{"id":"bgbl1-1979-73-11","kind":"bgbl1","year":1979,"number":73,"date":"1979-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/73#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-73-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_73.pdf#page=62","order":11,"title":"Neufassung der Sachbezugsverordnung","law_date":"1979-12-14T00:00:00Z","page":2174,"pdf_page":62,"num_pages":3,"content":["2174                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sachbezugsverordnung\nVom 14. Dezember 1979\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur\nÄnderung der Sachbezugsverordnung 1979 vom\n14. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2173) wird nachstehend\nder Wortlaut der Sachbezugsverordnung in der ab\nt. Januar 1980 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar\nt 979 (BGBl. I S. 106),\n2. die am 1. Januar 1980 in Kraft tretende Änderungs-\nverordnung vom 14. Dezember 1979 (BGBl. I\nS. 2173).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-\nkel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I\nS. 3845) und - in Verbindung mit dieser Vorschrift -\nauf Grund des § 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes\nvom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der durch Artikel II\n§ 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember\n1976 eingefügt worden ist.\nBonn, den 14. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nVerordnung\nüber den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1980\n(Sachbezugsverordnung 1980 - SachBezV 1980)\n§1                                   (2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Ver-\nFreie Kost und Wohnung                        fügung gestellt, so sind anzusetzen\n(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung ein-           für die Wohnung                      34 vom Hundert,\nschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monat-\nfür Heizung und Beleuchtung          10 vom Hundert,\nlich 405,- DM festgesetzt. Für die Berechnung des\nWertes für kürzere Zeiträume als einen Monat sind          für Frühstück                        12 vom Hundert,\nfür jeden Tag ein Dreißigste! des Wertes nach Satz 1\nzugrunde zu legen. Für Jugendliche bis zur Vollen-         für Mittagessen                      22 vom Hundert,\ndung des 18. Lebensjahres und Auszubildende ver-           für Abendessen                       22 vom Hundert\nmindert sich der Wert nach Satz 1 um 15 vom Hun-\ndert.                                                      des Wertes nach Absatz 1.","Nr. 73 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1979                          2175\n(3) Ist mehreren 13esch~i fligten ein Wohnraum zur      zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der\nVerfügung gestellt, so vermindert si('h der für Woh-       sich bei freiem Bezug nach § 1 ergeben würde, dem\nnung, Heizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Ver-        Arbeitsentgelt zuzurechnen. Wird ausschließlich die\nbindung mit Absatz 1 ergebende Wert                        Wohnung verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der\nUnterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten und\nbei Belegung mit\ndem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung\nzwei Beschäftigten                  um 20 vom Hundert,    der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb erge-\nbei Belegung mit                                          benden Beeinträchtigungen dem Arbeitsentgelt zuzu-\ndrei Beschäftigten                  um 30 vom Hundert,     rechnen; § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nbei Belegung mit\nmehr als drei Beschäftigten         um 50 vom Hundert.\n§3\n(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem\nSonstige Sachbezüge\nBeschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demsel-\nben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen              Werden Sachbezüge, die nicht von§ 1 erfaßt werden,\nzur Verfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den       unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ist als Wert\nAbsätzen 1 bis 3 anzusetzenden Werte.                      für diese Sachbezüge der übliche Mittelpreis des Ver-\nbrauchsorts anzusetzen.\nfür den Ehegatten                   um 80 vom Hundert,\nfür jedes Kind bis zum\n6. Lebensjahr                       um 30 vom Hundert,                                  § 4\nund                                                                            Übergangsvorschrift\nfür jedes Kinder über                                         Anstelle des in§ 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wertes\n6 Jahre                             um 40 vom Hundert.     von 405,- DM monatlich treten in den Ländern\nBei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das        Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,\nLebensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeit-         Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,\nraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide Ehe-         Niedersachsen                                 350,- DM,\ngatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so sind\nBerlin, Nordrhein-Westfalen\ndie Erhöhungswerte nach den Sätzen 1 und 2 für Kost\nund Saarland                                  380,- DM.\nund Wohnung der Kinder beiden Ehegatten je zur\nHälfte zuzurechnen.\n(5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Woh-                                     §5\nnung zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung                             Berlin-Klausel\nder Wohnung der ortsübliche Mietpreis unter Berück-\nsichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nBetrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen.          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des\nSatz 1 gilt auch, wenn dem Beschäftigten neben freier      Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften\nWohnung lediglich ein freies oder verbilligtes Mittag-     für die Sozialversicherung - und§ 250 des Arbeitsför-\nessen im Betrieb (Kantinenessen) gewährt wird. Ist im      derungsgesetzes auch im Land Berlin.\nEinzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietprei-\nses mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbun-\nden, so ist die Wohnung mit 2,50 DM pro Quadrat-                                       §6\nmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Zen-\nInkrafttreten\ntralheizung, fließendes Wasser oder Toilette) mit 1,50\nDM pro Quadratmeter monatlich, mindestens jedoch             ( 1) (Inkrafttreten)\nmit 34 vom Hundert des Wertes nach Absatz 1, zu\nbewerten. Für Heizung und Beleuchtung ist der sich            (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte\nnach Absatz 2 ergebende Wert anzusetzen.                  gelten\n(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden         1. bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsent-\nWerte sind auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurun-            gelt, das für die im Jahre 1980 endenden Lohnzah-\nden.                                                           lungszeit.räume gewährt wird,\n2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt,\n§2                                  das im Jahre 1980 gewährt wird.\nVerbilligte Kost und Wohnung                    (3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem\nJahr 1980 gewährt worden sind, bleiben die im Zeit-\nWird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug         punkt der Gewährung geltenden Regelungen maßge-\nzur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag     bend.","2176                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerred1tlidle Vereinbarungen, Vertrii11e mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlid1t.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,60 DM (4,80 DM zuzüglich -,80 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,10 DM.           Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz betriigt 6,5 9/o.                                         Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt\nUbersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 346. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. November 1979,\nist im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1979 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund aut'die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1979 kann zum Preis von 2,25 DM\n(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6,5% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden."]}