{"id":"bgbl1-1979-73-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":73,"date":"1979-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/73#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-73-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_73.pdf#page=19","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts","law_date":"1979-12-11T00:00:00Z","page":2131,"pdf_page":19,"num_pages":7,"content":["Nr. 73 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979       2131\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts\nVom 11. Dezember 1979\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-\nfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom\n30.Juni 1977 (BGBl.I S.1314), geändert durch Arti-\nkel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I\nS. 613), und des§ 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Auf-\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch§ 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes\nvom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), in Verbindung\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), wird im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:\nArtikel 1\nDie Kostenordnung des Deutschen Hydrographi-\nschen Instituts vom 5. Juli 1977 (BGBl. I S. 1191), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 28. Juli 1978\n(BGBl. I S. 1151), wird wie folgt geändert:\nDie Anlage zu § 2 Abs. 1 erhält die aus der Anlage\nersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 Satz 2 des Geset-\nzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nSeeschiffahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\nschiffahrt auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","2132                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage\n(zu Artik(•I 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühr\nNr.                                      CPbü h renldtbesta nd\nDM\nPrüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekornpassen,\nSelbststeueranlagen, Magnet-Fernkompaßanlagen und Geräten zur Kursüber_-\nwafhung\n001       Ba um uslPrprü fu ng ei nPs Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses\nder Klasse I                                                                  9 000,-\n002       Baumusterprüfung Pirn~s Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines\nMagnet-Res(!rvPkom passes für einen Magnet-Regel- oder einen Magnet-Steu-\nerkompa ß der Klasse l oder II                                                5 300,-\nBaum ustcrprü fu ng ci nes Magnet-Steuerkompasses der Klasse III          3 900,-\nBaum usterprü fu ng eines Mar~net-Steuerkompasses der Klasse IV           2 800,-\n- Prüfung eines Baumusters, das gegenüber einem bereits als Baumusterzuge-\nlassenen Maf~net-Steuerkompaß der Klassen III und IV Änderungen auf-\nweis~ dir~ Pine Laborprüfung erfordern                                     1 000,-\n003      Baumust< rprüfung Pines Kompaßstandes mit Kompensiermitteln\n1                                                                   4 250,-\n004      Baumusterprüfung eirwr optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions-\noder Projektionskompasse                                                       750,-\n005      Prüfung eines Baumusters eines Magnetkompasses der Klasse A oder B auf\nVibrationsfestigkeit                                                           425,-\n006      Baumusterprüfung einer komplizierten Selbststeueranlage\n- mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber (ohne Magnetkompaß und\nohne Schutza bstandsbesti mm ung)                                          9 550,-\n- ohne Kursinformationsgeber z.B. zum Bezug der Kursinformation von einer\nKreisel kom paßan Jage (ohne Schutzabstandsbestimmung)                     9 000,-\n007      Baumusterprüfung einer einfachen Selbststeueranlage\n- mit Magnetkompaß-Kursinformationsgeber (ohne Magnetkompaß und\nohne Schutzabstandsbestimmung)                                             6 400,-\n- ohne Kursinformationsgeber z.B. zum Bezug der Kursinformation von einer\nKreiselkompaßanlage (ohne Schutzabstandsbestimmung)                        5 800,-\n008      Baumusterprüfung einer Magnet-Fernkompaßanlage (ohne Magnetkompaß\nund ohne Schutzabstandsbestimmung)                                            9 550,-\n009      Baumusterprüfung c::ines Gerätes zur Kursüberwachung (ohne Magnetkompaß\nund ohne Schutzabstandsbestimmung)                                            4 250,-\n010      Baumusterprüfung eines Kursinformationsgebers (ohne Magnetkompaß und\nohne Schutzabstandsbestimmung)                                                3 200,-\n011      Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001, 006, 007 und 008 genann-\nten Anlagen und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster\nÄnderungen auf weist, die eine Laborprüfung erfordern                         3 200,-\n012      Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 002, 003, 009 und 010 genann-\nten Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\naufweist, die eine Laborprüfung erfordern                                     1 400,-\n013      Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 001 bis 004 und 006 bis 010\ngenannten Anlagen und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen\nBaumuster Änderungen aufweist, die keine Laborprüfung erfordern                 650,-\n014      Bestimmung der magnetischen Schutzabstände\neines Einzelgerätes                                                          850,-\n- eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist         600,-\n- eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse                         600,-\n- eines Einzelgerätes mit wenif~er als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf-\nmagnelisierung erforderlich ist                                              400,-","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979             2133\nNr.                                                                            Gebühr\nGebührentatbestand\nDM\n015  Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord                       220,-\n016 Genehmigung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkom-\npasse je angefangene Arbeitsstunde                                            65,-\n017 Prüfung von Magnetkornpassen der Klasse A oder B vor.Verwendung an Bord        70,-\n018 Prüfung von Kompaßzubehör (Peilgeräte, Steuerlinsen) vor Verwendung an\nBord                                                                           20,-\n019 Beratung zur Beseitigung von Vibrationsstörungen an Bord je angefangene\nArbeitsstunde                                                                  65,-\n020 Prüfung des Baumusters eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen            750,-\nRegulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkornpassen,\nKompensierung von Peilfunkanlagen an Bord\n101 Regulierung eines Kompasses auf Schiffen mit einer Länge über alles\n- bis     30 m                                                                140,-\n- über 30 m bis 60 m                                                          180,-\n- über 60 m bis 90 m                                                          320,-\n- über 90 m bis 120 m                                                         420,-\n- über 120 m bis 200 m                                                        580,-\n- über 200 m                                                                  670,-\nFür die Regulierung jeden weiteren Kompasses und für die Regulierung eines\nKompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation          ·                    110,-\n102 Für die Regulierung eines Kompasses vor Inbetriebnahme zusätzlich              85,-\nund für die Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompen-\nsation vor Inbetriebnahme zusätzlich                                          170,-\n103 Für die elektrische Kompensation je Komponente zusätzlich                     170,-\n104 Für Gegenpeilungen Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung\nzusätzlich bei\n- Schiffen bis     90 m Länge                                                 170,-\n- Schiffen über 90 m Länge                                                    230,-\n105 Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompaßtöchtern (auf besondere\nAnforderung) je angefangene Arbeitsstunde                                      65,-\n106 Kompensierung einer Peilfunkanlage                                            100,-\n107 Kompensierung einer Peilfunkanlage vor Inbetriebnahme zusätzlich               50,-\nPrüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen\nund Wendeanzeigern (ohne Schutzabstandsbestimmungt\n201  Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage\n- mit Horizontanzeige                                                      23 000,-\n- ohne Horizontanzeige                                                     19 100,-\n- ohne Horizontanzeige und Tochterkompaß                                   10 000,-\n202  Baumusterprüfung einer Kreiselkompaßanlage ohne Peripheriegeräte          12 800,-\n203 Prüfung eines Baumusters einer Kreiselkompaßanlage, das gegenüber einem\nbereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die\n- nur eine Fahrzeugerprobung erfordern                                      6 400,-\n- nur eine dynamische Prüfung erfordern                                     3 200,-\n- nur eine statische Prüfung erfordern                                      1 600,-\n- keine Fahrzeugerprobung und Laborprüfung erfordern                          500,-","2134                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGebühr\nNr.                                      Gebührentatbestand\nDM\n204      Baumusterprüfung ci nc''., P<>riplwrieger~it.Ps für K reiselkompaßanlagen  1 600,-\n205     Baumusterprüfung ci ner Fah rtmeßa nlage\n-   ü b<)r Grund                                                           4 000,-\ndurchs Wass<'r                                                         5 000,-\n206      Baum ustcrprü fu ng <'i ne:; W<)ndca nzeigers                              3 000,-\n207      BaumustPrprüfung Pin(~:, Zw-;atzgcrJtes für Kreiselkompaß- und Fahrtrneß-\nd nlagc>n                                                                    750,-\n208      Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 205 und 206 genannten An-\nlagen und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Än-\nderungen aufweist, die\n- eine Laborprüfung erfordern                                               1 200,-\n- keine Laborprüfung erfordern                                               300,-\n209      Prüfung ein<'r Kreiselkompaßanlage vor Verwendung an Bord                    250,-\n210      Prüfung einer Fahrtnwßanlage vor Verwendung an Bord                          250,-\n211    ,Prüfung Pinc>s WPndeanzeigers vor Verwendung an Bord                          ] 20,-\nPrüfung von Winkelmeßinstrumenten, Barometern, Thermometern und\nSchiffschronometern\n(ohne Schutzabstandsbestimmung für Schiffschronometer)\n301     Baumusterprüfung Pines Winkelmeßgerätes                                    2 650,-\n302      Baumusterprüfung eines Thermometers                                        2 650,-\n303      Baumusterprüfung eines Barometers oder Barographen                         2 650,-\n304      Baumusterprüfung einPs elPktronit,chen Chronometers                        1 600,-\n305      Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 301 bis 304 genannten Geräte,\ndas gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist,\ndie\neine Laborprüfung erfordern                                             1 100,-\n- keine Laborprüfung erfordern                                                500,-\n306      Prüfung eines Winkel meßgerätes vor Verwendung an Bord                         75,-\n307      Prüfung eines Quecksilberbarometers vor Verwendung an Bord                   255,-\n308      Prüfung eines Barographen vor Verwendung an Bord                               85,-\n309      Prüfung eines Aneroidbarometers vor Verwendung an Bord                         70,-\n310  1\nPrüfung eines Thermometers vor Verwendung an Bord                              70,-\n311      Prüfung eines Schiffschronometers oder einer Uhr bei einer Prüfungsdauer\nvon\n- bis zu 30 Tagen                                                             110,-\nmehr als 30 Tagen                                                         210,-\nPrüfung von Signalleuchten\n401      Baumusterprüfung eirn~r Positionslaterne für die Seeschiffahrt            2 650,-\n402      Baumusterprüfung einer Signalleuchte für die Binnenschiffahrt               500,-\n403      Baumusterprüfung einer Morsesignalleuchte                                 2 650,-\n404     Baumusterprüfung eines Tagsignalscheinwerfers                              2 650,-\n- Prüfung auf Suchsch()inwerfer zusätzlich                                   600,-\n405      Baumusterprüfung einer Manöversignalanlage                                3 200,-","Nr. 73 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979                  2135\nNr.                                                                                 Gebühr\nGebührentatbestand\nDM\n406  Prüfung <'incs BaumustPrs der in den Nummern 401 und 403 bis 405 genannten\nGPrätP, das gPg<'n über einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\nauf weist, die\n- eine Laborprüfung erfordern                                                    1 200,-\n- keine Laborprüfung erfordern                                                     500,-\n407 Baumusterprüfung eines Spannungskonstanthalters oder einer Batterie für\nden Betrieb von Signalleuchten                                                     950,-\n408 Baumusterprüfung einer Optik oder einer Lichtquelle für Signalleuchten             950,-:-\n409 Baumusterprüfung einer Seenotsignalleuchte                                         950,-\n410 Genehmigung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignal- und\nManöversignalanlagPn je angefangene Stunde                                          65,-\nPrüfung von Ortungsfunkanlagen, integrierten Navigationsanlagen,\ntragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)\n501  Baumusterprüfung einer Radaranlage der\nKlasse I                                                                        7 450,-\nKlasse II                                                                       6 400,-\nKlasse III                                                                      4 800,-\n502  Baumusterprüfung\neiner Peilfunkanlage                                                             6 000,-\neines KleinpC'ilcrs für Zielfahrt                                                4 800,-\n503  Baumusterprüfung\neiner Seenotfunkboje                                                             5 850,-\neines tragbarC'n Funkgerätes für Rettungsboote und -flöße                        3 000,-\neines Seenotsenders für nicht ausrüstungspflichtige Schiffe                      3 300,-\n504  Baumusterprüfung einer integrierten Navigationsanlage                          13 000,-\n505  Baumusterprüfung eines passiven Navigationszusatzgerätes mit elektroni-\nscher Datenverarbeitung oder vergleichbare Einrichtungen\nmit komplizierten Funktionen                                                    7 450,-\nmit einfacher Funktion                                                          3 950,-\n506  Baumust<>rprüfung einer Hyperbel-Navigationsanlage\na) rflchnergestützt                                                             11 150,-\nb) nicht rechnergestützt                                                         9 000,-\n507  Baumusterprüfung eines Radarreflektors                                          3 700,-\n508  Baumusterprüfung einer Satelliten-Navigationsanlage                            10 600,-\n509  Baumusterprüfung Pines Zusatzgerätes für Ortungsfunk- und integrierte\nNavigationsanlag<>n                                                              2 000,-\n510 Prüfung eines Baumusters der in den Nummern 501 bis 509 genannten Anla-\ngen und Geräte, das gc'genüber einem bereits zugelassenen Baumuster Ände-\nrungen aufweist, die\n- eine Prüfung an Bord erfordern                                                60 v.H.\nder Baumuster-\ngrundgebühr\n- eine Prüfung im Labor erfordern                                               40 v.H.\nder Baumuster-\ngrundgebühr\n- keine' Prüfung an Bord und im Labor erfordern                                 10  V. H.\nder Baumuster-\ngrundgebühr","2136                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGebühr\nNr.                                     Gebührentatbestand\nDM\n511   Prüfung <>i n<•r Pi nfaclwn i ntcgrierten N avigat.ionsanlage                     500,-\n('i nPr kom pi izic>rlPn i ntegriPrten Navigationsanlage                         1 000,-\nvor V erwPnd u n1~ an Bord\n512  Prüfung ci ner Ortu ngsf u n ka n Jage vor Verwendung an Bord                      235,-\n513   Prüfung dPr Bc>Pi nfl ussu ng der Ortu ngsf un kanlagen durch Amateurfunk-\nstel ]pn                                                                           150,-\n514   GPneh migu ng der Au fstd Iu ng von Ortungsfunk- und integrierten N aviga-\nt ionsa n lagpn jP angefang<'ne Stunde                                              65,-\nPrüfung von Echolotanlagen und Schallsignalanlagen\n(ohne Schutzabstandsbestimmung)\n601   Baumusterprüfung einer Echolotanlage                                            7 950,-\n602   Baumusterprüfung einer Nebenanzeigeeinrichtung zur Echolotanlage                2 350,-\n603   Baumusterprüfung eines zusätzlichen Echolotwandlers                             1 275,-\n604  'Prüfung eines Baumusters einer Echolotanlage, das gegenüber einem bereits\nzugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die\n- eine Prüfung der mechanischen Ausführung erfordern                             2 650,-\n- eine Prüfung des elektrischen Schaltungsaufbaus erfordern                      1 590,-\n- keine Laborprüfung erfordern                                                     480,-\n605  Baumusterprüfung einer Pfeife                                                    2 650,-\n606  Prüfung eines Bau rn usters einer Pfeife, das gegenüber einem bereits zugelasse-\nnen Baumuster Ändc:rungen aufweist, die eine Prüfung\n- der akustischen Eigenschaften                                                  1 590,-\n- des mechanischen Aufbaus                                                         480,-\nprfordern\n607   Baumusterprüfung eines automatischen Signalgebers                               1 800,-\n608   Baumusterprüfung eines handbetätigten Signalgebers                                 160,-\n609   Baumusterprüfung einPs automatischen Signalgebers, das gegenüber einem\nbereits zugelassern!n Baumuster Änderungen aufweist                             1 380,-\n610   Baumusterprüfung einer Glocke oder eines Gongs                                  1 380,-\n611   Prüfung eines Baumusters einer Glocke oder eines Gongs, das gegenüber einem\nbereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist                                750,-\n612   Baumusterprüfung einer Plektrischen Einrichtung mit den entsprechenden\nSchalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs                           2 650,-\n613   Prüfung eines Baumusters einer elektrischen Einrichtung mit den entspre-\nchenden Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs, das gegen-\nüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen\n- der akustischen Eigenschaften                                                  1 700,-\n- des mechanischen Aufbaus                                                         530,-\naufweist\n614   Baumusterprüfung von Zusatzgeräten zu Echolotanlagen etc.                       1 200,-\n615   Prüfung PinPr Echolotanlage vor Verwendung an Bord                                250,-","Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979                            2137\nNr.                                                                                                Gebühr\nGebührentatbestand\nDM\nSonstige Amtshandlungen\n701 Umschr<'ibun~~ cinPr Baumuskrzulassung auf einen Dritten                                          320,-\n702  A rwr k( rrn u ng von 13Ptrieben für Überprüfungen\n1\n300,-\nvon Repa ratu rlwt riPben                                                                    850,-\n70] Aulbewc1hrung <'.irws Schiffschronometers oder einer Uhr\ni<' an~{<'fdn~wrwn Monat                                                                           80,-\n704 SI eueru n1~   Pi nC'r 1.<'.n l ra len Uh rcna nlage oder laufende Übermittlung von Zeit-\nma rk<~n\nje cln\\1,tda 11\\~PnPn Monat                                                                       110,-\n705 Gerwh m igu ng d<'r Ä ndcru ng der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnung\nlü r ein zugelass<•nes Baum usler                                                                 100,-\n706 BiJ lLHlprü f u n1~ n,1 ul isclwr An lagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall               60 V. H.\nder Baumusler-\ngrundgebühr\nN,wh prü I u ng <'i ner ba ua rtzugPlassenen Anlage                                            15 V. H.\nder Baumuster-\ngrundgebühr\nGebühren in besonderen Fällen\n801 Bei Hinderung des Prüfers, Kompensierers und Regulierers, dadurch, daß er\nnicht an Bord genommen wird oder ohne die Prüfung durchgeführt zu haben,\nwieder entlassen wird                                                                          75 v.H.\nder Grundgebühr\n802 Für die Wartezeit vor und nach der Prüfung an Bord während der Reise\nje angefangene Stunde                                                                              40,-\n803 Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (am 24. und 31. Dezember ab\n12.00 Uhr, an allen gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr)                            100 V. H.\nder Gebühren\n804 Für Sonntagsarbeit (ab 12.00 Uhr des Sonnabends bis 24.00 Uhr des Sonntags)                    50 V. H.\nder Gebühren\n805 Für Nachtarbeit (von 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge\nfür Sonn- oder Feiertagsarbeit erhoben werden                                                  25 v.'H.\nder Gebühren\nDie Gebühren nach den Nummern 802 bis 805 werden als Zuschläge erhoben,\nsofern nicht bereits ein Zuschlag nach § 2 Abs. 4 erhoben wird."]}