zum 31. Dezember 1980 Steuerzeichen auch nach\ndem zehnten Arbeitstag nach Aufnahme von Tabak-\n(1) Abweichend von§ 8 Abs. 1 dürfen Hersteller und                waren oder Zigarettenhüllen verwenden.\nEinführer Steuerzeichen noch bis zum 30. Juni 1980\nnach§ 14 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 1979 gelten-\nden Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer-\ngesetz entwerten. Neue Enlwertungsnummern wer-                       Zu den §§ 28 und 29 des Gesetzes\nden nicht mehr zugeteilt., neue Entwertungszeichen\nnicht mehr zugelassen.                                                                               § 31\n(2) Abweichend von § 14 Abs. 3 dürfen Packungen                                            Berlin-Klausel\nmit. Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat abgege-\nben werden, noch bis zum 30. Juni 1980 nach § 25                        Diese Rechtsverordnung gilt auch im Land Berlin\nAbs. 3 der bis zum 31. Dezember 1979 geltenden                        nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\nDurchführungsbestimmungen zum Tabaksteuerge-                          dung mit§ 28 des Tabaksteuergesetzes.\nsetz gekennzeichnet. werden. Bis zum 30. Juni 1980\ndürfen noch Zigarren und Zigarillos als steuerfreies\n§ 32\nDeputat auch unverpackt abgegeben werden.\nInkrafttreten\n(3) Hersteller von Tabakwaren und Zigarettenhül-\nlen, die die Herstellung vor dem 1. Januar 1980 an-                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}