{"id":"bgbl1-1979-75-7","kind":"bgbl1","year":1979,"number":75,"date":"1979-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/75#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-75-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_75.pdf#page=55","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes","law_date":"1979-12-19T00:00:00Z","page":2295,"pdf_page":55,"num_pages":2,"content":["Nr. 75   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezembe:r 1979                         2295\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des\nkriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes\nVom 19. Dezember 1979\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeam-               6. § 15 erhält folgende Fassung:\ntengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) verord-\nnet die Bundesregierung:                                                                     .. § 15\nVorbereitungsdienst und Prüfung\n( 1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\nArtikel 1\n(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Stu-\nDie Verordnung über die Laufbahnen des kriminal-                 diengang einer Fachhochschule durchgeführt, der\npolizeilichen Vollzugsdienst.es des Bundes vom                       aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes\n22. Juli 1971 (BGBl. I S. 1110), geändert durch die Ver-            für öffentliche Verwaltung und aus berufsprakti-\nordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1768), wird               schen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien wer-\nwie folgt geändert:\nden im Wechsel mit den berufspraktischen Stu-\n1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz                        dienzeiten durchgeführt. Fachstudien und berufs-\n.. (KrimLV)\" durch die Worte ,.(Kriminal-Laufbahn-              praktische Studienzeiten bilden eine Einheit.\nverordnung-KrimL V)\" ersetzt.                                     (3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate. Sie\n2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte § 15 Abs. 3                 schließen ein Grundstudium von sechs Monaten\n11\nSatz 1\" durch die Worte § 15 Abs. 6\" ersetzt.                   ein. Das Grundstudium umfaßt die für die Laufbah-\n11\nnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                     Ausbildungsinhalte; sie sind für die Laufbahn des\ngehobenen Kriminaldienstes des Bundes und die\nAbsatz 3 erhält folgende Fassung:                              Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes\n11 (3) Beamte, die die Befähigung für eine Laufbahn         im Bundesgrenzschutz möglichst einheitlich zu\ndes polizeilichen oder des kriminalpolizeilichen               gestalten. Das Grundstudium schließt mit einer\nVollzugsdienstes besitzen, können die Befähigung               Zwischenprüfung ab.\nfür die nächsthöhere Laufbahn des kriminalpolizei-               (4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen\nlichen Vollzugsdienst.es durch Einführung in die               die praktische Ausbildung von achtzehn Monaten\nAufgaben der neuen Laufbahn und Bestehen der                   in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Lauf-\nvorgeschriebenen Prüfung (§ 15 Abs. 6, § 20 Abs. 4)            bahnaufgaben. Davon können insgesamt drei\nerwerben. Der Bundesminister des Innern regelt in              Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen\nden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach                    entfallen.\n§ 12 Abs. 1 die Zulassung zu der Einführung sowie\ndie Einführung und die Prüfungen. Zur Ausbildung                 (5) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs-\nfür den gehobenen Kriminaldienst kann nur zuge-                und Prüfungsordnung kann die praktische Ausbil-\nlassen werden, wer nach seinem Bildungsstand die               dung bis auf ein Jahr gekürzt werden, soweit nach-\nVoraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhoch-                gewiesen wird, daß für die Laufbahn erforderliche\nschulausbildung erfüllt. § 15 Abs. 2 bis 5, Abs. 6             Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch\nSatz 1 und 2 gilt entsprechend, Absatz 6 Satz 2 auch            eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige\nfür die Zwü;chenprüfung.\"                                      berufliche Tätigkeit erworben worden sind.\n4. In§ 10 Abs. 4 wird die Zahl„ 12\" durch die Zahl„ 13\"                (6) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Lauf-\nersetzt.                                                         bahnprüfung ab. Die Prüfung kann einmal wieder-\nholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in\n5. § 14 erhält folgende Fassung:                                     begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wieder-\nholung zulassen. Für Beamte, die die Prüfung end-\n,,§ 14\ngültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst               mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des\nPrüfungsergebnisses.\nIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des\ngehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer                    (7) Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt auch für eine Zwi-\ndie Fachhochschulreife oder eine andere zu einem                 schenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für\nHochschulstudium berechtigende Schulbildung                      die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das\nt>der einen gleichwertigen Bildungsstand nach-                   Beamtenverhältnis endet in diesem Falle mit\nweist.\"                                                          Ablauf der Fristen nach§ 31 Abs. 3 des Bundesbe-","2296                                 BundesrJesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\namtengesetzes, gercch rwt vom Tage der schriftli-           begonnen hat, setzt sie nach denjenigen A usbil-\nchen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.\"                  dungs- und Prüfungsvorschriften fort, die vor die-\n7. Nach§ 30 wird folgender§ 30 a eingefügt:                    sem Zeitpunkt galten und wird nach diesen Vor-\nschriften geprüft.\"\n,,§ 30 a\nÜbcrgangr,re~!elung für die Ausbildung\ndes gehobenen K riminaldien3tes                                         Artikel 2\nWer die Ausbildung in der Laufbahn des gehobe-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\nnen Kriminaldienstes vor dem 1. Oktober 1979             1979 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}