{"id":"bgbl1-1979-73-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":73,"date":"1979-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/73#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-73-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_73.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes","law_date":"1979-12-11T00:00:00Z","page":2126,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["2126                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung.\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Altölgesetzes\nVom 11. Dezember 1979\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 des durch Gesetz        3. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nvom 24. Oktober 1979 (BGBI. I S. 1755) geänderten § 3         „Die Mindestmenge, von der an Zuschüsse gewährt\nAbs. 4 Satz 2 und des§ 4 Abs. 6 Satz 2 des Altölgeset-        werden können, beträgt bei der Altöl-Aufarbeitung\nzes vom 23. Dezember 1968 (BGBI. I S. 1419) wird, auf         2 000 t, bei der Altöl-Verbrennung 1 500 t beseitig-\nGrund des§ 2 Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit dem            ten Altöls je Kalenderjahr.\"\nBundesminister des Innern, verordnet:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung zur Durchführung des Altölgeset-\nzes vom 21. Januar 19G9 (BGB!. 1 S. 89) wird wie folgt             11 (1} Für den Bereich der Altöl-Aufarbeitung\ngeändert:                                                        wird die abgenommene Altölmenge aus den aus\ndem Herstellungsbetrieb entfernten Mengen an\nZweitraffinaten unter Zugrundelegung einer\n1. Die Überschrift der Verordnung erMlt folgende                 Ausbeute von\nFassung:\n1. 70 v, H. bei Erzeugnissen, die durchsichtig\n„Erste Verordnung                                  sind, deren Farbzahl nach der Anlage zu die-\nzur Durchführung des Altölgesetzes\".                         ser Verordnung kleiner als 6 ist und die nach\nder Vordestillation (Trocknung) einer Raffi-\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                        nation sowie Hauptdestillation unterzogen\n,.§\nworden sind,\n2. 85 v. H. bei allen übrigen Erzeugnissen\nBeseitigungsarten, für die Zuschüsse gewährt\nwerden können, sind                                           errechnet.\"\n1. die Aufarbeitung von Altöl(§ 4) zu                      b) Absatz. 3 wird gestrichen.\na) Schmieröl oder\n5. Nach § 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nb) anderen Zweitraffinaten, die mindestens\neiner Destillation unterzogen worden sind,          „Der am Ersten eines Monats geltende Zinssatz ist\ndie nach dieser Behandlung einen Gewichts-          für jeden Zahltag dieses Monats maßgebend.\"\nanteil an Wasser von weniger als 0,5 v. H.\nenthalten und deren Flammpunkt (im               6. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Reichsabgabenord-\ngeschlossenen Tiegel) mindestens 55° C              nung\" durch das Wort „Abgabenordnung\" ersetzt.\nbeträgt,\n2. die Verbrennung von Altöl mit wirtschaftlicher\nNutzung der bei der Verbrennung entstehenden                                  Artikel 2\nEnergie,\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nwenn hierfür behördlich zugelassene Anlagen vor-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 12 des Altölgeset-\nhanden sind oder sonst sichergestellt ist, daß das\nzes auch im Land Berlin.\nAltöl in den Anlagen nach den Voraussetzungen\ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 des Altölgesetzes beseitigt\nwird. Den behördlich zugelassenen Anlagen stehen\nAnlagen gleich, die nach § 16 Abs. 4 der Gewerbe-\nArtikel 3\nordnung oder § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes angezeigt worden sind.\"                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979                       2127\nAnlage\n(zu§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\nBestimmung der Farbe 1)\nZweck und Anwendungsbereich\nDieses Verfahren dient der visuellen Bestimmung der Farbe für Altölraffinations- und -destillationspro-\ndukte.\n2       Prüfgerät\n2.1     Das Farbvergleichsgerät besteht aus einer Lichtquelle, Vergleichs-Farbgläsern, Aufnahmeglasbehälter\nfür die Probe mit Abschirmhaube und einem Okular, wie unter 7 beschrieben.\n2.2     Der Probebehälter ist aus klarem farblosem Glas. Für Referenzproben muß der Aufnahmeglasbehälter\nentsprechend dem Bild verwendet werden. Für Routine-Versuche ist auch ein Glasbehälter erlaubt,.wie\ner für Trübungs- und Pourpointbestimmung verwendet wird, d. h. ein zylindrisches Glas mit flachem\nBoden von 30 bis 33,5 mm Innendurchmesser und 115 bis 125 mm- äußerer Höhe.\nMaße in mm\n,.\n<P 32.5 bis 33,4\nl\n1\ni\n:      ,.J\n1\n1\nt1\n~\n1                 ~I\n:;1\n:.01\n1\n1                 -\n21\n1\n1\n-- ---1,2 btS 2\n1                    1\n1\nAufnahmeglasbehälter für die Prnbe\n3        Vorbereitung der Probe\n3.1     Flüssige Mineralölerzeugnisse\nDer Aufnahmeglasbehälter wird bis 50 mm oder mehr gefüllt und die Farbe bestimmt. Wenn die Probe\nnicht klar ist, wird sie bis auf 6° C über die Temperatur erhitzt, bei der die Trübung oder Paraffinausschei-\ndung verschwindet, wobei die Farbbestimmung bei dieser Temperatur vorgenommen wird. Ist die Probe\ndunkler als Farbzahl 8 entsprechend diesem Verfahren (siehe Tabelle unter 7.3), werden 15 Volumenpro-\nzente dieser Probe mit 85 Volumenprozenten des Lösungsmittels gemischt und die Farbe der Mischung\nbestimmt.                                                    ·\n3.2     Lösungsmittel\nKerosin, das für die Verdünnung dunkler Proben, wie sie im Abschnitt 3.1 beschrieben werden, Verwen-\ndung findet: dieses Lösungsmittel soll eine Farbe haben, die heller ist als eine Kaliumdichromatlösung\n(K 2Cr 20 7) aus 4,8 mg reinem Kaliumdichromat in einem Liter destilliertem Wasser.\n1\n) Auszug aus DIN-ISO 2049, Februar 1979","2128                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n4    Durchführung\n4.1  Ein Aufnahmeglasbehälter wird mindestens 50 mm hoch mit destilliertem Wasser gefüllt und in den Teil\ndes Farbvergleichsgerätes eingesetzt, durch den die Vergleichs-Farbgläser beobachtet werden. Das Glas\nmit der Probe wird daneben eingesetzt. Beide Gläser werden abgeschirmt, um von außen einfallendes Licht\nauszuschließen.\n4.2  Die Lichtquelle des Farbvergleichsgerätes wird eingeschaltet und die Farbe der Probe mit den Farben der\nVergleichs-Farbgläser verglichen. Es wird das Glas, welches der Farbe der Probe am nächsten kommt,\nbestimmt.\n5    Angabe der Ergebnisse\n5.1  Entspricht die Farbe der Probe genau einem Vergleichs-Farbglas, so wird dessen Farbzahl angegeben, z.B .\n.,Farbzah] 7,5 nach diesem Verfahren\" (entspricht Farbzahl 7,5 nach diesem Verfahren).\n5.2  Liegt die Farbe der Probe zwischen den Farben zweier Vergleichs-Farbgläser, wird die Farbzahl des dunk-\nleren Glases angegeben und der Buchstabe „L\" vorangestellt, z.B. ,,Farbzahl L 7,5 nach diesem Verfahren\"\n(entspricht Farbzahl L 7,5 nach diesem Verfahren):\nDie Angabe „dunkler als\" ein bestimmtes Farbglas soll nicht verwendet werden mit Ausnahme von den-\njenigen Proben, die dunkler sind als 8, wofür angegeben werden soll „Farbzahl D 8 nach diesem Verfahren\"\n(entspricht Farbzahl D 8 nach diesem Verfahren).\n5.3  Ist die Probe mit dem Lösungsmittel verdünnt, wird die Farbzahl der Mischung angegeben mit der Abkür-\nzung „Dil\", z.B. ,,Farbzahl L 7,5 Dil nach diesem Verfahren\" (entspricht Farbzahl L 7,5 Dil nach diesem Ver-\nfahren).\n6    Prüffehler\nfolgende Kriterien solJen für die Beurteilung der Ergebnisse (95 % Wahrscheinlichkeitswert) verwendet\nwerden:\n6.1  Wiederholbarkeit\nDie Angaben sollen um nicht mehr als Farbzahl 0,5 voneinander abweichen.\n6.2  Vergleichbarkeit\nDie Angaben sollen um nicht mehr als Farbzahl 0,5 voneinander abweichen.\n7    Erläuterung:\nBeschreibung des Farbvergleichsgerätes und der dazugehörigen Apparatur\n7.1  Farbvergleichsgeräl\nDas Gerät soll die Beleuchtung der Probe und der Vergleichs-Farbgläser und deren Prüfung entweder mit\ndem Auge direkt oder durch ein Okular erlauben. Es muß zwei beleuchtete Flächen gleicher Form und\nGröße aufweisen, deren eine durch das von dem Vergleichs-Farbglas durchgelassene Licht und deren\nandere durch das von der Probe durchgelassene Licht ausgeleuchtet wird. Diese beleuchteten Flächen sol-\nlen symmetrisch zu einer vertikalen Mittellinie angeordnet und in horizontaler Richtung so getrennt sein,\ndaß der horizontale Abstand der sich am nächsten liegenden Punkte der beiden Flächen dem Auge des\nBetrachters in einem Winkel von nicht weniger als 2° und nicht mehr als 3,6° gegenüberliegt. Jede beleuch-\ntete Fläche soll einen Kreis mit einem Durchmesser decken, der unter einem Winkel von mindestens 2,2°\nerscheint und der beliebig vergrößert werden kann, vorausgesetzt, daß keine zwei beleuchteten Punkte im\nBlickfeld durch einen Blickwinkel von mehr als 10° getrennt sind.\nAnmerkung:\nDer einer Linie der Länge d gegenüberliegende Winkel, wobei die Linie in einer Ebene senkrecht zur Blickrichtung liegt\nund vom Auge des Betrachters den Abstand D hat, beträgt in Graden 57,3 d/D. Der Winkel gegenüber dem Bild dieser\nLinie, betrachtet durch ein Okular der Vergrößerung M, beträgt in Graden 57,3 Md/D, wobei D der Abstand vom Auge\ndes Betrachters zur Bildebene ist.\n7.2  Künstliche Tageslichtquelle (siehe Anmerkung 1)\nDiese kann ein unabhängiges oder auch integriertes Teil des Farbvergleichsgerätes sein. Als Lichtquelle\ndient eine Glühlampe der Verteilungstemperatur von 2 750 K, einem Tageslicht-Filterglas (siehe Anmer-\nkung 2) und einem Opal-Überfangglas. Die Zusammenstellung soll in spektraler Charakteristik diffusem\nTageslicht entsprechen. Diese Lichtquelle, in welcher Probe und Vergleichs-Farbglas geprüft werden, soll\nauf Probe und Vergleichs-Farbglas eine Beleuchtungsstärke von 900 lx ± 100 lx ergeben. Der Hinter-\ngrund des beleuchteten Opalglases soll frei von Blendung und Schatten sein. Die Lichtquelle muß so kon-\nstruiert sein, daß kein Außenlicht die Prüfung stört.","Nr. 73 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979                                2129\nAnmerkungen:\nIst kein Netzanschluß vorhanden, sollte das Farbvergleichsgerät auch für diffuses Tageslicht verwendbar sein, vor-\nausgesetzt, daß direktes Sonnenlicht vermieden wird. Hierbei dürfen farbige Gegenstände nicht in unmittelbarem\nVordergrund stehen.\n2 Ein geeignetes Tageslichtfilter soll bei 410 nm einen spektralen Transmissionsgrad von mindestens 0,60 haben, der\nbis 700 nm gleichmäßig auf maximal 0,10 abfällt. In dieser Kurve darf kein erhöhter Transmissionsgrad bei 570 nm\nund oberhalb 660 nm auftreten, wie dies für Kobaltglas typisch ist. Der Transmissionsgrad soll nicht mehr als 0,03\nhöher liegen als der Wert, der sich für diese Wellenlänge aus eiI}er gradlinigen Verbindung der Transmissionsgrad.e\nbei 540 nm und 590 nm ergibt. Bei 700 nm soll der Transmissionsgrad höchstens um 0,03 höher liegen als bei einer\nkürzeren Wellenlänge (insbesondere bei 660 nm). Ein geeignetes Tageslichtfilter soll derart sein, daß die Farbwert-\nanteile x, Y, z und die Lichtdurchlässigkeiten t (A), wenn sie entsprechend den Angaben für Normlichtart A (7.4)\nberechnet werden, wie folgt liegen:\nt (A) : 0,107 bis 0,160\nx     : 0,314 bis 0,330\ny     : 0,337 bis 0,341\nz     : 0,329 bis 0,349\n7.3      Vergleichs-Farbglas\nSechzehn Vergleichs-Farbgläser sind in nachfolgender Tabelle definiert. Die Vergleichs-Farbgläser sollen\nso angeordnet sein, daß sie bequem zu handhaben sind. Die Breite der Vergleichs-Farbgläser soll minde-\nstens 14 mm betragen.\nTabelle. Vergleichs-Farbglas\nFarbzahl nach               Farbwertanteile 1)                                 Spektral-Transmissionsgrad\ndiesem Verfahren            rot                 grün           blau            (Normlichtquelle C nach 7.5)\nT (A)\n0,5                         0,462               0,473          0,065           0,86                ± 0,06\n1,0                         0,489               0,475          0,036           0,77                ± 0,06\n1,5                         0,521               0,464          0,015           0,67                ± 0,06\n2,0                         0,552               0,442          0,006           0,55                ± 0,06\n2,5                         0,582               0,416          0,002          0,44                 ± 0,04\n3,0                         0,611               0,388          0,001          0,31                 ± 0,04\n3,5                         0,640               0,359          0,001          0,22                 ± 0,04\n4,0                         0,671              0,328           0,001          0,152                ± 0,022\n4,5                         0,703              0,296           0,001          0,109                ± 0,016\n5,0                         0,736              0,264          0,000           0,081                ± 0,012\n5,5                         0,770              0,230          0,000           0,058                ± 0,010\n6,0                         0,805              0,195          0,000           0,040                ± 0,008\n6,5                         0,841              0,159          0,000           0,026                ± 0,006\n7,0                         0,877               0,123          0,000           0,016                ± 0,004\n7,5                         0,915               0,085          0,000           0,0081               ± 0,0016\n8,0                         0,956               0,044          0,000           0,0025               ± 0,0006\n') Die zulässigen Abweichungen der Farbwertanteile sind  0,006.\n7.4      Lichtart A entspricht der Strahlung des Planckschen Strahlers bei der Temperatur von etwa 2 856 K\ngemäß der .,Internationalen praktischen Temperatur-Skala von 1968\".\n7.5      Lichtart C entspricht einem mittleren Tageslicht mit einer ähnlichsten Farbtemperatur von etwa 6 774 K.\n7.6      Künstliche Lichtquellen für die Lichtarten A und C\nEs wird empfohlen, folgende künstliche Lichtquellen zu verwenden, wenn die Normlichtarten, die in 7.4\nund 7.5 definiert sind, für Farbabmusterung im Laboratorium tatsächlich benutzt werden sollen.\nLichtquelle für Lichtart A:\nLichtart A wird durch eine gasgefüllte Wolfram-Wendeldraht-Lampe dargestellt, die bei einer ähnlich-\nsten Farbtemperatur von 2 856 K betrieben wird (c 2 = 1,4388 cm• K). Es wird empfohlen, eine Lampe mit\nQuarzglas-Kolben oder mit aufgeschmolzenem Ouarzfenster zu verwenden, wenn die spektrale Strah-\nlungsverteilung der Lichtart A auch im UV möglichst gut verwirklicht werden soll.","2130                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nLichtquelle für Lichl<lfl C:\nLichtart C wird durch die Lichtquelle für Lichtart A in Verbindung mit einem Flüssigkeitsfilter (nach\nDavis-Gibson) dargestellt., das aus zwei je 10 mm dicken Schichten der Lösungen C 1 und C 2 in einer Dop-\npelküvette besteht, deren Abschlußgläser aus farblosem optischem Glas gefertigt sind. Die Lösungen\nhaben folgende Zusammensetzung:\nLösung C 1:\nKupfersulfat (CuS0 4 · 5 H 20)               3,412  g\nMannit fC5Ha(OH)5]                           3,412  g\nPyridin (C 5 H 5 N)                         30,0    ml\nMit <lest. Wasser aufzufüllen auf       1 000,0     ml\nLösung Ci\nKobalt-Ammonium-Sulfat\n[CoS04 · (NH4}iS0 4 · 6 H 20]               30,58 g\nKupfersulfat (CuS0 4 · 5 H 20)              22,52 g\nSchwefelsäure (Dichte 1,835 g/ml)           10,0  ml\nMit <lest. Wasser aufzufüllen auf       1 000,0   ml"]}