{"id":"bgbl1-1979-74-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":74,"date":"1979-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/74#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-74-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_74.pdf#page=42","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung eichrechtlicher Vorschriften","law_date":"1979-12-14T00:00:00Z","page":2218,"pdf_page":42,"num_pages":4,"content":["2218                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung eichrechtlicher Vorschriften\nVom 14. Dezember 1979\nAuf Grund des§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr.                              bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-\n2 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 759),                                  stabe d angefügt:\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar                                        ,,d) Meßkammertankwagen und Trans-\n1976 (BGBl. I S. 141 ), des § 19 Nr. 1 und des § 26 Nr. 1                                    po rtmeßbehäl ter,\".\nund 3 Buchstabe c des Eichgesetzes wird mit Zustim-\ne) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach dem\nmung des Bundesrates verordnet:\nWort „Ausnahme\" die Worte „der Thermo-\nmeter nach Nummer 5 Buchstabe c\" und ein\nArtikel l                                             Komma eingefügt.\nDie Eichgültigkeitsverordnung in der Fassung der                         f)     Nummer 8 Buchstabe f erhält folgende Fas-\nBekanntmachung vom 5. Aui~usl 1976 (BGBl. I S. 2082)                               sung:\nwird wie folgt geändert:\n,,f) Zusatzeinrichtungen       für Elektrizitäts-\nzähler,''.\nI. § 2 wird wie folgt ricändert:\n2. Absatz 2 Nr. 8 und 9 erhalten folgende Fassung:\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,8. Meßwertgeber für Gas- und Wassermeßge-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                         räte und für deren Zusatzeinrichtungen,\naa) Buchstabe g erhält folgende Fassung:                           9. Umschalt- und Zusthalteinrichtungen für\nGaszähler,\".\n,.g) Überdruck meßgeräte der Klassen 0,1,\n0,2, 0,3 und 0,6\".                             3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nbb) Nach Buchstabe k wird folgender Buch-\n,,( 4) Die Physikalisch-Technische Bundesan-\nstabe 1 angefügt:\nstalt darf bei der Erteilung einer probeweisen\n,,1) Meßgeräte zur Prüfung von Kraft-                       innerstaatlichen Bauartzulassung oder einer\nfahrzeugen mit Fremdzündungsmo-                       beschränkten EWG-Bauartzulassung eine von\ntor auf den Gehalt von Kohlenmon-                     § 1 Abs. 1 und von Absatz 1 und 2 abweichende\noxid im Abgas bei Leerlauf,\".                          kürzere Gültigkeitsdauer der Eichung festle-\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                 gen.\"\naa) Buchstabe f wird gestrichen.\nbb) Buchstabe i erhält folgende Fassung:               II. Die Anlage zu§ 4 Abs. 2 erhält die aus der Anlage\nzu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n,,i) Zusatzeinrichtungen für Gasmeßge-\nräte mit Ausnahme der Meßwertge-\nber und der Schalteinrichtungen,\".                                            Artikel 2\nc) Nach Nummer 5 Buchstabe b werden fol-\nDie Wägeverordnung vom 18. Juni 1970 (BGBl. I\ngende Buchstaben c und d angefügt:\nS. 799) wird wie folgt geändert:\n,,c) Thermometer zur Bestimmung der Luft-\ntemperatur in Lager-, Verkaufs- und              1. In§ 8 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\nBeförderungseinrichtungen für gekühlte,\ngefrorene oder tiefgefrorene Lebensmit-              ,,Beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhän-\ntel,                                                 gern ist das amtliche Kennzeichen in den Wägeun-\nterlagen einzutragen.\"\nd) Temperaturaufnehmer mit Meßwider-\nständen aus Platin oder Nickel für Lager-            Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nbehälter oder Rohrleitungen, wenn der\nIsolationswiderstand und die Richtigkeit         2. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nder Temperaturanzeige ohne Ausbau                      ,,(2) Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges soll nur\ndes Temperaturaufnehmers in zweijähri-               aus zwingenden technischen Gründen durch achs-\ngem Abstand von der zuständigen                      weises Wägen ermittelt werden; hierbei muß das\nBehörde überprüft wird,\".                           Fahrzeug ungebremst auf der Wagenbrücke stehen.\nd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                          In diesem Falle ist auf der Wägekarte oder dem\nWägeschein zu vermerken:\naa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n,,Achsweise gewogen\".\n,,a) Kaltwasserzähler und ihre Zusatz-\neinrichtungen, mit Ausnahme der                Achsweises Wägen ist nicht zulässig, wenn die\nMeßwertgeber,\".                                Beruhigungsstrecken vor oder hinter der Waagen-","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                           2219\nbrücke nicht mit dieser in gleicher Höhe liegen und                              Artikel 4\nnicht gerade und waagerecht ausgeführt sind oder\nwenn das Wägegut flüssig ist.\"                             Die Schankgefäßverordnung vom 5. November 1971\n(BGBl. I S. 1782),· geändert durch die Verordnung vom\n11. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2369), wird wie folgt\nArtikel 3                          geändert:\nDie Verordnung über die Pflichten der Besitzer von      1. In § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Buchstabe a werden\nMeßgeräten vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1444) wird wie        jeweils nach dem Wort „von\" die Zahl „1\" und ein\nfolgt geändert:                                               Komma eingefügt.\n1. Nach§ 1 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:        2. § 7 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Wer eine Straßenfahrzeugwaage im geschäft-         ,,Schankgefäße nach Absatz 2 dürfen bis zum 31.\nlichen Verkehr verwendet, darf das Gesamtgewicht           Dezember 1983 verwendet oder bereitgehalten\neines Fahrzeuges nicht durch achsweises Wägen              werden.\"\nermitteln, wenn die Beruhigungsstrecken vor oder\nhinter der Waagenbrücke nicht mit dieser in glei-                                Artikel 5\ncher Höhe liegen und nicht gerade und waagerecht\nausgeführt sind oder wenn das Wägegut flüssig ist.\"        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 42 des Eichgesetzes\n2. In§ 3 wird in Nummer 1 das Wort „oder\" nach dem        auch im Land Berlin.\nWort „Angabe\" durch ein Komma ersetzt, der Num-\nmer 2 das Wort „oder\" angefügtund folgende Num-\nmer 3 eingefügt:                                                                 Artikel 6\n„3. der Vorschrift des § 1 Abs. 3 über achsweises         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nWägen.\"                                          dung in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","2220                                    Bund<c!StJesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage\nzu § 4 Abs. 2 der\nEichgültigkeitsverordnung\nVerfahren zur Stichprobenprüfung von Elektrizitätszählern\nWenn eine Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eichung durchgeführt\nwerden soll, so ist dies der Behörde vor dem Ausbau der Stichprobe aus dem Netz anzuzeigen. Zustän-\ndig ist die für die durchführende Prüfstelle und ggfs. auch die für den Verwendungsort der Elektrizi-\ntätszähler zuständige Eichverwaltung.\nDie Stichprobenprüfung ist so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durchzuführen, daß\nbei Nichterfüllung der Anforderungen alle Zähler des Loses vor Beendigung der Gültigkeitsdauer der\nEichung ausgebaut werden können.\nDie Stichprobenprüfung einschließlich der Auswahl darf nur von der zuständigen Behörde oder von\neiner staatlich anerkannten Prüfstelle für Meßgeräte für Elektrizität unter unmittelbarer Aufsicht des\nPrüfstellenleiters oder seines Stellvertreters durchgeführt werden.\n1. Anzeigeverfahren\nDie Anzeige muß enthalten:\n1.1 Angaben über Zählerbauart, Nennspannung, Nennstrom- und Grenzstromstärke. Der zu einem\nLos gehörige Teil des eingebauten Zählerbestandes muß mindestens in diesen Merkmalen über-\neinstimmen; soweit möglich, ist die Lagerart anzugeben.\n1.2 Angaben über zahlenmäßige und regionale Abgrenzung des betroffenen Zählerbestandes (Los-\ngröße) und Jahresangabe der letzten Eichung oder Beglaubigung. Dabei dürfen sich die Jahres-\nzahlen der letzten Eichung oder Beglaubigung um höchstens 3 Jahre unterscheiden.\n1.3 Angaben darüber, ob das angezeigte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde.\n1.4 Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (z.B. nach Fabrik-,.Eigentums- oder\nKundennummern, Nennung der verwendeten Zufallszahlentabelle). Die zuständige Behörde\nkann sich im Einzelfall die Auswahl der Stichprobe vorbehalten.\n1.5 Angabe der Prüfstelle, die die Stichprobenprüfung durchführen soll.\n2. Stichprobenprüfung\nBei der Stichprobenprüfung ist wie folgt zu verfahren:\n2.1 Von dem in der Anzeige beschriebenen Zählerlos wird bei Losgröße von N ~ 10.000\n(N > 10.000) Zählern eine Stichprobe von 40 (80) zufällig ausgewählt. Außerdem werden 10 (20)\nReservezähler ermittelt. Zufälligkeit ist dann gewährleistet, wenn alle möglichen Stichproben\ndieses Umfanges gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit haben. Die Wiederverwendung der glei-\nchen Stichproben in den folgenden Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig.\n2.2 Fehlerhafte Zähler\nEin Zähler gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn sein Registrierfehler ~ ± 4 %ist, oder wenn\ner am Prüfpunkt 0,5 J N die Verkehrsfehlergrenze überschreitet.\nDer Registrierfehler wird dabei als arithmetrischer Mittelwert der 3 gemessenen Fehlerwerte\nbei den Prüf punkten 0, 1 J N, 0,5 J N und 0,5 JG definiert.\n2.3 Ersatzzähler\nWerden bei der Stichprobenauswahl Zähler festgestellt,\na) die eine außergewöhnliche, nicht typische mechanische oder elektrische Beschädigung auf-\nweisen,\nb) deren Sicherungstempel so verletzt sind, daß das Meßwerk zugänglich ist,\nc) die nicht mehr auffindbar oder erreichbar sind,\nso ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die in 2.1 angegebenen Reservezähler zuläs-\nsig.\nBei einer Losgröße von N :-:; 10.000 (N > 10.000) sind maximal 10 (20) davon maximal 3 (6) Ersatz-\nzähler für Fall a) zulässig.","Nr. 7 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                            2221\n2.4 Prüf verfahren\nDie Stichprobe von 40 bzw. 80 Zählern ist wie folgt zu prüfen:\n2.4.1 Einzelprüfung der Zähler mit Nennspannung und dem Leistungsfaktor 1, bei Drehstrom-\nz;ihlern bei symmetrischer Belastung nach einem zugelassenen Prüfverfahren in der Rei-\nhenfolge der Prüfströme 0,1 JN, 0,5 JN und 0,5 Jc;, und zwar bei Prüfungen im Netz ohne\nzusätzliche Vorwärmung, bei Prüfungen in der Prüfstelle nach 1/istündiger Vorwärmung\nmit Nennspannung und 0,5 J N beim Leistungsfaktor 1.\n2A.2 Die Prüfung kann nach einem Kurzzeitprüfverfahren oder nach einem Dauereinschaltver-\nfahren vorgenommen werden. Bei der Prüfung nach einem Dauereinschaltverfahren soll\nje Prüfbelastung mit gleicher Arbeitsmenge (mindestens je 4 kWh) geprüft werden, wobei\nder Registrierfehler aus der Differenz der Zählwerkstände bei Beginn und nach Beendi-\ngung der Messungen im Vergleich zur Sollarbeit gebildet wird. Die Meßunsicherheit soll\n0,5% der gemessenen Arbeit nicht überschreiten.\n25 Prüfplan für die Stichprobenprüfung eines Zählerloses vom Umfang N ~ 10.000 (N > 10.000)\n2.5.1 Das Los hat die Prüfung bestanden, wenn höchstens 1 (2) fehlerhafte Zähler in der Stich-\nprobe enthalten sind.\n2.5.2 Das Los hat die Prüfung nicht bestanden, wenn 5 (8) oder mehr fehlerhafte Zähler in der\nStichprobe enthalten sind.\n2.5.3 Sind 2 bis 4 (3 bis 7) fehlerhafte Zähler in der Stichprobe, so ist eine zweite Stichprobe mit\ngleichem Umfang wie die erste Stichprobe aus dem Los zufällig zu entnehmen.\nDas Los hat in diesem Fall die Prüfung bestanden, wenn in beiden Stichproben zusammen\nhöchstens 4 (8) fehlerhafte Zähler enthalten sind.\n3. Prüfergebnis\nDie Prüfstelle hat das Ergebnis der Stichprobenprüfung der für den Verwendungsort der Elektrizi-\ntätszähler zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Fehler der einzelnen Stichprobenzähler sind der für\ndie Prüfstelle zuständigen Behörde anzugeben. Die Wahl von Ersatzzählern ist zu begründen.\nDie zuständige Behörde kann eine Frist festsetzen, während der die Stichprobenzähler unverändert\naufzubewahren sind.\nDie Eichgültigkeitsdauer nach § 4 Abs. 2 Eichgültigkeitsverordnung gilt als verlängert, wenn\n1. das Zählerlos die Stichprobenprüfung nach dem unter 2.5 aufgeführten Prüfplan bestanden hat\nund\n2. eine eventuelle Überprüfung der Stichprobenzähler durch die zuständige Behörde zu keiner\nBeanstandung geführt hat.\nHat das Zählerlos die Stichprobenprüfung nach dem unter 2.5 aufgeführten Prüfplan nicht bestan-\nden, so müssen alle Zähler des Loses bis zur Beendigung der Gültigkeitsdauer der Eichung (Beglau-\nbigung) ausgebaut sein."]}