{"id":"bgbl1-1979-75-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":75,"date":"1979-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/75#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-75-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_75.pdf#page=8","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes","law_date":"1979-12-18T00:00:00Z","page":2248,"pdf_page":8,"num_pages":14,"content":["2248\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes\nVom 18. Dezember 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates       b) krankheitsverdächtig eine Person, bei der\ndas folgende GesPtz beschlossen:                             Erscheinungen bestehen, welche das Vorliegen\neiner bestimmten übertragbaren Krankheit\nArtikel 1                            vermuten lassen,\nc) ansteckungsverdächtig eine Person, von der\nDas Bundes-Seuchengesetz in der im Bundesgesetz-\nanzunehmen ist, daß sie Erreger einer übertrag-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-1, veröffent-\nbaren Krankheit (Krankheitserreger) aufge-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 10. August 1978 (BGB!. I          nommen hat, ohne krank, krankheitsverdäch-\nS. 1217), wird wie folgt ge~i ndert:                         tig oder Ausscheider zu sein,\nd) Ausscheider eine Person, die Krankheitserre-\n1. § 2 erhält folgende Fassung:                            ger ausscheidet, ohne krank oder krankheits-\nverdächtig zu sein,\n,,§ 2\ne) ausscheidungsverdächtig eine Person, von der\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                         anzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger aus-\na) krank eine Person, die an einer übertragbaren        scheidet, ohne krank oder krankheitsverdäch-\nKrankheit erkrankt ist,                             tig zu sein.\" ,","Nr. 7:> --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                          2249\n2. § 3 erh~ilt folgende Fa:,sung:                              12. Tuberkulose (aktive Form)\na) der Atmungsorgane,\n,,§ 3                                   b) der übrigen Organe,\n( 1)  Zu melden ist der Krankheilsverdacht die           13. Virushepatitis\nErkrankung sowie der Tod an                     '                 a) Hepatitis A,\n1. Botulismus,                                                   b) Hepatitis B,\n2. Cholera,                                                      c) nicht bestimmbare und übrige Formen,\n3. Enteritis infectiosa                                   14. anaerober Wundinfektion\na) Salmonellose,                                            a) Gasbrand/Gasoedem,\nb) übrige Formen einschließlich mikrobiell                  b) Tetanus.\nbedingter Lebensmittelvergiftung,                (3) Zu melden ist der Tod an\n4. Fleckfieber,                                           1. Influenza (Virusgrippe),\n5. Lepra,                                                 2. Keuchhusten,\n6. Milzbrand,                                              3. Masern,\n7. Ornithose,                                              4. Puerperalsepsis,\n8. PJratyphu:; A, B und       C.                           5. Scharlach.\n9. Pe~;t,\n(4) Zu melden ist jeder Ausscheider von\n10. Pocken,\n1. Choleravibrionen,\n11. Poliomyelitis,\n2. Salmonellen\n12. Rückfallfieber,\na) S. typhi,\n13. Shigellenruhr,\nb) S. paratyphi A, B und C,\n14. Tollwut,                                                      c) übrige,\n15. Tularämie,                                               3. Shigellen.\n16. Typhus abdominalii;,\n( 5) Zu melden ist die Verletzung eines Menschen\n17. virusbcdingtem hämorrhagischem Fieber.                   durch ein tollwutkrankes oder -verdächtiges Tier\nsowie die Berührung eines solchen Tieres oder\nTierkörpers.\"\n(2) Zu melden ist die Erkrankung sowie der Tod\nan\n1. angeborener                                          3. § 4 erhält folgende Fassung:\na) Cytomegalie,                                                                 .. § 4\nb) Listeriose,\n( 1) Zur Meldung sind verpflichtet\nc} Lues,\nd) Toxoplasmose,                                     1. der behandelnde oder sonst hinzugezogene\nArzt, im Fall des§ 3 Abs. 5 auch der Tierarzt,\ne} Rötclnembryopa thie,\n2. jede sonstige mit der Behandlung oder der\n2. Brucellose,                                                  Pflege des Betroffenen berufsmäßig beschäftigte\n3. Diphtherie,                                                  Person,\n4. Gelbfieber,                                             3. die hinzugezogene Hebamme,\n5. Lcptospirose                                            4. auf Seeschiffen der Kapitän,\na) Wcil'sche Krankheit,                               5. die Leiter von Pflegeanstalten, Justizvollzugs-\nb) übrige Formen,                                         anstalten, Heimen, Lagern, Sammelunterkünf-\nten und ähnlichen Einrichtungen.\n6. Malaria,\n7. Meningitis/Encephalilis                                     (2)   In Krankenhäusern oder Entbindungshei-\na) Meningokokken-Meningitis,                           men ist für die Einhaltung der Meldepflicht nach\nAbsatz 1 Nr. 1 der leitende Arzt, in Krankenhäu-\nb) andere bakterielle Meningitiden,\nsern mit mehreren selbständigen Abteilungen der\nc) Virus-Meningoencephalitis,                         leitende Abteilungsarzt, in Krankenhäusern ohne\nd) übrige Formen,                                     leit0nden Arzt der behandelnde Arzt verantwort-\n8. Q-Fieber,                                               lich.\n9. Rotz,                                                       (3) Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1\nNr. 2 bis S bezeichneten Personen nur, wenn eine\n10. Trachom,                                                 in der Reihenfolge des Absatzes 1 vorher\n11. Trichinose,                                             genannte Person nicht vorhanden oder an der","2250                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nMeldung verhindert ist. Die außerhalb eines Kran-            nung mit Zustimmung des Bundesrates die Mel-\nkenhauses oder eines Entbindungsheimes tätige                depflicht für die in § 3 genannten Krankheiten\nHebamme ist in jedem Falle zur Meldung ver-                   aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern\npflichtet.'.'                                                 oder die Meldepflicht auf andere übertragbare\nKrankheiten auszudehnen, soweit die epidemi-\n4. § 5 wird wie folgt geJ ndcrt:                                  sche Lage dies zuläßt oder erfordert.\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                     (2) In dringenden Fällen kann die Rechtsverord-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen\n„Dieses hat das für die Wohnung, bei mehreren            werden, jedoch ist ihre Geltungsdauer auf läng-\nWohnungen das für die Hauptwohnung des                 stens drei Monate zu befristen.\nBetroffenen zuständige Gesundheitsamt unver-\nzüglich zu benachrichtigen, wenn die Woh-                  (3) Solange der Bundesminister für Jugend,\nnung oder Hauptwohnung im Bereich eines                 Familie und· Gesundheit von der Ermächtigung\nanderen Gesundheitsa mtcs liegt.\"                       nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die\nLandesregierungen zum Erlaß einer Rechtsver-\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die\nMeldepflicht nach § 3 hierdurch nicht einge-\n5. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:                      schränkt oder aufgehoben wird. Sie können die\n.. § 5 a                          Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nandere Stellen übertragen.\"\n( 1) Über die nach den §§ 3 und 8 meldepflichti-\ngen Erkrankungen, Todesfälle, Ausscheider und              8. § 8 erhält folgende Fassung:\nAusbrüche werden vierteljährliche Erhebungen\nals Bundesstatistik durchgeführt; die Erhebungen                                         ,,§ 8\nfür die Erkrankung und den Tod an Tuberkulose                    Wenn durch Krankheitserreger verursachte\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 12) werden nur jährlich durchge-              Erkrankungen in Krankenhäusern, Entbindungs-\nführt.\nheimen, Säuglingsheimen, Säuglingstagesstätten\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und             oder Einrichtungen zur vorübergehenden Unter-\nGesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-               bringung von Säuglingen nicht nur vereinzelt auf-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhe-                 treten (Ausbruch), so sind diese Erkrankungen\nbungen auf übertragbare Krankheiten auszudeh-                 unverzüglich als Ausbruch zu melden, es sei denn,\nnen, die durch eine Rechtsverordnung auf Grund                daß die Erkrankten schon vor der Aufnahme an\ndes § 7 Abs. 1 oder 2 in die Meldepflicht einbezo-            diesen Krankheiten erkrankt oder dessen ver-\ngen sind, sowie die Periodizität der Bundesstatistik          dächtig waren. § 4 Abs. 2 ist entsprechend anzu-\nzu ändern, soweit die Epidemiologie dies zuläßt               wenden.\"\noder erfordert.\n(3) Auskunftspflichtig ist das für die Wohnung,         9. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nbei mehreren Wohnungen das für die Hauptwoh-                     ,.( 1) Die Leiter von Medizinaluntersuchungsäm-\nnung des Betroffenen zuständige Gesundheits-                  tern und sonstigen öffentlichen oder privaten\namt.\"\nUntersuchungsstellen haben jeden Untersu-\nchungsbefund, der auf einen meldepflichtigen Fall\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                   oder eine Erkrankung an Influenza schließen läßt,\na) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                   unverzüglich dem für den Aufenthaltsort des\nBetroffenen zuständigen Gesundheitsamt zu mel-\n,.Im Falle des§ 1633 des Bürgerlichen Gesetzbu-          den. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nches ist der Minderjährige verpflichtet.\"\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                      10. § 10 erhält folgende Fassung:\n.,(4) In den Fällen des§ 3 sind die Aufnahme\n.. § 10\nder Kranken, Krankheitsverdächtigen und\nAusscheider in ein Krankenhaus oder ein Ent-                (1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auf-\nbindungsheim sowie ihre Entlassung unver-                treten einer übertragbaren Krankheit führen kön-\nzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, an                nen oder ist anzunehmen, daß solche Tatsachen\ndas die Meldung nach § 5 Satz 1 zu erstatten              vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die not-\nwar. In der Entlassungsanzeige ist anzugeben,            wendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem\nob der Entlassene geheilt ist und ob er die Erre-         einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch dro-\nger einer übertragbaren Krankheit noch aus-              henden Gefahren.\nscheidet. § 4 Abs. 2 und § 5 Satz 2 gelten ent-              (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauf-\nsprechend.\"\ntragten der zuständigen Behörde und des Gesund-\nheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen\n7. § 7 erhält folgende Fassung:                                   und zur Überwachung der angeordneten Maßnah-\nmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen\n..§ 7\nund Einrichtungen sowie Fahrzeuge aller Art zu\n( 1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und            betreten und diese sowie sonstige Gegenstände zu\nGesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-               untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu","Nr. 75   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                        2251\nfordern oder zu PntnPh mf'n. Der Inhaber der tat-       11. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a bis 10 c einge-\ns/ich Iiclwn (;pwc111 ist vPrpfl ichtet, den Beauftrag-      fügt:\n,,§ 10 a\n1(,n dPr zust;incligPn Behörde und des Gesund-\nhPitsa m IPs Cru ndstückP, Raume, Anlagen, Ein-                ( 1) Wenn Gegenstände mit Erregern melde-\nrichtu ng<'n und Fahrzeuge sowie sonstige Gegen-            pflichtiger übertragbarer Krankheiten behaftet\nsW nd(• zugtinglich zu machen. Personen, die über            sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch\ndi<' in Absdlz 1 g(~nannten Tatsachen Auskunft               eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist,\ngdwn ki)n rwn, sind v<>rpfl ichtet, die erforderlichen       sind die notwendigen Maßnahmen zur Abwen-\nA usk ü n ftc~ zu Pr!Pi len und Unterlagen vorzulegen.      dung der hierdurch drohenden Gefahren zu tref-\nDer VPrpflicht<'IP kann di(~ Auskunft auf solche            fen. Die Vernichtung von Gegenständen kann\nFragPn verwC'igern, deren Beantwortung ihn                  angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen\nsPlbst od<>r <~inPn d<>r in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der      nicht ausreichen. Sie kann auch angeordnet wer-\nZivil11rozPßordnung bezPichneten Angehörigen                 den, wenn andere Maßnahmen im Verhältnis zum\nder Gefahr straf rechtlicher Verfolr::ung oder eines         Wert der Gegenstände zu kostspielig sind, es sei\nVerfahrens nc1ch d<•m Ces0tz über Ordnungswid-              denn, daß derjenige, der ein Recht an diesem\nrigkeiten a ussdwn wü rdc; Entsprechendes gilt              Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber\nfür die Vorlage von Unterlagen.                              hat, widerspricht und auch die höheren Kosten\n(3) Ist anzunehmen, daß Tatsachen im Sinne des           übernimmt. Müssen Gegenstände entseucht, ent-\nAbsatzes 1 bei Personen vorliegen, so sind diese            west, entrattet oder vernichtet werden, so kann\nPersonen verpflichtet, die erforderlichen äußerli-           ihre Benutzung und die Benutzung der Räume, in\nchen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen,                  denen sie sich befinden, untersagt werden, bis die\nBlutcntna hmen, Abstriche von Haut und Schleim-              Maßnahme durchgeführt ist.\nhäuten durch die Beauftragten des Gesundheits-                  (2) Bei nicht meldepflichtigen übertragbaren\namtes zu dulden und Vorladungen des Gesund-                  Krankheiten können Maßnahmen nach Absatz 1\nheitsamtes Folge zu leisten sowie das erforderli-            getroffen werden, wenn diese Krankheiten in epi-\nche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereit-              demischer Form auftreten oder nicht nur verein-\nzustellen.                                                   zelt bösartig verlaufen.\n(4) Die Grundrechte der körperlichen Unver-                 (3) § 10 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.\nsehrtheit (ArtikPI 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz),\n§ 10 b\nder Freiheit. der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2\nGrundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1              Erfordert die Durchführung einer Maßnahme\nGrundgesetz), der V<~rsammlungsfreiheit (Arti-               nach § 10 a besondere Sachkunde, so kann die\nk<~I 8 Grundgt~setz) und der Unverletzlichkeit der           zuständige Behörde anordnen, daß der Verpfl ich-\nWohnung (ArtikPI 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden               tele damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die\nim Rahmen dN Abs;il.ze 1 bis 3 eingeschränkt.                zuständige Behörde kann selbst geeignete Fach-\nkräfte mit der Durchführung beauftragen, wenn\n(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absät-                das zur wirksamen Bekämpfung der übertragba-\nzen 1 bis 4 bPtroffe~en Personen geschäftsunfähig            ren Krankheiten notwendig ist und der Verpflich-\noder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,              tete diese Maßnahme nicht durchführen kann\nhat derjenig<> für die Erfüllung der genannten Ver-          oder will oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht\npflichtung zu sorgc>n, dem die Sorge für die Person          nachkommt. Wer ein Recht an dem Gegenstand\nzusteht.                                                     oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muß die\n(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf              Durchführung der Maßnahme dulden.\nVorschlag des Gesundheitsamtes von der zustän-\ndigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige                                         § 10 C\nBehörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes                   Bei behördlich angeordneten Entseuchungen\nnicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesund-          und Entwesungen dürfen nur Mittel und Verfah-\nheitsamt von der getroffenen Maßnahme unver-                ren verwendet werden, die vom Bundesgesund-\nzüglich zu unterrichten.                                    heitsamt, bei behördlich angeordneten Entrattun-\n(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesund-              gen nur solche verwendet werden, die von der Bio-\nheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst                logischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-\nanordnen. Es hat die zuständige Behörde unver-              schaft auf Brauchbarkeit geprüft und in eine zu\nzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die             veröffentlichende Liste aufgenommen sind.\"\nAnordnung ändern oder aufheben. Wird die\nAnordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitsta-           12. § 11 erhält folgende Fassung:\ngen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie                                     ,,§ 11\nals von der zuständigen Behörde getroffen. Eine                 (1) Trinkwasser sowie Wasser für Betriebe, in\nAnordnung, die zu einer nach den Absätzen 2                  denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt\noder 3 bestehenden Verpflichtung anhält, kann                oder behandelt werden oder die Lebensmittel\ndas Gesundheitsamt auch treffen, wenn die Vor-               gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, muß so\naussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.                   beschaffen sein, daß durch seinen Genuß oder\n(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen               Gebrauch eine Schädigung der menschlichen\nMaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben                    Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserre-\nkeine aufschiebende Wirkung.\"                                ger, nicht zu besorgen ist. Schwimm- oder Bade-","2252                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nbcckenwdsse:r in iiffentlichen BJdern oder Gewer-    13. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:\nbebdricben muß so beschaffen sein, daß durch sei-\nnen Gebrauch eine Schä.digung der menschlichen                                      .,§ 12 a\nGesundheit durch Krankheitserreger nicht zu                  Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nbesorgen ist. Wasscrgewinnungs- und Wasserver-           unter den für Maßnahmen nach den §§ 10, 10 a,\nsoq{trngsanlagcn und Schwimm-oder Badebecken              10 b und 12 maßgebenden Voraussetzungen auch\neinschließ! ich ihrer Wasserau fbereilungsanlagen        durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote\nuntc~rliegen insoweit der Üb(~rwachung durch das         und Verbote zur Verhütung übertragbarer\nGesundheitsamt. für die Überwachung gilt § 10            Krankheiten zu erlassen. § 10 Abs. 4 gilt entspre-\nAbs. 2 entsprechend. Das Grundrecht der Unver-           chend. Die Landesregierungen können die\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1              Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nGrundgesetz) wird insoweit eingeschrä.nkt.                andere Stellen übertragen.\"\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung           14. § 13 Abs. 2 wird gestrichen und durch folgende\nmit Zustimmung des Bundesrates, welchen Anfor-            Absätze 2 bis 4 ersetzt:\nderungen das in Absatz 1 bezeichnete Wasser ent-             .,(2) Die Landesregierungen können zur Verhü-\nsprechen muß, um der Vorschrift von Absatz 1              tung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten\nSatz 1 bis 3 zu genügen und regelt die Überwa-             Rechtsverordnungen über die Feststellung und\nchung der Wassergewinnungs- und Wasserver-                 die Bekämpfung tierischer Schädlinge erlassen; sie\nsorgungsanlagen, der Schwimm- oder Badebecken              können die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nund des Wassers in hygienischer Hinsicht. Erbe-            nung auf andere Stellen übertragen.\nstimmt in dieser Rechtsverordnung auch, welche\nMitwirkungs- und Duld u ngspflichten insoweit                 (3) Die Bekämpfung umfaßt Maßnahmen gegen\ndem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer               das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung\nWassergewinnungs- oder Wasserversorgungs-                  sowie zur Vernichtung tierischer Schädlinge. Die\nanlage oder eines Schwimm- oder Badebeckens                Rechtsverordnungen im Sinne des Absatzes 2\nobliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser               können insbesondere Bestimmungen treffen über\ndurchführen oder durchführen lassen muß und in             1. die Verpflichtung der Eigentümer von Gegen-\nwelchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind.                  ständen, der N utzungsberechtigten oder der\nFerner kann er in dieser Rechtsverordnung                       Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegen-\nbestimmen, daß für die Aufbereitung von                        ständen sowie der zur Unterhaltung von\nSchwimm- oder Badebeckenwasser nur Mittel                       Gegenständen Verpflichteten,\nund Verfahren verwendet werden dürfen, die vom\na) den Befall mit tierischen Schädlingen festzu-\nBundesgesundheitsamt auf Brauchbarkeit geprüft\nstellen oder feststellen zu lassen und der\nund in eine zu veröffentlichende Liste aufgenom-\nzuständigen Behörde anzuzeigen,\nmen worden sind. Die Rechtsverordnung bedarf\ndes Einvernehmens mit dem Bundesminister des                   b) tierische Schädlinge zu bekämpfen;\nInnern, soweit es sich um die Überwachung von              2. die Befugnis und die Verpflichtung der\nWassergewinnungsanlagen handelt.                               Gemeinden oder der Gemeindeverbände, tieri-\nsche Schädlinge, auch am Menschen, festzustel-\n(3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber\nlen, zu bekämpfen und das Ergebnis der\neiner Wassergewinnungs- oder Wasserversor-\nBekämpfung festzustellen;\ngungsanlage oder eines Schwimm- oder Badebek-\nkens hat die ihm auf Grund der Rechtsverordnung          3. die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere\nnach Absatz 2 obliegenden Wasseruntersuchun-                  über\ngen auf eigene Kosten durchzuführen oder durch-               a) die Art und den Umfang der Bekämpfung,\nführen zu lassen. Er hat auch die Kosten (Gebüh-\nb) die Venvendung von Fachkräften,\nren und Auslagen) der Wasseruntersuchungen zu\ntragen, die die zuständige Behörde auf Grund der               c) die zulässigen Bekämpfungsmittel und -ver-\nRechtsverordnung nach Absatz 2 durchführt oder                     fahren,\ndurchführen läßt.                                              d) die Beseitigung von Bekämpfungsmitteln\nund\n(4) Die zuständige Behörde hat die notwendigen\ne) die Verpflichtung, Abschluß und Ergebnis\nMaßnahmen zu treffen, um\nder Bekämpfung der zuständigen Behörde\n1. die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1                   mitzuteilen und das Ergebnis durch Fach-\nund der Rechtsverordnung nach Absatz 2                         kräfte feststellen zu lassen;\nsicherzustellen,\n4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, ins-\n2. Gefahren für die menschliche Gesundheit                     besondere im Sinne des § 10 Abs. 2, die den in\nabzuwenden, die von Trinkwasser, von Wasser                Nummer 1 genannten Personen obliegen.\nfür Lebensmittelbetriebe oder von Wasser für\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\nund in Schwimm- oder Badebecken im Sinne\nvon Absatz 1 ausgehen können, insbesondere            (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit\num das Auftreten oder die Weiterverbreitung           der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz)\nübertragbarer Krankheiten zu verhindern.             und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nkel 13 Abs. 1 Grundgesetz) können insoweit einge-\n§ 10 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.\"                     schränkt werden.","Nr. 75   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                          2253\n(4) Tierische· Sch[idlinw~ im Sinne dieser Vor-        Impfbescheinigung auf Verlangen in das Impf-\nschrift sind alle Tiere, durch die nach Art, Lebens-      buch einzutragen.\nwc>ise oder Verbreitung Krankheitserreger auf\nMn1schcn ü bertra gc~n werden können, soweit die             (2) Das Impfbuch muß einem bundeseinheitli-\nTiere nicht vom Tierseuchen recht erfaßt sind.\"           chen Muster entsprechen. Der Bundesminister für\nJugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt,\ndurch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit\n15. § 14 erhält folgende Fassung:\nZustimmung des Bundesrates ein Muster für das\n.. § 14                        Impfbuch festzulegen. In ihm ist in geeigneter\n(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und         Form auf zweckmäßiges Verhalten bei Eintritt\nGesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-           eines Impfschadens, auf die sich gegebenenfalls\nnung mit Zustimmunf~ des Bundesrates Schutzim-           aus§ 51 ergebenden Ansprüche sowie auf Stellen,\npfungen für bcd rohtc Teile der Bevölkerung anzu-         bei denen diese geltend gemacht werden können,\nordnen, wc)nn eine ü berl.ragba re Krankheit in           hinzuweisen. Für die erste Eintragung ist das\nbösartiger Form auftrill oder mit ihrer epidemi-          Impfbuch von der zuständigen Behörde unentgelt-\nschen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht          lich abzugeben.\"\nder körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2\nSatz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt       18. Der dritte Unterabschnitt des vierten Abschnitts\nwerden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impf-            erhält folgende Überschrift:\npflichtiger, der nach tirztlichem Zeugnis ohne            „3. Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote beim\nGefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht               Verkehr mit Lebensmitteln; Untersuchungs-\ngeimpft werden kann, ist von der Impfpflicht frei-               pflichten.\"\nzustellen.\n(2) Solange der Bundesminister für Jugend,         19. § 17 erhält folgende Fassung:\nFamilie und Gesundheit von der Ermächtigung\n.. § 17\nnach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind auch\ndie Landesregierungen zum Erlaß einer Rechts-                ( 1) Personen, die\nverordnung nach Absatz 1 ermächtigt. Die Lan-             1. an Cholera, Enteritis infectiosa, Paratyphus,\ndesregierungen können die Ermächtigung durch                  Shigellenruhr, Typhus abdominalis oder Virus-\nRechtsverordnung auf die obersten Landesge-                    hepatitis erkrankt oder dessen verdächtig sind,\nsundheitsbehörden übertragen.\n2. an ansteckungsfähiger Tuberkulose der\n(3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden                  Atmungsorgane, an Scharlach oder an Haut-\nkönnen zum Schutze der Gesundheit Impfungen                    krankheiten, deren Erreger über Lebensmittel\nöffentlich empfehlen.                                         übertragen werden können, erkrankt sind,\n(4) Die obersten Landesgesundheitsbehörden             3. Choleravibrionen, Salmonellen oder Shigellen\nkönnen bestimmen, daß die Gesundheitsämter in                 ausscheiden,\nöffentlichen Terminen unentgeltliche Schutzim-\npfungen gegen bestimmte übertragbare Krankhei-            dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behan-\nten durchführen.\"                                         deln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2\ngenannten Lebensmittel nicht tätig sein oder\nbeschäftigt werden, wenn sie dabei mit diesen in\n16. § 15 erhält folgende Fassung:                             Berührung kommen .\n.. § 15                            (2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind\nBei cinPr gesetzlich vorgeschriebenen oder auf         1. Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung\nGrund dieses Gesetzes angeordneten oder einer                 oder Auflage,\nvon der obPrsten Landesgesundheitsbehörde\nöffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer           2. Eiprodukte,\nImpfung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes             3. Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen-\ndürfen Impfstoffe verwendet werden, die vermeh-               oder Weichtieren,\nrungsfähige Krankheitserreger enthalten, welche\n4. Feinkostsalate,     Kartoffelsalat,  Marinaden,\nvon den Geimpften ausgeschieden und von ande-\nMayonnaise, andere emulgierte Saucen, Nah-\nren Personen aufgenommen werden können. Das\nrungshefe,\nGrund recht der körperlichen Unversehrtheit\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird inso-          5. Fleisch und Erzeugnisse aus Fleisch,\nweit eingeschränkt.\"                                      6. Milch und Erzeugnisse aus Milch,\n7. Säuglings- und Kleinkindernahrung,\n17. § 16 erhält folgende Fassung:\n8. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse.\n,,§ 16\n(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch\n(1) Der impfende Arzt hat jede Impfung in ein           im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2\nImpfbuch einzutragen oder, falls das Impfbuch             bezeichneten Lebensmitteln in Berührung kom-\nnicht vorgelegt wird, eine Impfbescheinigung aus-         men, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie\nzustellen. Der impfende Arzt, im Falle seiner Ver-        an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krank-\nhinderung das Gesundheitsamt, hat den Inhalt der          heiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an","2254                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ncinPr dPr in Absal1. 1 Nr. 2 W'n,rnnten Krankhei-               (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und\nten crkr,rnkt sind od<~r die in Absatz 1 Nr. 3               Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\ngPnanntPn Kranklwits<~rregn ausscheiden.                     nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-\nschreiben, daß Personen, die nach Absatz 1 unter-\n(4) Die in Absatz 1 genannlPn Personen dürfen             suchungspflichtig sind, sich Wiederholungsunter-\nin Küchen von Gc1slsUitten, Kantinen, Kranken-              suchungen zu unterziehen und durch ein Zeugnis\nhäusern, Siiuglings- und Kinderh<dmen oder von              des Gesundheitsamtes nachzuweisen haben, daß\nsonstigen Einrichtungen mit. oder zur Gemein-                bei ihnen Hinderungsgründe nach § 17 Abs. 1, 3\nscha ftsv<~rpfl<,gu ng nicht Uitig sPi n und nicht           oder 4 nicht vorliegen, wenn\nbeschäftigt. wndcn.\n1. sie einer erhöhten Ansteckungsgefahr an einer\n(5) Der BundPsminisl<'r für Jugend, Familie und               der in § 17 Abs. 1 oder in einer Rechtsverord-\nGesundheit wird erm;ichtigt, durch Rechtsverord-                 nung nach § 17 Abs. 5 genannten Krankheiten\nnung mit Zustimmung d<'s Bundesrates die Auf-                    ausgesetzt sind oder vorü hergehend ausgesetzt\nzählung d<'r in ;\\ bsdtz l Nr. 1 und 2 genannten                 waren,\nKrankheiten, dPr in Absillz 1 Nr.J genannten\nKrankhcils<'rr('ger und d<'r in Absatz 2 genannten          2. sonstige Tatsachen den Verdacht einer Erkran-\nLdwnsm ittel Pi nzusch rii n kPn, wenn epidemiolo-               kung an einer dieser Krankheiten nahelegen,\ngische Erkenntnisse diPs zulassen, oder zu erwei-           J sie beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-\ntern, WPn n dies zum Schutz <kr mensch liehen                    bringen von Lebensmitteln tätig oder beschäf-\nGesund heil vor <~i 1wr Gefo h rd ung durch Krank-               tigt werden, bei denen die besondere Gefahr\nheitsPrrew'r C'rforderlich ist. In dringenden Fällen             besteht, daß durch sie Erreger der in§ 17 Abs. 1\nkann d ic RPchtsverord 11 u ng oh nc Zustimmung                  oder in einer Rechtsverordnung nach § 17\ndes Bund<•sratPs PrlassPn wPrden, jedoch ist ihre                Abs. 5 genannten Krankheiten übertragen wer-\nGel tu ngsda U<~r auf lü ngsl<~ns drei Monate zu befri-          den oder\nsten.\"\n4. Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaf-\nten dies erfordern.\n20. § 18 c~rhält. folgende Fassung:\nIn der Rechtsverordnung kann auch bestimmt\n,,§ 18                             werden, daß Personen, die sich einer vorgeschrie-\n(1) Personen dürfen die in§ 17 Abs. 1, 3 oder 4           benen Wiederholungsuntersuchung nicht unter-\nbezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann aus-             ziehen, die in § 17 bezeichneten Tätigkeiten nicht\nüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur               weiter ausüben und mit diesen Tätigkeiten nicht\ndann beschäftigt werden, wenn durch ein nicht               weiter beschäftigt werden dürfen. Ferner kann\nmehr als sechs Wochen altes Zeugnis des Gesund-             darin bestimmt werden, daß ein Beschäftigter ver-\nheitsamtes nachgewiesen worden ist, daß die dort            pflichtet ist, seinem Arbeitgeber Tatsachen mitzu-\nbezeichneten Hi ndcru ngsgründe nicht bestehen;             teilen, die eine Pflicht zur Wiederholungsuntersu-\nbeschäftigte Personen haben diesen Nachweis                 chung begründen können. In dringenden Fällen\nihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn gegenüber                kann die Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nzu erbringen. Auf das Ausscheiden von Cholera-              des Bundesrates erlassen werden, jedoch ist ihre\nvibrionen braucht nur dann untersucht. zu wer-              Geltungsdauer auf längstens drei Monate zu befri-\nden, wenn dies aus besonderen Gründen erforder-             sten.\nlich erscheint. Durch Untersuchung einer Stuhl-\nprobe ist innerhalb von vier Wochen, im Falle der               (3) Solange der Bundesminister für Jugend,\nVerhinderung aus zwingenden Gründen inner-                   Familie und Gesundheit von der Ermächtigung\nhalb eines Jahres, nach Aufnahme der Tätigkeit               nach Absatz 2 Satz 1 keinen Gebrauch macht, sind\nzu überprüfen, ob die untersuchte Person auch                auch die Landesregierungen zum Erlaß einer\nweiterhin keirn~ Salmonellen, Shigellen oder Cho-            Rechtsverordnung nach Absatz 2 ermächtigt. Die\nleravibrionen ausscheidet. Der Nachweis, daß eine            Landesregierungen können die Ermächtigung\nansteckungsfähige Tuberkulose der Atmungsor-                 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen über-\ngane nicht vorliPgt, muß sich auf eine intrakutane          tragen.\nTuberkulinprobe oder auf eine Röntgenaufnahme\nder Atmungsorgane stützen. Ist auf die Tuberku-                 (4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß\nlinprobe eine Reaktion vom verzögerten Typ ein-              das Zeugnis von einem Arzt ausgestellt wird, der\ngetreten (positive Reaktion), ist in jedem Falle eine        über die für die Untersuchung notwendigen Ein-\nRöntgenaufnahme erforderlich. Satz 1 gilt nicht              richtungen verfügt. In diesem Falle hat der Arzt\nfür Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder            eine Abschrift des Zeugnisses unverzüglich dem\nInverkehrbringen von Milch oder Eiprodukten                  zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden.\ntätig sind oder beschäftigt werden, wenn die Milch\nan eine Molkerei oder einen anderen Betrieb, in                 (5) Das Zeugnis ist dem Arbeitgeber für die\ndem sie molkereimäßig be- oder verarbeitet wird,             Dauer der Beschäftigung auszuhändigen. Er hat\nabgegeben wird oder wenn die Eiprodukte an                   dieses Zeugnis und, sofern er eine in§ 17 bezeich-\neinen anerkannten Vorbehandlungsbetrieb abge-                nete Tätigkeit selbst ausübt, sein eigenes Zeugnis\ngeben werden. Satz 1 gilt ferner nicht für Lehrer            an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und der\nund Schüler von hauswirtschaftlichen und nah-                zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf\nrungsgewerblichen Klassen.                                   Verlangen vorzulegen.\"","Nr. 75        TiJg der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                         2255\n21. § 19 wird      Wi('  lol1~t ge;indPrt:                              Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Tabak-\n,.1) Absatz l erhfi lt folf~(~ndc rassung:\nerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfs-\ngegenständen.\n,,(1) Wer\n(2) Wer Arbeiten im Sinne von Absatz 1 aufneh-\n1. ,1) d ic vcrmchru ng:;fo h igen Erreger von\nmen will, hat dies der zuständigen Behörde unter\nChagask rank heil, Cholera, Coccidio-\nAngabe der Art und des Umfanges der beabsich-\nido mykosc, L<~pra, Milzbrand, Ornithose,\ntigten Arbeiten spätestens zwei Wochen vor Auf-\nParatyphus, Pest, Toxoplt1smose, Tuber-\nnahme der Arbeiten anzuzeigen. Ändern sich Art\nkulose, Tulcir;imic oder Typhus,\noder Umfang der Arbeiten, so ist dies der zustän-\nb) die vcrmchrun~;';l:Jhigcn Erreger von auf              digen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzu-\nden Menschen übertragbaren Virus-                      zeigen.\nkrankheiten, ,rnsgc'.nommen Maul- und\nKla ucnscuchc,                                             (3) Die zuständige Behörde kann Arbeiten im\nSinne von Absatz 1 untersagen, wenn\nc) vcrirn~h ru n:~:d~i li i 1~c Brucellen, Coxiellen,\nLcpto:..;pi H'n, Plasmodien oder Rickett-               1. eine Person, die die Arbeiten ausführt, sich\nsien,                                                       bezüglich der nach Absatz 1 edaubnisfreien\nTätigkeiten als unzuverlässig erwiesen hat,\n2. die vermehrun~?,:,f~i higen Erreger anderer\nauf den Menschen übertragbarer Krankhei-                  2. wenn geeignete Räume oder Einrichtungen\nten einschließ! ich der Geschlechtskrankhei-                   nicht vorhanden sind.\"\nten ausgenomnwn Rotz,\n23. § 21 erhält folgende Fassung:\neinführen, a usf ü hrcn, sonst in den Geltungsbe-\nreich oder aus dem Geltungsbereich dieses                                                ,,§ 21\nGesetzes verbringen, aufbewahren, abgeben                          Der Erlaubnis nach§ 19 Abs. 1 bedarf nicht, wer\noder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer                     unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis\nErlaubnis der zusUfodigen Behörde.\"                            besitzt oder nach § 20 keiner Erlaubnis bedarf,\ntätig ist.\"\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n24. § 22 wird wie folgt geändert:\n22. § 20 erhält folgende Fassung:                                       In Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 1 werden vor\n,,§ 20                                dem Wort „Bestallung\" die Worte „Approbation\noder\" eingefügt.\n(1) Der Erlaubnis zum Arbeiten mit den in§ 19\nAbs. 1 Nr. 2 bezeichneten Krankheitserregern\nsowie zu ihrer Aufbewahrung bedürfen nicht                      25. In § 25 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n1. Ä rzt.e, Za hn~i rzle und Tierärzte, soweit sie sich             ,,Wer eine in§ 19 genannte Tätigkeit ausübt, unter-\nauf diagnostische Untersuchungen oder thera-                   steht der Aufsicht der zuständigen Behörde.\"\npeutische Maßnahmen für die eigene Praxis\nbeschränken,                                               26. § 30 erhält folgende Fassung:\n2. Ärzte in Justizvollzugsanstalten, soweit sie                                               ,,§ 30\nsich auf d iagnostischc Untersuchungen oder                       (1) Die Behandlung von Personen, die an einer\ntherapPutische Maßna hmcn bei den Gefange-                     der in den§§ 3, 8 oder 45 genannten übertragbaren\nnen beschränken,                                               Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig\n3. Krankenhäuser, Polikliniken oder Tierklini-                      sind, und die Behandlung von Ausscheidern ist im\nken, soweit sie sich unter ärztlicher oder tier-               Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heil-\närztlicher Leitung auf diagnostische Untersu-                  kunde nur Ärzten, im Rahmen der berufsmäßigen\nchungen oder therapeutische Maßnahmen in                       Ausübung der Zahnheilkunde auch Zahnärzten\nihrem Arbeitsbereich beschränken,                              gestattet. Satz 1 gilt entsprechend bei übertragba-\nren Krankheiten, die durch eine Rechtsverord-\n4. ärztlich oder tierä rztl ich geleitete staatliche\nnung auf Grund des§ 7 in die Meldepflicht einbe-\noder kommunale Hygiene-Institute, Medizinal-\nzogen sind.\nuntersuchungsämter und Veterinäruntersu-\nchungsämter, sowie Gesundheitsämter, Veteri-                      (2) Stellt ein Heilpraktiker eine Erkrankung\nnärämter, Tiergesundheitsämter und solche                      oder den Verdacht einer Erkrankung an einer\nöffentlichen Forschungsinstitute, deren Aufga-                 übertragbaren Krankheit im Sinne des Absatzes 1\nben das Arbeiten mit Krankheitserregern                        fest und wird daraufhin die Behandlung einem\nerfordern.                                                     Arzt übertragen, so kann der Heilpraktiker bis\nzur Übernahme der Behandlung durch den Arzt\nEine Erlaubnis nach§ 19 ist nicht erforderlich für                  Maßnahmen zur Linderung einleiten.\"\nStcrilitätsprüfu ngen nach den Vorschriften des\nArzneibuches und Bestimmungen der Kolonie-                      27. § 31 erhält folgende Fassung:\nzahl im Zusammenhang mit der Herstellung von\nArzneimitteln sowie für Sterilitätsprüfungen und                                             ,,§ 31\nBestimmungen der Koloniezahl bei der Herstel-                          (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, daß jemand\nlung und bei df)r Überwachung des Verkehrs mit                      krank,     krankheitsverdächtig,   ansteckungsver-","2256                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ndächt.ig, ;\\ usschPider oder ausscheidungsver-            schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht ange-\ndJchtig ist oder dc1ß ein Verstorbener krank,             ordnet werden. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.\nkrank hPitsvercrnchtig oder ;\\ usschcider war, so\n(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 10\nstellt dc1s Gesundheitsamt die erforderlichen\nAbs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem§ 10\nErm ittl u ng<~n. insbesondere über Art, Ursache,\nAbs. 2 entsprechend.\"\nA nsteckungsquellP und Aw,breitung der Krank-\nheit an.\n30. § 35 wird gestrichen.\n(2) Beim A uftret<~n von Cholera, Gelbfieber, Pest\noder Pocken haben die zustJndigcn obersten             31. In § 36 Abs. 2 erhalten Satz 1 urid 2 folgende Fas-\nLandesbehörden sofort das Bundesgesundheits-              sung:\namt zu benachrichtigen.\"\n,,Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterwor-\nfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen\n28. § 32 erhält folgende Fassung:                              durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu\n,,§ 32                           dulden und den Weisungen des Gesundheitsam-\ntes Folge zu leisten.§ 6 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 gel-\n(1) Für die Durchführung der Ermittlungen nach\nten entsprechend.\"\n§ 31 Abs. 1 gilt§ 10 Abs. 2 und 5 entsprechend.\n(2) Die in § 31 Abs. 1 grna n nten Personen sind    32. § 37 erhält folgende Fassung:\nverpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen\ndurch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu                                      ,,§ 37\ndulden und Vorladungen des Gesundheitsamtes                    (1) Die zuständige Behörde hat Personen, die an\nFolge zu leisten sowie das erforderliche U ntersu-          Cholera, Pest, Pocken oder an virusbedingtem\nchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen                hämorrhagischem Fieber erkrankt sind, unver-\noder entnehmen zu lassen. Die Entnahme von                  züglich in einem Krankenhaus oder einer für\nMageninhalt oder Galle, von Rückenmarks- oder               diese Krankheiten geeigneten Absonderungsein-\nGehirnflüssigkeit sowie alle operativen Eingriffe           richtung abzusondern. Sonstige Kranke sowie\nund solche Eingriffe, die eine allgemeine Betäu-            Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige\nbung erfordern, dürfen nur von Ärzten und nur               und Ausscheider können in einem Krankenhaus\nmit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen               oder in sonst geeigneter Weise abgesondert wer-\nwerden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.                     den, Ausscheider jedoch nur, wenn sie andere\n(3) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und des-            Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen könn-\nsen ärztlichen Beauftragten ist die Untersuchung           ten oder befolgen würden und dadurch ihre\nder in § 31 Abs. 1 genannten Verstorbenen zu                Umgebung gefährden.\ngestatten. Die zuständige Behörde kann die innere             (2) Kommt der Betroffene den seine Absonde-\nLeichenschau anordnen, wenn dies vom Gesund-                rung betreffenden Anordnungen nicht nach oder\nheitsamt für erforderlich gehalten wird.                   ist nach seinem bisherigen Verhalten anzuneh-\n(4) Die Grundrechte der körperlichen Unver-              men, daß er solchen Anordnungen nicht ausrei-\nsehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz),           chend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise\nder Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2           durch Unterbringung in einem abgeschlossenen\nGrundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Woh-            Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil\nnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden                eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungs-\ninsoweit eingeschränkt.\"                                   verdächtige und Ausscheider können auch in\neiner anderen geeigneten abgeschlossenen Ein-\nrichtung abgesondert werden. Das Gesetz über das\n29. § 34 erhält folgende Fassung:                              gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen\n,,§ 34                            vom 29. Juni 1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil\n(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige,               III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten\nAnsteckungsverdächtige, Ausscheider oder Aus-              bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 185\nscheidungsverdächtige festgestellt oder ergibt             des Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBL I S. 581 ), ist\nsich, daß ein Verstorbener krank, krankheitsver-           anzuwenden.\ndächtig oder Ausscheider war, so kann die zustän-             (3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des\ndige Behörde die notwendigen Schutzmaßnah-                 Krankenhauses oder der sonstigen Absonde-\nmen, insbesondere die in den§§ 36 bis 38 genann-           rungseinrichtung zu befolgen und die Maßnah-\nten, anordnen, soweit und solange es zur Verhin-           men zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines\nderung der Verbreitung übertragbarer Krankhei-             ordnungsgemäßen Anstaltsbetriebs oder der\nten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen            Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Ins-\nvon Satz 1 kann die zuständige Behörde Veran-              besondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittel-\nstaltungen in Theatern, Filmtheatern, Versamm-             bar oder mittelbar einem Entweichen dienen kön-\nlungsräumen, Vergnügungs- oder Gaststätten und             nen, abgenommen und bis zu seiner Entlassung\nähnlichen Einrichtungen sowie die Abhaltung                anderweitig verwahrt werden. Für ihn einge-\nvon Märkten, Messen, Tagungen, Volksfesten und             hende oder von ihm ausgehende Pakete und\nSportveranstaltungen oder sonstige Ansammlun-              schriftliche Mitteilungen können in seinem Bei-\ngen einer größeren Anzahl von Menschen                     sein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit\nbeschränken oder verbieten und Badeanstalten               dies zur Sicherung des Unterbringungszweckes","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                             2257\nPrfo rdPrl ich   ist. Poslscnd u ng<'n von Gerichten,         Ornithose, Paratyphus, Pest, Pocken, Poliomyelitis,\nBehii rd<'n, gc':;P!z Iidwn V <'rtrctern, Rechtsanwäl-        Q-Fieber,        Röteln, Scharlach, Shigellenruhr,\nlcn, Nol.MPn oder S<'<+,org<'rn dürfen weder gcöff-           ansteckungsfähiger Tuberkulose der Atmungsor-\nnd noch zu rückg<'ha lt<'n w<~rdPn; Post.send ungcn           gane, Tularämie, Typhus abdominalis, virusbe-\nan so lchP StPll0n od<'r Personen d ü rfcn nur geöff-          dingtem hämorrhagischem Fieber, Virushepatitis\nnd und zurückgPhalten werden, soweit dies zum                oder Windpocken erkrankt oder dessen verdäch-\nZwPcke der EntsPuchung notwendig ist. Neben                    tig oder die verlaust sind, dürfen die dem Schul-\nd<~n in § 10 !\\ bs. 4 w•n,:rn nten Grund rechten wird          betrieb dienenden Räume nicht betreten, Einrich-\ni nsowPit auch dc1s Grund recht des Briefgeheimnis-           tungen der Schule nicht benutzen und an Veran-\nses (A rti kPI 10 Cru ndgPsdz) eingesch rä nkl.               staltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach\n(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege                dem Urteil des behandelnden Arztes oder des\nbestimmten PPrsorwn haben freien Zutritt zu abge-             Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der\nsonderten P<!rsonPn. Dem Seelsorger oder                      Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht\nU rk u ndspersonPn muß, anderen Personen kann                  mehr zu befürchten ist.\nder bPhandelnd<> Arzt d<'n Zutritt unter Auferle-                 (2) Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des\ngung der erforderlichPn Verhaltensmaßregeln                   Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vor-\nw~statt0n.                                                    geschriebenen Schutzmaßnahmen die dem Schul-\n(5) Die Gemeinden oder Gemeindeverbände                    betrieb dienenden Räume betreten, Einrichtungen\nhaben dafür zu sorgPn, daß die eingesetzten Ärzte,            der Schule benutzen oder an Veranstaltungen der\nSchwestern sowie weiteren Pc>rsonen den erfor-                Schule teilnehmen.\nderlichen Impfschutz erhalten. Sie haben weiter-                  (3) Für Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf\nhin dafür zu sorgPn, daß die notwendigen Räume,                des Lehrers in Schulen tätige Personen, Schüler,\nEin richtu ngcn und Tra nsportm ittcl sowie das               Schulbedienstete und in Schulgebäuden woh-\nerforderliche Personal zur Durchführung von                    nende Personen, in deren Wohngemeinschaft eine\nAbsonderungsmaßnahmen außerhalb der Woh-                       Erkrankung oder der Verdacht einer Erkrankung\nnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Ein-                  nach Absatz 1 aufgetreten ist, gilt Absatz 2 ent-\nrichtunw'n zur Absonderung nach Absatz 2 sind                 sprechend.\"\nnötigenfalls von den Ui ndcrn zu schaffen und zu\nunterhalten.\"                                             38. In § 46 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n.,§ 10 Abs. 8 gilt entsprechend.\"\n33. In§ 38 wird Absatz 2 gestrichen.\n39. § 47 wird wie folgt geändert:\n34. Nach§ 38 wird folgender§ 38a eingefügt:\na) Absatz l Satz 3 erhält folgende Fassung:\n.,§ 38 a\n.,Ist auf die Tuberkulinprobe eine Reaktion vom\nDie Landesrcgi<!rungcn werden ermächtigt,                       verzögerten Typ eingetreten (positive Reak-\nunter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen                       tion), ist in jedem Falle eine Röntgenaufnahme\nnach d.en §§ 34 bis 38 maßgebend sind, auch durch                   erforderlich.\"\nRechtsvcrordnungc•n entsprechende Gebote und\nV crbolP 7.u r Bckä mpf u ng übertragbarer Krank-              b) In Absatz 2 erhalten Satz 2 und 3 folgende Fas-\nheiten zu erlassen. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.                  sung:\nDie LandesrPgierungcn können die Ermächtigung                       .,Ist bei einer Schwangeren bei der Wiederho-\ndurch Rechtsverordnung auf andere Stellen über-                     lungsuntersuchung auf die Tuberkulinprobe\ntragen.\"                                                            erstmalig eine Reaktion vom verzögerten Typ\neingetreten, so darf sie ihre Tätigkeit nur weiter\n35. Die §§ 39 bis 43 und die Überschrift des vierten                    ausüben, wenn nach dem Urteil des behandeln-\nU ntera bsch nitts des fünften Abschnitts werden                    den Arztes oder des Gesundheitsamtes eine\ngestrichen.                                                         ansteckungsfähige Tuberkulose nicht zu be-\nfürchten ist.Nach Beendigung der Schwanger-\n36. Die Überschrift des sechsten Abschnitts erhält fol-                 schaft ist die Röntgenaufnahme der Atmungs-\ngende Fassung:                                                      organe unverzüglich nachzuholen, wenn sie\nwährend der Schwangerschaft unterblieben\n„Sechster Abschnitt\nist.\"\nZusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige\nGemeinschaftseinrichtungen\".                               40. § 48 erhält folgende Fassung:\n37. In§ 45 erhalten die Absätw 1 bis 3 folgende Fas-                                         .. § 48\nsung:\n(1) Die Bestimmungen der§§ 45 bis 47 gelten für\n.,(1) Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des              Schülerheime, Schullandheime, Säuglingsheime,\nLehrers in Schulen Uitige Personen, Schüler,                   Kinderheime, Kindergärten, Kindertagesstätten,\nSchulbPdienstete und in Schulgebäuden woh-                     Lehrlingsheime, Jugendwohnheime, Ferienlager\nnende Personen, die an ansteckender Borken-                    und ähnliche Einrichtungen entsprechend mit der\nflechte (Impetigo contagiosa), Cholera, Diphtherie,            Maßgabe, daß die Verpflichtung nach§ 47 Abs. 1\nEnteritis infcctiosa, Keuchhusten, Krätze, Masern,             und 2 dem Aufsichts-, Lehr-, Erziehungs-, Pflege-\nMeningitis/Encephalitis,           Milzbrand,   Mumps,         und Hauspersonal dieser Einrichtung obliegt und","2258                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ndaß§ 47 Abs. 4 auch dann gilt, wenn die Insassen                 nahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der\nder genannten Einrichtungen nicht Schüler sind.                  Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf\nAntrag von der zuständigen Behörde Ersatz der\n(2) Tritt in den in Absatz 1 genannten Einrich-\nin dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten\ntungen eine übertragbare Krankheit im Sinne des\nBetriebsausgaben in angemessenem Umfang.\"\n§ 45 Abs. 1 oder ein hierauf gerichteter Krank-\nheitsverdacht auf, so hat der Leiter, unbeschadet           c) In Absatz 5 erhält die Nummer 4 folgende Fas-\nder Meldepflicht anderer Personen nach § 4, das                 sung:\nfür die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt                   ,,4. das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosen-\nunverzüglich zu benachrichtigen.                                       hilfe in der Höhe, in der diese Leistungen\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einverneh-                       dem Entschädigungsberechtigten ohne die\nmen mit dem Gesundheitsamt für die in Absatz 1                         Vorschriften der §§ 119 und 120 des\ngenannten Einrichtungen Ausnahmen von dem                              Arbeitsförderungsgesetzes sowie des § 66\nVerbot nach§ 45 Abs. 1 zulassen, wenn die hygie-                       des Ersten Buches Sozialgesetzbuch hätten\nnischen Einrichtungen dieser Heime ausreichend                         gewährt werden müssen.\"\nsind, eine Absonderung möglich und die ärztliche             d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nBetreuung sichergestellt ist.\"\n.,(6) Der Anspruch auf Entschädigung geht\ninsoweit, als dem Entschädigungsberechtigten\n41. Nach § 48 wird folgender § 48 a eingefügt:\nArbeitslosengeld,          Kurzarbeitsgeld    oder\n.,§ 48 a                                Schlechtwettergeld für die gleiche Zeit zu\n( 1) Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne der                  gewähren ist, auf die Bundesanstalt für Arbeit\n§§ 44 und 48 Abs. 1 sowie Krankenhäuser, Entbin-                 und insoweit, als ihm Arbeitslosenhilfe für die\ndungsheime, Kurheime, Altenheime, Altenwohn-                     gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über.\nheime und Pflegeheime, sonstige Einrichtungen                    Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflich-\nzur heimmäßigen Unterbringung und Massenun-                      tet, den Anspruch für den Bund geltend zu\n~~rkünfte unterliegen der seuchenhygienischen                    machen.\"\nUberwachung durch das Gesundheitsamt. Für die           43. Der § 50 erhält folgende Fassung:\nDurchführung der Überwachung gilt§ 10 Abs. 2\nentsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlich-\n,,§ so\nkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundge-                    Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädi-\nsetz) wird insoweit eingeschränkt.                           gung nach§ 49 haben, gelten als körperlich behin-\ndert im Sinne des§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsför-\n(2) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohn-\nderungsgesetzes.\"\nheim, Pflegeheim oder eine gleichartige Einrich-\ntung nach § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes vom                44. § 51 wird wie folgt geändert:\n7. August 1974 (BGBI. I S. 1873) aufgenommen wer-\nden sollen, haben vor oder unverzüglich nach                  a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird\nihrer Aufnahme der zuständigen Behörde durch                      jeweils das Wort „erleidet\" durch die Worte\nVorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuwei-                    ,,erlitten hat\" ersetzt.\nsen, daß bei ihnen eine ansteckungsfähige Tuber-              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nkulose der Atmungsorgane nicht vorliegt.\"\n,,(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1\nerhält auch, wer außerhalb des Geltungsbe-\n42. Der § 49 wird wie folgt geändert:                                 reichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlit-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              ten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund\ndes Impfgesetzes vom 8. April 1874 (RGBl. S. 31)\n,,(2) Die Entschädigung bemißt sich nach dem\noder infolge einer Pockenimpfung, die in den in\nVerdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen\n§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengeset-\nwird sie in Höhe des Verdienstausfalls\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ngewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an\n3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt\nwird sie nach den Sätzen des § 182 Abs. 4 der\ngeändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Fe-\nReichsversicherungsordnung gewährt, soweit\nder Verdienstausfall die für die gesetzliche                  bruar 1979 (BGBI. I S. 181), bezeichneten Gebie-\nten, in der Deutschen Demokratischen Repu-\nKrankenversicherungspflicht der Angestellten\nblik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrie-\nmaßgebende         Jahresarbeitsverdienstgrenze\nben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet\nnicht übersteigt; als Angehörige gelten die in\nworden ist, soweit nicht auf Grund anderer\n§ 205 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsord-\ngesetzlicher      Vorschriften      Entschädigung\nnung genannten Personen.\"\ngewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur\nb) Absatz 3 a erhält folgende Fassung:                            geltend machen, wer als Deutscher bis zum\n,,(3 a) Bei einer Existenzgefährdung können                 8. Mai 1945 oder als Berechtigter nach den§§ l\nden Entschädigungsberechtigten die während                    bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1\nder       Verdienstausfallzeiten   entstehenden               des Flüchtlingshilfe~esetzes in der Fassung der\nMehraufwendungen auf Antrag in angemesse-                     Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I\nnem Umfang von der zuständigen Behörde                        S. 6811 geändert durch § 4 des Gesetzes vom\nerstattet werden. Selbständige, deren Betrieb                 24. August 1972 (BGBl. [ S. 1521), oder im Wege\noder Praxis während der Dauer einer Maß-                      der Familienzusammenführung (§ 94 Bundes-","Nr. 75    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                                 2259\nvPrtriebPnengesetz) seinen ständigen A ufent-         7. Maßnahmen nach den §§ 10 a und 10 b, soweit\nha lt im Gel tu ngsbPreich dieses Gesetzes                sie von der zuständigen Behörde angeordnet\ngPnomnwn hat oder nimmt.\"                                  worden sind,\nsind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit\n45. § 52 wird wi<~ folgt ge~indert:                             nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vor-\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                schriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur\nKostentragung verpflichtet sind. Im übrigen rich-\n„Ein Im pfschadPn l iPgt auch vor, wenn mit           ten sich die Gebührenpflicht und die Höhe der\nlPbenden Erreg<'rn g<'impft wurde und eine            Gebühren nach Landesrecht.\nanckrP als die f~Pimpfte Persern durch diese\nErrc~ger einPn Gesundlwitsschaden erleidet.\"              (2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat,\nbleibt der Regelung durch die Länder vorbehal-\nb) Absatz 2 erh~ilt folgende Fassung:                       ten.\"\n,.(2) Zur AnPrkennung eines Gesundheitsscha-\ndPns als Folge einc~r lmpfung genügt die Wahr-    50. § 64 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nscheinlichkeit des u rst-ichl ichen Zusammen-           ,,(1) Wer als Unternehmer oder Inhaber einer\nh,rngs. Wenn d icsP Wahrscheinlichkeit nur            Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsan-\ndeshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache      lage Wasser als Trinkwasser oder als Wasser für\ndes festgestellten Leidens in der medizinischen       die in§ 11 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Betriebe oder\nWissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit            als Wasser für Schwimm- oder Badebecken in den\nZustimmung dN für die Kriegsopferversor-              in § 11 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten öffentlichen\ngung zuständigen obersten Landesbehörde               Bädern oder Gewerbebetrieben abgibt oder ande-\nVersorgung in gleicher Weise wie für einen            ren zur Verfügung stellt, das den Anforderungen\nImpfschaden gewährt werden. Die Zustim-               einer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Rechts-\nmung kann allgemein erteilt werden.\"                  verordnung nicht entspricht, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\n46. § 54 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                         bestraft.\"\n,,(3) Die §§ 64 bis 64 f und 89 des Bundesversor-\n51. § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ngungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit\nder Maßgabe, daß an die Stelle der Zustimmung                 „(1) Wer als Veranstalter oder Leiter einer in§ 34\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialord-               Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Veranstaltung oder\nnung die Zustimmung der für die Kriegsopferver-             Ansammlung oder als Inhaber einer dort bezeich-\nsorgung zuständigen obersten Landesbehörde                  neten Einrichtung gegen eine auf Grund des § 34\ntritt. Die Zustimmung ist bei entsprechender                Abs. 1 Satz 2 erlassene vollziehbare Anordnung\nAnwendung des § 89 Abs. 2 des Bundesversor-                 verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-\ngungsgesetzes im Einvernehmen mit der obersten              ren odei- mit Geldstrafe bestraft.\"\nLandesgesundheitsbehörde zu erteilen.\"\n52. § 67 erhält folgende Fassung:\n47. In§ 57 Abs.1 wird die Anführung § 10 oder§ 39\"\n11\n,,§ 67\ndurch die Worte „den §§ 10 bis 10 c\" ersetzt                    Wer entgegen§ 30 Abs. 1 dort bezeichnete Per-\nsonen, A usscheider oder Personen, die an einer\n48. In§ 59 Abs. 1 Satz 1 werden der Anführung,,§ 17\"             auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 mel-\ndie Worte „und des§ 45 Abs. 2 und 3\" hinzugefügt.           depflichtigen Krankheit erkrankt oder dessen\nverdächtig sind, behandelt, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\n49. § 62 erhält folgende Fassung:                               bestraft.\"\n,,§ 62\n(1) Die Kosten für                                 53. § 69 erhält folgende Fassung:\n1. die Übermittlung der Meldungen nach §§ 3, 8                                        ,,§ 69\nund 9,                                                   ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich,\n2. die Anzeigen nach § 6 Abs. 1 und 3,                     oder fahrlässig\n3. die Durchführung von Ermittlungen nach§§ 31              1. einer Meldepflicht nach den §§ 3 bis 5 oder 8\nund 32,                                                    oder 9 Abs. 1 auch in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 7, einer Anzeige-\n4. die Durchführung            von Schutzmaßnahmen               pflicht nach § 6 Abs. 1, 3 oder 4, § 24 oder § 36\nnach §§ 36 und 37,                                         Abs. 2 Satz 3, einer Mitteilungspflicht nach § 6\n5. die Schutzimpfungen in den Gesundheitsäm-                     Abs. 2, 3 oder§ 48 Abs. 2 oder einer Auskunfts-\ntern nach § 14,                                            pflicht nach§ 10 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 3,\n§ 36 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt,\n6. die Untersuchung nach § 47 Abs. 4 sowie die\nWiederholungsuntersuchungen          nach    § 47     2. einer Duldungspflicht nach § 10 Abs. 3, § 25\nAbs. 2 und§ 48 Abs. 1 durch die Gesundheits-               Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 1, einer\nämter,                                                     Gestaltungspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 25","2260                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1919, Teil I\nSatz 2, § 32 Abs. 3 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 3 oder               6. die Erlaubnis nach§ 19 Abs. 1.\"\neiner Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 2\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nSatz 2, Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3, § 25 Satz 2, § 32\nAbs. 2 Satz 1, § 36 ;\\ bs. 2 Satz 1 zu wider handelt,              ,,(5) Der Bundesminister für Jugend, Familie\nund Gesundheit wird ermächtigt, im Einver-\n3. einer Vorladung dPs G<'strndheitsamtes nach\nnehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-\n§ 10 Abs. 3, § 32 Abs. 2 Satz 1 oder § 36 Abs. 2\ngung durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-\nSatz 3 nicht Folg() leistet,\nten mit Zustimmung des Bundesrates zu\n4. einer vollziehban~n Anordnung nach §§ 10 a,                        bestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsäm-\n10 b, 32 Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 oder§ 37              ter und die zuständigen Stellen der Bundes-\noder einPr vollziehbarcn Auflage nach §22                         wehr von dem Auftreten oder dem Verdacht\nAbs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,                                    des Auftretens einer übertragbaren Krankheit\n5. entgegen § 16 Abs. 1 eine Eintragung oder                          gegenseitig zu benachrichtigen haben, inwie-\nBescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht                    weit sie sich bei den Ermittlungen gegenseitig\nvollsUindig vornimmt,                                            zu unterstützen haben und inwieweit die\nGesundheitsämter auf Grund der Benachrichti-,\n6. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ohne Zeugnis des\ngungen durch die zuständigen Stellen der Bun-\nGesund heitsamtPs Pi ne der in§ 17 Abs. 1, 3 oder\ndeswehr die Auskunftspflicht nach§ 5 a auch\n4 gcna n ntPn 'Li tigkcitc~n ausübt oder eine Per-                für meldepflichtige Tatsachen aus dem Dienst-\nson mit Pi rwr dieser T~itif~ keilen beschäftigt,\nbereich der Bundeswehr übernehmen.\"\n7. entgegen § 45 Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung\nmit§ 48 Abs. 1, diP dort bezeichneten Räume             57. In§ 79 Abs. 1 Buchstabe b und in§ 79 a Abs. 1 wird\nbetritt, Einrichtungen benutzt oder an Veran-                 die Anführung,,§§ 18 und 74\" durch die Anfüh-\nstaltungen teilnimmt oder der ihm nach § 45                   rung ,,§ 18\" ersetzt.\nAbs. 4, auch in Verbindung mit § 48 Abs. 1,\nobliegenden Verpflichtung nicht nachkommt.              58. § 80 wird wie folgt geändert:\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\noder fahrlässig einer Rechtsv<>rordnung nach§ 11\nAbs.2 Satz 2, §§ 12a, 13 Abs.2, § 14 Abs.1, 2, § 18                   „ 1. das Gesetz über die Pockenschutzimpfung\nAbs. 2, 3 oder § 29 Abs. l zuwiderhandelt, soweit                            vom 18. Mai 1976 (BGBI. I S. 1216),\".\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese                      b) In Nummer 3 wird das Wort „Viehseuchen-\nBußgeldvorschrift verweist.                                            rechts\" durch das Wort „Tierseuchenrechts\"\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                           ersetzt.\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark                       c) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\ngeahndet werden.\"\n„6. das Gesetz über technische Assistenten in\n54. § 74 wird gestrichen.                                                       der Medizin vom 8. September 1971 (BGBI. I\nS. 1515),\".\n55. § 76 wird gest.rich(~n.\n59. Nach § 83 wird folgender§ 83 a eingefügt:\n56. § 78 wird wie folgt w~~inderl:                                                              ,,§ 83 a\na) Absatz 1 erhi.ilt folw~ndc\\ Passunf~:                              Auf die Ausführung dieses Gesetzes ist, soweit\n,,(1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der                  in den §§ 23 und 55 nichts anderes bestimmt ist,\nVollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stel-                  das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.\"\nlen der Bundeswehr, soweit er betrifft\nArtikel 2\n1. Personen, die in Unterkünften oder sonsti-\ngen Einrichtungen der Bundeswehr unter-               Der Bundesminister für Jugend, Familie und\ngebracht sind,                                     Gesundheit kann den Wortlaut des Bundes-Seuchen-\n2. Soldaten, die dauernd oder vorübergehend              gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\naußerhalb der in Nr. l bezeichneten Einrich-        geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\ntungen wohnen,                                     chen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre Unter-\n3. Angehörige der Bundeswehr auf dem                    gliederungen fortlaufend neu durchnumerieren.\nTransport, bei Märschen, in Manövern und\nÜbungen,                                                                       Artikel 3\n4. die Untersuchungen nach § 18 Abs. 1 bei                 ( 1) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine der\nPersonen, die in Einrichtungen der Bundes-         in § 17 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung\nwehr eine der in§ 17 bezeichneten Tätigkei-        dieses Gesetzes bezeichneten Tätigkeiten ausübt, ohne\nten ausüben, sowie Anordnung und Durch-            nach bisherigem Recht untersuchungspflichtig zu\nführung von Wiederholungsuntersuchun-              sein, hat innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttre-\ngen für diesen Personenkreis,                      ten durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes, das nicht\n5. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs-             älter als sechs Wochen ist, nachzuweisen, daß bei ihm\nund Gebrauchsgegenstände der Bundes-               Hinderungsgründe nach § 17 des Bundes-Seuchenge-\nwehr,                                              setzes in der Fassung dieses Gesetzes nicht vorliegen.","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                          2261\nDurch Untersuchung einer Stuhlprobe ist innerhalb         (3) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeiten\nvon vier Wochen nc1ch Vorlage des Zeugnisses zu         im Sinne von§ 20 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes\nüberprüfr,n, ob die untersuchte Person auch weiterhin   in der Fassung dieses Gesetzes ausführt, hat dies der\nkeine Choleravibrionen, Salmonellen oder Shigellen      zuständigen Behörde unter Angabe der Art und des\nausscheidet. Personen, die das Zeugnis nicht fristge-   Umfangs der ausgeführten Arbeiten innerhalb eines\nrecht vorlegen oder die die Stuhlprobe nicht fristge-   Jahres nach dem Inkrafttreten anzuzeigen.\nrecht untersuchen lassen, dürfen ihre Tätigkeit nicht\nweiter ausüben und damit nicht weiter beschäftigt\nwerden.§ 18 Abs. 4 und 5 des Bundes-Seuchengesetzes\nin der Fassung dieses Gesetzes gilt entsprechend. Für                           Artikel 4\ndie Durchführung der Sätze 1 bis 4 gelten die§§ 78 bis\n79 a des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung die-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nses Gesetzes entsprechend.                              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n(2) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den    erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nin§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Seuchengesetzes in der   Dritten Überleitungsgesetzes.\nFassung dieses Gesetzes genannten Erregern arbeitet,\nohne nach bisherigem Recht einer Erlaubnis zu bedür-\nfen, darf, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach\ndem Inkrafttreten die Erlaubnis beantragt, die Arbei-\nArtikel 5\nten im bisherigen Umfang bis zur Entscheidung über\nseinen Antrag fortführen.                                  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}