{"id":"bgbl1-1979-74-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":74,"date":"1979-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/74#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-74-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_74.pdf#page=46","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung","law_date":"1979-12-14T00:00:00Z","page":2222,"pdf_page":46,"num_pages":12,"content":["2222                                 BundPsgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Fertigpackungsverordnung\nVom 14. Dezember 1979\nAuf Grund des§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des§ 17 c des Eichgesetzes vom 11.Juli 1969 (BGBl. I S. 759), von\ndenen§ 17 c durch Gesetz vom 20. Januar 1976 (BGBl. I S. 141) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundes-\nminister für Wirtschaft, zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und zu§ 17 c im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Bundesminister für Jugend,\nFamilie und Gesundheit und dem Bundesminister der Finanzen, mit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nDie Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3730),\ngeändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2576), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1\nFertigpackungen mit Lebensmitteln\nFertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten Lebensmitteln und einer Füllmenge, die innerhalb der\nin Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,\nwenn die Nennfüllmenge des Erzeugnisses einem der in Anlage 1 Spalten 3 oder 4 aufgeführten Werte ent-\nspricht.\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „3 bis 6\" durch die Worte „3 oder 4\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:\n„Nennvolumen in ml                            Randvollvolumen in ml\n20                                            21,5\n25                                            27\n30                                            32,5\n40                                            42,5\",\n3. In § 2 a wird in der Überschrift und im Text jeweils das Wort „flüssigen\" gestrichen.\n4. § 4 a Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n„3. Fertigpackungen mit Garnen in Längen unter 3 Meter, auch wenn sie nach Gewicht zu kennzeichnen\nsind.\"\n4a. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „4\" durch die Zahl „3\" ersetzt.\n5. An§ 7 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Nummern 12 und 13 angefügt:\n„12. Fertigpackungen mit Zichorien-Extrakt in anderer als flüssiger Form mit einer Füllmenge von weniger\nals 8 Gramm,\n13. Fertigpackungen mit Kautabak.\"\n6. An§ 9 Abs. 2 Nr. 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:\n,,9. konzentrierten Fruchtsäften.\"\n7. In § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „DIN-EN 23, Ausgabe März 1975\" durch die Worte\n,,DIN-EN 23 Teil 1, Ausgabe November 1978\" ersetzt.","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                             2223\n8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „3 bis 6\" durch die Worte „3 oder 4\" ersetzt.\n9. § 16 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,( 1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge auf-\ngebracht werden, wenn die in den §§ 15 und 16 Abs. 1 des Eichgesetzes und in § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 5, 6, 14,\n16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 3 Satz 1, §§ 18, 19 und 21 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen\nerfüllt sind und die Nennfüllmenge nicht weniger als 5 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 10 Kilo-\ngramm oder Liter beträgt.\"\n10. § 17 erhält folgende Fassung:\n,,§ 17\nMinusabweichungen bei Füllmengenkennzeichnung nach Gewicht oder Volumen\n(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen zum\nZeitpunkt der Herstellung keine größeren Minusabweichungen haben, als sich aus nachstehender Tabelle\nergibt:\nNennfüllmenge ON                                                     Zulässige Minusabweichung\nin Gramm oder Milliliter                                     in % von ON                in Gramm oder Milliliter\n5 bis     50                                        9\n50  bis    100                                                                     4,5\n100    bis    200                                        4,5\n200    bis    300                                                                     9\n300    bis    500                                        3\n500    bis 1 000                                                                    15\n1 000      bis 10 000                                        1,5\nBei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- oder Volumeneinheiten berechneten Werte der\nzulässigen Minusabweichungen, die in Prozent angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurun-\nden.\nDie Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf\n1. Fertigpackungen mit einem Stück eines geschnittenen Erzeugnisses, dessen Gewicht sich nach dem\nSchneiden durch eine Wärmebehandlung erheblich geändert hat.\n2. Fertigpackungen mit mehreren Stücken, bei denen jedes Einzelstück ein größeres Gewicht hat als das 1,5-\nfache der zulässigen Minusabweichungen der Tabelle des Absatzes 1,\n3. Fertigpackungen mit Backwaren, Sauermilchkäse, Edelpilzkäse, Weichkäse und Schichtkäse, Eistorten,\nHolzkohle für Grillzwecke und Torf und Blumenerde,\n4. Fertigpackungen mit kalibriertem Schlachtgeflügel.\n(3) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr\ngebracht werden, keine größere Minusabweichung haben als das 2fache der in der Tabelle des Absatzes 1\nfestgelegten Werte. Für Fertigpackungen mit kalibriertem Schlachtgeflügel gilt das 4fache dieser Werte.\nSatz 1 gilt nicht für Fertigpackungen mit Torf und Blumenerde.\"\n11. Die §§ 18 a und 18 b werden gestrichen.\n12. In§ 21 c Abs. 3 werden die Worte „für die Klasse B\" gestrichen.\n13. In§ 21 d Abs. 5 Satz 1 wird die Paragraphenzahl „18 a\" gestrichen.\n14. In§ 22 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Anlage 4\" durch die Worte „Anlagen 4 a und 4 b\" ersetzt.\n15. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n„1. entgegen § 1 Fertigpackungen mit einer nicht in der Anlage 1 aufgeführten Nennfüllmenge des\nErzeugnisses in den Verkehr bringt,\".\nb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\n,,6. entgegen §§ 5, 6, 13 bis 16 oder 16 a Abs. 3 Satz 1 Fertigpackungen nicht ordnungsgemäß kennzeich-\nnet,\".\nc) In Nummer 18 wird die Zahl „8\" durch die Zahl „3\" ersetzt.","2224                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n16. § 25 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz l erhält folgende Fassung:\n„Fertigpackungen, für die in Anlage 1 Spalten 3 und 4 Übergangsfristen festgelegt sind, dürfen noch bis\nzum Ablauf dieser Frist erstmals in den Verkehr gebracht werden.\"\nb) In Absatz S werden die Sätze 2 bis 8 gestrichen und folgende Sätze 2 und 3 angefügt:\n„Flaschen nach Satz 1 und Flaschen mit einem Nennvolumen von 50 Milliliter und mehr, die vor dem\n1. Juli 1980 mit dem Zeichen „M\" hergestellt worden sind, dürfen unbegrenzt verwendet werden. Sie dür-\nfen mit dem Zeichen nach Anlage 9 nur versehen werden, wenn die Nennfüllmenge für das Erzeugnis\nangegeben ist.\"                                                                                   ·\nc) Absatz 8 wird gestrichen.\nd) Absatz 10 erhält folgende Fassung:\n,,(10) Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung mit den in Anlage 2 Nr. 1 genannten\nGarnen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1979, Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhül-\nlung mit den in Anlage 2 Nr. 3 genannten Garnen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1980 in den bis zum\n1. Juli 1977 zulässigen Größen und Größenwerten in den Verkehr gebracht werden.\"\nArtikel 2\nDie Anlagen zur Fertigpackungsverordnung werden wie folgt geändert:\n1. Anlage 1 erhält folgende Fassung:\nAnlage 1\nVerbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen\nmit bestimmten Lebensmitteln\nErzeugnisse                                        Füllmengenbereich,  Füllmengenwerte in Liter bzw. Gramm\nin dem nur Fertig-\npackungen mit den\nin Spalten 3 und 4  EG-Werte')                zusätzliche\ngenannten Nenn-                              'nationale Werte\nfüllmengen in den\nVerkehr gebracht\nwerden dürfen\n3\n1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit            0,005 bis 10 l    0,10 - 0,25 - 0,375 -     bis 31. 12. 1983:\nAlkohol stummgemachter Most aus                              0,S0-0,75-1-1,5- 0,20\nfrischen Weintrauben, ausgenommen                            2-3-5\nWeine der Tarifstellen 22.05 A und B                         bis 31. 12. 1985: 0,73 •\ndes GZT sowie Likörwein (GZT: ex                             bis 31. 12. 1988:\n22.05 C); Traubenmost, teilweise gego-                       0,35 - 0,70 - 1,25 •\nren; auch ohne Alkohol stummge-\nmacht (GZT: 22.04)\nb) Weine der Sorte „Vins jaunes\", die fol-      0,005 bis 10 l    0,62\ngende Ursprungsbezeichnung haben\ndürfen: ,,C6tes du Jura\", ,,Arbois\",\n,,L'Etoile\" und „Chateau-Chalon\"\nc) Apfelwein, Birnenwein, Met und               0,005 bis 10 l    0,10 - 0,25               0,20 - 3\nandere gegorene Getränke, nicht                              0,37 5 - 0,50 -           bis 31. 12. 1983:\nschäum end (GZT: 22.07 B II)                                 0,75 - 1 -                0,33\n1,5 - 2 - 5\nbis 31. 12. 1988:\n0,35 - 0,70\nd) Wermutwein und andere Weine aus              0,10 bis 10 l     0,10 - 0,20 -             0,25 - 2 -\nfrischen Weintrauben, mit Pflanzen                           0,375 - 0,50              3-5\noder anderen Stoffen aromatisiert                            0,75 - 1\n(GZT: 22.06); Likörwein (GZT: ex 22.05                       1,5\nC)                                                           bis 31. 12. 1988: 0,70\n1\n) Die mit• gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Fertigpackungen zulässig.","Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                                  2225\nErzeugnisse                                        Füllmengenbereich,   Füllmengenwerte in Liter bzw. Gramm\nin dem nur Fertig-\npackungen mit den\nin Spalten 3 und 4   EG-Werte   1\n)             zusätzliche\ngenannten Nenn-                                nationale Werte\nfüllmengen in den\nVerkehr gebracht\nwerden dürfen\n2. a) - Schaumweine (GZT: 22.05 A)                  0,005 bis 10 1    0,125 - 0,20\n0,375 - 0,75\n1,5 - 3\n- Wein in Flaschen mit Schaumwein-            0,005 bis 10 1    bis 31. 12. 1988:\nstopfen, die durch besondere Halte-                          0,10 - 0,25 - 0,70 •\nvorrichtungen befestigt sind, sowie\nWein in anderen Umschließungen,\nmit einem Überdruck von minde-\nstens 1 bar und weniger als 3 bar,\ngemessen bei einer Temperatur von\n20 °C (GZT: 22.05 B)\nb) Apfelwein, Birnenwein, Met und               0,005 bis 10 l     0,10 - 0,20\nandere gegorene Getränke, schä u-                               0,375 - 0,75\nm end (GZT: 22.07 B I)                                          1 - 1,5 - 3\nbis 31. 12. 1988: 0, 125\n3. a) Bier (GZT: 22.03), ausgenommen Bier           0,005 bis 10 1     0,25 - 0,33 -\nmit Selbstgärung                                                0,50 - 0,75 -\n1-2-3-4-5\nbis 31. 12. 1988: 0,35\nb) Bier mit Selbstgärung, Gueuze                0,005 bis 10 1     0,25 - 0,37 5 -\n0,75\n4. a) Spirituosen und sonstige alkoholische         0,005 bis 10 1     0,02 - 0,03 - 0,04 -      0,25 - 5\nGetränke; zusammengesetzte alkoho-                              0,05 - 0,10 - 0,20 -      bis 31. 12. 1988:\nlische Zubereitungen zum Herstellen                             0,50 - 1                  0,025\nvon Getränken (GZT: 22.09)                                      1,5 - 2\n2,5 - 3\nbis 31. 12. 1984: 0,35 -\n0,375 - 0,70 - 0,75\nb) alkoholische Getränke mit Zusatz von         0,1 bis 10 1       0,10 - 0,20 -\nnichtalkoholischen Flüssigkeiten                                0,50 - 1 - 1,5 - 2 -\n2,5 - 3 -\nbis 31. 12. 1984:\n0,35 - 0,375 - 0,70 -\n0,75\n5. Speiseessig (GZT: 22.10)                         0,005 bis 10 l     0,25 - 0,50 -             10\n0,75 - 1 -\n2-5-\n6. Olivenöl (GZT: 15.07 A); andere Speiseöle        0,005 bis 10 1     0,25 -                    0,10 - 0,375 - 2,5\n(GZT: 15.07 D II)                                                  0,50 - 0,75               bis 31. 12. 1983: 0,6\n1-2-\n3-5\n10\n7. a) Milch, frisch, weder eingedickt noch          0,005 bis 10 1     0,20                      0, 10 - 1,5 - 3 - 4 -\ngezuckert (GZT: ex 04.01), ausgenom-                            0,25 - 0,50               5 - 10\nmen Joghurt, Kefir, saure Milch,                                0,75 - 1 - 2              für Metalldosen\nMolke und andere fermentierte oder                              bis 31. 12. 1988:         außerdem 0,33\ngesäuerte Milch; Milchgetränke (GZT:                            0,10\n22.02 B)\n1\n) Die mit • gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Fertigpackungen zulässig.","2226                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nErzeugnisse                                       Füllmengenbereich,   Füllmengenwerte in Liter bzw. Gramm\nin dem nur Fertig-\npackungen müden\nin Spalten 3 und 4   EG-Werte    1)             zusätzliche\ngenannten Nenn-                                 nationale Werte\nfüllmengen in den\nVerkehr gebracht\nwerden dürfen\nb) sonstige flüssige Milcherzeugnisse,         0,005 bis 10 l                                0, 10 - 0,20 - 0,25 -\nsoweit sie nach Volumen verkauft                                                          0,50 - 0,7 5 - 1 - 2 -\nwerden; flüssige Lebensmittel eigener                                                     3-4-5-10\nArt, soweit sie unter Verwendung von                                                     für Metalldosen\nMilch und Milcherzeugnissen herge-                                                        außerdem 0,33\nstellt sind und nach Volumen verkauft\nwerden\n8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäure-          0,20 bis 10 1      0,20 - 0,25 - 0,33 -       0,70\nhaltiges Wasser (GZT: 22.01)                                   0,50-0,75-1-1,5-2\nbis 31. 12. 1988:\n0,35 - 0,45 • - 0,46 • -\n0,70 - 0,90 • - 0,92 • -\n1,25 •\nb) Limonaden (einschließlich der aus            0,20 bis 10 1      0,20 - 0,25 - 0,33 -       0,70\nMineralwasser hergestellten) und                               0,50 - 0,7 5 - 1 - 1,5 - 2\nandere nichtalkoholische Getränke,                             bis 31. 12. 1988:\nkeine Milch oder kein Milchfett ent-                           0,70\nhaltend, ausgenommen Frucht- und\nGemüsesäfte der Tarifnummer 20.07\ndes GZT sowie Konzentrate (GZT:\n22.02 A)\nc) Limonaden, die auf dem Etikett als           0,005 bis 10 1     0,10\nalkoholfreie Aperitifs bezeichnet wer-\nden (GZT: ex 22.02 A)\n9. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)        0, 125 bis 10 1    0,125 - 0,20               0,70- 3 - 4 - 5\nund Gern üsesäfte, nicht gegoren, ohne                             0,25 - 0,33\nZusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von                            0,50- 0,75\nZucker, mit einer Dichte bei 15 °C von                             1 - 1,5 - 2\n1,33 oder weniger (GZT: 20.07 B) - nicht                          bis 31. 12. 1988: 0,70\nkonzentrierte Säfte-, Fruchtnektar                                 0,18 - 0,35\n(nur Metalldosen)\n10. Zucker (außer Zuckerhüte und Erzeug-            100 bis 5 000 g    125 - 250 - 500 - 750\nnisse nach Anlage 3 Nr. 13)                                        1 000 - 1 500 - 2 000\n2 500 - 3 000 - 4 000\n5 000\n11. Schokoladen in Tafeln und Riegeln sowie         75 bis 500 g       7 5 - 100 - 125 - 150\nportionierte Schokoladen, die in Tafel-                            200 - 250 - 300\nform verpackt in den Verkehr gebracht                              400 - 500\nwerden\n12. Kakao und pulverförmige Kakaoerzeug-            50 bis 1 000 g     50 - 75 - 125 - 250        bis 31. 8. 1983:\nnisse (außer kakaohaltige Getränkepul-                             500 - 7 50 - 1 000         100 - 200\nver)\n13. Kaffee-Extrakte,        Zichorien-Extrakte,     mehr als 25        50 - 100 - 200 - 250\nMischungen hieraus, sowie Extrakte aus         bis 10 000 g       500 - 7 50 - 1 000 -\neiner Mischung von Kaffee und Zicho-                               1 500 - 2 000 - 2 500\nrien (außer Erzeugnisse in flüssiger Form)                        3 000 - 4 000 - 5 000\n6 000 - 7 000 - 8 000\n9 000 - 10 000\n1)  Die mit• gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Fertigpackungen zulässig.","Nr. 74   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                               2227\n2. In Anlage 2 Nr. 3 wird der Text der zweiten Spalte gestrichen und in der dritten Spalte folgender Text ein-\ngefügt:\n., 10 und Vielfache von 1O\".\n3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Buchstabe B wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Nußmus\" die Worte „und Erdnußcreme\" eingefügt.\nbb) Nummer 10 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n„b) Tellerfertige Getreidekost                                  375\n(Cornflakes, Frühstücksflocken u. ä.):                      170 - 225 - 340 bis 31. 12. 1981 \".\ncc) In Nummer 13 Buchstabe a werden die Worte „Gelierzucker, Einmachzucker\" gestrichen.\ndd) In Nummer 17 werden nach dem Wort .,lnstantgetränkepulver\" die Worte .,(außer Erzeugnisse nach\nAnlage 1 Nr. 12 und 13)\" eingefügt.\nee) In Nummer 18 werden nach dem Wort „Kaffeemittel\" die Worte .,(außer Erzeugnisse nach Anlage 1\nNr. 13)\" eingefügt.\nff) In Nummer 23 Buchstabe b wird vor dem Wert „80\" der Wert „75              •r eingefügt.\nb) Buchstabe C Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n.,2. Flüssige Wasch- und Reinigungsmittel:                                750\nfür Hypochlorite außerdem:                                       1 250\".\nc) In Buchstabe D werden nach dem Wort „Erzeugnissen\" die Worte .,(außer Erzeugnissen in Aerosolform)\"\neingefügt.\nd) Buchstabe E erhält folgende Fassung:\n.,E. Werte für Erzeugnisse in Aerosolform:\n1. Metallbehältnisse:\nFüllmenge in ml                                   Behältnisvolumen in ml\nfür nicht durch verdichtetes           für durch verdichtetes\nTreibgas getriebene Erzeugnisse        Treibgas getriebene Erzeugnisse\n25                               40                                    47\n50                               75                                    89\n75                              110                                   130\n100                               140                                   175\n125                               175                                   210\n150                               210                                   270\n200                              270                                    335\n250                              335                                    405\n300                              405                                    520\n400                              520                                    650\n500                              650                                    800\n600                              800                                  1 000\n750                            1 000\n2. Glas- oder Kunststoffbehältnisse:\nFüllmenge in ml:\n25 - 50 - 75 - 100 - 125 - 150\nAnmerkung:\nDie Füllmengenwerte betreffen das Volumen der Flüssigphase. Erzeugnisse in Metallbehältnissen sind\nvon der Grundpreisangabe nur befreit, wenn die Werte für die Füllmenge und das Behältnisvolumen\neingehalten sind. Als verdichtetes Treibgas gilt auch Treibgas, das ausschließlich aus Distickstoffoxid\noder ausschließlich aus Kohlensäureanhydrid oder aus einer Mischung dieser beiden Gase besteht,\nsofern das Erzeugnis insgesamt einen Bunsen-Koeffizienten von höchstens 1,2 aufweist.\"","2228                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil l\n4. Anlage 4 wird durch folgende Anlagen 4 a und 4 b ersetzt:\n„Anlage 4 a\nzu§ 22 der Fertigpackungsverordnung\nVerfahren zur Prüfung nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständi-\ngen Behörden\n1. Ort der Prüfung\nFertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll\ngrundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räu-\nmen der zuständigen Behörde erfolgen.\n2. Umfang der Prüfung\nDie Prüfung der Fertigpackungen besteht aus\na) der Feststellung der Losgröße,\nb) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,\nc) den zusätzlichen Feststellungen der Nr. 6,\nd) der Feststellung des Mittelwertes nach § 15 des Eichgesetzes,\ne) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach § 17 dieser Verordnung.\nDen verwendeten Begriffen liegen die „Begriffe und Formelzeichen im Bereich der Qualitätssicherung\n(DGQ 4)\" der Deutschen Gesellschaft für Qualität zugrunde.\n3. Feststellung der Losgröße\nDie Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Füllmenge, gleicher Aufma-\nchung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im\nAbfüllbetrieb begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.\nDie Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder\nCharge begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann,\nwird die Losgröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes\nbegrenzt.\nIn jedem Falle ist die Losgröße auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.\n4. Umfang der Stichproben\nBei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln.\nFür den Umfang der Stichproben gelten nachstehende Tabellen. Der Stichprobenumfang bemißt sich\nnach den Tabellen d, e oder f, wenn alle Fertigpackungen der Stichprobe zerstört werden müssen.\nDer Umfang sonstiger Prüfungen richtet sich nach Nr. 6.\na) Nicht-zerstörende Prüfung\nNormale Doppel-Stichprobenprüfung\nN                         Reihenfolge   n1, n2      nk          Ct, Ck      d1, dk       k\n100 bis 500               1.            30                      1           3            0,503\n2.            30           60         4           5            0,344\n501 bis 3 200             1.            50                      2           5            0,379\n2.            50          100         6           7            0,262\n3 201 und mehr            1.            80                      3           7            0,295\n2.            80          160         8           9            0,207\nb) Nicht-zerstörende Prüfung\nNormale Einfach-Stichprobenprüfung\nN                            n                 C               d                   k\n100 bis 500                  50              3                4                  0,379\n501 bis 3 200               80               5               6                   0,295\n3 201 und mehr               125               7               8                   0,234\nc) Nicht-zerstörende Prüfung\nVollprüfung\nN\n10bis99\nBei einer Losgröße von weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht-zerstörende Prüfung\nauf sämtliche Fertigpackungen (Vollprüfung).","Nr. 7!J -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                          2229\nd) Zerstörende Prüfung\nEinfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang\nN                               n               C                 d                   k\n101 bis 500                    8             0                  1                  1,237\n501 bis 3 200                13              1                  2                  0,847\n3 201 und mehr                  20              1                  2                  0,640\ne) Zerstörende Prüfung\nEinfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen, die mit dem\nZeichen „e\" der Anlage 9 gekennzeichnet sind\nN                               n               C                 d                   k\nunabhängig vom\nLosumfang                        20                                2                   0,640\n(n ~ 100)\nf)  Zerstörende Prüfung\nEinfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang für Fertigpackungen mit Torf\nund Blumenerde über 10 1\nN                                                      n                         k\nunabhängig vom\nLosumfang                                              5                         2,058\n(N    ~  20)\nIn den    Tabellen bedeuten:\nN          Losgröße\nn          Stichprobenumfang\nn 1, n 2   Stichprobenumfang der 1. oder der 2. Stichprobe\nnk         kumulierter Stichprobenumfang= Summe aus dem Stichprobenumfang der 1. und 2. Stich-\nprobe\nc          Annahmezahl\nc 1, ck    Annahmezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe\nd          Rückweisezahl\nd 1, dk Rückweisezahl der 1. oder der kumulierten Stichprobe\nk          Faktor zur Berechnung des Vertrauensbereichs; k = -:4:--mit t als Zufallsvariable der Student-\nverteilung.                                        \\. n\n5. Bestimmung der Füllmengen\nEs sind in der Regel zu bestimmen\na) Gewichte durch Wägung.\nb) Gewichte von Textilerzeugnissen im Sinne von§ 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 25. August 1972 (BGBI. I S. 1545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Sep-\ntember 1978 (BGBI. I S. 1545), nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik; als Gewicht gilt\ndas Trockengewicht ohne Umhüllung, Einlage und dergleichen und ohne Beschwerung, wenn die\nBeschwerung nicht durch die Art des Erzeugnisses und die Herstellung bedingt ist, zuzüglich eines\nFeuchtigkeitszuschlages für die in Anlage 6 aufgeführten Fasern.\nc) Volumen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der mittleren Dichte.\nd) Füllvolumen bei Fertigpackungen mit Torf und Blumenerde durch Ausschütten in ein geeignetes\nKastenmaß nach Nr. 5 a oder 5 b der Anlage 7, Auflockern und Messen der sich ergebenden Füllhö-\nhen.\nDie Unsicherheit der Meßergebnisse soll nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabwei-\nchung von der Nennfüllmenge. Bei den Feststellungen nach Nr. 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu\nberücksichtigen.\n6. Zusätzliche Feststellungen\n6.1 Unsicherheit\nDie Proben für die Feststellungen nach Nr. 6.2 und 6.3 müssen zufällig ausgewählt werden. Die Unsi-\ncherheit der ermittelten Werte soll nicht größer sein als","2230                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\na) das J: 0,2fache der zulässigen Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei den Feststellungen\nnach Nr. 6.2,\nb) 0,5 % bei den Feststellungen nach Nr. 6.3.\nBei den Feststellungen nach Nr. 7 und 8 ist diese Unsicherheit nicht zu berücksichtigen.\n6.2 Bestimmung der mittleren Tara\nDie Tarastreuung kann vernachlässigt werden, wenn das Taragewicht im Mittel nicht m~hr als 10\nv. H. der Nennfüllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mittel\nvon 10, bei der Prüfung im Lager oder in den Räumen der zuständigen Behörde das Mittel von 5\nTara proben.\nDie Tarastreuung kann ferner vernachlässigt werden, wenn die Standardabweichung der Tarage-\nwichte von 25 Taraproben bei der Prüfung am Abfüllort und von 5 Taraproben bei der Prüfung im\nLager oder in den Räumen der zuständigen Behörde nicht größer als das 0,25fache der zulässigen\nMinusabweichung ist.\nIn allen anderen Fällen ist das Gewicht jeder einzelnen Leerpackung festzustellen.\n6.3 Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen.\nDer mittlere Trocknungsverlust des Erzeugnisses ist an mindestens 3 Fertigpackungen aus der Stich-\nprobe nach Nr. 4 a, 4 b oder 4 c zu bestimmen. Das Gesamtgewicht dieser Trocknungsprobe muß min-\ndestens 35 g betragen.\n7. Feststellung des Mittelwertes\n7.1 Die Vorschriften des § 15 des Eichgesetzes über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festge-\nstellte Mittel wert i der Füllmengen xi\na) aus der Stichprobe nach Nr. 4 a, 4 b, 4 d, 4 e und 4 f, vermehrt um den Betrag k • s oder\nb) bei einer Vollprüfung nach Nr. 4 c\ngrößer oder gleich der Nennfüllmenge ist.\nDer k-Wert ergibt sich aus den Tabellen unter Nr. 4; s ist die Standardabweichung der Füllmengen\nxi der Stichprobe.\nV\nn\ns    +        _1_ . '\\7     (xi -i)2\nn-1 ~\ni =1\n7.2 Fertigpackungen mit nach Gewicht gekennzeichneten Textilerzeugnissen\nVon dem festgestellten Mittelwert x der Stichprobe und den festgestellten Einzelgewichten xi der\nStichprobe wird der mittlere Trocknungsverlust abgezogen; der aus Anlage 7 berechnete Feuchtig-\nkeitszuschlag wird hinzugerechnet. Im übrigen gilt Nr. 7.1.\n8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen\n8.1 Normale Doppel-Stichprobenprüfung nach Nr. 4 a\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, in der\nersten Stichprobe gleich der ersten Annahmezahl c 1 oder kleiner, so sind die Vorschriften erfüllt.\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich\nder ersten Rückweisezahl d 1 oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.\nLiegt die Anzahl der Fertigpackungen der ersten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen\nüberschreiten, zwischen der ersten Annahmezahl c 1 und der ersten Rückweisezahl d 1, so ist eine\nzweite Stichprobe zu untersuchen, deren Umfang im Plan angegeben ist. Die jeweilige Anzahl der\nFertigpackungen der ersten und zweiten Stichprobe, die die zulässigen Minusabweichungen über-\nschreiten, sind zu kumulieren.\nIst die kumulierte Anzahl der Fertigpackungen gleich der kumulierten Annahmezahl ck oder klei-\nner, so sind die Vorschriften erfüllt.\nIst die kumulierte Anzahl gleich der kumulierten Rückweisezahl dk oder größer, so sind die Vor-\nschriften nicht erfüllt..\n8.2 Normale Einfach-Stichprobenprüfung nach Nr. 4 b\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich\nder Rückweisezahl d oder größer, sind die Vorschriften nicht erfüllt.\n8.3 Vollprüfung nach Nr. 4 c\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, größer als\n2 v. H. der Anzahl der in der Vollprüfung geprüften Fertigpackungen, sind die Vorschriften nicht\nerfüllt.\n8.4 Einfach-Stichprobenprüfung nach Nr. 4 d und 4 e\nIst die Anzahl der Fertigpackungen, die die zulässigen Minusabweichungen überschreiten, gleich\nder Rückweisezahl d oder größer, so sind die Vorschriften nicht erfüllt.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                         2231\n9. Nachschau\nDie Nachschau der Herstellung und Einfuhr von gleichbeschaffenen Fertigpackungen(§ 32 Eichgesetz\nund§ 22 Abs. 1 dieser Verordnung) hat in der Regel mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Bei der Ein-\nfuhr von Fertigpackungen, die mit dem Zeichen „e\" der Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem ande-\nren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hergestellt oder über einen anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind,\nerfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß.\n10. Unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten gleichen Gewichts ohne Umhüllung\nDie Nr. 1 bis 8 dieser Anlage sind auf die Prüfung unverpackter Backwaren und Verkaufseinheiten glei-\nchen Gewichts ohne Umhüllung entsprechend anzuwenden.\nAnlage 4 b\nzu § 22 der Fertigpackungsverordnung\nVerfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackun-\ngen durch die zuständigen Behörden\n1. Ort der Prüfung\nFertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grund-\nsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der\nzuständigen Behörde erfolgen.\n2. Umfang der Prüfung\nDie Prüfung der Fertigpackungen besteht aus\na) der Feststellung der Losgröße,\nb) der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,\nc) den zusätzlichen Feststellungen der Nr. 6, soweit erforderlich,\nd) der Feststellung des Mittelwertes nach § 15 Eichgesetz, soweit gefordert,\ne) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach den§§ 17 a und 17 b dieser\nVerordnung.\nDen verwendeten Begriffen liegen die „Begriffe und Formelzeichen im Bereich der Qualitätssicherung\n(DGQ 4)\" der Deutschen Gesellschaft für Qualität zugrunde.\n3. Feststellung der Losgröße\nDie Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Füllmenge, gleicher Aufma-\nchung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im\nAbfüllbetrieb begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.\nDie Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge\nbegrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die\nLosgröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.\nIn jedem Falle ist die Losgröße auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.\n4. Umfang der Stichproben\nBei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln.\nFür den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:\nN                         n                      C                       a\n26 bis    50                    3                     0                       1,0\n51 bis 150                      5                     0                       0,35\n151 bis 500                      8                     1                       0,2\n501 bis 3 200                   13                     1                       0,15\n3 201 und mehr                     20                     1                       0,1\nBei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger gilt in jedem Falle c = 0.\nIn der Tabelle bedeuten:\nN Losgröße\nn Stichprobenumfang\nc Annahmezahl\na Faktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages\n5. Bestimmung der Füllmengen\nEs sind in der Regel zu bestimmen:\n5.1 Längen durch Längenmessung,\n5.2 Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,","2232                                     BundesgcsE!tzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5.3 Flächen durch Längenmessung,\n5.4 Stückzahlen durch Zählung.\nAbweichend von Nr. 5.1, 5.3 und 5.4 können bestimmt werden:\n5.5 Längen durch Wägungen in Verbind.ung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse\nnach Nr. 6.1, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:\n5.5.1 Die Wägewerte der nach Nr. 6.1 ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um\nnicht mehr als 1 l v. H. abweichen.\n5.5.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der 2 v. H. der gekennzeichneten\nLänge entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.\n5.6. Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen\nMasse nach Nr. 6.2, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:\n5.6.1 Die Wägewerte der 10 Mittelwerte x, die nach Nr. 6.2 bestimmt sind, dürfen von dem Gesamt-\nmittelwert x um nicht mehr als ± 1 v. H. abweichen.\n5.6.2 Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung\nentspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.\nBei den Feststellungen nach Nr. 7 und 8 sind die in dieser Nummer enthaltenen Unsicherheiten nicht zu\nberücksichtigen.\nFür die Feststellungen nach Nr. 5.5 und 5.6 sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.\n6. Z usä tz lic he Feststellungen\n6.1 Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse\nDie mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzel-\nlängen von je mindestens 1 m Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer\n200\nals      g' brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 m zu sein,\nm\n6.2 Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse\nDie mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu\nbestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muß dabei mindestens 10 v. H. der Nennstückzahl der\nFertigpackungen betragen.\n6.3 Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen\nDie Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestim-\nmen. Der mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere\nFeinheit von Garnen ist an 3 Proben aus der Stichprobe auch Nr. 4 zu bestimmen.\n7. Feststellung des Mittelwertes\nDie Vorschriften des § 15 Eichgesetz über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mit-\ntelwert xder Füllmengen xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag a • R größer oder gleich der Nenn-\nfüllmenge ist.\nDer Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nr. 4; Rist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe,\n8. Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen\nDie Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge, deren Minusabweichung größer ist als zulässig,\nwird festgestellt. Ist diese Anzahl größer als die Annahmezahl c in der Tabelle unter Nr. 4, sind die Vor-\nschriften über die zulässige Minusabweichung nicht erfüllt.\n9. Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche ohne Umhüllurrn\nDie Vorschriften dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher\nFläche entsprechend anzuwenden.\"\n5. In der Überschrift der Anlage 6 werden die Worte „zu§ 18 a\" gestrichen.\n6. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe b werden in der rechten Spalte der Tabelle die Worte „das 0,25fache der zulässigen\nMinusabweichung für Füllgüter der Klasse A\" jeweils durch die Worte „das 0,l 25fache der zulässigen\nMinusabweichung\" ersetzt.\nbb) An Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:\n,,Abweichend davon dürfen Dichtemeßgeräte für Aerosole keine größere Abweichung als          ± 1 v. H,\nhaben.\"\nb) An Nummer 2 Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:\n,,d) Sonstige allgemein anerkannte Kontrollverfahren\".","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                          2233\nc) Nummer 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n„a) für Fertigpackungen mit Torf: Kastenmaße nach DIN 11542 Ausgabe Januar 1978, in Verbindung mit\neinem geeichten Maßstab.\"\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 42 des Eichgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 4\n11) Artikel  1 Nr. 16 Buchstabe d tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft. Artikel 1 Nr. 15 Buchstaben b\nund c und Nr. 16 Buchstabe b treten am 1. Januar 1981 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar\n1980 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 und 5 Abs. 2 Nr. 1 der Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976\n(BGBI. I S. 502) und die§§ 11 und 16 Abs. 5 Nr. 1 der Kakaoverordnung vom 30. Juli 1975 (BGBI. I S. 1760), geän-\ndert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2802), außer Kraft.\n(2) Fertigpackungen und Flaschen als Maßbehältnisse, die den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gel-\ntenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1980 erstmals in den Verkehr gebracht\nwerden.\nBonn, den 14. Dezember 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}