{"id":"bgbl1-1979-75-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":75,"date":"1979-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/75#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_75.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG)","law_date":"1979-12-15T00:00:00Z","page":2241,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["2241\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                       Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1979                                                                                                          1 Nr. 75\nTclg                                                                        In h a I t                                                                                     Seite\n15. 12. 79    Gesetz über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG}                                                                                  2241\nll()l!; B230-35; B20-1, B22-1, 8252-1, 8230-10, 8230-13, 86-7-1, 800-19, 824-1, 826-2-23\n18. 12. n     Viertes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes                                                                                                           2248\nIl<'ll: 212G-l/l; 2121i-1\n18. 12. 79    Neufassung des Bundes-Seuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2262\n21:n,-1\n17. 12. 79    Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-\nsteucr~icsetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2282\nli12-14-1\n17. 12. 79    Sechste V crordnunq zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschrei-\nbuni1spflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2290\n2121-51-7\n19. 12. 79    Zweite Verordnunq zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung . . . . . . . .                                                                          2293\n13-li-l\n19. 12. 79    Zweite Vcrordnunq zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des kriminal-\npolizeilichen Vollzunsdienstes des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2295\n2030-G-12\n21. 12. 79    Vcrordnunq zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (TabStDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            2297\nlll'U:   (iJ2-]-li-1\nGesetz\nüber die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung\n(KVMG)\nVom 15. Dezember 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                   rere Kassen zuständig, so steht dem Versicherten\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                      ein Wahlrecht zu.\n(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 keine Kasse\nArtikel l                                                             zuständig, so gehören die in § 165 Abs. 1 Nr. 2 a\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                                                         bezeichneten Versicherten der für ihren Wohnort\nzuständigen Ortskrankenkasse an.\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\n(4) Die in§ 165 Abs. 1 Nr. 2 a bezeichneten Ver-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-\nsicherten können abweichend von den Absätzen 1\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nbis 3 die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkasse\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I\nbeantragen, wenn sie in dem Bezirk wohnen, für\nS. 1189), wird wie folgt geändert:\nden die Ersatzkasse zugelassen ist. Der Antrag ist\n1. Nach§ 257 d wird folgender§ 257 e eingefügt:                                                     binnen eines Monats nach Eintritt der Versiche-\nrungspflicht zu stellen; die Annahme des Antrags\n.. § 257 e                                                      wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an.\"\n(1) Die in§ 165 Abs. 1 Nr. 2 a bezeichneten Ver-\nsicherten gehören der Kasse an, bei der sie zuletzt                                         2. Die Überschrift vor § 363 und die §§ 363 bis 367\nMitglied waren. Bestand für sie bei einer anderen                                                erhalten folgende Fassung:\nKasse zuletzt Anspruch auf Familienkranken-\n„V. Verwaltung der Mittel\npflege, so gehören sie dieser Kasse an.\n§ 363\n(2) Ist nach Absatz 1 keine Kasse zuständig, so\ngehören die in § 165 Abs. 1 Nr. 2 a bezeichneten                                                     Die Mittel der Krankenkasse umfassen die\nVersicherten der Kasse an, bei der der Ehegatte                                                  Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwal-\noder ein Elternlc>il versichert ist. Sind danach meh-                                            tungsvermögen.","2242                                         BmHlc!:-:ue 0;etzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 3G4                                                              § 366\n( 1) DiP Bfll rid>s mit kl dürfen nur verwendet                        (1) Die Satzungen der Landesverbände können\nwerden                                                                 bestimmen, daß die von den Mitgliedskassen zu\nbildenden Rücklagen bis zu einem Drittel des\n1. für d i<' i~csP!zl ich od(•r d 11 rch die Satzung vorge-\nRücklagesolls von dem Landesverband als Son-\nsehenPn A ul~:c1lwn, für bPsondere und allge-\ndervermögen (Gesamtrücklage) verwaltet wird.\n1rn~ine KranklwitsvPrhüt.ung sowie für die Ver-\nDie Gesamtrücklage ist vorrangig vor dem von\nwaltungs kcJsl.(~n,\nder Krankenkasse verwalteten Teil der Rücklage\n2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung                          aufzufüllen.\nvon Verwc1ltungsvermögc~n.\n(2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapi-\n(2) Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des                    talerträge und die aus Veräußerungen erwachsen-\nHa usha llsjahres monat.l ich das Eineinhalbfache                       den Gewinne der Gesamtrücklage werden gegen\ndes nach dem f·-Ia ushallspl,rn der Krankenkasse                        die aus Veräußerungen entstehenden Verluste\nauf einen Monat entfalh~nden Betrages der in Ab-                        ausgeglichen; der Unterschied wird auf die betei-\nsatz 1 Nr. 1 genannten Aufwendungen nicht über-                         ligten Kassen nach der Höhe ihres Rücklagegut-\nsteigen. Bei der Feststellung der vorhandenen Be-                       habens beim Landesverband im Jahresdurch-\ntriebsmittel sind die Forderungen und Verpflich-                        schnitt umgelegt.\ntungen der Krankenkasse zu berücksichtigen,\nsoweit sie nicht der Rücklage oder dem Verwal-                             (3) Ergibt sich nach Absatz 2 ein Überschuß, so\nlungsvermügen zuzuordnen sind; durchlaufende                            wird er den Kassen, deren Rücklageguthaben\nGelder bleiben außer Betracht.                                          beim Landesverband den nach Absatz 1 bestimm-\nten Anteil erreicht hat, ausgezahlt. Ist dieses Rück-\n(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen\nlageguthaben noch nicht erreicht, so wird ein\nUmfang bereitzuhalten und im übrigen so anzule-\nÜberschuß bis zur Höhe des fehlenden Betrages\ngen, daß sie Hir den in Absatz 1 bestimmten Zweck\nnicht ausgezahlt, sondern gutgeschrieben; ergibt\nverfügbar sind.\nsich ein Fehlbetrag, so wird er den Rücklagegutha-\nben der Kassen zur Last geschrieben.\n§ 365\n(4) Die Krankenkasse kann über ihr Rücklage-\n(1) Die Krankenkasse hat zur Sicherstellung                          guthaben beim Landesverband erst verfügen,\nihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.                       wenn die von ihr selbst verwalteten Rücklagemit-\ntel verbraucht sind. Hat die Krankenkasse ihre\n(2) Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage\nRücklage verbraucht, so kann sie von dem Landes-\nin Hundertsteln des nach dem Haushaltsplan\nverband ein Darlehen aus der Gesamtrücklage\ndurchschnittlich auf d(!D Monat entfallenden\nerhalten. Die Satzung des Landesverbandes be-\nBetrages der A usgabcn (Rücklagesoll). Sie hat\nstimmt über die Voraussetzungen der Darlehens-\ndabei einen Vomhundertsatz festzusetzen, der\ngewährung, die Rückzahlung und die Verzinsung.\nmindestens der Hälfte und höchstens dem Einfa-\nchen dieses Betrages entspricht.                                            (5) Die Gesamtrücklage ist so anzulegen, daß sie\nfür den nach § 365 Abs. 1 und nach Absatz 4\n(3) Die Krankenkasse kann Mittel aus der Rück-\nbestimmten Zweck verfügbar ist.\nlage den Betriebsmitteln zuführen, wenn Ein-\nnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb\neines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebs-                                                 § 367\nmittel ausgeglichen werden können. In diesem\nFall soll die Rücklage in Anspruch genommen                                (1) Das Verwaltungsvermögen der Kranken-\nwerden, wenn dadurch Beitragssatzerhöhungen                             kasse umfaßt\nwährend des Haushaltsjahres vermieden werden.                           1. Vermögensanlagen, die der Verwaltung der\nKasse sowie der Führung ihrer betrieblichen\n(4) Ergibt sich bei der Aufstellung des                                  Einrichtungen (Eigenbetriebe) zu dienen\nHaushaltsplanes, daß die Rücklage geringer ist als                           bestimmt sind,\ndas Rücklagesoll, so ist bis zur Erreichung des\nRücklagesolls die Auffüllung der Rücklage mit                           2. die zur Anschaffung und Erneuerung dieser\neinem Betrag in Höhe von mindestens einem Vier-                              Vermögensteile und für künftig zu zahlende\ntel des R ücklagcsolls im Haushaltsplan vorzuse-                             Versorgungsbezüge der Bediensteten und ihrer\nhen. Satz 1 gilt nicht, wenn allein wegen der Auf-                          Hinterbliebenen bereitgehaltenen Geldmittel,\nfüllung der Rücklage eine Beitragserhöhung                              soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der\nerforderlich wird.                                                      Kasse erforderlich sind. Zum Verwaltungsvermö-\n(5) Übersteigt die Rückla~ic das Rücklagesoll, so                   gen gehören auch Grundstücke, die nur teilweise\nist der übersteigende Betrag den Betriebsmitteln                       für Zwecke der Verwaltung der Kasse oder für\nzuzuführen.                                                            Eigenbetriebe erforderlich sind.\n(6) Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen                        (2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch son-\nMitteln so anzulegen, daß sie für den nach                             stige Vermögensanlagen auf Grund rechtlicher\nAbsatz 1 bestimmten Zweck· verfügbar ist. Sie                          Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht\nwird vorbehaltlich des § 366 von der Kranken-                           den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Son-\nkasse verwaltet.                                                       dervermögen zuzuordnen sind.\"","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                           2243\n3. Der bisherige § 363 a wird § 367 a.                     11. Die §§ 442 bis 446 erhalten folgende Fassung:\n,,§ 442\n4. § 381 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:                    Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäf-\n„Sie können beantragen, daß für die Berechnung             tigungen nachgehen, in denen sie versicherungs-\ndes Grundlohnes § 180 Abs. 4 entsprechend gilt.\"           pflichtig sind (unständig Beschäftigte), gehören\nder für ihren Wohnort zuständigen Ortskranken-\nkasse an.\n5. § 385 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                   § 443\na) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze               ( 1) Die Mitgliedschaft bei der nach§ 442 zustän-\nersetzt:                                                digen Kasse beginnt mit dem Tage der Aufnahme\n,.Die Beiträge sind in Hundertsteln des Grund-          der unständigen Beschäftigung, für die die zustän-,\nlohns (Beitragssatz) zu erheben; für die Erhe-          dige Kasse erstmalig Versicherungspflicht festge-\nbung ist die Woche zu sieben, der Monat zu              stellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines\ndreißig Tagen anzusetzen. Die Beitragssätze der         Monats nach Beginn der Beschäftigung erfolgt,\nKasse sind so festzusetzen, daß die für den Zeit-       andernfalls mit dem Tage der Feststellung.\nraum des Haushalts1ahres erhobenen Beiträge                (2) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 besteht\nzuzüglich der sonstigen Einnahmen die im               auch an den Tagen fort, an denen der unständig\nHaushaltsplan vorgesehenen Ausgaben und                 Beschäftigte vorübergehend nicht beschäftigt\ndie vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage             wird.\ndecken. Für die Festsetzung sind der Betrag der\n(3) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 endet,\nvorgesehenen Einnahmen um einen zu Beginn\nwenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung\ndes Haushaltsjahres vorhandenen Betriebs-\nder unständigen Beschäftigung nicht nur vorüber-\nmittelüberschuß und der Betrag der vorgesehe-\ngehend aufgibt, spätestens jedoch mit Ablauf des\nnen Ausgaben um eine erforderliche Auffül-\nvierzehnten Tages nach dem Ende der letzten\nlung des Betriebsmittelbestandes zu erhöhen.\"\nunständigen Beschäftigung.\nb) In Satz 3 wird das Wort „Beitrag\" durch das\nWort „Beitragssatz\" ersetzt.                                                      § 444\n(1) Unständig Beschäftigte haben der nach§ 442\nzuständigen Kasse den Beginn und das Ende der\n6. § 387 erhält folgende Fassung:                               berufsmäßigen Ausübung von unständigen\n,,§ 387                           Beschäftigungen unverzüglich zu melden. Der\nArbeitgeber hat die unständig Beschäftigten auf\nErgibt sich während des Haushaltsjahres, daß            ihre Meldepflicht hinzuweisen.\ndie Betriebsmittel der Kasse einschließlich der\nZuführung aus der Rücklage und der Inanspruch-                 (2) Arbeitgeber, die erstmalig oder voraussicht-\nnahme eines Darlehens aus der Gesamtrücklage                lich letztmalig eine Person unständig beschäftigen,\nzur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, so               haben dies der nach § 442 zuständigen Kasse zu\nsind die Beitragssätze zu erhöhen.\"                         melden.\n§ 445\n7. § 388 wird gestrichen.                                          (1) Für die Bemessung der Beiträge ist ohne\nRücksicht auf die Beschäftigungsdauer das inner-\nhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsent-\n8. § 391 erhält folgende Fassung:                                gelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der in § 165\n,,§ 391                            Abs. 1 Nr. 2 genannten Jahresarbeitsverdienst-\ngrenze maßgeblich.\n(1) Muß eine Krankenkasse, um ihre Leistungs-\nfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, schleunig             (2) Bestanden innerhalb eines Kalendermonats\nihre Einnahmen vermehren, so hat der Vorstand               mehrere unständige Beschäftigungen und über-\nzu beschließen, daß die Beitragssätze bis zur sat-          steigt das Arbeitsentgelt insgesamt die in Absatz 1\nzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der                 genannte monatliche Bemessungsgrenze, so sind\nBeschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichts-              bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen\nbehörde.                                                    Arbeitsentgelte anteilmäßig nur soweit zu berück-\nsichtigen, daß der Gesamtbetrag die monatliche\n(2) Kommt kein Beschluß nach Absatz 1                    Bemessungsgrenze nicht übersteigt. Auf Antrag\nzustande, so ordnet die Aufsichtsbehörde die not-           des Versicherten oder eines Arbeitgebers verteilt\nwendige Erhöhung der Beitragssätze an.\"                     die Kasse die Beiträge nach dem anrechenbaren\nA rbei tsen tgel t.\n§ 446\n9. § 392 wird gestrichen.\nGesamtbetriebe, in denen regelmäßig unständig\nBeschäftigte beschäftigt werden, haben die nach\nl 0. ln § 414 Abs. 4 Satz 4 werden der Punkt durch ein\ndiesem Gesetz bestehenden Pflichten der Arbeit-\nSemikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:\ngeber zu übernehmen. Welche Einrichtungen als\n,.für das Verwaltungsvermögen gilt § 367 ent-                Gesamtbetriebe gelten, richtet sich nach dem in\nsprechend.\"                                                  dem Land geltenden Recht.\"","2244                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n12. Die§§ 447 bis 458 werden gestrichen.                           § 364 Abs. 2 erster Halbsatz in der bis zum\n31. Dezember 1979 geltenden Fassung anzuwen-\n13. § 509 erhält folgende Fassung:                                 den.\"\n,,§ 509                                                   Artikel 2\nDie §§ 363 bis 365 und 367 gelten.\"                          Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\n14 § 514 wird wie folgt geändert:                               Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröf-\na) In Absatz 2 wird die Bezeichnung „257 d\" durch       fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndie Bezeichnung „257 e\" ersetzt.                   durch Artikel4 des Gesetzes vom 25.Juni 1979\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-         (BGBl. I S. 797), wird wie folgt geändert:\ngefügt:\n,.(3 a) Die Beiträge der Ersatzkasse sind so      1. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nfestzusetzen, daß die für den Zeitraum des                ,,(3) § 257 c Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie\nHaushaltsjahres erhobenen Beiträge zuzüglich            § 257 e Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsord-\nder sonstigen Einnahmen die im Haushaltsplan             nung gelten entsprechend.\"\nvorgesehenen Ausgaben und die vorgeschrie-\nbene Auffüllung der Rücklage decken. Für die        2. § 119 wird wie folgt geändert:\nFestsetzung sind· der Betrag der vorgesehenen\nEinnahmen um einen zu Beginn des Haushalts-              a) In Absatz 1 werden die Worte\", außerdem eine\njahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuß                   Rücklage im Mindestbetrag einer Zweimonats-\nund der Betrag der vorgesehenen Ausgaben um                  ausgabe nach dem Durchschnitt der letzten drei\neine erforderliche Auffüllung des Betriebsmit-               Jahre anzusammeln.\" durch die Worte „und eine\ntelbestandes zu erhöhen. Die§§ 387 und 391 gel-              Rücklage anzusammeln. § 365 der Reichsversi-\nten entsprechend.\"                                           cherungsordnung gilt entsprechend; die Lei-\nstungsaufwendungen für die in § 19 Abs. 1 und\nin Artikel 2 § 27 Abs. 1 des Knappschaftsrenten-\n15 Nach§ 532 wird folgende Überschrift eingefügt:\nversicherungs-N euregel ungsgesetzes bezeich-\n„Elfter Abschnitt                             neten Versicherten bleiben bei der Berechnung\nÜbergangsvorschriften der                         des Rücklagesolls außer Ansatz.\" ersetzt.\nKrankenversicherung\".                       b) Absatz 2 wird gestrichen.\n16. § 533 erhält folgende Fassung:                           3. § 122 wird gestrichen.\n,,§ 533\nArtikel 3\n( 1) Vermögensteile der Krankenkassen und der\nErsatzkassen, die am 1. Januar 1980 nicht der                            Änderung des Gesetzes über die\nRücklage, dem Verwaltungsvermögen oder einem                          Krankenversicherung der Landwirte\nSondervermögen zuzuordnen sind, gelten als                  Das Gesetz über die Krankenversicherung der\nBetriebsmittel. Soweit sie nicht nach Absatz 2 zu       Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433),\nverwenden sind, sind sie spätestens bis zum             zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n31. Dezember 1982 nach § 364 Abs. 3 anzulegen.          23. Juli 1979 (BGBl. I S. 11_89), wird wie folgt geändert:\n(2) Übersteigen am 1. Januar 1980 die Betriebs-\n1. § 65 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nmittel einer Krankenkasse oder Ersatzkasse den\nin§ 364 Abs. 2 genannten Betrag, so soll der über-           ,,Die Beiträge sind nach Beitragsklassen so festzu-\nsteigende Betrag zur Auffüllung der Rückiage bis             setzen, daß ·sie für den Zeitraum des Haushaltsjah-\nzu dem durch die Satzung der Kasse bestimmten                res zuzüglich der sonstigen Einnahmen die im\nRücklagesoll, im übrigen zur Ermäßigung der Bei-             Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben und die\nträge längstens bis zum 31. Dezember 1982 ver-               vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken.\nwandt werden.                                                Für die Festsetzung sind der Betrag der vorgesehe-\nnen Einnahmen um einen zu Beginn des Haushalts-\n(3) Die nach § 364 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum\njahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuß und\n31. Dezember 1979 geltenden Fassung bei den Trä-\nder Betrag der vorgesehenen Ausgaben um eine\ngern der Gemeinschaftsaufgaben bestehenden\nerforderliche Auffüllung des Bytriebsmittelbestan-\nRücklageguthaben der Krankenkassen gelten als\ndes zu erhöhen.\"\nRücklagen nach § 365 Abs. 1. Die Träger der\nGemeinschaftsaufgaben führen in den Jahren\n1980 bis 1984 jeweils ein Fünftel der Rücklagegut-      2. § 69 wird wie folgt geändert:\nhaben an die zuständigen Krankenkassen ab; sie               a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nkönnen die Rücklageguthaben innerhalb eines\n,,(1) Ergibt sich während des Haushaltsjahres,\nkürzeren Zeitraumes abführen.\ndaß die Betriebsmittel der Kasse auch nach der\n(4) Die§§ 363 und 365 Abs. 4 sind erstmalig auf                Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der\nden Haushalt des Jahres 1981 anzuwenden. Für                     Ausgaben nicht ausreichen, so sind die Beiträge\ndie Auffüllung der Rücklage im Jahre 1980 ist                    zu erhöhen.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                             2245\n(2) Muß eine Krankenkasse, um ihre Lei-                 (4) Ergibt sich bei der Aufstellung des Haushalts-\nstungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen,         planes, daß die Rücklage geringer ist als das Rück-\nschleunig ihre Einnahmen vermehren, so hat der         lagesoll, so ist bis zur Erreichung des Rücklagesolls\nVorstand zu beschließen, daß die Beiträge bis zur      die Auffüllung der Rücklage mit einem Betrag in\nsatzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden;             Höhe von mindestens einem Viertel des Rücklage-\nder Beschluß bedarf der Genehmigung der Auf-           solls im Haushaltsplan vorzusehen. Satz 1 gilt nicht,\nsichtsbehörde. Kommt kein Beschluß nach Satz 1         wenn allein wegen der Auffüllung der Rücklage\nzustande, so ordnet die Aufsichtsbehörde die          eine Beitragserhöhung erforderlich wird.\nnotwendige Erhöhung der Beiträge an.\"\n(5) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, so\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                    ist der übersteigende Betrag den Betriebsmitteln\nzuzuführen.\n3. Die§§ 70 und 71 werden durch folgende Vorschrif-\n(6) Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen\nten ersetzt:\nMitteln so anzulegen, daß sie für den nach Absatz 1\n.. § 70\nbestimmten Zweck verfügbar ist. Sie wird von der\nDie Mittel der Krankenkasse umfassen die                 Krankenkasse verwaltet.\nBetriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungs-\nvermögen.                                                                               § 71 b\n§ 71                                 ( 1) Das Verwaltungsvermögen der Krankenkas-\n( 1) Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet wer-         sen umfaßt\nden                                                          1. Vermögensanlagen, die der Verwaltung der\n1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorge-               Kasse sowie der Führung ihrer betrieblichen\nsehenen Aufgaben, für besondere und allge-                    Einrichtungen      (Eigenbetriebe)  zu   dienen\nmeine Krankheitsverhütung sowie für die Ver-                 bestimmt sind,\nwaltungskosten,\n2. die zur Anschaffung und Erneuerung dieser\n2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung                     Vermögensteile und für künftig zU zahlende\nvon Verwaltungsvermögen.              ·                       Versorgungsbezüge der Bediensteten und ihrer\n(2) Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des               Hinterbliebenen bereitgehaltenen Geldmittel,\nHaushaltsjahres monatlich das Eineinhalbfache\nsoweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Kasse\ndes nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse auf\nerforderlich sind. Zum Verwaltungsvermögen\neinen Monat entfallenden Betrages der in Absatz 1\n, gehören auch Grundstücke, die nur teilweise für\nNr. 1 genannten Aufwendungen nicht übersteigen.\nZwecke der Verwaltung der Kasse oder für Eigen-\nBei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmit-\ntel sind die Forderungen und Verpflichtungen der             betriebe erforderlich sind.\nKrankenkasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht               (2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch son-\nder Rücklage oder dem Verwaltungsvermögen                    stige Vermögensanlagen auf Grund rechtlicher\nzuzuordnen sind; durchlaufende Gelder bleiben                Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht\naußer Betracht.                                              den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Son-\ndervermögen zuzuordnen sind.\"\n(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen\nUmfang bereitzuhalten und im übrigen so anzule-\ngen, daß sie für den in Absatz 1 bestimmten Zweck\nverfügbar sind.                                          4. § 116 erhält folgende Fassung:\n§ 71 a                                                        ,,§ 116\n(1) Die Krankenkasse hat zur Sicherstellung ihrer            ( 1) Vermögensteile der land wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden.                  Krankenkassen, die am 1. Januar 1980 nicht der\n(2) Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage            Rücklage, dem Verwaltungsvermögen oder einem\nin Hundertsteln des nach dem Haushaltsplan                   Sondervermögen zuzuordnen sind, gelten als\ndurchschnittlich auf den Monat entfallenden Betra-           Betriebsrpittel. Soweit sie nicht nach Absatz 2 zu\nges der Ausgaben (Rücklagesoll). Sie hat dabei               verwenden sind, sind sie spätestens bis zum\neinen Vomhundertsatz festzusetzen, der minde-                31. Dezember 1982 nach § 71 Abs. 3 anzulegen.\nstens der Hälfte und höchstens dem Einfachen die-               (2) Übersteigen am 1. Januar 1980 die Betriebs-\nses Betrages entspricht. Die Leistungsaufwendun-             mittel einer landwirtschaftlichen Krankenkasse\ngen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten           den in § 71 Abs. 2 genannten Betrag, so soll der\nVersicherten bleiben bei der Berechnung des Rück-            übersteigende Betrag zur Auffüllung der Rücklage\nlagesolls außer Ansatz.                                      bis zu dem durch die Satzung der Kasse bestimmten\n(3) Die Krankenkasse kann Mittel aus der Rück-            Rücklagesoll, im übrigen zur Ermäßigung der Bei-\nlage den Betriebsmitteln zuführen, wenn Ein-                 träge längstens bis zum 31. Dezember 1982 ver-\nnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb                     wandt werden.\neines Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmit-               (3) Die§§ 70 und 71 a sind erstmalig auf den Haus-\ntel ausgeglichen werden können. In diesem Fall soll           halt des Jahres 1981 anzuwenden. Für die Auffül-\ndie Rücklage in Anspruch genommen werden,                     lung der Rücklage im Jahre 1980 ist§ 71 Abs. 2 in\nwenn dadurch Beitragserhöhungen während des                   der bis zum 31. Dezember 1979 geltenden Fassung\nHaushaltsjahres vermieden werden.                             anzuwenden.\"","2246                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nArtikel 4                              bis zur Beitragsbemessungsgrenze in den gesetzli-\nchen Rentenversicherungen.\"\nÄnderung der Dritten Verordnung zum Aufbau der\nSozialversicherung (Gemeinschaftsaufgaben)\nArtikel 8\nIn der Dritten Verordnung zum Aufbau der Sozial-                      Änderung sonstiger Vorschriften\nversicherung (Gemeinschaftsaufgaben) in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-10,        t. Das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz in\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird die Num-             der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 4 gestrichen.                                              mer 824-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 5                             § 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nÄnderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau                  ,.Die in den§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengeset-\nder Sozialversicherung (Ersatzkassen                  zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nder Krankenversicherung)                        rungsnummer 240-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 31 des\nIn Artikel 2 § 2 Abs. 2 der Zwölften Verordnung              Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3091 ),\nzum Aufbau der Sozialversicherung (Ersatzkassen der            bezeichneten Personen, die außerhalb des Bundes-\nKrankenversicherung) in der im Bundesgesetzblatt               gebiets und des Landes Berlin gewohnt haben und\nTeil III, Gliederungsnummer 8230-13, veröffentlichten           danach ihren ständigen Aufenthalt (§ 1 Abs. 1) im\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1           Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen\n§ 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069),           haben oder nehmen und bis zum Verlassen ihres\nwird die Verweisung,,§ 37,\" gestrichen.                        früheren Versicherungsbereichs bei einem Träger\nder gesetzlichen Krankenversicherung versichert\nArtikel 6                             waren, können ihre frühere Krankenversicherung\n(Pflicht- oder freiwillige Versicherung) auf Antrag\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch               innerhalb von sechs Monaten nach dem in Absatz 2\nNach§ 54 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Ar-           bezeichneten Zeitpunkt fortsetzen.\"\ntikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I\nS. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 9 des Geset-  2. Die in den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengeset-\nzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089), wird folgender        zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n§ 54 a eingefügt:                                               rungsnummer 240-1, veröffentlichten bereinigten\n,,§ 54 a                            Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 31 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3091 ),\nGebühren für Wahlbriefe                        bezeichneten Personen sowie Deutsche im Sinne\nWahlbriefe können von den Absendern bei der                 des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus\nDeutschen Bundespost als Standardbriefe ohne beson-            der Deutschen Demokratischen Republik und Ber-\ndere Versend ungsform gebührenfrei eingeliefert wer-           lin (Ost) in den Geltungsbereich des Gesetzes über-\nden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen            siedeln, haben Anspruch auf Leistungen nach§ 23\nbefinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen                 des Heimkehrergesetzes in der im Bundesgesetz-\nVersendungsform hat der Absender den die jeweils               blatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffent-\ngültige Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen.           lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nDie Versicherungsträger entrichten an die Deutsche             Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 {BGBI. I\nBundespost für jeden von ihr beförderten, unfrei einge-        S. 1189). Die§§ 23 a und 27 des Heimkehrergesetzes\nlieferten oder durch eine besondere Versendungsform            gelten entsprechend.\nübermittelten amtlichen Wahlbriefumschlag die\njeweils gültige Briefgebühr.\"                              3. Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen\nvom 25. April 1973 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Volksrepublik Polen über die\nArtikel 7                             Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die in das\nÄnderung des Lohnfortzahlungsgesetzes                 Gebiet des anderen Staates vorübergehend ent-\nsandt werden, vom 28. Juni 1974 (BGBI. II S. 925)\nDas Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969                erhält folgende Fassung:\n(BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 21 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), wird            ,,(1) In den Fällen des Artikels 7 Abs. 3 des\nwie folgt geändert:                                            Abkommens haben die Träger der Unfallversiche-\nrung dem Träger der Krankenversicherung, der die\nSachleistungen erbracht hat, die Kosten für diese\n1. In§ 13 Abs. 1 wird das Wort „zwei\" durch das Wort           Leistungen in entsprechender Anwendung des\n,,vier\" ersetzt.                                            § 1504 der Reichsversicherungsordnung zu erstat-\nten.\"\n2. In§ 14 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-                              Artikel 9\nfügt:\nÜbergangsvorschrift\n„Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder\nSchlechtwettergeld bemessen sich die U mlagebe-            Die in§ 165 Abs. 1 Nr. 2 a der Reichsversicherungs-\nträ ge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt    ordnung bezeichneten Versicherten, deren Versiehe-","Nr. 75    Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1979                         2247\nrung vor dem 1. J,rnuar 19B0 lwgonnen hat, gehören                                 Artikel 10\nder Kranken kass<> d n, die nach § 257 <' Abs. 1 bis 3 der                      Berlin-Klausel\nReichsv<>rsicheru ngsord n u ng      zuständig   gewesen\nwäre, wenn diPsP Vorschrift bPi Bq:!inn der Versiche-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nrn ng nach § 165 J\\ bs. 1 Nr. 2 c1 d<~r Rcichsversiche-     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nru n~?sord n u ng in Kraft g<~wesen wäre. Die in Satz 1\nbezeichneten Versicherten können bis zum 31. März\n1980 die Mitgl iPdscha ft b<'i einer Ersatzkasse beantra-                         Artikel t 1\ngen, wenn sie in d<~m R<~zirk wohnen, für den die                                Inkrafttreten\nErsatzkassP zug<>lassc~n ist; die Annahme des Antrags\nwirkt vom 1. Januar 19B0 dn.                                  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Dezember 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}