{"id":"bgbl1-1979-75-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":75,"date":"1979-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/75#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-75-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_75.pdf#page=42","order":4,"title":"Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1979-12-17T00:00:00Z","page":2282,"pdf_page":42,"num_pages":8,"content":["2282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSiebzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Mineralölsleuergesetzes\nVom 17. Dezember 1979\nAuf Grund von § 15 Abs. 2 des Mi neralölsteuerge-           4. § 9 wird wie folgt geändert:\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n11. Oktober 1978 (BGBI.I S. 1669) und auf Grund von\n§ 212 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I                    aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,,57\" gestri-\nS. 613) wird verordnet:                                                      chen u.nd die Worte „Bundesgesetzbl. I\nS. 1937), zuletzt geändert durch die Sieben-\nundzwanzigste Verordnung zur Ände-\nArtikel l                                         rung der Allgemeinen Zollordnung vom\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-                            10. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1185)\"\nsteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                         durch die Worte ,,(BGBI. I S. 1937), zuletzt\nGliederungsnummer 612-14-1, veröffentlichten berei-                          geändert durch Artikel 1 der Verord-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der                         nung vom 14. September 1979 (BGBl. I\nVerordnung vom 14. September 1979 (BGBl. I S. 1589),                         S. 1589)\" ersetzt;\nwird wie folgt geändert:                                               bb) in Satz 2 werden die Worte „des§ 55\" durch\ndie Worte „der §§ 55 und 56\" ersetzt.\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3\" durch\n,,1.  Abweichend von Absatz 1 hat der Steuer-\ndie Angabe „2 bis 4\" ersetzt.\nschuldner für Mineralöl, für das in einem\nb) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a werden hinter                          Kalendermonat die Steuer unbedingt ent-\ndem Wort „Gewässern\" die Worte „und in Was-                          standen ist, der Zollstelle bis zum fünfzehn-\nseraufbereitungsanlagen\" eingefügt.                                  ten Tag des folgenden Monats eine Steuer-\nc) Der folgende Absatz 4 wird angefügt:                                 erklärung nach amtlich vorgeschriebenem\nVordruck abzugeben und darin die Steuer\n,,(4) Herstellungsbetrieb im Sinne von § 8                         selbst zu berechnen (Steueranmeldung).\"\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, in den Mineralöl\nunversteuert unter Steueraufsicht gebracht\n5. In § 10 Abs. 6 Satz 3 werden hinter dem Wort\nwerden darf, ist nur ein Betrieb nach Absatz 1,            ,,Das\" die Worte „für den Hersteller zuständige\"\nin dem überwiegend\neingefügt.\n1. Mineralöl, ausgenommen Kraftstoff nach§ 1\nAbs. 2 Nr. 6 des Gesetzes, aus anderen Stof-\nfen gewonnen wird,                               6. In § 10 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 3 und\nAbsatz 2, § 21 Abs. 4 Satz 5, § 22 Abs. 2 Satz 6, § 37\n2. Mineralöl in einem der in der Zusätzlichen               Abs. 1 Satz 1 und § 42 Abs. 2 Satz 1, 4 und 5 und\nVorschrift 5 Buchstaben a bis d, g bis k oder         Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Betriebsbuch\"\nm bis o zu Kapitel 27 des Gemeinsamen Zoll-           jeweils durch das Wort „Mineralölsteuerbuch\"\ntarifs genannten Verfahren bearbeitet wird,\nersetzt.\n3. Mineralöl chemisch umgewandelt und\ndabei Mineralöl gewonnen wird oder\n7. In§ 12 Abs. 1 werden die Worte „an einen anderen\n4. Schmieröle oder andere Schweröle der                    Herstellungsbetrieb\" durch die Worte „an einen\nNummer 27.10 C III oder Mineralöle der               anderen angemeldeten Herstellungsbetrieb nach\nNummern 27.12 bis 27.16 des Gemeinsamen\n§ 5 Abs. 4\" ersetzt.\nZolltarifs gewonnen oder bearbeitet oder\nneben der Herstellung abgegeben werden.\"\n8. In § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 5, § 35\nAbs. 1, § 36 Abs. 5 Satz 1 und Absatz 6 Nr. 2 wer-\n2. In§ 6 Nr. 3 werden die Worte „und deren Beförde-\nden hinter dem Wort „Herstellungsbetrieb\"\nrung\" durch die Worte „oder zu deren Beförderung\njeweils die Worte „nach § 5 Abs. 4\" eingefügt.\nzu den oder\" ersetzt.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                              9. In § 14 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „vorge-\nschriebene Buch\" durch die Worte „Mineralöl-\na) Es wird der folgende Absatz 2 eingefügt:                   steuerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen\n,,(2) Der Steuerschuldner rundet den Gesamt-              Anschreibungen\" ersetzt.\nbetrag der Steuer in der Steueranmeldung auf\nzehn Deutsche Pfennige ab.\"                          10. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ordnungsge-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                       mäß\" gestrichen.","Nr. 75   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                             2283\n11. § 17 wird wie folgt geJ ndert:                                    für den Bereich eines Unternehmens zusam-\na) Absatz 4 erh~ilt di<\\ folgende Fassung:                        mengefaßt angeschrieben und vierteljährlich\nabgerechnet werden.\"\n,,(4) Die Verwendung unversteuerten Mineral-\nöls wird nicht erlaubt, wenn es neben einem\nbegünstigten Zweck auch einen nach§ 8 Abs. 3        16. § 23 wird wie folgt geändert:\nNr. 3 Buchstaben a bis c des Gesetzes ausge-            a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-\nschlossenen Zweck erfüllt, es sei denn, das                   genden Satz 2 ersetzt:\nMineralöl soll in einem einheitlichen Verwen-\n„Sie fällt weg\ndungsvorgang in erster Linie zu begünstigten\nZwecken dienen oder wird bei zusammenhän-                     1. für die Mengen, die nach Entfernung aus\ngenden Verwendungsvorgängen innerhalb                              dem Herstellungsbetrieb zum ungewissen\neines Geräts oder einer Maschine überwiegend                       Verkauf an Erlaubnisscheinnehmer inner-\nfür begünstigte Zwecke verwendet. Die Ver-                         halb von vier Tagen in den Herstellungsbe-\nwendung unversteuerten Mineralöls ist jedoch                       trieb zurückgenommen werden,\nunzulässig, wenn das Mineralöl zugleich in                    2. für Mineralöl, das untergeht, als Probe ver-\nVerbrennungsmotoren verwendet wird.\"                               braucht oder amtlich entnommen wird,\nb) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:                           3. für Mineralöl, das bei der Verwendung zu\ndem zugelassenen Zweck außer bei der Her-\n,,(5) Ortsfest im Sinne von§ 8 Abs. 2 Satz 1 des                 stellung von Additives verbraucht wird,\nGesetzes sind Anlagen, die durch Fundamente                        oder, falls nach dem Verbrauch weitere\noder in anderer Weise fest mit dem Erdboden                        Bedingungen erfüllt werden müssen, wenn\noder innerhalb von Gebäuden mit diesen ver-                        diese fristgerecht erfüllt werden,\nbunden sind und nach der Art der Verbindung,                 4. als bedingte Anteilsteuerschuld für Additi-\nihrer Bauweise und dem Verwendungszweck                            ves, wenn diese zur Herstellung von Waren\ndazu bestimmt sind, ihren Standort nicht nur                       verwendet werden, die der Kennzeich-\nvorübergehend beizubehalten.\"                                      nungspflicht nach§ 47 unterliegen.\"\nb) In Absatz 4 Nr. 3 wird hinter dem Wort „Mona-\n12. In §18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4\nten\" eingefügt: ,,, im Fall des Widerrufs inner-\nund § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte\nhalb von zwei Wochen\".\n,,eines Betriebsleiters nach § 190 der Reichsabga-\nbenordnung\" jeweils durch die Worte „eines                  c) Absatz 8 erhält die folgende Fassung:\nBeauftragten nach § 214 der Abgabenordnung\n,,(8) Der Erlaubnisscheinnehmer oder sein\noder eines Betriebsleiters nach § 49\" ersetzt.\nRechtsnachfolger hat für das Mineralöl, für das\ndie Steuer unbedingt geworden ist, der Zoll-\n13. In § 21 Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 4 und § 42               stelle unverzüglich, im Falle des Absatzes 3\nAbs. 2 Satz 4 werden die Worte.,§ 162 Abs. 8 der                 Nr. 4 bis zum fünfzehnten Tag des folgenden\nReichsabgabenordnung\" jeweils durch die Worte                    Monats eine Steuererklärung nach amtlich\n.,§ 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung\" ersetzt.                vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat\ndie Steuer darin selbst zu berechnen und ohne\n14. In§ 22 Abs. 2 Satz 6 und§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 4                 Anforderung zu zahlen.\"\nund Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Lagerbuch\"\njeweils durch das Wort „Mineralöllagerbuch\"\nersetzt.                                               17. § 27 Abs. 2 Satz 3 erhält die folgende Fassung:\n„Für die in einem Monat verwendeten Mengen hat\n15. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                        der Verwender der örtlich zuständigen Zollstelle\nbis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats\na) Satz 2 erhält die folgende Fassung:\neine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-\n.,Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,            nem Vordruck abzugeben und darin die Steuer\ndaß das steuerbegünstigte Mineralöl zusam-              mit dem Unterschiedsbetrag der Steuersätze nach\nmen mit anderem gleichartigem Mineralöl                 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und nach§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Geset-\ngelagert wird, wenn dafür ein Bedürfnis                 zes selbst zu berechnen (Steueranmeldung).\"\nbesteht, Steuerbelange nicht gefährdet werden\nund Steuervorteile nicht entstehen.\"\n18. Nach§ 27 wird der folgende§ 27 a eingefügt:\nb) Die folgenden Sätze 3 bis 5 werden angefügt:\n,,§ 27 a\n,,Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt,\nals ob die Mineralöle getrennt gehalten worden             ( 1) Für nachweislich versteuerte Anteile in\nwären. Das entnommene Mineralöl wird je                 Gemischen aus gekennzeichnetem und anderem\nnach der Wahl des Verwenders als aus einem             Gasöl wird die Mineralölsteuer auf Antrag bis auf\nder Gemischanteile stammend behandelt. Bei             den Betrag nach dem Steuersatz des § 8 Abs. 2\nder Verwendung unversteuerten Mineralöls                Nr. 1 des Gesetzes erlassen, erstattet oder vergütet,\nnach§ 8 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zu Probeläu-          wenn die Gemische\nfen kann das Hauptzollamt zulassen, daß Bezug,          1. bei Spülvorgängen nach § 10 der Verordnung\nLagerung und Verwendung versteuerten und                    zur Durchführung der Heizölkennzeichnung\nunversteuerten Mineralöls für den Betrieb oder              vom 1. April 1976 (BGBl. I S. 873) oder bei vom","2284                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAntragsteller nachzuweisenden versehentli-                      Abs. 1 angegebenen Verhältnissen unverzüg-\nchen Vermischungen entstanden und                              lich schriftlich anzuzeigen. Dasselbe gilt für\n2. ermäßigt versteuertem leichtem Heizöl zuge-                     Überschuldung, drohende oder eingetretene\nführt worden sind.                                              Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und\nStellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags.\"\nDies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die\nbei Treibstoffkontrollen in Fahrzeugen oder                   e) In Absatz 11 Satz 1 werden die Worte\nAntriebsanlagen festgestellt worden sind.                          ,,Betriebsleiter (§ 190 der Reichsabgabenord-\nnung)\" durch die Worte „Beauftragter(§ 214 der\n(2) Antragsberechtigt ist der Inhaber des Betrie-               Abgabenordnung) oder ein Betriebsleiter(§ 49)\"\nbes, der nach§ 10 der Verordnung zur Durchfüh-                     ersetzt.\nrung der Heizölkennzeichnung zum Spülen zuge-\nlassen ist, für Gemische, die versehentlich entstan-      21. § 32 erhält die folgende Fassung:\nden sind, der Verfügungsberechtigte.\n,,§ 32\n(3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung\nder Steuer ist bei dem für den Antragsberechtig-                  ( 1) Die Bewilligung eines Steuerlagers erlischt\nten zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.                    1. durch Widerruf,\nDem Antrag sind Unterlagen über die Versteue-\n2. durch Abmeldung,\nrung und Herkunft der Gemischanteile beizufü-\ngen. Für Betriebe, die regelmäßig Mineralölsteuer             3. durch Fristablauf,\nentrichten, gilt für den Antrag und das weitere               4. durch Übergabe des Lagers an Dritte,\nVerfahren § 37 entsprechend. Andere Betriebe\nmüssen den Erlaß oder die Vergütung der Steuer                5. durch Tod des Inhabers,\nfür Gemische, die beim Spülen in einem Kalender-              6. durch Auflösung der juristischen Person oder\nhalbjahr angefallen sind, jeweils bis zum 20. des                  Personenvereinigung ohne Rechtspersönlich-\nauf das Kalenderhalbjahr folgenden Monats, für                     keit, der die Bewilligung erteilt worden ist,\nGemische, die versehentlich entstanden sind,\nunmittelbar nach Feststellung der Vermischung                 7. durch Eröffnung des Konkurses über das Ver-\nbeantragen. Das Hauptzollamt kann monatliche                       mögen des Steuerlagerinhabers oder durch\nAnträge zulassen, wenn der durchschnittliche                       Ablehnung der Eröffnung mangels Masse\nMonatsbetrag mindestens 500,- Deutsche Mark                   im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses,\nbeträgt.\"                                                     soweit die folgenden Absätze nichts anderes\nbestimmen.\n19. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Das Hauptzollamt widerruft die Bewilligung,\na) Nummer 1 erhält die folgende Fassung:                      wenn die Voraussetzungen nach§ 9 des Gesetzes\n,,1.    Name, Geschäftssitz(§ 23 Abs. 2 der Abga-         oder nach § 28 nicht mehr vorliegen.\nbenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigen-             (3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der\nkapitals und der Kapitalhaftungsverhält-          Bewilligung eine angemessene Frist für die Räu-\nnisse des Antragstellers, des Inhabers, der       mung des Steuerlagers gewähren, wenn die Steu-\nGesellschafter und der sonstigen Beteilig-        erbelange dadurch nicht gefährdet werden. Sie\nten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe         sind gefährdet, wenn der Inhaber des Steuerlagers\nder Beteiligungen, gesetzliche Vertreter          fällige Steuerschulden nicht entrichtet hat und\nund der Zweck des Steuerlagers,\".                 nach den Umständen des Falles die Entrichtung in\nb) In Satz 4 werden die Worte „auf Verlangen des              angemessener Zeit nicht zu erwarten ist.\nHauptzollamts\" gestrichen.                                   (4) Beantragen in Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis\n7 die Erben, die Liquidatoren oder der Konkurs-\n20. § 31 wird wie folgt geändert:\nverwalter innerhalb eines Monats nach dem maß-\na) In Absatz 2 erhält Satz 2 die folgende Fassung:            gebenden Ereignis die Fortführung des Betriebes\n,,Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er wei-             bis zur Erteilung der Bewilligung für Erben oder\ntere Anschreibungen zu führen und die Ent-                einen Erwerber oder bis zur Abwicklung des\nnahme von Mineralöl nach Art und Menge                   Lagers, so gilt die Bewilligung für die Antragstel-\nunter Angabe der Verkaufspreise, gewährter               ler fort und erlischt nicht vor Ablauf einer ange-\nPreisnachlässe und der Lieferungs- und Zah-              messenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt.\n1ungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag                  Absatz 2 bleibt unberührt.\nnach der Entnahme anzuzeigen.\"                              (5) Die Entrichtung der Steuer erscheint im\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Lagerbuches\"            Sinne von § 9 Abs. 1 des Gesetzes insbesondere\ndurch das Wort „Mineralöllagerbuches\"                    dann ernsthaft gefährdet, wenn der Inhaber des\nersetzt.                                                 Steuerlagers\nc) In Absatz 7 werden hinter dem Wort „anzumel-                1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage\nden\" die Worte „und Zwischenabschlüsse zu                       einschließlich der Herkunft des Betriebskapi-\nfertigen\" eingefügt.                                            tals verweigert, die Prüfung seiner wirtschaft-\nlichen Lage ablehnt oder die für die Prüfung\nd) Absatz 9 erhält die folgende Fassung:\nerforderlichen Bilanzen, Inventare, Bücher\n,,(9) Der Inhaber des Steuerlagers hat dem                    und Aufzeichnungen nicht, nicht rechtzeitig\nHauptzollamt Änderungen in den nach § 29                        oder mit nicht richtigem Inhalt vorlegt,","Nr. 7:i  · Tag clcr Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                           2285\n2. entgegen§ 31 Abs. 2 St1l.z 2 die Entnahme oder           Buchstaben e, f und 1 der Zusätzlichen Vorschrif-\nd ic Entfernung von Mineralöl nicht richtig,           ten zu Kapitel 27 des Zolltarifs bearbeitet werden.\nnicht rechtzeitig oder nicht in der vorge-             Das Hauptzollamt kann weitere Bearbeitungen\nschriebenen Weise anzeigt, sofern nicht ein            zulassen, die über eine Lagerbehandlung nach\noffenkundiges Versehen vorliegt,                        Absatz 1 hinausgehen.\"\n3. zur Zahlung fälliger Mineralölsteuer nicht\noder nur teilweise gedeckte Schecks vorlegt        24. § 36 wird wie folgt geändert:\noder vorlegen läßt,\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „ord-\n4. die Steuer mehrfach unter Inanspruchnahme\nnungsgemäß\" gestrichen.\noder nach Ablauf von Schonfristen gezahlt\nhat,                                                   b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze 3\nund 4 angefügt:\n5. die Steuer mchrma ls durch einen Drillen hat\nentrichten lassen, ohne daß der Inhaber                    „Satz 1 gilt nicht, soweit andere Stoffe zu einer\nAnsprüche auf die Zahlung durch den Dritten                Bearbeitung des Mineralöls nach § 34 Abs. 3\naus einem wi rtschalllich begründeter\\ gegen-              verwendet und vor der Entnahme aus dem\nseitigen Vertrag nachweisen kann,                          Steuerlager aus dem Mineralöl wieder entfernt\nwerden. Die Zustimmung nach § 33 Abs. 2\n6. Forderungen gegen Abnehmer fortlaufend                      Satz 2 gilt mit der Bewilligung einer über die\nabgetreten hat und zugleich Mineralöl an                   Lagerbehandlung hinausgehenden Bearbei-\nandere Abnehmer auf Kredit liefert, ohne daß               tung als erteilt.\"\nder Zahlungseingang gesichert ist,\nc) In Absatz 8 Nr. 3 wird der Beistrich durch\n7. Mineralöl längereZeit unter Einstandspreisen                einen Punkt ersetzt und der folgende Satz ange-\nmit Verlust ohne bef~ründete Aussicht auf                  fügt:\nAusgleich des Verlustes, insbesondere unter\nUmsatzausweitung verkauft,                                „Ist vor der Übernahme des Lagers durch Erben\noder einen Erwerber (§ 32 Abs. 4) diesen eine\n8. wirtschaftlich von einem Dritten abhängig ist               Bewilligung erteilt, geht die bedingte Steuer-\noder fort.laufend Mineralöl eines Dritten in               schuld mit der Übernahme auf den neuen Inha-\nerheblichem Umfang lagert, ohne für den Ein-               ber über.\"\ngang der zur Entrichtung der Steuer erforder-\nlichen Mittel gesichert zu sein,                        d) Absatz 10 erhält die folgende Fassung:\n9. nicht übersehbare Unternehmensbeteiligun-                     ,,(10) Der Steuerschuldner hat für das Mineral-\ngen oder -verbindungen, insbesondere im                    öl, für das die Steuer unbedingt geworden ist,\nAusland, eingeht oder                                      der Zollstelle eine Steuererklärung nach amt-\nlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben\n10. Personen maßgeblich am Kapital des Unter-                     und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steu-\nnehmens oder an der Geschäftsabwicklung                    eranmeldung), und zwar\nbeteiligt, die Mineralölsteuer vorsätzlich oder\nleichtfertig verkürzt haben, vorsätzlich oder              1. in den Fällen des Absatzes 9 Nr. 1 und 2\nleichtfertig an einer Verkürzung beteiligt                      unverzüglich,\nwaren, die nach den im Einzelfall vorliegen-               2. im übrigen über die Mengen, für die die\nden tatsächlichen Anhaltspunkten mit Wahr-                      Steuer in einem Kalendermonat ganz oder\nscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer                      zum Teil unbedingt geworden ist, spätestens\nSteuerstraftat sind, oder die in einen Fall von                 am fünfzehnten Tag des folgenden Monats.\nZahlungsunfähigkeit verwickelt sind oder                   Er hat die Steuer ohne Aufforderung spätestens\nwaren, auf Grund dessen Mineralölsteuer                    am Fälligkeitstage zu zahlen.\"\nnicht in voller Höhe vereinnahmt werden\nkonnte.\n25. In§ 38 Abs. 3 Nr. 1 werden hinter dem Wort „Staa-\nKann in diesen Fällen Sicherheit nicht in voller              tenlose\" die Worte „und Ausländer\" eingefügt.\nHöhe geleistet werden, darf das Hauptzollamt\nvom Widerruf nach § 9 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes\nabsehen, wenn teil weise Sicherheit für die Steuer-       26. § 40 wird wie folgt geändert:\nschulden geleistet und Mineralöl nur noch in                  a) Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\neinem Umfang monatlich über das Lager umge-\n„Wer Mineralöl herstellen will, hat die nach\nschlagen wird, der die rechtzeitige Entrichtung\n§ 139 der Abgabenordnung vorgeschriebene\nder nicht gesicherten Steuerschulden erwarten\nAnmeldung sechs Wochen vor der Eröffnung\nläßt.\"\ndes Betriebes der Zollstelle in zwei Stücken ein-\nzureichen und dabei Name, Geschäftssitz(§ 23\n22. In § 33 Abs. 2 werden die Worte „im Steuerlager\"                  Abs. 2 der Abgabenordnung),Rechtsform, Höhe\ngestrichen.                                                       des Eigenkapitals und der Kapitalhaftungsver-\nhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der\nGesellschafter und der sonstigen Beteiligten,\n23. Dem§ 34 wird der folgende Absatz 3 angefügt:                      wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der\n,,(3) Leichtöle, mittelschwere Öle und Gasöle dür-              Beteiligungen und gesetzliche Vertreter anzu-\nfen im Steuerlager in Verfahren nach Nummer 5                     geben.\"","2286                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nb) In Absatz 1 Salz 4 werden die Worte „auf Ver-                   (11) Einen Wechsel im Besitz des Herstel-\nlangen des Hauplzollamts\" gestrichen.                       lungsbetriebes hat der neue Besitzer dem\nc) Absatz 2 Salz 2 erhält die folgende Fassung:                 Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu-\nzeigen. Dabei hat er anzugeben, ob und inwie-\n„Es kann die Angaben erlassen, die nach Lage                weit sich die nach§ 40 angemeldeten Verhält-\ndes Falles entbehrlich sind, oder die Frist nach            nisse ändern. Die Erben oder die Liquidatoren\nAbsatz 1 Satz 1 verkürzen, wenn die Steuerbe-               haben dem Hauptzollamt den Tod des Herstel-\nlange nicht beeinträchtigt werden.\"                         lers oder den Auflösungsbeschluß, der Herstel-\nler oder der Konkursverwalter hat die Eröff-\n27. § 42 wird wie folgt geändert:\nnung des Konkursverfahrens unverzüglich\na) In Absatz 2 erhält Satz 2 die folgende Fassung:              schriftlich anzuzeigen.\n,,Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er wei-                 (12) Die Einstellung des Betriebes ist dem\ntere Anschreibungen zu führen und Art und                   Hauptzollamt unverzüglich, die Wiederauf-\nMenge des aus dem Herstellungsbetrieb ent-                  nahme des Betriebes ist ihm mindestens eine\nfernten Mineralöls unter Angabe der Ver-                    Woche vorher anzuzeigen.\"\nkaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der\nLieferungs- und Zahlungsbedingungen dem            28. In § 44 Abs. 6 wird der folgende Satz 2 angefügt:\nHauptzollamt am Tag nach der Entfernung                ,,§ 5 Abs. 3 bleibt unberührt.\"\nanzuzeigen.\"\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Betriebsbu-       29. § 45 erhält die folgende Fassung:\nches\" durch das Wort „Mineralölsteuerbuches\"                                      ,,§ 45\nersetzt.\nSonstige Fälle der Steueraufsicht\nc) In Absatz 7 werden hinter dem Wort „anzumel-\n(1) Wer\nden\" die Worte „und Zwischenabschlüsse zu\nfertigen\" eingefügt.                                     1. Mineralöl vertreibt oder gewerbsmäßig für\nd) Die Absätze 8 bis 10 werden durch die folgen-                Dritte lagert oder befördert,\nden Absätze 8 bis 12 ersetzt:                           2. Einrichtungen für die Eigenversorgung mit\n,,(8) Auf Antrag des Herstellers bestätigt das             Dieselkraftstoff unterhält oder\nHauptzollamt schriftlich, daß der Hersteller            3. nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes steuerbegünstigtes\neinen Herstellungsbetrieb im Sinne von § 5                   Mineralöl zum Antrieb von ortsfesten Gastur-\nAbs. 4 angemeldet und die Nachprüfung die                    binen oder Verbrennungsmotoren verwenden\nRichtigkeit der Anmeldung ergeben hat. Der                   will,\nHersteller hat die Bestätigung unverzüglich\nhat dies unverzüglich schriftlich in zwei Stücken\nzurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für\nbei dem für den Geschäftssitz, im Falle der N um-\nihre Erteilung entfallen sind.\nmer 3 bei dem für den Standort der Anlage zustän-\n(9) Beabsichtigt der Hersteller, die angemel-       digen Hauptzollamt anzumelden. In der Anmel-\ndeten Räume, Anlagen, Lagerstätten und Zapf-            dung sind anzugeben\nstellen oder die in der Betriebserklärung darge-\nstellten Verhältnisse zu ändern, so hat er dies         a) in den Fällen der Nummern 1 und 2\ndem Hauptzollamt mindestens eine Woche                       aa) die Art der Mineralöle,\nvorher schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen.               bb) die Lager und die Verkaufsstellen unter\nLagerstätten und Zapfstellen dürfen erst geän-                     Angabe ihrer Lage,\ndert werden, wenn das Hauptzollamt der\ncc) Art, Fassungsvermögen und technische\nÄnderung zugestimmt hat. Das Hauptzollamt\nEinrichtung einschließlich Meßvorrich-\nkann auf Antrag auf die vorherige Anzeige\ntungen der im Betrieb vorhandenen Lager-\nund auf das Erfordernis der Zustimmung ver-\nzichten, wenn die Zugehörigkeit der Räume,                         stätten,\nAnlagen, Lagerstätten und Zapfstellen zum                    dd) Zahl und Art der vorhandenen Transport-\nHerstellungsbetrieb auf andere Weise jederzeit                     mittel für Mineralöl und\nerkennbar ist und der Inhaber des Betriebes                  ee) Art der im Betrieb vorhandenen Buchfüh-\nsich verpflichtet, Veränderungen unverzüglich                      rung;\nrückgängig zu machen, wenn das Hauptzollamt             b) in den Fällen der Nummer 3\ndie Änderung nicht genehmigt. Auf Verlangen\ndes Hauptzollamts sind die Unterlagen nach                   aa) Name und Anschrift des Betreibers der\n§ 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 neu zu erstellen, wenn sie                 Anlage,\nunübersichtlich geworden sind.                               bb) Zahl und Standort der Gasturbinen oder\n(10) Der Hersteller hat dem Hauptzollamt                       Verbrennungsmotoren und\nandere als im Absatz 9 genannte Änderungen                   cc) die Arbeitsweise (Beschreibung) der\nin den nach § 40 angegebenen Verhältnissen                         Anlage unter Angabe von Leistung und\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dasselbe                      Durchschnittsverbrauch pro Betriebs-\ngilt für Überschuldung, drohende oder einge-                       stunde.\ntretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstel-               (2) Änderungen der angemeldeten Verhältnisse\nlung und Stellung des Konkurs- oder Ver-                sind dem Hauptzollamt binnen vier Wochen\ngleichsantrags.                                         schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                              2287\n(3) Von der Anmelde- und Anzeigepflicht nach              und 9 des Gesetzes und zu § 381 Abs. 1 der\nAbsatz 1 Nr. 1 und 2 sind HJndler befreit, die Mi-           Abgabenordnung\".\nneralöl nur in abgepackten Behä.ltnissen bis zu\njeweils 50 Liter Inhalt, bei Flüssiggas bis zu 33         b) Die Absätze 1 und 2 des § 50 erhalten die fol-\nKilogramm, vertreiben, die Mineralöl ausschließ-             gende Fassung:\nlich aus öffentlichen Tankstellen an Verbraucher               ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1\nabgeben oder die der Steueraufsicht schon als                Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vor-\nInhaber eines Herstellungsbetriebes, eines Steuer-           sätzlich oder leichtfertig\nlagers oder einer förmlichen Einzelerlaubnis zur                1. entgegen§ 9 Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbin-\nsteuerbegünstigten Verwendung oder Verteilung                        dung mit Absatz 6, § 23 Abs. 8 Satz 1, auch\nunterliegen. Der Bundesminister der Finanzen                         in Verbindung mit§ 24 Abs. 2 Satz 2 oder\nkann im Verwaltungswege Betriebe oder Betrei-                        § 46 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 10\nber von Anlagen nach Absatz 1 Nr. 3 von der                          Satz 1 Mineralöl, für das die Steuerschuld\nAnmelde- und Anzeigepflicht ausnehmen, wenn                          unbedingt geworden ist, nicht richtig oder\nwegen besonderer Beschaffenheit oder Zweckbe-                         nicht rechtzeitig zur Steuerfestsetzung an-\nstimmung des Mineralöls oder aus anderen Grün-                        meldet,\nden eine Überwachung nicht erforderlich\nerscheint.                                                     2. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung\nmit den Absätzen 5 oder 6, § 36 Abs. 10\n(4) Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1\nSatz 1 in Verbindung mit Absatz 11 oder\nund 2, die der Anmeldepflicht unterliegen, haben\n§ 46 Abs. 3 Satz 1 Additives oder andere\nauf Verlangen des Hauptzollamts über den Bezug,\nmineralölhaltige Waren, für welche die\nden Vertrieb, die Lagerung, die Verwendung und\nAnteilsteuerschuld unbedingt entstanden\nden Transport von Mineralöl besondere\noder geworden ist, nicht richtig oder nicht\nAnschreibungen zuführen, aus denen jeweils Art,\nrechtzeitig zur Steuerfestsetzung anmel-\nKennzeichnung und Menge des Mineralöls, der\ndet,\nLieferer, der Empfänger und die Reihenfolge der\nLieferungen hervorgehen, wenn diese Angaben                    3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 bei der unver-\naus den betrieblichen Unterlagen nicht ersichtlich                   steuerten Ausfuhr von Mineralöl aus dem\nsind.\"                                                               Erhebungsgebiet das gemeinschaftliche\n30. § 46 wird wie folgt geä.ndert:                                       Versandverfahren nicht anwendet oder\nentgegen § 10 Abs. 2 Art und Menge des\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „ordnungsge-                     Mineralöls im Versandpapier nicht, nicht\nmäße\" gestrichen.                                                richtig oder nicht nach dem Steuertarif\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält die folgende Fassung:                      angibt,\n„Der Steuerschuldner hat für die Mengen, für               4. entgegen§ 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2,\ndie die Anteilsteuer nach§ 12 Abs. 3 des Geset-                  auch in Verbindung mit Absatz 7 oder§ 35\nzes unbedingt entstanden ist, spätestens am                      Abs.2, § 12 Abs.1 Satz 3, auch in Verbin-\nfünfzehnten Tag des folgenden Monats der                         dung mit Absatz 4 oder § 35 Abs. 2, § 12\nZollstelle eine Steuererklärung nach amtlich                     Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 4,\nvorgeschriebenem Vordruck abzugeben und                          § 33 Abs. 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3, oder\ndarin die Steuer selbst zu berechnen (Steueran-                  § 14 Abs. 2 Satz 3 eine Eintragung nicht,\nmeldung).\"                                                      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nvornimmt,\n31. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n5. entgegen§ 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-\na) In Satz 3 wird die Angabe,,§ 176 der Reichsab-                    dung mit Absatz 4, § 22 Abs. 1 Satz 2, dieser\ngabenordnung\" durch die Angabe ,,§ 103 der                       auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 4,\nAbgabenordnung\" ersetzt.                                        § 24 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 4, Abs. 5 oder\nb) In Satz 4 wird der Beistrich hinter „zu leisten\"                  § 46 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3\ngestrichen und eingefügt: ,,und insbesondere                     oder§ 35 Abs. 2 oder entgegen§ 14 Abs. 1,\ndie Treibstoffbehälter zu öffnen,\".                              auch in Verbindung mit Absatz 4 oder\nAbsatz 5 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 2 oder\n32. Der folgende neue § 49 wird eingefügt:                               Absatz 2 Satz 3 die Verwendung von\nMineralöl oder von Additives nicht richtig\n,,§ 49                                      oder nicht rechtzeitig anmeldet,\nBetriebsleiter\n6. entgegen§ 19 Abs. 3 Satz 1 den Verlust des\nSteuerliche Betriebsleiter im Sinne von§ 13 Abs.                  Erlaubnisscheins nicht rechtzeitig anzeigt,\ndes Gesetzes sind dem Betrieb oder U nterneh-\nmen nicht angehörende Personen, deren sich der                 7. entgegen § 20 Abs. 7, § 31 Abs. 10, § 42\nSteuerpflichtige zur Erfüllung seiner Pflichten                      Abs. 11 Satz 1 oder 3, § 43 Abs. 2 Satz 2,\nbedient.\"                                                            auch in Verbindung mit Absatz 5, oder§ 44\nAbs. 2 Änderungen der angemeldeten\nVerhältnisse, die Nachfolge im Besitz, die\n33. § 49 (alt) wird § 50 (neu) und wie folgt geändert:\nRechtsnachfolge, den Auflösungsbeschluß\na) Vor der Angabe ,,§ 50\" wird folgende Über-                        oder die Konkurseröffnung nicht rechtzei-\nschrift eingefügt: ,,Zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, 8              tig anzeigt,","2288                                Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n8. ('nlgPf~(~n § 21 Abs. 3,§ 31 Abs. 1,§ 39 Abs. 4              vollständig oder nicht rechtzeitig anmel-\nSd tz 2, auch in V(!rbind ung mit Absatz 6,                  det oder\n§ 42 Abs. 1 odPr § 44 Abs. 3 das Belegheft             19. entgegen § 42 Abs. 8 Satz 2 als Hersteller\nnicht führl,                                                eine Anmeldebestätigung nicht rechtzeitig\n9. cnlgegen § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbin-                 zurückgibt.\ndung mit Satz 3, §21 Abs.4 Satz 2, §25\nAb:-;. 2 Satz 4, § 31 Abs. 2 Satz 1, auch in              (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1\nVerbindung mit Satz 3, § 31 Abs. 2 Satz 2,             Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vor-\n§ 37 Abs. 1 S<ltz 1, auch in Verbindung mit            sätzlich oder leichtfertig\nSalz 3, Salz 1 in Verbindung mit Satz 3,                 1. entgegen§ 10 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbin-\nauch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1,                      dung mit Absatz 7 oder§ 35 Abs. 2, den In-\n§ 42 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit                   halt von Sendungen mit unversteuertem\nSalz 3, § 42 Abs. 2 Satz 2 oder§ 45 Abs. 4 ein               Mineralöl oder Additives mit unversteu-\nBuch, eine Nachweisung oder eine                             ertem Mineralölanteil nicht vorschrifts-\nAnschreibung nicht oder nicht vollständig                    mäßig als verbra uchsteuerpflichtige Ware\nführt,                                                       kennzeichnet,\n10. entgegen§ 21 Abs. 4 Sdtz 4, § 31 Abs. 3 oder             2. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 während des\n§ 42 Abs. 3 Empfangsbescheinigungen oder                     Transports auf Schiffen gekennzeichnetes\nzugelassene Versandpapiere trotz Anfor-                      Gasöl nicht gestellt,\nderung nicht oder nicht vollständig zusam-               3. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 als Lieferer\nmenstellt oder vorlegt,                                      steuerbegünstigtes Mineralöl ohne Vor-\n11. entgegen§ 21 Abs. 6 die verbrauchten oder                    lage des Erla ubnisscheins übergibt,\nabgegebenen        Mineralölmengen        trotz          4. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 steuerbegün-\nAnforderung nicht richtig oder nicht                         stigtes Mineralöl nicht rechtzeitig in das\nrechtzeitig anmeldet,                                        Mineralölempfangslager aufnimmt oder\n12. entgegen § 21 Abs. 7 Satz 1 und 2, § 31                      dort nicht getrennt verwahrt,\nAbs. 4 Satz 1, Abs. S Satz 2, § 42 Abs. 4                5. entgegen § 41 Abs. 4 Mineralöl in nicht\nSatz 1 oder Absatz 5 Satz 2 Anschreibun-                     angemeldeten Betriebsanlagen herstellt, in\ngen nicht aufrechnet oder den Bestand an                     nicht zugelassenen Lagerstätten aufbe-\nMineralölen nicht, nicht richtig oder nicht                  wahrt oder an nicht zugelassenen Zapfstel-\nrechtzeitig anmeldet,                                        len entnimmt,\n13. entgegen§21 Abs.8VerlusteanMineralöl                     6. entgegen § 44 Abs. 5 unbearbeitetes Erdöl\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,                an einen Betriebsinhaber liefert, ohne daß\n14. entgegen § 21 Abs. 10, § 31 Abs. 8 Satz 1,                   dieser sich durch die Vorlage einer\nAbs. 9, § 39 Abs. 4 Satz 3, auch in Verbin-                  Bescheinigung als bezugsberechtigt aus-\ndung mit Absatz 6, § 42 Abs. 9 Satz 1,                       weist,\nAbs. 10 und Absatz 12, § 43 Abs. 2 Satz 1,\n7. entgegen§ 47 Abs. 2, auch in Verbindung\nauch in Verbindung mit Absatz 5, § 44\nmit Absatz 3, auf die Verwendungsbe-\nAbs. 2 oder§ 45 Abs. 2 die Einstellung oder\nschränkung mineralölhaltiger Waren\nWiederaufnahme des Betriebes oder eine\nnicht in der vorgeschriebenen Weise hin-\nÄnderung der Verhältnisse nicht, nicht\nweist,\nrichtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,\n8. entgegen§ 48 Abs. 1 Satz 1 trotz Aufforde-\n15. entgegen§ 22 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbin-\nrung Fahrzeuge oder Antriebsanlagen\ndung mit§ 24 Abs. 2 Satz 2, eine Lieferung\nnicht anhält,\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig im\nErlaubnisschein einträgt,                                9. entgegen§ 48 Abs. 1 Satz 2 sich nicht aus-\nweist, die Entnahme von Proben nicht dul-\n16. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 oder § 42 Abs.\ndet oder Auskünfte nicht erteilt,\n2 Satz 2 die Entnahme oder die Entfernung\nvon Mineralöl nicht richtig, nicht rechtzei-            10. entgegen§ 48 Abs. 1 Satz 4 Hilfe nicht lei-\ntig oder nicht in der vorgeschriebenen                        stet,\nWeise anzeigt,                                          11. entgegen § 48 Abs. 3 Satz 1 Mineralöl aus\n17. entgegen§ 31 Abs. 7 oder§ 42 Abs. 7 für die                   Behältern in Fahrzeugen oder Antriebsan-\nSteueraufsicht wichtige Vorgänge nicht                        lagen nicht abläßt,\nanmeldet oder Zwischenabschlüsse nicht                  12. entgegen § 48 Abs. 3 Satz 5 ein Fahrzeug\nfertigt,                                                      bei einer bestimmten Zollstelle nicht vor-\n18. entgegen§ 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1, auch in                     führt,\nVerbindung mit Absatz 5, § 44 Abs. 1 Satz 1             13. entgegen§ 48 Abs. 3 Satz 6 sichergestelltes\noder § 45 Abs. 1 die gewerbsmäßige Her-                       Mineralöl nicht abliefert, oder\nstellung, Gewinnung, Lagerung oder Ver-                 14. entgegen der Spalte 5 der Anlage zu § 25\nwendung oder den gewerbsmäßigen Ver-                          auf Verkehrs- und Verwend ungsbe-\ntrieb, die Einfuhr oder den Transport von                     schränk ungen für steuerbegünstigtes Mi-\nunversteuertem Erdöl oder Mineralöl oder                      neralöl nicht in der vorgeschriebenen\nEinrichtungen für die Eigenversorgung                         Weise hinweist oder die vorgeschriebenen\nmit Dieselkraftstoff nicht richtig, nicht                     Mindestpreise unterschreitet.\"","Nr. 75 -- Tan der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                        2289\n34. Die bisherigen §§ 50 und 51 werden die§§ 51 und                 lieh der Erzeugung von Strom oder Wärme\n52.                                                             dienen,\nund daß jede andere motorische Verwendung,\n35. Die Anlage zu§ 25 wird wie folgt geändert:                  insbesondere die Verwendung als Treibstoff in\na) Nummer 2 Spalte 2 erhält die folgende Fassung:           Fahrzeugen, neben steuer- und strafrechtlichen\nFolgen den Ausschluß von der Begünstigung\n„Verheizen und Antrieb von Gasturbinen und              nach sich zieht\".\nVerbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen,\ndie ausschließlich der Erzeugung von Strom           c) Nummer 5 Spalte 2 erhält die folgende Fassung:\noder Wärme dienen\".                                     „Verwendung nach§ 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes\nb) Nummer 2.] Spalte 5 erhält die folgende Fas-             als Reinigungs- und Entkonservierungsmittel\".\nsung:\n,,Das Mineralöl muß nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr.                            Artikel 2\n1 des Gesetzes versteuert sein. Der Lieferer hat   Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nden Verwender schriftlich darauf hinzuweisen,    tungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl-\ndaß das leichte Heizöl nur im Haushalt oder      steuergesetzes auch im Land Berlin.\nBetrieb des Verwenders verwendet werden\ndarf\na) zum Verheizen oder                                                    Artikel 3\nb) zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\noder Verbrennungsmotoren, die ausschließ-     dung in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}