{"id":"bgbl1-1979-73-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":73,"date":"1979-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/73#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_73.pdf#page=6","order":2,"title":"Tabaksteuergesetz (TabStG 1980)","law_date":"1979-12-13T00:00:00Z","page":2118,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["211.8                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nTabaksteuergesetz (TabStG 1980)\nVom 13. Dezem her 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         3. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem\nUmblat~ beide aus homogenisiertem oder rekonsti-\n§ 1\ntuiertem Tabak der Tarifstelle 24.02 E des Gemein-\nSteuergegenstand, Geltungsbereich                     samen Zolltarifs, wenn mindestens 60 vom Hundert\ndes Gewichts der Tabakteile länger und breiter als\n( 1) Der Tabaksteuer unterliegen im Erhebungsgebiet\n1,75 mm sind und das Deckblatt schraubenförmig\n1. Zigarren und Zigarillos, Zigaretten, Rauchtabak,               mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des\nSchnupftabak, Kautabak (Tabakwaren) und Ziga-                 Tabakstrangs von mindestens 30° aufgelegt is~ oder\nretten h ü II en,                                        4. mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt aus homoge-\n2. Rohtabak, Tabakersatzstoffe und Zigarettenpapier.              nisiertem oder rekonstituiertem Tabak der Tarif-\nstelle 24.02 E des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn das\n(2) Das Erhebungsgebiet ist der Geltungsbereich die-            Stückgewicht 2,3 g oder mehr beträg~ mindestens\nses Gesetzes ohne die Zollausschlüsse und Zollfreige-             60 vom Hundert des Gewichts der Tabakteile län-\nbiete.                                                            ger und breiter als 1,75 mm sind und mindestens ein\n(3) Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im                 Drittel der Länge des umhüllten Tabakstrangs\nSinne der Abgabenordnung.                                         einen Umfang von 34 mm oder mehr hat.\nStückgewicht ist das Durchschnittsgewicht von 1 000\n§ 2\nStück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der\nBegriffsbestimmungen                   Steuerentstehung.\n(1) Zigarren oder Zigarillos (Zigarren mit einem               (2) Zigaretten sind als solche zum Rauchen geeignete\nStückgewicht von höchstens 3 g) sind als solche zum           umhüllte Tabakstränge, die keine Zigarren oder Ziga-\nRauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit               rillos nach Absatz 1 sind.\neinem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabak-\nstränge                                                          (3) Rauchtabak ist geschnittener oder anders zer-\nkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepreßter\n1. ganz aus natürlichem Tabak oder                            Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung\n2. mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak oder             zum Rauchen eignet. Tabakabfälle sind Rauchtabak,","Nr. 73 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979                             2119\nW('nn sie zum Rauchc~n geeignet, für den Einzelver-           3. für Zigaretten\nkauf a uf1~cmacht und nicht Zigarren oder Zigarillos              4, 1 Pf je Stück und 30, 1 vom Hundert des Kleinver-\nnach Absatz 1 oder Zi~~arcttPn nach Absatz 2 sind.                kaufspreises, mindestens 7,5 Pf je Stück;\n(4) Schnupftabak i:.;t i~('pulvc~rtcr oder gekörnter      4. für Rauchtabak\nTabak, rl.er so zubPreitPl ist, daß er sich nicht zum Rau-\na) wenn mehr als 10 vom Hundert des Gewichts\nchc~n. sondern zum Schnupfen cig,wt.\nder Tabakteile weniger als 1,4 mm lang oder\n(5) Kautabak ist Tabak in Rollen, Stangen, Streifen,               breit sind (Feinschnitt), 4,70 DM je kg und 18,27\nWürfeln orl.er Platten, der so zubereitet ist, daß er sich            vom Hundert des Kleinverkaufspreises, minde-\nnicht zum Rauchen, sondern zum Kauen eignet und                       stens 11,90 DM je kg,\nder für den Einzelverkauf aufgemacht ist.                        b) wenn mindestens 90 vom Hundert des Gewichts\n(6) Zigarettenhüllen sind Blüttchen und Hülsen aus                 der Tabakteile mindestens 1,4 mm lang und breit\nZiga n·ttenpapier zum         Herstellen    von  Zigaretten            sind (Pfeifentabak), 1,30 DM je kg und 16,97 vom\ndurch Verbraucher.                                                     Hundert des Kleinverkaufspreises, mindestens\n7,30 DM je kg,\n(7) Rohtabak sind unverarbeiteter Tabak und Ta-\nc) Pfeifentabak mit mindestens 30 vom Hundert\nbakabfälle der Tarifnummer 24.01 und homogenisier-\ndes Gewichts Tabakrippen und einem Kleinver-\nter oder rekonstituierter Tabak und andere Waren\nkaufspreis bis 32 DM 4,70 DM je kg,\nder Tarifstelle 24.02 E des Gemeinsamen Zolltarifs,\nausgenommen Tabakauszüge und Tabaksoßen.                          d) Pfeifentabak, in Stränge gesponnen (Strangta-\nbak), 3,50 DM je kg,\n(8) Tabakersatzstoffe sind Stoffe, die an Stelle von\nTabak bei der Herstellung von Tabakwaren verwen-                  e) nur aus Tabakrippen, wenn mindestens 60 vom\ndet werden sollen.                                                     Hundert des Gewichts der Tabakteile minde-\nstens 1,4 mm lang und breit sind (Rippentabak),\n(9) Zigarettenpapier ist zum Herstellen von Zigaret-                1,50 DM je kg;\nten oder Zigarettenhüllen bestimmtes Papier in Rol-\n5. für Schnupftabak\nlen, Bogen oder Streifc>n.\n0,50 DM je kg;\n6. für Kautabak\n§ 3\na) Kau-Feinschnitt\nTabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse                       5,30 DM je kg,\n( 1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse           b) anderer Kautabak\nmit einem Deckblatt aus natürlichem oder homogeni-                     0,50 DM je kg;\nsiertem Tabak oder mit einem Umblatt und einem\nDeckblatt aus homogenisiertem oder rekonstituiertem          7. für Zigarettenhüllen\nTabak, die im übrigen statt aus Tabak ganz oder teil-             1,30 DM je 1 000 Stück;\nweise aus anderen Stoffen bc~;tehen und die sonstigen        8. für Rohtabak und Tabakersatzstoffe\nVoraussetzungen des§ 2 Abs. 1 erfüllen.\n7 DM je kg;\n(2) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeug-          9. für Zigarettenpapier\nnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus ande-\n0,50 DM je m 2•\nren Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzun-\ngen des§ 2 Abs. 2 oder 3 erfüllen. Ausgenommen sind              (2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueran-\nErzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die          teil je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erho-\nausschließlich medizinir,chen Zwecken dienen sollen          ben.\nund Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes\n(3) Für Zigarettenhüllen wird die Steuer bei Zigaret-\nsind.\ntenblättchen je begonnene 3,8 cm Breite und 9 cm\n(3) Als Schnupftabak oder Kautabak gelten Erzeug-         Länge, bei Zigarettenhülsen je begonnene 9 cm Länge\nnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen     ohne Filter und Mundstück erhoben.\nbestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2\nAbs. 4 odPr 5 erfüllen.\n§ 5\nBemessungsgrundlagen\n§ 4\n(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Herstel-\nSteuertarif                         ler oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren,\n( 1) Die St.euer beträgt                                   Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak\nje Kilogramm bestimmt. Wird nur ein Packungspreis\n1. für Zigarren                                               bestimmt gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der\n14 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, minde-          sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt\nstens 2,6 Pf je Stück;                                   je Stück oder Kilogramm ergibt.\n2. für Zigarillos (§ 2 Abs. 1)                                   (2) Der Packungspreis ist auf volle Deutsche Mark\n17 vom Hundert dPs Kleinverkaufspreises, minde-          und Pfennig zu bestimmen. Für Zigarren, Zigarillos,\nstc-ns 2,6 Pf je Stück;                                 Zigaretten und Rauchtabak, mit Ausnahme von","2120                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nStrangtabak, dPriwllwn Marke oder entsprechenden             hergestellt werden, entsteht die Steuer mit der Herstel-\nBezPichn ung in meng(~ngleichen Packungen ist der-           lung. Steuerschuldner ist, wer an der Herstellung\nse:lbe Kl<~inv<:rkaufsprPis zu b<~stimmen.                   beteiligt war. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamt-\nschuldner.\n(3) DPr Herst<~ller odPr Einfühn~r bestimmt auch für\nZigarren, Zigari I los, Zigart>tl<>n und Rauchtabak, die\nnicht an Verbraucher oder nicht zum Einzelhandels-                                       § 8\nprc~is an Verbraucher abgegdH~n werden sollen, einen\nKleinverkaufspreis. Dieser Preis darf den Einzelhan-           Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung\ndelspreis entspn~chend<~r TabakwarPn nicht unter-               ( 1) Die Steuer für Zigarren, Zigarillos, Zigaretten,\nschreiten.                                                    Rauchtabak, mit Ausnahme von Strangtabak, und\n(4) Das für die Bemessung der Steuer für Rauch-            Zigarettenhüllen ist durch Verwendung von Steuer-\ntabak, Schnupftabak und Kautabak maßgebliche                  zeichen zu entrichten. Die Verwendung umfaßt das\nGewicht ist das EigPn:..wwicht i rn Zeitpunkt der Steuer-     Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an\nentst<>h unf~.                                               den Kleinverkaufspackungen. Die Steuerzeichen müs-\nsen verwendet sein, wenn die Steuer entsteht.\n(5) Di(~ Steuer wird für vcrarbeitungsreifen Roh-\ntabak nach dPm Eigengewicht, für nichtverarbeitungs-            (2) Der Hersteller oder Einführer hat die Steuerzei-\nreifen Rohtabak nach d<>m um 20 vom Hundert ge-              chen mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu\nkürzten Eigengewicht bemessen.                               bestellen und darin die Steuerzeichenschuld selbst zu\nberechnen (Steueranmeldung). Die Steuerzeichen-\nschuld entsteht mit dem Bezug der Steuerzeichen in\nHöhe ihres Steuerwertes. Schuldner ist der Bezieher.\nAuf die Steuerzeichenschuld sind die für Verbrauch-\nsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung\nTabakwaren, Zigarettenhüllen                     sinngemäß anzuwenden. Für noch nicht an Kleinver-\nkaufspackungen angebrachte Steuerzeichen gilt § 76\nder Abgabenordnung sinngemäß.\n§ 6\nVerparkungszwang                             (3) Für Strangtabak, Schnupftabak und Kautabak,\nfür die in einem Monat die Steuer nach § 7 Abs. 1\n(1) Zigarren, Zi~~arillos, Ziga r<>Uen, Rauchtabak, mit   unbedingt entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis\nAusnahme von Strangtabak, und Zigarettenhüllen               zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklä-\ndürfen nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Klein-         rung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-\nverkaufspackungen aus dem Herstellungsbetrieb ent-           geben und darin die Steuer selbst zu berechnen\nfernt, zum Verbrauch im Betrieb entnommen oder in            (Steueranmeldung).\ndas Erhebungsgebiet eingeführt werden.\n(2) Die Kleinverkaufspackungen nach Absatz 1 dür-\nfen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren                                         § 9\noder Zigarettenhüllen enthalten.Andere Gegenstände\ndürfen den Packungen auch nicht außen beigepackt                                     Fälligkeit\nwerden, es sei denn, die Gegenstände sind für Wieder-           (1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu ent-\nverkäufer bestimmt. Das gilt unabhängig davon, ob die        richten\nGegenstände entgeltlich oder unentgeltlich an Ver-\nbraucher abgegeben werden sollen. Das Beipacken              1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen\nvon Wechselgeld ist zulässig.                                    Steuerzeichen\na) für Zigarren und Zigarillos am 10. Tag des über-\n§ 7                                     nächsten Monats,\nb) für Zigaretten, Rauchtabak und Zigarettenhül-\nEntstehung der Steuer, Steuerschuldner\nlen am 12. Tag des nächsten Monats, für die vom\n(1)  Die Steuer entsteht dadurch, daß Tabakwaren                   1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für\nund Zigarettenhüllen aus dem angemeldeten Herstel-                   Zigaretten am 27. Dezember;\nlungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch im Betrieb          2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen\nentnommen werden, und zwar im Zeitpunkt der Ent-                 Steuerzeichen\nfernung oder der Entnahme. Steuerschuldner ist der\nInhaber des Herstellungsbetriebes (Hersteller).                  a) für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des über-\nnächsten Monats,\n(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn durch Steuerzei-\nb) für Zigaretten, Rauchtabak und Zigarettenhül-\nchenverwendung versteuerte Tabakwaren oder Ziga-\nlen am 27. Tag des nächsten Monats.\nrettenhüllen in einen Herstellungsbetrieb aufgenom-\nmen waren und in noch geschlossenen Kleinverkaufs-           Werden die Steuerzeichen übersandt, gilt als Tag des\npackungen mit unbeschädigten und gültigen Steuer-            Bezugs der zweite Werktag nach der Absendung.\nzeichen aus dem Betrieb entfernt oder zum Verbrauch          Stundung der Steuerzeichenschuld und Zahlungsauf-\nim Betrieb entnommen werden.                                 schub sind unzulässig.\n(3) Für Tabakwaren und Zigarettenhüllen, die                  (2) Die Steuer für Strangtabak, Schnupftabak und\naußerhalb eines angemeldeten Herstellungsbetriebes           Kautabak ist spätestens am 10. Tag des zweiten","Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979                           2121\nMon<1ts nach der Ent,;khung zu Pntrichten. Stundung           gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbots-\nund Zahlungsaufschub sind unzulässig.                         widrigen Abgabe entsteht die Steuer. Steuerschuldner\nist der Abgebende. Die Steuer ist sofort zu entrichten.\n(3) Die Sl<!u<:r für TabJkwcHen und Zigarettenhüllen,      Zahlungsaufschub ist unzulässig.\ndie mit der Herstellung entsteht, ist sofort zu entrich-\nten. Zahlungsaufschub ist unzulässig.\n§ 12\n§ 1()                                            Steuervergünstigung\nSteuerregelung bei [in(uhr, Zollverkehren                 (1) Tabakwaren und Zigarettenhüllen dürfen unver-\nund aktiver Veredelung                   steuert und unverpackt unter Steueraufsicht\n(1) Werden Tabakwan~n oder Zii~arettenhüllen in            1. in einen Herstellungsbetrieb verbracht werden;\ndas ErhebungsgdJiPI eingeführt, gelten für die Entste-\n2. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu einem\nhung dc~r St<cuer und den Zeitpunkt, der für ihre\nbesonderen Zollverkehr oder einer aktiven Ver-\nBemessung maßgebend i:,t, für die Persern des Steuer-\nedelung abgefertigt werden oder durch Anschrei-\nr;chuldners, die persönlidw I-Iaftung, den Steuerzu-\nbung oder Übergabe, soweit sie der Abfertigung\nsch lag bei N ichtlwachtu ng von Steuervorschriften,\ngleichstehen, in solche Verkehre übergehen;\ndas Sleuerverfuhn~n und, wenn die Steuer nicht durch\nVerwendung von Stetwrzeichen entrichtet wird, für             3. der Vernichtung oder Vergällung zugeführt und\ndie Fälligkeit, d<~n Zahlungsaufschub, den Erlaß und              vernichtet oder vergällt werden;\ndie Erstattung die Vorschrift0n für Zölle sinngemäß.          4. mit Genehmigung des Hauptzollamts verwendet\nDas gilt auch dann, wenn Zoll nicht zu erheben ist.               werden\n(2) Ab'._.;atz 1 gilt ent;;prcchcnd für Tabahvaren und         a) zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen\nZigarettenhüllen, die zu einem besonderen Zollver-                    und zum Herstellen von Tabakwaren,\nkehr oder einer aktiven Veredelung abgefertigt wer-\nb) für wissenschaftliche Versuche und Untersu-\nden oder durch Anschreibung oder Übergabe, soweit\nchungen.\nsie der Abfertigung gleichstehen, in solche Verkehre\nübergegangen sind. Bei aktiver Veredelung entsteht               (2) Die Steuer erlischt in den Fällen des Absatzes 1\nfür Tabakwaren und Zigarettenhüllen als Nachholgut            Nr. 4 außer nach § 50 Abs. 1 der Abgabenordnung\n(§ 50 des Zollgesetzes) die Steuer mit der Abfertigung       auch, wenn die Tabakwaren oder Zigarettenhüllen\nzum freien Verkehr.                                           unter Steueraufsicht der Vernichtung oder Vergäl,-\nlung zugeführt und vernichtet oder vergällt werden.\n(3) § 80 des Zollgcr,etzes gilt entsprechend.\n§ 13\n§ 11\nErstattung der Steuer\nSteuerbefreiung\n(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen oder erstat-\n(1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang(§ 6            tet, wenn Tabakwaren oder Zigarettenhüllen in einen\nAbs. 1) sind befreit                                          angemeldeten Herstellungsbetrieb verbracht werden\n1. Tabakwaren und Zigarettenhüllen, die                       oder unter Steueraufsicht aus dem Erhebungsgebiet\nausgeführt oder zu einem besonderen Zollverkehr\na) zu amtlichen Untersuchungen entnommen wer-             oder einer aktiven Veredelung abgefertigt werden\nden,                                                  oder durch Anschreibung oder Übergabe, soweit sie\nb) zum Prüfen in einem angemeldeten Herstel-              der Abfertigung gleichstehen, in solche Verkehre\nlungsbetrieb vom Hersteller oder von den dazll        übergehen.\nbestimmten Betriebsangehörigen verbraucht\n(2) Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzei-\nwerden,\nchen entrichtet, wird sie nur erlassen oder erstattet,\nc) so hergerichtet sind, daß sie nur als Ansichtsmu-      wenn 'die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernich-\nster verwendet werden können;                         tet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt\n2. Tabakwaren, die außerhalb eines angemeldeten               der Packungen noch vollständig ist.\nHerstellungsbetriebes aus Kleinpflanzertabak her-            (3) Für die Steuerzeichenschuld gilt Absatz 1 sinnge-\ngestellt und weder zum Handeln noch zur gewerb-           mäß, wenn noch nicht entwertete Steuerzeichen an das\nlichen Verwendung bestimmt sind;                          Hauptzollamt zurückgegeben worden sind oder wenn\n3. Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem         entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht ver-\nRauchtabak und versteuerten oder steuerfreien             nichtet oder ungültig gemacht worden sind und die\nZigarettenhüllen hergestellt sind, wenn sie nicht         Steuer nicht entstanden ist.\nentgeltlich abgegeben werden solJen.\n(4) Ist der Erlaß oder die Erstattung davon abhängig,\n(2) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der        daß Steuerzeichen zurückgegeben, vernichtet oder\nHersteller an seine Arbeitnehmer als Deputat unent-           ungültig gemacht werden, sind auf Grund einer\ngeltlich abgibt. Tabakwaren, die Arbeitnehmer als             Rechtsverordnung nach§ 25 festzusetzende Gebühren\nsteuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht             zu entrichten.","2122                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nHandel mit durch                                                     § 17\nStcuerz(~ichenverwcnd ung versteuerten\nDer auf dem Steuerzeichen angegebene Packungs-\nTabakwan~n und Zigarettenhüllen\npreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufs-\npreis darf vom Händler bei der Abgabe von Tabak-\n§ 14                              waren nicht überschritten werden. Wird der Preis\n(1) Der HändlPr muß die Kleinverkaufspackungen           überschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des\nverschlossen halten und die Steuerzeichen an den            Unterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der\nPackungen unversehrt erhalten. Er darf die Packun-          Preiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler. Die\ngen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzei-        Steuer ist sofort zu entrichten. Zahlungsaufschub ist\ngen oder unentgeltlich als Proben zu verteilen. Pak-         unzulässig.\nkungen mit Zigarren, Zigarillos oder Zigaretten darf er\naußerdem zum Stückverkauf an Verbraucher öffnen.\nEr darf die Packungen nur so öffnen, daß die Steuerzei-              Verbrauch in Freihäfen, Ausspielung\nchen durchtrennt oder eingerissen werden.\n§ 18\n(2) Der Stückverkauf ist nur zulässig, wenn der Preis\nfür die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinver-            (1) In Freihäfen dürfen unversteuerte Tabakwaren\nkaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Pfennigs       und Zigarettenhüllen nur verbraucht werden, wenn\nlautet.                                                      sie im Erhebungsgebiet von der Steuer befreit sind\noder bei gleicher Sachlage befreit wären oder wenn ihr\nVerbrauch in Freihäfen nach den Vorschriften für\n§ 15                              Zölle zugelassen worden ist.\n( 1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Pak-              (2) Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak\nkungspreis oder sich daraus ergebende Kleinver-              dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt werden.\nkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabak-\nwaren an Verbraucher, außer bei Abgabe unentgelt-\nlicher Proben, nicht unterschritten werden. Der Händ-\nler darf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt ste-         Rohtabak, Tabakersatzstoffe, Zigarettenpapier\nhen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der\nGrundlage des Umsatzes gewährt werden. Der Händ-                                        § 19\nler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine                                  Tabakanbau\nGegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem\nVerkauf anderer Gegenstände koppeln.                           ( 1) Der unmittelbare Besitzer eines mit Tabak\nbepflanzten Grundstücks (Tabakpflanzer) muß den\n(2) Absatz 1 gilt bei entgeltlicher Abgabe an Ver-        von ihm geernteten oder bezogenen Rohtabak, soweit\nbraucher auch für Personenvereinigungen, Gesell-             er verwertbar ist, dem Hauptzollamt zum Wiegen\nschaften, Anstalten und natürliche und juristische           anmelden. Das Hauptzollamt bestimmt Zeitpunkt und\nPersonen, die kein Handelsgewerbe betreiben.                 Ort des Wiegens. Tabakpflanzer dürfen Rohtabak vor\n(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe an    dem Wiegen an Tabakpflanzer abgeben und von\nden Bund oder die Länder zur Durchführung öffentli-          Tabakpflanzern beziehen.\ncher Aufgaben.                                                  (2) Wird Rohtabak von einer anderen Person als\ndem Tabakpflanzer geerntet, gilt Absatz 1 sinngemäß.\n§ 16                                 (3) Absatz 1 gilt nicht\nVon dem Verbot des§ 15 Abs. 1 sind ausgenommen            1. wenn geernteter Rohtabak mit Genehmigung des\nHauptzollamts unter Steueraufsicht für wissen-\n1. ein Preisnachlaß bis zu 3 vom Hundert bei der                 schaftliche Versuche oder Untersuchungen ver-\nAbgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Pak-          wendet wird,\nkungen, wenn der Preisnachlaß handelsüblich ist;\n2. für Takakpflanzer, die nicht mehr als 100 Tabak-\n2. Preisermäßigungen, die sich als notwendig erwei-              pflanzen\nsen,\na) zu Lehrzwecken, für wissenschaftliche Versu-\na) um dem Hersteller oder dem Händler im Falle                 che oder Untersuchungen anbauen oder\ndes Konkurses oder der Einstellung der Herstel-\nlung oder des Handels die Räumung der                   b) für den Bedarf des eigenen Haushalts anbauen\nBestände zu ermöglichen,                                   und am Tabakanbau eines anderen Tabakpflan-\nzers nicht beteiligt sind (Kleinpflanzer).\nb) um die Verwertung von Tabakwaren durch\nBehörden oder Gerichtsvollzieher zu ermögli-\nchen,                 ·                                                        § 20\nVerkehrsbeschränkungen\nc) weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert\nhat.                                                  Rohtabak, Tabakersatzstoffe und Zigarettenpapier\nDie Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des               dürfen nicht ohne Steueraufsicht\nBundesministers der Finanzen oder der von ihm                1. in die Betriebstätte eines Herstellers, Händlers,\nbestimmten Stellen.                                              Vermittlers von Handelsgeschäften, Lagerinhabers,","Nr. 73 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979                         2123\nBearbeiters, Verarbeiters oder Verwenders ver-                            Steuerstatistik\nbracht werden,\n2. aw; dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu einem                                   § 23\nbesonderen Zollverkehr oder einer aktiven Ver-\nNach näherer Bestimmung des Bundesministers der\nedelung abgefertigt werden oder durch Anschrei-\nFinanzen stellen die Hauptzollämter für steuerstatisti-\nbung oder ÜbergabP, soweit sie der Abfertigung\nsche Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse\ngleichstehen, in solche Verkehre übergehen,\ndem Stc1.tistischen Bundesamt zur Auswertung mit.\n3. der Vernichtung oder Vergällung zugeführt und\nvernichtet oder vergällt vverden.\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 21\n§ 24\nEntstehung der Steuer, Fälligkeit,\nSteuersC'huldner, Erstattung\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1\nder Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder\n( 1) Für Rohtabak, Tabakersalzstoffe und Zigaretten-   leic h tf erti g\npapier, die der Steueraufsicht vorenthalten oder ent-\nL entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 unterschiedliche Klein-\nzogen werden, entsteht damit die Steuer. Sie ist sofort\nverkaufspreise bestimmt,\nzu entrichten. Zahlungsaufschub ist unzulässig. Steu-\nerschuldner ist, wer Rohtabak, Tabakersatzstoffe oder     2. entgegen§ 5 Abs. 3 keinen oder einen zu niedrigen\nZigarettenpapier unter Steueraufsicht zu stellen oder         Kleinverkaufspreis bestimmt,\nin der Steueraufsicht zu erhalten hat.                    3. entgegen § 19 Abs. 1 Rohtabak nicht zum Wiegen\n(2) Die Steuer wird auf Antrag erlassen oder erstat-       anmeldet,\ntet, wenn Rohtabak, Tabakersatzstoffe oder Zigaret-       4. entgegen§ 22 eine der Steueraufsicht unterliegende\ntenpapier                                                     Tätigkeit nicht vorher anmeldet.\n1. durch ein für den Steuerschuldner zufälliges Ereig-       (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 2\nnis vernichtet worden sind,                           der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder\n2. der Steueraufsicht zugeführt sind.                     leichtfertig\n(3) Wird Zollgut der Steueraufsicht vorenthalten       1. dem Verbot der Entfernung, der Verbrauchsent-\noder entzogen, gelten die Vorschriften für Zölle sinn-        nahme oder der Einfuhr in nicht verkaufsfertigen\ngemäß. Dasselbe gilt für die aktive Veredelung.               Packungen nach§ 6 Abs. 1 oder dem Verbot des Bet-\npackens nach§ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 zuwiderhandelt,\n2. einer Vorschrift des § 14 über die Behandlung der\nSteueraufsicht                          Kleinverkaufspackungen und der Steuerzeichen\nim Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt,\n§ 22                           3. entgegen § 15 Abs. 1 Tabakwaren unter dem auf\ndem Steuerzeichen angegebenen Preis abgibt,\n(1) Außer den Sachverhalten nach§ 209 Abs. 1 und           Rabatt gewährt, Gegenstände zugibt oder die\n2 der Abgabenordnung unterliegen der Steuerauf-               Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände\nsicht:                                                        koppelt,\n1. der Anbau von Tabak,                                   4. entgegen § 18 Abs. 2 Tabakwaren gewerbsmäßig\n2. die Herstellung von Tabakersatzstoffen und Ziga-           ausspielt.,\nrettenpapier,                                        5. einer Verkehrsbeschränkung des § 20 für Rohta-\n3. der Versand, die. Lagerung, Bearbeitung, Verarbei-         bak, Tabakersatzstoffe oder Zigarettenpapier zu-\ntung, Verwendung, Vernichtung und Vergällung              wider handel l.\nvon Rohtabak, Tabakersatzstoffen und Zigaretten-\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 3\npapier,\nder Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder\n4. der Handel mit Rohtabak, Tabakersatzstoffen, Ziga-     leichtfertig entgegen § 18 Abs. 1 in Freihäfen unver-\nrettenpapier, Tabakwaren, Zigarettenhüllen und       steuerte Tabakwaren oder Zigarettenhüllen ver-\ndie Vermittlung von Handelsgeschäften mit Rohta-     braucht.\nbak,\nDurchführung\n5. das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaret-\nten in Herstellungsbetrieben und die Vernichtung\n§ 25\nund Vergällung von Tabakwaren und Zigaretten-\nhüllen, mit Ausnahme von versteuerten Waren im          Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt, zur\nHandel,                                              Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung\n6. die Vernichtung und das Ungültigmachen von               1. zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steu-\nSteuerzeichen.                                             erzeichenverwendung\n(2) Wer eine Tätigkeit ausüben will, die der Steuer-         a) für die Staffelung der Kleinverkaufspreise (§ 5\naufsicht unterliegt, hat das dem Hauptzollamt vorher                Abs. 1 und 2) der verschiedenen Tabakwaren\nanzumelden.                                                         Mindestabstände festzulegen,","2124                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nb) den Inhalt df'r KleinvPrkaufspackungen (§ 6              setzungen zu bestimmen, unter denen zur Vermei-\nAbs. 1) auf bestimmt(~ M<~ngen zu begrenzen,             dung unbilliger Härten von der Gebührenerhe-\n2. zur VPr<>infachung d<>r Verwaltung oder aus wirt-            bung abgesehen wird,\nsch,dtl iclwn Grü ndPn Ausnahmen vom Verpak-           12. Vorschriften über den Tabakanbau(§ 19) und den\nkungszwa ng (§ 6 Abs. 1) zuzulassen und zu bestim-          Verkehr mit Rohtabak, Tabakersatzstoffen und\nmPn, daß in einwln<•n bPsonders w~lagerten Fällen           Zigarettenpapier zu erlassen,\nzur Vermeidung unbilliger H;irten Ausnahmen\nim Vcrwaltungswpge g('macht werden dürfen,             13. das Verfahren für die Erstattung der Steuer für\nRohtabak, Tabakersatzstoffe und Zigarettenpa-\n3. abweichend von§ 6 Abs. 2 und§ 15 Abs. 1 Satz 4                pier (§ 21 Abs. 2) zu regeln,\nd('n Beipack und die Zui~abe branchenüblichen\nZubehnrs von geringPm Wert zuzulassen,                  14. Bestimmungen über den Zeitpunkt, die Form und\nden Inhalt der Anmeldung(§ 22 Abs. 2) zu treffen\n4. Vorschrift<~n     über Gestctltung,     Herstellung,          und zur Vereinfachung der Verwaltung Ausnah-\nfü~rechnung des Steuerwerts, Bezug, Lieferung und            men von der Anmeldepflicht zuzulassen,\nVerwendung der Steuerzeichen(§ 8 Abs. 1 und 2)\nzu erlassen,                                            15. Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts\n(§ 2 Abs. 1) vorzuschreiben und zur Sicherung des\n5. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirt-              Steueraufkommens oder aus wirtschaftlichen\nschaftlichen Grü ndPn Ausnahmen von der Ent-                Gründen zu regeln, welche Handlungen nicht\nrichtung der Steuer durch Steuerzeichenverwen-              mehr zur Herstellung von Tabakwaren und Ziga-\ndung zuzulassen(§ 8 Abs. 1), zu bestimmen, daß in           rettenhüllen gehören, welche Betriebstätten nach\neinzelnen besonders gelagerten Fällen zur Ver-              § 12 der Abgabenordnung als Herstellungsbetrieb\nmeidung unbilliger Härten Ausnahmen im Ver-                 im Sinne des Tabaksteuergesetzes anzusehen sind\nwaltungswege gemacht werden dürfen, und die                 und welche Räume zum Herstellungsbetrieb\nBesteuerung zu regeln,                                      gehören.\n6. das Nähere über di(~ Steueranmeldung(§ 8 Abs. 2\nund 3) und übPr die Entrichtung der Steuerzei-                 Übergangs- und Schlußvorschriften\nchenschuld und der Steuer (§ 9) zu bestimmen,\n§ 26\n7. Tabakwaren und Ziga rettcnh üllcn von der Steuer\nzu befreien, wenn sie unter Voraussetzungen in            Zigarren oder Zigarillos sind bis zum Ablauf der\ndas Erhebungsgebiet eingeführt werden (§ 10            durch die Richtlinie 77 /805/EWG vom 19. Dezember\nAbs. 1), unter denen sie bei Piner Einfuhr in das      1977 (ABl. EG 1977 Nr. L 338 S. 22) festgelegten zwei-\nZollgebiet nach § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes vom       ten Stufe der Strukturharmonisierung der Tabak-\nZoll befreit werden können oder bisher befreit         steuer, jedoch nicht über den 31. Dezember 1981 hin-\nwerden konnten, und wenn durch die. Befreiung          aus,\nvon der Steuer nicht unangemessene Steuervor-\n1. abweichend von§ 2 Abs. 1 Nr. 3 auch Tabakstränge\nteile entstehen; die Ermächtigungen des § 24\nohne Umblatt, wenn das Deckblatt schraubenför-\nAbs. 2 und 3 des Zollgesetzes gelten für die Steuer-\nmig mit einem spitzen W'inkel zur Längsachse des\nbefreiungen entsprechend,\nTabakstrangs von weniger als 30° aufgelegt ist,\n8. die Besteuerung bei dPr Einfuhr abweichend von\n2. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 4 auch Tabak-\n§ 10 zu regeln, soweit das zur Anpassung an die\nstränge, wenn die Voraussetzungen für den\nBehandlung der im Erhebungsgebiet hergestellten\nUmfang nicht erfüllt sind.\nTabakwaren und Zigarettenhüllen oder wegen\nbesonderer Verhältnisse bei der Einfuhr erforder-\nlich is~                                                                            § 27\n9. für Tabakwaren des zoll rechtlich freien Verkehrs,         (1) Steuererleichterung für kleinere Betriebe für das\ndie in das Erhebungsgebiet verbracht werden und         vierte Kalendervierteljahr 1979 wird noch nach dem\nweder zum Handel noch zur gewerblichen Ver-             bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden\nwendung bestimmt sind, für die Tabaksteuer              Tabaksteuergesetz und den dazu ergangenen Durch-\nPauschsätze festzusetzen, die angewendet werden,        führungsbestimmungen gewährt.\nwenn nicht Versteuerung nach§ 4 beantragt wird,\n(2) Hersteller von Feinschnitt, von Pfeifentabak und\n10. den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer           von Kau-Feinschnitt erhalten weiterhin, letztmalig für\n(§ 11 Abs. 2) auf die Arbeitnehmer zu begrenzen,       das vierte Kalendervierteljahr 1982, Steuererleichte-\nderen Aufgabe in einem engen Zusammenhang               rung für kleinere Betriebe nach dem bis zum Inkraft-\nmit dem Herstellen der Tabakwaren stehen, Vor-         treten dieses Gesetzes geltenden Tabaksteuergesetz\nschriften darüb~r zu erlassen, welche Mengen und        und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmun-\nwelche Tabakwaren als Deputate von der Steuer          gen. Die Gesamtbeträge der vierteljährlichen Steuer-\nbefreit sind und wie die Packungen mit steuer-         erleichterung für Feinschnitt, Pfeifentabak und Kau-\nfreien Deputaten gekennzeichnet sein müssen,           Feinschnitt werden für die vier Kalendervierteljahre\n11. das Verfahren für die Steuervergünstigung (§ 12)         1980 jeweils um 15 vom Hundert, 1981 um 30 vom\nund für die Erstattung der Steuer(§ 13 Abs. 1 bis 3)   Hundert und 1982 jeweils um 50 vom Hundert\nzu regeln und die Gebühren nach§ 13 Abs. 4 nach        gekürzt.\ndem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu              (3) Wer als Hersteller für mindestens ein Kalender-\nbemessen und zu pauschalieren sowie die Voraus-        vierteljahr 1979 Steuererleichterung nach den §§ 35","Nr. 73 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979                             2125\nbis 42 dPs bis zu rn In k ra fit reten d icscs Gesetzes gelten-  nommcnen Rohtabak hat der Steuerschuldner bis zum\nden Ta ba ks!J~uPrg<'sdzPs für Ziga rrcn erhalten hat,            15. Januar 1980 beim Hauptzollamt eine Steuererklä-\ncrhJ ll, wenn der der Bemcssu ng der Stcuererleichte-            rung abzugeben. Die Hersteller von Kautabak und\nru ng für Ziga rrcn z ugru ndP g<'lq~tc Steuerbetrag in          Schnupftabak haben ihre am 31. Dezember 1979,\nk(~inem KalPndPrvierteljahr 1979 m<:hr als 60 000 DM             24 Uhr, vorhandenen Bestände an versteuertem und\nbetrag<~n hat, auf Antrag Pine einmalige zusätzliche              zur Versteuerung anzumeldendem Rohtabak, an Zwi-\nSteuPrerlc·icht0.rung in Höhe~ dPr fü~trJge, die für die          schenerzeugnissen, Kautabak und Schnupftabak auf-\nletzten d r<·i Ka lenc!Prviertelja h n· 1978 und das erste        zunehmen. Die Bestände sind dem Hauptzollamt bis\nKalendc,rvierleljahr 1979 endgültig als Steuererleich-            zum 15. Januar 1980 anzumelden. In der Anmeldung\nterung für Zigarren feslgr'sPtzl worden sind. Der                 ist für die Zwischen- und Fertigerzeugnisse unter\nAntrag ist in zweifacher Ausfertigung spätestens bis              Zugrundelegung der betrieblichen Ausbeutesätze\nzum 30. Juni 1980 bc·i dem für dPn Sleur·rzeichenbezug            anzugeben, welche Mengen Rohtabak darin enthalten\nzuständigen Hauptzollamt zu stellen.                              sind. Das Hauptzollamt setzt die Gesamtmenge an\nRohtabak und die Rohtabaksteuer dafür fest. Die Roh-\n(4) SteuerzeichPn zur Versteuerung von Zigarren\ntabaksteuer für die Bestände wird nicht erhoben, son-\nund Zigarillos nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieses Geset-\ndern mit der für das letzte Kalendervierteljahr 1979 zu\nzes (neue StPue:rzeichPn) können ab 1. Dezember 1979\nentrichtenden Rohtabaksteuer und nach dem\nbezogPn und VPrwPndet wPrden. Entsteht die Steuer                 1. Januar 1980 zu entrichtender Tabaksteuer für Kau-\nfür ZigarrPn odPr Zigarillos, die mit neuen Steuerzei-\ntabak und Schnupftabak verrechnet.\nchf'n VPrsteur~rt sind, vor dem 1. Januar 1980, so ent-\nsteht sie nach den Steuersätzen des § 4 Abs. 1 Nr. 1                                          § 28\noder 2 dieses Gesetzes. EntstPhl d ic Steuer für Zigarren\noder Zigarillos, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des bis zum               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 des\nInkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Tabaksteuer-              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngesetzes versteuert worden sind, nach dem 1. Januar               Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n1980, 0 Uhr, so entsteht sie noch nach dem Steuersatz             erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ndieser Vorschrift.                                                Dritten Überleitungsgesetzes.\n(5) Entsteht die Steuer für Zigaretten, die mit Steuer-                                    § 29\nzeichen versteuert sind, die vor dem 1. Januar 1980,\n0 Uhr, bezogen worden sind, nach diesem Zeitpunk~ so                 Die§§ 25 und 27 treten am Tage nach der Verkün-\nentsteht sie noch nach dem Steuersatz des § 4 Abs. 1              dung, im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1980 in\nNr. 1 des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-           Kraft. Gleichzeitig treten das Tabaksteuergesetz in der\nden Tabaksteuergesetz.es.                                         Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1972\n(BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch das Geset.z vom\n(6) RohtabakstPuer, die im letzten Kalenderviertel-            14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341 ), und die Durchfüh-\njahr 1979 entstanden ist, ist nach § 29 Abs. 1 des bis            rungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz in der\nzum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Tabak-                Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1972\nsteuergesetzes zu entrichl<:n. Über den in dieser Zeit            (BGBl. I S. 1645), zuletzt geändert durch die Verord-\nzur Verarbeitung zu Kautabak und Schnupftabak ent-                nung vom 21. März 1979 (BGBl. I S. 403), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsi.nd g<:wahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Dezember 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}