{"id":"bgbl1-1979-75-6","kind":"bgbl1","year":1979,"number":75,"date":"1979-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/75#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-75-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_75.pdf#page=53","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung","law_date":"1979-12-19T00:00:00Z","page":2293,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                         2293\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung\nVom 19. Dezember 1979\nAuf Grund des§ 3 Ab:,. 2 de~) Bundespolizeibeamten-           (2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Stu-\ngesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. I S. 1357) verordnet          diengang einer Fachhochschule durchgeführt, der\ndie Bundesregierung:                                           aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bun-\ndes für öffentliche Verwaltung und aus berufs-\nArtikel 1                             praktischen Studienzeiten besteht. Die Fachstu-\ndien werden im Wechsel mit den berufsprakti-\nDie Bunde~;grenzschutz-Laufbahnverordnung vom               schen Studienzeiten durchgeführt. Fachstudien\n2. Juli 1976 (BGBI. I S. 1723), geändert durch die Ver-        und berufspraktische Studienzeiten bilden eine\nordnung vom 4. April 1979 (BGBl. I S. 421 ), wird wie          Einheit.\nfolgt geändert:\n(3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate.\nSie schließen ein Grundstudium von sechs Mona-\n1. § 8 erhält folgende Fassung:\nten ein. Das Grundstudium umfaßt die für die\n,,§ 8                          Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein\ngeeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für die\nWiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen\nLaufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes\n(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschrie-           im BGS und die Laufbahn des gehobenen Krimi-\nbene Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wie-           naldienstes des Bundes möglichst einheitlich zu\nderholt werden; der Bundesminister des Innern             gestalten. Das Grundstudium schließt mit einer\nkann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite            Zwischenprüfung ab.\nWiederholung zulassen. Die Wiederholung kann\n(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfas-\nvon Auflagen abhängig gemacht werden. Die\nsen die praktische Ausbildung von achtzehn\nWiederholung einer bestandenen Prüfung ist\nMonaten in fachbezogenen Schwerpunktberei-\nnicht zulässig.\nchen der Laufbahnaufgaben. Davon können insge-\n(2) Für BeamtE: auf Widerruf, die die für die          samt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveran-\nAnstellung vorgeschriebene Prüfung endgültig              staltungen entfallen.\nnicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit\n(5) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der\ndem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prü-\nLaufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivoll-\nfungsergebnisses.\nzugsdienst im BGS ab.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für eine Teil-\n(6) Einern Beamten, der die Laufbahnprüfung\nprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen\nendgültig nicht bestanden hat, kann der Bundes-\nVoraussetzung für die Fortsetzung des Vorberei-\nminister des Innern auf Vorschlag der Prüfungs-\ntungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnis endet in\nkommission die Befähigung für die Laufbahn des\ndiesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 31\nmittleren Polizeivollzugsdienstes im BGS zuer-\nAbs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom\nkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse\nTage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungs-\nausreichen.\"\nergebnisses.\"\n2. In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl„ 12\" durch die     5. § 16 wird wie folgt geändert:\nZahl „13\" ersetzt.\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\n3. § 15 wird wie folgt geändert:                                 gefügt:\n„Für die Feststellung der Eignung ist mit zu\na) In Absatz 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:\nberücksichtigen, ob der Bewerber nach seinem\n„2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu           Bildungsstand die Voraussetzungen für eine\neinem Hochschulstudium berechtigende                 erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt.\"\nSchulbildung oder einen gleichwertigen\nb) In Absatz 3 wird die Zahl „2\" durch die Zahl „3\"\nBildungsstand nachweist,\".\nersetzt.\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\nc) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n4. Nach§ 15 wird folgen(!Pr § 15 a eingefügt:                      ,,(6) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie\nwird in dem für die Laufbahn eingerichteten\n.. § 15 a                              Fachhochschulstudiengang nach § 15 a Abs. 2\nVorbereitungsdienst, Zwischenprüfung                  bis 4 durchgeführt. Soweit die Beamten wäh-\nrend ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinrei-\n(1) Der Vorbc~reitungsdienst dauert drei Jahre.            chende Kenntnisse erworben haben, wie sie für","2294                                  Bundcsqcsctzblatl, Jahrgang 1979, Teil I\ndie neue Laufbahn gefordert werden, können                worden ist, auch zum Polizeihauptwachtmei-\ndie berufspraklischen Studienzeiten um höch-              ster im BGS ernannt werden, wenn sie eine Ein-\nstens sechs Monate gekürzt werden. Die Aus-               führung in die Aufgaben des Verwendungsbe-\nbildung schließt mit der Laufbahnprüfung für              reichs erfolgreich abgeschlossen haben. Die\nden gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS                Einführung dauert drei Monate. Sie umfaßt\na b .\"                                                    einen Lehrgang von einem Monat. Auf die Ein-\nführung mit Ausnahme des Lehrgangs können\n6. § 23 erhält folgende Fassung:\nZeiten einer für die Verwendung geeigneten\n,,§ 23                                Spezialausbildung angerechnet werden. Die\nEinführung schließt mit einer Prüfung ab. Wei-\nAndere Bewerber\ntere Beförderungen sind nur nach erfolgrei-\nFür die Einste1lung anderer Bewerber finden§ 4             chem Abschluß der Unterführerausbildung\nAbs. 1 Nr. 1 bis 6 dieser Verordnung und die§§ 38             nach Absatz 2 Satz 1 zulässig.\"\nund 39 der Bundeslaufbahnverordnung Anwen-\ndung. Die Dauer der Probezeit(§ 10 Abs. 2) erhöht      10. In§ 29 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)\" sowie\nsich um jeweils ein Jahr; sie beträgt mindestens           der Absatz 2 gestrichen.\ndrei Jahre.\"\n11. In§ 31 werden die Absatzbezeichnung „(1)\" sowie\n7. In§ 24 Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:            der Absatz 2 gestrichen.\n„2. Bewerber nach Maßgabe des Abschnitts III der\n12. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt:\nBundeslaufbahnverordnung in Laufbahnen\nbesonderer Fachrichtungen unter Berufung in                                 ,,§ 31 a\ndas Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt\".\nÜbergangsregelung für den Erwerb\n8. In § 26 werden die Zahl „34\" durch die Zahl „40\"                        der Befähigung für den\nund die Zahl „35\" durch die Zahl ,,41\" ersetzt.                     gehobenen Polizeivollzugsdienst\n9. § 28 wird wie folgt geändert:                                Wer die Ausbildung in der Laufbahn des geho-\nbenen Polizeivollz11gsdienstes vor dem 1. Oktober\na) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.                     1979 begonnen hat, setzt sie nach denjenigen Aus-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                       bildungs- und Prüfungsvorschriften fort, die vor\ndiesem Zeitpunkt galten, und wird nach diesen\n,,(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können           Vorschriften geprüft.\"\nbis zum 31. Dezember 1983 bei Vorliegen eines\ndienstlichen Bedürfnisses Polizeioberwacht-\nArtikel 2\nmeister im BGS, die sich in einer Dienstzeit von\nmindestens sechs Jahren bewährt haben und            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\nderen Dienstzeit auf zwölf Jahre verlängert        1979 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}