{"id":"bgbl1-1979-74-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":74,"date":"1979-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/74#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_74.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Eichordnung","law_date":"1979-12-14T00:00:00Z","page":2177,"pdf_page":1,"num_pages":41,"content":["2177\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                    Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1979                                                                                                           Nr.74\nTag                                                                       Inhalt                                                                                       Seite\n14. 12. 79 Drill.e Verorclnunq zur Anderun9 dc-!r Eichordnun9                                                                                                             2177\n7141-ü-!I\n14.12.79   Vcrordn1111q zur Anderung eichrechtlicher Vorschriften .................... .                                                                                  2218\n714I-fi-1-2, 7111-C-:J-l, 7141-fi-1-5, 7111-G-7-1\n14. 12. 79 Scchslf' Vcrordnunq zm A..ndenrn~J der Fertigpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        2222\n7141-C-J-4, 21:15-40-li, 212-'i-40-5\n12. 12. 79 Enlsc:lwidunq c\\ps Bundesverfasslrngs~Jcrichts (zu § 4 Abs. 3 des Handwerkerversiche-\nrunc1sc1csc~lzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2234\n1104 S, !J:1:,(1.J\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündunqen im Bunclesanzeiger ................................ .                                                                                             2235\nRechtsvorschritten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           2237\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Eichordnung\nVom 14. Dezember 1979\nAuf Grund des§ 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 und des§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, d und e des Eich-\ngesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 7 59), die durch das Gesetz vom 6. Juli 1973 (BGBl. I S. 716) geändert\nworden sind, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlagen dPr Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBI. I S. 233), zuletzt geändert durch die Ver-\nordnung vom 9. August 1978 (BGBl. I S. 1266, 1519), werden wie folgt geändert:\n1. Anlage 1 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:                                                                                                                              EO t-3\na) Die Nummern 3.1 und 3.2 erhalten folgende Fassung:\n„3.1    Meßbänder aus Glasfaser und Kunststoff als Endmaße, Strichmaße oder Strich-Endmaße\nNennlänge zwischen 0,5 m und 100 m.\n3.1.1   Die Zugkraft in der Größenordnung von 20 N ist auf dem Längenmaß anzugeben.\n3.1.2   Die freien Enden von Endmaßen oder Strich-End maßen müssen mit verschleißfesten\nBeschlägen versehen sein.\n3.1.3   Diese Längenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I, II oder III.\n3.2     Starre oder halbstarre Längenmaße aus einem Stück, aus Metall oder anderen Werkstof-\nfl·n\nNennlänge zwischen 0,5 m und 5 m.\n3.2.1   Die Bezugstemperatur kann in bestimmten Fällen von 20 °C abweichen.\n3.2.2   Diese Maße umfassen auch die zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes verwendeten\nPeilstäbe.\n3.2.3   Die Enden von Peilstäben sind mit einem stoß- und verschleißfesten Fuß oder Beschlag\nzu versehen; sie dürfen bei Stößen keine Funken erzeugen.\n3.2.4   DiesP Längenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II.\"","2178                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 1-3  b) Die Nummern 3.4 und 3.5 erhalten folgende Fassung:\n„3.4     Sla h I meßbänder\n3.4.1    End maßt\\ Strichmaße oder Strich-Endmaße als Rollmeßbänder\nNennlänge zwischen 0,5 m und 10 m; Meßbänder mit einer Nennlänge zwischen 5 m\nund 10 m müssen gewölbt sein.\n3.4.1.1  Di(~S(~ Längenmaße können in einem Gehäuse untergebracht sein, von dem insbesondere\nfür die Ermittlung von Innenmaßen ein Außenmaß des Gehäuses in der Meßlänge ent-\nhalten sein kann.\n3.4.1.2  Das freie Ende dieser Längenmaße ist mit einem Haken oder einem festen oder ver-\nschiebbaren Anschlag zu versehen.\n3.4.1.3  Diese Uingenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II.\n3.4.2     Endmaße oder Strichmaße für die Übertragungsmessung von Längen, die über die\nNennlänge des Maßes hinausgehen\nNennlänge: 5 10 20 50 100 oder 200 Meter.\n3.4.2.1   Die Zugkraft in der Größenordnung von 50 N ist auf dem Längenmaß anzugeben.\n3.4.2.2  Diese Längenmaße sind an beiden Enden mit Handgriffen oder Ringen zu versehen. lie-\ngen die Handgriffe innerhalb der Nennlänge, so müssen sie so konstruiert sein, daß\ndurch ihre gelenkige Verbindung keine Meßunsicherheit entsteht.\n3.4.2.3   Diese Uingenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II.\n3.4.3    Strichmaße oder Strich-Endmaße als Rollmeßbänder, die nicht für Übertragungsmes-\nsungen bestimmt sind\nNennWnge zwischen 5 m und 200 m.\n3.4.3.1  Die Bezugstemperatur kann in bestimmten Fällen von 20 °C abweichen.\n3.4.3.2  Die Zugkraft in der Größenordnung von 50 N ist auf dem Längenmaß anzugeben.\n3.4.3.3  Das freie Ende muß einen Handgriff, einen Ring oder einen Haken tragen, der nicht\ninnerhalb der Nennlänge liegt.\n3.4.3.4  Diese Längenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II.\n3.5      Strich-Endmaße aus Metall mit Spanngewicht zum Peilen von Flüssigkeitshöhen\nNennlänge zwischen 5 m und 50 m.\n3.5.1    Die Bczugst.emperat.ur kann in bestimmten Fällen von 20 °C abweichen.\n3.5.2    Die Zugkraft, die ausreicht, um dem Band die richtige Spannung zu verleihen, ist auf\ndem Längenmaß anzugeben. Sie wird mit einem Spanngewicht, auf dem seine Masse\nanzugeben ist, auf das Meßband ausgeübt.\n3.5.3    Die Begrenzungsmarke am Anfang der Skale ist durch die Grundfläche eines Spannge-\nwichts geeigneter Form gegeben, das aus einem Werkstoff besteht, der bei Stößen keine\nFunken erzeugt.\n15.4     Das Spanngewicht ist am Meßband fest oder in der Weise abnehmbar zu befestigen, daß\ndurch die Befestigung oder die gelenkige Verbindung keine Meßunsicherheit entstehen\nkann.\n3.5 ..5  Die Stricheinteilung erfolgt nach Millimeter über die ganze Bandlänge und erstreckt\nsich bis über eine ebene Seitenfläche des Spanngewichts.\n3.5.6    Das andere Ende des Maßes kann mit einer Aufrollvorrichtung versehen sein.\n3.5.7    Diese Län~~enmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II.\n3.5.8    Die zu lässige Fehlergrenze bei dem gesamten in Gebrauchsstellung befindlichen Gerät\nmit dem Spanngewicht ist. jedoch in keinem Fall kleiner als 0,6 mm.\"\nc) Nu m mr~r 5.6 erh[j]t folgende Fassung:\n„5.6      Meßbänder müssen so beschaffen sein, daß dieKanten des Bandes, ~enn dieses auf einer\nEbene ausgespannt ist, praktisch geradlinig und parallel sind.\"\nd) Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:\n.,6.1     Längenmaße müssen über ihre Nennlänge Einteilungsmarken und Bezifferungen tra-\ngen, die deutlich, gleichmäßig, dauerhaft und in der Weise auszuführen sLnd, daß eine\nsichere, einfache und eindeutige Ablesung möglich ist. Einige nicht bezifferte Eintei-\nlungsmarken, und zwar höchstens die Anzahl an Marken, die zwischen zwei auf dem\nLängenmaß aufeinanderfolgenden bezifferten Einteilungsmark~u enthalten ist, können\njedoch über die Endbegrenzungsmarke hinausgehen.\"","Nr. 74    . Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                    2179\nP) Numnwr 7.1 Prh;ilt lolw•ndt> Fassung:                                                            EO t-3\n.,7.1    DiP NPnnlting(' dt>r Uing('nmaße muß einen der nachstehenden Werte haben:\n0,5 1 1,5 2 3 4 5 6 7 8 9 Meter oder ein ganzes Vielfaches von 5 m.\"\nf)   NummPr 8.] Prh:ilt folgende Fassung:\n.,8.3   All(' diPSl' A ufschriftPn sind in sichtbarer und lesbarer Weise am Anfang des Länge\\l-\nmafü~s anzubrinw•n.\n8.3. l  DiP Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann zulassen, daß einige Aufschriften auf\ncinPm fest mit dPm Längenmaß verbundenen Teil angebracht werden. In diesem Fall\nsind diP StPll<·n diesN Aufschriften in dem EWG-Bauartzulassungsschein anzugeben.\n8.3.2   Reicht die Breite des Längenmaßes nicht aus, um das EWG-Bauartzulassungszeichen\nIPsbar anzubringen, kann dieses Zeichen in Abweichung von§ 34 und Anhang B Nr. 1.1\nund 1.2 der allgemeinen Vorschriften in Form folgender Zeichen in der angegebenen\nReilwnfolgc angebracht werden:\na) der stilisierte Buchstabe E,\nb) das Kennzeichen für die Bundesrepublik Deutschland ,D',\nc) die beiden letzten Ziffern des Jahres der EWG-Bauartzulassung,\nd) die Kennummer der EWG-Bauartzulassung\nBeispiel: ,ED 79 1.3.99'\".\ng) Die Numrm~rn 9.1 bis 9.3 Nhalten folgende Fassung:\n,,9.1   Die in d iPsem Abschnitt definierten Längenmaße werden entsprechend ihrer Genauig-\nkeit in d rPi Klassen mit den Kennzahlen I, II und III eingeteilt.\n9.1.1   Für die EWG-Ersteichung der Längenmaße werden die Plus-Minus-Fehlergrenzen\na) für die Nennlänge sowie\nb) für jeden anderen Abstand zwischen zwei beliebigen nicht aufeinanderfolgenden\nEinteilungsmarken\nunter Zugrundelegung der gemessenen Länge durch die Formel (a + bL) mm ausge-\ndrückt, wobei\nL die auf einen ganzzahligen Wert aufgerundete Größe der zu messenden Länge in\nMeter ist,\na und b KoeffiziPnlen sind, die für jede Genauigkeitsklasse in nachstehender Tabelle\nfestgelegt sind:\nGenauigkeitsklasse                       a                         b\n0,1                       0, 1\nII                           0,3                       0,2\nIII                           0,6                       0,4\n9.2     Ft~hlergrt>nzen für Teilungsschritte\n9.2. t  Die Plus-Minus-Fehlergrenze für Teilungsschritte mit einer Länge i ~ 1 cm ist für\nGena uigkeilsklasse in der nachstehenden Tabelle festgelegt:\nLänge i                           Fehlergrenze in mm für die\ndPs TeilungsschrillPs                    jeweilige Genauigkeitsklasse\nI                 II              IIl\ni(lmm                        Ql                U2               U3\n1 mm< i     ~  1 cm               0,2               0,4              0,6\nFür Teilungsschritte mit einer Länge i > 1 cm ist die Fehlergrenze durch die Formel\n(a + bL) mm ausgedrückt, wobei die Werte der Koeffizienten a und b die gleichen sind\nwie unter Nummer 9.1.1 und L die auf einen ganzzahligen Wert aufgerundete Größe der\nzu mpssenden Länge in Meter ist.","2180                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO J-3          9.2.2    Die hikhslzulässigc Abweichung zweier aufeinanderfolgender Teilungsschritte mit\n,~iner Linge i ~ 1 cm ist für jede Genauigkeitsklasse in der nachstehenden Tabelle fest-\ngdt~gt:\nLänge i                    Höchstzulässige Abweichung in mm\ndPs Teilungsschrittes               für die jeweilige Genauigkeitsklasse\nI                  II              III\ni~lmm                      Ul                 U2              U3\n1 mm< i <; 1 cm                0,2                0,4             0,6\nDie höchstzulässige Abweichung zweier aufeinanderfolgender Teilungsschritte mit\neiner Länge i > 1 cm wird gemäß der in Nummer 9.2.1 definierten Formel (a + bL) mm\nausgedrückt.\n9.3      Bei Endmaßen und Strich-Endmaßen wird die Plus-Minus-Fehlergrenze, bezogen auf die\nLänge des letzten Teilungsschrittes, der durch eine Fläche des Längenmaßes begrenzt ist,\num folgende Werte erhöht:\n0, 1 mm bei Längenmaßen der Klasse I\n0,2 mm bei Längenmaßen der Klasse II\n0,3 mm bei Längenmaßen der Klasse III.\nDie Vorschriften der Nummern 9.1.1 und 9.2.2 sind jedoch nicht anzuwenden,\nwenn eine der beiden nicht aufeinanderfolgenden Einteilungsmarken gemäß Nummer\n9.1.1 Buchstabe b durch eine Fläche gebildet wird und\nwenn einer der beiden aufeinanderfolgenden Teilungsschritte gemäß Nummer 9.2.2 ein\nTeilungsschritt ist, der durch eine Fläche des Längemaßes begrenzt wird.\"\nh) Nummer 9.4 wird gestrichen.\ni) Nummer 10 erhält folgende Fassung:\n,,10      Stempelstellen\nLängenmaße müssen so beschaffen sein, daß die EWG-Stempelzeichen angebracht wer-\nden können. Hierfür ist eine freie Stelle am Anfang des Längenmaßes oder auf einem\nuntrennbar damit verbundenen Zusatzteil vorzusehen.\"\nEO 3-J 2. In Anlage 3 Abschnitt 1 erhält Nummer 1.2 folgende Fassung:\n„1.2        Lösch- und Ladegefäße mit einem Volumen von mindestens 0,05 m 3; Gefäße mit einem\nVolumen größer als 1 m 3 dürfen nur gleich einem Vielfachen von 0,05 m 3 ausgeführt sein.\"\nEO 6   3. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5.2.5 Buchstabe b wird vor dem Wort „unter\" eingefügt „in Nr. 5.2.4\".\nb) Nummer 7.1.5 erhält folgende Fassung:\n„7.1.5   Die untere Grenze des Belastungsbereichs ist 8% des Nenndurchflusses, die obere\nGrenze des Belastungsbereichs ist das Zweifache des Nenndurchflusses.\"\nc) Nach Nummer 7.5 wird folgende Nummer 7.6 angefügt:\n„7.6     Innersta·atiiche Eichung von Kaltwasserzählern\nBei der eichtechnischen Prüfung der Richtigkeit der Kaltwasserzähler, die innerstaat-\nlich geeicht werden, darf abweichend von der Festlegung in Nr. 6 fünfter Absatz Buch-\nstabe a statt bei einem Volumendurchfluß zwischen 0,9 Ümax und Ümax bei folgendem\nVolumendurchfluß geprüft werden:\nDurchfluß zwischen\n< 15 m 3/h                           0,75 Ümax und  Ümax\n~   15 m 1 /h                        0,5  Ümax und  Ümax\nAußerdem braucht der Druckverlust nicht gemessen zu werden.\"\nd) Nach Nummer 9.7 wird folgende Nummer 9.8 angefügt:\n„9.8      Wasserzähler mit beweglichen Meßkammern als Trommelzähler, deren Bauart nicht\nzugelassen ist, dürfen, auch wenn sie nicht den Bauanforderungen dieser Anlage ent-","Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                  2181\nsprechen, bis zum 31. Dezember 1985 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1993 nach-  EO 6\ngPeicht werden, wenn sie vor dem 31. Dezember 1979 vom Hersteller in den Verkehr\ngebracht wordt>n sind.\nDie Zähler müssen jedoch die in Nr. 7.1.7 genannten Eichfehlergrenzen in dem unter\nNr. 7.1.5 festgelegten Belastungsbereich einhalten.\"\n4. Anlage 7 erhält folgende Fassung:                                                                 EO 7\n„Anlage 7\nMeßgeräte für Gas\nAbschnitt 1  - Einteilung der Verdrängungsgaszähler\nAbschnitt 2  - Einteilung der Strömungsgaszähler\nAbschnitt 3  - Anforderungen an Verdrängungs- und Strömungsgaszähler\nAbschnitt 4  - Anforderungen an Verdrängungs- und Strömungsgaszähler für die innerstaatliche\nBauartzulassung\nAbschnitt 5 - bleibt frei für Wirkdruckgaszähler\nAbschnitt 6 - Selbstlälige Gaskalorimeter\nAbschnitt 7 - Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte\nAbschnitt 1                                    EO 7-1\nEinteilung der Verdrängungsgaszähler\nVerdrängungsgaszähler (volumetrische Gaszähler) sind Gaszähler, bei denen die Volu-\nmenmessung unmittelbar durch periodisches Füllen und Entleeren einer oder mehrerer\nMeßkammern erfolgt.\nVerdrängungsgaszähler mit Sperrflüsslgkelt\n1.1     Verdrängungsgaszähler mit sich drehendem Meßwerk (Trommelgaszähler), bei denen die\nMeßkammern während der Meßperiode durch eine Flüssigkeit abgesperrt sind\n2       Verdrängungsgaszähler mit verformbaren Trennwänden\n(Balgengaszähler)\n2.1     Verdrängungsgaszähler mit frei beweglicher Trennwand, bei denen der Meßkammerin-\nhalt mittels der Umsteuereinrichtung für die Gasströmung begrenzt wird\n2.2     Verdrängungsgaszähler mit begrenzt beweglicher Trennwand, bei denen der Meß-\nkammerinhalt durch feste Anschläge für die Tennwand begrenzt ist\n3       Verdrängungsgaszähler mit sich drehenden Meßkammerwänden\n(Drehkolbengaszähler)\n3.1     Verdrängungsgaszähler mit zahnradförmigen Zwillingskolben, bei denen die Meßkam-\nmern durch zwei mit geringem Spiel in einem Gehäuse sich um eine Achse drehende Kol-\nben oder Wände gebildet werden\n3.2     Verdrängungsgaszähler mit Drehflügel- und Schleusenkolben (Drehschleusengaszähler),\nbei denen einer der sich drehenden Kolben mit seinen Trennflügeln als Meßraumbegren-\nzung, der andere Kolben als Schleuse zur Rückführung der Flügel dient.\nAbschnitt 2                                    EO 7-2\nEinteilung der Strömungsgaszähler\nStrömungsgaszähler (nichtvolumetrische Gaszähler) sind Gaszähler, bei denen die Volu-\nmenmessung mittelbar durch von der Strömung bewegte oder periodisch beeinflußte, fest-\nstehende Meßorgane erfolgt.\nTurblnenradgaszähler, bei denen die Zahl der Umdrehungen eines von des Gasströmung\nin Drehung versetzten Turbinenrades ein Maß für das durchgeströmte Volumen ist.\nfolgende konstruktive Ausführungen sind zulässig:\n1.1     Turbinenradgaszähler mit axial angeströmtem Turbinenrad,\n1.2     Turbinenradgaszähler mit tangential angeströmtem Turbinenrad und\n1.3     Turbinenradgaszähler mit radial angeströmtem Turbinenrad","2182                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 7-2 2    Wirbelgaszähler, bei denen die Zahl der Schwingungen, die von Strömungswirbeln in der\nGasströmung erzeugt werden, ein Maß für das durchgeströmte Volumen ist.\nFolgende konstruktive Ausführungen sind zulässig:\n2.1  Wirbelgaszähler mit Wirbelerzeugung durch ein Leitrad und\n2.2  Wirbelgaszähler mit Wirbelerzeugung durch einen Widerstandskörper\nEO 7-3                                             Abschnitt 3\nAnforderungen an Verdrängungs- und Strömungsgaszähler\nInhaltsübersicht\nTeil t\nAllgemeines\nZulassungsarten und Begriffsbestimmungen\n2    Konstruktion\n3    Anschluß von Zusatzeinrichtungen\n4    Au fschriflen\n5    Zählwerk und Prüfzählglied\n6    Fehlergrenzen\n7    Druckverlust\n8    Stempelst.eilen\n9    EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung\nTeil 2\nBesondere Anforderungen für Gaszähler\nmit verformbaren Trennwänden (Balgengaszählert\nG(~ltungsbereich\n2    Belastungsbereich und Größenbezeichnung\n3    Konstruktion\n4    Prüfzählglied\n5    Fehlergrenzen\n6    Druckverlust\n7    EWG-Bauartzulassung\n8    EWG-Ersteichung\nTeil 3\nBesondere Anforderungen für Drehkolbengaszähler\nund Turbinenradgaszähler\nGeltungsbereich\n2    Belastungsbereiche\n3    Konstruktion\n4    Prüfzählglied\n5    Fehlergrenzen\n6    EWG-Bauartzulassung\n7    EWG-Ersteichung\nEO 7-3                                                Teil 1\nTeil 1                                             Allgemeines\n1   Zulassungsarten und Begriffsbestimmungen\n1.1 Die Bauarten der Verdrängungs- und Strömungsgaszähler bedürfen der Zulassung. Die\nBauarten der Balgengaszähler (Abschnitt 1 Nr. 2), der Drehkolbengaszähler (Abschnitt 1\nNr. 3) und der Turbinenradgaszähler (Abschnitt 2 Nr. 1) können eine innerstaatliche oder\neine EWG-Zulassung erhalten; die Bauarten der Trommelgaszähler und der Wirbelgas-\nzähler können nur eine innerstaatliche Zulassung erhalten.","Nr. 74    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                          2183\n1.2  Anforderungen für die EWG-Bauartzulassung von                                                  EO 7-3\nTeil 1\na) Balgengaszählern sind in Teil 1 und Teil 2 dieses Abschnitts\nb) Drehkolbcngaszählern und Turbinenradgaszählern sind in Teil 1 und Teil 3 dies2s\nAbschnitts\nfestgesetzt.\nAnforderungen für die innerstaatliche Bauartzulassung von Gaszählern sind in Ab-\nschnitt 4 festgesetzt.\n1.3  Belastungsbereich\nDer Belastungsbereich eines Gaszählers wird begrenzt durch den minimalen Durchfluß\nOmin und den maximalen Durchfluß Ümax·\n1.4  Meßraum inhalt eines Verdrä ngungsgaszählers\nAls Meßrauminhalt eines Verdrängungsgaszählers gilt das einem Arbeitsgang des Gas-\nzählers entsprechende Gasvolumen; ein Arbeitsgang ist der Gesamtablauf der Bewegun-\ngen, durch den sämtliche beweglichen Teile des Gaszählers mit Ausnahme des Zählwerks\nund des Zählwerkgetriebes erstmals wieder in die Ausgangsstellung zurückgeführt wer-\nden.\nSeine Bestimmung erfolgt rechnerisch durch Multiplikation des einer vollen Umdrehung\ndes Prüfzählglieds entsprechenden Volumens mit dem Übersetzungsverhältnis zwischen\nMeßwerk und Z~ihlwerk.\n1.5  Betriebsd ruck und Bezugsdruck\nAls Betriebsdruck eines Gaszählers gilt die Differenz zwischen dem Gasdruck am Zähler-\neingang und dem atmosphärischen Druck.\nAls Bezugsdruck Pr eines Gaszählers gilt der Druck, auf den das angezeigte Gasvolumen\nbezogen wird.\nDie Meßstelle für den Bezugsdruck ist in Teil 3 festgelegt.\n1.6  Druckverlust\nAls Druckverlust eines Gaszählers gilt die Differenz zwischen dem am Eingang und am\nAusgang gemessenen Druck des durchströmenden Gases.\n1.7  Umdrehungswert der Ausgangstriebe\nDer Umdrehungswert eines Ausgangstriebs ist der Wert des einer volle.n Umdrehung der\nWelle dieses Triebes entsprechenden Volumens; diese Größe wird rechnerisch ermittelt\ndurch Multiplikation des Wertes des einer vollen Umdrehung des Prüfzählglieds entspre-\nchenden Volumens mit dem Übersetzungsverhältnis zwischen dem Zählwerk und der\nWelle des Ausgangstriebs.\n2    Konstruktion\n2.1  Werkstoffe\nDie Gaszähler müssen aus widerstandsfähigen Werkstoffen hergestellt sein, die möglichst\nwenig innere Spannungen aufweisen, sich durch Alterung wenig verändern und gegen-\nüber den verschiedenen, üblichen Gasarten und ihren Kondensaten widerstandsfähig und\nausreichend korrosionsbeständig sind.\n2.2  Dichtheit der Gaszähler\nDie Gaszähler müssen beim maximalen Betriebsdruck dicht sein.\n2.3  Schutz gegen äußere Eingriffe\nDie Gaszähler müssen so gebaut sein, daß Eingriffe, die die Genauigkeit der Messung beein-\nflussen können, ohne Verletzung von Eich- oder Sicherungsstempeln unmöglich sind.\n2.4  Durchflußrichtung\nBei Gaszählern, deren Zählwerk nur in einer Durchflußrichtung des GcJ.ses positiv zählt,\nmuß diese Durchflußrichtung durch einen Pfeil angegeben sein.\nDieser Pfeil ist nicht erforderlich, wenn die Gasdurchflußrichtung konstruktiv festgelegt ist\noder die Durchflußrichtung beliebig ist.\n2.5  Meßtechnische Eigenschaften\nGaszähler müssen bei einem Durchfluß gleich Omax während einer in Teil 2 oder 3 festge-\nsetzten Zeit im Dauerbetrieb arbeiten können, ohne daß die Änderung der meßtechnischen\nEigenschaften die in diesen Anforderungen festgesetzten Grenzen überschreitet.","2184                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 7-3  3      Anschluß von Zusatzeinrichtungen\nTei1 1  3.1   Gaszähler können ausgerüstet sein mit:\na) Einrichtungen für Vorausbezahlung;\nb) eingebauten Impulsgebern; die Anschlüsse von eingebauten Impulsgebern müssen eine\nAngabe ihrer Impulswerte in einer der folgenden Formen aufweisen:\n„1 imp ~ ... m 3 (oder dm 3)\" oder\n,,1 m 3 ~ .•• imp\".\nDiese Zusatzeinrichtungen werden als Bestandteil des Gaszählers betrachtet.\nSie müssen bereits bei der Eichung angeschlossen sein.\nFür ihren Einfluß auf die Meßeigenschaften des Gaszählers gelten keine besonderen\nBestimmungen.\n3.2    Gaszähler können mit Ausgangswellen versehen sein; hierunter sind Ausgangstriebe oder\nandere Vorrichtungen zum Antrieb von abnehmbaren Zusatzeinrichtungen zu verstehen.\nDas von dem Gaszähler für den Antrieb der Zusatzeinrichtungen aufzubringende Drehmo-\nment darf zu keiner größeren Änderung der Anzeige führen als in Teil 2 Nr. 5.2.1 und Teil\n3 Nr. 5.2.1 angegeben ist.\n3.2.1  Falls nur eine Ausgangswelle vorhanden ist, muß diese durch den Wert des zulässigen\nDrehmoments in der Form „Mmax = ... N mm\", durch den Umdrehungswert in der Form\n,,1 tr ~ ... m.1 (oder dm 3)\" und durch die Drehrichtung gekennzeichnet sein.\n3.2.2  Falls mehrere Ausgangswellen vorhanden sind, muß jede Welle durch den Buchstaben M\nmit Index in der Form „M 1, M2, ... Mn\", durch den Umdrehungswert in der Form\n,,1 tr ~ ... m.1 (oder dm 3)\" und durch die Drehrichtung gekennzeichnet sein.\nAuf dem Gaszähler, vorzugsweise auf dem Hauptschild, ist folgende Formel anzugeben:\nk,M,+k2M2+ ... +knMn ~ AN mm,\nA ist der Zahlenwert des zulässigen Drehmomentes der Ausgangswelle mit dem größten\nUmdrehungswert, wenn nur diese Welle belastet wird.\nDiese Ausgangswelle ist mit M 1 zu bezeichnen, Mi (i = 1, 2, ... , n) ist das Drehmoment der\nmit Mi bezeichneten Ausgangswelle.\nki (i = 1, 2, ... , n) ist ein durch ki = C,/Ci bestimmter Zahlenwert mit k 1 = 1.\nCi (i = 1, 2, ... , n) ist hierin der Umdrehungswert der mit Mi bezeichneten Ausgangswelle.\n3.2.3 Ausgangswellen müssen durch einen verplombten Stopfen bzw. eine Kappe oder durch\nden verplombten Anschluß einer Zusatzeinrichtung an den Gaszähler gesichert sein.\n3.2.4 Die Übertragung zwischen Meßwerk und Zählwerksgetriebe darf bei Belastung mit dem\nDreifachen des in Nr. 3.2.1 und 3.2.2 festgelegten zulässigen Drehmoments weder aussetzen\nnoch sich ändern.\n4      Aufschriften\n4.1    Auf jedem Gaszähler müssen - auf dem Deckblatt des Zählwerks, auf einem besonderen\nHauptschild oder auf diese beiden verteilt - folgende Aufschriften angebracht sein:\na)   das Zulassungszeichen,\nb)   das Herstellerzeic~en oder die Firmenbezeichnung des Herstellers,\nc)   die Fabriknummer und das Baujahr des Gaszählers,\nd)   eine die Größe des Gaszählers kennzeichnende Angabe durch den Buchstaben G mit\neiner nachfolgenden, in Teil 2 oder Teil 3 festgesetzten Zahl,\ne)   der maximale Durchfluß in der Form „Omax ... m 3 /h\",\nf)   der minimale Durchfluß in der Form „Qmin ... m 3 /h (oder dm 3 /h)\",\ng)   der höchste Betriebsdruck in der Form „PmdX ... MPa (oder kPa oder Pa oder bar oder\nmbar)\",\nh)  bei Verdrängungsgaszählern der Nennwert des Meßrauminhalts in der Form „V ... m 3\n(oder dm 3}\" und gegebenenfalls\ni) die in Nr. 3.1 oder 3.2 vorgeschriebenen Angaben. Diese können auch auf besonderen\nSchildern oder auf dem Gaszähler selbst angebracht sein.\nDiese Aufschriften müssen für .normale Betriebsbedingungen gut sichtbar, deutlich lesbar\nund unlösbar angebracht sein.\n4.2    Bei der Bauartzulassung können die Fälle festgelegt werden, in denen die Beschaffenheit\ndes Gases ebenfalls anzugeben ist.","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                          2185\n4.3     Der Gaszähler kann außerdem die Handelsbezeichnung, eine Spezialordnungsnummer, EO 7-3\nden Namen des Gasversorgungsunternehmens, ein europäisches Normzeichen und ein Teil 1\nSchild mit Angabe der durchgeführten Reparaturen tragen. Andere Angaben oder Auf-\nschriften sind ohne Sondergenehmigung unzulässig.\n5       Zählwerk und Prüfzählglled\n5.1      Zählwerk\n5.1.1    Das Zählwerk muß mit Ausnahme des letzten Gliedes aus Rollen zusammengesetzt sein.\nDie Rollen müssen nach Kubikmeter oder dezimalen Vielfachen oder Teilen des Kubikme-\nters beziffert sein. Auf dem Deckblatt des Zählwerks muß das Einheitenzeichen „m 1\" ange-\nbracht sein.\n5.1.1.1  Falls das Zählwerk Zahlenrollen enthält, die Dezimalstellen eines Kubikmeters angeben,\nmüssen diese durch ein gut sichtbares Komma von den in Kubikmeter bezifferten Rollen\ngetrennt sein und sich außerdem von den vorhergehenden klar unterscheiden.\n5.1.1.2  Ist die letzte Rolle mit dem dezimalen Vielfachen eines Kubikmeters beziffert, so muß auf\ndem Deckblatt des Zählwerks:\na) entweder eine (oder zwei, drei usw.) feststehende Null(en) hinter der letzten Rolle,\nb) oder die Angabe „x 10\" (oder „x 100\", ,,x 1000\" usw.)\nin der Weise angebracht sein, daß die Ablesung immer Kubikmeter ergibt.\n5.1.2    Das Zählwerk muß mindestens so viele Zahlenrollen haben, daß das während Piner\nBetriebsdauer von 1000 Stunden bei maximalem Durchfluß durchgeströmte Volumen bis\nauf einen Skalenteil der letzten Zahlenrolle angezeigt wird.\n5.2      Prüfzählglied\n5.2.1    Die Gaszähler sind so einzurichten, daß die Prüfung mit ausreichender Genauigkeit durch-\ngeführt werden kann. Zu diesem Zweck müssen sie konstruktionsgemäß entweder ein rin-\ngebautes Prüfzählglied oder Einrichtungen aufweisen, die den Anschluß eines abnehmba-\nren Prüfzählgliedes ermöglichen.\n5.2.2    Das eingebaute Prüfzählglied kann durch das letzte Zählglied des Zählwerks gebildet wer-\nden, und zwar in einer der folgenden Ausführungen:\na) als schleichend fortschreitende Zahlenrolle mit bezifferter Skale,\nb) als Zeiger, der sich vor einem feststehenden Skalenblatt dreht, oder als Skalenscheibt:>,\ndie sich vor einer feststehenden Marke dreht.\n5.2.3    Auf den bezifferten Skalen muß die Einheit der Skalenteilung deutlich und unmißver-\nständlich in Kubikmeter oder in dezimalen Teilen des Kubikmeters angegeben sein; der\nSkalenanfang muß mit Null beziffert sein.\n5.2.3.1  Der Teilstrichabstand muß über die gesamte Skale konstant und darf nicht kleiner als\n1 mm sein.\n5.2.3.2  Der Skalenwert muß 1 x 10\" m 3, 2 x 10\" m 3 oder 5 >< 10\" m 3 entsprechen, wobei n eine positive\noder negative Zahl oder Null ist.\n5.2.3.3  Die Teilstriche müssen fein und gleichmäßig stark sein. Bei einem Skalenwert von\n1 x 10\" m 3 oder 2 x 10\" m 3 muß jeder fünfte Teilstrich, bei einem Skalenwert von 5 x 10\" m 3\njeder zweite Teilstrich durch größere Länge hervorgehoben sein.\n5.2.4    Die Zeigerspitze oder die feststehende Marke muß so ausgeführt sein, daß eine sichere und\nleichte Ablesung möglich ist. Das Prüfzählglied darf eine deutlich erkennbare Marke von\nausreichender Größe aufweisen, um die photoelektrische Abtastung zu ermöglichen. Die\nMarke darf die Skalenteilung nicht überdecken; sie kann gegebenenfalls die Stelle der\nZahl O einnehmen. Die Marke darf die Ablesegenauigkeit nicht beeinträchtigen.\n5.3      Durchmesser der Rollen und Skalen\nDer Rollendurchmesser muß mindestens 16 mm betragen.\nDer Durchmesser der in Nr. 5.2.2 b genannten Zählglieder muß mindestens 32 mm bPtra-\ngen.\n5.4      Ablesung des Zählwerks\nDas Zählwerk muß so beschaffen sein, daß es durch einfaches NebeneinandC'rstellen dn\nZahlen abgelesen werden kann.\n5.5      Fortschaltung der Ziffern\nJede beliebige Ziffer einer Zahlenrolle muß vollständig um einen Ziffernschritt fortge-\nschaltet werden, wenn die nächstniedrige Zahlenrolle das letzte Zehntel ihrer Umdrehung\nausführt.","2186                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 7-3 5.6    Abnehmbarkeit des Zählwerks\nTeil t        Die Gaszähler müssen so eingerichtet sein, daß das Zählwerk für die Eichung leicht abge-\nnommen werden kann.\n6      Fehlergrenzen\n6.1    Die Anzeigefehler werden prozentual als Verhältnis der Differenz zwischen dem angezeig-\nten und dem wahren, durch den Gaszähler geflossenen Volumen zu diesem Volumen aus-\ngedrückt\n6.2    Die Fehler beziehen sich auf die Messungen mit Luft mit einer Bezugsdichte von 1,2 kg/m 3•\nUnter normalen atmosphärischen Bedingungen kann angenommen werden, daß die Luft\nim Prüfraum diese Voraussetzung erfüllt.\n6.3    Die Fehlergrenzen sind in Teil 2 und 3 festgesetzt. Sie gelten für die zugelassenen Durch-\nflußrichtungen.\n7      Druckverlust\nGrenzwerte für den Druckverlust sind in Teil 2 festgesetzt.\n8      Stempelstellen\n8.1    Die Stempelstellen sind so zu wählen, daß bei etwaigem Ausbau des gestempelten Teiles\ndie aufgedrückte Stempelung zerstört wird.\n8.2    Stempelstellen für Haupt- und Sicherungsstempel sind vorzusehen:\na} auf allen Schildern, die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Angaben enthalten,\nbl an allen Teilen des Gaszählers, die nicht auf andere Weise gegen Eingriffe gesichert wer-\nden können, wodurch:\n- die Anzeige des Zählwerks des Gaszählers beeinflußt oder geändert werden kann,\n- die Übertragung zwischen Meßwerk und Zählwerk beeinflußt oder unterbrochen\nwerden kann,\n- meßtechnisch wichtige Teile des Gaszählers entfernt oder aus der vorgesehenen\nPosition gerückt werden können.\n8.3    Wenn die in Nr. 4.1 genannten Aufschriften auf einem besonderen Hauptschild ange-\nbracht werden, ist eine Stempelstelle so anzubringen, daß sie beim Abnehmen des Haupt-\nschildes zerstört wird; dadurch soll das Abnehmen des Hauptschildes verhindert werden.\n8.4    Die Hauptstempelstelle darf geteilt sein.\n9     EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung\n9.1     EWG-Bauartzulassung\n9.1.t  Dem Antrag auf Bauartzulassung eines Gaszählers sind folgende Unterlagen beizufügen:\n- eine Beschreibung der technischen Eigenschaften des Gaszählers sowie seines Funk-\ntionsprinzips,\n- eine perspektivische Zeichnung oder ein Lichtbild des Gaszählers,\n- ein Verzeichnis der Einzelteile mit Angabe der Werkstoffe,\n- eine Gesamtzeichnung mit Bezeichnung der im Verzeichnis erwähnten Einzelteile,\n- eine Maßskizze,\n- eine Zeichnung mit Angabe der Stempelstellen,\n- eine Schemazeichnung des Zählwerks mit dessen Justiervorrichtungen,\n- eine Maßskizze zur Darstellung der meßtechnisch wichtigen Teile,\n- eine zeichnerische Darstellung des Zählwerkdeckblattes sowie der Ausführung der\nAufschriften,\n- gegebenenfalls eine Schemazeichnung der Zusatzeinrichtungen gemäß Nr. 3.1,\n- gegebenenfalls eine Tabelle der Angaben für die Ausgangswellen (Nr. 3.21\n- ein Verzeichnis der eingereichten Unterlagen,\n- eine Erklärung, daß die dem Baumuster entsprechend gefertigten Gaszähler den Vor-\nschriften über die Sicherheit entsprechen, insbesondere bezüglich des maximalen\nBetriebsdruckes, der auf dem Hauptschild angegeben ist\n9.1.2 Der EWG-Bauartzulassungsscliein enthält folgende Angaben:\nden Namen und den Wohnsitz des Inhabers der EWG-Bauartzulassung,\n- die Gerätetyp-Bezeichnung und/oder die Handelsbezeichnung,","Nr. 74   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                       2187\n-  die wichtigsten meßtechnischen Merkmale, wie den minimalen und maximalen Durch-       EO 7-3\nfluß, den maximalen Betriebsdruck, die Nennweite der Anschlußstutzen und, bei volu-   Teil 1\nmetrischen Gaszählern, den Nennwert des Meßrauminhalts,\n- das erteilte EWG-Bauartzulassungszeichen,\n- die Gültigkeitsdauer der EWG-Bauartzulassung,\n- bei Gaszählern, die mit Ausgangswellen versehen sind,\na) bei Vorhandensein einer Ausgangswelle die Angaben gemäß Nr. 3.2.1,\nb) bei Vorhandensein mehrerer Ausgangswellen die Angaben für die einzelnen\nAusgangswellen und die Formel gemäß Nr. 3.2.2,\n- Angaben über die Stellen für das EWG-Bauartzulassungszeichen, die Haupt- und Siche-\nrungsstempel, gegebenenfalls ein Lichtbild oder eine Zeichnung,\n- eine Liste der zur EWG-Bauartzulassung gehörenden Unterlagen,\n- besondere Bemerkungen.\n9.2   EWG-Ersteichung\n9.2.1 Die zur EWG-Ersteichung gestellten Gaszähler müssen betriebsbereit sein.\nDie EWG-Ersteichung gewährleistet nicht die ordnungsgemäße Funktion oder die richtige\nAnzeige angeschlossener Zusatzeinrichtungen gemäß Nr. 3.1 und Nr. 3.2. Auf diesen Zu-\nsatzeinrichtungen dürfen keine EWG-Eichstempel oder EWG-Sicherungsstempel ange-\nbracht werden.\nTeil 2                                         EO 7-3\nTeil 2\nBesondere Anforderungen für Gaszähler mit verformbaren Trennwänden\n(Balgengaszähler)\nGeltungsbereich\nDie folgenden Anforderungen gelten zusammen mit Teil 1 für Balgengaszähler.\n2     Belastungsbereich und Größenbezeichnung\n2.1   Die zulässigen Werte des maximalen Durchflusses und die oberen Grenzen des entspre-\nchenden minimalen Durchflusses sowie die Kleinstwerte für den Meßrauminhalt V (Nenn-\nwert) sind in der folgenden Tabelle, bezogen auf die Größenbezeichnung G der Gaszähler,\nangegeben:\nG                     ÜmaK                Ümin                        V\n(Größtwert)              (Kleinstwert)\nin m 3/h            in m 3 /h                in dm 3\n1,6                      2,5              0,016                       0,7\n2,5                      4                0,025                       1,2\n4                        6                0,040                       2,0\n6                       10                0,060                       3,5\n10                       16                0,100                       6,0\n16                       25                0,160                      10\n25                       40                0,250                      18\n40                       65                0,400                      30\n65                      100                0,650                      55\n100                      160                1,000                     100\n160                      250                1,600                     200\n250                      400                2,500                     400\n400                      650                4,000                     900\n650                    1000                 6,500                   2000\n2.2    Wenn für eine Gaszählerbauart der Wert von Omin kleiner als die in der Tabelle Nr. 2.1\nangegebene Zahl ist, so muß der Zahlenwert dieses Omin einer der in Spalte 3 der Tabelle\nangegebenen Zahlen oder ihrem dezimalen Teil entsprechen.\n2.3   Gaszähler mit einem Meßrauminhalt, der kleiner als der in der Tabelle Nr. 2.1 angegebene\nWert ist, können unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß die Bauart dieser Gas-\nzähler den Anforderungen der in Nr. 7.2.5 angegebenen Dauerprüfung genügt.","2188                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 7-3  3     Konstruktion\nTeil 2  3.1   Bei jedem Gaszähler darf die Abweichung zwischen dem errechneten Wert (siehe Teil 1,\nNr. 1.4) des Meßrauminhalts und dem auf dem Gaszähler angegebenen Nennwert V nicht\ngrößer als 5% dieses Wertes sein.\n3.2   Die Gaszähler G 1,6 bis G 6 einschließlich können mit einer Einrichtung versehen sein, die\ndie Bewegung des Meßwerks verhindert, wenn das Gas in einer unzulässigen Richtung\nströmt.\n4      Prüfzählglied\n4.1    Bei den Gaszählern G 1,6 bis G 6 einschließlich muß das Prüfzählglied nach Teil 1 Nr. 5.2.2\nausgeführt sein. Bei den Gaszählern G 10 bis G 650 einschließlich muß das Prüfzählglied\na) entweder nach Teil 1 Nr. 5.2.2 oder\nb) abnehmbar\nausgeführt sein.\n4.2   Wenn das Prüfzählglied nach Teil 1 Nr. 5.2.2 ausgeführt ist, müssen der Skalenwert des\nPrüfzählglieds und die Bezifferung folgenden Anforderungen genügen:\nGrößenbezeichnung          Größter Skalenwert        Bezifferung\nder Gaszähler              in dm 3                   je dm 3\nG    1,6 bis G 6                   0,2                      1\nG 10 bis G 65                      2                      10\nG 100 bis G 650                  20                      100\n4.3   Bei Gaszählern, deren Prüfzählglied nach Teil 1 Nr. 5.2.2 ausgeführt ist, darf die Standard-\nabweichung einer Reihe von mindestens 30 aufeinanderfolgenden Messungen, die bei\neinem Durchfluß von 0, 1 Ümax und unter gleichen Bedingungen mit dem nachfolgend fest-\ngelegten Luftvolumen vorgenommen werden, die in nachstehender Tabelle angegebenen\nWerte nicht überschreiten:\nGrößenbezeichnung          Prüfvolumen               Zulässiger Höchstwert\nder Gaszähler                                        der Standardabweichung\nin dm 3\nG    1,6 bis G 4               20xV                           0,2\nG 6                            10xV                           0,2\nG 10 bis G 65                  10xV                           2\nG 100 bis G 650                 5xV                          20\nDie zu messenden Luftvolumen können durch benachbarte Werte ersetzt werden, die ganz-\nzahligen Umdrehungen des Prüfzählgliedes entsprechen.\n5     Fehlergrenzen\n5.1   Allgemeine Bestimmungen\n5.1.1 Die Fehlergrenzen sind in nachstehender Tabelle angegeben:\nDurchfluß                              Eichfehlergrenzen\nÜmin ~  Q < 2 Ümin                                ± 3%\n2 Ümin   ~ Q ~     Ümax                              ± 2%\n5.1.2 Bei der Eichung dürfen die Fehler eines Gaszählers bei Durchflüssen Q zwischen 2 Omin\nund Ümax nicht sämtlich ± 1 %überschreiten, wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben.\n5.2   Sonderbestimmungen\n5.2.1 Bei Belastung der Ausgangswellen mit den gemäß Teil 1 Nr. 3.2.1 oder Teil 1 Nr. 3.2.2 auf\ndem Gaszähler angegebenen maximalen Drehmomenten darf sich die Anzeige des Gaszäh-\nlers bei Ürnin höchstens um 0,5 % ändern.","Nr. 74     Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                      2189\n6       Druckverlust                                                                                 EO 7-3\n6.1     Gesamtdruckverlust\nTeil 2\nDer Gesamtdruckverlust bei der Ersteichung darf bei der Durchströmung mit Luft von der\nDichte 1,2 kg/m 1 und bei einem Durchfluß gleich Ümax folgende Mittelwerte nicht über-\nschreiten:\nGrößenbezeichnung             Höchstzulässige Druckverlustmittelwerte\nder Gaszähler                          bei der Ersteichung\nin Pa                    in mbar\nG 1,6 bis G 10                200                      2\nG 16 bis G 40                 300                      3\nG 65 bis G 650                400                      4\n6.2     Mechanischer Druckverlust\nDer mechanische Druckverlust, d. h. der Druckverlust bei der Durchströmung mit Luft von\nder Dichte 1,2 kg/m 3 bei einem Durchfluß zwischen Omin und 2 Omin darf bei der Erstei-\nchung folgende Werte nicht überschreiten:\nGrößenbezeichnung             Höchstwerte des mechanischen\nder Gaszähler                 Druckverlustes bei der Ersteichung\nin Pa                    in mbar\nG   1,6 bis G   40             60                      0,6\nG 65     bis G 650            100                       1,0\nDie obigen Werte beziehen sich auf die Höchstwerte des mechanischen Druckverlustes.\n6.3     So nderbesti mm u ngcn\n6.3.1   Bei Gaszählern, deren Betriebsdruck höher als 0, 1 MPa ( 1 bar) ist, gelten die Vorschriften\nvon Nr. 6.2 über den mechanischen Druckverlust in gleicher Weise; der Gesamtdruckver-\nlust. dieser Gaszähler gemäß Nr. 6.1 bleibt unberücksichtigt.\n6.3.2   Der mechanische Druckverlust der Gaszähler darf bei Anschluß von Zusatzeinrichtungen\num höchstens 20 Pa (0,2 mbar) zunehmen.\n7       EWG-Bauartzulassung\n7.1      Außer dem Zulassungsmuster muß der Antragsteller der Physikalisch-Technischen Bun-\ndesanstalt gleichzeitig zwei bis sechs Prüflinge zur Verfügung stellen, die dem Zulassungs-\nmuster entsprechend hergestellt sind.\nDiese Anzahl ist auf Anforderung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf meh-\nrere Größen G zu verteilen, falls Gaszähler verschiedener Größen zur Zulassung beantragt\nsind.\nJe nach Ablauf der Zulassungsprüfung können zusätzliche Prüflinge verlangt werden.\n7.1.1   Die Prüflinge können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden.\nÜber die Bauartzulassung kann jedoch erst entschieden werden, wenn diese Prüflinge voll-\nständig geprüft worden sind.\n7.1.2   Die Prüflinge werden nach Erteilung der Bauartzulassung zurückgegeben.\n7.2     Prüfung\n7.2.1   Das Zulassungsmuster und die Prüflinge müssen den Bestimmungen von Teil 1 und von\nTeil 2 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 genügen.\n7.2.2   Darüber hinaus darf im gesamten Belastungsbereich die Fehlerspanne zwischen dem höch-\nsten und dem niedrigsten Wert der Fehler für jeden einzelnen Gaszähler nicht größer als\n3 % sein.\n7.2.3   Das Zulassungsmuster und die Prüflinge werden anschließend einer Dauerprüfung unter-\nzogen. Diese Prüfung wird durchgeführt:\n7.2.3.1 Bei Gaszählern der Größen G 1,6 bis G 10 einschließlich beim maximalen Durchfluß und\nmit Luft; sie sollte jedoch bei Gaszählern, auf deren Hauptschild die Art des zu messenden\nGases angegeben ist, ganz oder teilweise mit dem angegebenen Gas durchgeführt werden.","2190                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 7-3 7.2.3.2  fü,j  CasziihlPrn der Größen G 16 bis G 650 einschließlich möglichst bei maximalem Durch-\nTeiJ 2          fluß und mit Luft oder mit Gas.\n7.2.4     DiP Versuchsdauer beträgt bei Gaszählern mit einem Meßrauminhalt, der gleich oder grö-\nßPr als die in der Tabelle von Nr. 2.1 angegebenen Werte ist:\n7.2.4. l  B,~i Gaszählern der Größen G 1,6 bis G 10 einschließlich 1 000 Stunden; der Versuch kann\nunterbrochen werden, ist jedoch innerhalb 60 Tagen zu beenden.\n7.2.4.2   Bei Gaszä hlPrn der Größen G 16 bis G 650 einschließlich ist die Versuchsdauer so zu wäh-\nkn, daß vom Gaszähler ein Luft- oder Gasvolumen gemessen wird, das einer Betriebsdauer\nvon l 000 Stunden bei maximalem Durchfluß entspricht; der Versuch ist innerhalb sechs\nMonaten zu bef~nden.\n7.2.5    BPi Gaszählern mit einem Meßrauminhalt, der niedriger ist als die in der Tabelle von\nNr. 2.1 angegebenen Werte, ist die Versuchsdauer auf 2 000 Stunden zu verlängern und auf\ndne Anzahl von Gaszählern auszudehnen, die größer als die in Nr. 7.1 vorgesehene ist und\nsich sowohl nach der Größe des zu untersuchenden Gaszählers als auch nach seinen cha-\nrakteristischen Merkmalen richtet.\n7.2.6    Nach beendetem Dauerversuch müssen die Gaszähler (mit Ausnahme von höchstens\neinem, wenn die Prüfung an drei oder mehr Gaszählern vorgenommen worden ist) folgen-\nden Anforderungen genügen:\na) im gesamten Belastungsbereich darf die Fehlerspanne für den einzelnen Gaszähler\nnicht größer sein als 4 %,\nb) die Fehlerwerte dürfen um nicht mehr als 1,5 %von den entsprechenden ursprünglichen\nFehlerwerten abweichen. Für den Durchfluß Omin gilt diese Vorschrift nur für Fehler-\nveränderungen in negativer Richtung,\nc) der mechanische Druckverlust darf sich um nicht mehr als 20 Pa (0,2 mbar) erhöht\nhaben.\n7.2.7    Bei Gaszählern mit einer oder mehreren Ausgangswellen müssen mindestens drei Prüf-\nlinge jeder Größe G mit Luft von der Dichte 1,2 kg/m 3 (vgl. Teil 1 Nr. 6.2) daraufhin geprüft\nwerden, ob sie den Anforderungen gemäß Teil 1 Nr. 3.2.4 sowie Teil 2 Nr. 5.2.1 und Teil 2\nNr. 6.3.2 genügen.\nBei Gaszählern mit mehreren Ausgangswellen ist die Prüfung an der Welle mit dem\nungünstigsten Drehmomenteneinfluß vorzunehmen.\nFür die Bauartzulassung gilt als höchstzulässiges Drehmoment für die betreffende Zähler-\ngröße das des Prüflings mit dem niedrigsten Ergebnis.\nUmfaßt eine Bauart Gaszähler verschiedener Größe G, so ist die Drehmomentprüfung der\nGaszähler der kleinsten Größe ausreichend, wenn das gleiche Drehmoment auch für die\ngrößeren Gaszähler angewendet werden soll und die Ausgangswelle dieser Gaszähler den\ngleichen oder einen größeren Umdrehungswert aufweist.\n7.3      Änderung einer bereits zugelassenen Bauart\nBezieht sich der Zulassungsantrag auf die Änderung einer bereits zugelassenen Bauart, so\nentscheidet die Zulassungsbehörde, die die ursprüngliche Bauart zugelassen hat, je nach\nArt. der Änderung, ob und in welchem Maße die Nr. 7.1, 7.2.3, 7.2.4 und 7.2.5 anwendbar sind.\n8 ·      EWG-Ersteichung\nR ichtigkeitsprüfung\nEin Gaszähler genügt den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen, wenn diese bei\neiner Prüfung mit den nachfolgend angegebenen Durchflüssen eingehalten werden:\na) beim Durchfluß Omin\nb) bei einem Durchfluß von etwa 1/s    Omax\nc) beim Durchfluß Omax.\nWird die Prüfung unter anderen Bedingungen durchgeführt, so muß sie ein den vorge-\nnannten Messungen gleichwertiges Ergebnis gewährleisten.\nEO 7-3                                                      Teil 3\nTeil 3                                           Besondere Anforderungen\nfür Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler\nGeltungsbereich\nDiese Anforderungen gelten in Verbindung mit den Anforderungen des Teils 1 für:\n1.1      Drehkolbengaszähler\n1.2      Turbinenradgaszähler","Nr. 74      Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                           2191\n2       Belastungsbereiche                                                                              EO 7-3\nDie Gaszähler sind nur mit den aus der nachfolgenden Tabelle hervorgehenden, auf die Teil           3\nGrößenbezeichnung G des Gaszählers bezogenen Belastungsbereichen zulässig:\nÜmin\nG                 Ümax                                  in m 3/h\nBelastungsbereich\nin m 3 /h             klein            mittel           groß\n16                 25                   5                2,5              1,3\n25                 40                   8                4                2\n40                 65                  13                6                3\n65                100                  20               10                5\n100                160                  32               16                8\n160                250                  so               25               13\n250                400                  80               40              20\n400                650                 130               65              32\n650              1 000                 200              100              so\n1 000              1 600                 320              160              80\nund den dezimalen Vielfachen der letzten fünf Zeilen.\n3       Konstruktion\n3.1     Drehkolbengaszähler\n3.1.1   Die Gaszähler müssen zum Messen des Druckverlustes im Eingangs- und Ausgangsstutzen\neine Druckmeßstelle für den statischen Druck mit einem Durchmesser von 3 bis 5 mm\nbesitzen; der im Eingangsstutzen gemessene Druck gilt als Bezugsdruck.\n3.1.2   Die Gaszähler dürfen eine von Hand zu betätigende Einrichtung zum Drehen der Kolben\nhaben, sofern diese nicht mißbräuchlich zum Hemmen des Gaszählers benutzt werden\nkann.\n3.1.3   Die Lager der Drehkolbenachsen dürfen bei Gaszählern der Größe G 160 und darüber so\nangeordnet sein, daß sie ohne Verletzung von Sicherungsstempeln zugänglich sind.\n3.2     Turbinenradgaszähler\n3.2.1   Die Gaszähler müssen mit einer Druckmeßstelle versehen sein, mit der der statische Druck\nunmittelbar vor dem Turbinenrad als Bezugsdruck bestimmt werden kann, gegebenenfalls\nauch indirekt.\n3.2.1.1 Falls vor dem Turbinenrad eine Einschnürung für den Gasstrom vorhanden ist, können die\nGaszähler außer der in Nr. 3.2.1 geforderten Druckmeßstelle noch eine weitere Druckmeß-\nstelle vor dieser Einschnürung besitzen, durch die zusammen mit der Druckmeßstelle\ngemäß Nr. 3.2.1 die Druckdifferenz an der Einschnürung gemessen werden kann.\n3.3     Druckmeßstutzen\n3.3.1   Die Druckmeßstutzen müssen mit einem Absperrorg<:1-n versehen sein.\n3.3.2   Der Druckmeßstutzen für den Bezugsdruck muß in sichtbarer und dauerhafter Form mit\nder Bezeichnung „p/, andere Druckmeßstutzen müssen mit der Bezeichnung „p\" versehen\nsein.\n4       Prüfzählglied\n4.1     In Anwendung von Teil       1 Nr. 5.2.2 a und b darf der Skalenwert des Prüfzählgliedes höch-\nstens betragen:\nfür die Größen G       16   bis G     65 einschl.                                    Ü,002 m 3,\nfür die Größen G      100   bis G 650 einschl.                                       Ü,02  m 3,\nfür die Größen G 1 000      bis G 6 500 einschl.                                     Ü,2   m 3,\nfür die Größen G 10 000     und darüber                                              2,Q   m 3•","2192                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 7-3 4.2     DiP Skale des Prüfzählgliedes muß\nTeil 3         b('i dm Größen      G     16  bis G    65 (einschl.) mindestens nach je              O,ül m1,\nlwi d(~n GrößPn     G    100  bis G 650 (einschl.) mindestens nach je                0, 1 ml,\nbP.i dt>n GrößPn    G l 000   bis G 6 500 (einschl.) mindestens nach je              1,0  m1,\nbPi dt)n Größen     G 10 000  und darüber mindestens nach je                        10,0  ml\nbeziffert sein.\n5       Fehlergrenzen\n5.1     Allgemeine Bestimmungen\n5.1.1   Di<~ Fehh~rgn~nzen sind in nachstehender Tabelle angegeben:\nDurchfluß                                  Eichfehlergrenzen\nÜrnin  ~ Q   < 0,2 Ürn,n                              ± 2%\n0,2 Üm<1x  ~ Q ~   Üm,n                               ± 1%\n5.1.2   BPi der Eichung dürfen die Fehler nicht sämtlich die Hälfte der zulässigen Fehlergrenzen\nüberschreiten, wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben.\n5.2     SondcrbPsti mmungen\n5.2.1   Bei Belastung der Ausgangswellen mit den gemäß Teil 1 Nr. 3.2.1 oder 3.2.2 auf dem Gas-\nzähler angegebenen maximalen Drehmomenten darf sich die Anzeige des Gaszählers bei\nOrnin höchstPns um die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte ändern:\n8Plastungsbereich                Üm,ix/Qmin                  zulässige Änderung\nder Anzeige bei Omin\nklein                          5                             0,25%\nmittel                        10                             0,5%\ngroß                          20                             1%\n6       EWG-Bauartzulassung\n6.1     Außer dem Zulassungsmuster muß der Antragsteller der Physikalisch-Technischen Bun-\ndesanstalt gleichzeitig zwei bis sechs Prüflinge zur Verfügung stellen, die dem Zulassungs-\nmuster entsprechend hergestellt sind.\nDiese Anzahl ist auf Anforderung des zuständigen Dienstes auf mehrere Größen G zu ver-\nteilen, falls Gaszähler verschiedener Größen zur Zulassung beantragt sind.\nJe nach Ablauf der Zulassungsprüfung können zusätzliche Prüflinge verlangt werden.\n6.1.1   Die Prüflinge können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden.\nÜber die Bauartzulassung kann jedoch erst entschieden werden, wenn diese Prüflinge voll-\nständig geprüft worden sind.\n6.1.2   Die Prüflinge werden nach Erteilung der Bauartzulassung zurückgegeben.\n6.2     Prüfung\n6.2.1   Die Prüfung umfaßt im einzelnen die Feststellung der Fehler jedes Gaszählers durch eine\nPrüfung mit Luft von der Dichte 1,2 kg/mJ. Jedes Prüfungsergebnis soll gesondert berück-\nsichtigt werden.\n6.2.1.1 Die Fehler eines jeden dieser Gaszähler müssen in dem Belastungsbereich, für den die\nZulassung beantragt ist, innerhalb der durch die Fehlergrenzen der EWG-Ersteichung\ngegebenen Fehlerspanne bleiben.\n6.2.1.2 Bei jedem der Gaszähler darf der Unterschied zwischen dem höchsten und dem niedrigsten\nWert der Fehler im Bereich zwischen 1/z Ümax und Omax nicht größer als 1% sein.\n6.2.2   Die Gaszähler werden anschließend einer Dauerprüfung mit Luft oder Gas unterzogen.\n6.2.2.1 Die Dauerprüfung soll nach Möglichkeit bei maximalem Durchfluß des Gaszählers erfol-\ngen. Die Zeit des Dauerbetriebs soll so lang sein, daß ein einem 1 000stündigen Betrieb bei\nmaximalem Durchfluß entsprechendes Luft- oder Gasvolumen gemessen wird, jedoch soll\ndie Dauer 6 Monate nicht überschreiten.","Nr. 7/J     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                      2193\n6.2.2.2 Nach dPm Ddtwrbdrieb sind die Gaszähler erneut mit Luft von der Dichte 1,2 kg/m unter  3\nEO 7-3\nVerwendung dPr gleichen Normalgnäte wie bei der Prüfung nach Nr. 6.2.1 zu prüfen.              Teil 3\nBei diesen Prü fbt>d ingungen dürfen\na) die für die in Nr. 7.1 angegebenen Durchflüsse fest.gestellten Fehlerwerte bei jedem Gas-\nz;,ihlt>r (mit Ausnahme von höchstens einem) nicht mehr als 1% von den bei der Prüfung\nnach Nr. 6.2.1 festgestellten Werten abweichen und darf\nb) der Unterschied zwischen dem höchsten und niedrigsten Wert der Fehler bei jedem der\nGaszi:ihler (mit Ausnahme von höchstens ei.nem) im Bereich zwischen 1 /i Ümax und Üm.n\nnicht größer als 1,5 % sein.\n6.2.3   Gaszähler mit Antriebswellen für Zusatzeinrichtungen\n6.2.3.1 Bei Gaszählern mit einer oder mehreren Ausgangswellen müssen mindestens drei Prüf-\nlinge jeder Größe G mit Luft von der Dichte 1,2 kg/m 3 (vgl. Teil 1 Nr. 6.2) daraufhin geprüft\nwerden, ob sie den Anforderungen von Teil 1 Nr. 3.2.4 und Teil 3 Nr. 5.2.1 genügen.\nBei Gaszählern mit mehreren Ausgangswellen ist die Prüfung an der Welle mit dem\nungünstigsten Drehmomenteneinfluß vorzunehmen.\nFür die Bauartzulassung gilt als höchstzulässiges Drehmoment für die betreffende Zähler-\ngröße das des Prüflings mit dem niedrigsten Ergebnis.\nUmfaßt eine Bauart. Gaszähler verschiedener Größe G, so ist die Drehmomentenprüfung\nder Gaszähler der kleinsten Größe ausreichend, wenn das gleiche Drehmoment auch für\ndie größeren Gaszähler angewendet werden soll und die Ausgangswelle dieser Gaszähler\nden gleichen oder einen größeren Umdrehungswert aufweist.\n6.2.3.2 Bei Gaszählern mit mehreren Werten für Omin braucht die Prüfung gemäß Nr. 6.2.3.1 nur\nfür den kleinsten Wert von Omin durchgeführt zu werden. Die zulässigen Drehmomente für\ndie übrigen Belastungsbereiche können anhand dieses Prüfergebnisses berechnet werden.\nFür die Umrechnung auf die anderen Omin·Werte gelten folgende Regeln:\na) bei konstantem Durchfluß ist die Änderung des Fehlers proportional zum Drehmoment,,\nb) bei konstantem Drehmoment ist die Änderung des Fehlers bei Drehkolbengaszählern\numgekehrt proportional zum Durchfluß und bei Turbinenradgaszählern umgekehrt\nproportional zum Quadrat des Durchflusses.\n7       EWG-Ersteichung\n7.1     Richtigkeitsprüfung\nEin Gaszähler genügt den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen, wenn diese bei\neiner Prüfung mit den nachfolgend angegebenen Durchflußwerten eingehalten werden:\na) bei Drehkolbengaszählern für\nÜmin 2,5 Ümin 0,25 Ümax 0,5 Ümax und Ümax\nb) bei Turbinenradgaszählern für\nÜmin 1,5 Ümin 2,5 Ümin 0,25 Ümax 0,5 Ümax und Ümax\nWird die Prüfung unter anderen Bedingungen durchgeführt, so muß sie ein den vorge-\nnannten Prüfungen gleichwertiges Ergebnis gewährleisten.\n7.2     Für die in Nr. 7.1 angegebenen Durchflußwerte sind Abweichungen von höchstens            ± 5%\nzulässig.\nAbschnitt 4                                          EO 7-4\nAnforderungen an Verdrängungs- und Strömungsgaszähler\nfür die innerstaatliche Bauartzulassung\nInhaltsübersicht\n1       Gemeinsame Anforderungen\n2       Besondere Anforderungen\n3       Übergangsvorschriften\n1       Gemeinsame Anforderungen\n1.1     Gaszähler können auch so ausgeführt sein, daß sie für beide Durchflußrichtungen geeignet\nsind.\na) Dabei kann die in der einen Richtung geströmte Gasmenge von der in der anderen Rich-\ntung geströmten abgezogen werden. Das Zählwerk muß seine Drehrichtung mit der\nDurchflußrichtung ändern.","2194                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 7-4          b) Dabei kann die in jeder der beiden Durchflußrichtungen geströmte Gasmenge für sich\ngPzä hlt werden. Das eine Zählwerk muß beim Fortschreiten des anderen stillstehen und\nbeim W<~chsel der Durchflußrichtung mit möglichst geringem toten Gang anlaufen (Gas-\nzählt•r mit Richtungszählwerken).\n1.2    Gaszähler dürfen mit l'iner Einrichtung versehen sein, die ein Rückwärtszählen verhindert\n(Rücklaufsperre).\n1.3    Zusatzeinrichtungen mit mechanischem Antrieb dürfen unter amtlicher Aufsicht ohne\nbesondere Anschlußzulassung an einen Gaszähler angeschlossen werden, wenn ihr\nAntriebs-Drehmoment (Abschnitt 7 Nr. 12 und Nr. 13.3) höchstens gleich dem für die Aus-\ngangswelle des betreffenden Gaszählers zulässigen Drehmoment ist (abnehmbare Zusatz-\neinrichtungen). Der Anschluß muß durch Sicherungsstempel gesichert werden.\n1.4     Der Anschluß von Zusatzeinrichtungen, deren Drehmomenteinfluß größer ist als in\nAbschnitt 3, Teil 2 Nr. 5.2.1 und Teil 3 Nr. 5.2.1 festgelegt ist, wird bei der Bauartzulassung\ndes Gaszählers geregelt. Sie müssen bei der Eichung angeschlossen sein und dürfen später\nnicht abgenommen werden (nicht abnehmbare Zusatzeinrichtungen). Sind nicht abnehm-\nbare Zusatzeinrichtungen bei der Eichung angeschlossen oder eingebaut, so muß ihr Vor-\nhandensein auf einem gesicherten Schild oder dem Zählwerksabdeckblech angegeben sein.\n2      Besondere Anforderungen\n2.1    Für die Bauarten der Balgengaszähler (Abschnitt 1 Nr. 2), Drehkolbengaszähler\n(Abschnitt 1 Nr. 3) und Turbinenradgaszähler (Abschnitt 2 Nr. 1) gilt Abschnitt 3 entspre-\nchend, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes festgesetzt ist.\n2.1.1  Balgengaszähler\na) Die Gaszähler dürfen mit einer Absperr-Einrichtung für den Gasdurchgang versehen\nsein, die von einem Münzwerk betätigt werden kann (Münzgaszähler).\nb) Die Gaszähler dürfen mit Einrichtungen zur Schmierung von Innenteilen versehen sein.\nDas Einbringen von Öl muß während des Betriebes ohne erheblichen Gasaustritt mög-\nlich sein. Ölstutzen müssen durch Gewindestopfen oder dergleichen verschließbar sein;\nAbsperrhähne oder Ventile dürfen dafür nicht verwendet werden.\nc) Stutzen zum Ablassen von Kondensat usw. dürfen vorhanden sein. Sie müssen durch\nGewindestopfen oder dergleichen verschließbar sein; Absperrhähne oder -ventile dür-\nfen dafür nicht verwendet werden.\nd) Die Gaszähler dürfen zusätzlich zu dem Prüfzählglied mit einer Anzeigeeinrichtung für\ndie Arbeitsgänge des Meßwerks versehen sein; die Einrichtung darf abnehmbar sein.\n2.1.2   Drehkolbengaszähler\nIn der Bauartzulassung von Drehkolbengaszählern kann genehmigt werden, daß Stempel-\nstellen nach Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 8.2 Buchstabe b, die den Lagerwechsel nach Abschnitt 3\nTeil 3 Nr. 3.1.3 behindern, lediglich mit Benutzersicherungen versehen sein müssen.\n2.2    Für die Bauarten der Trommelgaszähler (Abschnitt 1 Nr. 1) werden die zulässigen Größen,\nBelastungsbereiche und Werte des Meßrauminhalts bei der Zulassung festgelegt.\n2.3    Für die Bauarten der Wirbelgaszähler {Abschnitt 2 Nr. 2) gilt\na) für den Belastungsbereich Abschnitt 3 Teil 3 Nr. 2\nb) für die Feh]ergrenzen Abschnitt 3 Teil 3 Nr. 5\n3      Übergangsvorschriften\n3.1    Abnehmbare Zusatzeinrichtungen ohne Angabe des Antriebs-Drehmomentes dürfen an\nGaszähler im Rahmen der bestehenden Anschlußzulassungen noch bis zum 31. 12. 1984\nangeschlossen werden.\n3.2    Nicht abnehmbare Zusatzeinrichtungen\nWird in einer bereits erteilten Zulassung für den Einbau oder Anschluß einer nicht\nabnehmbaren Zusatzeinrichtung die Angabe gemäß Nr. 1.4 Satz 3 nicht gefordert, so dür-\nfen Gaszähler mit der Zusatzeinrichtung auch ohne diese Angabe noch bis zum 31.12.1980\ngeeicht werden.\nEO 7-5                                                     Abschnitt 5\nBleibt frei für Anforderungen an Wlrkdruckgaszähler","Nr. 71I -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                      2195\nAbschnitt 6                                             EO 7-6\nSelbsttätige Gas-Kalorimeter\nInhaltsübersicht\nSelbsttätige Gas-Kalorimeter mit Flüssigkeit als Wärmeträger\n2    Selbsttätige Gas-Kalorimeter mit Gas als Wärmeträger\n3    Zulassungsart\n4    Begriffsbestimmungen\n5    Ein heilen und Meßbereich\n6    Werkstoffp\n7    Bauanforderungen\n8    Um werter\n9    Brenn wertschreibcr\n10   Bezeichnungen und Aufschriften\n11   Fehlergrenzen\n12   Stempelstellen\n13   Eichung\nSelbsttätige Gas-Kalorimeter mit Flüssigkeit als Wärmeträger\nSelbsttJtige Gas-Kalorimeter, bei denen eine Flüssigkeit als Wärmeträger dient, werden\neingeteilt in Geräte:\n1.1  mit fortlaufender Messung,\n1.2  mit intermittierender Messung.\n2    Selbsttätige Gas-Kalorimeter mit Gas als Wärmeträger\nSelbsttätige Gas-Kalorimeter, bei denen ein Gas als Wärmeträger dient, werden eingeteilt\nin Geräte:\n2.1  mit fortlaufender Messung,\n2.2  mit intermittierender Messung.\n3    Zulassungsart\n3.1  Die Bauarten der in Nr. 1 und 2 aufgeführten selbsttätigen Gas-Kalorimeter bedürfen der\ninnerstaatlichen Zulassung.\n4    Begriffsbestimmungen\n4.1  Selbsttätige Gas-Kalorimeter sind Geräte, die den Brennwert von Gasen selbsttätig messen,\nindem das Gas bei einem während der Meßzeit konstanten Durchfluß verbrannt und die\ndabei erzeugte Wärme von einem gleichzeitig konstant durchfließenden Wärmeträger auf-\ngenommen wird. Aus der Temperaturerhöhung, die der Wärmeträger im Beharrungs-\nzustand erfährt, und aus dem vorgegebenen Verhältnis des Gas- und Wärmeträgerdurch-\nflusses wird der Brenn wert des Gases ermittelt.\n4.2  Die Teile der Gas-Kalorimeter, die messend an der Ermittlung des Brennwertes beteiligt\nsind, werden als „messende Einrichtungen\" bezeichnet:\na) Gasmesser zum Abmessen der Gasmenge,\nb) Wärmeträgermesser zum Abmessen der Wärmeträgermenge,\nc) Um werter zum Umwerten der auf das Gasvolumen im Betriebszustand bezogenen \\Vär-\nmemenge auf den Brennwert,\nd) Brennwertschreiber zur Anzeige und Registrierung des Brennwertes.\n5    Einheiten und Meßbereich\n5. 1  Der Brennwert des Gases wird gemessen in Megajoule durch Kubikmeter (MJ /m 1 ) oder\nKilowattstunden durch Kubikmeter (kWh/m 3).\n5.2   Die Brennwertmeßbereiche werden bei der Zulassung festgelegt.","2196                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 7-6 6     WerkstoHe\n6.1   Alle Teile des Gas-Kalorimeters, die mit dem zu messenden Gas in Berührung kommen,\ninsbesondere diejenigen Teile, von deren Unveränderlichkeit die richtige Messung\nabh~inr~t. müssen den aggressiven Bestandteilen des Gases gegenüber hinreichend wider-\nsta ndsfiihig oder genügend geschützt sein.\n6.2   Das 5~leiche f~ilt für alle Teile, die mit Flüssigkeiten in Berührung kommen. Die Neigung zu\nAblagerungen aus der Umlaufflüssigkeit soll gering sein.\n7     Bauanforderungen\n7.1   Die messenden Einrichtungen müssen am Gebrauchsort des Gas-Kalorimeters ausgewech-\nsdt werden können.\n7.2   Das Abmessen der Gasmenge darf entweder kontinuierlich mit einem Gasmesser mit sich\ndrehender Trommel (Trommelgasmesser) oder periodisch durch Füllen und Entleeren\neirn~s Meßbehälters erfolgen.\n7.3   Das Abmessen der Wärmeträgermenge darf entweder kontinuierlich mit einem Meßgerät\nmit sich drehender Trommel oder periodisch durch Füllen und Entleeren eines Meßbehäl-\nters erfolgen.\n7.4   In allen Fällen muß das Verhältnis Gasmenge zu Wärmeträgermenge während des Meß-\nvorgangs konstant sein.\n7.4.1 Bei Verwendung eines Trommelgasmessers mit Sperrflüssigkeit muß eine Anzeigeeinrich-\ntung für den Füllstand der Sperrflüssigkeit vorhanden sein. Sie muß so empfindlich sein,\ndaß der Meßrauminhalt des Gasmessers auf 0,1 % genau durch Verändern des Spiegelstan-\ndes eingestellt werden kann.\n7.4.2 Zulässig sind auch Einrichtungen, die den Füllstand der Sperrflüssigkeit mit der in Nr. 7.4.1\nanw~gebenen Genauigkeit selbsttätig konstant halten (Überlauf).\n7.4.3 Bei Verwendung eines Gasmessers ohne selbsttätige Konstanthaltung des Füllstandes muß\nfür die Kontrolle des Füllstandes eine Trommelstellung durch eine besondere Markierung\nso festgelegt werden, daß mit Sicherheit keine der aufgetauchten Trommelkammern\nzugleich gegen den Eingang und Ausgang des Gasmessers abgeschlossen ist.\n7.5   Das Umlaufsystem muß gewährleisten, daß sich das zur Messung gelangende Gas und der\nUmwerter auf der Temperatur des Wärmeträgers im Eingang zum Wärmetauscher befin-\nden.\n7.5.1 Es müssen Einrichtungen zur möglichst vollständigen Sättigung von Gas- und Verbren-\nnungsluft mit Wasserdampf vorhanden sein.\n7.6   Zur Konstanthaltung des Gasdruckes muß ein Vordruckregler eingebaut sein.\n7.6.1 Zur Kontrolle des Gasdruckes vor dem Brenner muß ein Manometer eingebaut sein.\n7.7   Bei elektrischer Messung der Temperaturerhöhung des Wärmeträgers muß ein Abgleich-\nwiderstand aus geeignetem Widerstandsmaterial vorgesehen sein, durch den eine Abglei-\nchung zwischen dem Anzeigewert des Schreibers und dem Brennwert vorgenommen wer-\nden kann.\n7.8   Bei Gas-Kalorimetern nach Nr. 1 muß die im Beharrungszustand eingetretene Temperatur-\nerhöhung des Wärmeträgers an einsetzbaren geeichten Thermometern unmittelbar abge-\nlesen werden können und außerdem so umgeformt werden, daß sie als Maß für den Brenn-\nwert mit einem Schreibgerät selbsttätig registriert werden kann.\n7.8.1 Bei Gas-Kalorimetern nach Nr. 1 muß ein Thermometer am Abgasaustritt vorhanden sein.\n7.8.2 Bei Gas-Kalorimetern nach Nr. 1 muß die Temperaturerhöhung des Wärmeträgers beim\nSkalenmittelwert des Gas-Kalorimeters zwischen 10 Kund 15 K betragen.\n7.9   Bei intermittierend arbeitenden Gas-Kalorimetern darf der zeitliche Abstand der einzel-\nnen Messungen nicht größer als 5 min sein.\n7.10  Es müssen Sicherungen vorhanden sein, welche bei Störungen, die zum Ausströmen von\nunverbranntem Gas oder zum Unbrauchbarwerden eines Geräteteils führen können, das\nKalorimeter außer Betrieb setzen.\n7.11  Das Gas-Kalorimeter muß so eingerichtet sein, daß notwendige Wartungsarbeiten ohne\nVerletzung von Sicherungsstempeln ausgeführt werden können.\n7.12  Elektrische Leitungen müssen geschützt verlegt sein. Besondere Anforderungen an die\nMeßleitung werden bei der Zulassung festgelegt.","Nr. 74   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                      2197\n8     Umwerter                                                                                    EO 7-6\n8.1   Gds-Kalorimel.er, die nicht aufgrund ihrer Wirkungsweise den Brennwert direkt messen,\nmüssen mit einer Einrichtung versehen sein, die die auf das Gasvolumen im Betriebszu-\nstand bezogene Wärmemenge auf den Normzustand des trockenen Gases fortlaufend und\nsdbsttätig umwertPl (Umwerter).\n8.2   Als maßgebender Betriebszustand für die Umwertung gilt der Zustand des Gases im Volu-\nmPn mt~ßgerät {Gasmesser, Meßbehä lter).\n8.3   Die Umwertung muß für den Bereich der Zustandszahlen Z = 0,85 bis Z = 0,95 oder Z = 0,80\nbis Z = 0,95 erfolgen.\n8.4   Der Umwerter braucht sich nur auf Druck und Temperatur des Gases einzustellen. Für die\nrelative Feuchte ist der feste Wert q> = 1 in geeigneter Weise bei der Umwertung zu berück-\nsichtigen und für die Kompressibilitätszahl ist der feste Wert K = 1 zu setzen.\n8.5   Als Gasdruck gilt dir~ Summe aus dem jeweiligen Luftdruck und dem durch die Vordruck-\nregelung gegebenen Festwert des Überdrucks.\n8.6   Die Zustandszahl oder ihr Kehrwert müssen an einer Skale abgelesen werden können.\n8.7   DPr Um werter muß in einfacher Weise zugeschaltet und abgeschaltet werden können.\n9     Brennwertschreiber\n9.1   Der Bn~nnwertschreiber (Schreiber) muß zur Verwendung bei selbsttätigen Gas-Kalorime-\ntern zugelassen sein.\n9.2   Der Brennwert muß über der Zeit aufgeschrieben werden (Schreiber mit Zeitvorschub). Der\nZeitvorschub muß mindestens 20 mm/h betragen.\n9.3   Außer dem Schreibwerk muß ein Anzeigewerk mit besonderer Skale für den Brennwert\nvorhanden sein; die Angaben des Anzeige- und Schreibwerkes müssen übereinstimmen.\n9.4   Die Empfindlichkeil des Meßwerkes muß mindestens 2,4 mm für.Meßwertänderungen von\n1% des Skalen wertes betragen.\n9.5   Magnetische Störfelder und Störspannungen der nachfolgend genannten Beträge dürfen\neinzeln keinen größeren Zusatzfehler als 0,5%, bezogen auf den Meßbereichsendwert, her-\nvorrufen.\nMagnetische Störfelder                                  Störspannungen\nbei 50 Hz bis 500 Hz und ungünstigster Phasenlage\nHomogenes Fremdfeld              symmetrisch                    unsymmetrisch\nvon 400 Alm                       U = 1 mal                     U = 100 mal\nSpannungsmeßbereichs-          Spann ungsmeßbereichs-\numfang des                    umfang des\nBrennwertschreibers           Brennwertschreibers\n10    Bezekhnungen und Aufschriften\n10.1  An jedem Gas-Kalorimeter müssen auf einem gut sichtbaren Hauptschild angegeben sein:\na) das Zulassunr~szeichen,\nb) der Brennwert-Meßbereich,\nc) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) des Herstellers,\nd) eine Fabriknummer und das Baujahr.\n10.2   An dt)n in Nr. 4.2 bezeichneten messenden Einrichtungen müssen auf einem auch im ein-\ngebauten Zustand gut erkennbaren Schild angegeben sein:\na} die Bezeichnung der Einrichtung\nb) eine Fabriknummer und das Baujahr\nc} auf dem Gasmesser der Meßrauminhalt in der Form\n1\n„V ... dm \" und die Belastung in der Form\n,,0 ... dm 1 /h\".\n10.3  Elektrische Antriebe und Geräte müssen mit Stromart, Betriebsspannung und Leistungs-\nbedarf bezeichnet sein.\n10.4  Der Schalter für die Zu- und Abschaltung des Umwerters muß mit den Bezeichnungen\n„Normzustand\" in Einschaltstellung und „Betriebszustand\" in Abschaltstellung, ggf. in\nabgekürzter Form, versehen sein.","2198                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 7-6  10.5    DiP Skr1 I<' cks Brennwertschreibers (Nr. 9.3) muß in den zulässigen Einheiten (Nr. 5.1) geteilt\niwin. Die ßt,zPichnung der Einheiten muß mit dem Zusatz „trockenes Gas im Normzustand\"\nvPrsPhl'n Sl'in.\n11      Fehlergrenzen\n11.1    AllgPm<'ines\n11.1.1  DiP F<~hlergn~nzen eines Gas-Kalorimeters gelten für die Abweichung des vom Gas-Kalo-\nrimder angPZ()igten Brennwertes zu\nc1) dem aus der Temperaturerhöhung des Wärmeträgers und dem Verhältnis Wasser/Gas\nunter Bcrürksichtigung von Druck und Temperatur des Gases errechneten Brennwert,\nb) dem amtlich bestätigten Brennwert eines kalorimetrischen Kalibriergases.\n11.1.2   BPi konstantem Brennwert des Gases darf die Anzeige des Brennwertschreibers während\n1'illf'.r B<)obachtungszeit von 15 min um nicht mehr als ± 0,2% schwanken.\n11.2    Eichfohlergrenzen\n11.2.1  Die Fehlergrenzen für die Vorprüfung der messenden Einrichtungen nach Nr. 4.2 betragen\na) für das Verhältnis des Volumens der Wärmeträgermenge zum Volumen\nder Gasmenge                                                                        ± 0,3 %\nb) für den Gasmesser bei der festgesetzten Belastung                                     ± 0,2%\nc) für die durch den Umwerter zur Wirkung gebrachte Zustandszahl                         ± 0,4%\nd) für den Brennwertschreiber bezogen auf den Meßbereichsendwert                         ± 0,5%\n11.2.2  Die Fehlergrenzen für den Fehler nach\nNr. 11.1.l bezogen auf den Meßbereichsendwert betragen                                   ±  0,8%\n11.2.3  Der Unterschied zwischen dem Fehler der Anzeige des Brennwertes\nund dem Fehler der Anzeige der auf das Gasvolumen vom Betriebszustand\nbezogPnen Wärmemenge darf bezogen auf den Meßbereichsendwert\nnicht größer sein als                                                                      ±1%\n12      Stempelstellen\n12.1    Die Hauptstempelstelle muß auf einem Teil des Gas-Kalorimeters, der als Träger messen-\nder Einrichtungen dient, vorgesehen sein.\n12.2    Eine Stempelstelle für die Vorprüfung muß an den messenden Einrichtungen vorgesehen\nsein.\n12.3    Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein für:\na) alle Schilder, die eine vorgeschriebene Bezeichnung tragen,\nb) die Einrichtungen, die zum Berichtigen des Meßgerätes dienen nach Maßgabe der bei\nder Zulassung getroffenen Festsetzungen,\nc)- die Verbindung der messenden Einrichtungen mit ihrem Träger.\n13      Ekhung\nBei Gas-Kalorimetern besteht die Eichung aus einer Vorprüfung der messenden Einrich-\ntungen und einer Prüfung des vollständigen Geräts am Gebrauchsort.\nEO 7-7                                             . Abschnitt 7\nZusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte\nInhaltsübersicht\nEinteilung der Zusatzeinrichtungen\n1       Meß- und Registriergeräte ohne Zeitlaufwerk\n2       Thermomanometrische Einrichtungen\n3       Meß- und Registriergeräte mit eingebautem Zeitlaufwerk\n4       Mengenumwerter\n5       Münzwerke\n6       Gebergeräte und Hilfseinrichtungen\n7       Belastungsmeßgeräte mit Frequenz- und Drehfrequenzmeßwerk\n8       Schalteinrichtungen","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                     2199\nAllgemeines                                      EO 7-7\n9    Zulassungart\n10   Begriffsbesli mm ungen\n11   Gemeinsame Bauanforderungen\n12   Zusatzt>inrichtungPn mit mechanischem Antrieb\n13   Bezeichnungen und Aufschriften\n14   Feh lPrgrenzen\n15   Stern pt>lstcl len\nBesondere Anforderungen\n16   Meß- und Rcgistrit>rgerälc ohne Zeitlaufwerk\n17   Meß- und RPgistriergeräte mit eingebautem Zeitlaufwerk\n18   Meng<'numwerlc,r\n19   Gebr)rgerälP\n20   Schal lt>i n richtu nli,en\nEinteilung der Zusatzeinrichtungen\nMeß- und Registriergeräte ohne Zeitlaufwerk\nMeß- und Re~iistriergeräte sind Hilfsgeräte zur Erleichterung und Kontrolle der Ablesung\nvon Meßgrt>ßen.\n1.1  Fernzählwcrkc und Tarifzählgeräte\nFernzahlwerke, die die fernübertragene Anzeige des zugehörigen Zählwerks (Hauptzähl-\nwerk) wiederholen.\nTarifz~i hlgerüte (Tageszeitgesteuerte Wechsel- und Zuschaltzählgeräte) zum Zweck\ngetrPnn!Pr Z~ihlung in Abhängigkeit von der Tageszeit.\n1.2  Datenn~gislriergeräte, z.B. als Drucker, Datenlocher und Bandgeräte, die gesteuert durch\nein bclastunr~sunabhängiges Signal die gezählte Menge aufzeichnen.\n1.3  Schreiber mit mengenproportionalem Vorschub (Mengenvorschub), die über der gezähl-\nten Menge\na) den Gasdruck,\nb) d ic Gastemperatur oder\nc) die Zustandszahl\naufschreiben.\n1.4  fü~laslunl{S- und Höchstbelastungsanzeigegeräte, die an externe Zeitgeber angeschlossen,\nperiodisch die mittlere Belastung für ein Zeitintervall anzeigen.\n2    Thermomanometrlsche Einrichtungen\n2.1  Zustandsregler für konstante Zustandszahl.\n3    Meß- und Registriergeräte mit eingebautem Zeitlaufwerk\n3.1  I3claslungsgesteucrte Wechsel- und Zuschaltzählgeräte zum Zweck getrennter Zählung in\nAbhängigkeit von der festgestellten Belastung.\n3.2  Belastungs- und Höchstbelastungsanzeigegeräte, die mittels eingebautem Zeitlaufwerk\nperiodisch die mittlere Belastung für ein Zeitintervall anzeigen.\n3.3   Mengenschreiber mit zeitproportionalem Vorschub (Zeitvorschub).\n3.4   Belastungsschreiber mit Zeitvorschub\nDie Belastung kann als Augenblickswert oder als Mittelwert über bestimmte Schaltperio-\nden aufgezeichnet werden.\n3.5   Bclastung1m~f~istriergeräte, z.B. als Drucker, Datenlocher und Bandgeräte mit eingebautem\nZeitlauf werk.\n3.6   Locher mit Menw~nvorschub, die einen mengenproportionalen Lochbandvorschub haben\nund eine Lochung nach Ablauf jeder Schaltperiode ausführen.\n3.7   Lodwr mil ZPitvorschub, die eine zeitlich konstante Lochbandgeschwindigkeit haben und\nInt'n\\\\enproporl.ionale Lochunw:n audühren.","2200                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 7-7  4    Mengenumwerter\nZus~itzlichc Meßgeräte, die ein vom Gaszähler im Betriebszustand gemessenes Volumen\nmit Hilft~ dc)r Meßgrößen Druck, Dichte, Temperatur oder Brennwert des Gases dadurch\numwerten und zählen, daß besondere Meßwerke (Umwertungsmeßwerke) die Übersetzung\nzwischen dem Zählwerk des Gaszählers und einem weiteren Zählwerk (Umwerterzähl-\nwcrk) sPlbsttälig verändern.\n4.1  Zustands-Mcngenumwerter, bei denen die Umwertung des Volumens entweder\na) über die Zustandszahl auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases erfolgt\noder\nb) über die Zustandszahl und mit der gemessenen oder vorgegebenen Dichte im Normzu-\nstand (Normdichte) auf die Masse erfolgt.\n41.2 Dichtc-Mengcnumwerter, bei denen die Umwertung des Volumens entweder\na) über die Dichte des Gases im Betriebszustand auf die Masse erfolgt oder\nb) über die Dichte des Gases im Betriebszustand und mit der gemessenen oder vorgegebe-\nnen Normdichte auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases erfolgt.\n4.3  Brennwert-Mengenumwerter, bei denen die Umwertung des Volumens über den Brenn-\nwert des Gases und die Zustandszahl auf die Wärmemenge erfolgt.\n4.4  Meßtechnische Begriffe für Mengenumwerter\nDer Normzustand des Gases ist gekennzeichnet durch den Normwert des Druckes\nPn = 1,01325 bar und den Norm wert der Temperatur T n = 273, 15 K.\nDie Zustandszahl ist die Größe\nz  = (P-<PPs) T n  !\nPn T      K\nhierbei bedeuten\nT = Temperatur in Kelvin\np = Druck\nPs = Sättigungsdruck von Wasserdampf bei der Temperatur T\nK = Kompressibilitätszahl des Gases\n<P =   relative Feuchte\n5    Münzwerke, die nach Verbrauch eines durch den Einwurf von Münzen oder Wertmarken\nbestimmten Gasvolumens den Gasdurchgang mittels einer im Gaszähler eingebauten\nAbsperreinrichtung selbsttätig unterbrechen.\n5.1  Münzwerke mit handbetätigter Schleuse.\n5.2  Münzwerke mit selbsttätiger Schleuse.\n6    Gebergeräte und Hilfseinrichtungen\n6.1  Hydraulische und pneumatische Druckgeber, die zum Fernbetrieb anderer Geräte einen\nDruck erzeugen, dessen Höhe von der Frequenz ihrer Antriebswelle abhängt.\n6.2  Elektrische Spannungsgeber, die zum Fernbetrieb anderer Geräte eine Spannung erzeugen,\nderen Höhe von der Frequenz ihrer Antriebswelle abhängt.\n6.3  Hydraulische oder pneumatische Impulsgeber, die zum Fernbetrieb anderer Geräte je\nUmdrehung ihrer Antriebswelle einen oder mehrere Druckimpulse geben.\n6.4  Elektrische Impulsgeber, die zum Fernbetrieb anderer Geräte je Umdrehung ihrer\nAntriebswelle einen oder mehrere elektrische Impulse geben.\n6.5  Impulswandler- und Summiergeräte, die entweder elektrische Eingangsimpulse gleicher\noder verschiedener Wertigkeit summieren.\n6.6  Impulsgcsteuerte Antriebsgeräte (Servoantriebsgeräte), bei denen elektrische Eingangsim-\npulse die Drehung einer Ausgangswelle zwecks Antrieb elektrisch fernbetriebener zusätz-\nlicher Meßgeräte bewirken.\n7    Belastungsmeßgeräte mit Frequenz- und Drehfrequenzmeßwerk\n7.1  Belastungsschreiber mit Zeitvorschub, die mittels eines Frequenzmeßwerkes den Momen-\ntan wert der Belastung aufschreiben.\n7.2  Belastungs- und Höchstbelastungsanzeigegeräte, die den mittels eines Frequenzmeßwer-\nkes gemessenen Momentanwert oder den Höchstwert der Belastung anzeigen.","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                          2201\n8      Schalteinrkhtungen                                                                            EO 7-7\n8.1    U mschaltl'i nrichtu ngcn Iü r Gaszähler sind Zusatzeinrichtungen (Hilfsgeräte), die bei meh-\nrt>ren paralh·I angPordnPten Gaszählern selbsttätig eine Umschaltung der Gaszähler in\nAbhängigkeit vom Durchfluß vornehmen.\n8.2    Zuschalteinrichtungcn für Gaszähler sind Zusatzeinrichtungen (Hilfsgeräte), die bei meh-\nn·ren parall<d angeordneten Gaszählern selbsttätig eine Zu- bzw. Abschaltung der Gaszäh-\nlt-r in Abh;ingigkPit vom Durchfluß vornehmen.\nAllgemeines\n9     Zulassungsart\n9.1   Die Bauarten der Zusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte bedürfen mit Ausnahme der\nc!Pktrischcn Impulsgeber der innerstaatlichen Zulassung.\n9.2    Eh~ktrii;che lmpuhgl)ber sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn sie\nden allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung und den in diesem Abschnitt festgesetz-\nkn Anfordcrunf~cn entsprechen.\n10    Begriffsbestimmungen\nZusatzeinrichtungen für Gasmeßgeräte sind Geräte, die entweder\na) als zw;[Hzliche Meßgeräte ausgehend von einer Meßgröße mit Hilfe anderer Meßgrößen\neinen neU(~n Meßwert bilden oder\nb) als Hilfoger;ite Meßwerte zusätzlich darstellen oder den Meßvorgang steuern.\n11    Gemeinsame Bauanforderungen\n11.1  Die Zusatzeinrichtungen müssen so hergestellt sein, daß im eingebauten Zustand Eingriffe,\ndie die Messung beeinflussen können, ohne Verletzung von Haupt- oder Sicherungsstem-\npeln unmöglich sind.\n11.2  Für die Zählwerke von Zusatzeinrichtungen gelten die Anforderungen des Abschnitts 3\nTeil 1 Nr. 5 entsprechend; jedoch darf das Prüfzählglied abweichend von Abschnitt 3 Teil 1\nNr. 5.2.2 auch springend oder unstetig fortschreiten, wenn dadurch die Prüfbarkeil nicht\nbeeinträchtigt wird.\n11.3  Zusatzeinrichtungen, die an Impulsgeber angeschlossen werden, müssen eine Anzeigeein-\nrichtung für die den Eingangsimpulsen entsprechende Gasmenge haben.\n11.4  Dit> A nschlüssP der' f mpulsleitungen von Geräten nach Nr. 11.3 müssen gesichert werden\nkönnen.\n11.5  Mehrere Zusatzeinrichtungen dürfen zu einem Gerät vereinigt sein.\n1l.6  Die Zusatzeinrichtungen dürfen mit eingebauten Impulsgebern versehen sein.\n12    Zusatzeinrichtungen mit mechanischem Antrieb\n12. t Es ist das für den Antrieb einer Zusatzeinrichtung erforderliche Antriebs-Drehmoment\n(Betriebs-Drehmoment) zu ermitteln.\nEs ist zulässig, statt des Antriebs-Drehmomentes das Anlauf-Drehmoment zu ermitteln\nund anzugeben.\nFolgende Verfahren können bei der Ermittlung des Antriebs-Drehmomentes angewendet\nwerden:\na) Das Antriebs-Drehmoment einer Bauart oder Ausführungsform einer Zusatzeinrich-\ntung kann bei der Zulassungsprüfung ermittelt und im Zulassungsschein angegeben\nwerden, wenn die Geräte etwa den gleichen Drehmomentenbedarf haben und der Größt-\nwert a ngegcben werden soll.\nb) Das Antriebs-Drehmoment kann bei der Eich9-ng oder Vorprüfung für jedes Gerät ein-\nzeln ermittelt werden, wenn Buchstabe a wegen einer Vielfalt von Ausführungsformen\nmit z.B. unterschiedlichen Eingangs-Getriebeübersetzungen nicht anwendbar ist.\nc) Das Antriebs-Drehmoment kann auch am Gebrauchsort ermittelt werden. Bei einem\nAntrieb über eine biegsame Welle muß das Drehmoment am Gebrauchsort für die vor-\ngesehene Krümmung der Welle bestimmt werden.\n12.2  Beiei ner Gerätekombination aus Antriebshilfsmitteln und /oder Zusatzeinrichtungen bzw.\nHilfsgeräten ist das erforderliche Gesamt-Antriebs-Drehmoment zu ermitteln und anzuge-\nben.","2202                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 7-7  12.3   Die Angabe d<)S Antriebs-Drehmomentes erfolgt auf einem Zusatz-Schild gemäß Nr. 13.3.\nDer Wert des Drehmomentes ist spätestens beim Anschließen der Zusatzeinrichtung an ein\nMeßgerät anzugeben.\n13     Bezekhnungen und Aufschriften\n13.1   An jeder Zusatzeinrichtung müssen gut sichtbar und dauerhaft auf dem Hauptschild ange-\ngeben sein:\na) Name (Firma) und Wohnort (Sitz) oder die Fabrikmarke des Herstellers,\nb) die Fabriknummer und das Baujahr und\nc) das Zulassungszeichen.\n13.2   Zusätzlich muß die Drehrichtung und der Umdrehungswert der Eingangswelle in der Form\nnach Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 3.2.1 oder der Impulswert in der Form nach Abschnitt 3 Teil 1\nNr. 3.1 angegeben sein.\n13.3   Die Eingangswelle einer Zusatzeinrichtung muß mit der Angabe des Antriebs-Drehmo-\nmentes in der Form „M = ... N mm\" gekennzeichnet sein. Bei Verwendung einer Geräte-\nkombination nach Nr. 12.2 ist das Antriebs-Drehmoment auf dem Kupplungsstück anzu-\ngeben, das am Gaszähler angeschlossen wird.\n13.4   Weitere Anforderungen über Bezeichnungen und Aufschriften sind in den besonderen\nAnforderungen der Nr. 16 bis 20 festgelegt.\n14     Fehlergrenzen\n14.1   Die Fehlergrenzen sind in den nachfolgenden besonderen Anforderungen festgelegt.\n15     Stempelstellen\n15.1   Die Hauptstempelstelle muß auf dem Hauptschild der Zusatzeinrichtung oder in seiner\nNähe vorgesehen sein.\n15.2   Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein\na) für alle Schilder, die eine vorgeschriebene Bezeichnung tragen,\nb) für den Verschluß, die wesentlichen Verbindungen und die Befestigungen von Teilen\nder Zusatzeinrichtungen, sofern die Sicherung nicht in anderer Weise gewährleistet ist,\nc) für Einrichtungen, die zur Justierung der Zusatzeinrichtungen dienen und sich von\naußen betätigen lassen oder für die solche Einrichtungen verschließenden Gehäusedek-\nkel,\nd) an den Kappen für die freien Enden von Eingangs- und Ausgangswellen,\ne) an den Anschlüssen der Impulsleitungen.\n15.3   Bei der Zulassung der Zusatzeinrichtungen kann festgelegt werden, daß anstelle bestimm-\nter Sicherungsstempelstellen Möglichkeiten zur Anbringung einer Sicherung durch die\nBenutzer vorgesehen werden (Benutzersicherung), wenn die Zusatzeinrichtung im\ngeschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern verwendet wird und die\nzuständige Behörde auf Antrag beider Partner die Verwendung der Benutzersicherungen\ngestattet.\nBesondere Anforderungen\n16     Meß- und Registriergeräte ohne Zeitlaufwerk (Nr. 1)\n16.1   Fernzählwerke (Nr. 1.1)\n16.1.1 Mehrere Fernzählwerke dürfen zu einem Gerät vereinigt sein. Sie dürfen außerdem Sum-\nmen- und Differenzzählwerke enthalten.\n16.2   Tageszeitgesteuerte Wechsel- und Zuschaltzählgeräte (Nr. 1.1)\n16.2.1 Für die Schaltung der Zählwerke von Wechselzählgeräten gilt Nr. 17.1.3 entsprechend.\n16.2.2 Für Zuschaltgeräte gilt Nr. 17.1.4 entsprechend.\n16.3   Schreiber mit Mengenvorschub (Nr. 1.3)\n16.3.1 Die Schreiber dürfen so ausgeführt sein, daß sie mehrere der in Nr. 1.3 aufgeführten Größen\ngleichzeitig aufzeichnen (Mehrfachschreiber).\n17     Meß- und Registriergeräte mit eingebautem Zeitlaufwerk (Nr. 3)\n17.1   Belastungsgesteuerte Wechsel- und Zuschaltzählgeräte (Nr. 3.1)\n17.1.1 Wechsel- und Zuschaltzählgeräte müssen eine Anzeigeeinrichtung für die Ist-Belastung\nhaben.","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                             2203\n17.1.2   DPr Wert der Belastung, bei der die Schaltung erfolgen soll, darf einstellbar sein. Der jeweils EO 7-7\neingestellte Wert muß an der Anzeigeeinrichtung zusätzlich angezeigt werden.\n17.1.3   Die Schaltung der Zählwerke von Wechselzählgeräten, bei denen zwei Zählwerke abwech-\nselnd mit dem Meßwerk des Gaszählers oder der Zusatzeinrichtung gekuppelt werden,\nmuß springend erfolgen; es muß gewährleistet sein, daß jeweils ein Zählwerk gekuppelt ist.\nVon außen muß erkennbar sein, welches Zählwerk jeweils eingeschaltet ist.\n17.1.4   Bei Zuschaltzählgeräten, bei denen ein zweites Zählwerk zeitweise zu dem Zählwerk des\nGaszählers oder der Zusatzeinrichtung zugeschaltet wird, muß von außen erkennbar sein,\nob das Zählwerk f~ingeschaltet ist.\n17.2     Belaslungsanzeigt'- und Registriergeräte (Nr. 3.2 bis 3.7).\n17.2.1   Die Skale für die Belastungsanzeige muß von Null bis zur Spitzenbelastung des Gaszählers\nreichen.\n17.2.2   Höchstbelastungsanzeigegeräte mit Mittelwertbildung müssen neben der Anzeigeeinrich-\ntung für die Verbrauchsm1:~nge in dem abgelaufenen Teil der Schaltperiode eine Anzei-\ngeeinrichtung für den Ablauf der Schaltperiode besitzen.\n17.2.3   Zusätzliche Anzeigeeinrichtungen müssen eine eigene Skale haben.\n17.2.4   Für den Zeitvorschub und für die Feststellung der Belastung ist\na) ein Uhrwerk,\nb) ein Synchronmoto'r oder\nc) eine Quarz-Zeitbasis\nzulässig. Bei Geräten mit Handaufzug muß die Laufdauer mindestens 35 Tage betragen.\n17.2.5   Belastungsschreiber mit Mittelwertbildung müssen eine Anzeigeeinrichtung für den\nAblauf der Schaltperiode haben.\n17.3     Bezeichnungen\n17.3.1   Auf dem Hauptschild der Zählgeräte nach Belastung müssen zusätzlich zu den Bezeich-\nnungen nach Nr. 13.1 Buchstaben a bis c angegeben sein:\nd) die Bezeichnung „Wechselzählgerät\" oder „Zuschaltzählgerät\",\ne) die Größe des Gaszählers.\nAn jedem Zählwerk muß ein Hinweis auf den Zweck der besonderen Zählung angegeben\nsein. Er kann in einer der Formen „Grundverbrauch\", ,,Spitzenverbrauch\" oder „Verbrauch\nbei hoher Belastung\" erfolgen.\nIst der Wert der Belastung, bei dem die Schaltung erfolgen soll, nicht einstellbar, so muß\ner in der Form\n,,Schaltbelastung ... m 3 /h\"\nauf dem Hauptschild angegeben sein.\n17.3.2  Auf dem Hauptschild der Belastungsanzeiger und -schreiber muß zusätzlich zu den\nBezeichnungen nach Nummer 13.1 Buchstaben a bis c angegeben sein:\nd) die Bezeichnung der Meßgeräteart,\ne) die Größe des Gaszählers,\nf) der Schreibbereich, z. B. in der Form „Papiervorschub ... mm/h\" und gegebenenfalls\ng) die Dauer der Schaltperiode.\n17.4    Fehlergrenzen\n17.4.1  Die Fehlergrenzen gelten bei belastungsgesteuerten Zählgeräten für die Abweichung der\nBelastung, bei der die Schaltung erfolgen soll, in Hundertsteln der größten Schaltbelastung,\nbei Belastungs-Anzeigegeräten und bei Belastungsschreibern für die Abweichung der\nangezeigten oder aufgeschriebenen Belastung von der wahren Belastung in Hundertsteln\ndes Skalenendwertes.\n17.4.2   Die Fehlergrenzen für Belastungsanzeigegeräte und für Belastungs-Schreiber gelten von\ndem 0,3fachen des Anzeige- bzw. Schreibbereichs ab.\n17.4.3   Die Eichfehlergrenzen betragen:\nfür belastungsgesteuerte Zählgeräte und für Belastungs-Anzeigegeräte und Belastungs-\nschreiber             ± 1 %.\nDie Fehler dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen überschreiten, wenn sie alle\ndas gleiche Vorzeichen haben.","2204                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 7-7  18      Mengenumwerter (Nr. 4)\n18.1    Zustcrnds-Mengenumwerter (Nr. 4.1)\n18.1.1  Der Meßbereich von Zustands-Mengenumwertern ist je nach Konstruktionsprinzip\nbegrenzt durch:\na) Grüßt- und Kleinst wert der Zustandszahl und Größt- und Kleinstwert der Gastempera-\ntur oder\nb) Größt- und Kleinstwert des Gasdruckes und Größt- und Kleinstwert der Gastemperatur.\nUmwerter nach Buchstabe a müssen eine Anzeigeeinrichtung für die Zustandszahl,\nUm werter nach Buchstabe b müssen Anzeigeeinrichtungen für den Gasdruck und für die\nGastemperatur haben.\n18.1.2   Bei Um wertem nach Nr. 18.1.1 Buchstabe a muß das Verhältnis des Größtwertes der\nZustandszahl Zmdx zum Kleinstwert Zmin mindestens 2: 1 betragen.\nBei Umwertern nach Nr. 18.1.1 Buchstabe b muß das Verhältnis des Größtwertes des Gas-\ndruckes PmdX zum Kleinstwert Pmin mindestens 2,4: 1 betragen.\n18.1.3   Bei Umwertern ohne ein Umwertungsmeßwerk für die Feuchte des Gases muß in der\nUmwertung ein Festwert oder ein beschränkter Bereich der Feuchte berücksichtigt sein.\n18.1.4   Für Umwertcr ohne ein Umwertungsmeßwerk für die Kompressibilitätszahl K muß in der\nUmwertung ein Fest.wert oder ein Bereich der Kompressibilitätszahl oder ein nur von einer\nder Zustandsgrößen abhängiger Wert dieser Zahl berücksichtigt sein.\n18.1.5   Für die Zählbereiche und die Skalenwerte der Prüfzählglieder der Umwerterzählwerke\nsowie über die Einrichtung der Prüfzählglieder können bei der Zulassung der einzelnen\nBauarten von den Anforderungen nach· Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 5 abweichende Festsetzun-\ngen getroffen werden.\n18.1.6   Die Bewegung des Prüfzählgliedes darf von einer gleichmäßigen Bewegung abweichen,\nwenn dadurch die Prüfbarkeil des Umwerters nicht beeinträchtigt wird.\n18.1.7   Umwerter müssen einen Prüfstutzen für den Druck (Prüfdruckanschluß) und zusätzlich in\nder Druckmeßleitung die notwendigen Absperreinrichtungen besitzen.\n18.1.8   Umwcrter, deren Umwertungsmeßwerk am Gebrauchsort mit dem zu messenden Gas\ngefüllt wird, müssen so eingerichtet sein, daß die Meßgenauigkeit des Umwerters nach der\nFüllung nicht beeinträchtigt ist.\n18.2     Bezeichnungen und Aufschriften\n18.2.1   Auf dem Hauptschild der Zustands-Mengenumwerter müssen zusätzlich zu den Bezeich-\nnungen nach Nr. 13.1 Buchstaben a bis c angegeben sein:\nd) die Bezeichnung „Mengenumwerter\",\ne) der Meßbereich des Umwerters nach Nr. 18.1.2 in der Form\n„Zustandszahl Z ... bis ...\" oder\n,,Gasdruck p ... bis ... bar\"\nund der Temperaturbereich in der Form\n,,Gastemperatur & ... bis ... °C\",\nf) die Festwerte oder die Bereiche der relativen Feuchte und der Kompressibilitätszahl,\ng) Größe des Gaszählers oder Größenbereich der Gaszähler, an, die der Umwerter ange-\nschlossen werden kann.\n18.2.2  Ist die über den Meßbereich des Umwerters veränderliche Kompressibilitätszahl des zu\nmessenden Gases im Umwertungsgetriebe berücksichtigt, so muß gut sichtbar an der\nUm werter-Haube ein Schild mit Kurven oder Tabellenwerten der Kompressibilitätszahl in\nAbhängigkeit von Druck und Temperatur des Gases angebracht sein. Die unteren und obe-\nren Grenzwerte, zwischen denen der Umwerter richtig umwertet, müssen auf dem Schild\nbesonders gekennzeichnet sein.\n18.2.3  Bei den Umwerterzählwerken muß als Bezeichnung oberhalb des Zählwerks\n.,Umgewertetes Volumen\"\nangegeben sein. Hinter der Bezeichnung der Einheit Kubikmeter oder dem Einheitenzei-\nchen m 3 müssen die Worte\n,.trockenes Gas im Normzustand\"\nmit der Kennzeichnung des Normzustandes angegeben sein.\n18.2.4  Ist für die Prüfung des Umwerters eine besondere Welle (Prüfwelle) vorhanden, so muß ihr\nUmdrehungswert gemäß Abschnitt 3 Teil 1 Nr. 3.2.1 auf einem Schild angegeben sein.","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                     2205\n18.3                                                                                                  EO 7-7\n18.3. t     Die Fehlcrgrcnwn gelten bei Mengenumwertern für die Abweichung der angezeigten\nMenge von der rechnerisch ermittelten Menge in Hundertsteln dieser Menge.\n18.3.2      Die Eichfehlergrenzen betragen\nfür Zustands-Mcngenumwerter und für Dichte-Mengenumwerter                 ± 1 %.\nDh~ Fehler dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen überschreiten, wenn sie alle\ndas g!Piche Vorzeichen haben.\n19          Gebergeräte (Nr. 6)\n19.1        Elektrische Impulsgeber\n19.1.1      Der Impulswert von eichfähigen elektrischen Impulsgebern muß so gewählt werden, daß\ner sich exakt angeben läßt, periodische Dezimalbrüche sind nicht zulässig (siehe\nAbschnitt 3, Teil 1, Nr. 3.1).\n19.1.2      Eichfähige Impulsgeber müssen so eingebaut oder angeschlossen sein, daß sich ihr Impuls-\nwert bei Änderung der Justierung des Gasmeßgerätes nicht ändert.\nl 9.1.3     Für abnehmbare Impulsgeber gilt Nr. 12.1 dieses Abschnitts.\n19.2        Impulsgesleuerle A ntriebsgeräle\n19.2.1      Im pulsgesteuerle Antriebsgeräte müssen die Gewähr bieten, daß die Funktion der von\nihnen angetriebenen Zusatzeinrichtungen auch bei intermittierender Arbeitsweise nicht\nbeeinträchtigt wird.\n20           Schalteinrichtungen (Nr. 8)\n20.1         Bei Umschalteinrichtungen, die die Volumenmessung bei steigendem Durchfluß selbsttätig\nvon einem kleineren Gaszähler auf einen größeren Gaszähler umschalten, müssen sich die\nBelastungsbereiche der Gaszähler wie folgt überlappen: der minimale Durchfluß des grö-\nßeren Gaszählers darf höchstens gleich dem 0,Bfachen des maximalen Durchflusses des\nkleineren Gaszählers sein. Die Schaltbelastungen der Umschalteinrichtung müssen für\nsteigenden und abnehmenden Durchfluß genügend weit auseinanderliegen, um unnötiges\nSchalten bei einem Betrieb in der Nähe des Nennwertes der Umschaltbelastung Ou zu ver-\nmeiden. Die Schaltbelastung 0 1 für das Umschalten auf den kleineren Gaszähler und die\nSchaltbelastung 0 2 für das Umschalten auf den größeren Gaszähler müssen innerhalb der\nÜberlappung der Belastungsbereiche der Gaszähler liegen. Die Differenz 0 2 - 0 1 muß min-\ndestens 0, 1 0 11 betragen.\n20.2        Zuschalteinrichtungen, die bei zwei oder mehr parallel angeordneten Gaszählern bei stei-\ngendem Durchfluß Gaszähler zuschalten und bei abnehmendem Durchfluß wieder\nabschalten, müssen so eingerichtet sein, daß die Zuschaltung eines weiteren Gaszählers vor\nErreichen des maximalen Durchflusses der in Betrieb befindlichen Gaszähler und entspre-\nchend die Abschaltung vor Erreichen des minimalen Durchflusses erfolgt. Die einzelnen\nGaszähler können von gleicher oder unterschiedlicher Bauart und Größe sein. Erforderli-\nchenfalls müssen Drosseleinrichtungen installiert sein, die dafür sorgen, daß sich der\nDurchfluß annähernd proportional zu den Maximaldurchflüssen auf die einzelnen Gas-\nzähler verteilt.\n20.3        Bei Störungen oder Ausfall von Hilfsenergie muß bei Umschalteinrichtungen selbsttätig\nauf den größeren Gaszähler umgeschaltet werden; bei Zuschalteinrichtungen müssen in\ndiesem Falle selbsttätig alle Gaszähler eingeschaltet werden.\n20.4        Auf dem Hauptschild von Umschalteinrichtungen und Zuschalteinrichtungen müssen\nzusätzlich zu den Bezeichnungen nach Nr. 13.1 Buchstabe a bis c angegeben sein:\nd) die Bezeichnung „Umschalteinrichtung\" oder „Zuschalteinrichtung\",\ne) der minimale und maximale Durchfluß der einzelnen Zähler,\nf) der höchste Betriebsdruck in der Form „Pmax ... bar\",\naußerdem bei Umschalteinrichtungen nach Nr. 20.1:\ng) der Nennwert der Umschaltbelastung in der Form „0 11     ••• m 3 /h\".\"\n5. In Anlage 9 erhalten die Nummern 14.9.2.2.3 und 14.9.2.2.4 folgende Fassung:                             EO 9\n„14.9.2.2.3   Gewichtswerte, die direkt oder indirekt von Hand eingegeben werden, müssen mit einem\nzusätzlichen Kennzeichen abgedruckt werden.\n14.9.2.2.4     Gewichtswerte, die aus einer Wägung und einem durch Hand eingegebenen Wert\nerrechnet werden, müssen mit einem zusätzlichen, von Nr. 14.9.2.2.3 unterschiedlichen\nKennzeichen abgedruckt werden.\"","2206                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 10-2 6 Anlage 10 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:\n„Abschnitt 2\nSelbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen\nInhaltsübersicht\n1      Zulassungsart\n2       Begriffsbestimmungen\n3       Allgemeines\n4       Bauanforderungen an totalisierende SWW\n5       Bauanforderungen an SWW für Einzelwägungen\n6 und 7 bleiben für Erweiterungen frei\n8       Bezeichnungen und Aufschriften\n9       Fehlergrenzen und kleinste Abgabemengen\n10      Stempelstellen\nZulassungsart\nDie Bauarten von selbsttätigen Waagen zum diskontinuierlichen Wägen bedürfen der\ninnerstaatlichen Zulassung.\n2       Begriffsbestimmungen\n2.1     Selbsttätige Waagen zum diskontinuierlichen Wägen (SWW)\nSWW sind selbsteinspielende Handelswaagen, bei denen das Wägegut selbsttätig zuge-\nführt, gewogen und abgeführt wird. Dieser automatische Ablauf wird ohne Eingreifen von\nBedienungspersonal immer wieder neu eingeleitet. Die Masse eines Wägeguts wird dabei\nentweder ausschließlich durch Einzelwägung (SWW für Einzelwägungen) oder durch Ein-\nzelwägung und Addition mehrerer Einzelwägungen (totalisierende SWW) bestimmt.\n2.2     Einzelwägung\nWägung und selbsttätige Registrierung des Wägeergebnisses einschließlich selbsttätiger\nZu- und Abführung des Wägeguts.\n2.3     Addierwerk\nEinrichtungen zum Addieren von Wägeergebnissen aufeinanderfolgender Einzelwägun-\ngen.\n2.4     Kleinste Abgabemenge\nAus einer oder mehreren Einzelwägungen bestehende Menge an Wägegut, die mindestens\nzusammenhängend bestimmt werden muß.\n2.5     Restwägung\nLetzte Einzelwägung von mehreren zu einer Abgabemenge gehörenden Einzelwägungen,\nbei der die Belastung der SWW unterhalb der für die selbsttätige Wägung geltenden Min-\ndestlast liegt.\n2.6     Rückwägung\nWägung des nach dem Entleeren des Lastträgers auf dem Lastträger zurückbleibenden\nWägeguts, deren Ergebnis vom vorangegangenen Wägeergebnis für den gefüllten Lastträ-\nger abgezogen wird.\n2.7     Entnahmewägung\nWägung, bei der unmittelbar das Gewicht des aus dem Lastbehälter ausgeschütteten\nWägeguts angezeigt wird.\n2.8     Nutzlast\nWägegutmenge, die bei jeder Einzelwägung ermittelt wird.\n3       Allgemeines\n3.1     Für Werkstoffe und für die Ausführung der Wägeeinrichtungen und der Zusatzeinrich-\ntungen gelten die Anforderungen für Handelswaagen nach Anlage 9 entsprechend, sofern\nnachfolgend nichts anderes festgelegt ist.\n3.'.l   SWW müssen so ausgeführt sein, daß auf dem Lastträger zurückbleibendes Wägegut nicht\nzu falschen Wägeergebnissen führen kann. Es gibt dazu folgende Möglichkeiten:\na) Entnahmewägung","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                          2207\nb) Rückwägung                                                                                 EO 10-2\nc) Aulomalische Nullpunktkontrolle oder automatische Nullstellung nach jeder Einzel-\nwägung. SWW dieser Ausführung sind jedoch nur für gut rieselfähige, nicht zum\nAnhaften neigende Wägegüter geeignet, oder das Wägegut muß vor oder während der\nWägung in separate, nicht zum Lastträger der SWW gehörende Gebinde gefüllt werden.\n3.3  Eine vorhandene automatische Nullpunktkontrolleinrichtung muß bei Nullpunktabwei-\nchungen von mehr als ± 0,5 Teilungswerten der Waage eine Störungsmeldung entspre-\nchend Nr. 3.5 auslösen, oder eine zusätzlich vorhandene automatische Nullstelleinrichtung\nin Tätigkeit setzen.\n3.4  Eine vorhandene automatische Nullstelleinrichtung muß den Nullpunkt innerhalb einer\nAbweichung von ± 0,25 Teilungswerten der Waage einstellen.\n3.5  Störu ngsmelcl ungcn müssen entweder den selbsttätigen Betrieb der Waage unterbrechen\nodt~r, wenn das aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist, den Abdruck des\ngestörten W~igccrgcbnisses verhindern und ein geeignetes optisches oder akustisches\nSif~nal geben.\n3.6   Die Eichun1~ muß am Aufstellungsort erfolgen.\n4    Bauanforderungen an totalisierende SWW\n4.1   Für die Anzeige der jeweiligen Belastung der SWW muß eine Anzeigeeinrichtung vorhan-\nden sein. Diese braucht, sofern sie als nicht geeicht gekennzeichnet ist, den Anforderungen\nan Handelswaagen nach Anlage 9 hinsichtlich der Anzahl der Teilungswerte, nicht zu ent-\nsprechen. In diesem Fall darf jedoch der Teilungswert des Addierwerks nicht größer als\nein Fünfhundertstel der Höchstlast der SWW sein.\n4.2  Es muß ein Addierwerk vorhanden sein, das die Wägeergebnisse aufeinanderfolgender\nEinzelwägungen addiert. Addierwerke dürfen eine Nullrückstelleinrichtung haben.\nZusätzliche Addierwerke ohne Nullrückstelleinrichtung dürfen einen größeren Teilungs-\nwert haben; dieser bleibt für die Festsetzung der kleinsten Abgabemenge unberücksichtigt.\n4.3  Es dürfen Druckwerke vorhanden sein, die die Angaben des Addierwerks abdrucken. Sie\ndürfen gröber geteilt sein als das Addierwerk. Die kleinste Abgabemenge wird in diesem\nFall aus der Abdruckstufe berechnet.\n4.4  Nullrückstelleinrichtungen müssen so wirken, daß eine Einstellung von Zwischenwerten\nnicht erfolgen kann. Nullrückstellungen oder Abdrucke dürfen während der selbsttätigen\nWägung nicht möglich sein.\n4.5  Es muß eine Störungsmeldung entsprechend Nr. 3.5 ausgelöst werden, wenn\na) die Höchstlast der SWW überschritten wird,\nb) die Mindestlast der SWW unterschritten wird,\nc) eine Stauung in der Wägegutabführung das freie Spiel der SWW beeinträchtigt,\nd) das Fassungsvermögen des Lastbehälters überschritten wird; diese Sicherheitseinrich-\ntung kann entfallen, wenn der Lastbehälter so groß ist, daß er die der Höchstlast entspre-\nchende Menge der vorgesehenen Wägegüter aufnehmen kann,\ne) die Nutzlast die Mindestlast unterschreitet; diese Sicherheitseinrichtung kann auch\ndurch ein optisches oder akustisches Signal ersetzt werden.\n4.6  Der Ablauf der selbsttätigen Wägung muß so erfolgen, daß\na) die Auswägeeinrichtung bei jedem Wägevorgang genügend Zeit zum Einspielen hat\nund\nb) die Abfragung des von der Auswägeeinrichtung ermittelten Wägeergebnisses erst\ndann beginnt, wenn sichergestellt ist, daß die Wägegutzufuhr und der Lastbehälter\ngeschlossen sind.\n4.7  Ein- und Auslaufklappen für das Wägegut müssen so beschaffen sein, daß kein Wägegut\nmehr austreten kann, wenn durch vorhandene Meldeeinrichtungen der Zustand „geschlos-\nsen\" gemeldet wird.\n4.8  SWW müssen eine Nullstelleinrichtung haben. Diese braucht für den Wäger nicht zugäng-\nlich zu sein.\n4.9  Feststclleinrichtu ngen oder mechanische Verriegelungseinrichtungen brauchen nicht\nvorhanden zu sein.\n4.10 Staubschutzeinrichtungen dürfen angebracht sein, sie dürfen die Richtigkeit der Wägeer-\ngebnisse nicht beeinträchtigen.\n4.11 Etwa vorhandene Entleerungs- und Transporteinrichtungen müssen so beschaffen sein,\ndd ß V<'rluste von Wägcgut bis zur ersten Ausgabe vermieden werden.","2208                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 10-2 5        Bauanforderungen an SWW für Einzelwägungen\n5.1      Es muß ein (~ntsprechend Anlage 9 funktionsfehlersicher angesteuertes Druckwerk mit\nStillstandssicht'rung vorhanden sein, mit dem das Ergebnis jeder Einzelwägung abge-\ndruckt wird.\nEin Summ(~nabdruck darf zusätzlich möglich sein.\n5.2      Die einwandfreie Zuführung und Abführung des Wägeguts muß konstruktiv sichergestellt\nsein. Andernfalls ist eine Überwachungseinrichtung vorzusehen.\n5.3      Es muß eine Störungsmeldung entsprechend Nr. 3.5 ausgelöst werden, wenn\na) die Höchstlast der SWW überschritten wird,\nb) die Mind()stlast der SWW unterschritten wird,\nc) vorhandene andere Überwachungseinrichtungen einen Fehler melden.\n6 und 7 bleiben für Erweiterungen frei\n8       Bezeichnungen und Aufsrhriften\n8.1     Angaben auf dem Schild der SWW\n8.1.1   Für alle Ausführungen der SWW\na)  ,,Selbsttätige Waage zum Wägen\",\nb)   Name oder Marke des Herstellers,\nc)   Fabriknummer und Baujahr,\nd)   Höchstlast und Mindestlast,\ne) Eichwert und Teilungswert,\nf) Art der Wägegüter,\ng) Zulassungszeichen der SWW und gegebenenfalls der Zusatzeinrichtungen.\n8.1.2   Zusätzlich für totalisierende SWW nach Nr. 4\na) Genauigkeitsklasse in der Form III B oder III C,\nb) kleinste Abgabemenge in der Form ... kg (t) mind .... Wägungen,\nc) Volumen des Lastbehälters und Schüttdichte der Wägegüter nur dann, wenn eine\nSicherheitseinrichtung nach Nr. 4.5 Buchstabe d fehlt.\n8.1.3    Zusätzlich für SWW für Einzelwägungen nach Nr. 5\na) Genauigkeitsklasse in der Form III\nb) ,,für Einzelwägungen\"\n8.2      Bei totalisierenden SWW nach Nr. 4 muß am Druckwerk auf einem Schild angegeben sein:\n,,Min bei Abdruck ... kg (t)\"\n8.3      Eine nicht eichfähige Anzeigeeinrichtung (Nr. 4.1) muß die Aufschrift „Nicht geeicht\" tra-\ngen.\n9        Fehlergrenzen und kleinste Abgabemengen\n9.1     SWW für Einzelwägungen nach Nummer 5\nEs gelten die Fehlergrenzen und die Mindestlast für Handelswaagen nach Anlage 9.\n9.2     Totalisierende SWW nach Nummer 4\n9.2.1    Für die Waage im nichtselbsttätigen Betrieb gelten die Fehlergrenzen für Handelswaagen\nnach Anlage 9.\n9.2.2   Im selbsttätigen Betrieb mit Wägegut betragen die Eichfehlergrenzen\nin der Genauigkeitsklasse III B                                                  ±  1,25 g\nin der Genauigkeitsklasse III C                                                  ±  2,5 -g\nfür jedes Kilogramm der gewogenen Menge.\n9.2.3    Bei SWW mit Digitalanzeige oder Digitalabdruck erweitern sich die Eichfehlergrenzen\nnach Nr. 9.2.2 und die Verkehrsfehlergrenzen für jede Abgabemenge gleich oder größer\nder kleinsten Abgabemenge um jeweils ± 0,5 Teilungswerte.\n9.2.4    Die kleinste Abgabemenge darf\nin der Genauigkeitsklasse III B das 400fache\nin der Genauigkeitsklasse III C das 200fache\ndes TPilungswertes der betr. Anzeigeeinrichtung (Addierwerk oder Druckwerk) nicht\nunterschreiten.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                        2209\nSie darf jPdoch nicht größer sein als die Menge, die bei der eichtechnischen Prüfung unter   EO 10-2\nBerücksichtigung c!Pr zur Verfügung stehenden Kontrollwaage sowie des Fassungsvermö-\ngens der vorhandr)m!n Behälter und Fahrzeuge transportiert und verwogen werden kann.\n10       Stempelstellen\nDie Hauptstempelstelle muß am Schild nach Nr. 8.1 oder an einer sichtbaren Stelle der\nMaschine vorgesehen sein. Sie darf gleichzeitig das Schild nach Nr. 8.1 gegen Abnahme\nsichern. Sicherungsstempelstellen werden bei der Bauartzulassung festgelegt.\"\n7. Anlage 14 wird wie folgt g(~ändert:                                                                   EO 14\na) In der Inhaltsangabe wird angefügt:\n„Abschnitt 3- Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur der Luft in Beförderungs-, Lager- oder\nVerkaufseinrichtungen für gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene Lebensmittel\"\nb) Folgender Abschnitt 3 wird angefügt:\n„Abschnitt 3                                           EO 14-3\nMeßgeräte zur Bestimmung der Temperatur der Luft in Beförderungs-, Lager- oder Verkaufs-\neinrichtungen\nfür gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene Lebensmittel (Tiefkühlthermometer)\nInhaltsübersicht\nTeil 1 - Flüssigkeitsglasthermometer\nTeil 2 - Bimetallthermometer\nTeil 3 - Federthermometer\n1         Zulassungsart und Gliederung\n2         Einheit\n3         Werkstoffe\n4         Bauanforderungen\n5         Skalen\n6         Einbauvorschriften\n7         bleibt für Erweiterungen frei\n8         Bezeichnungen und Aufschriften\n9         Fehlergrenzen\n10        Stempelstellen und Bescheinigungen\n11        Übergangsvorschriften\nTeil 1                                              EO 14-3\nFlüssigkeitsglasthermometer                                     Teil 1\nZulassungsart und Gliederung\nAllgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen sind Flüssigkeits-Glasthermometer\nzur Bestimmung der Temperatur der Luft in Beförderungs-, Lager- oder Verkaufsein-\nrichtungen für gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene Lebensmittel, wenn sie den allge-\nmeinen Vorschriften dieser Verordnung und den in diesem Vorschriftenteil festgesetz-\nten Anforderungen entsprechen.\nSie können ausgeführt sein als\n1.1        Einschlußthermometer\n1.2        Stabthermometer\n1.3        Maschinen-Glasthermometer, sofern sich Teilstriche und Bezifferungen auf demselben\nBauteil befinden.\n2        · Einheit\nAls Einheit der Temperatur ist der Grad Celsius (Einheilenzeichen: °C) zu verwenden.\n3         Werkstoffe\n3.1        Für das Thermometergefäß (Gefäß) und die Thermometerkapillare (Kapillare) sind Sili-\nkatglas geringer thermischer Nachwirkung und Quarzglas zulässig.","2210                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 14-3 3.2  Das Glas für das Gefäß muß folgenden Anforderungen genügen:\nTeil 1       Bei der Analyse des Glases nach der ISO-Empfehlung R 719-1968 (Bestimmung der\nWasserbeständigkeit von Glasgrieß bei 98 °C) darf die von 1 g Glasgrieß in Lösung\ngegangene Alkalimenge höchstens 263,5 µg Na 20 entsprechen.\n3.3  Als thermometrische Flüssigkeit dürfen reines trockenes Quecksilber und andere Flüs-\nsigkeiten verwendet werden, die beim Zurückgehen weder sichtbare Tropfen in der\nKapillare hinterlassen noch einen gelösten Farbstoff ausfallen lassen.\n3.4  Für Schutzgasfüllungen dürfen nur trockene Gase verwendet werden, die das Glas und\ndie thermometrische Flüssigkeit nicht angreifen.\n3.5  Für den Skalenträger der Einschlußthermometer dürfen Metall, Glas oder andere geeig-\nnete Werkstoffe verwendet werden.\n4    Bauanforderungen\n4.1  Die Thermometer müssen entsprechend dem Einbau an der Meßstelle ganz eintauchend\noder teilweise eintauchend justiert sein.\n4.2  Bei Einschlußthermometern muß der Skalenträger dicht an der Kapillare anliegen und\nmit dem Umhüllungsrohr derartig verbunden sein, daß er sich ohne Verbiegung in der\nLängsrichtung gegenüber dem Umhüllungsrohr frei ausdehnen kann. Einrichtungen,\ndurch die der Skalenträger gegenüber der Meßkapillare verschoben werden kann, dür-\nfen nicht eingebaut werden.\n4.3  Einschlußthermometer sollen im unteren Drittel der Skale auf dem Umhüllungsrohr\neine unverwischbare Strichmarke in der Höhe eines bezifferten Teilstrichs aufweisen.\nDie Strichmarke muß auf der rechten Seite des Thermometers in der Weise angebracht\nsein, daß sie die Ablesung nicht erschwert.\n4.4  Das Umhüllungsrohr der Einschlußthermometer muß frei von Feuchtigkeit, Quecksil-\nber und Fremdkörpern sein. Das Ende der Kapillare darf nicht durch eine Verschluß-\nkappe verdeckt sein.\n4.5  Bei teilweise eintauchend justierten Thermometern darf der von der Eintauchlinie bis\nzum Skalenanfang reichende Kapillarabschnitt höchstens einer Temperaturdifferenz\nvon 't 00 °C entsprechen.\n4.6  Bei Thermometern, die mit einer nicht benetzenden thermometrischen Flüssigkeit und\nmit Schutzgas gefüllt sind, muß die Fadenkuppe bei Temperaturen zwischen O°C und\n30 °C in einem Kapillarabschnitt stehen, dessen innerer Querschnitt 0,4 mm 2 nicht über-\nschreitet.\n4.7  Die Kapillare soll im allgemeinen eine Expansionserweiterung haben. Meßkapillare\nund Verbindungskapillare müssen bis auf Kontraktionserweiterungen jeweils für sich\ngleichmäßig weit sein.\n4.8  In der Kapillare angebrachte Erweiterungen müssen ohne Verengung in die angrenzen-\nden Kapillarabschnitte übergehen.\n4.9  Bei teilweise eintauchend justierten Thermometern müssen Kapillarerweiterungen\nmindestens 15 mm von der Eintauchlinie entfernt sein.\n4.10 Die Flüssigkeitsfüllung darf keine Gasblasen oder Fadentrennungen aufweisen. Der\nFaden darf nicht nach dem Ende der Kapillare fließen, wenn die Thermometer stoßfrei\numgekippt werden.\n4.11 Bei Thermometern mit benetzender thermometrischer Flüssigkeit muß die Kapillare\noberhalb des Fadens mit Schutzgas gefüllt sein. Der Druck des Schutzgases muß so groß\nsein,·daß im gesamten Anzeigebereich des Thermometers das Sieden der thermometri-\nschen Flüssigkeit sicher unterdrückt wird.\n5    Skalen\n5.1  Die Skale muß sauber und ohne augenfällige Fehler ausgeführt sowie eindeutig und\nübersichtlich beziffert sein. Der Skalenträger muß einfarbig ausgeführt sein.\n5.2  Die Skale (Hauptskale, Hilfsskale) darf sich nur auf die Kapillare, nicht aber auf deren\nErweiterungen erstrecken. Sie muß ferner mindestens 3 mm vor einer Biegung oder\nQuerschnittsänderung der Kapillare enden.\n5.3  Die Skale darf nicht bis zur Erstarrungstemperatur der thermometrischen Flüssigkeit\nreichen.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                          2211\n5.4  Die Teilstriche müssen senkrecht zur Achse der Kapillare stehen. Der Abstand der Teil-    EO 14-3\nstrich,~ für die ganzen Grad Celsius muß mindestens 1,5 mm betragen. Die Teilstriche       Teil 1\nmüssen s:imtlich gleich breit und in gleicher Farbe ausgeführt sein; ihre Breite muß min-\ndPstens Pin ZPhntcl und höchstens ein Fünftel des kleinsten Teilstrichabstandes betra-\nw~n.\n5.5 Bei Sta bthermometern müssen die Teilstriche mindestens 5 mm lang sein.\n5.6 Die Bt>zifft'rung muß einfarbig ausgeführt sein. Die Ziffern müssen den entsprechenden\nTeilstrichen eindeutig zuzuordnen und so angebracht sein, daß sie bei eingebautem\nThermometer gut lesbar sind. Negative Werte müssen durch ein Minuszeichen gekenn-\nzdchnet sein.\n5.7  Folgende Skalenwerte sind zulässig:\nJustierung                       Skalenwerte bei Thermometern mit\nnicht benetzender              benetzender\nthermometrischer Flüssigkeit\nganz eintauchend            0,5 °C, 1 °C                   0,5 °C\nteilweise eintauchend        0,5 °C\n6    Einbauvorschriften\n6.1  Bei Einrichtungen mit natürlicher Luftumwälzung müssen die Thermometer so einge-\nbaut sein, daß sich das Thermometergefäß in der Höhe der Lademarke oder an der\nwärmsten Stelle des Nutzraumes befindet.\n6.2  Bei Einrichtungen mit erzwungener Luftumwälzung muß das Thermometergefäß so im\nRückluftstrom angebracht sein, daß die angezeigte Temperatur der wärmsten Tempe-\nratur des Nutzraumes entspricht.\n6.3  Der Platz für das Thermometergefäß muß unmittelbar leicht zugänglich sein, um eine\nNacheichung des Thermometers im eingebauten Zustand zu ermöglichen. Das Thermo-\nmeter muß gleichzeitig leicht ablesbar sein.\n6.4 Das Thermometergefäß muß gegen Wärmestrahlung geschützt sein.\n6.5 Dem Thermometergefäß soll durch die Art der Befestigung möglichst keine Wärme\nzugeführt oder entzogen werden.\n7    bleibt für Erweiterungen frei\n8    Bezeichnungen und Aufschriften\n8.1  Auf den Thermometern muß die Einheit oder deren Einheilenzeichen angegeben sein.\n8.2  Auf teilweise eintauchend justierten Thermometern müssen die Eintauchtiefe und die\nFadenbezugslemperatur angegeben sein.\n8.3  Die für das Thermometergefäß verwendete Glassorte muß, wenn das Glas nicht vom\nHersteller eindeutig gekennzeichnet ist, auf dem Thermometer angegeben sein.\n8.4  Aufschriften müssen so angeordnet sein, daß für Stempelstellen genügend Platz vorhan-\nden ist.\n9    Fehlergrenzen\n9.1  Die Eichfehlergrenzen betragen:\nJustierung                    Eichfehlergrenzen in °C bei Thermometern mit\nnicht benetzender                           benetzender\nthermometrischer Flüssigkeit\nSkalenwert in °C\n0,5                                         0,5\nganz eintauchend         ± 0,5                  ±1                    ±1\nteilweise eintauchend    ± 0,75\n9.2  Der Unterschied der Anzeigefehler an zwei benachbarten Prüfpunkten darf nicht grö-\nßer sein als die jeweilige Fehlergrenze nach Nr. 9.1.","2212                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 14-3  93     DiP Ft~h lergn~nzen gelten\nTeil 1          a) für ch~n Außendruck 1 bar,\nb) bPi teilweise eintauchend justierten Thermometern für die Eintauchtiefe und Faden-\nbPzugstemperatur, für die das Thermometer justiert ist (Nr. 8.2).\n10     Stempelstellen und Bescheinigungen\n10, 1  Die Hauptstempelstelle muß über dem obersten Teilstrich auf der Vorderseite des Ther-\nmometers vorgesehen sein. Sie muß auch bei dem am Verwendungsort eingebauten\nThermometer sichtbar sein.\n10,2   Auf Antrag wird ein Eichschein ausgestellt.\n10.3   Bei Th<>rmometern, für die ein Eichschein beantragt wird, muß neben der Stempelstelle\nPlatz für die amtliche Nummer vorhanden sein.\n11     Übergangsvorschriften\n11.1   Abweichend von Nr. 5.1, 5.4 und 5.6 dürfen Thermometer, deren Skalenträger, Teilstri-\nchP und Bezifferung mehrfarbig ausgeführt sind, bis 31. Dezember 1980 erstgeeicht wer-\nden.\n11.2   Abweichend von Nr. 9.1 betragen bei Thermometern, die am 31. Dezember 1980 in\nBeförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen eingebaut waren, solange sie dort\nverblt>iben, die Eichfehlergrenzen das Doppelte der Beträge nach Nr. 9.1.\nEO 14-3                                                  Teil 2\nTeil 2                                          Bimetallthermometer\nZulassungsart und Gliederung\nDie Bauarten von BimetalltheI ,nometern zur Überwachung der Temperatur der Luft in\nBeförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen für gekühlte, gefrorene oder tiefge-\nfrorene Lebensmittel bedürfen der innerstaatlichen Zulassung.\nBimetallthermometer sind Berührungsthermometer, deren Temperaturfühler aus\neinem Thermobimetall besteht, dessen temperaturabhängige Krümmung zur Tempera-\nturmessung dient.\nSie können ausgeführt sein\nals Bi metallthermo meter mit Tauchrohr\nund\nals Bi meta llthermometer ohne Tauchrohr.\n1.1    Bimetalllhcrmometer mit Tauchrohr\nBei diesen Thermometern dient ein schraubenförmig gewickelter Bimetallstreifen, des-\nsPn temperaturabhängige Krümmung auf eine aus Skale und Zeiger bestehende Anzei-\ngeeinrichtung wirkt, als Temperaturfühler. Der Bimetallstreifen ist in den unteren Teil\neines Tauchrohres eingebaut. Ein Ende des Bimetallstreifens ist mit dem Tauchrohr ver-\nbunden.\n1.2    Bimetallthermometer ohne Tauchrohr\nBei dit!SPn Thermometern dient ein in Form einer ebenen Spirale gewickelter Bimetall-\nstreifcn, der im Gehäuse des Thermometers untergebracht ist und dessen temperaturab-\nh~i ngige Krümmung auf eine aus Skale und Zeiger bestehende Anzeigeeinrichtung\nwirkt, als Temperaturfühler.\n1.1    Bimetallthermometer können mit einer Registriereinrichtung ausgestattet sein.\n2      Einheit, Meßbereiche\n2.1    Als Einheit der Temperatur ist der Grad Celsius (Einheilenzeichen: °C) zu verwenden.\n2.2    Der Meßbereich muß sich mindestens von -25 °C bis +20 °C erstrecken; die Meßspanne\n(Skalenendwert minus Skalenanfangswert) darf 100 °C nicht überschreiten.\n3      Werkstoffe\n3.1    Die Auswahl der Werkstoffe des Bimetallstreifens, der Übertragungseinrichtung und\nder Anzeigeeinrichtung muß gewährleisten, daß während der Gültigkeitsdauer der\nEichung die Verkehrsfehlergrenzen unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten\nwerden.\n3.2    Der Bimetallstreifen muß hinreichend gealtert sein. Auch nach einer 24stündigen\nErwärmung des Temperaturfühlers auf 60 °C müssen die Fehlergrenzen nach Nr. 9.1\neingehalten werden.                                                  ·","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                         2213\n4    Bauanforderungen                                                                           EO 14-3\nTeil 2\n4.1  Die Anzeigeeinrichtung muß von einem abschließenden Gehäuse umgeben sein. Das\nThermometer muß so ausgeführt sein, daß die Anzeigeeinrichtung und vorhandene\nJustiercinrichtungen ohne Verletzung des Sicherungsstempels nicht zugänglich sind.\n4.2  Vorhandene Justiercinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sie sich durch Ein-\nflüsse unter normalen Betriebsbedingungen nicht verstellen können.\n4.3  Die Bewegung des Zeigers darf bei Unterschreiten des Skalenanfangswertes und bei\nÜberschreiten des Skalenendwertes um je 10% der Meßbereichsspanne nicht behindert\nwerden.\n4.4  Der Zeiger muß die kürzesten Teilstriche der Skale zu 1/J und darf sie höchstens zu 2/J\nihrer Länge überdecken. Er darf an der Ablesestelle nicht breiter als der Teilstrich sein.\n4.5   Der Zeiger muß eine parallaxenfreie Ablesung ermöglichen. Die Spitze des Zeigers soll\ndie Form eines gleichschenkligen Dreiecks haben, dessen Winkel an der Spitze kleiner\nals 60° ist. Das Zeigerende kann auch schneidenartig oder spitz auslaufend gestaltet sein.\nSchneitle und Spitze dürfen nicht augenfällig schräg stehen.\n5    Skalen\n5.1   Die Skale muß sauber und ohne augenfällige Fehler ausgeführt sowie eindeutig und\nübersichtlich beziffert sein. Der Skalenträger muß einfarbig ausgeführt sein.\n5.2  Der Teilstrichabstand muß mindestens 1,5 mm betragen. Die kürzesten Teilstriche und\ndie über diese nicht hinausragenden Abschnitte der längeren Teilstriche müssen in sich\nund untereinander gleich breit und in gleicher Farbe ausgeführt sein. Ihre Breite muß\nmindestens ein Zehntel und höchstens ein Fünftel des kleinsten Teilstrichabstandes\nbetragen.\n5.3  Jeder fünfte Teilstrich (bei einem Skalenwert von 1 °C) bzw. jeder zweite Teilstrich (bei\neinem Skalenwert von 0,5 °C) muß durch größere Länge hervorgehoben werden. Jeder\nzehnte Teilstrich darf durch größere Länge weiter hervorgehoben werden.\n5.4   Die über die kürzesten Teilstriche hinausragenden Abschnitte der längeren Teilstriche\ndürfen nicht breiter als das Dreifache der Breite der kürzesten Teilstriche sein.\n5.5  Mindestens jeder zehnte Teilstrich soll beziffert sein; es genügt jedoch die Bezifferung\njedes zwanzigsten Teilstriches, wenn jeder zehnte Teilstrich weiter hervorgehoben ist.\n5.6  Die Bezifferung muß einfarbig ausgeführt sein. Die Ziffern müssen den entsprechenden\nTeilstrichen eindeutig zuzuordnen und so angebracht sein, daß sie bei eingebautem\nThermometer gut lesbar sind. Negative Werte müssen durch ein Minuszeichen gekenn-\nzeichnet sein.\n5.7  Folgende Skalenwerte sind zulässig:\n0,5 °C oder 1 °C.\n6    Einbauvorschriften\n6.1  Bei Einrichtungen mit natürlicher Luftumwälzung müssen die Thermometer so einge-\nbaut sein, daß sich der Temperaturfühler in der Höhe der Lademarke oder an der wärm-\nsten Stelle des Nutzraumes befindet.\n6.2  Bei Einrichtungen mit erzwungener Luftumwälzung muß der Temperaturfühler so im\nRückluftstrom angebracht sein, daß die angezeigte Temperatur der wärmsten Tempe-\nratur des Nutzraumes entspricht.\n6.3  Der Platz für den Temperaturfühler muß unmittelbar leicht zugänglich sein, um eine\nNacheichung des Thermometers im eingebauten Zustand zu ermöglichen. Die Ablesung\nder Temperaturanzeige muß leicht möglich sein.\n6.4  Der Temperaturfühler muß gegen Wärmestrahlung geschützt sein.\n6.5  Dem Temperaturfühler soll durch die Art der Befestigung möglichst keine Wärmezuge-\nführt oder entzogen werden.\n7    bleibt für Erweiterungen frei\n8    Bezeichnungen und Aufschriften\n8.1  Auf den Thermometern muß die Einheit oder deren Einheitenzeichen angegeben sein.\n8.2  Auf Thermometern nach Nr. 1.1 müssen Länge und Lage des temperaturempfindlichen\nTeiles angegeben sein.\n8.3  Thermometer für eine bestimmte Betriebslage müssen auf der Skale das Lagezeichen\ntragen.","2214                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 14-3 8.4  Aufschriften müssen so angeordnet sein, daß für Stempelstellen genügend Platz vorhan-\nTeil 2       den ist.\n9    Fehlergrenzen\n9.1  Die Eichfehlergrenzen sind bei anzeigenden Geräten gleich dem Skalenwert. Bei regi-\nstrierenden Geräten sind sie gleich dem 1,Sfachen des Skalenwertes.\n9.2  Bei Thermometern mit Lagezeichen gelten die Eichfehlergrenzen für die angegebene\nGebrauchslage.\n9.3  Bei Thermometern ohne Lagezeichen müssen die Eichfehlergrenzen in jeder Lage ein-\ngehalten werden.\n9.4  Wenn die Anzeige nach einer vorübergehenden Temperaturänderung des Fühlers von\nmindestens 10 °C erneut bestimmt wird, darf sie sich höchstens um den halben Betrag\nder Eichfehlergrenzen ändern.\n10   Stempelstellen\n10.1 Die Hauptstempelstelle muß auf der Vorderseite des Thermometers vorgesehen sein. Sie\nmuß auch bei dem am Verwendungsort eingebauten Thermometer sichtbar sein.\n10.2 Sicherungsstempelstellen zur Sicherung des Gehäuses und der Justiereinrichtung sind\nvorzusehen.\n11   Übergangsvorschriften\n11.1 Abweichend von Nr. 5.1, 5.2 und 5.6 dürfen Thermometer, deren Skalenträger, Teilstri-\nche und Bezifferung mehrfarbig ausgeführt sind, bis 31. Dezember 1980 erstgeeicht wer-\nden.\n11.2 Abweichend von Nr. 9.1 betragen bei Thermometern, die am 31. Dezember 1980 in\nBeförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen eingebaut waren, solange sie dort\nverbleiben, die Eichfehlergrenzen das Doppelte der Beträge nach Nr. 9.1. Sie bedürfen,\nabweichend von Nr. 1, nicht der Bauartzulassung.\nEO 14-3                                                Tell 3\nTeil 3                                           Federthermometer\nZulassungsart und Gliederung\nDie Bauarten von Federthermometern zur Überwachung der Temperatur der Luft in\nBeförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen für gekühlte, gefrorene oder tief-\ngefrorene Lebensmittel bedürfen der innerstaatlichen Zulassung.\nFederthermometer sind Thermometer, mit denen Temperaturen über ein elastisches\nMeßglied (Rohrfeder oder Schneckenfeder) gemessen werden. Dieses ist über eine metal-\nlische Kapillarrohrleitung (Verbindungskapillare) mit einem metallischen Gefäß ver-\nbunden.\nSie können ausgeführt sein als Flüssigkeits-Federthermometer mit Tauchrohr oder mit\nFernleitung und als Dampfdruck-Federthermometer mit Tauchrohr oder mit Fernlei-\ntung. Die Thermometer können mit Kompensationseinrichtung zur Verringerung des\nEinflusses der Umgebungstemperatur auf den Anzeiger und die Verbindungskapillare\nausgestattet sein.\n1.1  Flüssigkeits-Federthermometer\nBei diesen Thermometern ist das ganze System mit einer thermometrischen Flüssigkeit\ngefüllt. Da sich diese mit der Temperatur in dem in sich geschlossenen System nicht frei\nausdehnen kann, wirkt sich der temperaturabhängige Ausdehnungsunterschied zwi-\nschen der Flüssigkeit und dem System als Druckänderung auf das elastische Meßglied\naus. Der Temperaturfühler ist das flüssigkeitsgefüllte Gefäß. Das Gefäß und ein Teil des\nKapillarrohres können als Tauchrohr ausgebildet sein.\n1.2  Dampfdruck-Federthermometer\nBei diesen Thermometern ist nur ein Teil des Gefäßes mit einer Flüssigkeit gefüllt, deren\nsich mit der Temperatur ändernder Dampfdruck auf das elastische Meßglied einwirkt.\n1.3  Federthermometer können mit einer Registriereinrichtung ausgestattet sein.\n1.4  Federthermometer mit Tauchrohr\nBei diesen Thermometern ist der Anzeiger oder Schreiber durch einen geraden oder\nwinkelförmigen Hals mit dem Tauchrohr starr und untrennbar verbunden.","Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                       2215\n1.5   Federthermometer mit Fernleitung                                                      EO 14-3\nBei diesen Thermometern ist der Anzeiger oder Schreiber durch eine Fernleitung (bieg- Teil 3\nsame Kapillarrohrleitung) mit dem Gefäß untrennbar verbunden.\n2     Einheit, Meßbereiche\n0\n2.1   Als Einheit der Temperatur ist der Grad Celsius (Einheitenzeichen: C) zu verwenden.\n2.2   Der Meßbereich muß sich mindestens von -25 °C bis +20 °C erstrecken; die Meßspanne\n(Skalenendwert minus Skalenanfangswert) darf 100 °C nicht überschreiten.\n3     Werkstoffe\n3.1   Die Auswahl der Werkstoffe des Gefäßes, der Übertragungseinrichtung und der Anzei-\ngeeinrichtung muß gewährleisten, daß während der Gültigkeitsdauer der Eichung die\nVerkehrsfehlergrenzen unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werden.\nDas elastische Meßglied muß hinreichend gealtert sein. Auch nach einer 24stündigen\nErwärmung des Temperaturfühlers auf 60 °C müssen die Fehlergrenzen nach Nr. 9.1\neingehalten werden.\n4     Bauanforderungen\nEs gelten die Anforderungen von Teil 2 Nr. 4 dieses Abschnitts.\n5     Skalen\nEs gelten die Anforderungen von Teil 2 Nr. 5 dieses Abschnitts.\n6     Einbauvorschriften\n6.1   Bei Einrichtungen mit natürlicher Luftumwälzung müssen die Thermometer so einge-\nbaut sein, daß sich der Temperaturfühler in der Höhe der Lademarke oder an der wärm-\nsten Stelle des Nutzraumes befindet.\n6.2   Bei Einrichtungen mit erzwungener Luftumwälzung muß der Temperaturfühler so im\nRückluftstrom angebracht sein, daß die angezeigte Temperatur der wärmsten Tempe-\nratur des Nutzraumes entspricht.\n6.3   Der Platz für den Temperaturfühler muß unmittelbar leicht zugänglich sein, um eine\nNacheichung des Thermometers im eingebauten Zustand zu ermöglichen. Die Ablesung\nder Temperaturanzeige muß leicht möglich sein.\n6.4   Der Temperaturfühler muß gegen Wärmestrahlung geschützt sein.\n6.5   Dem Temperaturfühler soll durch die Art der Befestigung möglichst keine Wärmezuge-\nführt oder entzogen werden.\n6.6   Die mittlere Umgebungstemperatur von Anzeigeeinrichtung und Zuleitung darf höch-\nstens um ± 10 °C von der Bezugstemperatur nach Nr. 9.4 abweichen.\n7     bleibt für Erweiterungen frei\n8     Bezeichnungen und Aufschriften\n8.1    Auf den Thermometern muß die Einheit oder deren Einheitenzeichen angegeben sein.\n8.2   Auf den Thermometern müssen Länge und Lage des temperaturempfindlichen Teiles\nangegeben sein.\n8.3   Thermometer für eine bestimmte Betriebslage müssen auf der Skale das Lagezeichen\ntragen.\n8.4    Aufschriften müssen so angeordnet sein, daß für Stempelstellen genügend Platz vorhan-\nden ist.\n8.5   Weicht die Bezugstemperatur (Nr. 9.4) von 20 °C ab, so ist sie auf der Vorderseite des\nThermometers durch eine entsprechende Aufschrift zu kennzeichnen.\n9     Fehlergrenzen\n9.1   Die Eichfehlergrenzen sind bei anzeigenden Geräten gleich dem Skalenwert. Bei regi-\nstrierenden Geräten sind sie gleich dem 1,Sfachen des Skalenwertes.\n9.2   Bei Thermometern mit Lagezeichen gelten die Eichfehlergrenzen für die angegebene\nGebr a uc hsla ge.\n9.3   Bei Thermometern ohne Lagezeichen müssen die Eichfehlergrenzen in jeder Lage ein-\ngehalten werden.","2216                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEO 14-3       9.4      Die Fd1lcrgrenzen nach Nr. 9.1 gelten für die Bezugstemperatur (vom Hersteller festge-\nTeil 3                 h~gter Nennwert der Umgebungstemperatur von Anzeiger und Zuleitung).\n9.5      Eine Abweichung der Raumtemperatur um bis zu ± 10 °C von der Bezugstemperatur\n(Nr. 9.4) darf keine Anzeigeänderungen verursachen, die den halben Betrag der Eichfeh-\nlergn•nzen überschreiten.\n9.6      Bei Abweichungen der Raumtemperatur von der Bezugstemperatur um mehr als\n± 10 °Cd ürfen keine Anzeigeänderungen auftreten, die den Betrag der Eichfehlergren-\nzen überschreiten.\n9.7      Wenn die Anzeige nach einer vorübergehenden Temperaturänderung des Fühlers von\nmindc-slens 10 °C erneut bestimmt wird, darf sie sich höchstens um den halben Betrag\ndPr Eichfehlergrenzen ändern.\n10       Stempelstellen\n10.1     Die J-Ia uptstempelstelle muß auf der Vorderseite des Thermometers vorgesehen sein. Sie\nmuß auch bei dem am Verwendungsort eingebauten Thermometer sichtbar sein.\n10.2    SichPru ngsstempel zur Sicherung des Gehäuses und der J ustiereinrichtung sind vorzu-\nsehen.\n11      Übergangsvorschriften\n11.1     Abweichend von Nr. 5.1, 5.2 und 5.6 dürfen Thermometer, deren Skalenträger, Teilstri-\nche und Bezifferung mehrfarbig ausgeführt sind, bis 31. Dezember 1980 erstgeeicht wer-\nden.\n11.2     Abweichend von Nr. 9.1 betragen bei Thermometern, die am 31. Dezember 1980 in\nBeförderungs-, Lager- oder Verkaufseinrichtungen eingebaut waren, solange sie dort\nverbleiben, die Eichfehlergrenzen das Doppelte der Beträge nach Nr. 9.1. Sie bedürfen,\nabweichend von Nr. 1, nicht. der Bauartzulassung.\"\nEO 18   8. Anlage 18 wird wie folgt geändert:\na) In der Inhaltsangabe erhält die Angabe zu Abschnitt 10 folgende Fassung:\n\"Abschnitt 10 - Kohlenmonoxid-Abgasmeßgeräte\"\nFolgender Satz wird angefügt:\n,,Für Radlastmesser gelten die Anforderungen an Grobwaagen der Anlage 9\"\nb) Folgender Abschnitt 10 wird angefügt:\nEO 18-10                                                  „Abschnitt 10\nKohlenmonoxid-Abgasmeßgeräte\nBegriffsbestimmung\nKohl<'nmonoxid-Abgasmeßgeräte sind Meßgeräte zur Prüfung von Kraftfahrzeugen\nmit Fremdzündungsmotor auf den Volumengehalt an Kohlenmonoxid im Abgas bei\nLeerlauf (CO-Abgasmeßgeräte).\n2        Zulassungsart\nDie ßduart.en von CO-Abgasmeßgeräten bedürfen der innerstaatlichen Zulassung.\n3       Übergangsvorschriften\n3.1      CO-Abgasmeßgeräte, die bis zum 31. Dezember 1979 gemäß§ 47 der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung (StVZO) nach den ,Richtlinien über Einrichtungen für die CO-\nMessung der Abgase von Ottomotoren nach Anlage XI StVZO' vom 27. November 1967\n(VkBl 1967, S. 649) ein Gutachten der ,Prüfstelle für die Abgase von Kraftfahrzeugen\nbeim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein', Essen, erhalten\nhaben, sind allgemein zur Eichung zugelassen.\n3.2      Allgemein zur Eichung zugelassene CO-Abgasmeßgeräte können bis zum 31. Dezember\n1984 erstgeeicht und unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen bei der Eichung die\nAnforderungen der in Nr. 3.1 aufgeführten Richtlinien einhalten. Die Eichfehlergrenze\nbeträgt für diese CO-Abgasmeßgeräte ± 1,0% Volumengehalt CO. Die Verkehrsfehler-\ngrenze ist gleich der Eichfehlergrenze.\"","Nr. 74 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1979                         2217\nArtikel 2\nDiPsc VPrordnung gilt nach§ 14 dt~s Drillen Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 42 des Eich-\ngeselzPs auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nArlikPI 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 22. Juni 1979, Abschnitt 3 der durch Artikel 1 Nr. 4 neugefaß-\nten Anlage 7 mit Wirkung vom 11. April 1979 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage nach\nder Verkündung in Kraft.\nBonn, den 14. Dezember 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}