{"id":"bgbl1-1979-73-8","kind":"bgbl1","year":1979,"number":73,"date":"1979-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/73#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-73-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_73.pdf#page=42","order":8,"title":"Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung (EUStBefrO 1980)","law_date":"1979-12-12T00:00:00Z","page":2154,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["2154                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nEinfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung\n(EUStBefrO 1980)\nVom 12. Dezember 1979\nAuf Grund des§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuerge-       in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser\nsetzes vom 26. November 1979 (BGBI. I S. 1953) wird         Verordnung.\nverordnet:\n(2) Die Steuerfreiheit hängt davon ab, daß die Gegen-\n§ 1                             stände unentgeltlich eingeführt werden und nicht zur\nAbgabe gegen Entgelt bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht\nAllgemeines                          für die in Anhang I Abschnitt B der in Absatz 1\n(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei oder einfuhrumsatz-          bezeichneten Verordnung aufgeführten Gegenstände\nsteuerermäßigt ist die Einfuhr der in den §§ 32 bis 73      sowie für die in Anhang II Abschnitt A bezeichneten\n-ausgenommen§ 35 Abs. 8, §§ 36 a, 43 Abs. 1, §§ 55 und      Filme und Tonträger, die zur Verwendung durch\n56 - und in§ 121 der Allgemeinen Zollordnung in der         öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstal-\njeweils geltenden Fassung bezeichneten Gegenstände          ten bestimmt sind, und für Filme, die für Wochen-\nin sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften.               schau- und Tagesschauhersteller eingeführt werden.\n(2) Die Steuerfreiheit in den Fällen der§§ 61 und 62       (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist einfuhrum-\nder Allgemeinen Zollordnung hängt davon ab, daß die         satzsteuerfrei auch die entgeltliche Einfuhr der in\nGegenstände für ein Unternehmen der Seefischerei            Anhang II Abschnitt B der in Absatz 1 bezeichneten\neingeführt werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn die         Verordnung aufgeführten Sammlungsstücke und\nGegenstände vor der Einfuhr geliefert worden sind.          Kunstgegenstände, die nicht von einem Unternehmer\ngeliefert werden.\n§ 2\n§ 4\nRückwaren, Freihafenlagerung\nGegenstände zur Erprobung oder Untersuchung\n(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei oder einfuhrumsatz-\nsteuerermäßigt ist die Einfuhr der in den §§ 55 und 56        ( 1) Einfuhrumsa tzsteuerfrei oder einfuhrumsa tz-\nder Allgemeinen Zollordnung in der jeweils geltenden        steuerermäßigt ist die Einfuhr der in der Verordnung\nFassung bezeichneten Gegenstände in sinngemäßer             (EWG) Nr. 1990/76 des Rates vom 22. Juli 1976 über\nAnwendung dieser Vorschriften, wenn die Gegen-              die zollrechtliche Behandlung von zu Erprobungs-\nstände aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind.           oder Untersuchungszwecken eingeführten Waren\nDas gilt auch für die Gegenstände, die in Artikel 2         (ABI. EG Nr. L 219 S. 14) in der jeweils geltenden Fas-\nAbs. 1 Buchstabe b der in§ 55 Abs. 1 der Allgemeinen        sung bezeichneten Gegenstände in sinngemäßer\nZollordnung bezeichneten Verordnung aufgeführt              Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\nsind.\n(2) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.\n(2) Die Steuervergünstigung im Falle des § 55 der\nAllgemeinen Zollordnung ist ausgeschlossen, wenn\nder eingeführte Gegenstand                                                             § 5\n1. vor der Einfuhr geliefert worden ist oder                              Gegenstände für Behinderte\n2. im Rahmen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung              ( 1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der in der\n(§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgeführt worden ist; das     Verordnung (EWG) Nr. 1028/79 des Rates vom 8. Mai\ngilt nicht, wenn derjenige, der die Ausfuhrlieferung    1979 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zoll-\nbewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hin-       tarifs befreite Einfuhr von Gegenständen für Behin-\nsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang          derte (ABI. EG Nr. L 134 S. 8) in der jeweils geltenden\nnach§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuer-       Fassung bezeichneten Gegenstände in sinngemäßer\nabzug berechtigt ist.                                   Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\n§ 3                               (2) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.\nGegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen\noder kulturellen Charakters\n§ 6\n( 1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der in der                   Veredelte Gegenstände\nVerordnung(EWG)Nr.1798/75desRatesvom 10.Juli\n1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zoll-            ( 1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von\ntarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieheri-         Gegenständen, die in einem anderen Mitgliedstaat der\nschen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charak-          Europäischen Gemeinschaften für Rechnung des Aus-\nters (ABI. EG Nr. L 184 S. 1 und Nr. L 193 S. 39) in der    führers veredelt worden sind und von ihm oder für ihn\njeweils geltenden Fassung bezeichneten Gegenstände          wieder eingeführt werden.","Nr. 73 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979                           2155\n(2) Die Stcuerfn~iheit hängt davon ab, daß die Ver-           enthalts außerhalb des Zollgebiets geschaffen wor-\ncdelungsarbcitcn zu den umsatzsteuerlichen Bedin-                den sind,\ngungen des Binnenmarktes des betreffenden Mitglied-          8. von Briefmarken in Briefen oder Wertbriefen,\nstaates durchgeführt worden sind und die veredelten              wenn der Inhalt der einzelnen Sendung nicht\nGegenstände anläßlich ihrer Ausfuhr nicht von der                mehr als 50 Deutsche Mark wert ist,\nUmsatzsteuer entlastet werden.\n9. von natürlichem Wasser, wenn das von einem\n(3) § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.                      Abnehmer zu zahlende Entgelt 50 Deutsche Mark\nnicht übersteigt,\n§ 7                             10. gefüllter Umschließungen, wenn sie für die in ih-\nSonstige Gegenstände                           nen verpackten Gegenstände üblich sind oder sie\nunabhängig von ihrer Verwendung als Umschlie-\nEinfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr                       ßung keinen dauernden selbständigen Gebrauchs-\n1. von Saatgut., Pflanzgut, Düngemitteln und Schäd-            wert haben.\nlingsbekämpfungsmitteln land- und forstwirt-\nschaftlicher, vom Zollausland aus bewirtschafte-                                  § 8\nter Betriebe unter den in § 6 Abs. 1 Nr. 5 der All-\ngemeinen Zollordnung bezeichneten Vorausset-               Erlaß oder Erstattung aus besonderen Gründen\nzungen,                                                   Die Einfuhrumsatzsteuer wird erlassen oder erstat-\n2. von St.einen, Sand, Schlick, Muschelschalen, Meer-     tet für die in§ 80 der Allgemeinen Zollordnung in der\nwasser, Seetang, Seegras und dergleichen, die im      jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gegenstände\nZollgebiet. wohnende Fischer, Steinfischer und        in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift, wenn\ndergleichen gewonnen haben oder die vom Strand        der Antragsteller hinsichtlich dieser Gegenstände\naus gewonnen worden sind,                             nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1\nNr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.\n3. von Büchern, Musiknoten und periodischen\nDruckschriften, die für Büchereien, Wissenschaft-\nler oder Autoren oder zur Besprechung unentgelt-                                  § 9\nlich eingeführt werden und nicht zum Verkauf                                Berlin-Klausel\nbestimmt sind,\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n4. von Akten, Geschäftspapieren, Urkunden, Manu-          tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Satz 2 des\nskripten oder anderen Schriftstücken, Korrektur-      Umsatzsteuergesetzes auch im Land Berlin.\nbogen sowie belichteten, nicht entwickelten Fil-\nmen,\n§ 10\n5. von Veröffentlichungen, einschließlich Filmen,\namtlicher internationaler Organisationen,                                    Inkrafttreten\n6. von Zeitungen und Zeitschriften, deren Bezug die          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in\nDeutsche Bundespost nach dem Postzeitungsab-          Kraft.\nkommen zum Weltpostvertrag oder auf Grund\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird\nbesonderer Vereinbarungen oder Verträge ver-\ndie Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung vom\nmittelt,\n17. November 1967 (BGBI. I S. 1149), zuletzt geändert\n7. von Kunstgegenständen, die von Bewohnern des          durch die Verordnung vom 17. Dezember 1976 (BGB!. I\nZollgebiets während eines vorübergehenden Auf-       S. 3588), aufgehoben.\nBonn, den 12. Dezember 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Ma tthöfer"]}