{"id":"bgbl1-1979-75-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":75,"date":"1979-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/75#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-75-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_75.pdf#page=22","order":3,"title":"Neufassung des Bundes-Seuchengesetzes","law_date":"1979-12-18T00:00:00Z","page":2262,"pdf_page":22,"num_pages":20,"content":["2262                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundes-Seuchengesetzes\nVom 18. Dezember t 979\nAuf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes             6. den am 11. Juni 1972 in Kraft getretenen § 31 des\nzur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom                    Gesetzes vom 7. Juni 1972 (BGBI. I S. 873),\n18. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2248) wird nachstehend\nder Wortlaut des Gesetzes zur Verhütung und Be-             7. den am 30. Juli 1972 in Kraft getretenen Artikel 2\nkämpfung übertragbarer Krankheiten beim Men-                   des Gesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1284),\nschen (Bundes-Seuchengesetz) in der ab 1. Januar 1980       8. den am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Arti-\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung               kel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1973 (BGBI. I\nberücksichtigt:                                                S. 1909),\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-         9. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nnummer 2126-1, veröffentlichte bereinigte Fas-             kel 65 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I\nsung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1              S. 469),\nSatz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bun-\ndesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I S. 437) und des   10. den am 1. Oktober 197 4 in Kraft getretenen § 31\n§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung            des Gesetzes vom 7.August 1974 (BGBl.I S.1881),\ndes Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. I\nS. 1451),                                              11. das am 11. Mai 1975 in Kraft getretene Gesetz zur\nÄnderung des Bundes-Seuchengesetzes vom\n2. das am 30. Januar 1963 in Kraft getretene Gesetz           2. Mai 197 5 (BGBI. I S. 1053),\nzur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom\n23. Januar 1963 (BGBI.I S. 57, 126),                   12. den am 14. Juni 1975 in Kraft getretenen Artikel 3\n3. den mit Wirkung vom 14. November 1961 in Kraft             Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1975 (BGBl. I\ngetretenen § 1 Satz 2 Nr. 17 des Gesetzes vom              S. 1321),\n29. Juli 1964 (BGBI. I S. 560),                        13. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Arti-\n4. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti-           kel 4 des Gesetzes vom 10. August 1978 (BGBL I\nkel 23 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. I              S.1217),\nS. 503),                                               14. das am 1. Januar 1980 nach seinem Artikel 5 in\n5. das am 1. September 1971 in Kraft getretene                Kraft tretende Vierte Gesetz zur Änderung des\nZweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Seu-                 Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979\nchengesetzes vom 25. August 1971 (BGBL I S. 1401),         (BGBl. I S. 2248).\nBonn, den 18. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","Nr. 7:j -- Tag der Ausgabe-: Bonn, den 22. Dezember 1979                                                    2263\nGesetz\nzur Verhiitung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim MensC'hen\n(Bundes-Seuchengesetz)\nInhaltsübersicht\n§§\nErster Abschnitt:     Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1 und 2\nZweiter Abschnitt:    Meldepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3 bis 7\nDritter Abschnitt:    Meldepflicht in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . .                              8 und 9\nVierter Abschnitt:    Vorschriften zur Verhütung übertragbarer\nKrankheiten\n1. Allgemeines                                                                        10 bis 13\n2. Schutzimpfungen ......................... .                                        14bis16\n3. Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote beim\nVerkehr mit Lebensmitteln; Untersuchungs-\npflichten ................................. .                                     17 und 18\n4. Arbeiten und Verkehr mit Krankheits-\nerregern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       19 bis 29\nFünfter Ab:;chnitt:   Vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer\nKrankheiten\n1. Behandlung übertragbarer Krankheiten                                                   30\n2. Ermittlungen ............................. .                                       31 bis 33\n3. Schutzmaßnahmen ....................... . 34 bis 38a\nSech,;lcr Ab;;chnitt: Zusätzliche Vorschriften für Schulen und\nsonstige Gemeinschaftseinrichtungen . . . . . . . . . .                              44 bis 48a\nSiebenter Ab~;chnitt: Entschädigung in besonderen Fällen . . . . . . . . . .                                49 bis 61\nAchter Abschnitt:     Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      62\nNeunter Abschnitt:    Straf- und Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .                        63 bis 71\nZehnter Abschnitt:    Übergangs- und Schlußbestimmungen . . . . . . . . .                                   75 bis 84","2264                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nErster Abschnitt                     11. Poliomyelitis,\nBegriffsbestimmungen                     12. Rückfallfieber,\n13. Shigellenruhr,\n14. Tollwut,\n§ 1                            15. Tularämie,\nÜbertragbare Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes      16. Typhus abdominalis,\nsind durch Krankheitserreger verursachte Krankhei-        17. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber.\nten, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen\nü hertragen werden können.\n(2) Zu melden ist die Erkrankung sowie der Tod an\n1. angeborener\n§2                                   a) Cytomegalie,\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                                 b) Listeriose,\nc) Lues,\n1. krank eine Person, die an einer übertragbaren\nKrankheit er krankt ist,                                    d) Toxoplasmose,\ne) Rötelnembryopathie,\n2. krankheitsverdächtig eine Person, bei der Erschei-\nnungen bestehen, welche das Vorliegen einer             2. Brucellose,\nbestimmten übertragbaren Krankheit vermuten             3. Diphtherie,\nlassen,\n4. Gelbfieber,\n3. ansteckungsverdächtig eine Person, von der anzu-\nnehmen ist, daß sie Erreger einer übertragbaren         5. Leptospirose\nKrankheit (Krankheitserreger) aufgenommen hat,              a) Weil'sche Krankheit,\nohne krank, krankheitsverdächtig oder A usschei-            b) übrige Formen,\nder zu sein,\n6. Malaria,\n4. A usscheider eine Person, die Krankheitserreger\n7. Meningitis/Encephalitis\nausscheidet, ohne krank oder krankheitsverdäch-\ntig zu sein,                                                a) Meningokokken-Meningitis,\nb) andere bakterielle Meningitiden,\n5. ausscheidungsverdächtig eine Person, von der\nanzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger aus-              c) Virus-Meningoencephalitis,\nscheidet, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu           d) übrige Formen,\nsein.                                                  8. Q-Fieber,\n9. Rotz,\nZweiter Abschnitt\n10. Trachom,\nMeldepflicht                        11. Trichinose,\n12. Tuberkulose (aktive Form)\n§3\na) der Atmungsorgane,\n(1) Zu melden ist der Krankheitsverdacht, die                b) der übrigen Organe,\nErkrankung sowie der Tod an\n13. Virushepatitis\n1. Botulismus,                                                a) Hepatitis A,\n2. Cholera,                                                   b) Hepatitis B,\n3. Enteritis infectiosa                                       c) nicht bestimmbare und übrige Formen,\na) Salmonellose,                                    14. anaerober Wundinfektion\nb) übrige Formen einschließlich       mikrobiell          a) Gasbrand/Gasoedem,\nbedingter Lebensmittelvergiftung,                      b) Tetanus.\n4. Fleckfieber,\n5. Lepra,                                                  (3) Zu melden ist der Tod an\n6. Milzbrand,                                           1. Influenza (Virusgrippe),\n7. Ornithose,                                           2. Keuchhusten,\n8. Paratyphus A, B und C,                               3. Masern,\n9. Pest,                                                4. Puerperalsepsis,\n10. Pocken,                                              5. Scharlach.","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                           2265\n(4) Zu melden ist jeder Ausscheider von                    (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n1. Choleravibrionen,\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebun-\n2. Salmonellen                                             gen auf übertragbare Krankheiten auszudehnen, die\na) S. typhi,                                          durch eine Rechtsverordnung auf Grund des§ 7 Abs. 1\nb) S. paratyphi A, B und C,                           oder 2 in die Meldepflicht einbezogen sind, sowie die\nPeriodizität der Bundesstatistik zu ändern, soweit die\nc) übrige,\nEpidemiologie dies zuläßt oder erfordert.\n3. Shigellen.\n(3) Auskunftspflichtig ist das für die Wohnung, bei\nmehreren Wohnungen das für die Hauptwohnung des\n(5) Zu melden ist die Verletzung eines Menschen        Betroffenen zuständige Gesundheitsamt.\ndurch ein tollwutkrankes oder -verdächtiges Tier\nsowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tier-\nkörpers.                                                                              §6\n(1) Ausscheider nach§ 3 Abs. 4 haben jeden Wechsel\nder Wohnung und jeden Wechsel der Arbeitsstätte\n§4                              unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheits-\n( 1) Zur Meldung sind verpflichtet                      amt anzuzeigen.\n1. der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt,             (2) Die in Absatz 1 genannten Ausscheider sind ver-\nim Fall des § 3 Abs. 5 auch der Tierarzt,             pflichtet, bei jeder Aufnahme in ein Krankenhaus\noder ein Entbindungsheim oder bei der Inanspruch-\n2. jede sonstige mit der Behandlung oder der Pflege         nahme einer Hebamme dem behandelnden Arzt oder\ndes Betroffenen berufsmäßig beschäftigte Person,      der Hebamme mitzuteilen, daß sie A usscheider sind.\n3. die hinzugezogene Hebamme,\n(3) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der\n4. auf Seeschiffen der Kapitän,                            beschränkten Geschäftsfähigkeit eines der in Absatz 1\n5. die Leiter von Pflegeanstalten, Justizvollzugsan-       genannten Ausscheider treffen die Verpflichtungen\nstalten, Heimen, Lagern, Sammelunterkünften und        nach den Absätzen 1 und 2 denjenigen, dem die Sorge\nähnlichen Einrichtungen.                               für die Person des A usscheiders zusteht. Im Falle des\n§ 1633 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Minder-\n(2) In Krankenhäusern oder Entbindungsheimen ist\njährige verpflichtet.\nfür die Einhaltung der Meldepflicht nach Absatz 1\nNr. 1 der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit meh-            (4) In den Fällen des § 3 sind die Aufnahme der\nreren selbständigen Abteilungen der leitende Abtei-         Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ausscheider\nlungsarzt, in Krankenhäusern ohne leitenden Arzt der        in ein Krankenhaus oder ein Entbindungsheim sowie\nbehandelnde Arzt verantwortlich.                            ihre Entlassung unverzüglich dem Gesundheitsamt\nanzuzeigen, an das die Meldung nach § 5 Satz 1 zu\n(3) Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 2\nerstatten war. In der Entlassungsanzeige ist anzuge-\nbis 5 bezeichneten Personen nur, wenn eine in der Rei-      ben, ob der Entlassene geheilt ist und ob er die Erreger\nhenfolge des Absatzes 1 vorher genannte Person nicht        einer übertragbaren Krankheit noch ausscheidet. § 4\nvorhanden oder an der Meldung verhindert ist. Die\nAbs. 2 und § 5 Satz 2 gelten entsprechend.\naußerhalb eines Krankenhauses oder eines Entbin-\ndungsheimes tätige Hebamme ist in jedem Falle zur\nMeldung verpflichtet.                                                                  § 1\n(1} Der Bundesminister für Jugend, Familie und\n§5                             Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die Melde-\nDie Meldung ist dem für den Aufenthalt des Betrof-\npflicht für die in§ 3 genannten Krankheiten aufzuhe-\nfenen zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich, spä-\nben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Mel-\ntestens innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis\ndepflicht auf andere übertragbare Krankheiten auszu-\nzu erstatten. Dieses hat das für die Wohnung, bei meh-\ndehnen, soweit die epidemische Lage dies zuläßt oder\nreren Wohnungen das für die Hauptwohnung des\nerfordert.\nBetroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich\nzu benachrichtigen, wenn die Wohnung oder Haupt-              (2) In dringenden Fällen kann die Rechtsverord-\nwohnung im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes           nung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wer-\nliegt.                                                     den, jedoch ist ihre Geltungsdauer auf längstens drei\nMonate zu befristen.\n(3) Solange der Bundesminister für Jugend, Familie\n§ 5a\nund Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1\n(1) Über die nach den §§ 3 und 8 meldepflichtigen       keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen\nErkrankungen, Todesfälle, Ausscheider und Ausbrü-          zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1\nche werden vierteljährliche Erhebungen als Bundes-         ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach§ 3 hierdurch\nstatistik durchgeführt; die Erhebungen für die Erkran-     nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können\nkung und den Tod an Tuberkulose(§ 3 Abs. 2 Nr. 12}         die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nwerden nur jährlich durchgeführt.                          andere Stellen übertragen.","2266                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nDritter Abschnitt                         Gesetz über                   1!\"l '~\"\"L'~\",.·c..,c,. ,,, 1t_c~nu aussetzen würde;\n1\nEntsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.\nMeldepflkhl in besonderen J:ällen\n(3) fot anzunehmen, daß Tatsachen im Sinne des\n§8                              Absatzes 1 bei Personen vorliegen, so si.nd diese Perso-\nnen verpflichtet, die erforderlichen äußerlichen\n\\Venn durch          Krankheit::errc;:!er verursachte      Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Blutent-\nErkrankungen in Krankenhäm~ern, Entbindungshei-               nahmen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten\nmen, Säuglingsheimen, SJuglingstagcsstätten oder              durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dul-\nEinrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung               den und Vorladungen des Gesundheitsamtes Folge zu\nvon Siluglingen nicht nur vereinzelt auftreten (Aus-          leisten sowie das erforderliche Untersuchungsmate-\nbruch), so sind diese Erkrankun~en unverzüglich als           rial auf Verlangen bereitzustellen.\nAusbruch zu melden, es sei denn, daß die Erkrankten\nschon vor der Aufnahme an die~;en Krankheiten                    (4) Die Grundrechte der Or'\"'\"\"\"\"'\"'\"\"\"'r,n,on Unversehrt-\nerkrankt oder dessen verdächtig waren. § 4 Abs. 2 ist         heit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit\nentsprechend anzuwenden.                                      der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der\nFreizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der\n§9                              Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und\nder Unverletzlichkeit der \\i\\lohnung (Artikel 13 Abs. 1\n(1) Die Leiter von Medizinah.rntersu.chungsämtern         Grundgesetz) werden im Rahmen der Absätze 1 bis 3\nund sonstigen öffentlichen oder privaten Untersu-             eingeschränkt.\nchungsstellen haben jeden Untersuchungsbefund, der\nauf einen meldepflichtigen Fall oder eine Erkrankung             (S) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1\nan Influenza schließen läßt, unverzüglich dem für den         bis 4 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in\nAufenthaltsort des Betroffenen zuständigen Gesund-            der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige\nheitsamt zu melden. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.             für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sor-\ngen, dem die Sorge für die Person zusteht.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn dte Untersuchungsstelle\nTeil eines Krankenhauses ist und sich die Untersu-               (6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vor-\nchung auf Insassen dieses Krankenhauses bezieht.              schlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen\nBehörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde\neinen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzei-\nVierter Abschnitt                        tig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt von der\ngetroffenen Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.\nVorschriften zur Verhütung\nübertragbarer Krankheiten                         ('7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt\ndie erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es\n1. Allgemeines                         hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu\nunterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder\n§ 10                             aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von\nzwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgeho-\n(1) Werden Tatsachen fe:-;tgestellt, die zum Auftre-\nben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getrof-\nten einer übertragbaren Krankheit führen können\nfen. Eine Anordnung, die zu einer nach den Absät-\noder ist anzunehmen, daß solche Tatsachen vorliegen,\nzen 2 oder 3 bestehenden Verpflichtung anhält, kann\nso trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maß-\ndas Gesundheitsamt auch treffen, wenn die Vorausset-\nnahmen zur Abwendung der dem einzelnen oder der\nzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.\nAllgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren.\n(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftrag-\nnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine auf-\nten der zuständigen Behörde und des Gesundheits-\nschiebende Wirkung.\namtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur\nÜberwachung der angeordneten Maßnahmen berech-\ntigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen                                      § 10 a\nsowie Fahrzeuge aller Art zu betreten und diese sowie\nsonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur               ( 1) Wenn Gegenstände mit Erregern meldepflichti-\nUntersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der                 ger übertragbarer Krankheiten behaftet sind oder\nInhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den         wenn das anzunehmen ist und dadurch eine Verbrei-\nBeauftragten der zuständigen Behörde und des                  tung der Krankheit zu befürchten ist, sind die notwen-\nGesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen,                 digen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch\nEinrichtungen und Fahrzeuge sowie sonstige Gegen-             drohenden Gefahren zu treffen. Die Vernichtung von\nstände zugänglich zu machen. Personen, die über die           Gegenständen kann angeordnet werden, wenn andere\nin Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben                Maßnahmen nicht ausreichen. Sie kann auch angeord-\nkönnen, sind verpflichtet, die erforderlichen Aus-            net werden, wenn andere Maßnahmen im Verhältnis\nkünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Der             zum Wert der Gegenstände zu kostspielig sind, es sei\nVerpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen             denn, daß derjenige, der ein Recht an diesem Gegen-\nverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen          stand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, wider-\nder in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung         spricht und auch die höheren Kosten übernimmt.\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtli-             Müssen Gegenstände entseucht, entwest, entrattet\ncher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem                oder vernichtet werden, so kann ihre Benutzung und","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 19'19                        2267\ndie Benutzung der Räume, in denen sie sich befinden,        d ungspflichten insoweit dem Unternehmer oder son-\nuntersagt werden, bis die Maßnahme durchgeführt ist.       stigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Was-\nserversorgungsanlage oder eines Schwimm- oder\n(2) Bei nicht meldepflichtigen übertragbaren Krank-\nBadebeckens obliegen, welche Wasseruntersuchun-\nheiten können Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen\ngen dieser durchführen oder durchführen lassen muß\nwerden, wenn diese Krankheiten in epidemischer\nund in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen\nForm auftreten oder nicht nur vereinzelt bösartig ver-\nsind. Ferner kann er in dieser Rechtsverordnung\nlaufen.\nbestimmen, daß für die Aufbereitung von Schwimm-\n(3) § 10 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.               oder Badebeckenwasser nur Mittel und Verfahren\nverwendet werden dürferi, die vom Bundesgesund-\n§ 10 b                         heitsamt auf Brauchbarkeit geprüft und in eine zu ver-\nöffentlichende Liste aufgenommen worden sind. Die\nErfordert die Durchführung einer Maßnahme nach\nRechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit\n§ 10 a besondere Sachkunde, so kann die zuständige\ndem Bundesminister des Innern, soweit es sich um die\nBehörde anordnen, daß der Verpflichtete damit geeig-\nÜberwachung von Wassergewinnungsanlagen han-\nnete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde\ndelt.\nkann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchfüh-\nrung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämp-               (3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer\nfung der übertragbaren Krankheiten notwendig ist           Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage\nund der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durch-          oder eines Schwimm- oder Badebeckens hat die ihm\nführen kann oder will oder einer Anordnung nach            auf Grund der Rechtsverordnung nach Absatz 2 oblie-\nSatz 1 nicht nachkommt. Wer ein Recht an dem               genden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten\nGegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat,       durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat\nmuß die Durchführung der Maßnahme dulden.                  auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Was-\nseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige\nBehörde auf Grund der Rechtsverordnung nach\n§ 10 C\nAbsatz 2 durchführt oder durchführen läßt.\nBei behördlich angeordneten Entseuchungen und              (4) Die zuständige Behörde hat die notwendigen\nEntwesungen dürfen nur Mittel und Verfahren ver-\nMaßnahmen zu treffen, um\nwendet werden, die vom Bundesgesundheitsamt, bei\nbehördlich angeordneten Entrattungen nur solche             1. die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1 und\nverwendet werden, die von der Biologischen Bundes-              der Rechtsverordnung nach Absatz 2 sicherzu-\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft auf Brauchbar-            stellen,\nkeit geprüft und in eine zu veröffentlichende Liste auf-\n2. Gefahren für die menschliche Gesundheit abzu-\ngenommen sind.\nwenden, die von Trinkwasser, von Wasser für\n§ 11                               Lebensmittelbetriebe oder von Wasser für und in\nSchwimm- oder Badebecken im Sinne von Absatz 1\n(1) Trinkwasser sowie Wasser für Betriebe, in denen          ausgehen können, insbesondere um das Auftreten\nLebensmittel gewerbsmäßig hergestellt oder behan-               oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krank-\ndelt werden oder die Lebensmittel gewerbsmäßig in               heiten zu verhindern.\nden Verkehr bringen, muß so beschaffen sein, daß\ndurch seinen Genuß oder Gebrauch eine Schädigung           § 10 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.\nder menschlichen Gesundheit, insbesondere durch\n§ 12\nKrankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Schwimm-\noder Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern oder             ( 1) Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben\nGewerbebetrieben muß so beschaffen sein, daß durch         darauf hinzuwirken, daß Abwasser, soweit es nicht\nseinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen           dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirt-\nGesundheit durch Krankheitserreger nicht zu besor-         schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufge-\ngen ist. Wassergewinnungs- und Wasserversorgungs-          bracht zu werden, so beseitigt wird, daß Gefahren für\nanlagen und Schwimm- oder Badebecken einschließ-           die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger\nlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen          nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseitigung des iit\ninsoweit der Überwachung durch das Gesundheits-            Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der Überwa-\namt. Für die Überwachung gilt § 10 Abs. 2 entspre-         chung durch das Gesundheitsamt. Die Inhaber dieser\nchend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der            Einrichtungen sind verpflichtet, den Beauftragten des\nWohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird inso-         Gesundheitsamtes das Betreten ihrer Grundstücke zu\nweit eingeschränkt.                                        gestatten, Räume, Anlagen und Einrichtungen\nzugänglich zu machen und auf Verlangen Auskunft\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nzu erteilen, soweit dies zur Überwachung erforderlich\nGesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit\nist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nZustimmung des Bundesrates, welchen Anforderun-\nnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit\ngen das in Absatz 1 bezeichnete Wasser entsprechen\neingeschränkt.§ 10 Abs. 1 bis 3 findet Anwendung.\nmuß, um der Vorschrift von Absatz 1 Satz 1 bis 3 zu\ngenügen und regelt die Überwachung der Wasserge-              (2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1\nwinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, der                Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen\nSchwimm- oder Badebecken und des Wassers in                verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen\nhygienischer Hinsicht. Er bestimmt in dieser Rechts-       der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\nverordnung auch, welche Mitwirkungs- und Dul-              bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtli-","2268                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\neher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem             Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.          (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der\nPerson (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1\n§ 12 a                          Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, unter            (4) Tierische Schädlinge im Sinne dieser Vorschrift\nden für Maßnahmen nach den §§ 10, 10 a, 10 b und 12        sind alle Tiere, durch die nach Art, Lebensweise oder\nmaßgebenden Voraussetzungen auch durch Rechts-             Verbreitung Krankheitserreger auf Menschen über-\nverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur             tragen werden können, soweit die Tiere nicht vom\nVerhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.            Tierseuchenrecht erfaßt _sind.\n§ 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Landesregierungen\nkönnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nauf andere Stellen übertragen.                                                2. Schutzimpfungen\n§ 14\n§ 13\n( 1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\n(1) Wenn tierische Schädlinge festgestellt werden        Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nund die Gefahr begründet ist, daß durch sie Krank-          nung mit Zustimmung des Bundesrates Schutzimpfun-\nheitserreger verbreitet werden können, so hat die           gen für bedrohte Teile der Bevölkerung anzuordnen,\nzuständige Behörde zu ihrer Bekämpfung die erforder-        wenn eine übertragbare Krankheit in bösartiger Form\nlichen Maßnahmen anzuordnen.                                auftritt oder mit ihrer epidemischen Verbreitung zu\nrechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unver-\n(2) Die Landesregierungen können zur Verhütung           sehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann\nund Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechts-            insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser\nverordnungen über die Feststellung und die Bekämp-          Rechtsverordnung lmpfpflichtiger, der nach ärztli-\nfung tierischer Schädlinge erlassen; sie können die         chem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf andere              Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der\nStellen übertragen.                                         Impfpflicht freizustellen.\n(3) Die Bekämpfung umfaßt Maßnahmen gegen das              (2) Solange der Bundesminister für Jugend, Familie\nAuftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie             und Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1\nzur Vernichtung tierischer Schädlinge. Die Rechtsver-       keinen Gebrauch macht, sind auch die Landesregie-\nordnungen im Sinne des Absatzes 2 können insbeson-          rungen zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach\ndere Bestimmungen treffen über                              Absatz 1 ermächtigt. Die Landesregierungen können\n1. die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenstän-          die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nden, der Nutzungsberechtigten oder der Inhaber          obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen.\nder tatsächlichen Gewalt an Gegenständen sowie             (3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden kön-\nder zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflich-        nen zum Schutze der Gesundheit Impfungen öffentlich\nteten,                                                  empfehlen.\na) den Befall mit tierischen Schädlingen festzustel-       (4) Die obersten Landesgesundheitsbehörden kön-\nlen oder feststellen zu lassen und der zuständi-    nen bestimmen, daß die Gesundheitsämter in öffentli-\ngen Behörde anzuzeigen,                             chen Terminen unentgeltliche Schutzimpfungen\nb) tierische Schädlinge zu bekämpfen;                   gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durch-\n2. die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden         führen.\noder der Gemeindeverbände, tierische Schädlinge,\n§ 15\nauch am Menschen, festzustellen, zu bekämpfen\nund das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen;             Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen oder auf\n3. die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere            Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von\nüber                                                    der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich\nempfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach\na) die Art und den Umfang der Bekämpfung,               § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe ver-\nb) die Verwendung von Fachkräften,                      wendet werden, die vermehrungsfähige Krankheitser-\nreger enthalten, welche von den Geimpften ausge-\nc) die zulässigen Bekämpfungsmittel und -verfah-\nschieden und von anderen Personen aufgenommen\nren,\nwerden können. Das Grundrecht der körperlichen\nd) die Beseitigung von Bekämpfungsmitteln und           Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz)\ne) die Verpflichtung, Abschluß und Ergebnis der         wird insoweit eingeschränkt.\nBekämpfung der zuständigen Behörde mitzutei-\nlen und das Ergebnis durch Fachkräfte feststel-                                 § 16\nlen zu lassen;\n(1) Der impfende Arzt hat jede Impfung in ein Impf-\n4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbe-           buch einzutragen oder, falls das Impfbuch nicht vorge-\nsondere im Sinne des § 10 Abs. 2, die den in Num-       legt wird, eine Impfbescheinigung auszustellen. Der\nmer 1 genannten Personen obliegen.                      impfende Arzt, im Falle seiner Verhinderung das","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                        2269\nGesundheitsamt, hat den Inhalt der Impfbescheini-        richtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung\ngung auf Verlangen in das Impfbuch einzutragen.          nicht tätig sein und nicht beschäftigt werden.\n(2) Das Impfbuch muß einem bundeseinheitlichen           (5) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nMuster entsprechen. Der Bundesminister für Jugend,       Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nFamilie und Gesundheit wird ermächtigt, durch allge-     nung mit Zustimmung des Bundesrates die Aufzäh-\nmeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des           lung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankhei-\nBundesrates ein Muster für das Impfbuch festzulegen.     ten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserre-\nIn ihm ist in geeigneter Form auf zweckmäßiges Ver-      ger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel ein-\nhalten bei Eintritt eines Impfschadens, auf die sich     zuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse\ngegebenenfalls aus§ 51 ergebenden Ansprüche sowie        dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum\nauf Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden      Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer\nkönnen, hinzuweisen. Für die erste Eintragung ist das    Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist.\nImpfbuch von der zuständigen Behörde unentgeltlich       In dringenden Fällen kann die Rechtsverordnung\nabzugeben.                                               ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,\njedoch ist ihre Geltungsdauer auf längstens. drei\nMonate zu befristen.\n3. Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote\nbeim Verkehr mit Lebensmitteln;\nUntersuchungspflichten                                             § 18\n§ 17                             (1) Personen dürfen die in § 17 Abs. 1, 3 oder 4\n(1) Personen, die                                     bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben\nund mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann\n1. an Cholera, Enteritis infectiosa, Paratyphus, Shigel- beschäftigt werden, wenn durch ein nicht mehr als\nlenruhr, Typhus abdominalis oder Virushepatitis      sechs Wochen altes Zeugnis des Gesundheitsamtes\nerkrankt oder dessen verdächtig sind,                nachgewiesen worden ist, daß die dort bezeichneten\n2. an ansteckungsfähiger Tuberkulose der Atmungs-        Hinderungsgründe nicht bestehen; beschäftigte Perso-\norgane, an Scharlach oder an Hautkrankheiten,        nen haben diesen Nachweis ihrem Arbeitgeber oder\nderen Erreger über Lebensmittel übertragen wer-      Dienstherrn gegenüber zu erbringen. Auf das Aus-\nden können, erkrankt sind,                           scheiden von Choleravibrionen braucht nur dann\nuntersucht zu werden, wenn dies aus besond,eren\n3. Choleravibrionen, Salmonellen oder Shigellen aus-     Gründen erforderlich erscheint. Durch Untersuchung\nscheiden,                                            einer Stuhlprobe ist innerhalb von vier Wochen, im\ndürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln         Falle der Verhinderung aus zwingenden Gründen\noder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten          innerhalb eines Jahres, nach Aufnahme der Tätigkeit\nLebensmittel nicht tätig sein oder beschäftigt werden,   zu überprüfen, ob die untersuchte Person auch weiter-\nwenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen.           hin keine Salmonellen, Shigellen oder Choleravibrio-\nnen ausscheidet. Der Nachweis, daß eine ansteckungs-\n(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind         fähige Tuberkulose der Atmungsorgane nicht vor-\n1. Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung           liegt, muß sich auf eine intrakutane Tuberkulinprobe\noder Auflage,                                        oder auf eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane'\nstützen. Ist auf die Tuberkulinprobe eine Reaktion\n2. Eiprodukte,                                           vom verzögerten Typ eingetreten (positive Reaktion),\n3. Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- oder      ist in jedem Falle eine Röntgenaufnahme erforderlich.\nWeichtieren,                                         Satz 1 gilt nicht für Personen, die beim Herstellen,\nBehandeln oder Inverkehrbringen von Milch oder\n4. Feinkostsalate, Kartoffelsalat, Marinaden, Mayon-\nEiprodukten tätig sind oder beschäftigt werden, wenn\nnaise, andere emulgierte Saucen, Nahrungshefe,\ndie Milch an eine Molkerei oder einen anderen\n5. Fleisch und Erzeugnisse aus Fleisch,                  Betrieb, in dem sie molkereimäßig be- oder verarbeitet\n6. Milch und Erzeugnisse aus Milch,                      wird, abgegeben wird oder wenn die Eiprodukte an\neinen anerkannten Vorbehandlungsbetrieb abgege-\n7. Säuglings- und Kleinkindernahrung,                    ben werden. Satz 1 gilt ferner nicht für Lehrer und\n8. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse.               Schüler von hauswirtschaftlichen und nahrungsge-\nwerblichen Klassen.\n(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im\nRahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2                (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nbezeichneten Lebensmitteln in Berührung kommen,          Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\ndürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer   nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei-\nder in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten              ben, daß Personen, die nach Absatz 1 untersuchungs-\nerkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in    pflichtig sind, sich Wiederholungsuntersuchungen zu\nAbsatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind       unterziehen und durch ein Zeugnis des Gesundheits-\noder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserre-     amtes nachzuweisen haben, daß bei ihnen Hinde-\nger ausscheiden.                                         rungsgründe nach§ 17 Abs. 1, 3 oder 4 nicht vorliegen,\nwenn\n(4) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen in\nKüchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern,        1. sie einer erhöhten Ansteckungsgefahr an einer der\nSäuglings- und Kinderheimen oder von sonstigen Ein-          in§ 17 Abs. 1 oder in einer Rechtsverordnung nach","2270                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 17 Abs. 5 genannten Krankheiten ausgesetzt sind      2. die vermehrungsfähigen Erreger anderer auf den\noder vorübergehend ausgesetzt waren,                       Menschen übertragbarer Krankheiten einschließ-\n2. rnnstige Tatsachen ckn Verdacht einer Erkran-                1ich der Geschlechtskrankheiten ausgenommen\nkung an einer dieser Krankheiten nahelegen,                Rotz,\n3. sie beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-          einführen, ausführen, sonst in den Geltungsbereich\nbringen von Lebensmitteln tätig oder beschäftigt      oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nwerden, bei denen die be~;ondere Gefahr besteht,      bringen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbei-\ndaß durch sie Erreger der in § 17 Abs. 1 oder in      ten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen\neiner Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 5 genann-        Behörde.\nten Krankheiten übertragen werden oder                    (2) Als Arbeiten mit Krankheitserregern sind insbe-\n4. Rechtsnormen der EuropJ.Lchen Gemeinschaften            sondere anzusehen:\ndies erfordern.\n1. Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitser-\nIn der RechtsverordmrnfJ kann auch bestimmt wer-                regern,\nden, daß Personen, die sich einer vorgeschriebenen\n2. mikrobiologbche und serologi~che Untersuchun-\nWiederholungsunter:;udrung nicht unterziehen, die\ngen zur Feststellung übertragbarer Krankheiten,\nin§ 17 bezeichneten Tätil.,!keiten nicht weiter ausüben\nund mit die ;en Tätigkc'iten nicht weiter beschäftigt\n0                                           3. Fortzüchtung von Krankheitserregern.\nwerden dürfen. ferner l.;_Jnn darin bestimmt werden,\ndaß ein Beschäftigter verpilichtet ist, seinem Arbeitge-\nber Tatsachen mitzutei Jen, die eine Pflicht zur Wieder-                              § 20\nholungsunten,uchung begründen können. In dringen-              (1) Der Erlaubnis zum Arbeiten mit den in § 19\nden Fällen kann die Rechtsverordnung ohne Zustim-           Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Krankheitserregern sowie\nmung des Bundesrates erlassen werden, jedoch ist ihre       zu ihrer Aufbewahrung bedürfen nicht\nGeltungsdauer auf längstens drei Monate zu befristen.\n1. Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, soweit sie sich auf\n(3) Solange der Bunde:;minister für Jugend, Familie\ndiagnostische Untersuchungen oder therapeuti-\nund Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 2               sche Maßnahmen für die eigene Praxis beschrän-\nSatz 1 keinen Gebrauch macht, sind auch die Landes-             ken,\nregierungen zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach\nAbsatz 2 ermächtigt. Die Landesregierungen können           2. Ärzte in Justizvollzugsanstalten, soweit sie sich auf\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf                     diagnostische Untersuchungen oder therapeuti-\nandere Stellen übertragen.                                      sche Maßnahmen bei den Gefangenen beschrän-\nken,\n(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß das\n3. Krankenhäuser, Polikliniken oder Tierkliniken,\nZeugnis von einem Arzt ausgestellt wird, der über die\nsoweit sie sich unter ärztlicher oder tierärztlicher\nfür die Untersuchung notwendigen Einrichtungen\nLeitung auf diagnostische Untersuchungen oder\nverfügt. In diesem Falle hat der Arzt eine Abschrift\ntherapeutische Maßnahmen in ihrem Arbeitsbe-\ndes Zeugnisses unverzüglich dem zuständigen\nreich beschränken,\nGesundheitsamt zu übersenden.\n4. ärztlich oder tierärztlich geleitete staatliche oder\n(5) Das Zeugnis ist dem Arbeitgeber für die Dauer            kommunale Hygiene-Institute, Medizinalunter-\nder Beschäftigung auszuhändigen. Er hat dieses Zeug-            suchungsämter und Veterinäruntersuchungsämter\nnis und, sofern er eine in § 17 bezeichnete Tätigkeit           sowie Gesundheitsämter, Veterinärämter, Tier-\nselbst ausübt, sein eigenes Zeugnis an der Arbeits-             gesundheitsämter und solche öffentlichen For-\nstätte verfügbar zu halten und der zuständigen                  schungsinstitute, deren Aufgaben das Arbeiten mit\nBehörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzu-             Krankheitserregern erfordern.\nlegen.\nEine Erlaubnis nach§ 19 ist nicht erforderlich für Ste-\nrilitätsprüfungen nach den Vorschriften des Arznei-\nbuches und Bestimmungen der Koloniezahl im\nZusammenhang mit der Herstellung von Arzneimit-\n4. Arbeiten und Verkehr\nteln sowie für Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen\nmit Krankheitserregern\nder Koloniezahl bei der Herstellung und bei der Über-\n§ 19                            wachung des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließ-\nlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen\n(1) Wer                                                 Mitteln und Bedarfsgegenständen.\n1. a) die vermehrungsfähigen Erreger von Chagas-              (2) Wer Arbeit'en im Sinne von Absatz 1 aufnehmen\nkrankheit, Cholera, Coccidioidomykose, Lepra,      will, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe\nMilzbrand, Ornithose, Paratyphus, Pest, Toxo-       der Art und des Umfanges der beabsichtigten Arbei-\nplasmose, Tuberkulose, Tularämie oder Typhus,       ten spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Arbei-\nb) die vermehrungsfähigen Erreger von auf den           ten anzuzeigen. Ändern sich Art oder Umfang der\nMenschen übertragbaren Viruskrankheiten,            Arbeiten, so ist dies der zuständigen Behörde inner-\nausgenommen Maul- und Klauenseuche,                 halb von zwei Wochen anzuzeigen.\nc) vermehrungsfähige Brucellen, Coxiellen, Lep-            (3) Die zuständige Behörde kann Arbeiten im Sinne\ntospiren, Plasmodien oder Rickettsien,              von Absatz 1 untersagen, wenn","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                        2271\n1. eine Person, die die Arbeiten ausführt, sich bezüg-    sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder\nlich der nach Absatz 1 erlaubnisfreien Tätigkeiten    Einrichtungen unverzüglich der zuständigen Behörde\nals unzuverlässig erwiesen hat,                       anzuzeigen. Das gleiche gilt beim Wechsel der Vertre-\n2. wenn geeignete Räume oder Einrichtungen nicht          tungsberechtigten juristischer Personen.\nvorhanden sind.\n§ 25\n§ 21                              Wer eine in § 19 genannte Tätigkeit ausübt, unter-\nsteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Er ist\nDer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 bedarf nicht, wer\ninsoweit verpflichtet, den von der zuständigen\nunter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt\nBehörde beauftragten Personen das Betreten seines\noder nach § 20 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.\nGrundstücks zu gestatten, Räume, Anlagen und Ein-\nrichtungen zugänglich zu machen, Bücher und son-\n§ 22                           stige Unterlagen vorzulegen, die Einsicht in diese zu\ngewähren und die notwendigen Prüfungen zu dulden.\n(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,                     Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\n1. wenn der Antragsteller                                 (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit einge-\nschränkt.\na) die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt,\nb) sich als unzuverlässig in bezug auf die Tätigkei-                            § 26\nten erwiesen hat, für deren Ausübung die\nErlaubnis begehrt wird, oder                          Krankheitserreger der in § 19 Abs. 1 bezeichneten\nArt sowie Material, das solche Krankheitserreger ent-\n2. wenn geeignete Räume oder Einrichtungen nicht\nhält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der\nvorhanden sind.\neine Erlaubnis besitzt oder einer solchen nach § 20\n(2) Wenn der Antragsteller nicht selbst die Leitung    oder § 21 nicht bedarf.\nder Tätigkeiten übernimmt, so darf bei ihm der Versa-\ngungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und dür-\nfen bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Per-                               § 27\nson die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nr. 1 nicht            Zur Schädlingsbekämpfung dürfen Krankheitserre-\nvorliegen. Bei juristischen Personen darf der Versa-      ger, durch die übertragbare Krankheiten beim Men-\ngungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bei den        schen verursacht werden können, nicht verwendet\nnach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen         werden.\nPersonen nicht vorliegen.\n(3) Die erforderliche Sachkenntnis wird durch\n§ 28\n1. die Approbation oder Bestallung als Arzt, Zahn-\narzt, Tierarzt oder Apotheker oder den Abschluß          Für die gewerbsmäßige Herstellung von Seren und\neines naturwissenschaftlichen Hochschulstudiums       Impfstoffen und den Verkehr mit ihnen gelten die\nund                                                   hierfür erlassenen besonderen Vorschriften.\n2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem\nGebiete der Mikrobiologie und Serologie\n§ 29\nnachgewiesen.\n(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\n(4) Bei Antragstellern, die nicht die Approbation      Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\noder Bestallung als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt besit-   dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nzen, ist die Erlaubnis auf die in§ 19 Abs. 2 Nr. 1 und 3  und Forsten und dem Bundesminister für Arbeit und\nbezeichneten Arbeiten zu beschränken. Im übrigen          Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nkann die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten und auf      mung des Bundesrates Vorschriften über die an die\nbestimmte Krankheitserreger beschränkt und mit            Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu stel-\nAuflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhü-         lenden Anforderungen sowie über die Vorsichtsmaß-\ntung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.          regeln, die beim Arbeiten und beim Verkehr mit den\nin § 19 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserregern und\nbei deren Versendung zu treffen sind, zu erlassen.\n§ 23\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\nDie Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn ein Versa-      zum Zwecke der Überwachung des Arbeitens und des\ngungsgrund nach § 22 vorhanden ist und wenn im            Verkehrs mit Krankheitserregern vorgeschrieben\nFalle des§ 22 Abs. 1 Nr. 1 dem Mangel nicht innerhalb     werden, daß bei bestimmten Tätigkeiten die Arbeits-\neiner von der zuständigen Behörde zu setzenden ange-      aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen ist,\nmessenen Frist abgeholfen wird.                           daß Verzeichnisse zu führen und Berichte über die\ndurchgeführten Arbeiten der zuständigen Behörde\n§ 24                           vorzulegen sowie bestimmte Wahrnehmungen dem\nGesundheitsamt zu melden sind, soweit dies zur Ver-\nDer Inhaber einer Erlaubnis hat jeden Wechsel der      hütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten\nmit der Leitung der Tätigkeiten beauftragten Person       erforderlich ist.","2272                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nfünfter Abschnitt                         (4) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrt-\nheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit\nVorschriften zur Bekämpfung                   der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und\nübertragbarer Krankheiten                    der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1\nGrundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.\n1. Behandlung übertragbarer Krankheiten\n§ 30\n§ 33\n( 1) Die Behandlung von Personen, die an einer der in\nden §§ 3, 8 oder 45 genannten übertragbaren Krank-             Der behandelnde Arzt ist berechtigt, den Untersu-\nheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, und die        chungen nach§ 32 und der inneren Leichenschau bei-\nBehandlung von Ausscheidern ist im Rahmen der               zuwohnen.\nberufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten,\nim Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Zahn-\nheilkunde auch Zahnärzten gestattet. Satz 1 gilt ent-                         3. Schutzmaßnahmen\nsprechend bei übertragbaren Krankheiten, die durch\neine Rechtsverordnung auf Grund des § 7 in die Mel-                                    § 34\ndepflicht einbezogen sind.\n( 1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, An-\n(2) Stellt ein Heilpraktiker eine Erkrankung oder        steckungsverdächtige, A usscheider oder A usschei-\nden Verdacht einer Erkrankung an einer übertragba-          d ungsverdächtige festgestellt oder ergibt sich, daß ein\nren Krankheit im Sinne des Absatzes 1 fest und wird         Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Aus-\ndaraufhin die Behandlung einem Arzt übertragen, so          scheider war, so kann die zuständige Behörde die not-\nkann der Heilpraktiker bis zur Übernahme der                wendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den\nBehandlung durch den Arzt Maßnahmen zur Linde-              §§ 36 bis 38 genannten, anordnen, soweit und solange\nrung einleiten.                                             es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer\nKrankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzun-\n2. Ermittlungen                       gen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veran-\nstaltungen in Theatern, Filmtheatern, Versammlungs-\n§ 31                            räumen, Vergnügungs- oder Gaststätten und ähnli-\nchen Einrichtungen sowie die Abhaltung von Märk-\n(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, daß jemand\nten, Messen, Tagungen, Volksfesten und Sportveran-\nkrank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig,         staltungen oder sonstige Ansammlungen einer größe-\nAusscheider oder ausscheidungsverdächtig ist oder           ren Anzahl von Menschen beschränken oder verbie-\ndaß ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig\nten und Badeanstalten schließen. Eine Heilbehand-\noder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt          lung darf nicht angeordnet werden.§ 10 Abs. 4 gilt ent-\ndie erforderlichen Ermittlungen, insbesondere über\nsprechend.\nArt, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung\nder Krankheit an.                                              (2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 10 Abs. 5\nbis 8, für ihre Überwachung außerdem § 10 Abs. 2\n(2) Beim Auftreten von Cholera, Gelbfieber, Pest         entsprechend.\noder Pocken haben die zuständigen obersten Landes-\nbehörden sofort das Bundesgesundheitsamt zu\nbenachrichtigen.                                                                        § 35\n§ 32                                                  (weggefallen)\n(1) Für die Durchführung der Ermittlungen nach\n§ 31 Abs. 1 gilt§ 10 Abs. 2 und 5 entsprechend.                                         § 36\n(2) Die in § 31 Abs. 1 genannten Personen sind ver-         ( 1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungs-\npflichtet, die erforderlichen Untersuchungen durch          verdächtige, A usscheider und Ausscheid ungsver-\ndie Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und         dächtige können einer Beobachtung unterworfen wer-\nVorladungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten           den.\nsowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf\nVerlangen bereitzustellen oder entnehmen zu lassen.            (2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterwor-\nDie Entnahme von Mageninhalt oder Galle, von Rük-           fen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch\nkenmarks- oder Gehirnflüssigkeit sowie alle operati-        die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und\nven Eingriffe und solche Eingriffe, die eine allgemeine     den Weisungen des Gesundheitsamtes Folge zu lei-\nBetäubung erfordern, dürfen nur von Ärzten und nur          sten.§ 6 Abs. 1 und§ 32 Abs. 2 gelten entsprechend. Er\nmit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen wer-           ist ferner verpflichtet, Vorladungen des Gesundheits-\nden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.                         amtes Folge zu leisten, den Beauftragten des Gesund-\nheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Unter-\n(3) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen           suchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten,\närztlichen Beauftragten ist die Untersuchung der in         ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffen-\n§ 31 Abs. 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die        den Umstände Auskunft zu geben und im Falle des\nzuständige Behörde kann die innere Leichenschau             Wohnungswechsels unverzüglich dem bisher zustän-\nanordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erfor-           digen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. § 12\nderlich gehalten wird.                                      Abs. 2 gilt entsprechend.","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                         2273\n§ 37                           halb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume\nund Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2\n(1) Die zuständige Behörde hat Personen, die an Cho-\nsind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu\nlera, Pest, Pocken oder an virusbedingtem hämorrha-\nunterhalten.\ngischem Fieber erkrankt sind, unverzüglich in einem\nKrankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeig-                                § 38\nneten Absonderungseinrichtung abzusondern. Son-\nKranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungs-\nstige Kranke sowie Krankheitsverdächtige, Anstek-\nverdächtigen, Ausscheidern und Ausscheidungsver-\nkungsverdächtige und Ausscheider können in einem\ndächtigen kann die Ausübung bestimmter beruflicher\nKrankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgeson-\nTätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden.\ndert werden, Ausscheider jedoch nur, wenn sie andere\nSchutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen könnten\noder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung                                    § 38 a\ngefährden.\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, unter\n(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung        den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den\nbetreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach        §§ 34 bis 38 maßgebend sind, auch durch Rechtsver-\nseinem bisherigen Verhalten anzunehmen, daß er sol-      ordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur\nchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten         Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.\nwird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in       § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Landesregierungen\neinem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem             können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nabgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzuson-        auf andere Stellen übertragen.\ndern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider kön-\nnen auch in einer anderen geeigneten abgeschlosse-                                 § 39\nnen Einrichtung abgesondert werden. Das Gesetz über\ndas gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen                           (weggefallen)\nvom 29. Juni 1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinig-                                § 40\nten Fassung, zuletzt geändert durch§ 185 des Gesetzes\nvom 16. März 1976 (BGBL I S. 581 ), ist anzuwenden.                            (weggefallen)\n(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des                                    § 41\nKrankenhauses oder der sonstigen Absonderungsein-\nrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden,                              (weggefallen)\ndie der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen\nAnstaltsbetriebs oder der Sicherung des U nterbrin-                                § 42\ngungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegen-\n(weggefallen)\nstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entwei-\nchen dienen können, abgenommen und bis zu seiner\nEntlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn ein-                               § 43\ngehende oder von ihm ausgehende Pakete und schrift-                            (weggefallen)\nliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet\nund zurückgehalten werden, soweit dies zur Siche-\nrung des Unterbringungszweckes erforderlich ist.\nPostsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen                       Sechster Abschnitt\nVertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsor-\ngern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten wer-             Zusätzliche Vorschriften für Schulen\nden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen           und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen\ndürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden,\nsoweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig                                   § 44\nist. Neben den in§ 10 Abs. 4 genannten Grundrechten\nSchulen im Sinne der §§ 45 bis 47 sind alle öffentli-\nwird insoweit auch das Grundrecht des Briefgeheim-\nchen und privaten, dem allgemeinbildenden und\nnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt.\nberufsbildenden Unterricht dienenden Schulen.\n(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege\nbestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgeson-                               § 45\nderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundsperso-\n(1) Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des Leh-\nnen muß, anderen Personen kann der behandelnde\nArzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen    rers in Schulen tätige Personen, Schüler, Schulbedien-\nV er hal tensmaßregeln gestatten.                        stete und in Schulgebäuden wohnende Personen, die\nan ansteckender Borkenflechte (Impetigo contagiosa),\n(5) Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben         Cholera, Diphtherie, Enteritis infectiosa, Keuchhusten,\ndafür zu sorgen, daß die eingesetzten Ärzte, Schwe-      Krätze, Masern, Meningitis/Encephalitis, Milzbrand,\nstern sowie weiteren Personen den erforderlichen         Mumps, Ornithose, Paratyphus, Pest, Pocken, Polio-\nImpfschutz erhalten. Sie haben weiterhin dafür zu sor-   myelitis, Q-Fieber, Röteln, Scharlach, Shigellenruhr,\ngen, daß die notwendigen Räume, Einrichtungen und        ansteckungsfähiger Tuberkulose der Atmungsorgane,\nTransportmittel sowie das erforderliche Personal zur     Tularämie, Typhus abdominalis, virusbedingtem\nDurchführung von Absonderungsmaßnahmen außer-            hämorrhagischem Fieber, Virushepatitis oder Wind-","2274                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\npocken erkrankt oder dessen verdächtig oder die ver-     · nachzuholen, wenn sie während der Schwangerschaft\nlaust sind, dürfen die dem Schulbetrieb dienenden          unterblieben ist.\nRäume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht\nbenutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht               (3) Bei Wiederholungsuntersuchungen kann der\nteilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden            Nachweis nach Absatz 1 auch durch das Zeugnis\nArztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterver-           eines sonstigen Arztes geführt werden. In diesem Fall\nbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie       hat der Arzt eine Abschrift des Zeugnisses unverzüg-\nnicht mehr zu befürchten ist.                              lich dem zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden.\n(2) Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des               (4) Schüler dürfen durch eine perkutane oder intra-\nGesundheitsamtes und unter Beachtung der vorge-            kutane Tuberkulinprobe auf Tuberkulose untersucht\nschriebenen Schutzmaffoahmen die dem Schulbetrieb          werden. Personen, denen die Sorge für die Person eines\ndienenden Räume betreten, Einrichtungen der Schule         Schülers zusteht, sind verpflichtet, diese Untersu-\nbenutzen oder an Veranstaltungen der Schule teilneh-       chung zu dulden.\nmen.                                                          (5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit\n(3) Für Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des     (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird inso-\nLehrers in Schulen tätige Personen, Schüler, Schulbe-     weit eingeschränkt.\ndienstete und in Schulgebäuden wohnende Personen,\nin deren Wohngemeinschaft eine Erkrankung oder                                         § 48\nder Verdacht einer Erkrankung nach Absatz 1 aufge-\ntreten ist, gilt Absatz 2 entsprechend.                        ( 1) Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 gelten für\nSchülerheime, Schullandheime, Säuglingsheime, Kin-\n(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichte-     derheime, Kindergärten, Kindertagesstätten, Lehr-\nten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäfts-        lingsheime, Jugendwohnheime, Ferienlager und ähn-\nfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Ein-    liche Einrichtungen entsprechend mit der Maßgabe,\nhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3        daß die Verpflichtung nach§ 47 Abs. 1 und 2 dem Auf-\ntreffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge        sichts-, Lehr-, Erziehungs-, Pflege- und Hauspersonal\nfür die Person zusteht.                                    dieser Einrichtung obliegt und daß § 47 Abs. 4 auch\ndann gilt, wenn die Insassen der genannten Einrich-\ntungen nicht Schüler sind.\n§ 46\n(2) Tritt in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen\nDie zuständige Behörde kann beim Auftreten über-       eine übertragbare Krankheit im Sinne des§ 45 Abs. 1\ntragbarer Krankheiten oder einem hierauf gerichteten       oder ein hierauf gerichteter Krankheitsverdacht au(\nKrankheitsverdacht auf Vorschlag des Gesundheits-          so hat der Leiter, unbeschadet der Meldepflicht ande-\namtes die Schließung von Schulen oder von einzelnen        rer Personen nach§ 4, das für die Einrichtung zustän-\nSchulklassen anordnen.§ 10 Abs. 8 gilt entsprechend.       dige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichti-\ngen.\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen\n§ 41                            mit dem Gesundheitsamt für die in Absatz 1 genann-\nten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach\n(1)  Lehrer, Schulbedienstete und zur Vorbereitung      § 45 Abs. 1 zulassen, wenn die hygienischen Einrich-\nauf den Beruf des Lehrers in Schulen tätige Personen       tungen dieser Heime ausreichend sind, eine Absonde-\nhaben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen         rung möglich und die ärztliche Betreuung sicherge-\nBehörde durch Vorlage eines Zeugnisses des Gesund-         stellt ist.\nheitsamtes nachzuweisen, daß bei ihnen eine anstek-\nkungsfähige Tuberkulose der Atmungsorgane nicht                                        § 48 a\nvorliegt. Das Zeugnis darf nicht älter als ein Jahr sein\nund muß sich auf eine intrakutane Tuberkulinprobe             (1)  Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne der §§ 44\noder auf eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane            und 48 Abs. 1 sowie Krankenhäuser, Entbindungs-\nstützen. Ist auf die Tuberkulinprobe eine Reaktion         heime, Kurheime, Altenheime, Altenwohnheime und\nvom verzögerten Typ eingetreten (positive Reaktion\\        Pflegeheime, sonstige Einrichtungen zur heimmäßigen\nist in jedem Falle eine Röntgenaufnahme erforderlich.     Unterbringung und Massenunterkünfte unterliegen\nSolange dieser Nachweis nicht erbracht ist, dürfen sie    der seuchenhygienischen Überwachung durch das\nihre Tätigkeit nicht ausüben und nicht damit beschäf-     Gesundheitsamt. Für die Durchführung der Überwa-\ntigt werden.                                              chung gilt § l O Abs. 2 entsprechend. Das Grundrecht\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1\n(2) Der in Absatz 1 genannte Nachweis ist in jährli-   Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.\nchen Abständen zu wiederholen. Ist bei einer Schwan-\ngeren bei der Wiederholungsuntersuchung auf die               (2) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim,\nTuberkulinprobe erstmalig eine Reaktion vom verzö-        Pflegeheim oder eine gleichartige Einrichtung nach§ 1\ngerten Typ eingetreten, so darf sie ihre Tätigkeit nur    Abs. 1 des Heimgesetzes vom 7. August 1974 (BGB!. I\nweiter ausüben, wenn nach dem Urteil des behandeln-       S. 1873) aufgenommen werden sollen, haben vor oder\nden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine an-             unverzüglich nach ihrer Aufnahme der zuständigen\nsteckungsfähige Tuberkulose nicht zu befürchten ist.      Behörde durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses\nNach Beendigung der Schwangerschaft ist die Rönt-         nachzuweisen, daß bei ihnen eine ansteckungsfähige\ngenaufnahme der Atmungsorgane unverzüglich                Tuberkulose der Atmungsorgane nicht vorliegt.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                         2275\nSiebenter Abschnitt                       (4) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die\nDauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs\nEntschädigung in besonderen Fällen\nWochen, die Entschädigung für die zuständige\n§ 49                         Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge wer-\nden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen\n(1) Wer ab A usschcider, A usscheidungsverdächti-    Behörde erstattet. Im übrigen wird die Entschädigung\nger oder Ansteckungsverdächtiger auf Grund dieses        von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.\nGesetzes Verboten in der Ausübung seiner bisherigen\nErwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird           (4 a) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit\nund dadurch einen Verdienstausfall erleidet erhält       der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des\neine Entschädigung in Geld. Das gleiche gilt fü~ Perso-  aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts.\nnen, die ab Ansteckungsverdächtige abgesondert           Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Ent-\nwurden oder werden.                                      schädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den\nabgelaufenen Monat zu gewähren.\n(2) Die Entschädigung bemißt sich nach dem Ver-\ndienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in      (4 b) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeits-\nHöhe des Verdienstausfalls gewahrt. Vom Beginn der       unfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in\nsiebenten Vvoche an wird sie nach den Sätzen des§ 182    Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähig-\nAbs. 4 der Reichsversicherungsordnung gewährt,           keit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen.\nsoweit der Verdicnsla usfall die für die gesetzliche      Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2\nKrankenversicherungspflicht der Angestellten maß-        wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten\ngebende Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht über-          Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher\nsteigt; als Angehörige gelten die in§ 205 Abs. 1 und 2    Vorschriften oder eines privaten Versicherungsver-\nder Reichsversicherung:sor<lnung genannten Perso-         hältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädi-\nnen.                                                      gungspflichtige Land über.\n(3) Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das      (5) Auf die Entschädigung sind anzurechnen\nnach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgelt-\nfortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlende Arbeits-       1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen\nentgelt nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur           mit der Entschädigung den tatsächlichen Ver-\nSozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit           dienstausfall übersteigen,\noder entsprechender Aufwendungen zur sozialen             2. das Einkommen aus einer Tätigkeit, die als Ersatz\nSicherheit in angemessenem Umfang. Der Betrag                 der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es\nerhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-         zusammen mit der Entschädigung den tatsächli-\ngeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn           chen Verdienstausfall übersteigt,\ner nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an         3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsbe-\nder Arbeitsleistung ver hindert wäre (Netto-Arbeits-          rechtigte durch Ausübung einer anderen als der\nentgelt). Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstel-            verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unter-\nlung der verbotenen Tätigkeit ein Teil des bisherigen         läßt, soweit es zusammen mit der Entschädigung\nArbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unter-     den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,\nschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten\nNetto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstel-     4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe in\nlung der verbotenen Tätigkeit folgenden Kalendermo-           der Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädi-\nnat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen        gungsberechtigten ohne die Vorschriften der §§ 119\nArbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die ·        und 120 des Arbeitsförderungsgesetzes sowie des\nBerechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimar-          § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch hätten\nbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend         gewährt werden müssen.\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des nach den          Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung\ngesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung     sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor,\nim Krankheitsfalle zu zahlenden Arbeitsentgelts bei       so ist der höhere Betrag anzurechnen.\nden in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt\ndes letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen           (6) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit,\nTätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monat-       als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosen-\nliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölf-     geld, Kurzarbeitsgeld oder Schlechtwettergeld für die\ntel des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jah-        gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesanstalt für\nreseinkommens tritt.                                     Arbeit und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die\ngleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. Die\n(3 a) Bei einer Existenzgefährdung können den Ent-     Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, den\nschädigungsberechtigten die während der Verdienst-        Anspruch für den Bund geltend zu machen.\nausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf\nAntrag in angemessenem Umfang von der zuständi- ·           (7) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beru-\ngen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren         hender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls,\nBetrieb oder Praxis während der Dauer einer Maß-          der dem Entschädigungsberechtigten durch das Ver-\nnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Ent-         bot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch\nschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag           die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das\nvon der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit     zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land\nweiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in       über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach\nangemessenem Umfang.                                      diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.","2276                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(8) Die Anträge nach Absatz 4 sind innerhalb einer          (4) Zeiten, für die nach Absatz 1 Beiträge zur Bundes-\nFrist von drei Monaten nach Einstellung der verbote-        anstalt für Arbeit zu entrichten sind, stehen einer die\nnen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der          Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nach\nzuständigen Behörde zu stellen. DPm Antrag ist von          dem Arbeitsförderungsgesetz gleich. Bei der Feststel-\nArbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers           lung des Arbeitsentgelts nach § 112 Abs. 2 des\nund von den in HeimarbPit. Beschfütigten eine Beschei-      Arbeitsförderungsgesetzes bleiben diese Zeiten außer\nnigung des AuftraggebPrs über die Höhe des in dem           Betracht.\nnach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdien-\nten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von                                    § 49 C\nSelbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes\nüber die Höhe des let.zt.en beim Finanzamt nachgewie-          Entschädigungsberechtigte im Sinne des§ 49 Abs. 1,\nsenen Jahreseinkommens beizufügen. Ist ein solches          die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kran-\nJahreseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist            ken- oder Rentenversicherung nicht unterliegen, ha-\nein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen,          ben gegenüber der zuständigen Behörde einen An-\nso kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer          spruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale\noder weiterer Nachweise verlangen.                          Sicherung in angemessenem Umfang. In den Fällen, in\ndenen sie Einkommen aus einer Tätigkeit beziehen,\n(9) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem            die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird,\nArbeitgeber einen Vorschuß in der voraussichtlichen         mindert sich der Anspruch nach Satz 1 in dem Ver-\nHöhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit             hältnis dieses Einkommens zur ungekürzten Entschä-\nBeschäftigten und Selbständigen in der voraussichtli-       digung.\nchen Höhe der Entschädigung zu gewähren.\n§ so\n§ 49 a                              Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung\n(1) Solange eine Entschädigung nach§ 49 Abs. 1 Satz       nach § 49 haben, gelten als körperlich behindert im\n1 zu gewähren ist, besteht eine Pflichtversicherung in      Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsge-\nder gesetzlichen Rentenversicherung fort. Die Ent-          setzes.\nschädigung gilt als Entgelt. Das entschädigungspflich-\n§ 51\ntige Land gilt als Arbeitgeber; es trägt die auf die Ent-\nschädigung entfallenden Beiträge allein. Ist der Ent-          (1) Wer durch eine Impfung, die\nschädigungsberechtigte versicherungspflichtig be-\nschäftigt, so gilt er für die Entrichtung der Beiträge als   1. gesetzlich vorgeschrieben oder\nMehrfachbeschäftigter. Zahlt der Arbeitgeber für die        2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet oder\nzuständige Behörde die Entschädigung aus, gilt Satz 3\n3. von einer zuständigen Behörde öffentlich empfoh-\nfür ihn entsprechend; die zuständige Behörde hat ihm\nlen und in ihrem Bereich vorgenommen oder\nauf Antrag die entrichteten Beträge zu erstatten.\n4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der\n(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung wird,              Internationalen Gesundheitsvorschriften durchge-\nwenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Berech-          führt worden ist,\nnung des Jahresarbeitsverdienstes für Zeiten, in\ndenen dem Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall          einen Impfschaden erlitten hat, erhält wegen der\neine Entschädigung nach§ 49 Abs. 1 zu gewähren war,         gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des\ndas Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das durch             Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechen-\neine Tätigkeit erzie1t wird, die der letzten Tätigkeit      der Anwendung der Vorschriften des Bundesversor-\ndes Verletzten vor diesen Zeiten entspricht. § 571          gungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abwei-:\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt entspre-         chendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen,\nchend. Die durch die Anwendung des Satzes 1 entste-         die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungs-\nhenden Mehraufwendungen werden den Versiche-                bereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren\nrungsträgern von der zuständigen Behörde erstattet.         Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem\nGebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen\nGründen oder.zum Zwecke der Ausbildung aufgege-\n§ 49 b                          ben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in\nhäuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gel-\n(1) Solange eine Entschädigung nach§ 49 Abs. 1 Satz      ten die in§ 205 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungs-\n2 zu gewähren ist, besteht eine Pflichtver.sicherung in     ordnung genannten Personen.\nder gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung\nsowie eine Beitragspflicht nach dem Arbeitsförde-              (2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch,\nrungsgesetz fort.§ 49 a Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entspre-   wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs\nchend.                                                      dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Imp-\nfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes\n(2) In der Krankenversicherung werden die Leistun-       vom 8. April 1874 (RGBL S. 31) bei einem Aufenthalt\ngen nach dem Arbeitsentgelt. berechnet, das vor             im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewe-\nBeginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt              sen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der\nworden ist.                                                 Geschädigte\n(3) In der Unfallversicherung gilt§ 49 a Abs. 2 ent-      1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft\nsprechend.                                                      werden konnte,","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                           2277\n2. von einem Arzt geimpft worden ist,                        gung zuständigen obersten Landesbehörde Versor-\n3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft           gung in gleicher Weise wie für einen Impfschaden\nmit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten       gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein\ngelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruf-    erteilt werden.\nlichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vor-\nübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses                                    § 53\nGesetzes aufgehalten hat.\nDem lmpfgeschädigten sind im Rahmen der Heilbe-\n(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch,       handlung       auch    heilpädagogische    Behandlung,\nwer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes           heilgymnastische       und    bewegungstherapeutische\neinen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pocken-         Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbe-\nimpfung auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April              handlung notwendig sind.\n1874 (RGBI. S. 31) oder infolge einer Pockenimpfung,\ndie in den in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                          § 54\n3. September 1971 (BGBl.I S. 1565, 1807), zuletzt geän-\n(1) Treffen Ansprüche aus§ 51 mit Ansprüchen aus\ndert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1979\neiner Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversor-\n(BGBI. I S. 181), bezeichneten Gebieten, in der Deut-\ngungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das\nschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost)\nBundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,\ngesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Geset-\nzusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch\nzes angeordnet worden ist, soweit nicht auf Grund\ndie gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minde-\nanderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung\n. rung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente\ngewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur gel-\nfestzusetzen.\ntend machen, wer als Deut.scher bis zum 8. Mai 1945\noder als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundes-          (2) § 81 a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit\nvertriebenengesetzes oder § 1 des Flüchtlingshilfege-        der Maßgabe Anwendung, daß der gegen Dritte beste-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 hende gesetzliche Schadenersatzanspruch auf das zur\n15. Mai 1971 (BGBl.I S. 681 ), geändert durch § 4 des        Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz ver-\nGesetzes vom 24. August 1972 (BGBI. I S. 1521 ), oder im     pflichtete Land übergeht.\nWege der Familienzusammenführung (§ 94 Bundes-\nvertriebenengesetz) seinen ständigen Aufenthalt im             (3) Die §§ 64 bis 64 f und 89 des Bundesversorgungs-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder            gesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maß-\nnimmt.                                                       gabe, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesmi-\nnisters für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung\n(4) Die Hinterbliebenen eines Impfgeschädigten            der für die Kriegsopferversorgung zuständigen ober-\nerhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender             sten Landesbehörde tritt. Die Zustimmung ist bei ent-\nAnwendung der Vorschriften des Bundesversor-                 sprechender Anwendung des§ 89 Abs. 2 des Bundes-\ngungsgesetzes,                                               versorgungsgesetzes im Einvernehmen mit der ober-\nsten Landesgesundheitsbehörde zu erteilen.\n§ 52\n(4) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 51 mit\n(1) Ein Impfschaden ist ein über das übliche Ausmaß       einem Schadenersatzanspruch auf Grund fahrlässiger\neiner Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsscha-           Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der An-\nden. Ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit leben-         spruch nach§ 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbu-'\nden Erregern geimpft wurde und eine andere als die           ches nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Vorausset-\ngeimpfte Person durch diese Erreger einen Gesund-            zungen des § 51 vorliegen.\nheitsschaden erleidet. Als Impfschaden gilt ferner eine\ngesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt wor-             (5) Bei Impfschäden gilt§ 541 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-\nden ist durch einen Unfall, den der lmpfgeschädigte          versicherungsordnung nicht.\n1. auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwen-\ndig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung,                                       § 55\neine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Grup-\npenbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen                (1) Die Versorgung nach den§§ 51 bis 54 Abs. 1 wird\nzur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversor-           von den für die Durchführung des Bundesversor-\ngungsgesetzes durchzuführen oder um zur Aufklä-          gungsgesetzes zuständigen Behörden durchgeführt.\nrung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen,          Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die\nsofern das Erscheinen angeordnet ist,                    Regierung des Landes, das die Versorgung zu gewäh-\nren hat (§ 59 Abs. 2), durch Rechtsverordnung.\n2. bei der Durchführung einer der in Nummer 1 auf-\ngeführten Maßnahmen erleidet.                              (2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nKriegsopferversorgung mit Ausnahme der §§ 3 bis 5\n(2) Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens\nund die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über\nals Folge einer Impfung genügt die Wahrscheinlich-\ndas Vorverfahren sind anzuwenden.\nkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese\nWahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,              (3) Absatz 2 gilt nicht soweit die Versorgung in der\nweil über die Ursache des festgestellten Leidens in der      Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistun-\nmedizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht,              gen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 h\nkann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversor-           des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.","2278                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 56                                    dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt\n(weggefallen)                               hat oder\nc) bei minderjährigen Geschädigten, wenn die\n§ 57                                   Wohnsitzvoraussetzungen der Buchstaben a\noder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem\n(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den                   der Elternteil oder Sorgeberechtigte des Geschä-\n§§ 10 bis 10 c GegensU-inde vernichtet, beschädigt oder            digten, mit dem der Geschädigte in häuslicher\nin sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden                  Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder\noder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermö-                   gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\ngensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung               dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohn-\nin Geld zu leisten; ein Anspruch auf Entschädigung                 sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gege-\nbesteht jedoch nicht, wenn die Maßnahme erforderlich               ben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnli-\nist, weil die Gegenstände mit Krankheitserregern oder              chen Aufenthalt gehabt hat,\nmit tierischen Schädlingen als vermutlichen Überträ-\ngern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen       3. in den Fällen des§ 51 Abs. 3 von dem Land, in dem\nverdächtig sind.                                               der Geschädigte im Zeitpunkt des Inkrafttretens\ndieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnli-\n(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1                chen Aufenthalt hat oder nach diesem Zeitpunkt\nbemißt sich im Falle der Vernichtung eines Gegen-              erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der                nimmt.\nBeschädigung oder sonstigen Wertminderung nach\nder Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wert-            (3) In den Fällen des§ 54 Abs. 1 sind die Kosten, die\nminderung behoben werden, so bemißt sich die Ent-         durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung ver-\nschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwen-        ursacht werden, von dem Leistungsträger zu überneh-\ndungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert          men, der für die Versorgung wegen der weiteren Schä-\nnicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die            digung zuständig ist.\nBeschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei\nBestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand\nund alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestim-\nmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in                                         § 60\ndem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädi-\ngung für andere nicht nur unwesentliche Vermögens-           (1) Die nach§ 49 Abs. 2 Satz 2 zu zahlenden Entschä-\nnachteile darf den Betroffenen nicht besserstellen, als   digungen können nach den für das Arbeitseinkom-\ner ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund       men geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung\nder Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu              gepfändet werden. Für die Pfändung der nach § 49\nerstatten.                                                Abs. 2 Satz 3 zu zahlenden Entschädigungen gilt§ 119\nder Reichsversicherungsordnung entsprechend. Die\nnach § 57 zu zahlenden Entschädigungen sind\n§ 58                           unpfändbar; § 850 b Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßord-\nnung gilt entsprechend.\n(weggefallen)\n(2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der\nAnsprüche nach den§§ 51, 53 und 54 Abs. 1 richten\n§ 59                           sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsge-\n( 1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung\nsetzes.\nnach§ 49 ist das Land, in dem das Verbot erlassen wor-\nden ist, in den Fällen des § 17 und des§ 45 Abs. 2 und                                   § 61\n3 das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt\nworden ist. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädi-            ( 1) Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprü-\ngung nach§ 57 ist das Land, in dem der Schaden ver-         che nach den§§ 49 und 57 und für Streitigkeiten über\nursacht worden ist.                                         Erstattungsansprüche nach § 49 Abs. 4 Satz 2, § 49 a\nAbs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 sowie§ 49 c Satz 1 ist\n(2) Die Versorgung wegen eines Impfschadens nach         der ordentliche Rechtsweg gegeben.\nden§§ 51 bis 54 ist zu gewähren\n(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Ange-\n1. in den Fällen des§ 51 Abs. 1 von dem Land, in dem\nlegenheiten der§§ 51 bis 54 Abs. 1 ist der Rechtsweg\nder Schaden verursacht worden ist,\nvor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.\n2. in den Fällen des§ 51 Abs. 2                            Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschrif-\na) von dem Land, in dem der Geschädigte bei Ein-      ten für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese\ntritt des Impfschadens im Geltungsbereich die-     auch für Streitigkeiten nach Satz 1.\nses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnli-           (3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entspre-\nchen Aufenthalt hat,                               chend den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach\nb) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz        den §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes\noder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbe-        gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Ver-\nreich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von     waltungsgerichten gegeben.","Nr. 75   'füg der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                             22'19\nAchter Abschnitt                           sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes verbring~ aufbe-\nKosten                                 wahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet,\n§ 62                            2. entgegen der Vorschrift des § 26 Krankheitserreger\nan Personen abgibt, die nicht im Besitz der vorge-\n( 1) Die Ko~;ten für                                         schriebenen Erlaubnis sind,\n1. die Übermiltlung der Meldungen nach den §§ 3, 8         3. entgegen der Vorschrift des § 27 Krankheitserreger\nund 9,                                                     zur Schädlingsbekämpfung verwendet,\n2. die Anzeigen nach§ 6 Ab:;. 1 und 3,                    4. sich einer zwangsweise vollzogenen Absonderung\n3. die Durchführung von famiUlungen nach den§§ 31              (§ 37 Abs. 2) entzieht,\nund 32,                                              5. entgegen der Vorschrift des § 17 Personen beschäf-\n4. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach                   tigt oder eine Tätigkeit ausübt oder wer entgegen\nden §§ 36 und 37,                                          einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 eine\nTätigkeit ausübt.\n5. die Schutzimpfungen in den Gc:mndheitsämtern\nnach§ 14,                                                (3) Wer durch eine der in den Absätzen 1 oder 2\nbezeichneten Handlungen eine der in§ 3 Abs. 1 und 2\n6. die Untersuchung nach§ 47 Abs. 4 sowie die Wie-\nderholungsuntersuchungen nach § 47 Abs. 2 und         bezeichneten Krankheiten verbreitet, wird mit Frei-\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\n§ 48 Abs. 1 durch die Gesundheitsämter,\nbestraft, soweit die Tat nicht in§ 63 mit Strafe bedroht\n7. Maßnahmen nach den§§ 10 a und 10 b, soweit sie         ist.\nvon der zuständigen Behörde angeordnet worden\n(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1\nsind,\noder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu\nsind am, öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit       einem Jahr oder Geldstrafe.\nnicht auf Grund andenveitiger gesetzlicher Vorschrif-\nten oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentra-\ngung verpflichtet sincl. Im übrigen richten sich die                                   § 65\nGebührenpflicht und die Höhe der Gebühren nach\nLandesrecht.                                                 (1) Wer als Veranstalter oder Leiter einer in § 34\nAbs. 1 Satz 2 bezeichneten Veranstaltung oder\n(2) \\Ver die öffentlichen Mittel aufzubringen hat,      Ansammlung oder als Inhaber einer dort bezeichne-\nbleibt der Regelung durch die Länder vorbehalten.         ten Einrichtung gegen eine auf Grund des § 34 Abs. 1\nSatz 2 erlassene vollziehbare Anordnung verstößt,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nNeunter Abschnitt                     Geldstrafe bestraft.\nStraf- und Bußgeldvorschriften                  (2) Wer durch die in Absatz 1 bezeichnete Handlung\neine der in§ 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Krankheiten\n§ 63                           verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten\nbis zu fünf Jahren bestraft, soweit die Tat nicht in§ 63\n(1) Wer eine der in§ 37 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten     mit Strafe bedroht ist.\nKrankheiten verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht      (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\ndie Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren      fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs\nStrafe bedroht ist.                                       Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig\nTagessätzen.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 66\n§ 64\n(weggefallen)\n(1) Wer als Unternehmer oder Inhaber einer Was-\nsergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage Was-\nser als Trinkwasser_ oder als Wasser für die in § 11\nAbs. 1 Satz 1 bezeichneten Betriebe oder als Wasser                                    § 67\nfür Schwimm- oder Badebecken in den in § 11 Abs. 1           Wer entgegen§ 30 Abs. 1 dort bezeichnete Personen,\nSatz 2 bezeichneten öffentlichen Bädern oder Gewer-       Ausscheider oder Personen, die an einer auf Grund\nbebetrieben abgibt oder anderen zur Verfügung stellt,     einer Rechtsverordnung nach § 7 meldepflichtigen\ndas den Anforderungen einer nach § 11 Abs. 2 Satz 1       Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind,\nerlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht, wird        behandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nmit Freiheitsstrafo bis zu zwei Jahren oder mit Geld-     oder mit Geldstrafe bestraft.\nstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\n§ 68\n1. ohne die nach§ 19 erforderliche Erlaubnis die dort\nbezeichneten Krankheitserreger einführt, ausführt,                            (weggefallen)","2280                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 69                                                       § 72\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                                (weggefallen)\nfahrlässig\n1. einer Meldepflicht nach den §§ 3 bis 5 oder 8 oder                                   § 73\n9 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-                              (weggefallen)\nordnung nach § 7, einer Anzeigepflicht nach § 6\nAbs. 1, 3 oder 4, § 24 oder § 36 Abs. 2 Satz 3, einer\nMitteilungspflicht nach§ 6 Abs. 2, 3 oder§ 48 Abs. 2\noder einer Auskunftspflicht nach§ 10 Abs. 2 Satz 3,\n§ 12 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt,                      Zehnter Abschnitt\n2. einer Duldungspflicht nach§ 10 Abs. 3, § 25 Satz 2,                Übergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 32 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1, einer Gestal-\ntungspflicht nach§ 12 Abs. 1 Satz 3, § 25 Satz 2, § 32\n§ 74\nAbs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 3 oder einer Mitwir-\nkungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 12                             (weggefallen)\nAbs. 1 Satz 3, § 25 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1, § 36\nAbs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,\n§ 75\n3. einer Vorladung des Gesundheitsamtes nach§ 10\nAbs. 3, § 32 Abs. 2 Satz 1 oder § 36 Abs. 2 Satz 3           Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte\nnicht Folge leistet,                                      Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr mit\nKrankheitserregern gilt als Erlaubnis im Sinne des\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 10 a,             § 19 Abs. 1. Der Erlaubnisinhaber hat innerhalb eines\n10 b, 32 Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 oder § 37      Jahres nach dem Inkrafttreten der nach § 29 zu erlas-\noder einer vollzieh baren Auflage nach § 22 Abs. 4        senden Rechtsverordnung die an die Räume und Ein-\nSatz 2 zuwiderhandelt,                                     richtungen zu stellenden Anforderungen zu erfüllen.\n5. entgegen§ 16 Abs. 1 eine Eintragung oder Beschei-\nnigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig                                   § 76\nvornimmt,\n(weggefallen)\n6. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ohne Zeugnis des\nGesundheitsamtes eine der in § 17 Abs. 1, 3 oder 4                                   § 77\ngenannten Tätigkeiten ausübt oder eine Person mit\neiner dieser Tätigkeiten beschäftigt,                        (1) Welche Stellen zuständige Behörden im Sinne\n7. entgegen § 45 Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit         dieses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landes-\n§ 48 Abs. 1, die dort bezeichneten Räume betritt,         rechtliche Regelung nicht besteht, die Landesregie-\nEinrichtungen benutzt oder an Veranstaltungen             rung.\nteilnimmt oder der ihm nach § 45 Abs. 4, auch in             (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-\nVerbindung mit§ 48 Abs. 1, obliegenden Verpflich-         burg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses\ntung nicht nachkommt.                                     Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-\nfahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2             passen.\nSatz 2, §§ 12 a, 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, 2, § 18 Abs. 2, 3\noder § 29 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen                                     § 78\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist.                                                         ( 1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug\ndieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundes-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-            wehr, soweit er betrifft\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.                                                        1. Personen, die in Unterkünften oder sonstigen Ein-\nrichtungen der Bundeswehr untergebracht sind,\n2. Soldaten, die dauernd oder vorübergehend außer-\n§ 70                                 halb der in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen\nwohnen,\nWer durch eine der in§ 69 Abs. 1 oder 2 bezeichne-\nten vorsätzlichen Handlungen eine der in § 3 Abs. 1            3. Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport,\nund 2 bezeichneten Krankheiten verbreitet, wird mit                bei Märschen, in Manövern und Übungen,\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe         4. die Untersuchungen nach§ 18 Abs. 1 bei Personen,\nbestraft, soweit die Tat nicht in§ 63 mit Strafe bedroht\ndie in Einrichtungen der Bundeswehr eine der in\nist.\n§ 17 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, sowie\nAnordnung und Durchführung von Wiederho-\n§ 71                                 lungsuntersuchungen für diesen Personenkreis,\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 64          5. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und\nGebrauchsgegenstände der Bundeswehr,\nAbs. 2 oder 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht, kön-\nnen eingezogen werden.                                         6. die Erlaubnis nach § 19 Abs. 1.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                         2281\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Maß-                               § 79 a\nnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten\nim Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt               ( 1) Bei Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 3 des\nzu treffen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 ist bei    Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBL II S. 713) in\nZivilpersonen das zuständige Gesundheitsamt unver-        der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergän-\nzüglich von dem Ergebnis der Untersuchungen zu            zung des Seemannsgesetzes vom 25. August 1961\nunterrichten.                                             (BGBI.II S.1391), die an Bord von Kauffahrteischiffen\neine der in § 17 bezeichneten Tätigkeiten ausüben,\n(3) Bei   Zivilbediensteten, die außerhalb der in      obliegen die Untersuchungen nach§ 18 den nach§ 81\nAbsatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen wohnen,         Abs. 1 des Seemannsgesetzes zur Untersuchung auf\nsind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer            Seediensttauglichkeit ermächtigten Ärzten.\nKrankheiten im Benehmen mit der zuständigen Stelle\nder Bundeswehr zu treffen.                                    (2) Das zuständige Gesundheitsamt ist unverzüglich\nvon dem Ergebnis der Untersuchungen zu unterrich-\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im    ten.\nVerzuge das Gesundheitsamt, in den Fällen des Absat-\nzes 3 die zuständige Stelle der Bundeswehr vorläufige                                   § 80\nMaßnahmen treffen.\nUnberührt bleiben\n(5) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit            1. das Gesetz über die Pockenschutzimpfung vom\ndem Bundesminister der Verteidigung durch allge-               18. Mai 1976 (BGBl. I S. 1216),\nmeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des           2. die lebensmittelrechtlichen Vorschriften,\nBundesrates zu bestimmen, inwieweit sich die\nGesundheitsämter und die zuständigen Stellen der          3. die Vorschriften des Tierseuchenrechts, des\nBundeswehr von dem Auftreten oder dem Verdacht                 Fleischbeschaurechts und des Tierkörperbeseiti-\ndes Auftretens einer übertragbaren Krankheit gegen-            gungsrechts,\nseitig zu benachrichtigen haben, inwieweit sie sich bei    4. die Eisenbahnverkehrsordnung vom 8. September\nden Ermittlungen gegenseitig zu unterstützen haben             1938 (RGBl. II S. 663),\nund inwieweit die Gesundheitsämter auf Grund der\n5. wasserrechtliche Vorschriften des Bundes und der\nBenachrichtigungen durch die zuständigen Stellen der\nLänder,\nBundeswehr die Auskunftspflicht nach § 5 a auch für\nmeldepflichtige Tatsachen aus dem Dienstbereich der       6. das Gesetz über technische Assistenten in der\nBundeswehr übernehmen.                                         Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I S. 1515),\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht im Land Berlin.   7. landesrechtliche Vorschriften über das Verbot der\nAusübung bestimmter Tätigkeiten oder der\nBeschäftigung in bestimmten Betrieben, soweit die\n§ 79\nVerbote über diejenigen des § 17 hinausgehen oder\n( 1) Im Bereich der Deutschen Bundesbahn obliegt            sich auf weitere als die darin bezeichneten Perso-\nder Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen             nen erstrecken,\nder Deutschen Bundesbahn, soweit er betrifft               8. landesrechtliche Vorschriften über das Leichenwe-\n1. die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der                   sen.\nzuständigen Behörde nach den §§ 11 und 12,\n2. die Untersuchungen nach§ 18 bei Bundesbahnbe-                                   §§ 81 bis 83\ndiensteten.                                              (Änderung und Aufhebung anderer Vorschriften)\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist das zustän-\ndige Gesundheitsamt unverzüglich von dem Ergebnis\nder Untersuchungen zu unterrichten. Maßnahmen                                          § 83 a\nnach§ 11 Abs. 4 sind im Benehmen mit dem zuständi-             Auf die Ausführung dieses Gesetzes ist, soweit in\ngen Gesundheitsamt zu treffen. Die zuständige Stelle       den §§ 23 und 55 nichts anderes bestimmt ist, das Ver-\nder Deutschen Bundesbahn unterrichtet jährlich ein-        waltungsverfahrensgesetz anzuwenden.\nmal d_~s zuständige Gesundheitsamt von dem Ergebnis\nder Uberwachung der Wasserversorgungsanlagen\nund gibt dessen Beauftragten Gelegenheit, die Wasser-                                   § 84\nversorgungsanlagen zu besichtigen.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(3) Trifft die zuständige Behörde oder das Gesund-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nheitsamt auf Grund dieses Gesetzes Maßnahmen im            Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nBereich der Deutschen Bundesbahn, so ist die Deut-         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nsche Bundesbahn unverzüglich zu unterrichten.              Dritten Überleitungsgesetzes."]}